{"status":"available","doknr":"OLD396923","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-07-14","aktenzeichen":"22 U 2509/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Seite \n1 \n \nOberlandesgericht Dresden \nZivilsenat \n \nAktenzeichen: 22 U 2509/21 \nLandgericht Leipzig, 04 O 1610/21 \n \n \nVerkündet am: \n \n14.07.2023 \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \nIn dem Rechtsstreit \n \nA., … \n \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte, … \n \n \ngegen \n \n \nB., … \n \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \nwegen ScheidungsfolgenverinbarungGrundbuchberichtigung \n \n \nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n\n \n \nSeite \n2 \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J., \nRichter am Oberlandesgericht R. und \nRichter am Oberlandesgericht A. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2023 \n \nfür Recht erkannt: \n \n \n \nI. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig, 4 O 1610/21 vom \n27.10.2021 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - abgeändert und insge- \nsamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: \n \n„1. Die Beklagte wird verurteilt, der Löschung der zu ihren Gunsten beim Amtsgericht \nLeipzig im Grundbuch des Amtsgerichts …, Blatt …, Flst.nr. …/1, Gemarkung …, \nGebäude- und Freifläche zu 350 qm, eingetragenen Auflassungsvormerkung (gem. \nBewilligung vom 10.06.2016, UR-Nr. …, Notar C., eingetragen am 12.12.2016) \nzuzustimmen. \n \n2. Auf den Widerklageantrag wird der Kläger verpflichtet, der Löschung zu seinen \nGunsten beim Amtsgericht …, Grundbuch von …, Blatt … in Abt. II lfd. Nr. 9 \neingetragenen Auflassungsvormerkung zuzustimmen und dabei auch sonstige \nMitwirkungshandlungen gegenüber der Bank und dem Grundbuchamt vorzunehmen. \n \n3. Der Kläger wird verpflichtet, 20.191,98 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Pro- \nzentpunken über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 26.04.2023 an die Be- \nklagte zu zahlen. \n \n4. Es wird festgestellt, dass der Widerklageantrag 2b) \n \nDer Kläger ist verpflichtet, der Löschung des zu seinen Gunsten in \nAbteilung II, lfd. Nr. 2 eingetragenen Vorkaufsrechts an der Woh - \nnung Nr. 1 eingetragen beim Amtsgericht …, Wohnungsgrundbuch von \n… links der …, Blatt …, verbunden mit dem Sondereigentum an der \nWohnung Nr. 1 laut Aufteilungsplan, zuzustimmen und dabei auch \nsonstige Mitwirkungshandlungen gegenüber der Bank und dem \nGrundbuchamt vorzunehmen \n \nerledigt ist. \n \n \n4. Es wird festgestellt, dass der Widrklageantrag 2c) \n \nDer Kläger wird verpflichtet, der Löschung der zu Gunsten der …bank … \neG in Abteilung III, lfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschulden in Höhe von \nEUR 61.355,03 und in Abteilung III, lfd. Nr. 2.1 in Höhe von EUR \n134.878,80 an der Wohnung Nr. 1 eingetragen beim Amtsgericht …, \nWohnungsgrundbuch von … links der …, Blatt …, verbunden mit dem \nSondereigentum \nan \nder \nWohnung \nNr. \n1 \nlaut \nAufteilungsplan, \nzuzustimmen \nund \ndabei \nauch \nsonstige \nMitwirkungshandlungen \ngegenüber der Bank und dem Grundbuchamt vorzunehmen. \n\n \n \nSeite \n3 \nerledigt ist.“ \n \n \nII. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin. \nDie Kosten der Berufung trägt der Kläger. \n \nIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \nIV. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen. \n \n \nBeschluss: \n \nDer Wert des Verfahrens erster Instanz wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Wert des \nBerufungsverfahrens beträgt bis 121.000,00 EUR. \ndavon \n- Antrag 1 \n10.000,00 EUR \n- Wideranträge 2a bis 2c \n3 x 10.000,00 EUR \n- Widerantrag 2d) \n20.191,98 EUR. \n- Hilfsaufrechnung (Wert 2a) bis d) \n60.191,98 EUR . \n \n \n \nGründe \nI. \n \nDer Kläger und die Beklagten waren verheiratet und wurden am … rechtskräftig geschieden. \nDie \nParteien \nverfügten \nüber \ngemeinschaftliches \nImmobilienvermögen. \nDie \nVermögensauseinandersetzung im Rahmen der Ehescheidung erfolgte am 10.06.2016, \nindem von dem Notar C. ein umfängliches Vertragskonvolut (URNr. …1 bis …4) beurkundet \nwurde, bestehend aus den nachfolgenden vier Verträgen: \n \n1. Der Vertrag mit der URNr. …1 betraf Regelungen zu sonstigen Vermögenswerten, \nWohnung, Hausrat, Verzicht auf Versorgungsausgleich, Kindesunterhalt u.a. \n \n2. Der Vertrag mit der URNr. …2 hatte die Aufteilung des Objektes … in … in \nWohnungs- und Teileigentum zum Gegenstand: \nDer Kläger erhielt 221/1.000stel Miteigentumsanteil am Grundstück verbunden mit \nSondereigentum an der Wohnung Nr. 2 sowie 79/1.000stel Miteigentumsanteil am \nGrundstück verbunden mit Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3. Die Beklagte erhielt \n700/1.000stel Miteigentumsanteil am Grundstück verbunden mit Sondereigentum an \nder Wohnung Nr. 1. \n\n \n \nSeite \n4 \nUnter „E“ ist bestimmt, dass sich die Vertragsparteien an den Wohnungen Nr. 2 und 3 \ngegenseitig ein dingliches Vorkaufsrecht einräumen. \n \n3. Der Vertrag mit der URNr. …3 betraf die Übertragung des Objektes … Straße … in \n… auf die Beklagte zu Alleineigentum, indem der Kläger seinen Miteigentumsanteil \nder Beklagten verschaffte. \n \n4. Der Vertrag mit der URNr. …4 befasste sich mit der Übertragung des \nWohngrundstücks …straße in … auf den Kläger zu Alleineigentum, indem die \nBeklagte