{"status":"available","doknr":"OLD396926","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-11-29","aktenzeichen":"22 U 516/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Seite\n1\n \n \n \n \nOberlandesgericht Dresden\n \nZivilsenat \n \nAktenzeichen: 22 U 516/24 \nLandgericht Leipzig, 04 O 1015/23 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \nIn dem Rechtsstreit \n \nA. GmbH, \nv.d.d. Geschäftsführer … \n… \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \n \ngegen \n \nB., \n…, Italien \n- Beklagter und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte …, \n… wegen Forderung \nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J., \nRichter am Oberlandesgericht R. und \nRichter am Oberlandesgericht M. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2024 am 08.11.2024 \n\n \n \nSeite\n2\nfür Recht erkannt: \n \n1. \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n28.03.2024, Az.: 04 O 1015/23, aufgehoben. \n2. \nDer Rechtsstreit wird auf den Hilfsantrag der Klägerin an das international und örtlich zu- \nständige Landgericht Düsseldorf verwiesen. \n3. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. \n \n4. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \n \nBeschluss: \nDer Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 24.000,00 EUR festgesetzt. \n \n \n \n \n \nGründe: \nI. \nDie Klägerin macht gegen den Beklagten vertragliche Ausgleichsansprüche im Zusammen- \nhang mit dem Erwerb mehrerer vermieteter Immobilien geltend. \n \nDer Beklagte war Eigentümer von 9 Häusern mit 74 vermieteten Wohneinheiten in Leipzig. Mit \nder Verwaltung der Häuser und der an diesen bestehenden Mietverhältnissen war die C. \nGmbH betraut, zu deren Händen die Mieter ihre Mietzahlungen erbrachten. Die Nettokaltmieten, \nBetriebskostenvorauszahlungen und Stellplatzmieten waren jeweils zu Beginn des Monats \nfällig. \n \nMit notariellem Vertrag vom 17.07.2019 verkaufte der Beklagte das gesamte vermietete \nWohnungs- und Teileigentum dieser Objekte zum Gesamtkaufpreis von 8.700.000,00 EUR an \ndie Klägerin. Unter Ziffer IV. „Weitere Kaufbestimmungen“ ist u. a. Folgendes geregelt: \n„1. Übergabe \nDer Kaufgegenstand wird übergeben mit vollständiger Kaufpreiszahlung. Damit gehen Besitz, Nutzen, Las- \nten und Abgaben sowie die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung, eines zufälligen Untergangs auf den \nKäufer über… \n \n2. Miet- und Pachtverhältnisse \n… \n(3) Die Vertragsteile vereinbaren, dass der Käufer mit Besitzübergang in alle Rechte und Pflichten aus den \nMietverhältnissen eintritt: Mietzinsansprüche werden ab diesem Zeitpunkt an den Käufer abgetreten. \n\n \n \nSeite\n3\n… \n(6) Die Abrechnung der Nebenkosten mit den Mietern wird allein diejenige Partei vornehmen, die am Ende \ndes Abrechnungszeitraums Besitzer gemäß Ziffer IV. Nr. 1 dieses Vertrages ist. Innerhalb eines Monats \nnach Fertigstellung der Betriebskostenabrechnungen der Mieter, werden die Parteien die jeweils getrage- \nnen Kosten und die empfangenen Vorauszahlungen untereinander ausgleichen. \nDer Verkäufer hat etwa empfangene Nebenkostenvorauszahlungen, soweit sie die aufzuschlüsselnden \numlegungsfähigen, von ihm getragenen Nebenkosten übersteigen, an den Käufer herauszugeben. Der \nKäufer hat dem Verkäufer etwa durch die Vorauszahlungen nicht gedeckte umlagefähige Nebenkosten zu \nerstatten.“ \n \nDie Klägerin zahlte den vertraglich geschuldeten Kaufpreis am 15.11.2019. \n \n \nDie Mieter des Beklagten bezahlten für den Kalendermonat November 2019 31.771,32 EUR \nauf die Nettokaltmiete sowie die Miete für die Stellplätze an die C. GmbH. Nachdem der \nBeklagte auf die Aufforderung der Klägerin zur Zahlung der Hälfte dieser vereinnahmten Mieten \nvon 15.885,66 EUR nicht gezahlt hatte, erhob die Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf \nKlage. