{"status":"available","doknr":"OLD396927","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-08-14","aktenzeichen":"22 W 443/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nStreitwert der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit richtet sich nach den Regelungen für \ndie Grunddienstbarkeit. \n \n \nOLG Dresden, 22. Zivilsenat, Beschluss vom 14. August 2023, Az.: 22 W 443/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 22 W 443/22 \nLandgericht Leipzig, 07 O 746/22 EV \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn Sachen \n \nL... Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, ... \nvertreten durch d. Geschäftsführer ... \n- Antragstellerin und Antragstellerin - \n \nProzessbevollmächtigter und Beschwerdeführer: \nG...... PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer PartGmbB, ... \n \ngegen \n \nL... xx6 GmbH, ... \nvertreten durch d. Geschäftsführer ... \n- Antragsgegnerin und Antragsgegnerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte S...... F...... Rechtsanwälte Partnerschaft, ... \n \nwegen einstweiliger Verfügung \nhier: Beschwerde \n \nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J...... als Einzelrichter \n \nohne mündliche Verhandlung am 14.08.2023 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Prozessvertreters der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss \ndes Landgerichts Leipzig vom14.04.2022, 7 O 746/22, wird zurückgewiesen. \n \n \nGründe \n \n \n\nI. \n \nDie Antragstellerin hat im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Eintragung \neines Widerspruchs gegen die am 30.08.2021 eingetragene Löschung der am Grundstück \nder Antragsgegnerin eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Kabelleitungs- \nund Anlagenrecht für Bahnstrom) begehrt. Das Grundbuchamt löschte diese Dienstbarkeit, \nda Flurstücknummern in der Löschungsbewilligung durch ein Notarversehen verwechselt \nwurden. \nDas Grundstück diente zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages im Verfahren der \neinstweiligen Verfügung am 13.4.2022 noch Bahnbetriebszwecken (Schriftsatz des \nBeschwerdeführers vom 01.02.23, EA 14), ein Bebauungsplan lag damals nicht vor, lediglich \neine frühzeitige Bürgerbeteiligung vom 20.07.21 bis zum 30.08.21 war durchgeführt \n(Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 04.05.2022,EA 62, LG L 7 O 746/22 EV); der \nBebauungsplan wurde erst vom 09.08.2023 bis zum 19.09.2023 ausgelegt (Schriftsatz des \nBeschwerdeführers vom 07.03.2023, EA 21). \nBetroffen ist eine Fläche von 1346,70 m². Dies entspricht dem Verlauf der \nverfahrensgegenständlichen Kabeltrasse mit einer Breite von 1,80 m nebst beiderseitigen \nSchutzstreifen von jeweils 0,50 und einer Länge von 484 m (Schriftsatz des \nBeschwerdegegners vom 28.2.2023, EA 18; Beschwerdeführer vom 7. März 2023 EA 21). \n \nDas Landgericht hat 1/10 der behaupteten Kosten für die Verlegung der Leitungen angesetzt \nund daher einen Streitwert von bis zu 160.000,00 EUR festgesetzt. \n \nDer beschwerdeführende Prozessvertreter der Antragstellerin macht aus eigenem Recht \neinen Streitwert i.H.v. 1.600.000 € geltend. Er beruft sich insbesondere darauf, dass dieser \nBetrag den Kosten entspreche, die eine Umverlegung der Leitungen bei Nichtbestehen der \nDienstbarkeit erfordern würde. Die Antragsgegnerin habe verlangt, die Kosten für die \nUmverlegung der jetzt nicht mehr dinglich gesicherten Kabeltrasse auf dem Flurstück \n2733/47 zu übernehmen. \n \nDer Beschwerdegegner verteidigt den Beschluss des Landgerichts. \nDer