ihren hälftigen Miteigentumsanteil auf den Kläger übertrug. \n \n \nDer Kläger hatte sich im Vertrag mit der URNr. …4 unter Ziffer III Nr. 3 verpflichtet, die \nBeklagte im Innenverhältnis von allen Ansprüchen aus den Kreditverträgen freizustellen. Für \nden Fall, dass er diese Verpflichtung nicht erfüllt, wurde der Beklagten ein Rücktrittsrecht \neingeräumt (Ziffer III Nr. 4 des Vertrages) und eine Rückauflassungsvormerkung im \nGrundbuch eingetragen (Ziffer VI Nr. 3 des Vertrages). \n \nNachdem der Kläger die Kredite vollständig getilgt hatte, verlangte er von der Beklagten die \nLöschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung, weil der \nSicherungsgrund \nweggefallen \nist. \nDie \nBeklagte \nberuft \nsich \ninsoweit \nauf \nZurückbehaltungsrechte bzw. macht zuletzt Wideranträge geltend. \n \nDer Kläger hat die Wohnungen Nr. 2 und Nr. 3, … Straße …, …, im Mai 2019 an Dritte \nveräußert. Die Beklagte hat am 25.06.2019 ihr Vorkaufsrecht (gem. Vertrag …2 und gem. \nEintragung im Wohnungsgrundbuch für beide Wohnungen ausgeübt. Der Mieter D. - \nErwerber der Wohnung Nr. 3 - wurde im Oktober 2020 als Eigentümer in das Grundbuch \neingetragen. \n \nDer Kläger (damals als Antragsteller) hat mit Schriftsatz vom 07.01.2021 einen Antrag vor \ndem Amtsgericht - Familiengericht - Meißen erhoben. Dieses erklärte sich mit Beschluss \nvom 14.05.2021 (GA 63 f.) gemäß § 17a Abs. 2, 5 GVG für unzuständig und verwies das \nVerfahren an das Landgericht Leipzig. Zur Begründung hieß es, eine sonstige Familiensache \ngem. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG liege nicht vor; es fehle am erforderlichen Zusammenhang \nmit der Trennung oder mit der Scheidung. \n\n \n \nSeite \n5 \nDas Landgericht Leipzig hat der auf Grundbuchberichtigung gerichteten Klage aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 22.09.2021 ohne Beweisaufnahme - im Zivilverfahren - mit Urteil \nvom 27.10.2021 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Löschung der zu ihren Gunsten \nbeim Amtsgericht Leipzig im Grundbuch des Amtsgerichts …, Blatt …, Flst.nr. …, Gemarkung \n…, Gebäude- und Freifläche zu 350 qm, eingetragenen Auflassungsvormerkung (gem. \nBewilligung vom 10.06.2016, UR-Nr. …4, Notar C., …, eingetragen am 12.12.2016) \nzuzustimmen. \nZur \nBegründung \nheißt \nes, \nder \nBeklagte \nstehe \ninsoweit \nkein \nZurückbehaltungsrecht aus dem (anderen) Vertrag UR-Nr. …2 zu; hier fehle es an einem \ninhaltlichen und rechtlichen Zusammenhang. \n \nGegen dieses Urteil vom 27.10.2021, zugestellt am 29.10.2021, wendet sich die Beklagte mit \nihrer Berufung vom 23.11.2021, begründet am 22.12.2021. Die Beklagte bringt in der \nRechtsmittelbegründung vor, dass es sich bei den vier notariellen Teilurkunden mit den URNr. \n…1 - …4 um eine Gesamtvereinbarung handele, die nur aus Gründen der Übersichtlichkeit in \nvier Verträge aufgeteilt worden seien. Alle Notarverträge wurden am 10.06.2021 einheitlich \nvor demselben Notar (C.) unterzeichnet. Im Vertrag mit der URNr. …1 heißt es unter Ziffer II. \n3.) : \n \n„Es ist gemeinsamer Grundbesitz vorhanden. Über die Objekte …straße … in … und … \nStraße … ein … wurden heute Auseinandersetzungsvereinbarungen getroffen, \nwonach ein Ehegatte künftig Alleineigentümer jeweils einer dieser Immobilien wird. \nBezüglich des Hauses … Straße … in … haben wir heute die Aufteilung in \nWohnungseigentum und die Zuordnung einzelner Einheiten zu Alleineigentum \ngeregelt. Alle vorstehenden Regelungen wurden zur heutigen diesamtlichen Urkunde \naufgenommen. Die Beteiligten vereinbaren, dass die Wirksamkeit der Vereinbarungen \nin dieser Urkunde und in den dortigen Urkunden voneinander abhängen sollen.“ \n \nDie Beklagte berief sich im Schriftsatz vom 31.08.2022 auf ein Zurückbehaltungsrecht, das \nursprünglich folgende sieben Ansprüche der Beklagten gegenüber dem Kläger umfasste: \n \n(1) Verpflichtung des Klägers, der Löschung der Auflassungsvormerkung bezüglich der \nImmobilie in der … Straße … in … (vgl. Urkunde …3) zuzustimmen; \n \n(2) Verpflichtung des Klägers, der Löschung des Vorkaufsrechts an der Wohnung 1 in \nder … Str. … in … (vgl. Urkunde …2) zuzustimmen; \n \n(3) Verpflichtung des Klägers, der Löschung der Grundschulden an der Wohnung Nr. 1 \n\n \n \nSeite \n6 \nder … Str. … in … in Höhe von EUR 61.355,03 sowie in Höhe von EUR 134.878,80 (vgl. \nUrkunde …3) zuzustimmen; \n \n(4) Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die Wohnung Nr. 3 in der … Str. … in … \n(vgl. Urkunde …2) zu übergeben - zzgl. Zahlung von Schadenersatz wegen \nentgangener Mieten in Höhe von EUR 8.400,00 EUR; \n \n(5) Verpflichtung des Klägers, die hälftigen Kosten der Risssanierung in Höhe von EUR \n20.191,98 zum Stand Juli 2021 (vgl. Urkunde …2) zu zahlen. \n \n \n(6) Zahlung der entgangenen Mieten und Erhalt der Mietkaution der Wohnung Nr. 2 in \nder … Str. … - zuletzt 4.892,80 EUR \n \n(7) Zahlung der hälftigen Kosten der Dyskalkulietherapie (Kind) in Höhe von EUR 125 x \n22 = EUR 2.750 \n \n \nIm Anschluss an die Hinweise im Senatstermin vom 07.09.22 bezifferte die Beklagte unter \ndem 7.10.2022 (EA 92 f.) den Aufwand für die Riss-Sanierung/Statik mit 40.383,96 EUR (s. \nRechnungen/Anlagenkonvolut BK7); der Statiker wurde in Absprache mit beiden Seiten tätig. \nDie Beklagte begehrt (zuletzt) die Zahlung der Hälfte - 20.191,98 EUR. \n \nSeit dem 17.01.2023 ist der Kläger mit