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 25.01.2022, Az.: 5 O 69/21 ab; das \nOberlandesgericht Düsseldorf wies wiederum mit Urteil vom 24.05.2022, Az.: 21 U 34/22, die \nBerufung der Klägerin mit der Klarstellung im Tenor zurück, dass das Landgericht in diesem \nUrteil die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen hat. \n \nNachdem die Klägerin im Nachgang für November 2019 noch einen Anspruch in Höhe von \ninsgesamt 23.983,97 EUR errechnet hatte, hat das Amtsgericht Aschersleben zum Az. 22-\n1472644-05-N-22 B 50/23 auf den Antrag der Klägerin vom 29.12.2022 am 02.01.2023 einen \nentsprechenden Mahnbescheid erlassen. Dieser Mahnbescheid konnte dem Beklagten unter \nder im Antrag angegebenen Adresse in Düsseldorf nicht zugestellt werden; ausweislich der \nZustellungsurkunde wurde für den Grund der Nichtzustellung vermerkt: „Adressat unter der \nangegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“. Auf Nachfrage des Mahngerichts teilte die Klä- gerin \nals neue Anschrift die nunmehrige Adresse des Beklagten in Italien mit. Nach einer Mit- teilung \ndes Mahngerichts zur Notwendigkeit erneuten Prüfung der Zuständigkeit in Auslands- \nmahnverfahren ist der Mahnbescheid dem Beklagten am 13.04.2023 in Italien zugestellt wor- \nden. Mit dem am 21.04.2023 eingegangenen Formblatt hat der Beklagte Widerspruch einge- \nlegt. Ursprünglich hatte die Klägerin in ihrem Mahnantrag das Landgericht Düsseldorf als \nStreitgericht bezeichnet; nach entsprechender Einforderung des Amtsgerichts Aschersleben \nhat sie das Landgericht Leipzig als Streitgericht bezeichnet. Das Amtsgericht hat das Verfah- \nren mit Verfügung vom 04.05.2023 an das Landgericht Leipzig abgegeben, wo es am \n08.05.2023 eingegangen ist. \n \nDie Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht Leipzig sei zuständig. Maßgeblicher Zeitpunkt für \ndie Bestimmung des Wohnsitzes des Beklagten im Rahmen der EuGVVO sei nicht der \n\n \n \nSeite\n4\nZeitpunkt der Zustellung der Anspruchsbegründung beim Beklagten sei, sondern der Eingang \ndes Mahnantrags bei Gericht, weil nicht auf den Rechtshängigkeitsbegriff der lex fori, sondern \nauf den Rechtshängigkeitsbegriff des Art. 32 EuGVVO abzustellen sei. \n \nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, \n \nden Beklagten zu verurteilen, an sie 23.983,97 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDer Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nEr rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig. Örtlich zuständig sei vielmehr das \nLandgericht Düsseldorf, da dort Verfahren mit dem gleichen Klagegegenstand geführt worden \nseien. Ferner erhebt er die Einrede der Verjährung. \n \nMit Endurteil vom 28.03.2024, auf welches wegen der Einzelheiten zu den wechselseitigen \nBehauptungen sowie zu den geäußerten Rechtsansichten Bezug genommen wird, hat das \nLandgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Seine örtliche Zuständigkeit ergebe sich \naus Art. 7 Nr. 1a, c EuGVVO. Der Beklagte habe seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mit- \ngliedstaats - Italien und werde „auf die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung in Anspruch \ngenommen, der seiner Natur nach in Leipzig zu erfüllen ist (Geimer in Zöller, 34 Aufl. Art 7 \nRdnr. 3 ff)“. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe zu \nZiffer II. des angefochtenen Urteils Bezug genommen. \n \nGegen dieses ihm am 02.04.2024 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am selben Tag beim \nOberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom 15.04.2024, Berufung eingelegt und diese \nmit am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 02.06.2024, auf \nden wegen der Einzelheiten im Übrigen Bezug genommen wird, begründet. Darin rügt erneut \ndie „örtliche“ Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig nach Art. 7 EuGVVO und führt hierzu nä- \nher aus. Mit weiterem Schriftsatz vom 07.10.2024 führt er ergänzend aus, dass das Landge- \nricht nicht nur seine örtliche Zuständigkeit, sondern auch seine internationale Zuständigkeit \nnach Art. 7 EuGVVO zu Unrecht angenommen habe. \n \nDer Beklagte beantragt, \n \nunter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 28.03.2024, Az.: 04 O \n1015/23, die Klage abzuweisen. \n\n \n \nSeite\n5\nDie Klägerin beantragt (sinngemäß), \ndie Berufung zurückzuweisen, \nhilfsweise, \nden Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf zu verweisen. \n \nSie verteidigt das angefochtene Urteil. \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die zu den Akten gelangten \nSchriftsätze samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. \n \n \n \n \nII. \n \nDie Berufung des Beklagten ist gemäß § 511 ZPO statthaft sowie auch im Übrigen zulässig, \ninsbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet \nworden. Sie ist in der Sache auch insoweit begründet, als das Urteil des Landgerichts Leipzig \naufgrund seiner nicht gegebenen internationalen Zuständigkeit aufzuheben und der Rechts- \nstreit auf den für diesen Fall gestellten Antrag der Klägerin an das international, örtlich