{"status":"available","doknr":"OLD396924","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-06-23","aktenzeichen":"22 U 2617/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Kündigung wegen Insolvenz des Werkunternehmens trotz Fortführungsanzeige des \nInsolvenzverwalters. \n2. Abgrenzung erbrachter Leistungen von nichterbrachten beim Einkauf von Bauteilen durch \nden Werkunternehmer bei Dritten vor Baubeginn. \n \n3. Werklohnanspruch bei freier Kündigung: Verwertung von Baumaterialien durch \nRückverkauf als ersparte Aufwendungen. \n \n4. Aufrechnung in der Insolvenz des Werkunternehmers. \n \n \nOLG Dresden, 22. Zivilsenat, Urteil vom 23. Juni 2023, Az.: 22 U 2617/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 22 U 2617/22 \nLandgericht Dresden, 4 O 1020/21 \n \n \nVerkündet am: 23.06.2023 \n \n...... \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nRechtsanwalt Dr. N...... F......, ... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nS...... N...... P...... Partnerschaft mbB, ... \n \ngegen \n \nK...... K...... Bauunternehmung GmbH & Co. KG, ... \nvertreten durch den Geschäftsführer F...... H...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt M...... M......, ... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jena, \nRichter am Oberlandesgericht Arnold und \nRichter am Oberlandesgericht Richter \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2023 \n \n\n- für Recht erkannt: \n \n1. Auf die Berufung des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil \ndes \nam \n25.11.2022 \nverkündete \nLandgerichts \nDresden, \nAz.: 4 \nO \n1020/21 \nim \nKostenausspruch abgeändert. \n \nVon den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 2/3 und die \nBeklagte 1/3. \n \n2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \n- und beschlossen: \n \nDer Wert des Verfahrensgegenstandes wird für den Rechtsstreit erster und zweiter Instanz \neinheitlich auf 32.214,13 EUR festgesetzt. \n \nGründe: \n \nDie Parteien streiten um eine Forderung nach Kündigung eines Werkvertrages über die \nHerstellung von Kränen. Die Beklagte beauftragte die Insolvenzschuldnerin - deren \nVermögen nunmehr der Kläger verwaltet - mit der Herstellung von Kränen und Zubehör. \nSpäter kündigte die Beklagte den Werkvertrag. Streitig ist, ob ein Kündigungsgrund vorlag \noder ob es sich um eine freie Kündigung handelte. Der Kläger begehrt für die \nInsolvenzschuldnerin pauschaliert entgangenen Gewinn und Ersatz der Kosten, die sie \naufgewendet hatte, um ihrerseits bei Zulieferern Kranbauteile einzukaufen, vermindert um \nden Erlös durch den Rückverkauf der Kranbauteile. \n \nDer Kläger berechnet die Klageforderung wie folgt: \n \n4.472,50 EUR \nkalkulierter Gewinn (5 % aus 89.450 EUR) \n \n17.719,09 EUR \nund \n \n17.681,29 EUR \nKosten für Zulieferung von S... Krantechnik \n - 26.000,00 EUR \nRückerstattung von S... Krantechnik \n \n5.400,00 EUR \nKosten für Zulieferung von Fördertechnik T... \n \n- 2.521,00 EUR \nRückerstattung von Fördertechnik T... \n \n3.182,86 EUR \nUSt. auf alles \n \n19.934,74 EUR \nKlageforderung \n \nDie Beklagte wendet sich gegen die Forderung und rechnet zudem mit einem Betrag von \n23.450,00 EUR auf, den sie als Abschlag unmittelbar nach Abschluss des Werkvertrages an \ndie Insolvenzschuldnerin zahlte. \n \nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es fehle an einer den Maßstäben der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung zum gekündigten Pauschalpreisvertrag genügenden \nAbrechnung der bereits erbrachten Leistungen in Abgrenzung zu der nicht erbrachten \nLeistung. Streitig sei der Vertragsumfang hinsichtlich des Nachtrages