Hauptwohnsitz in …, … gemeldet (Meldebestätigung, \nAnl. Ast. 22). \n \nMit Schreiben vom 20.02.2023, Seite 4 (EA 226 = Anl. BK37) erklärte die Beklagte im WEG-\nVerfahren 104 C 1159/17 gegenüber dem Amtsgericht Meißen, dass sie das \nZahlungsbegehren dort von 29.277,82 EUR um 20.191,98 EUR reduziere. \n \nDer Kläger hinterlegte im vorliegenden Rechtsmittelverfahren am 03.04.2023 21.000 EUR bei \nder Landesjustizkasse Chemnitz (Anl. K18). \n \nAm 03.04.2023 zahlte der Antragsgegner 4.892,80 EUR an die Antragsgegnerin (vgl. Pos. (6) \nvereinnahmte Mieten und Mietkaution der Wohnung Nr. 2. … Straße …, …). \n \nMit Schriftsatz vom 14.04.2023 stellt die Beklagte ihre Verteidigung um. \nDie Positionen (1) bis (3) sowie (5) wurden Gegenstand eines Widerklageantrags. Position (4) \nblieb Gegenstand des ausgeübten Zurückbehaltungsrechts. Das Zurückbehaltungsrecht wg. \nGegenanspruch (6) wird nach Zahlung der geforderten 4.892,80 EUR insoweit nicht mehr \ngeltend gemacht. Den Gegenanspruch betr. die Behandlungskosten des Kindes (7) ließ die \n\n \n \nSeite \n7 \nBeklagte fallen. \n \n \n \nDie Beklagte beantragt dementsprechend zuletzt mit Schriftsatz vom 14.04.2023 \n(EA186), der dem Beklagten am 25.04.2023 zugestellt wurde, geändert durch \nErklärung zu Protokoll betr. Widerklageanträg 2b) und 2c) - EA 200 und 204 - : \n \n1. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27.10.2021, Az. 04 O 1610/21, \nwird dahingehend abgeändert, dass eine Verurteilung der Beklagten nur \nZug-um-Zug gegen Verschaffung des Eigentums an der Wohnung Nr. 3 in \nder … Str. … in … (vgl. Urkunde …2) \nerfolgt. \n \n2. Im Wege der W i d e r k l a g e wird der Kläger verurteilt, \nseine Zustimmung zur \n \na) Löschung der zu seinen Gunsten beim Amtsgericht …, Grundbuch von \n…, Blatt … in Abteilung II, lfd. Nr. 9 eingetragenen \nAuflassungsvormerkung \n \nzu erteilen. \n \nb) Es wird festgestellt, dass der Widerklagetrag 2b ( Verurteilung des \nKlägers, der Löschung des zu seinen Gunsten in Abteilung II, lfd. Nr. 2 \neingetragenen Vorkaufsrechts an der Wohnung Nr. 1 eingetragen beim \nAmtsgericht …, Wohnungsgrundbuch von … links der …, Blatt …, \nverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 laut \nAufteilungsplan, zuzustimmen) erledigt ist \n \nc) Es wird festgestellt, dass der Widerklageantrag 2c) (Verurteilung des \nKlägers, der Löschung der zu Gunsten der …bank … eG in Abteilung III, \nlfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschulden in Höhe von EUR 61.355,03 und \nin Abteilung III, lfd. Nr. \n2.1 in Höhe von EUR 134.878,80 an der Wohnung Nr. 1 eingetragen beim \nAmtsgericht …, Wohnungsgrundbuch von … links der …, Blatt …, \nverbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1 laut \nAufteilungsplan, zuzustimmen) erledigt ist; \n \nd) Im Wege der W i d e r k l a g e wird der Kläger verurteilt, \nan die Beklagte die hälftigen Kosten für die Risssanierung in Höhe von \nEUR 20.191,98 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \n \nDer Kläger beantragt: \n \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n \n \nEr verteidigt das erstinstanzliche Urteil, tritt den Klageänderungen und Erledigungserklärungen \nentgegen und bringt vor: \n\n \n \nSeite \n8 \nBei Löschungsansprüchen könne generell kein Zurückbehaltungsrecht bestehen. Es fehle \njedenfalls - wie vom Landgericht zutreffend entschieden - an der Konnexität von Anspruch \n(Löschung der Auflassungsvormerkung betr. Hausgrundstück \n…str. …, …) und \nGegenanspruch (Zurückbehaltung zuletzt wg. des Vorkaufsrechts betr. Wohnungseigentum \n… Straße …, …) ; die Parteien hätten bewusst vier getrennte notarielle Urkunden gewählt. \nOhnehin bestehe das Vorkaufsrecht der Beklagten nicht mehr; vielmehr sei Eigentümer der \nWohnung Nr. 3, … Str. …, nun der Erwerber, der vormalige Mieter D.. Etwas andere ergebe \nsich auch nicht aus § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei anderer Auslegung des Senats sei eine \nAussetzung und Vorlage an den Bundesgerichtshof geboten. \nEs liege hier keine familiengerichtliche Angelegenheit vor; es fehle dem Senat auch an der \nZuständigkeit, insbesondere, soweit die Beklagte Ansprüche wegen eines Grundstücks in … \ngeltend mache; insoweit wäre gem. § 24 ZPO das Gericht der belegenen Sache zuständig. \nAuch sei der Kläger seit 17.01.2023 außerhalb Sachsens - in …, … - gemeldet, sodass die \nerst im April 2023 gegen ihn erhobene Widerklage rechtlich ins Leere gehe. \n \nHilfsweise wendet der Kläger ein, die (Wider-)Klageänderungen seien nicht sachdienlich. \nDer Kläger meint, der Widerklageantrag 2a) betr. das Anwesen in …, sei zu unbestimmt; \nohnehin habe er die notwendige Erklärung bereits abgegeben; die Beklagte habe noch nicht \ndie Rückführung der Darlehen bei der …-Bausparkasse belegt; allenfalls könnte die Beklagte \ndie Herausgabe der Original-Löschungsbewilligung „erstreiten“. \nDen Erledigungserklärungen der Beklagten vom 28.04.2023 (EA 200 und 204) schließe er sich \nnicht an. \nSoweit die Klägerin die hälftigen Kosten der Risssanierung begehrt (Widerklage 2d)) , fehle es \nan \nden \nVoraussetzungen \ngemäß \nWEG-Recht; \nder \nKläger \nsei \naus \nder \nEigentümergemeinschaft ausgeschieden. \nAußerdem könne die Beklagte die Zahlungsansprüche nicht sowohl vor dem Amtsgericht \nMeißen als auch vor dem Oberlandesgericht Dresden geltend machen; insoweit liege das \nProzesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit vor. \n \n \nSollten vermögensrechtliche Ansprüche der Beklagten bestehen bleiben, erklärt der Kläger - \nbetr. die Widerklageanträge - die Aufrechnung mit folgenden vier Forderungen. Gegenüber \nden nicht auf Geld lautenden Forderungen der Beklagten erklärt der Kläger die Ausübung \n\n \n \nSeite \n9 \neines Zurückbehaltungsrechts. \n \n \na) Notar- und Grundbuchkosten wegen WE 2, … Straße …, … - 1.661,27 EUR \n \n \nDer Kläger meint, die Beklagte schulde als Vorkaufskäuferin dem Beklagten die anteiligen No- \ntar- und Grundbuchkosten in Höhe von 1.661,27 EUR (anteiligen Kosten, die beim Abschluss \ndes Vertrages über den Verkauf der Wohnungen an die Drittkäufer entstanden sind) \n \n \nb) verspätete Kaufpreiszahlung für die Wohneinheit 2, … Straße …, … - entgangener Gewinn \n10.345,86 EUR \n \nNachdem der Notar Anfang Februar 2021 der Beklagten eine Fälligkeitsmitteilung übersandt \nhat, hat die beklagte auf den Notar eingewirkt und ihn veranlasst, rechtswidrig die Fälligkeits- \nmitteilung zurückzunehmen. Der Kaufpreis sei nicht Ende Februar 2021, sondern erst im Ok- \ntober 2021 eingegangen. Bei rechtzeitiger Zahlung hätte der Kläger 621 ETF´s zu 117, 46 \nEUR erworben und diese im Oktober 2021 zu 134,12 EUR pro Stück - mit Gewinn von \n10.345,86 EUR wieder verkauft. \n \n \nc) Schadensersatz wegen verspäteter Abgabe von Löschungsbewilligungen - (bis zu) 650.000 \nEUR \n \nDem Kläger meint, für das - neben der hier streitigen Rückauflassungsvormerkung - weiter \nvon der Beklagten zu löschende Vorkaufsrecht habe die Beklagte die Löschungsbewilligung \nverspätet im November 2021 abgeben, obwohl die Löschungsvoraussetzungen seit Dezem- \nber 2020 vorgelegen haben. Dadurch habe die Beklagte die Zahlung des Verkaufspreises von \n685.000 EUR an den Kläger, der Ende Februar 2021 fällig gewesen wäre, verhindert. Der Klä- \nger hätte den Kaufpreis von 685.000,00 EUR über sein Depot investiert. Den deswegen ent- \ngangenen Gewinn in Höhe von 96.628,00 EUR macht der Kläger als Schadensersatz gegen \ndie Beklagte geltend. Der Schaden habe sich nunmehr auf 650.000,00 EUR erhöht, da die \nKäufer der …straße gen der ausbleibenden Löschungsbewilligungen vom Vertrag \nzurückgetreten sind und dem Kläger ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem \nKaufpreis des Objekts im Jahr 2010 (35.000,00 EUR) und dem jetzigen Verkaufspreis von \n685.000,00 EUR entstanden sei. \n \n \nd) Reparaturkosten für die …straße …, … seit Februar 2021 - 1.622,26 EUR \n\n \n \nSeite 10 \nDer Kläger vertritt die Auffassung, ihm stehe wegen des unter c) geschilderten Sachverhalts \nauch ein Schadensersatzanspruch wegen zusätzlicher Reparaturkosten in der …straße …, … \nzu. Wenn die Beklagte, die Löschungsbewilligungen rechtzeitig abgegeben hätte, wären \nBesitz, Nutzen und Lasten an dem Objekt …straße …, …, Mitte des Jahres 2021 auf die \nKäufer übergegangen. Der Kläger hätte danach keine Reparaturkosten für die Heizung in \nHöhe von 1.083,39 EUR und die Klingelanlage (556,87 EUR) tragen müssen. \n \n \ne) Soweit die Beklagte gegen den Klageantrag ein Zurückbehaltungsrecht wg. des behaupte- \nten Vorkaufrechts geltend macht, begehrt der Kläger/Widerbeklagte hilfsweise Aufrechnung \nwg. des ihm zustehenden Kaufpreises für die Wohnung Nr. 3, … Str. …, …. \n \nDer Kläger beantragt hilfsweise (EA218) \n \nDer Kläger/Widerbeklagte wird nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises \nvon 27.000 EUR durch die Widerklägerin verurteilt. \n \n \n \nDer Senat hat zuletzt in der Sache am 28.04.2023 verhandelt. Mit Verfügung vom 22.06.2023 \nwurde der Verkündungstermin auf den 14.07.2023 verlegt; zugleich erging der Hinweis, dass \nim Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 28.04.2023, V ZB 58/22, veröffentlicht in \nKalenderwoche 25, die Zulassung der Rechtsbeschwerde (bzw. der Revision) zum \nBundesgerichtshof ausscheidet. \n \nIm Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Protokolle der mündlichen \nVerhandlungen und die beigezogene Akte 104 C 1159/17 WEG, Amtsgericht Meißen, Bezug \ngenommen. \n \n \nII. \n \nDas Rechtsmittel der Beklagten hat - soweit es sich gegen den Klageantrag Ziff. 1 richtet, \nletztlich keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, der \nLöschung der zu ihren Gunsten beim Amtsgericht Leipzig im Grundbuch des Amtsgerichts \n…, Blatt …, Flst.nr. …, Gemarkung …, Gebäude- und Freifläche zu 350 qm, eingetragenen \nAuflassungsvormerkung (Gebäude …str….,…) zuzustimmen. \n \n \nDie Beklagte jedoch obsiegt mit den Widerklageanträgen 2a) bis 2d) und wehrt die \nGegenansprüche (Hilfsaufrechnung) in voller Höhe voll ab. Dies führt im Ergebnis dazu, dass \n\n \n \nSeite 11 \ndie Beklagte im vorliegenden Berufungsrechtsstreit ganz überwiegend obsiegt. \n \nDementsprechend war das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27.10.2021 nur im Hinblick \nauf die erfolgreichen Widerklageanträge abzuändern. Die Erledigung der Widerklageanträge \n2c) und 2d) war festzustellen. \n \n \n \n1. Zulässigkeit des Rechtmittels und Zuständigkeit des Senats \n \na) Rechtsweg (Zivilgericht - Familiengericht) \n \nDie Berufung ist zulässig. Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich materiell um eine \nsonstige Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Denn der \nStreit basiert auf den aus vier Urkunden bestehenden Scheidungsfolgenvereinbarung der \nParteien. Eine solche Vereinbarung kann nur von Eheleuten geschlossen werden. Damit liegt \nein inhaltlicher und rechtlicher Zusammenhang mit den Normen des Familienrechts, dem \nBGB und dem FamFG, vor. \n \nDem Senat ist es jedoch verwehrt, als Familiensenat zu entscheiden; er ist an die Verweisung \ndes Amtsgerichts - Familiengericht - Meißen an das Landgericht (Zivilgericht) Leipzig \ngebunden (§ 17a Abs. 1, 5 und 6 GVG). Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Meißen \nist zwar inhaltlich unrichtig (s.o.), aber nicht wegen Willkür unwirksam. \n \nDamit darf der Senat als Rechtsmittelgericht nicht mehr über den Rechtsweg entscheiden (§ \n17a Abs. 5 GVG). Im Verhältnis Zivilgericht - Familiengericht gelten die Absätze 1 bis 5 \nentsprechend (§ 17a Abs. 6 GVG). Auch der Meistbegünstigungsgrundsatz (hierzu BGH XII ZR \n87/17) vermag die Bindungswirkung des § 17a GVG nicht zu überwinden. \n \nDie Wirkungen der Verweisung ergeben sich damit aus § 17b GVG. Das aufnehmende \nGericht - das war zunächst das Landgericht Leipzig; im Anschluss daran ist es der Senat - \nhat (gerade auch bei unrichtiger Verweisung) die volle Rechtsschutzfunktion wahrzunehmen. \nJedoch sind innerhalb der Verfahrensvorschriften des Rechtswegs diejenigen zu wählen, die \ndieser Rechtsschutzfunktion und dem Wesen des Verfahrens am ehesten entsprechen \n(Zöller/Lückemann, ZPO, 34.Aufl, § 17b GVG Rn. 2). \n\n \n \nSeite 12 \nb) Berufung - Beschwerde \n \nBei richtiger Sachbehandlung hätte das Amtsgericht Meißen als Familiengericht über die \nFamiliensache gem. § 266 Abs. 1 Nnr. 3 FamFG entschieden. Hiergegen wäre die \nBeschwerde gem. 58 ff. FamFG zulässig gewesen. Soweit das Landgericht Leipzig \ngezwungermaßen durch Urteil entschieden hat, darf der verurteilten Partei daraus kein \nNachteil entstehen. Allerdings vermag der Meistbegünstigungsgrundsatz auch keine \nErweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges zu rechtfertigen (vgl. BGH XII ZR 87/17). \n \n \n \nc) Prozessvoraussetzungen \n \naa) perpetuatio fori, örtliche Zuständigkeit \n \nSoweit der Kläger ab dem 17.01.2023 in …, … gemeldet ist, ändert dies nichts an der \nRechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts Dresden (§§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bzw. § \n2 Abs.2 FamFG). Bei Zustellung des erstinstanzlichen Antrags am 19.02.2021 wohnte der \nKläger und spätere Widerbeklagte in …; seitdem besteht das Prozessverhältnis. \n \nbb) Prozesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit \n \nDie Einwendung des Klägers, die Bekagte begehre zeitgleich Leistungen mehrfach, nämlich \nsowohl im hiesigen Verfahren als auch im WEG-Verfahrren 104 C 1159/17, greift nicht durch. \nSie war zwar im Ansatz und zeitweise berechtigt, aber das Prozesshindernis besteht im \nmaßgeblichen Zeitpunkt, nämlich zum Ende der mündlichen Verhandlung (bzw. zum Ende der \nSchriftsatzfrist, § 283 ZPO) nicht mehr (vgl. hierzu: Zöller/Greger, ZPO, 34.Aufl., vor § 253 Rn. \n9). Denn mit Schreiben vom 20.02.2023, Seite 4, erklärte die Beklagte im WEG-Verfahren 104 \nC 1159/17 gegenüber dem Amtsgericht Meißen, dass sie das Zahlungsbegehren dort von \n29.277,82 EUR um 20.191,98 EUR reduziere. \n \n \n \n2. Eine Aussetzung, sei es nach § 148 ZPO oder nach § 21 FamFG, ist nicht mehr geboten, \nnachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27.04.2023, V ZB 58/22, juris, über die \nFrage zum Vorkaufsrecht entschieden hat. \n\n \n \nSeite 13 \n3. Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Auch die Widerklage ist insgesamt \nzulässig, auch soweit sie sich auf die Löschung der zugunsten des Klägers beim Amtsgericht \nWaren, Grundbuch von …, eingetragenen Auflassungsvormerkung, bezieht. Denn die \nBeklagte macht bloß einen schuldrechtlichen Anspruch aus dem Vertrag URNr. …3 geltend, \ngerichtet auf die dingliche Übertragung Miteigentumsanteils des Klägers am Objektes … \nStraße … in … auf die Beklagte. Dementsprechend greift hier nicht § 24 ZPO ein. Es gilt § 17 \nZPO, zeitlich bezogen auf die Zustellung des Antrags am 19.02.2021 (s.o.). \n \nDie Klageänderung bzw. die Erhebung der Widerklage genügt den Anforderungen der §§ 264, \n533 ZPO. Der Prozessstoff wurde nicht erweitert. Der Inhalt aller vier Verträge, der \nGesamtscheidungsfoglenvereinbarung war bereits Gegenstand der ersten Instanz. Auf die \nZustimmung des Klägers zur Klageänderung kommt es nicht an; denn die Erhebung der \nWiderklage war sachdienlich, um die Auseinandersetzung des Immobilienvermögens der \nvormaligen Eheleute in der Sache voranzubringen. Die - einseitig gebliebenen - \nErledigungserklärungen hinsichtlich der Widerklageanträge 2b) und c) waren gem. § 264 Nr. 3 \nZPO ohne Weiteres zulässig. Die Beklagte reagierte damit sachgerecht auf übersandte \nUnterlagen (Löschungsbewilligung) bzw. auf die Vollmachterteilung des Klägers im Termin \nvom 28.04.2023. \n \n \n \n4. Begründetheit der Klage \n \na) entstandener Klageanspruch \n \nDer Kläger hat gegenüber der Beklagten gem. § 894 BGB einen Anspruch, dass diese \nder Löschung der zu ihren Gunsten beim Amtsgericht Leipzig im Grundbuch des \nAmtsgerichts …, Blatt …, Flst.nr. …, Gemarkung …, Gebäude- und Freifläche zu 350 \nqm, eingetragenen Auflassungsvormerkung (gem. Bewilligung vom 10.06.2016, UR-Nr. \n…4, Notar C., …, eingetragen am 12.12.2016) zustimmt. \n \nDie Voraussetzungen