und \nsachlich zuständige Landgericht Düsseldorf zu verweisen ist. \n \nDer Beklagte rügt zu Recht die fehlende internationale Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig, \ndenn eine solche wird nach der im vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Verordnung (EU) \nNr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die \ngerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- \nund Handelssachen (ABl. EU Nr. L 351 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. \n015/281 vom 26.11.2014, ABl. EU Nr. L 54 S. 1 [Brüssel Ia-VO] - im Folgenden: EuGVVO) nicht \nbegründet. \n \n1. \nDie EuGVVO - deren Zuständigkeitsvorschriften Vorrang vor dem nationalen Recht haben und \ndie Regelungen der deutschen ZPO verdrängen (Thode in BeckOK ZPO, 54. Edition, Stand \n01.07.2024, Art. 4 EuGVVO Rn. 5 m.w.N., beck-online) - ist anwendbar, da der Beklagte bei der \nKlageerhebung seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates, nämlich \nin Italien hatte. \n\n \n \nSeite\n6\na) \nGemäß Art. 5 Abs. 1 EuGVVO können Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines \nEU-Mitgliedstaats haben, vor Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Besonde- \nren Bestimmungen der Art. 4 bis 35 EuGVVO verklagt werden. Es handelt sich somit um \nAusnahmevorschriften, die aufgrund ihres Charakters eng auszulegen sind. \n \nNach dem vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Art. 7 Nr. 1a EuGVVO \nkann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem an- \nderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den \nGegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung er- \nfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Maßgeblich ist als Anknüpfungspunkt für die gerichtliche \nZuständigkeit also der Gerichtsstand des Erfüllungsortes. \n \nb) \nDies setzt allerdings voraus, dass die EuGVVO überhaupt zeitlich anwendbar ist. Dies bedingt \nwiederum, dass der Beklagte nach Art. 4 Abs. 1 GVVO seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet ei- \nnes anderen EU-Mitgliedstaates hatte. Das ist hier der Fall. \n \naa) \nZeitlich maßgeblich für die Anwendbarkeit der EuGVVO ist der Zeitpunkt der Klageerhebung, \nnicht derjenige der Begründung des streitigen Rechtsverhältnisses (vgl. EuGH, Beschluss vom \n03.09.2020, Az.: C-98/20; Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 13 ZPO, Rn. 17; Geimer in \nZöller, a.a.O., Art. 4 EuGVVO, Rz. 33 m.w.N. - jeweils aus juris), wobei der Eintritt der die \nZuständigkeit begründenden Umstände im Laufe des Rechtsstreits genügt (BGH, Urteil vom \n01.03.2011, Az.: XI ZR 48/10 - juris; Schultzky, a.a.O.). \n \nDieser Zeitpunkt bestimmt sich frühestens durch die Zustellung des Mahnantrags (so auch: \nVorwerk/Wolf in BeckOK ZPO, a.a.O., Art. 29 Rn. 39.4), nicht aber durch den Antragseingang \nbei Gericht. Soweit die Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung nicht auf den Rechtshängig- \nkeitsbegriff der lex fori, sondern auf den Rechtshängigkeitsbegriff des Art. 32 EuGVVO abstellt, \nübersieht sie, dass Art. 32 EuGVVO bereits nach seinem Wortlaut in Absatz 1 Satz 1 aus- \nschließlich „für die Zwecke dieses Abschnitts“ den Zeitpunkt definiert, zu dem ein Gericht als \nangerufen gilt; Abschnitt 9 umfasst aber ausschließlich die Frage konkurrierender Rechts- \nhängigkeit bei in verschiedenen Mitgliedstaaten eingereichten Verfahren. Insoweit weist auch \nder Bundesgerichtshof in seiner von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten \nEntscheidung (BGH, Urteil vom 12.06.2007, Az.: XI ZR 290/06, Rn. 16 - juris), in der er selbst \n\n \n \nSeite\n7\nkeine eigene Rechtsauffassung niederlegt, darauf hin, dass in der Literatur ganz überwiegend \nauf den Zeitpunkt der Zustellung der Klage abgestellt wird. \n \nbb) \nSoweit auf die Klageerhebung abzustellen ist, ist zu berücksichtigen, dass dem hiesigen \nStreitverfahren ein Mahnverfahren vorausgegangen ist. Insofern gilt die Streitsache nach § 696 \nAbs. 3 ZPO frühestens als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. Da \ndie Klägerin selbst im Mahnverfahren als neue Adresse und damit Wohnsitz des Beklagten die \naktuelle Anschrift in Italien angegeben hat und dort ausweislich der Zustellungsbescheinigung \naus den Mahnverfahrensakten am 13.04.2023 die Zustellung erfolgte, ist davon auszugehen, \ndass der Beklagte zu dem für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit maßgeblichen \nZeitpunkt seinen