{"status":"available","doknr":"OLD396925","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-04-16","aktenzeichen":"22 U 35/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Seite \n1 \n \nOberlandesgericht Dresden \nZivilsenat \n \nAktenzeichen: 22 U 35/24 \nLandgericht Chemnitz, 6 O 923/23 \n \n \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA. GmbH, \nv.d.d. Gf. …, \n… \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \ngegen \n \nB. GmbH, \nv.d.d. Gf. … und …, \n… \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n \n \nBundesrepublik Deutschland, Bundestraßenverwaltung, \nv.d.d. Land …, diese v.d.d. C.-GmbH, diese v.d.d. Gf. … und … \n- Nebenintervenientin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n\n \nSeite \n2 \nC. GmbH & Co. KG, \nv.d.d. Komplementärin C. Beteiligungs GmbH, diese v.d.d. Gf. … und … \n- Nebenintervenientin - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte, \n… \nwegen Werklohnforderung \n \nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J., \nRichter am Oberlandesgericht M. und \nRichterin am Oberlandesgericht G. \n \nohne mündliche Verhandlung am 16.04.2024 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landgerichts \nChemnitz vom 22.12.2023, Az.: 6 O 923/23, wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. \n \n3. \nDas angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. \nDer Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \n4. \nDer Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 80.000,00 EUR festge- \nsetzt. \n \n \n \n \n \n \nGründe: \nI. \nDie Parteien streiten um Werklohn aus einem Bauvertrag. Die Klägerin ist als Stahlbauunter- \nnehmen tätig, die Beklagte als Generalunternehmerin. \n\n \nSeite \n3 \nNachdem die Beklagte ihrerseits mit Auftrag vom 15.02.2021 (Anlage B 2) von der Nebeninter- \nvenientin zu 2. und diese zuvor von der Nebenintervenientin zu 1. mit dem Bau des Bauwerks \n3 der Ortsumfahrung O1 beauftragt worden war, forderte die Beklagte bei der Klägerin für das \nBauvorhaben „B 247/B 176 Erd- und Deckenbau OU O1“ ein Angebot zur Ausführung von \nStahlkonstruktionsarbeiten an. Grundlage des auszureichenden Angebotes war das seitens \nder Beklagten ausgereichte Auftrags-LV-Vergabeeinheit 2029 Stahlkonstruktion, welches die \nKlägerin vervollständigte und mit einem Einheitspreisangebot über vorläufig netto 443.189,91 \nEUR abgab sowie Angebot Nr. AN200184 vom 19.11.2020 (Anlagenkonvolut K 1). Auf der \nGrundlage des ausgereichten Angebotes führten die Parteien Vertragsverhandlungen, in \nderen Folge die Beklagte die Klägerin am 22.02.2021 auf der Grundlage des \nVerhandlungsprotokolls vom 19.02.2021 - einschließlich der dort in Bezug genommenen \nVertragsunterlagen \n- beauftragte (Anlagenkonvolut K 2). \n \n \nNach der Abnahme legte die Klägerin am 02.12.2021 Schlussrechnung über 535.402,40 EUR \nund einen noch offenen Zahlungsbetrag von 94.792,82 EUR. \n \nNach Rechnungsprüfung durch die Beklagte erkannte die Klägerin eine berechtigte Kürzung \nzur Position 13.8.320 über 2.385,30 EUR an und mahnte den sich daraus ergebenden offenen \nForderungsbetrag in Höhe von 92.443,36 EUR mit Mahnschreiben vom 04.10.2022 gegenüber \nder Beklagten nochmals an. Den vertraglich vereinbarten Gewährleistungseinbehalt löste die \nKlägerin durch Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft ab. \n \nNachdem die Parteien in der Folge unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Abrechnungs- \nmethodik vertreten hatten, zahlte die Beklagte auf Grundlage der von ihr selbst durchgeführten \nRechnungsprüfung mit Gutschriftendatum 03.02.2023 einen Betrag von 16.909,68 EUR. \n \nDie Klägerin begehrte erstinstanzlich