Anspruch auf einstweilige Sicherung sollte lediglich den Gutglaubensschutz \nausschließen. Damit sei das Interesse der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren (noch) \nnicht auf die Wiedereintragung der Dienstbarkeit gerichtet und ihr Interesse am Erlass der \nbeantragten einstweiligen Verfügung deshalb zwangsläufig geringer zu schätzen als das der \nHauptsache (EA 70). \n \nII. \n \nDie Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form – und \nfristgerecht eingelegt (§§ 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG). In der Sache hat sie keinen \nErfolg, da die in Anspruch genommene Teilfläche des Grundstücks von 1.346,70 m² mit \neinem Wert von 300,00 EUR je m² anzusetzen ist. Von dem resultierenden Wert von \n404.010,00 EUR ist ein Drittel anzusetzen, mithin 134.670,00 EUR, womit die angestrebte \nFestsetzung des Streitwerts oberhalb von 160.000,00 EUR nicht gerechtfertigt ist. \n \n1. Maßgeblich für den Streitwert ist die Wertverbesserung für den Berechtigten, der hier \ndie Belastung für den Verpflichteten korrespondiert. \nZwar ist grundsätzlich der Wert der persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) für den \nBerechtigten \n(§ \n3 \nZPO) \nmaßgebend, \ndenn \nReallasten \noder \npersönliche \n\nDienstbarkeiten sind nach den allgemeinen Vorschriften zu bewerten, allerdings sind \nhierbei die gesetzgeberischen Leitgedanken (hier: für Grunddienstbarkeiten) zu \nberücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2014 - III ZR 295/12, beck-online), \nwonach \nes \nauf \ndie \nWertverbesserung \nund \nder \nihr \nkorrespondierenden \nVerschlechterung des dienenden Grundstücks ankommt (Leitgedanke des § 7 ZPO). \n \na. Der \nGegenstandswert \neiner \nKlage \nauf \nLöschung \neiner \nAuflassungsvormerkung für eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 \nBGB) bemisst sich zwar grundsätzlich nicht nach den Regelungen für die \nGrunddienstbarkeit, also dem Wert für das herrschende Grundstück (§ 7 \nZPO). Allerdings erfasst diese Vorschrift nicht nur Grunddienstbarkeiten nach \nden §§ 1018 ff. BGB, sondern findet grundsätzlich auf alle subjektiv-dinglichen \nRechte Anwendung, soweit diese ähnlich wie eine Grunddienstbarkeit zu \neiner Wertverschiebung zwischen Grundstücken führen. Diese Wirkung fehlt \nzwar einer persönlichen Dienstbarkeit, da auf Seiten des Berechtigten kein \nGrundstück beteiligt ist (MüKoZPO/Wöstmann, § 7 Rn. 3; Wendtland in \nBeckOK ZPO, § 7 Rn. 3; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht \n§ 7 ZPO Rn. 312; OLG Nürnberg JurBüro 1967, 829. Zöller/Herget, ZPO, 34. \nAufl., § 7 Rn. 5), dennoch ist die Interessenlage vergleichbar. Denn der Zufall, \nob der Wert eines Grundstücks (Grunddienstbarkeit) oder eines Vermögens \n(beschränkt persönliche Dienstbarkeit) durch die Dienstbarkeit erhöht wird, \ndarf für diese Entscheidung über den Wert nicht ausschlaggebend sein, zumal \ndie Lage für das dienende Grundstück identisch bleibt. Damit ist der \nLeitgedanke der Vorschriften für die Grunddienstbarkeit (§ 7 ZPO), dass keine \nUngleichbehandlung eintritt, je nachdem wer von den Parteien einer \nDienstbarkeit zuerst klagt (BGH, Beschluss vom 30. 1. 