Wohnsitz in Italien hatte. Damit ist vorliegend die EuGVVO anwendbar. \n \n2. \nSoweit die EuGVVO in Art. 7 ff. (insbesondere in dem hier relevanten Art. 7 Nr. 1) besondere \nZuständigkeitsregeln vorsieht - bzw. die Möglichkeit zur Klageerhebung gegen eine Person in \neinem anderen Mitgliedstaat als in dem, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz hat -, \nführen diese Zuständigkeitsregeln nicht generell zur internationalen Zuständigkeit aller Gerichte \ndieses anderen Mitgliedstaates, sondern lediglich zur internationalen Zuständigkeit der in den \nZuständigkeitsregeln konkret bestimmten Gerichte der Orte, an denen die weiter genannten \nVoraussetzungen erfüllt sind. \n \na) \nDie internationale Zuständigkeit enthält wie die örtliche oder auch die sachliche Zuständigkeit \neine Kompetenzverteilung. Dabei betrifft - wie die Klägerin im Ansatz zutreffend ausführt - die \ninternationale Zuständigkeit ausschließlich die Kompetenzverteilung zwischen den Mitglied- \nstaaten. Bei der internationalen und der örtlichen Zuständigkeit handelt es sich um zwei ver- \nwandte, jedoch klar zu trennende Prozessvoraussetzungen; insofern bestimmt die internatio- \nnale Zuständigkeit, ob inländische Gerichte in ihrer Gesamtheit für die Entscheidung des \nRechtsstreits zuständig sind (Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl. 2021, Rn. \n238). Die internationale Zuständigkeit grenzt also die Kompetenz der Zivilgerichte eines Staates \nab von der Zuständigkeit der Zivilgerichte anderer Staaten. Während sich die örtliche \nZuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts danach bestimmt, ob der Wohnort des Antrags- \ngegners (hier: Beklagten) in dessen Bezirk liegt, kommt es für die internationale Zuständigkeit \ndeutscher Gerichte nur darauf an, ob der Antragsgegner seinen Wohnsitz an irgendeinem Ort \nin Deutschland hat (BGH, Beschluss vom 29.09.2021, Az: XII ZB 495/20, Rn. 14 - juris). \n\n \n \nSeite\n8\nAus der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt sich - entgegen der Auffassung \nder Klägerin - jedoch nicht, dass vorliegend eine internationale Zuständigkeit (aller) deutschen \nGerichte gegeben wäre. In dem dortigen Fall hatte nämlich der Antragsgegner von Anfang an \nseinen Wohnsitz in Deutschland, so dass sich die internationale Zuständigkeit deutscher Ge- \nrichte bereits ohne Weiteres aus Art. 4 EuGVVO ergab. Danach sind Personen, die ihren \nWohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehö- \nrigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Kommt es mithin im Rahmen der \nBestimmung der grundsätzlichen internationalen Zuständigkeit auf den Wohnsitz an, sind nach \ndem Wortlaut des Art. 4 EuGVVO - wegen des verwendeten Plurals - tatsächlich „alle“ Gerichte \ndes insoweit berufenen Mitgliedstaats international zuständig. Allerdings bestimmt Art. 5 Abs. \n1 EuGVVO, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitglied- staats haben, \nvor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2-7 \ndieses Kapitels verklagt werden können. Diesbezüglich bestimmt Art. 7 Nr. 1a EuGVVO, dass \neine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen \nMitgliedstaat verklagt werden kann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den \nGegenstand des Verfahrens bilden, dies jedoch mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass dies vor \ndem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, zu \nerfolgen hat. Ausgangspunkt der in der EuGVVO enthaltenen Zuständig- keitsregeln ist damit \nder generelle Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten gemäß Art. 2 EuGVVO, der durch \nbesondere Gerichtsstände ergänzt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2009, Az.: C-533/07; \nEuGH, Urteil vom 03.05.2007, Az.: C-386/05, Rz. 26 f. - juris). \nDurch diese besonderen Gerichtsstände wird an dem konkret zu bestimmenden „Gericht vor \nOrt“ eines anderen Mitgliedsstaats nicht eine internationale Zuständigkeit aller Gerichte dieses \nMitgliedstaats begründet. \n \nb) \nArt. 7 EuGVVO legt für die in seinen Nrn. 1-7 genannten Konstellationen die internationale wie \nauch die örtliche Zuständigkeit für das Gericht des Ortes fest, an dem die jeweiligen Vor- \naussetzungen der Nrn. 1-7 erfüllt werden; nationale Vorschriften treten zurück (OLG München, \nBeschluss vom 07.03.2022, Az.: 34 AR 132/21, m.w.N. - juris). Wie der Europäische Ge- \nrichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens bzw. zu \nArt. 