zunächst den sich daraus ergebenden offenen Forde- \nrungsbetrag 77.883,15 EUR, zuzüglich der Zinsen für den zur Auszahlung gebrachten Betrag \nvon 16.909,68 EUR ab Erhalt der Gewährleistungsbürgschaft bis zum Ausgleich (Antrag zu \nZiffer 2). Sie ist der Auffassung, sie habe ihre Leistungen vertragsgemäß auf der Grundlage \nder VOB/C, DIN 18335, abgerechnet. Dementsprechend sei die Masse bestimmter Stähle nach \nder Fläche des kleinsten umschriebenen Rechtecks zu ermitteln. \n \nNachdem die Klägerin ihre zunächst geltend gemachte Klageforderung von 77.883,15 EUR auf \ngerichtlichen Hinweis auf 75.497,50 EUR reduziert hatte, hat die Beklagte in der mündli- \n\n \nSeite \n4 \nchen Verhandlung vom 29.11.2023 im Hinblick auf die streitigen Schlussrechnungspositionen \n13.7.60, 13.7.70, 13.7.80 und 99.2.8, die einen Gesamtumfang von 8.262,90 EUR ausmachen \nund nicht die zwischen den Parteien streitige Abrechnungssystematik betreffen, einen noch zu \nzahlenden Betrag von 4.000,00 Euro anerkannt. Unter Berücksichtigung dieses Teilanerkennt- \nnisses hat die Klägerin ihre Klageforderung zurückgenommen, soweit sie einen Betrag von \n68.420,63 EUR übersteigt. \n \nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, \n \n1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 72.420,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 \nProzentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 04.01.2022 zu zah- \nlen. \n2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über \ndem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 16.909,68 Euro für den Zeitraum vom \n22.03.2022 bis 02.02.2023 zu zahlen. \n3. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin außergerichtlich entstandene Anwaltskosten \nin Höhe von 2.438,67 Euro zu erstatten. \n \nDie Beklagte und die Nebenintervenienten haben erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nSie wenden ein, die Klägerin habe nicht wie vereinbart den tatsächlich verbauten Stahl abge- \nrechnet, sondern rund 70 Tonnen mehr. Dies widerspreche den Abrechnungsvereinbarungen. \nDie DIN 18335 sei nicht anwendbar, da sie nur Regelungen zur Abrechnung nach Maßen ent- \nhalte, vereinbart sei aber eine Abrechnung nach Masse. In der Baubeschreibung sei die Gel- \ntung der DIN 18335 Abschnitt 5.2.1 ausdrücklich ausgeschlossen. Die Nebenintervenientin zu \n1. rügt darüber hinaus die Prüffähigkeit der Schlussrechnung. \n \n \nDie Klägerin replizierte, die Baubeschreibung der Vertreterin der Nebenintervenientin zu 1) sei \nder Angebotsanfrage der Beklagten nicht beigefügt gewesen. Auch gelte die Baubeschreibung \nzwischen den Parteien nur nachrangig. \n \nDas Landgericht hat mit Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 22.12.2023, auf das wegen der \nEinzelheiten zur Begründung verwiesen wird, der Klage - von einem geringen Teil der geltend \ngemachten Zinsen sowie von geltend gemachten außergerichtlichen Kosten abgesehen - \nstattgegeben. Nachdem sich die Parteien über den Differenzbetrag zu der noch offenen \nSchlussrechnungssumme in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2023 auf einen Betrag \nvon 4.000,00 Euro geeinigt hätten, umfasse die zwischen den Parteien streitige Frage der Ab- \nrechnungssystematik ein Volumen von 68.420,63 EUR. Diesen Betrag könne die Klägerin als \n\n \nSeite \n5 \nRestwerklohn aus dem streitgegenständlichen Bauvertrag verlangen. Die Schlussrechnung \nsei prüffähig, wie die Schlussrechnungsprüfung der Beklagten zeige. Die Einwendungen der \nBeklagten gegen die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung der Positionen 13.7.30, \n13.7.40, 99.1.1 und 99.1.2 aus der Schlussrechnung vom 02.12.2021 griffen nicht. Zu