{"status":"available","doknr":"OLD396922","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-05-21","aktenzeichen":"22 U 195/25","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nArrest bei Verstößen gegen die MaBV. Glaubhaftmachung eines Gefälligkeitsgutachtens im \nArrestverfahren gegen den Bauträger. \n \n \nOLG Dresden, 22. Zivilsenat, Urteil vom 21. Mai 2025, Az.: 22 U 195/25 \nmit Berichtigungsbeschluss \n \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 22 U 195/25 \nLandgericht Zwickau, ARR 1 O 926/24 \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n1. R...... E...... D......, ...... \n- Arrestkläger und Berufungskläger - \n \n2. Dr. R...... D......, ...... \n- Arrestkläger und Berufungskläger - \n \n3. D...... E......, ...... \n- Arrestkläger und Berufungskläger - \n \n4. J......-T...... M......, ...... \n- Arrestkläger und Berufungskläger - \n \n5. T...... L...... Z......, ...... \n- Arrestkläger und Berufungskläger - \n \n6. J...... R...... B......, ...... \n- Arrestkläger und Berufungskläger - \n \n7. Dr. H...... A......, ...... \n- Arrestkläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 - 7: \nP...... C...... Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, ...... \n \ngegen \n \nE...... F...... M......, ...... \n- Arrestbeklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte P...... T...... K......, ...... \n \n\n \n3 \nwegen Sicherung von Schadensersatzansprüchen \naus Betrug und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung \n \nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J......, \nRichterin am Oberlandesgericht G...... und \nRichter am Oberlandesgericht M...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2025 am 21.05.2025 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nDas Urteil des Landgerichts Zwickau, Az. ARR 1 O 926/24, vom 17.01.2025 wird - unter \nZurückweisung der Berufungen im Übrigen - wie folgt abgeändert: \n \n1. Es wird - unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen - der dingliche Arrest in das \ngesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beklagten wegen \nnachfolgender zu sichernder Forderungen der Kläger in Höhe eines Gesamtbetrages \nvon 918.663,83 € angeordnet: \n \n \nHauptforderung\nKostenpauschale\nGesamt\nKläger zu 1 \n96.957,75 €\n11.712,68 € \n108.670,44 €\nKläger zu 2 \n117.389,02 €\n13.375,03 €\n130.764,05 €\nKläger zu 3 \n209.057,46 €\n19.295,23 €\n228.352,69 €\nKläger zu 4 \n77.006,16 €\n10.361,38 €\n87.367,54 €\nKläger zu 5 \n108.729,07 €\n13.375,03 €\n122.104,10 €\nKläger zu 6 \n97.515,21 €\n11.712,68 €\n109.227,89 €\nKläger zu 7 \n118.802,07 €\n13.375,03 €\n132.177,13 €\n \n2. In Vollziehung des Arrestes werden für die Kläger die nachstehend genannten \nForderungen und Ansprüche bis zu folgenden Höchstbeträgen gepfändet: \n \n \nPfändungssumme\nKläger zu 1 \n108.670,44 €\nKläger zu 2 \n130.764,05 €\nKläger zu 3 \n228.352,69 €\nKläger zu 4 \n87.367,54 €\nKläger zu 5 \n122.104,10 €\nKläger zu 6 \n109.227,89 €\nKläger zu 7 \n132.177,13 €\n \nDie Pfändungsmaßnahmen bleiben aufrechterhalten, bis die jeweiligen Ansprüche \nder Kläger der Höhe nach vollständig erreicht sind: \n \n3. Es werden folgende Pfändungsmaßnahmen zur Vollziehung angeordnet: \n \nDie bereits fälligen und noch künftig fällig werdenden nachfolgend aufgeführten \nForderungen, sonstige Ansprüche und andere Vermögensrechte des Beklagten \ngegenüber der folgenden Drittschuldnerin \n\n \n4 \n \nStadtsparkasse D......, Anstalt des öffentlichen Rechts, ...... \n \nwegen \n \na. Forderung auf Zahlung der zu Gunsten des Beklagten bestehenden Guthaben \nseiner sämtlichen Zahlungskonten bei diesem Kreditinstitut, einschließlich der \nAnsprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge; mitgepfändet wird die \nangebliche (gegenwärtige und zukünftige) Forderung des Beklagten an den \nDrittschuldner auf Auszahlung eines vereinbarten Dispositionskredits („offene \nKreditlinie“), soweit der Beklagte den Kredit in Anspruch nimmt \n \nund/oder \n \nb. Forderung auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung \naufgelaufenen Zinsen sowie das Recht auf fristgerechte bzw. vorzeitige \nKündigung der für ihn geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten \n \nund/oder \n \nc. Forderung auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen \nDarlehensvaluta \naus \neinem \nKreditgeschäft, \nwenn \nes \nsich \nnicht \num \nzweckgebundene Ansprüche handelt \n \nund/oder \n \nd. Forderung auf Zahlung aus dem zum Wertpapierkonto gehörenden Gegenkonto, \nauf dem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere gutgeschrieben \n \nund/oder \n \ne. Anspruch auf Zugang zu Bankschließfächern und Mitwirkung des Drittschuldners \nbei \nder \nÖffnung \ndes \nBankschließfachs \nbzw. \nauf \ndie \nÖffnung \ndes \nBankschließfachs allein durch den Drittschuldner zum Zwecke der Entnahme des \nInhalts \n \nund/oder \n \nf. Anspruch auf Herausgabe der in den Depots und Unterdepots des Beklagten \nverwahrten Wertpapiere aus Sonder- und Drittverwahrung mitsamt den \nEigentumsrechten an den Wertpapieren sowie bei Sammelverwahrung den \nAnspruch auf Herausgabe einer dem Anteil bzw. dem Wertpapiernennbetrag des \nBeklagten \nentsprechenden \nAnzahl \nvon \nEinzelstücken \naus \nder \nSammelverwahrung mitsamt dem Miteigentumsanteil des Beklagten am \nSammelbestand sowie bei Verbriefung von Wertpapieren in Sammelurkunden, \ninsbesondere Globalurkunden, den Anspruch auf Übertragung der Buchforderung \nbzw. \nauf \nUmbuchung \nvon \nGirosammel-Depotgutschriften \nmitsamt \ndem \nMiteigentumsanteil des Beklagten an solchen Sammelurkunden, jeweils \neinschließlich des