7 Nr. 2 EuGVVO wiederholt entschieden hat, kann - wenn nach den Nrn. 1-7 mehrere Orte \nin Betracht kommen - der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser Orte \nverklagt werden kann (so ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 16.07.2009, Az.: C-189/08, Rz. 21 ff. \n(23) - juris; OLG München, a.a.O., m.w.N.). Da Art. 7 EuGVVO nicht nur die internationale, \n\n \n \nSeite\n9\nsondern (partiell) auch die örtliche Zuständigkeit determiniert (BayObLG, Beschluss vom \n09.02.2022, Az.: 101 AR 173/21, Rn. 27 - juris; OLG München, a.a.O., m.w.N.; Geimer, a.a.O., \nArt. 7 EuGVVO, Rz. 1 m.w.N.), ist ein Gericht des Ortes, für das die Voraussetzungen des Art. \n7 Nrn. 1-7 EuGVVO nicht erfüllt sind, weder international noch örtlich zuständig. Der europäi- \nsche Gerichtshof hat hierzu ausdrücklich ausgeführt, dass diesen besonderen Zuständigkeits- \nregeln eine strikte Auslegung zu geben ist, die nicht über die ausdrücklich im Übereinkommen \nvorgesehenen Fälle hinausgehen darf (EuGH, Urteil vom 16.07.2009, a.a.O., Rz. 22). Zu der \nbesonderen Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 des (damaligen) Brüsseler Übereinkommens \n(heute: Art. 7 Nr. 2 EuGVVO) hat es konkret bemerkt, dass zwischen der Streitigkeit und den \nGerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge \nBeziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten \nGestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (EuGH, a.a.O., Rz. \n24). Damit geht auch der EuGH von einer besonderen internationalen Zuständigkeit allein an \nden Gerichten der Orte aus, die nach den besonderen Zuständigkeitsregeln (der EuGVVO) \nhierzu berufen sind. Die Frage ist mithin vom EuGH hinreichend geklärt, einer Vorabentschei- \ndung bedarf es insofern - entgegen der von der Klägerin mit ihrer Stellungnahme vom \n21.10.2024 vertretenen Auffassung - nicht. \n \n3. \nNachdem - wie dargelegt - die EuGVVO anwendbar ist, wäre eine internationale Zuständigkeit \ndes Landgerichts Leipzig nur gegeben bzw. hätte die Klägerin den Beklagten nur dann vor dem \nLandgericht Leipzig verklagen können, wenn (auch dort) nach Art. 7 Nr. 1a EuGVVO (oder \neiner der weiteren Nummern des Art. 7 EuGVVO) die Voraussetzungen für einen beson- deren \n(internationalen) Gerichtsstand vorlägen. Das ist jedoch nicht der Fall. \n \nAnders als in dem parallel verhandelten Berufungsverfahren 22 U 1962/23, in denen Sach- \nmängel Gegenstand sind, sind hier reine Zahlungs- bzw. Ausgleichsansprüche der Klägerin \ngegen den Beklagten streitgegenständlich. Maßgeblicher Erfüllungsort für diese Ansprüche ist \njedoch nicht Leipzig als der Ort der vertragsgegenständlichen Grundstücke, sondern der \nWohnort des Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Zahlungsschuldner. \n \na) \nDer EuGH hat es abgelehnt, auf den Erfüllungsort für die vertragscharakteristische Leistung \ndes Vertrags abzustellen (EuGH, Urteil vom 19.02.2002, Az.: C-256/00 - juris). Aus der Formu- \nlierung „Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“ wird deutlich, \ndass es jeweils auf den materiellen Anspruch ankommt, der Gegenstand des Streits ist. An- \n\n \n \nSeite\n10\nknüpfungspunkt für die internationale und örtliche Zuständigkeit ist - außerhalb des Anwen- \ndungsbereichs des Art. 7 Nr .1b EuGVVO, wonach es auf die für den Vertrag charakteristische \nLeistung ankommt - diejenige Primärverpflichtung, welche den Gegenstand der Klage bildet \n(vgl. Geimer, a.a.O., Art. 7 EuGVVO Rn. 7 m.w.N.). Im Verfahren vor einem deutschen Gericht \nbestimmt sich dabei der Erfüllungsort i.S.d. Art. 5 Nr. 1a EuGVVO nach deutschem Kollisions- \nrecht. Gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB ist daher bei einem Streit über die Verpflichtungen aus \neinem Kaufvertrag deutsches materielles Recht anzuwenden, wenn der Verkäufer (bei Kauf- \nvertragsabschluss) seinen Sitz in Deutschland hatte (BGH, Urteil vom 01.06.2005, a.a.O.). \n \nDer Erfüllungsort bestimmt sich mithin gemäß § 29 ZPO danach, wo aufgrund materiellrechtli- \ncher Vorschriften oder Parteivereinbarung die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, wobei bei \ngegenseitigen Verträgen der Erfüllungsort für jede Verpflichtung gesondert zu bestimmen ist \n(vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2012, Az.: VIII ZR 108/12, Rn 13; Staudinger/Beckmann (2023) \nBGB § 433, Rn. 218 m.w.N. - jeweils aus juris). Bei der Geldschuld sind daher, in Abwesen- \nheit einer spezielleren