1957 - V ZR 263/56, \nbeck-online; BeckOK ZPO/Wendtland ZPO § 7 Rn. 1), auch hier anzuwenden, \nso dass es auch bei der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit keinen \nUnterschied machen darf, ob der Berechtigte oder der Verpflichtete das \nBestehen der Dienstbarkeit wahlweise behauptet oder bezweifelt. \n \nb. Nach dieser Maßgabe ist der Rechtsgedanke für Grunddienstbarkeiten (§ 7 \nZPO) hier anwendbar, so dass der Wert des Rechts für den Berechtigten nach \nder Wertsteigerung für sein Vermögen zu bemessen, die ihre Entsprechung in \nder Entwertung des beeinträchtigten Teils des dienenden Grundstücks findet, \nan dem das dingliche Nutzungsrecht besteht. Nur wenn die Entwertung des \ndienenden Grundstücks höher ist, wäre diese heranzuziehen. \nDer Vorteil bei einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit besteht generell \ndarin, dass das Grundstück in dem festgeschriebenen Umfang benutzt \nwerden kann. Es kommt damit auch nicht wesentlich auf die konkrete Nutzung \ndes Einzelfalls an, sondern auf die mögliche Nutzung mit Leitungen. Daher \nkann auch der Streitwert nicht davon abhängen, wie teuer oder wie aufwendig \ndie jeweiligen Leitungen an diesem Grundstück gestaltet sind. Vielmehr wird \nder Eigentümer im Umfange der Belastung in seinem Eigentumsrecht \neingeschränkt, in diesem Umfang das Vermögen des Berechtigten gesteigert. \n \nc. Geht es - wie hier um - das Bestehen von Leitungen können daher die Kosten \nfür die Verlegung oder Umverlegung dieser Leitungen keinen validen Maßstab \nbilden. Der – generalisierend zu bestimmende – Vorteil besteht in einer \nbesonderen Benutzbarkeit des Grundstückes. Herstellungskosten sind \n\ngrundsätzlich nicht maßgeblich, sondern das wirtschaftliche Interesse an der \nDienstbarkeit, mithin die Wertsteigerung, die sie im Vermögen des \nBerechtigten begründet. Dies wurde zwar bislang lediglich für das \nNotwegerecht und das Geh – und Fahrtrecht (BGH, Urteil vom 12. Dezember \n2013, V ZR 52/13, Rn. 5, 8, Urteil vom 07.07.2016, V ZR 11/16, jeweils juris) \nund den Überbau (BGH, Beschluss vom 23.01.1986 - V ZR 119/85, juris) \nausdrücklich entschieden, lässt sich aber auf die hier vorliegende \nKonstellation ohne weiteres übertragen. \n \nd. Diese Auslegung wird gestützt durch die Wertbemessung bei Störungen eines \nGrundstücks, denn im Ergebnis ist die „Beeinträchtigung“ mit einem \nLeitungsrecht eine „Störung“ im weiteren Sinne. Auch in diesen Fällen ist \nallein der Wert des gestörten Grundstücksteils maßgeblich (BGH, Beschluss \nvom 30.07.2020, III ZR 106/19, juris, Rn. 4). \n \n2. Anzusetzen ist eine Fläche von 1346,70 m². \nSoweit der Beschwerdegegner geltend macht, das Grundstück werde nur zum Teil in \nAnspruch genommen (Ss AGVt v. 15.12.20 EA 73, LG L 7 O 746/22 eV), verkennt er, \ndass das Bestehen der Dienstbarkeit über die gesamte Fläche durch die Löschung im \nGrundbuch gefährdet ist. \nNicht abzuziehen sind davon die Flächen, die die Stadt Leipzig bereits kaufvertraglich \nerworben hat (LG L 7 O 746/22 EV, Ss AGVt 15.12.20, EA 74, 84). Zwar sollen Teile \naus dem Eigentum der Berechtigten übergehen, bis dahin hätte die Verpflichtete \neiner Beseitigungsaufforderung bis zu den Grenzen von Treu und Glauben \nnachzukommen. \n \n3. Der Qualität nach ist Bauerwartungsland zu bewerten, denn ein Bebauungsplan lag \nzum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. \n \nNicht zu folgen vermag der Senat daher der Argumentation des Beschwerdegegners, \nwonach Trasse und Schutzstreifen ganz überwiegend in einem Bereich verlaufen, der \nzukünftig als öffentliche Verkehrs – und Grünfläche genutzt wird, daher lediglich \nknapp 300 m² auf zukünftige Baufelder entfallen würde. Solange und soweit der \nentsprechende Bebauungsplan nicht in Kraft getreten ist, ist dies unerheblich. \n \n4. Der Wert ist auf 300 EUR je Quadratmeter festzusetzen. Denn die Fläche ist mit 300 \nEUR je Quadratmeter