Anspruchs auf Auskehrung von jeglichen Wertpapiererträgen \n \n\n \n5 \nwerden gepfändet. \n \nDer Drittschuldnerin ist es verboten, an den Beklagten zu zahlen oder die in Pfand \ngenommenen Gegenstände herauszugeben. Zugleich wird ihr jegliche Verfügung \nüber die gepfändeten Forderungen oder Gegenstände untersagt. \n \n4. Der Beklagte kann die Vollziehung des Arrestes hemmen und die Aufhebung des \nvollzogenen Arrestes beantragen, wenn er für die Kläger folgende Summen \nhinterlegt: \n \nGläubiger \nHinterlegungssumme\nKläger zu 1 \n119.537,48 €\nKläger zu 2 \n143.840,46 €\nKläger zu 3 \n251.187,96 €\nKläger zu 4 \n96.104,29 €\nKläger zu 5 \n134.314,51 €\nKläger zu 6 \n120.150,68 €\nKläger zu 7 \n145.394,84 €\n \nII. Die Kosten des Ausgangs- und Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 55 % und \ndie Kläger insgesamt zu 45 %, dabei \n \nKläger zu 1 zu 5 %, \nKläger zu 2 zu 6 %, \nKläger zu 3 zu 11 %, \nKläger zu 4 zu 4 %, \nKläger zu 5 zu 6 %, \nKläger zu 6 zu 5 %, \nKläger zu 7 zu 6 %. \n \nIII. Der Streitwert wird für das Ausgangs- und Berufungsverfahren auf 551.892,94 € \nfestgesetzt. \n \nGründe \n \nA. \n \nDie Arrestkläger nehmen den Arrestbeklagten (nachfolgend: Kläger und Beklagter) wegen \neines dinglichen Arrestes in Anspruch. \n \nDie Kläger erwarben von der - mittlerweile insolventen - F...... M...... GmbH (nachfolgend: \nInsolvenzschuldnerin), P......, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, jeweils gesonderte \nWohnungseigentumseinheiten an dem Mehrfamilienhaus M...... 0 in P....... Das Haus wurde \nlaut Prospekt 1905 erbaut. Es stand bis zu Veräußerung Jahrzehnte lang leer. Nach den zu \nGrunde liegenden notariellen Vereinbarungen übernahm die Insolvenzschuldnerin die \nVerpflichtung, das Mehrfamilienhaus vollständig zu sanieren. Die Zahlungen sollten im Zuge \ndes fortlaufenden Baufortschritts - in 7 Raten nach festgelegten %-Anteilen, der MaBV \nangelehnt - erfolgen. Dabei soll die erste Rate in Höhe von 25,0 % ohne weitere \nVoraussetzungen mit Ausnahme der allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen und bereits \n\n \n6 \nunter Berücksichtigung des Sicherheitseinbehalts, die zweite Rate in Höhe von 28,0 % nach \nRohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten fällig werden. \n \nDie notariellen Kaufverträge sehen - entsprechend den Angaben im Prospekt (Anlage AS \nPwC 39, S. 35) - eine Aufschlüsselung des Kaufpreises, bezogen auf das Grundstück, die \nAltbausubstanz und auf die zu erfolgenden Sanierungsmaßnahmen vor. Auf Letztere \nentfallen über 90% des Kaufpreises. Im Prospekt ist der Zusatz enthalten, dass es sich bei \ndieser Aufteilung um einen vorläufigen, kalkulatorischen Ansatz handele, der „steuerlich erst \nnach einem endgültigen Bescheid des zuständigen Finanzamtes die Grundlage für die \neinkommenssteuerrechtliche Behandlung bilden kann“. \n \nDer mit den Käufern vereinbarte Gesamtkaufpreis beträgt 2.948.059,90 €. \n \nDer Beklagte forderte im Namen der Insolvenzschuldnerin mit Zahlungsforderungen aus dem \nZeitraum 04.05.2023 bis 30.11.2023 Zahlungen in Gesamthöhe von 1.562.471,65 € an. \nZum Nachweis der Fälligkeit der Raten bezog er sich u.a. auf die nachfolgende Erklärung \ndes vorprozessual tätigen Herrn Dipl.-Ing. K...... vom 16.05.2023 (eGA I, Anlage PTK 1), in \nder es heißt: \n \n„ ... ich nehme Bezug auf das am heutigen Vormittag geführte Telefonat. Am 16. Mai \n2023 habe ich in der Zeit von ca. 14:00 bis 14:30 Uhr alle Geschosse des oben \nbezeichneten Mehrfamilienhauses besichtigt. Zu diesem Zeitpunkt war das Gebäude \nvollständig beräumt. Alle tragenden Innen- und Außenwände, alle Geschossdecken \nsowie der Dachstuhl sind vorhanden. Im hofseitigen Teil des Daches war ein Teilbereich \nmittels neuer Balkenquerschnitte instandgesetzt worden. Alle tragenden Bauteile \nbefanden sich in einem Erhaltungszustand, der eine Weiternutzung gestattet. Die \nForderungen an die Leistungsphase Rohbau entsprechend der Makler- und \nBauträgerverordnung (zuletzt geändert am 09.05.2018) sind damit erfüllt. ... “ (Anlage \nPTK 1). \n \nNachfolgend wurden von den Käufern Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 1.562.471,75 € \ngeleistet, von denen auf die 2. Rate ein Gesamtbetrag von 825.456,77 € entfiel. Gemäß den \nvom Beklagten vorgelegten Kontounterlagen (eGA I, Anlage PTK 25.1) sind zeitnah \nGeldabflüsse von den vereinnahmten Ratenzahlungen an die M...... Projektentwicklung \nGmbH erfolgt. Laut Verwendungszweck der Buchungen handelt es sich um „Provisionen“; \ndie zugrunde liegenden Rechnungen der M...... GmbH (eGA II, Anlage PwC 43) weisen \n„Marketing“- Kosten aus; zT wird pauschal auf eine „Abschlussrechnung inkl. Auslagen“ \nverwiesen. Im Einzelnen sind nach den notariellen Verträgen, der Zahlungsaufforderungen, \nRechnungen und Buchungsbelege folgende Zahlungen erfolgt: \n \n\n \n7 \n \n \nKaufvertrag \nKaufpreis \n(in €) \nZahlungs- \naufforderung \nZahlungs- \nbetrag (in €) \ndavon 2. Rate \n28% (in €) \ndav. Abflüsse \nProvision (€) \nAbflüsse Prov. \ngesamt (€) \nKläger zu 1 \n10./16.11.2023\n346.277,70\n30.11.2023\n183.527,18\n96.957,76\n48.478,88\n96.230,57\n \n47.751,69\n \nKläger zu 2 \n20./31.03.2023\n419.246,50\n04.05.2023\n222.200,65\n117.389,02\n58.694,51\n116.508,6\n \n57.814,09\n \nKläger zu 3 \n11./27.04.2023\n746.633,80\n23.05.2023\n395.715,91\n209.057,46\n58.694,51\n207.463,8\n \n45.133,94\n \n45.821,26\n \n57.814,09\nKläger zu 4 \n19./24.07.2023\n275.022,00\n17.08.2023\n145.761,66\n77.006,16\n38.503,08\n38.503,08\n \nKläger zu 5 \n23./31.05.2023\n388.318,10\n29.06.2023\n205.808,59\n108.729,07\n54.364,53\n107.913,6\n \n53.549,07\n \nKläger zu 6 