über 19.450 EUR, weil \nnicht klar sei, was damit bestellt wurde. Weiter sei streitig, ob die Kündigung nach § 8 Abs. 2 \nNr. 1 VOB/B oder nach § 649 BGB a.F. als freie Kündigung erfolgte. Das könne aber alles \ndahingestellt bleiben, weil der Kläger die Leistungen nicht ordnungsgemäß abgerechnet \nhabe. Verlangt werde als erster Schritt der Abrechnung eine Abgrenzung der erbrachten \nLeistungen von den kündigungsbedingt nicht erbrachten Leistungen. Soweit Einheitspreise \nvereinbart sind, ist die Abgrenzung in der Regel anhand des Leistungsverzeichnisses \nmöglich, bei Pauschalpreisen ebenfalls, wenn der Pauschalierung ein bepreistes \n\nLeistungsverzeichnis o.ä. zugrunde lag. Ist dies nicht der Fall, sei der Pauschalpreis in \ngeeigneter Weise, etwa anhand der Kalkulation des Unternehmers auf erbrachte Leistungen \nund nicht erbrachte Leistungen aufzuteilen - „Abrechnung von unten“. Von der Vergütung für \nnicht erbrachte Leistungen seien sodann ersparte Aufwendungen abzuziehen. Das sei hier \nnicht erfolgt. Der Kläger könne sich hier nicht darauf beschränken, allein die Erstattung der \ntatsächlichen Aufwendungen, die bis zur Kündigung des Vertrages entstanden seien, sowie \nden Gewinn entsprechend der gesetzlichen Vermutung in § 649 BGB zu verlangen. Überdies \nsei die am 18.07.2017 geleistete Abschlagszahlung von 23.450,00 EUR einzupreisen, da sie \nnicht bereits in der Insolvenzmasse aufgegangen sei. \n \nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Das Landgericht irre, wenn es davon \nausgehe, dass nur eine „Abrechnung von unten“ zulässig sei. Zum Zeitpunkt der Kündigung \nhabe die Insolvenzschuldnerin noch keine Leistungen erbracht, erbrachte / nicht erbrachte \nLeistungen können daher nicht abgegrenzt werden. Er verlange Ersatz seiner \nAufwendungen, hier Stornierungskosten für zugekaufte Bauteile und entgangenen Gewinn in \ngesetzlich vermuteter Höhe. Die Abschlagszahlung der Beklagten (23.450 EUR) sei wegen \n§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht zu berücksichtigen und nicht zu verrechnen. \n \nDer Kläger beantragt: \n \nDas Urteil des Landgerichtes Dresden vom 25.11.2022 – Aktenzeichen 4 O 1020/21 \n– wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Insolvenzmasse des beim \nAmtsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 533 IN 1370/17 geführten \nInsolvenzverfahrens einen Betrag in Höhe von € 19.934,74 nebst Zinsen in Höhe \nvon 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2020 und \nvorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 984,60 netto nebst Zinsen in \nHöhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu \nzahlen. \n \nDie Beklagte beantragt \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nVon der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird nach § 313a Abs. 1, 525, 543, 544 Abs. \n1, 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung des Klägers führt Abänderung des landgerichtlichen Urteils im \nKostenausspruch, im Übrigen hat sie keinen Erfolg, da die Beklagte gegen die teilweise \nbegründete Forderung des Klägers (dazu 1.) mit dem Anspruch auf Rückzahlung der \nAbschlagszahlung aufrechnen kann (dazu 2.). \n \n1. Der Kläger hat nach dem von der Beklagten gekündigten Werkvertrag einen Anspruch \nnach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, § 649 Satz 2 BGB a.F. ist in Höhe von 12.279,38 EUR. \n \na) Die Beklagte hat den Werkvertrag über den Bau der Kräne frei und ohne Rechtsgrund \ngekündigt, \ninsbesondere \nnicht \nunter \nden \nVoraussetzungen \neines \nordentlichen \nKündigungsrechts im Falle der Insolvenz der Insolvenzschuldnerin als Auftragnehmerin nach \n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B. \n\n \nZwar ist auch der Fall der Eigenantragstellung des Insolvenzverfahrens durch die \nInsolvenzschuldnerin - wie hier - vom ordentlichen Kündigungsrecht des § 8 Abs. 2 Nr. 1 \nVOB/B umfasst (vgl. Lederer in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 8. Aufl. 2023, VOB/B § 8 \nRn. 74). Allerdings ist ein solches gesondertes Kündigungsrecht wegen der (auch nur \ndrohenden) Insolvenz des Auftragnehmers durch den Auftraggeber - hier der Beklagten - \nausgeschlossen, da der Insolvenzverwalter der weiteren Durchführung des Vertrages auf \nNachfrage der Beklagten zugestimmt hat (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26. April 2019 – \n11 U 46/11 –, Rn. 108, juris). Dies lehnt sich an § 103 InsO an (für analoge Anwendung von \n§ 103 InsO: Beck VOB/B/Wellensiek, 3. Aufl. 2013, VOB/B § 8 Abs. 2 VOB/B Rn. 97), wo - \nnach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - der Insolvenzverwalter die vollständige Erfüllung \ndes gegenseitigen Vertrages wählen kann. \n \nEine solche Erklärung der Fortführung des Werkvertrages hat der Kläger E-Mail vom \n29.09.2017 (Anl. K4) abgegeben. Zwar wird der Zugang dieser empfangsbedürftigen \nWillenserklärung durch die Beklagte bestritten. Dieses Bestreiten ist jedoch nicht erheblich, \nda unstreitig die Beklagte auch nach Kenntnis von der Eigeninsolvenzantragstellung der \nInsolvenzschuldnerin \nund \nAnfrage \nan \nden \nKläger, \nob \ndieser \nder \nweiteren \nVertragsdurchführung zustimmt, Gespräche mit der Insolvenzschuldnerin darüber geführt, \nwann und wie der bestätigte Auftrag konkret ausgeführt werden solle. Haben solche \nGespräche über Detailfragen für den Bau der Kräne noch nach Anfrage an den Kläger zur \nweiteren Vertragsdurchführung stattgefunden, hätte es weiteren Vortrages der Beklagten \nbedurft, weshalb sie trotzdem davon ausgehen musste, dass der Kläger der weiteren \nVertragsausführung nicht zustimmen werde. Auch auf diesbezügliche Hinweise in der \nmündlichen Verhandlung trug die Beklagte nicht ergänzend vor. \n \nb) Der Anspruch nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, § 649 Satz 2 BGB a.F. als gesetzliche Folge \nder außerordentlichen Vertragskündigung der Beklagten berechnet sich aus der vertraglich \nvereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und abzüglich der Einnahmen \naus etwaigen - hier wegen der Insolvenz der Insolvenzschuldnerin nicht gegebenen - \nFüllaufträgen. \n \naa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien - ggf. unter Mitwirkung der \nInsolvenzschuldnerin - einen Nachtrag über 19.450,- EUR netto vereinbarten. Denn der \nKläger behauptet nicht, dass die Insolvenzschuldnerin Gewinn aus der Vertragserfüllung \ngezogen hätte. Es ist daher ohne rechtlichen Belang, ob der Vertragsumfang 70.000,- EUR \noder 89.450,- EUR betrug, da die Insolvenzschuldnerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen \nPflicht eigene Aufwendungen in entsprechender Höhe hatte. \n \nbb) Der Vorlage einer Kostenkalkulation durch den Kläger bedarf es vorliegend nicht. Denn \ndie Insolvenzschuldnerin hat unstreitig keine vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht. \nSie hat bis zur Kündigung lediglich Bauteile bei Dritten eingekauft, jedoch noch nicht damit \nbegonnen, das vereinbarte Werk zu erstellen. Dies hat sie erst mit der Berufungsbegründung \ndeutlich dargestellt, so dass das Landgericht hierauf nicht abstellen konnte. Eine \nAbgrenzung erbrachter Leistungen von den nicht erbrachten Leistungen - nur auf \nLetztgenannte bezieht sich der Anspruch nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, § 