Recht \nhabe die Klägerin die abgerechneten Mengen auf der Grundlage der DIN 18335 ermittelt. Das \nAuftragsschreiben vom 22.02.2021 enthalte zur Preisbildung keine Angaben. Der Auftrag sei \nerteilt worden auf der Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sowie \ndes Verhandlungsprotokolls vom 19.02.2021. Insofern enthielten die allgemeinen Geschäfts- \nbedingungen der Beklagten keine Regelungen zur Preisbildung. Im Verhandlungsprotokoll \nvom 19.02.2021 gemäß Anlage K2 sei ab Blatt 30 geregelt, was für die Vertragspreise bzw. \nfür die Mengenermittlung gelten sollte. Insbesondere sei auf Seite 14 des Angebots der Kläge- \nrin vom 19.11.2020 nochmals darauf hingewiesen worden, dass Grundlage für die Abrech- \nnung die aktuelle VOB/C ATV DIN 18335 sei. Das Argument der Beklagten, die DIN 18335 sei \nnicht anwendbar, da diese nur eine Abrechnung nach Maßen regele, hier aber eine Abrech- \nnung nach Masse vereinbart worden sei, habe in der DIN 18335 keine Grundlage. Ausweislich \nNr. 5.1 der DIN nimmt diese ausdrücklich darauf Bezug, dass bei Abrechnung nach Masse \ndas eingebaute Material durch Berechnen ermittelt wird; die DIN weise also ausdrücklich dar- \nauf hin, wie bei einer Abrechnung nach Masse zu verfahren sei. Auch der Hinweis auf Seite 14 \ndes Angebots vom 19.11.2020, dass Abrechnungsbasis das komplette Bauteilgewicht sei, \nführe zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Zum einen werde das Bauteilgewicht gemäß \nPosition 13.7.30 des Angebots vom 19.11.2020 durch Berechnen ermittelt und nehme - wie \ndargestellt - Bezug auf die DIN 18335. Zum anderen sei auf Seite 14 des Angebots ausdrück- \nlich geregelt, dass Grundlage weiterhin die aktuelle VOB/C ATV DIN 18335 sei, ihre Geltung \nalso nicht ausgeschlossen sei. Soweit sich die Beklagte auf ihr Leistungsverzeichnis, das \nLeistungsverzeichnis der Klägerin bzw. das der Nebenintervenientin zu 1) berufe, berücksich- \ntige sie nicht, dass im Verhandlungsprotokoll unter 1. eine klare Reihenfolge über die Geltung \nder einzelnen Vertragsbestandteile enthalten sei und damit widersprechende Angaben in \nnachrangigen Unterlagen unberücksichtigt blieben. Im Ergebnis habe damit die Klägerin zu \nRecht gemäß Nr. 5.2.1 der DIN 18335 bei Flachstählen über 180 mm Breite und bei Blechen \ndie Fläche des kleinsten umschriebenen Rechtecks, mithin auch des Verschnitts bei der Ab- \nrechnung berücksichtigt. \n \nGegen dieses ihr am 28.12.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 08.01.2024 beim \nOberlandesgericht Dresden eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am \n22.02.2024 eingegangenem Schriftsatz begründet, wobei sie sich allein gegen die über ihr \nAnerkenntnis von 4.000,00 EUR hinausgehende Verurteilung von 68.420,63 EUR nebst Zinsen \n\n \nSeite \n6 \nin Ziffer 1 wendet. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe im angefochtenen Urteil gegen \nAuslegungsgrundsätze verstoßen und insofern zu Unrecht die von der Klägerin angewandte \nAbrechnungsmethodik nach der DIN 18335 als zwischen den Parteien vereinbarte Preisge- \nstaltung angesehen. So sei die Geltung der DIN 18335 Abschnitt 5.2.1 tatsächlich vertraglich \nausgeschlossen gewesen; dies ergebe sich aus der als Vertragsgrundlage vereinbarten Bau- \nbeschreibung auf der dortigen Seite 73. Die vom Landgericht zitierte Klausel im Angebots- \nschreiben der Klägerin habe die DIN 18335 Abschnitt 5.2.1 nicht wieder in den Vertrag einbe- \nzogen. Selbst wenn man die Klausel der Klägerin auf Seite 14 des Angebots für ausreichend \nerachtete, die DIN 18335, Abschnitt 5.2.1 in den Vertrag einzubeziehen, stünde dies aber im \nWiderspruch zur Baubeschreibung, was dazu führe, dass die Klausel unberücksichtigt bleiben \nmüsse. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 22.02.2024 Bezug \ngenommen. \n \nDie Beklagte beantragt (sinngemäß), \n \ndas Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22.12.2023 in Ziffer 1 insoweit abzuändern, \nsoweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin weitere EUR 68.420,63 nebst Zinsen \nin Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.01.2022 zu zahlen und die \nKlage (auch) insoweit abzuweisen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen \n \nSie verteidigt die angefochtene Entscheidung. \n \n \nMit Hinweisbeschluss vom 12.03.2024, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, \nhat der Senat auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung der Beklagten ohne mündli- che \nVerhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. \n \nHierauf haben die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.04.2024 und die Klägerin mit Schriftsatz \nvom 09.04.2024, auf die wegen der Einzelheiten jeweils verwiesen wird, Stellung genommen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Urteile, die zu den Akten gelang- \nten Schriftsätze samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. \n\n \nSeite \n7 \nII. \n \nDie zulässige Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich \nkeine Aussicht auf Erfolg bietet, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, \ndie Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- \nscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung \nnicht geboten ist. \n \nDer Senat folgt dem landgerichtlichen Urteil - in Ergebnis und Begründung - darin, dass der \nKlägerin gegen die Beklagte der - im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche \n- Anspruch auf Restwerklohn in Höhe von 68.420,63 EUR (nebst Zinsen) zusteht. Zur Vermei- \ndung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, \ndenen sich der Senat anschließt, Bezug genommen. Die hiergegen von der Berufung erhobe- \nnen Einwände greifen letztlich nicht durch. \n \n1. \nZu Recht ist das Landgericht insbesondere davon ausgegangen, dass die Klägerin die streit- \ngegenständlichen abgerechneten Mengen zu Recht auf Grundlage der DIN 18335 ermittelt hat. \n \nEntscheidend ist, was mit der Berufung auch nicht in Abrede gestellt wird, dass die Beklagte \ndie Klägerin mit dem Schreiben vom 22.02.2021 (Anlage K 2, Bl. 29 f.) „auf Grundlage unserer \nAllgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des Verhandlungsprotokolls vom 19.02.2021“ den \nAuftrag für die Ausführung des Gewerkes 'Stahlkonstruktion' am streitgegenständlichen \nBauvorhaben erteilt hat. Weiter heißt es dort: „Der vereinbarte Leistungsumfang sowie die ver- \neinbarten Preise sind dem beiliegenden Auftrags-Leistungsverzeichnis zu entnehmen“. \n \na) \nInsofern ist zunächst festzustellen, dass das Auftragsschreiben vom 22.02.2021 selbst zur \nPreisbildung keine Angaben enthält. Auch enthalten weder die allgemeinen Geschäftsbedin- \ngungen der Beklagten noch das „beiliegende Auftrags-Leistungsverzeichnis“ Regelungen zur \nPreisbildung. Auch dies stellt die Berufung letztlich nicht in Abrede. \n \nb) \nZu Recht hat das Landgericht auch darauf erkannt, dass das Verhandlungsprotokoll vom \n19.02.2021 unter Ziffer 1. eine klare Reihenfolge über die Geltung der einzelnen Vertragsbe- \n\n \nSeite \n8 \nstandteile enthält und damit widersprechende Angaben in nachrangigen Unterlagen unberück- \nsichtigt bleiben. \n \nAuch dies greift die Beklagte mit ihrer Berufung nicht nachhaltig an, sie meint lediglich, dass \ndie im Angebotsschreiben der Klägerin enthaltene Regelung („Grundlage ist weiterhin die aktu- \nelle VOB/C ATV