10./22.03.2023 \n348.268,60\n04.05.2023\n184.582,36\n97.515,21\n48.026,24\n96.783,84\n \n \n \n \n \n \n48.757,60\n \n \n \n \n \n \n \n \nKläger zu 7 05./27.04.2023 \n424.293,20\n08.05.2023\n224.875,40\n118.802,10\n30.000,00\n118.204,54\n \n \n \n \n \n \n28.510,03\n \n \n \n \n \n \n59.694,51\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n1.562.471,75\n825.456,77\n781.608,03\n \n\n \n8 \n \nAm 27.06.2024 stellte die Insolvenzschuldnerin einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung, \ndem stattgegeben wurde. Nach vorläufiger Schätzung des Insolvenzverwalters ergeben sich \nfür das Objekt noch Fertigstellungskosten in Höhe von rund 1.151.000,00 €. Die \nFertigstellung könnte in einem Zeitraum von etwa 16 Monaten erfolgen. \n \nDie Kläger nehmen den Beklagten als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin in Anspruch \nund begehren den dinglichen Arrest in sein Vermögen. \n \nSie sind der Auffassung, der Beklagte hafte aufgrund eines Eingehungsbetrugs bzw. wegen \neines \nVerstoßes \ngegen \ndie \nstrafrechtlich \nsanktionierten \nInsolvenzpflichten. \nDie \nAnforderungen an die Fälligkeit der 1. und 2. Rate - die Rohbaufertigstellung einschließlich \nder Zimmererarbeiten - hätten bei Abberufung evident nicht vorgelegen. Zum Zeitpunkt des \nOrtstermins vom 30.10.2024 seien nur Notsicherungsmaßnahmen durchgeführt gewesen. \nDie Bautenstandbestätigung des Herrn Dipl.-Ing. K...... sei nicht nur unzutreffend, sondern \neine reine Gefälligkeit. Zudem sei gegen die Sicherungspflichten der MaBV verstoßen \nworden, da für die angeforderten Gelder zwar getrennte Projektkonten, aber keine \nTreuhandkonten eingerichtet worden seien. Die Insolvenzschuldnerin sei zudem bereits vor \nAbschluss der notariellen Verträge mit den Klägern insolvenzreif und ab Januar 2023 \nzahlungsunfähig bzw. überschuldet gewesen. Die Insolvenzreife sei vom Beklagten bewusst \nherbeigeführt worden, um seine Ehefrau zu schädigen. Die Bauvorhaben seien vom \nBeklagten zudem nach einem Schneeballsystem betrieben worden. \n \nZum \ntatsächlichen \nZustand \ndes \nGebäudes \nberufen \nsich \ndie \nKläger \nauf \ndie \nBautenstandsfeststellung des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. L...... L...... zum Ergebnis \nseiner Inaugenscheinnahme des Objekts am 29.10.2024 (eGA I, Anlage PwC 34) mit u.a. \nfolgenden Feststellungen: \n \n„Zum Zeitpunkt der Begehung waren Notsicherungsmaßnahmen durchgeführt. Für die \nSicherung der Standsicherheit des Gebäudes wurden im DG Balken erneuert. Weitere \nwirksame und nachhaltige Maßnahmen an der Sanierung konnten nicht festgestellt \nwerden.“ (eGA I, 398) \n \n„Aus der Sicht des Verfassers handelt es sich hierbei um Betrug.“ (eGA I, 400) \n \n– Der Stahlträger im Keller – auf dem das gesamte Gebäude steht – war in einem \ndesolaten Zustand (Seite 26, 27 des Gutachtens, Anlage PwC 35). Er bestand „nur \nnoch aus Flugrost“ und war an einigen Stellen schon eingeknickt. \n \n– An mehreren Stellen im Bauobjekt waren Fragmente von Würfelbruch erkennbar, die \neine typische Begleiterscheinung von Fäule, Feuchtigkeit und Pilzbefall sind (Seite 50, \n54, 58, 59 und 71 des Gutachtens, Anlage PwC 35; Fotos im Gutachten, S. 50, 54, 58, \n59 und 71). \n \n– Massive Zerstörungen der Decken und des darunter liegenden Mauerwerks, wodurch \nerhebliche Schuttberge in den Geschossen zu finden sind und es buchstäblich möglich \nist, vom unteren Geschoss in das obere Geschoss zu blicken. (vgl. Fotos im \nGutachten, S. 46, 47, 51, 52, 53, 54, 58, 59, 60, 61, 62, 66, 67, 68, 69, 70, 71). \n \n– Schwerwiegende Beschädigung der Dachbalken, Loch im Dach (vgl. Fotos im \nGutachten, S. 63, 64, 72). \n \n– Es waren Änderungen von Raumaufteilungen, Wänden und Türen geplant. Eine \n\n \n9 \nPrüfung, ob es sich um tragende Wände handelte und welche Auswirkungen ein \nAbbruch auf die Statik des Hauses gehabt hätte, war nicht erfolgt. \n \n– Fehlende Erdbaumaßnahmen betreffend die Balkone, insbesondere zählt dazu die \nVerankerung der Balkone im Erdbereich. \n \n„dieser Zustand nicht kurzfristig, sondern vielmehr über Jahre hinweg entwickelt haben \nmuss“ (Terminsprotokoll, S. 6). \n \nDas Landgericht hat mit angefochtenem Urteil – nach durchgeführter Beweisaufnahme - den \nzuvor erlassenen Arrestbeschluss vom 10.12.2024, mit dem den Anträgen des Klägers im \nWesentlichen stattgegeben wurde, aufgehoben und den Arrestantrag abgewiesen. \n \nZur Begründung wird ausgeführt, es bestehe kein Arrestanspruch aus einer vorsätzlichen \nunerlaubten Handlung im Sinne der §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 283 StGB \noder i.V.m. den drittschützenden Vorschriften der MaBV oder der InsO bzw. aus § 826 BGB. \nEine Insolvenzreife der Insolvenzschuldnerin schon vor Abschluss der notariellen Verträge \noder zumindest vor Anforderung der jeweiligen Raten sei nicht nachgewiesen. Auch eine \nvorsätzlich fehlerhafte Bautenstandbestätigung des Beklagten sei – auch wenn die \nBautenstandsbestätigung des Zeugen K...... vom 16.05.2023 (Anlage PTK 1) objektiv auf \neinem Fehler beruhte und daher jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht hätte ergehen \ndürfen - nicht nachgewiesen. Mit der Aussage des Zeugen K...... sei davon auszugehen, \ndass jedenfalls ein Teil der im Gutachten des Bausachverständigen L...... festgestellten \n„Mängel“ eineinhalb Jahre vorher noch nicht in gleichem Maße vorhanden bzw. zum \ndamaligen Zeitpunkt nicht sichtbar gewesen bzw. übersehen worden sei. \n \nMit der am 17.02.2025 gegen das ihnen am 17.01.2025 zugestellte Urteil eingelegten \nBerufung rügen die Kläger: \n \nDas Landgericht verkenne die rechtlichen Voraussetzungen