bewertet, wie sich aus dem Grundsteuerportal Sachsen ergibt, \nauch wenn die Bodenrichtwertkarte Sachsen diesen Wert derzeit nicht ausweist. \nDies entspricht auch den Werten, die für die umliegenden Grundstücke angegeben \nsind, welche vergleichbar an der Bahnlinie liegen (überwiegend mit 200 bis 220 EUR \n(W...... Straße, R......straße, S......, R...... Straße), die allerdings jeweils als baureif \nbezeichnet sind. Baulandpreise in Höhe von 980 € pro Quadratmeter, wie sie der \nBeschwerdeführer anstrebt, sind bereits deswegen nicht anzusetzen. \nUnabhängig davon handelte es sich bei dem streitgegenständlichen (später geteilten) \nGrundstück, das noch Bahnbetriebszwecken diente, nicht um ein baureifes (§ 73 Abs. \n2 S. 2 BewG). Die deutlich höher bewerteten Grundstücke (E...... Straße, D...... \nStraße) liegen jedenfalls ferner und sind baureif. Auch unterscheidet sich die Lage \ndadurch, dass es sich bei den streitgegenständlichen Flächen wohl um eine Art \n„Außenbereich im Innenbereich“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 – 4 CN 5/21 \n–, juris) handelt, der erst noch überplant werden musste. Damit rechtfertigt sich \n\nallenfalls eine Einstufung als Bauerwartungsland. Ein weiterer Abschlag für \nBauerwartungsland, wie ihn der Beschwerdegegner vorschlägt, ist nicht zu machen, \nda diese Eigenschaft bereits bei der Einschätzung des Grundsteuerportals \nberücksichtigt wurde. \n \n5. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf abstellen möchte, welche \nFlächen versorgt werden, so hat dies auf den Streitwert keinen Einfluss. Denn wie bei \neiner Besitzeinweisung kommt es immer auf das konkrete Grundstück an, nicht auf \ndie \ndahinter \nstehenden \nwirtschaftlichen \nInteressen \n(BGH, \nBeschluss \nvom \n27. November 2014 – III ZR 93/14 –, juris, Rn. 8). \n \n6. Von dem so ermittelten Wert ist ein deutlicher Abschlag deswegen zu machen, weil \nes sich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handelt, die allenfalls zu \neiner vorläufigen Sicherung führen kann und das wirtschaftliche Ziel, nämlich die \nWiedereintragung der Dienstbarkeit und die Abwehr von Forderungen nach \nBeseitigung der im Rahmen der Dienstbarkeit verlegten Leitungen, noch nicht \nerreicht. Dabei sind jedenfalls Werte von etwa einem Drittel des Wertes der \nHauptsache anzusetzen (vergleiche Zöller, ZPO 34. Aufl. § 3 Rn. 16.63; OLG \nSchleswig, Beschluss vom 3.2.2014 – 5 W 4/14, juris, Rn. 5). \nHier würde sich demnach bei einem Wert von 300 EUR je Quadratmeter und einer \nFläche von 1.346,70 m² ein Streitwert von 404.010,00 EUR ergeben. Demnach \nbeläuft sich das hiervon anzusetzende Drittel auf 134.670,00 EUR. Damit liegt der \nvom Landgericht festgesetzte Wert von 160.000,00 EUR zwar zu hoch, unterliegt \njedoch nicht mehr der Abänderung (§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). \nMithin ist die Frage inwiefern ein weiterer Abschlag erforderlich wäre wegen des \nUmstandes, dass die oberflächliche Nutzung der Teilfläche noch möglich ist, nicht \nmehr erheblich. \n \n7. Eine weitere Beschwerde ist nicht statthaft und kann auch nicht zugelassen werden \n(§ 68 Abs. 1 S. 5 iVm § 66 Abs. 3 S. 3 GKG; BeckOK Kostenrecht, § 68 GKG Rn. \n41f.). \n \n8. Eine Kostenentscheidung unterbleibt (§ 68 Abs. 3 GKG). \n \n \n \n \n \nJ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-08-14/22-w-443-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-08-14/22-w-443-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396927","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.720322+00:00"}}