649 Satz 2 BGB - \nist daher nicht erforderlich, so dass auch keine Kalkulation vorzulegen und der Stand der \nVertragserfüllung nicht weiter darzustellen war. \n \ncc) Der Fehlbetrag, den die Insolvenzschuldnerin durch den Ankauf von Bauteilen und deren \n\nRückverkauf geltend macht, stellt keine ersparte Aufwendung dar. Diesen Betrag hat sich der \nKläger daher nicht auf den Anspruch aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, § 649 Satz 2 BGB \nanrechnen zu lassen. Er stellt den Mindestsatz dar, den der Kläger im Rahmen dieses \nAnspruches verlangen kann. \n \nMaterialien, die speziell für das vertraglich geschuldete Bauwerk beschafft wurden und sich \nnicht anderweitig verwenden lassen, stellen keine ersparten Aufwendungen dar, so dass \nkeine Anrechnung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995 – VII ZR 198/94 –, \nBGHZ 131, 362-367, Rn. 25; OLG Köln, Urteil vom 27. Februar 2004 – 11 U 103/03 –, Rn. \n19, juris). Allerdings ist der Auftragnehmer nach Treu und Glauben verpflichtet, dem \nAuftraggeber auf dessen Verlangen das Material herauszugeben und zu übereignen - was \ndie Beklagte hier nicht forderte - oder unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung die \nBauteile anderweitig zu verwerten, was hier durch den Rückverkauf an die Zulieferer erfolgte. \n \nDer Fehlbetrag nach Rückverkauf der Bauteile summiert sich auf 12.279,38 EUR - berechnet \naus 17.719,09 EUR und 17.681,29 EUR für den Ankauf von Bauteilen von der S... \nKrantechnik GmbH und 5.400,00 EUR von der Fördertechnik T... GmbH abzüglich der Erlöse \naus dem Rückverkauf, hier 26.000,00 EUR von der S... Krantechnik GmbH und 2.521,00 \nEUR von der Fördertechnik T.... \n \nDieser Fehlbetrag kann der Kläger unabhängig von einer Abrechnung geltend machen. Es \nhandelt sich um den Betrag des übrig gebliebenen Restwerklohns, den der Kläger selbst \ndann verlangen kann, wenn - im für ihn ungünstigsten Fall - er bei vollständiger \nVertragsdurchführung keinen Gewinn erwirtschaftet hätte. Denn in eine (Ur-)Kalkulation der \nInsolvenzschuldnerin war dieser Betrag nicht einzustellen, da er bei Vertragsdurchführung \nnicht angefallen wäre. Er ist allein durch die Vertragskündigung der Beklagten entstanden. \n \ndd) Der auf eine nicht erbrachte Leistung gerichtete Anspruch des Klägers unterfällt keiner \nUmsatzsteuer (BGH, Versäumnisurteil vom 22. November 2007 – VII ZR 83/05 –, BGHZ \n174, 267-273, Rn. 16; BGH, Urteil vom 2. Juni 1987 - X ZR 39/86, BGHZ 101, 130; BGH, \nUrteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 227/93, juris; Schwenker/Rodemann in: Erman BGB, \nKommentar, § 648, Rn. 6c), so dass diese nicht für den Betrag von 12.279,38 EUR zu \nberechnen ist und vom Kläger nicht beansprucht werden kann. \n \nc) Der Kläger kann neben dem Anspruch aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, § 649 Satz 2 BGB a.F. \nkeinen weiteren Anspruch nach § 649 Satz 3 BGB a.F. geltend machen. Denn bei der \nletztgenannten Norm handelt es sich nicht um einen selbständigen, neben dem Anspruch \naus Satz 2 bestehenden Anspruch. Es ist lediglich eine Regelung zur Beweislast zum Schutz \nder Werkunternehmer (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2011 – VII ZR 45/11 –, Rn. 17, juris; \nBusche in Münchner Kommentar BGB, 9. Aufl. 2023, BGB § 648 Rn. 33). Die widerlegbare \nRegelung dient lediglich der Erleichterung bei der Begründung des Anspruchs aus § 649 \nSatz BGB a.F. \n \n2. Der Anspruch des Klägers erlischt jedoch durch die Aufrechnung der Beklagten. Die \nBeklagte hat mit der hilfsweisen Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung die \nAufrechnung gegen