DIN 18335“) durch die Regelung in der Baubeschreibung vertraglich ausge- \nschlossen sei, in der es wie folgt heißt: \n„Die Abrechnung der Masse der Stahlkonstruktion erfolgt durch Berechnen auf Grundlage \nder Einzelteilpläne der Werkstattzeichnungen. \n(…) „Anstelle von VOB Teil C, DIN 18335 Abschnitt 5.2.1 gilt für die Ermittlung der Maße: \n- bei Form- und Stabstählen die größte Länge und der eingebaute Bruttoquerschnitt. \n- bei Flachstählen die Nettofläche. Dies ist die Fläche entsprechend der einzubauenden \nBlechkontur abzüglich aller Öffnungen.“ \n \nInsofern verweist sie darauf, dass die von der Klägerin in ihrem Angebot enthaltene Regelung \naufgrund der Reihenfolgenregelung im Verhandlungsprotokoll sowie der Rangfolgenregelung \ngemäß § 1 Abs. 2 VOB/B gegenüber der Baubeschreibung nachrangig sei, weil nach der Rei- \nhenfolgeregelung im Verhandlungsprotokoll der „detaillierte Leistungsumfang lt. Angebotsab- \nforderung“ vor dem „detaillierten Leistungsumfang lt. Angebot gelte“. \n \nDieser Auffassung bzw. Auslegung der vertraglichen Regelungen vermag sich der Senat nicht \nanzuschließen. Wäre die Auslegung der Beklagten richtig und die Baubeschreibung bereits \nGegenstand des „detaillierten Leistungsumfangs lt. Angebotsabforderung vom 28.09.2020“, so \nhätte es der Aufnahme der Baubeschreibung unter „Pläne, Unterlagen gemäß nachfolgender \nAuflistung“ unter den Punkten der Vertragsgegenstände nicht mehr bedurft. Vielmehr lässt die \nAufnahme der Baubeschreibung als einer der letzten Unterpunkte zum Vertragsgegenstand \nhinreichend erkennen, dass diese nachrangig gegenüber dem Angebot der Klägerin vom \n19.11.2020 sein sollte. \n \nFolglich ist die Auslegung des Landgerichts, wonach die Baubeschreibung hinter das Angebot \nder Klägerin zurücktritt, rechtlich nicht zu beanstanden. \n \nc) \nAuch der Verweis der Beklagten auf § 1 VOB/B geht ins Leere. Denn nach der Reihenfolge \nder vertraglich geltenden Regelungen stehen die Regelungen der VOB/B ersichtlich hinter den \nals Vertragsgrundlage geltenden Regelungen aus dem Angebot der Klägerin zurück. \n\n \nSeite \n9 \nd) \nSoweit die Beklagte schließlich pauschal behauptet, der fragliche Hinweis der Klägerin auf die \nGeltung der DIN sei eine allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin, dessen Geltung in den \nallgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagte ausdrücklich ausgeschlossen sei, vermag \nder Senat schon allein aus der konkreten Formulierung - „Grundlage ist weiterhin die aktuelle \nVOB/C ATV DIN 18335“ - nicht abzulesen, dass es sich bei der von der Klägerin unter dem \nPunkt „Abrechnung und Zahlung“ ihres Angebots an zweiter Stelle genannten Regelung um \neine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne des § 305 Abs. \n1 BGB handeln soll. \n \n2. \nDie Einwendungen der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 04.04.2024 zu den inhaltlich \ngleichlautenden Ausführungen des Senats aus dem Hinweisbeschluss vom 12.03.2024 geben \nzu einer abweichenden Beurteilung im Ergebnis keinen Anlass. \n \na) \nSoweit die Beklagte die Regelung des § 7b VOB/A als Argumentationsgrundlage heranzieht \nund hierauf gründet, dass die Baubeschreibung als zentrales Dokument zu berücksichtigen sei, \nwelches den vertraglichen Leistungsumfang beschreibe, so weist die Klägerin in ihrer \nStellungnahme zutreffend drauf hin, dass die Regelungen der VOB/A hier keine Anwendung \nfinden, weil es sich in dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht um ein öffentliches \nVergabeverfahren handelt, auf welches die Regelungen der VOB/A anzuwenden sind. Auch \nwurden - ausweislich des Vergabeprotokolls - die Regelungen der VOB/A nicht