Regelung, die §§ 269, 270 BGB maßgeblich (Staudinger/Beckmann, \na.a.O., m.w.N.). Dabei ist anerkannt, dass bei Kaufverträgen in der Regel getrennte Leistungs- \norte anzunehmen sind (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83 Aufl., § 269 Rz. 13 m.w.N.). Leis- \ntungsort für Geldschulden ist nach §§ 270 Abs. 1, Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB in der Regel der \nWohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses (Grüne- berg, \na.a.O., § 270 Rz. 1). \n \nb) \nDie streitgegenständliche Primärverpflichtung des Beklagten i.S.d. Art. 7 Nr. 1a EuGVVO ist \nhier die Erfüllung der (neben-) vertraglichen Zahlungs- bzw. Ausgleichsansprüche der Klägerin \naus Ziffer IV.2. (6) des streitgegenständlichen Kaufvertrags. Entgegen der Auffassung der Klä- \ngerin - insbesondere aus ihrer erstinstanzlichen Replik vom 11.07.2023 (dort Seite 3, LG-Akte \nBl. 52) - handelt es sich vorliegend nicht um einen Anspruch auf Fruchtherausgabe. Denn die \nKlägerin macht einen im Vertrag konkret geregelten Erstattungsanspruch geltend, der seinem \nWortlaut nach im Zusammenhang mit den wechselseitig geregelten Ausgleichspflichten letzt- \nlich allein auf eine Geldzahlung gerichtet ist. Denn Ziffer IV.2. (6) Abs. 1 Satz 2 des streitge- \ngenständlichen Kaufvertrags spricht insoweit ausdrücklich davon, dass „innerhalb eines Mo- \nnats nach Fertigstellung der Betriebskostenabrechnungen der Mieter ... die Parteien die je- \nweils getragenen Kosten und die empfangenen Vorauszahlungen untereinander ausgleichen“ \nwerden. Dass in Ziffer IV.2. (6) Abs. 2 sodann hinsichtlich der vom Verkäufer empfangenen \nNebenkostenvorauszahlungen davon gesprochen wird, dass der Verkäufer diese an den Käu- \nfer „herauszugeben“ habe, während der Käufer dem Verkäufer etwa durch die Vorauszahlun- \n\n \n \nSeite\n11\ngen nicht gedeckte umlagefähige Nebenkosten „zu erstatten“ hat, ändert an dieser Auslegung \nnichts. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf im vorangegangenen Verfahren (Urteil vom \n24.05.2022, Az.: 21 U 34/22, Anlage K 4) zutreffend erkannt hat, ergibt sich kein Anspruch der \nKlägerin aus § 101 Nr. 2, 2. Hs. BGB auf isolierte Auszahlung der Miete im Sinne einer Nutzen- \nbzw. Fruchtziehung, da die abweichende vertragliche Regelung der Ziffer IV. 2. 6 des \nnotariellen Kaufvertrages entgegensteht, sondern lediglich ein eventueller Anspruch auf \nAuszahlung eines überschießenden Anteils nach Abrechnung. Dabei handelt es sich jedoch \num einen allein auf eine Geldzahlung gerichteten Anspruch. \n \nMaßgeblicher Erfüllungsort des streitgegenständlichen Anspruchs ist daher der Wohnsitz des \nBeklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Grundstückskauf- \nvertrag. Dies war hier Düsseldorf, so dass auch das Landgericht Düsseldorf nach Art. 7 Nr. \n1a EuGVVO nicht nur international, sondern auch örtlich und sachlich zuständig gewesen wäre, \nnicht jedoch das Landgericht Leipzig. \n \n4. \nEine ausschließliche internationale Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig nach Art. 24 Nr. 1 \nEuGVVO besteht nicht. Denn Gegenstand des hiesigen Klageverfahrens sind keine dinglichen \nAnsprüche im Sinne dieser Norm. \n \n5. \nDer Beklagte ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht daran gehindert, in der \nBerufungsinstanz die Rüge der internationalen Zuständigkeit zu erheben. Insofern hat das \nLandgericht in seinen Entscheidungsgründen zu Ziffer I. bereits übersehen, dass Art. 7 Nr. 1a \nEuGVVO - wie bereits in Ziffer II. 2. ausgeführt - nur partiell eine Regelung der örtlichen \nZuständigkeit darstellt, im Wesentlichen aber eine Regelung zur internationalen Zuständigkeit. \n \na) \nZutreffend weist der Beklagte zudem darauf hin, dass die Frage der Prüfung der internationa- \nlen Zuständigkeit nicht dem Ausschluss nach § 513 Abs. 2 ZPO unterliegt (BGH, Beschluss \nvom 29.09.2021, Az.: XI ZB 495720 - juris). Mithin kann er die Rüge der internationalen Zustän- \ndigkeit auch noch im Berufungsverfahren geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, dass er \ndie internationale Zuständigkeit weder erstinstanzlich noch mit der Berufungsbegründung aus- \ndrücklich gerügt hat. Die internationale Zuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts \nwegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 26.03.2019, Az.: XI ZR 228/17 - juris; Heßler in Zöller, a.a.O., \n§ 513 Rz. 8 m.w.N.). \n\n \n \nSeite\n12\nEntgegen der Auffassung der Klägerin führen die Rechtsmittelbeschränkungen der §§ 513 Abs. \n2, 545 Abs. 2 ZPO nicht dazu, dass die nach dem Unionsrecht zu bestimmende örtliche \nZuständigkeit - anders als die internationale Zuständigkeit - in der Berufungsinstanz (im Falle \nihrer erstinstanzlichen Bejahung) und in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht mehr über- \nprüft werden könnte. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof gerade in dem von der Klägerin selbst \nzitierten Urteil (BGH, Urteil vom 17.03.2015, Az.: VI ZR 11/14, Rn. 17 - juris) ausgeführt, \n„dass diese Vorschrift (i.e. § 513 Abs. 2 ZPO) bezüglich der örtlichen Zuständigkeit nicht anzu- \nwenden ist, soweit daneben die internationale Zuständigkeit im Streit ist und beide Zuständig- \nkeiten von denselben Voraussetzungen abhängen“. Ein solcher Fall ist hier allerdings gerade \ngegeben, da sich die internationale und örtliche Zuständigkeit ausschließlich aus Art. 7 Nr. 1a \nEuGVVO ergeben. Zudem wird - wie ausgeführt - durch die besonderen Gerichtsstände des \nArt. 7 Nrn. 1-7 EuGVVO an dem konkret zu bestimmenden „Gericht vor Ort“ eines anderen \nMitgliedsstaats gerade nicht eine internationale Zuständigkeit aller Gerichte dieses Mitglied- \nstaats begründet (vgl. die Ausführungen zu II. 2.). Diese Ausnahme übersieht die Klägerin, so- \nweit sie auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom \n06.02.2023, Az.: 101 AR 141/22 - juris) verweist. \n \nb) \nEtwas anderes ergäbe sich nur, wenn sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren rügelos \neingelassen hätte. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass hier nicht § 295 ZPO An- \nwendung findet, sondern mit Blick auf die konkrete Regelung der internationalen Zuständigkeit \nin Art. 7 Nr. 1a EuGVVO als lex specialis Art. 26 Abs. 1 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift wird \ndas Gericht eines Mitgliedstaats, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften der Ver- \nordnung zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. \nDies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu \nmachen oder wenn ein anderes Gericht auf Grund des Artikels 24 ausschließlich zuständig ist \n(Art. 26 Abs. 1 S. 2 EuGVVO). Die Rüge der internationalen Unzuständigkeit muss dabei \nfrühestmöglich erfolgen (Geimer, a.a.O., Art. 26 EuGVVO, Rz. 2 m.w.N.); der Bundesgerichts- \nhof stellt insofern darauf ab, dass eine rügelose Einlassung in diesem Sinne vorliegt, wenn der \nBeklagte die Zulässigkeitsrüge nicht innerhalb der Stellungnahme erhebt, die nach dem inner- \nstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht \nanzusehen ist (BGH, Urteil vom 31.05.2011, Az.: VI ZR 154/10; BGH, Urteil vom 19.05.2015, \nAz.: XI ZR 237/14 - jeweils juris), mithin innerhalb der Klageerwiderung (BGH; a.a.O.). Eine \nweitere Vorverlagerung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht veranlasst, zumal der \nBeklagte hier gerade keine umfassenden und ausführlichen Einwendungen in der Sache \n\n \n \nSeite\n13\nerhoben hat, ohne die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beanstanden, \nwas nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber gerade maßgeblich ist. \nIn der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ist im Zweifel regelmäßig auch die Rüge der interna- \ntionalen Unzuständigkeit enthalten (BGH, Urteil vom 01.06.2005, Az.: VIII ZR 256/04 - juris). \nDies gilt hier umso mehr, als der Beklagte - anders als im Fall des OLG Frankfurt (Urteil vom \n20.05.2005, Az.: 4 U 233/04), in dem die örtliche Zuständigkeit lediglich pauschal gerügt wurde, \nsowie im Fall des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 06.02.2023, a.a.O.), \nin dem der Beklagte sich zur örtliche Zuständigkeit gar nicht geäußert hatte - schon in der \nKlageerwiderung ausdrücklich auf Art. 7 Nr. 1 EuGVVO Bezug genommen hat und hieraus die \nZuständigkeit ableitet. \n \nc) \nDem Vorstehenden steht schließlich auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, dass der \nBeklagte in erster Instanz bereits die internationale Zuständigkeit „deutscher Gerichte“ zu- \ngestanden und die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf geltend gemacht habe. Denn \ntatsächlich ist das Landgericht Düsseldorf - wie dargelegt - über Art. 7 Nr. 1a EuGVVO hier \nsowohl international als auch örtlich und sachlich zuständig, nicht jedoch das Landgericht \nLeipzig. \n \n \n \nIII. \n \nEine Sachentscheidung war dem Landgericht