der MaBV und damit, wann ein \nRohbau „fertiggestellt“ ist. Die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MaBV gelten \ngleichermaßen für eine Neubau- wie auch eine Altbausanierung. Das Landgericht habe das \nim \nArrestverfahren \nerforderliche \nBeweismaß \nüberspannt \nund \nzudem \neine \nBeweiserleichterung zu Gunsten der Kläger übersehen. § 920 Abs. 2 ZPO verlange nur eine \nGlaubhaftmachung des Arrestanspruchs und -grundes, keinen Vollbeweis. Dem nicht genug \nsei bereits die Beweiserhebung und -würdigung des Landgerichts fehlerhaft. Kontoauszüge \nbelegten, dass die Gesellschaft für das gesamte Objekt nur rund 2.500,00 € an \nHandwerkerleistungen aufgewandt habe. Selbst der Zeuge K...... habe in der mündlichen \nVerhandlung eingeräumt, dass er die Bautenstandsbestätigung heute vor dem Hintergrund \nzutage getretener statischer Probleme nicht mehr abgeben würde. Die für das Objekt erteilte \nBaugenehmigung (eGA II, Anlage PwC 53) stehe unter der Bedingung einer zuvor \neingeholten statischen Prüfung. Diese habe - unstreitig - nicht vorgelegen. Allein vor dem \nHintergrund der fehlenden statischen Planung habe der Rohbau nicht abgeschlossen \nwerden können. Dass die vom Zeugen L...... im Oktober 2024 vorgefundenen Schäden \nbereits im Januar 2023 vorhanden gewesen seien, könne zudem der mit Schriftsatz vom \n06.05.2025 benannte, weitere Zeugen U...... bestätigen, der das Objekt Anfang 2023 \ngemeinsam mit seinem Vater besichtigt habe. Für den Vorsatz sei im Übrigen nicht auf das \nWissen des Zeugen K......, sondern auf das Wissen des Beklagten zum Zeitpunkt der \nRatenanforderung abzustellen gewesen. Dieser habe gewusst, dass keine Planung für die \nStatik vorlag. Er habe auch gewusst, dass er dem Zeugen K...... nicht einmal die \nerforderlichen Ausführungspläne überlassen hatte, aus denen sich mögliche Auswirkungen \n\n \n10 \nauf die Statik des Gebäudes haben ableiten lassen. Mithilfe der Bautenstandsbestätigung \ndes Zeugen K...... vom 16. Mai 2023, der eine halbe Stunde Besichtigung zugrunde lag, \nhabe er sich nicht gutgläubig machen können. Das Landgericht habe darüber hinaus den \nVortrag der Kläger zu Ansprüchen aufgrund der verschleierten Kick-Back-Zahlungen an \nDritte in Höhe von rund 28 % des jeweiligen Gesamtkaufpreises, insgesamt 781.608,03 €, \nvollständig außer Acht gelassen. Auch mit einer Beteiligung am Betrug durch Herrn S...... \n(Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB, § 830 BGB) habe sich das Landgericht \nnicht auseinandergesetzt. Dieser habe die Kläger beim Erwerb des Objekts - durch die S...... \nConsulting – beraten, ohne über die Rückvergütungen – die Auszahlung von verdeckten \nVertriebsprovisionen in Höhe von 28 % des jeweiligen Kaufpreises – aufzuklären. Zudem \nhabe der Beklagte gegen die Verpflichtung zur zweck- und objektgebundenen Verwendung \nder Geldmittel (§ 823 II BGB iVm § 4 Abs. 1 Nr. 2 MaBV) verstoßen, da die Vermögenswerte \nder Auftraggeber nur „zur Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens, auf das sich \nder betreffende Auftrag bezieht“ eingesetzt werden dürfen. Zu den Einzelheiten verweisen \ndie Kläger auf ein Kurzgutachten des Prof. Dr. Kudlich zur Frage der Betrugsstrafbarkeit \ndurch verschwiegene Provisionszahlungen (Anlage zum Schriftsatz vom 06.05.2025). Dass \nder Beklagte hier mit System vorgegangen sei und die M...... 0 nur Teil eines umfassenden \nBetrugssystems des Beklagten sei, belegten die Erkenntnisse zu anderen Bauvorhaben, u.a. \nzu den Objekten A......-Straße 000, B......straße 000 und L......straße 00 in Plauen. \n \nDie Kläger beantragen (im Berufungsverfahren noch): \n \n1. Auf die Berufung der Kläger und Berufungskläger wird das Urteil des Landgerichts \nZwickau vom 17. Januar 2025, Az. ARR 1 O 926/24, abgeändert und wie folgt gefasst: \n \n2. Es wird der dingliche Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen \ndes Beklagten angeordnet \n \na. wegen einer Forderung des Klägers zu 1) und Berufungsklägers zu 1) in Höhe von \nEUR 183.527,18 sowie einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 11.712,68, \n \nb. wegen einer Forderung des Klägers zu 2) und Berufungsklägers zu 2) in Höhe von \nEUR 222.200,65 sowie einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 13.375,03, \n \nc. wegen einer Forderung des Klägers zu 3) und Berufungsklägers zu 3) in Höhe von \nEUR 395.715,91 sowie einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 19.295,23, \n \nd. wegen einer Forderung des Klägers zu 4) und Berufungsklägers zu 4) in Höhe von \nEUR 145.761,66 sowie einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 10.361,38, \n \ne. wegen einer Forderung des Klägers zu 5) und Berufungsklägers zu 5) in Höhe von \nEUR 205.808,59 sowie einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 13.375,03, \n \nf. wegen einer Forderung des Klägers zu 6) und Berufungsklägers zu 6) in Höhe von \nEUR 184.582,36 sowie einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 11.712,68, \n \ng. wegen einer Forderung des Klägers zu 7) und Berufungsklägers zu 7) in Höhe von \nEUR 224.875,40 sowie einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 13.375,03, \n \ndie jeweils aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten resultiert. \n \n3. Der Beklagte kann die Vollziehung des Arrests hemmen und ist zum Antrag auf \nAufhebung des vollzogenen Arrests berechtigt, wenn er \n \n\n \n11 \na. für den Kläger zu 1) und Berufungskläger zu 1) einen Betrag in Höhe von EUR \n195.239,86, \n \nb. für den Kläger zu 2) und Berufungskläger zu 2) einen Betrag in Höhe von EUR \n235.575,68, \n \nc. für den Kläger zu 3) und Berufungskläger zu 