zum Vertrags- \ngegenstand erhoben. \n \nDarüber hinaus weist die Klägerin in ihrer Stellungnahme zutreffend auch darauf hin, dass die \nReglung in § 7b VOB/A darauf hinweist, dass die Leistung in der Regel durch eine allgemeine \nDarstellung der Bauaufgabe (= Baubeschreibung) sowie ein in Teilleistungen gegliedertes \nLeistungsverzeichnis zu beschreiben ist, woraus sich ohne Weiteres ergibt, dass die Baube- \nschreibung lediglich allgemein beschreibend, das Leistungsverzeichnis jedoch hinsichtlich der \nzu erbringenden Leistungen detailliert ist. Ein etwaiger Vorrang der Baubeschreibung ergibt \nsich mithin auch aus dieser Norm nicht. \n \nVor diesem Hintergrund ergibt sich auch kein Widerspruch im Sinne des § 1 Abs. 2 VOB/B, \nwie ihn die Beklagten ihrer Stellungnahme zu sehen vermeint. \n\n \nSeite 10 \nb) \nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist schließlich die Abrechnungsregelung in Abschnitt 5 \nder hier maßgeblichen VOB/C ATV DIN 18335 nicht als eine Allgemeine Geschäftsbedingung \nunwirksam. \n \nZwar mag der Beklagten - abweichend von der unter Ziffer II. 1. d) dargestellten Auffassung \ndes Senats - zuzugestehen sein, dass für die in VOB/C enthaltenen „Allgemeinen technischen \nVertragsbedingungen für Bauleistungen“ nach höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt \nist (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2004, Az.: VII ZR 75/03; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.2008, \nAz.: 2 U 84/07, Rn. 26, m.w.N. - jeweils aus juris), dass die dort in den einzelnen DIN-Normen \nenthaltenen Abrechnungsbestimmungen, insbesondere die Übermessungsvorschriften (je- \nweils Abschnitt 5 der einzelnen DIN-Vorschriften) Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne \nvon § 305 Abs. 1 BGB darstellen. Rechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung der VOB/C \nbestehen nicht. Insofern ist zu beachten, dass es für die Abgrenzung, welche Leistungen von \nder vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu \nvergüten sind, auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung ankommt (BGH, Urteil vom \n27.07.2006, Az.: VII ZR 202/04 - juris); diese ist im Zusammenhang des gesamten Vertrags- \nwerks auszulegen. Haben die Parteien - wie hier - die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören \nhierzu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen, VOB/C (BGH, \na.a.O., m.w.N.). \n \nZutreffend verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang jedoch darauf, dass die von der \nBeklagten in ihrer Stellungnahme vom 04.04.2024 zitierten Entscheidungen eine Unwirksam- \nkeit der Abrechnungsbestimmungen allein im Zusammenhang mit einem - hier nicht vorliegen- \nden - Verbrauchervertrag und insofern auch nur für die Fälle angenommen haben, in denen die \nVOB/C nicht als Ganzes vereinbart wurde (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom \n28.10.1988, Az.: 10 U 71/88 [zum damals geltenden AGBG] - jeweils aus juris). Insofern \nverbleibt es dabei, dass das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend die von der Kläge- \nrin herangezogenen Abrechnungsbestimmungen in Ansatz gebracht hat. \n \n \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Voll- \nstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n \nSeite 11 \nIV. \n \nDer Gegenstandswert wurde gemäß §§ 47, 48 Abs. 1, 43 GKG, 3 ZPO festgesetzt. \n \n \n \n \n \n \nJ. \nM. \nG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-04-16/22-u-35-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-04-16/22-u-35-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396925","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.657490+00:00"}}