den Anspruch des Klägers erklärt. \n \na) Die Beklagte hat einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Abschlagszahlung in Höhe von \n23.450,- EUR. \n \n\nAus einer Vereinbarung über Abschlagszahlungen im Bauvertrag folgt die vertragliche \nVerpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Auftraggeber hat \ndann einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung / Rückzahlung eines sich ergebenden \nÜberschusses (BGH, Urteil vom 30. September 2004 – VII ZR 187/03 –, Rn. 12, juris; BGH, \nVersäumnisurteil vom 24. Juli 2003 – VII ZR 218/02 –, BGHZ 156, 82-91, Rn. 31). Die \nBeklagte kann dabei die von ihr geleistete Abschlagszahlung vollständig zurückfordern, da \ndie Insolvenzschuldnerin bislang keine Vertragsleistungen erbrachte und eine solche mithin \nnicht abrechnen kann. \n \nb) Die Aufrechnung der Beklagten ist keine anfechtbare Rechtshandlung nach § 96 Abs.1 \nNr. 3 InsO. \n \n§ 95 ff. InsO bezwecken, die Aufrechnung auszuschließen, wenn ein Gläubiger eine fällige \nund durchsetzbare Forderung nicht bezahlt, sondern die Erfüllung hinauszögert und es \ninfolgedessen später zum Eintritt einer Aufrechnungslage kommt. § 96 Abs. 1 Satz 3 InsO will \nmithin verhindern, dass der Insolvenzgläubiger mit der Erfüllung seiner Schuld so lange \nzuwartet, bis er mit einer Gegenforderung aufrechnen kann (Beck VOB/B/Wellensiek, 3. Aufl. \n2013, VOB/B § 8 Abs. 2 VOB/B Rn. 146). Ein Schuldner, der die Befriedigung der Forderung \nnicht pflichtwidrig verweigert, weil ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, soll durch \ndie Beschlagnahme der gegen ihn gerichteten Forderung kein Vor- und Nachteil erwachsen \n(BGH, Urteil vom 22. September 2005 – VII ZR 117/03 –, BGHZ 164, 159-166, Rn. 30). \n \nVorliegend verzögert indes die Beklagte nicht die Erfüllung des klägerischen Anspruchs nach \n§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, § 649 BGB a.F. bis sie selbst einen aufrechenbaren Anspruch \nerwirbt. Vielmehr entstehen beide Ansprüche (Schadensersatz nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B, \n§ 649 Satz 2 BGB a.,F. ./. Anspruch auf Auszahlung des Abschlages) zeitgleich mit der \nKündigung des Werkvertrages. Damit stehen sich als aufrechenbar gegenüber der Anspruch \ndes Klägers wegen des gekündigten Werkvertrages und - aus demselben Bauvorhaben \nstammend - der Anspruch wegen der Überzahlung aus der Phase vor der Eröffnung des \nInsolvenzverfahrens. Eine solche Aufrechnung stellt keinen Verstoß gegen § 95 ff. InsO dar \n(vgl. Beck VOB/B/Wellensiek, 3. Aufl. 2013, VOB/B § 8 Abs. 2 VOB/B Rn. 147). \n \nIII. \n \nAusgehend von einem nach §§ 3 ff. ZPO, §§ 47, 48 GKG ermittelten Wert des \nVerfahrensgegenstandes von 32.214,13 EUR - davon entfallen auf die Klage 19.934,74 EUR \nund auf die hinzuzurechnende hilfsweise Aufrechnung 12.279,38 EUR - waren die Kosten für \nbeide Instanzen des Verfahrens nach §§ 91, 92 ZPO, für das Berufungsverfahren zudem \nnach § 97 ZPO, anteilig zu verteilen. Der Kläger obsiegt mit der Klageforderung teilweise, die \nBeklagte mit dem weiteren Teil der Klageforderung und im Übrigen mit der hilfsweisen \nAufrechnung. \n \nDer Senat hat den Streitwert auch für das Verfahren vor dem Landgericht festgesetzt, § 63 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. \n \nDer Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n \n \n \nJ...... \nA...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-06-23/22-u-2617-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-06-23/22-u-2617-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396924","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.630002+00:00"}}