3) einen Betrag in Höhe von EUR \n415.011,14, \n \nd. für den Kläger zu 4) und Berufungskläger zu 4) einen Betrag in Höhe von EUR \n156.123,04, \n \ne. für den Kläger zu 5) und Berufungskläger zu 5) einen Betrag in Höhe von EUR \n219.183,62, \n \nf. für den Kläger zu 6) und Berufungskläger zu 6) einen Betrag in Höhe von EUR \n196.295,04, \n \ng. für den Kläger zu 7) und Berufungskläger zu 7) einen Betrag in Höhe von EUR \n238.250,43 \n \nhinterlegt. \n \n4. In Vollziehung des Arrests werden \n \na. für den Kläger zu 1) und Berufungskläger zu 1) bis zu einem Höchstbetrag von EUR \n195.239,86, \n \nb. für den Kläger zu 2) und Berufungskläger zu 2) bis zu einem Höchstbetrag von EUR \n235.575,68, \n \nc. für den Kläger zu 3) und Berufungskläger zu 3) bis zu einem Höchstbetrag von EUR \n415.011,14, \n \nd. für den Kläger zu 4) und Berufungskläger zu 4) bis zu einem Höchstbetrag von EUR \n156.123,04, \n \ne. für den Kläger zu 5) und Berufungskläger zu 5) bis zu einem Höchstbetrag von EUR \n219.183,62, \n \nf. für den Kläger zu 6) und Berufungskläger zu 6) bis zu einem Höchstbetrag von EUR \n196.295,04, \n \ng. für den Kläger zu 7) und Berufungskläger zu 7) bis zu einem Höchstbetrag von EUR \n238.250,43, \n \ndie angeblichen fälligen und noch künftig fällig werdenden nachfolgend aufgeführten \nForderungen, sonstigen Ansprüche und anderen Vermögensrechte des Beklagten \ngegenüber der folgenden Drittschuldnerin \nStadtsparkasse D......, Anstalt des öffentlichen Rechts, ...... \n \nwegen \n \na. Forderung auf Zahlung der zu Gunsten des Beklagten bestehenden Guthaben seiner \nsämtlichen Zahlungskonten bei diesem Kreditinstitut, insbesondere, aber nicht \nausschließlich Stadtsparkasse D...... IBAN: DE00 0000 0000 0000 0000 18, \neinschließlich der Ansprüche auf Gutschrift der eingehenden Beträge; mitgepfändet wird \n\n \n12 \ndie angebliche (gegenwärtige und zukünftige) Forderung des Beklagten an den \nDrittschuldner \nauf \nAuszahlung \neines \nvereinbarten \nDispositionskredits \n(„offene \nKreditlinie“), soweit der Beklagte den Kredit in Anspruch nimmt \n \nund/oder \n \nb. Forderung auf Auszahlung des Guthabens und der bis zum Tag der Auszahlung \naufgelaufenen Zinsen sowie das Recht auf fristgerechte bzw. vorzeitige Kündigung der \nfür ihn geführten Sparguthaben und/oder Festgeldkonten \n \nund/oder \n \nc. \nForderung \nauf \nAuszahlung \nder \nbereitgestellten, \nnoch \nnicht \nabgerufenen \nDarlehensvaluta aus einem Kreditgeschäft, wenn es sich nicht um zweckgebundene \nAnsprüche handelt \n \nund/oder \n \nd. Forderung auf Zahlung aus dem zum Wertpapierkonto gehörenden Gegenkonto, auf \ndem die Zinsgutschriften für die festverzinslichen Wertpapiere gutgeschrieben \n \nund/oder \n \ne. Anspruch auf Zugang zu Bankschließfächern und Mitwirkung des Drittschuldners bei \nder Öffnung des Bankschließfachs bzw. auf die Öffnung des Bankschließfachs allein \ndurch den Drittschuldner zum Zwecke der Entnahme des Inhalts \n \nund/oder \n \nf. Anspruch auf Herausgabe der in den Depots und Unterdepots des Beklagten \nverwahrten \nWertpapiere \naus \nSonder- \nund \nDrittverwahrung \nmitsamt \nden \nEigentumsrechten an den Wertpapieren sowie bei Sammelverwahrung den Anspruch \nauf Herausgabe einer dem Anteil bzw. dem Wertpapiernennbetrag des Beklagten \nentsprechenden Anzahl von Einzelstücken aus der Sammelverwahrung mitsamt dem \nMiteigentumsanteil des Beklagten am Sammelbestand sowie bei Verbriefung von \nWertpapieren in Sammelurkunden, insbesondere Globalurkunden, den Anspruch auf \nÜbertragung \nder \nBuchforderung \nbzw. \nauf \nUmbuchung \nvon \nGirosammel-Depotgutschriften mitsamt dem Miteigentumsanteil des Beklagten an \nsolchen Sammelurkunden, jeweils einschließlich des Anspruchs auf Auskehrung von \njeglichen Wertpapiererträgen. \n \nso lange gepfändet, bis die jeweiligen Ansprüche der Kläger und Berufungskläger \ngedeckt sind. \n \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung der Kläger zurückzuweisen. \n \nEr verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Fälligkeitsvoraussetzungen für die \nAnforderung der 2. Kaufpreisrate hätten vorgelegen. Die fehlende Statik, die die \nInsolvenzschuldnerin entsprechend den Bedingungen aus der Baugenehmigung nachgeholt \nhätte, bleibe ohne Einfluss auf das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen. Nach den \nBekundungen des Zeugen K...... haben die Fälligkeitsvoraussetzungen für die zweite Rate \nnach MaBV auch ohne die Statik vorgelegen, da nach den dem Zeugen K...... vorliegenden \nGrundrissplänen ein wesentlicher Eingriff in das Raster der tragenden Wände nicht geplant \n\n \n13 \ngewesen sei. Als Tragwerksplaner habe der Zeuge auch die erforderliche Expertise für diese \nEinschätzung besessen. Auch die Balkone, die lediglich vorgeständert seien, gehörten nicht \nzum Leistungsbild Rohbaufertigstellung. Nach § 61 Abs. 4 SächsBO seien sämtliche \nBaumaßnahmen zulässig, die keine gravierenden statischen Eingriffe in die Bausubstanz \nbedeuten. Die Ausführungen des Zeugen U...... im Termin und seine Angaben in der Anlage \nPwC 54 seien bereits vor dem Hintergrund der eigenen Bautenstandsbestätigung vom \n04.05.2023 (Anlage PTK BE 32), mit der auch die U...... E...... GmbH durch den Bauleiter \nU...... den Abschluss der Rohbauarbeiten zum Objekt M...... 0 bestätigt habe, unglaubhaft \nund nur mit einem persönlichen Rachefeldzug des Zeugen U...... gegen den Beklagten \nnachvollziehbar zu erklären. Die Ausführungen des Zeugen U...... im Begehungsbericht vom \n30.04.2025 seien auch in bautechnischer Hinsicht unzutreffend und damit unerheblich. \nEbenso seien die vom Zeugen U...... vorgelegten Lichtbilder (eGA