der Grundbuchberichtigung liegen vor. Die Beklagte ist der Entstehung \ndes Anspruchs zu keinem Zeitpunkt im Verfahren inhaltlich entgegengetreten. \n\n \n \nSeite 14 \nIm Rahmen der Vermögensauseinandersetzung wurde das Hausgrundstück …straße …, … \n(ursprünglich in gemeinschaftlichem Miteigentum stehend) auf den Kläger zu Alleineigentum \nübertragen. \n \nIm Vertrag UR Nr. …4 wurde unter Ziff. VI Nr. 3 zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten \naus Ziff. III Nr. 4 des Vertrages eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. \nDer Verpflichtung, die Beklagte im Innenverhältnis von allen Ansprüchen aus den \nDarlehensverträgen freizustellen, ist der Kläger nachgekommen. Die Verbindlichkeiten wurden \nvon ihm vollständig zurückgeführt, sodass es einer Rückauflassung zur Sicherung der \nBeklagten nicht mehr bedarf. \n \nb) Die Verpflichtung der Beklagten gem. lit. a) besteht unbedingt. \n \nEine Zug-um-Zug-Verurteilung scheidet aus. Die Beklagte wird (auch) Eigentümerin der \nWohnung Nr. 3. … Straße 3…7. …, ohne dass es auf die Mitwirkung des Klägers ankommt, \nsodass über den Hilfsantrag des Klägers (EA 218) nicht mehr zu entscheiden war. \n \nUrsprünglich hatte die Beklagte sieben Umstände eines Zurückbehaltungsrechts benannt. Die \nPositionen (1) bis (3) sowie (5) wurden Gegenstand der Widerklage (dazu unter 5.). Das \nZurückbehaltungsrecht (6) wg. vereinnahmtem Mietzins (samt Mietkaution) betr. die Wohnung \nNr. 2, …. Str. …, … (6) wird nach Zahlung der geforderten 4.892,80 EUR nicht mehr geltend \ngemacht. Den Gegenanspruch betr. die Behandlungskosten eines Kindes (7) ließ die \nBeklagte auf Hinweis des Senats fallen. \n \nEs verblieb die Position (4), wonach die Beklagte die Verurteilung nur Zug um Zug gegen \nVerschaffung des Eigentums an der Wohnung Nr. 3, … Str. …. …, begehrt. \n \nInsoweit \nwäre \n- \nanders \nals \nvom \nErstgericht \nfestgestellt \n- \nzwar \nvon \neinem \nZurückbehaltungsrecht der Beklagten im Sinne von § 273 ZPO auszugehen gewesen. Denn \ndie o.a. Vermögensauseinandersetzung des Immobilienvermögens bedingte einen sachlichen \nZusammenhang. Die Scheidungsfolgenvereinbarung, bestehend aus vier Urkunden, ist als \neine sachliche Einheit anzusehen. \n \nAuch hätte einem Zurückbehaltungsrecht nicht entgegen gestanden, dass das Vorkaufsrecht \ndes Mieters/Erwerbers D. dem gem. Urkunde URNr. …2, Kapitel „E“, dinglich bestellten \nVorkaufsrecht der Beklagten (§ 1094 ff. BGB) vorgeht. Vielmehr steht aufgrund des \nBeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2023, Az.: V ZB 58/22, juris, LS 1, der im \nVerhältnis Mieter/Erwerber (gesetzliches Vorkaufsrecht) und Beklagte (vereinbartes dingliches \n\n \n \nSeite 15 \nVorkaufsrecht) die hiesige Fallkonstellation betrifft, nunmehr fest, dass das dingliche \nVorkaufsrecht der Beklagten (der geschiedenen Ehefrau des Klägers) jedenfalls dann Vorrang \nvor dem Vorkaufsrecht des Mieters genießt, wenn es - so hier - von dem Eigentümer \nzugunsten eines Familienangehörigen im Sinne von § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde. \n \nJedoch kann die Beklagte dem Kläger insoweit keine Zug-um-Zug-Verpflichtung mehr entge- \ngensetzen. Die Verschaffung des Eigentums an der Wohnung Nr. 3 vollzieht sich (nur) im \nVerhältnis Erwerber/Mieter D. - Beklagte. \n \nDer Mieter D. wurde im Oktober 2020 als Eigentümer eingetragen. Die Beklagte (Be- \nrechtigte) hat ihr dingliches Vorkaufsrecht ausgeübt. Das Verhältnis der Beteiligten - Kläger \n(Verpflichteter), Beklagte (Berechtigte) und Käufer/ehemaliger Mieter D. - bestimmt sich nach \nden §§ 1094 ff., wobei § 1098 BGB ergänzend auf die §§ 463 bis 473 BGB verweist. \n \n \n \nDas Vorkaufsrecht ist das Recht, eine Sache vor anderen Interessenten erwerben zu können. \nDas Rangverhältnis Mietervorkaufsrecht und dingliches Vorkaufsrecht der geschiedenen Ehe- \nfrau ist geklärt; letzteres geht vor (BGH v. 27.04.2023, V ZB 58/22). \n \nDie Beklagte hat ihr Vorkaufsrecht bereits im Herbst 2019 ausgeübt. Damit kam ein Kaufver- \ntrag zwischen der Vorkaufsberechtigten, der Beklagten, und dem Verkäufer, dem Kläger, zu- \nstande, der an die Stelle des ursprünglichen Vertrags mit dem Dritten, dem Mieter D., tritt. Der \ndurch Ausübung des Vorkaufsrechts bedingte Übereignungsanspruch des Berechtigten wird \nwie durch eine Vormerkung gesichert (§ 1098 Abs.2 BGB). \n \nDie §§ 1100 bis 1102 BGB regeln eine (vereinfachte) Abwicklung der durch Ausübung des \nVorkaufsrechts entstandenen Beziehungen, wenn der Käufer - so hier - den Kaufpreis bereits \nan den Verpflichteten (Kläger) gezahlt hat. \n \nDer Käufer als derzeit eingetragener Eigentümer (und ehemaliger Mieter) kann die Erstattung \ndes an den Verpflichteten gezahlten Kaufpreises von der Berechtigten (nur) Im Wege eines \nZurückbehaltungsrechts - § 274 BGB - gegenüber dessen Zustimmungs- (§§ 1098 Abs. 2, \n888 BGB ) und Herausgabeansprüchen verlangen, § 1100 Satz 1 BGB. Sobald die Berechtig- \nte die Erstattung gegenüber dem Käufer vornimmt, gilt § 1101 entsprechend \n(Grüneberg/Herrler, BGB, 84.Aufl., § 1100-1102 Rn. 2). Der Verpflichtete ist hieran nicht mehr \nbeteiligt. \n\n \n \nSeite 16 \n5. Die Widerklage ist in der Sache vollumfänglich begründet. \n \n \n5.1. Der Kläger ist gem. § 894 BGB gegenüber der Beklagten verpflichtet, der \nLöschung zu seinen Gunsten beim Amtsgericht Waren, Grundbuch von …, Blatt … in \nAbt. II lfd. Nr. 9 eingetragenen Auflassungsvormerkung zuzustimmen, ggf. ergänzende \nMitwirkungshandlungen gegenüber Bank und Grundbuchamt vorzunehmen. \n \nFür den Senat steht gem. § 138 Abs. 1, 3 ZPO mit § 242 BGB fest, dass die Beklagte \nsämtliche in Ziff. III Abs. 1 der notariellen Urkunde …3 genannten Kredite zurückgezahlt hat. \n \nDer Kläger agierte hier treuwidrig. Einerseits ist er der Behauptung der Beklagten, er sei \nalleiniger Darlehensnehmer und im Besitz der Vertragsunterlagen der Bank gewesen, nicht \nentgegengetreten. Auf der anderen Seite erklärt er schriftsätzlich (EA 172) und im Termin vom \n28.04.2023, er verfüge bereits über eine Löschungsbewilligung, die er aber erst dann der \nBeklagte übergebe, wenn sie ihm die notwendigen Unterlagen über die Darlehensrückführung \nbetr. … Bank und … Bausparkasse übergebe. Damit missbraucht er seine Stellung als \nDarlehensnehmer und Vertragspartner der Bank. \n \n \n \n5.2 Die Beklagte kann vom Kläger wegen der vereinbarten Riss-Sanierung (Haus … \nStraße …, …) Zahlung von 20.191,98 EUR verlangen. Die Verzinsung in Höhe von 5 \nProzentpunkten ab dem 26.04.2023, dem Folgetag nach Zustellung der Widerklage, beruht \nauf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. \n \nDer \nHauptsacheanspruch \nergibt \nsich \nunmittelbar \naus \nPunkt \n„F \nNr. \n2“ \nder \nScheidungsfolgenvereinbarung (Urk. Nr. …2). Der Höhe nach ist er unstreitig (§ 138 Abs. 3 \nZPO, ggf. in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG), weil das einfache Bestreiten des \nKlägers nicht genügte. Auch auf die Hinweise im Termin vom 28.04.2023 unterblieb eine \nPräzisierung. \n \nDie Beteiligten hatten sich gem. o.a. Urkunde geeinigt, dass das Gebäude … Straße \n\n \n \nSeite 17 \n…, …, nach den Vorschlägen des Architekten bei Kostenteilung saniert wird. Dies umfasst \nnach verständiger Auslegung und nach Treu und Glauben (§§ 133, 157, 242 BGB) gerade \nauch Vorschläge und Maßnahmen, die erst im Laufe der Sanierung notwendig werden, \njedenfalls soweit sich der Aufwand wie hier im normalen, voraussehbaren Rahmen hält. \nInsofern sieht der Senat das komplette, von dem Architekten durchgeführte und \nmitverantwortete Werk als von der Zustimmung beider Parteien gedeckt an. Deshalb genügte \nes nach §§ 138 ZPO, 242 BGB auch nicht, wenn der Kläger einfach gegenläufig behauptet, \ndie Beklagte habe abredewidrig auch Schönheitsreparaturen am Haus durchführen lassen. \nDer Kläger hatte im Laufe der Arbeiten Gelegenheit, mit dem Architekten zu sprechen; die \nAuftragsvergabe erfolgte seitens beider Parteien. Wenn der Architekt/Bauleiter diese Arbeiten \nfortführt, so agierte er auf der Grundlage zumindest einer Duldungsvollmacht des Klägers. \n \nAuf Besonderheiten des WEG-Rechts kommt es nicht an. Denn der Anspruch ergibt sich \noriginär aus der o.a. notariellen Vertragsurkunde, die von den Parteien als Noch-Eheleuten \ngeschlossen wurde und die eben nicht auf das WEG abstellt. \n \nSoweit der Kläger am 03.04.2023 als Hinterlegung 21.000 EUR an die Landesjustizkasse \nChemnitz (Anl. K18) überwiesen hat, wäre dies zwar (vor Einreichung der Widerklage) zur \nAbwendung des Zurückbehaltungsrechts geeignet gewesen; eine Erfüllung im Sinne des \nWiderklageantrags 2d) trat damit aber nicht ein, denn die Beklagte fordert (zu Recht) Zahlung \n„an sich“. \n \n \n \n5.3. Auf die Erledigungserklärungen der Beklagten im Termin vom 28.04.2023, die einseitig \nblieben, war festzustellen, dass die ursprünglichen Widerklageanträge 2b) und 2c) \njeweils im Sinne von § 894 BGB begründet waren und sich nach Rechtshängigkeit \nerledigt haben. \n \na) Vorkaufsrecht Wohnung 1, … Straße … \n \n \nDer Kläger war verpflichtet, der Löschung des zu seinen Gunsten in Abteilung II, lfd. Nr. 2 \neingetragenen Vorkaufsrechts an der Wohnung Nr. 1 eingetragen beim Amtsgericht Meißen, \nWohnungsgrundbuch von … links der …, Blatt …, verbunden mit dem Sondereigentum an \nder Wohnung Nr. 1 laut Aufteilungsplan, zuzustimmen. \n \nDer Kläger hat die Löschungsbewilligung erst kurz vor dem letzten Verhandlungstermin \n\n \nübergeben. Dies stellt das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit dar. \n \n \n \nb) Zustimmung zur Löschung der Grundschuld, Wohnung 1, … Straße … \n \n \nDer Kläger war verpflichtet, der Löschung der zu Gunsten der …bank … eG in Abteilung III, \nlfd. Nr. 1 eingetragenen Grundschulden in Höhe von EUR 61.355,03 und in Abteilung III, lfd. \nNr. 2.1 in Höhe von EUR 134.878,80 an der Wohnung Nr. 1 eingetragen beim Amtsgericht \nMeißen, Wohnungsgrundbuch von … links der …, Blatt …, verbunden mit dem \nSondereigentum an der Wohnung Nr. 1 laut Aufteilungsplan, zuzustimmen und ggf. auch \nsonstige Mitwirkungshandlungen gegenüber der Bank vorzunehmen. \n \nDer Kläger hat die notwendige Mitwirkung durch Erteilung einer Vollmacht erst im \nVerhandlungstermin vom 28.04.2023 erbracht. Diese stellt das erledigende Ereignis nach \nRechtshängigkeit dar. \n \n \n6. Soweit der Kläger den Widerklageanträgen vier Gegenforderugnen (in Höhe der \nWiderklageanträge (3 x 10.000,00 EUR plus 20.191,98 EUR, dazu die Wertfestsetzung unter \nIII.) entgegenstellt, geht diese Erklärung, gerichtet auf Hilfsaufrechnung bzw. Ausübung des \nZurückbehaltungsrechts ins Leere. Denn diese Gegenforderungen bestehen nicht. \n \n \n \nAus \nden \nobigen \nFeststellungen \nzur \nWiderklage \nergibt \nsich, \ndass \ndie \nVermögensauseinandersetzung deshalb so schleppend voranging, weil der Kläger seinen \nVerpflichtungen schuldhaft und planvoll nicht nachkam. Er hat die notwendigen Erklärungen \nerst im Termin abgegeben; die geforderten Risskosten hat er bis zuletzt einfach bestritten. \nDeshalb war die Beklagte - wie oben festgestellt - berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht \ngeltend zu machen. Aus seinem unredlichen Verhalten - dem Verkauf der Wohnungen an \nDrittkäufer, kann der Kläger gegenüber der Beklagten keine Rechte geltend machen. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n \nIII. \n \n1. Wertfestsetzung \n \nBei der Klage eines Miteigentümers auf Zustimmung zur Löschung einer nicht mehr \nvalutierenden Grundschuld (oder einer nicht mehr bestehenden Vormerkung) ist im Ansatz \ndavon auszugehen, dass sich der Streitwert nach dem Nominalwert des gelöschten Rechts \nbestimmt (s. nur OLG Köln, 10 WF 2/18, juris). Vorliegend hat der Kläger mit der Klage einen \ndeutlich geringeren Streitwert angesetzt; die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Daher \nerscheint der Ansatz der vollen Nominalwerte sowohl bei Klage als auch Widerklage \nunangemessen, da die Parteien nur über Formalien gestritten haben. Zuletzt im Termin erteilte \nder Kläger der Beklagten eine Vollmacht gegenüber der Bank, um die Löschung zu \nbewerkstelligen. Ein paar Tage zuvor war eine Löschungsbewilligung übersandt worden. \nGemessen daran, setzt der Senat den Wert der Klage nach § 894 und den Wert der \nWiderklageanträge 2a) bis 2c) nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO bzw. § 42 FamGKG) mit \njeweils 10.000 EUR an. Die einseitige Erledigung betr. Widerklageanträge 2b) und 2c) führte \nnicht zu einer Reduzierung des Werts. Der Wert der bezifferten Widerklage 2d) beträgt \n20.191,98 EUR. \n \nDie Anpassung des Werts für das Verfahren erster Instanz erfolgt nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG \nbzw. nach § 55 Abs. 3 Nr, 2 FamGKG. \n \nDer Kläger hat die Ansprüche der Beklagten prozessual wie materiell-rechtlich in Abrede \ngestellt, sich nur hilfsweise auf eine Aufrechnung berufen. Der Wert dieser Hilfsaufrechnungen \nbeträgt 35.191,98 EUR, nämlich 3 x 10.000,00 EUR plus. 20.191,98 EUR. Die \nHilfsaufrechnung wirkt werterhöhend, sei es nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG oder § 39 Abs. 3 \nFamGKG. Auch wenn die zur Aufrechnung gestellten Forderungen die Widerklageforderungen \nhier weit übersteigen, sind für den Streitwert die Aufrechnugnsforderungen höchstens bis zur \nHöhe der (Wider-)Klageforderung hinzuzurechnen (Meyer, Gerichtskosten, 12.Aufl., § 45 Rn. \n35). \n \n \n2. Nach der Festsetzung unter 1. trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz die Beklagte. \nZuletzt hat die Beklagte im Verhandlungstermin vom 28.04.2023 ihr Zurückbehaltungsrecht auf \ndie Position als Vorkaufsberechtigte beschränkt; insoweit besteht aber im Sinne von §§ 273 \nZPO kein Konnex. In zweiter Instanz verlor der Kläger - bezogen auf den Streitwert von bis zu \n\n \n121.000 EUR - mit rd. 111/121 (Widerklage plus Hilfsaufrechnung). Dies rechtfertigt es, ihm \ndie Kosten des Rechtsmittelverfahrens voll aufzuerlegen (§ 92 Abs.2 Nr. 1 BGB bzw. §§ 84, \n81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). \n \n3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713. Bei richtiger \nSachbehandlung hätte der Senat als Beschwerdegericht entschieden. Der Beschluss wäre \ngem. § 40 FamFG wirksam geworden; eine vorläufige Vollstreckbarkeit wäre nicht separat \nausgesprochen werden. Wie unter II 1a) ausgeführt, ist der Senat an die Verweisung in die \nZivilgerichtsbarkeit gebunden. Jedoch sind innerhalb der Verfahrensvorschriften des \nRechtswegs diejenigen zu wählen, die dieser Rechtsschutzfunktion und dem Wesen des \nVerfahrens am ehesten entsprechen. Dementsprechend ist es angemessen, dass das Urteil \nohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden kann. \n \n \n \n4. Das Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof - sei es die Revision, sei die Rechtsbeschwerde \n- wird nicht zugelassen. Nachdem die Frage zu § 577 Abs. 1 S. 2 BGB (Vorrang des \ndinglichen Vorlaufsrechts der Beklagten gegenüber dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des \nMieters) mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2023, V ZB 58/22, geklärt ist, \nhandelt es sich vorliegend nur noch um einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung. Der \nSenat geht davon aus, dass die Bindungswirkung nicht so weit reicht, dass der Senat im \nRahmen des Zivilrechtszugs die Revision bei einer „materiellen Familiensache“ zulassen \nkönnte. Abgesehen davon liegt weder ein Zulassungsgrund nach § 53 Abs. 2 ZPO noch nach \n§ 70 Abs. 2 FamFG vor. \n \n \n \n \n \n \n \n \nJ. \nR. \nA. \n \n \n \n \n \n \n \nSeite 20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-07-14/22-u-2509-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1098","ref_norm":"1098","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1100","ref_norm":"1100","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1094","ref_norm":"1094","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-07-14/22-u-2509-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396923","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.590226+00:00"}}