Leipzig - und ist damit auch dem Senat - daher \nverwehrt, da das Landgericht Leipzig international nicht zuständig war. \n \nIn der hiesigen Konstellation eines klar bestimmbaren international zuständigen Gerichtes in \nDeutschland ist nach dem Rechtsgedanken des § 281 ZPO, wonach im Falle der örtlichen \nUnzuständigkeit aus prozessökonomischen Gründen keine Klageabweisung erfolgen soll, auf \nden entsprechenden Antrag der Klägerseite der Rechtsstreit innerhalb Deutschlands zu \nverweisen (vgl. auch: OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2013, Az.: 11 AR 54/13, Rn. 18; \nSchleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.01.2023, Az.: 16 U 47/22 - juris). \n \nZur Entscheidung dieses Rechtsstreits ist vielmehr das Landgericht Düsseldorf berufen, in \ndessen Bezirk sich der die internationale Zuständigkeit begründende Erfüllungsort befindet. \nEine eigene Sachentscheidung kam im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht in Betracht; da- \nher war im Rahmen der Berufung des Beklagten auf den für diesen Fall hilfsweise gestellten \n\n \n \nSeite\n14\nAntrag der Klägerin das Urteil des Landgerichts Leipzig aufzuheben (zur Zulässigkeit eines \nsolchen Hilfsantrags: BGH, Urteil vom 08.02.1952, Az.: V ZR 122/50, Rn. 7 - juris) und der \nRechtsstreit durch Urteil an das zuständige Landgericht Düsseldorf zu verweisen, weil das \nerstinstanzliche Urteil nicht durch Beschluss aufgehoben werden kann (OLG Frankfurt, Urteil \nvom 05.06.2014, Az.: 1 U 48/12, m.w.N.; vgl. auch: BGH, Urteil vom 23.02.1977, Az.: VIII ZR \n222/75; Greger in Zöller, 35. Aufl., § 281 ZPO Rz 13 m.w.N. - jeweils aus juris; zur Verweisung \ndurch \nBerufungsgericht \nan \nerstinstanzliches \nGericht \naußerhalb \ndes \neigenen \nZuständigkeitsbereichs vgl.: BGH, Urteil vom 09.07.2014, Az.: VIII ZR 376/13 - juris). \n \n \n \nIV. \n \nDie Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 97 Abs. 1 und 2 ZPO der Klägerin auf- \nzuerlegen. Es handelt sich um Mehrkosten, die durch Anrufung eines unzuständigen Gerichts \nverursacht worden sind (OLG Frankfurt, a.a.O., m.w.N.). Die Entscheidung über die vor dem \nLandgericht Leipzig angefallenen Kosten ist gemäß § 281 Abs. 3 ZPO dem Landgericht \nDüsseldorf vorzubehalten (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; BGH, Urteil vom 05.11.1953, Az.: III \nZR 379/51, Rz 53 f. - juris). \n \nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO. \nDas zweitinstanzliche Urteil, das eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO \nausspricht, ist gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar (OLG Frankfurt a.a.O., Rz. 17; \nZöller/Greger, a.a.O., § 281 ZPO, Rz 14). \n \n \n \nV. \n \nEine Zulassung der Revision kam mit Blick auf § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht in Betracht. Nach \ndieser Vorschrift ist, wenn das Oberlandesgericht den Rechtsstreit nach Erhebung der Klage \nbei einem unzuständigen Gericht an das zuständige Gericht verweist, diese Entschei- dung \nunanfechtbar. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung entzieht sie jeder Nachprüfung, auch \nwenn sie zu Unrecht erlassen worden sein sollte, und macht damit nicht nur die Verwei- sung \nselbst, sondern auch die ihr zugrundeliegende Entscheidung über die Zuständigkeit un- \nanfechtbar, so dass sie weder von dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, \nnachgeprüft noch von dem übergeordneten Gericht geändert werden kann (allg. Meinung, vgl. \nBGH, Beschluss vom 08.03.2012, Az.: I ZR 55/11 - juris). \nEine Vorlage an den EuGH, wie von der Klägerin beantragt, ist aus den genannten Gründen \n\n \n \nnicht erforderlich, da die Rechtsfragen - wie gezeigt - geklärt sind. \n \n \n \nVI. \n \nDie Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO, §§ 43, 47, 48 GKG. \n \n \n \n \n \n \nJ.\nR.\nM.\n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \nOberlandesgericht Dresden\n02.12.2024\n \n Zivilsenat 22 U 516/24 \n \nVerkündungsvermerk \n \nVerkündet am: 29.11.2024 \n \n \n \nS. \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-11-29/22-u-516-24","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":19},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":7},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":3},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-11-29/22-u-516-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396926","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.686046+00:00"}}