II, Anlagen PwC 55 bis \nPwC 62), so sie denn überhaupt am 31.01.2023 gefertigt wurden, mit Blick auf den Zustand \ndes Gebäudes zu diesem Zeitpunkt unergiebig. Der Beklagte habe auf die Richtigkeit der \nvom Zeugen U...... verfassten Bautenstandsbestätigung vom 04.05.2023 ebenso vertrauen \ndürfen wie auf die des Zeugen K....... Beide Zeugen seien vom Beklagten auf das Erfordernis \neiner besonders gründlichen und sorgfältigen Prüfung gerade vor dem Hintergrund der \nNachfragen einzelner Käufer hingewiesen worden. Auch haben die Zeugen über die für die \nBautenstandsbestätigung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Grundrisspläne, \nverfügt und seien umfassend informiert gewesen. Maßgeblich sei auf die Baupläne und nicht \ndie \nAusführungspläne \nabzustellen. \nAuch \neine \nvorsätzliche \nTäuschung \nüber \nProvisionszahlungen sei nicht glaubhaft gemacht. Provisionszahlungen an die S...... \nConsulting GmbH habe der Beklagte nicht veranlasst. Die Stadt P...... und die \nFinanzverwaltung haben die an die M...... GmbH gezahlten Provisionen steuerlich anerkannt. \nDer Beklagte habe daher keinen Anlass gehabt, an der Wirksamkeit der Vertriebsprovisionen \nzu zweifeln. Vertriebsprovisionen i. H. v. 28 % des Kaufpreises seien im Übrigen nicht \naußergewöhnlich hoch, sondern bewegten sich am oberen Rand der Marktüblichkeit. Auch in \nder Vergangenheit seien vergleichbar hohe Provisionen für einzelne Projekte, die erfolgreich \nabgeschlossen wurden, gezahlt worden. Das von den Klägern vorgelegte Rechtsgutachten \nvon Prof. K...... setzte sich bereits nicht damit auseinander, dass eine Beratung der Kläger \ndurch die S...... Consulting GmbH ausweislich des Beratungsprotokolls Anlage PwC 46 \nstattgefunden habe. Eine Zusammenarbeit der Insolvenzschuldnerin bzw. des Beklagten mit \nder S...... Consulting GmbH habe nicht stattgefunden. Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers \nüber Innenprovisionen habe nicht bestanden. Eine Aufklärungspflicht aus § 4 MaBV treffe \nnur den Bauträger und nicht den Geschäftsführer. Im Übrigen habe sich der Beklagte auf die \nErgebnisse der durchgeführten Prüfungen nach § 16 MaBV verlassen dürfen. Der Bericht \nüber die Prüfung gem. § 16 Abs. 1 MaBV beispielhaft für das Kalenderjahr 2021 zu § 4 \nMaBV bestätige eine vertragsgerechte Mittelverwendung (eGA I, Anlage PTK 13). Zum \nfehlenden Vorsatz des Beklagten verweist dieser ergänzend auf eine Stellungnahme des \nFachanwalts für Strafrecht Lepper vom 11.05.2025 (eGA II, Anlage PTK BE 45). Der \nBeklagte sei jedenfalls einem Tatbestandsirrtum erlegen; ihm fehlte das Bewusstsein für die \nRechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils. \n \nDer Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2025 Beweis erhoben durch die \nEinvernahme der von den Parteien präsent gestellten Zeugen Herrn Dipl. Ing. L......, \nHerrn Dipl.-Ing. U...... und Herrn Dipl.-Ing K...... sowie durch die Inaugenscheinnahme von \nLichtbildern. \n \nZum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze erster und \nzweiter Instanz nebst zur Akte gereichter Anlagen Bezug genommen. \n\n \n14 \n \nB. \n \nDie Berufung der Kläger hat Erfolg, soweit sie die Anordnung des dinglichen Arrestes in das \nVermögen des Beklagten in Höhe eines Betrages von insgesamt 918.663,83 € \nbeanspruchen. \n \nIn dieser Höhe sind Arrestanspruch und Arrestgrund glaubhaft gemacht, § 936 i.V.m. § 920 \nAbs. 2 ZPO. \n \nArrestanspruch und -grund waren - entgegen der Auffassung des Landgerichts - ungeachtet \nder durchgeführten Beweisaufnahme nicht im Strengbeweis nachzuweisen, sondern nur \nglaubhaft zu machen. Soweit das Landgericht darauf verweist, dass für die Beweiswürdigung \neiner mit förmlichen Mitteln stattgefundenen Beweisaufnahme auch im Arrestverfahren die \nallgemeinen Regeln des § 286 ZPO gelten, bezieht es sich inhaltlich auf die \nRechtsprechung, die – insoweit zugunsten des Arrestgläubigers – auch die Erbringung des \nVollbeweis durch präsente Beweismittel zulässt (Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 920 \nRn. 9; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. April 2012 – 2 W 505/12 –, Rn. 6, juris). Folge ist, \ndass, wenn eine Partei durch präsente Beweismittel den Vollbeweis erbringt, dann auch der \nGegenbeweis nur durch die Strengbeweismittel der ZPO geführt werden kann (OLG Köln, \nUrteil vom 25. März 1981 – 2 U 3/81 –, juris; Zöller, a.a.O., § 920, Rz. 11). Eine generelle \nVerschärfung der Beweislast – hier dann zulasten der Kläger – sieht das Gesetz dagegen \nnicht vor. Die Erbringung eines Vollbeweises ist mit dem Eilcharakter unvereinbar. \n \nUnabhängig davon ist dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Arrestanordnung und deren \nFolgen bereits im Rahmen der zur Glaubhaftmachung erforderlichen Sicherheit der \nFeststellungen Rechnung zu tragen (OLG Köln, Urteil vom 5. Juni 2014 – I-15 U 4/14 –, \njuris). Vorliegend beantragen die Kläger die Anordnung des dinglichen Arrestes in \nGesamthöhe von 1.562.471,65 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des \nBeklagten. Angesichts der damit verbundenen, einschneidenden Folgen sind an die \nGlaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch jedenfalls erhöhte \nAnforderungen zu stellen. \n \nNach diesem Maßstab sind mit den in dem Termin vom 12.05.2025 beigebrachten präsenten \nBeweismitteln Anordnungsanspruch in benannter Höhe und Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht. \n \nI. \nZum Arrestanspruch \n \nDer Beklagte haftet den Klägern in Höhe eines Betrages von 825.456,77 € aufgrund eines \nVerstoßes gegen die Schutzpflichten aus § 3 Abs. 2 MaBV wegen falscher \nBautenstandsbestätigung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 MaBV (im Folgenden: Ziff. 1). \nUnabhängig davon haftet er in Höhe eines in dieser Summe enthaltenen Teilbetrages von \n781.608,03 € auch aufgrund eines Verstoßes gegen die Schutzpflichten aus § 4 MaBV iV mit \n§ 823 Abs. 2 BGB infolge der Weiterleitung von Baugeld als Provisionen an die M...... \nProjektentwicklung GmbH (im Folgenden: Ziff. 2). Kein Arrestanspruch besteht dagegen in \nBezug auf die vereinnahmte erste Kaufpreisrate (im Folgenden Ziff. 3). \n \n1. Die Leistungsphase „Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten“ war zum \nZeitpunkt der Anforderung der zweiten Rate – hier in Höhe von iH von 28,0 % des \n\n \n15 \nvereinbarten Kaufpreises - nicht abgeschlossen. Dies war dem Beklagten bewusst. Er hat die \nzweite Kaufpreisrate vorsätzlich entgegen den vertraglichen Bestimmungen und den \nVorgaben aus § 3 Abs. 2 MaBV von den Klägern abgefordert \n \na) \nDie \nVorschriften \nder \nMakler- \nund \nBauträgerverordnung, \ndie \naufgrund \nder \nBauherreneigenschaft der Insolvenzschuldnerin Anwendung finden (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. \n2 GewO, § 3 MaBV) sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. \n \nAls Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin haftet der Beklagte für den Verstoß gegen die \nSchutzpflichten aus § 3 Abs. 2 MaBV gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 5 MaBV persönlich. \nLeistet der Erwerber über den Bautenstand und den fälligen Raten des § 3 Abs. 2 MaBV \nhinaus Zahlungen an den Bauträger, so ist auch der Geschäftsführer zur Rückzahlung der \nnoch nicht fälligen Raten verpflichtet, die er vorsätzlich entgegen den vertraglichen \nBestimmungen angefordert hat (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2008 – V ZR 144/07 –, juris; \nOLG Celle, Urteil vom 12.02.2001 - 4 U 289/99 -, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Juli \n2011 – I-23 U 87/09 –, juris). \n \nb) Im Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats ist glaubhaft gemacht, dass die \nBautenstandsbestätigung des Zeugen K...... vom 16.05.2023 objektiv fehlerhaft war und \ndass die Fälligkeitsvoraussetzungen für die Abforderung der zweiten Rate nach § 3 Abs. 2 \nMaBV nicht erfüllt waren. \n \n(1) Für die Anforderung der zweiten Rate – hier in Höhe von in Höhe von 28,0 % - muss die \nLeistungsphase „Rohbaufertigstellung einschließlich Zimmererarbeiten“ abgeschlossen sein. \nDie genannten Leistungen des Bauträgers müssen jeweils vor Zahlung der jeweiligen Rate \nvollständig erbracht worden sein (Bischoff, in: Grziwotz, Makler- und Bauträgerverordnung, \n4. Auflage 2022, MaBV § 3 Rn. 155). \n \nFür die Rohbaufertigstellung müssen alle tragenden und die sie stützenden Bauteile \nhergestellt sein. Dazu gehören alle tragenden Wände, Schornsteine, Treppen, einschließlich \naller damit zusammenhängenden Erd-, Maurer- und Betonarbeiten. Die Fertigstellung des \nDachbaus ist nicht Gegenstand des Rohbaus; ebenso nicht die Rohinstallation, der \nFenstereinbau, Innenputz, Estrich und Fliesenarbeiten. \n \nZu den Zimmererarbeiten gehört die Herstellung des Dachstuhls samt Verschalung \neinschließlich der damit zusammenhängenden Holzschutz- und Imprägniermaßnahmen. \n \nWird ein Altbau im Sinne der vorstehenden Ausführungen saniert, gelten gemäß Satz 4 der \nVorschrift für die finanzielle Abwicklung die Sätze 1 und 2 entsprechend. Altbausanierungen \nkönnen ein breites Spektrum von Arbeiten umfassen, das von einer einem Neubau \nweitgehend angenäherten Entkernung bis zu relativ geringfügigen Sanierungsarbeiten reicht. \nAuch wenn nur geringfügige Arbeiten an einem Bauabschnitt erbracht werden, lösen sie die \nvolle Bauabschnittsrate aus (vgl. Grziwotz, MaVB-Komm., 4. Aufl., § 3 Rz. 156 ff., 203 ff; \nMarcks, MaBV, 10. Aufl., § 3 Rz. 33 ff, 48 jeweils mwN). \n \n(2) Mit den Aussagen der vor dem Senat vernommenen Zeugen ist glaubhaft gemacht, dass \nder Rohbau und die Zimmererarbeiten zum Zeitpunkt der Abforderung der zweiten Rate nach \ndiesem Maßstab nicht fertigstellt waren. Der Zustand des Bauobjekts M...... entsprach zu \ndiesem Zeitpunkt im Wesentlichen dem Zustand, wie er vom Zeugen L...... in dem \nUntersuchungsbericht vom 29.10.2024 (eGA I, Anlage PwC 35) festgehalten ist. \n\n \n16 \n \nDer Zeuge L......, der über langjährige Expertise als Hochbauingenieur und Sachverständiger \nfür Schäden an Gebäuden verfügt, hat in der Vernehmung vor dem Senat ausgeführt, dass \nder von ihm dokumentierte Zustand seit mindestens fünf Jahren entsprechend bestanden \nhaben muss. Selbst unter Berücksichtigung vorgefundener Löcher und defekter Fenster \nwürden sich maßgebliche Veränderungen (erst) in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren \nbemerkbar machen. Der vorgefundene Zustand könne durch die fehlende Bausicherung seit \nder Abforderung und auch durch möglichen Vandalismus zwar unterstützt, keinesfalls aber \nausgelöst worden sein; dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass sich in dem \nvorgefundenen Bauschutt Teile etwa von alten Öfen befunden, deren Beseitigung mit den \nRohbauarbeiten hätte erfolgt sein müssen. \n \nDer Zeuge U...... hat diese Ausführungen bestätigt. Dieser hat das Objekt seinen Angaben \ngemäß wiederholt ausgiebig besichtigt, erstmals als für die Insolvenzschuldnerin tätiges \nBauunternehmen im Januar 2023 - hier nach seinen Ausführungen gemeinsam mit dem \nBeklagten - und erneut am 30.04.2025, hier als potentieller Bauunternehmer für die Kläger. \nFür den Senat in jeder Hinsicht glaubhaft hat er bekundet, dass der Anfang 2023 \nvorgefundene Zustand ähnlich demjenigen gewesen sei, den er im April 2025 vorgefunden \nhabe. \nEine \nDecke \nsei \nbei \nder \nErstbesichtigung \nangesichts \ndes \nmassiven \nFeuchtigkeitseintrages standsicherheitsgefährdet gewesen. Da das Haus Jahrzehnte lang \nleer gestanden habe, sei ihm von vornherein klar gewesen, dass das Haus grundlegend \nbautechnisch und statisch neu habe betrachtet werden müssen. Tatsächlich seien nach der \nErstbesichtigung nach den Angaben des Zeugen U...... im 1. und 2. Quartal 2023 lediglich \nSicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden, die allein den Anforderungen an eine \nNotsicherung, keinesfalls aber den statischen Ansprüchen genügten, wie sie für den \nspäteren Ausbau und die geplante Nutzung erforderlich gewesen wären. \n \nDer Senat hat keinen Anlass, die Glaubwürdigkeit der Zeugen L...... und U...... in Zweifel zu \nziehen. Dass der Zeuge U......, der nach über dreißigjähriger Zusammenarbeit mit dem \nBeklagten von der Insolvenz der Insolvenzschuldnerin und der verbundenen F...... M...... \nProjektentwicklung GmbH & Co KG erheblich betroffen ist und gemeinsam mit der U...... \nE...... GmbH Forderungen von insgesamt mehr als 3 Mio. € zur Insolvenztabelle angemeldet \nhat (vgl. Forderungsanmeldungen eGA II, Anlagen PTK 33 - 37), nicht gut auf den Beklagten \nzu sprechen ist, war seiner Aussage in vielen Punkten deutlich anzumerken. Der Senat \nverkennt auch nicht, dass der Zeuge mit Blick auf seine eigene Involviertheit in die \nGeschäftsaktivitäten der Insolvenzschuldnerin und des Beklagten - konkret die Erstellung \nunrichtiger Bautenstandsbestätigungen - zunächst die Unwahrheit gesagt hatte und erst \nnach kurzer Unterbrechung der Beweisaufnahme und erneuten Hinweis auf die \nWahrheitspflichten die Erstellung fehlerhafter Bautenstandsbestätigungen zu jedenfalls \nanderen Objekten der Insolvenzschuldnerin durch ihn bzw. die Fa. U...... GmbH eingeräumt \nhatte. Dieser Umstand macht seine Aussage nicht grundsätzlich unglaubhaft. Der Zeuge hat \nseine eigene Involviertheit in die Geschäftsaktivitäten der Insolvenzschuldnerin ungeachtet \netwaiger damit für ihn verbundenen Konsequenzen eingeräumt. Die Angaben zum bereits \nAnfang 2023 vorgefundenen Zustand des Gebäudes waren plausibel und decken sich mit \ndenen des Zeugen L....... Sie sind durch die vorgelegten Lichtbilder zum Zustand Anfang \n2023 (eGA II, Anlagen PwC 55 ff.) sowie durch den Begehungsbericht 1 vom 30.04.2025 \n(eGA II, PwC 54) unterlegt. Für den Senat ist auf Grundlage der vorgelegten Lichtbilder in \njeder Hinsicht plausibel, dass sich etwa der dargestellte Holzsturz (vgl. zB Lichtbilder S. 5, 6, \n10, 11) nicht mit bloßem Vandalismus erklären lässt. Der beschriebene Zustand ist auch mit \nden Anfang 2023 gefertigten Lichtbildern nachzuvollziehen (vgl. zB zum Zustand der Decke, \n\n \n17 \nAnlage PwC 55, 58, 59; zum Zustand der im Keller verrosteten Stahlträger Anlage PwC 62; \nzur Schädigung der Dachschräge Anlage PwC 60); er deckt sich insoweit in vielen Punkten \nmit den von dem Zeugen L...... 1 1/2 Jahre später dokumentierten Zustand (eGA I, Anlage \n59). Dass seit Anfang 2023 - über die vom Zeugen U...... beschriebenen \nNotsicherungsmaßnahmen \nhinaus \n- \nkeine \ngrundlegenden \nErtüchtigungsarbeiten \nstattgefunden haben, ist unstreitig. Die vom Beklagten vorgelegten Kontoauszüge und \nAbrechnungen belegen erbrachte Aufwendungen für Handwerksleistungen im Umfang von \ninsgesamt allein 2.500,00 €. Darüber hinausgehende, substantielle Leistungen wurden vom \nBeklagten selbst auch nicht behauptet. \n \nDie Ausführungen der Zeugen L...... und U...... werden durch die abweichenden Angaben \ndes Zeugen K...... nicht in Frage gestellt. Der Zeuge K...... hat das Gebäude überhaupt nur \neine halbe Stunde lang besichtigt. Dass dies zu einer Ermittlung des Bautenstandes in einem \nmehrstöckigen Gebäude mit insgesamt acht Wohneinheiten, bei dem noch dazu genauere \nFeststellungen auch zur Statik sowie zur Substanz von Bauteilen (Hölzern) zu treffen waren \n(und vom Zeugen nach seinen Angaben auch getroffen wurden), kaum ausreichend sein \nkann, erschließt sich von selbst. Der Zeuge L...... hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, \ndass für eine derartige Prüfung bei seriösem Vorgehen ein Zeitraum von mindestens drei bis \nvier Stunden hätte veranschlagt werden müssen. Hinzu kommt, dass der Zeuge K...... \nangabegemäß einzelne Bereiche, wie den Keller, nur mittels Taschenlampe ohne insoweit \nausreichende Beleuchtung besichtigt haben will. Wenn er auf dieser Grundlage auch in den \nVernehmungen vor dem Landgericht bzw. dem Oberlandesgericht darauf beharrt, die Statik \noder die Holzkonstruktionen, bei der er, wie er sagte, zur genaueren Prüfung mal \n„abgewischt“ habe, auch ohne statische und holztechnische Untersuchungsergebnisse \nbewerten zu können, kann es sich - erkennbar - nur um eine Gefälligkeitsaussage handeln. \nDies gilt erst recht vor dem Hintergrund dessen, dass dem Zeuge weitere für diese \nBewertung maßgebliche Angaben - wie Ausführungsplanung - nicht zur Verfügung \ngestanden haben. Wenn der Zeuge meint, sich in diesem Zusammenhang pauschal auf die \nAngaben im Exposé und allgemeine Erfahrungen mit weiteren Objekten der Gesellschaft und \ndie insoweit „übliche Ausführungsweise der F...... M...... GmbH“ verlassen zu können und \ndaraus relevante Schlussfolgerungen etwa mit Blick auf die Statik, die erforderliche Nutzlast \nder Deckenbalkenkonstruktion, die Balkonbauweise, die Absicherung des beim Einbau von \nFußbodenheizungen erforderlichen, zusätzlichen Lasteintrags ziehen zu können, entspricht \ndies von vornherein - erkennbar - nicht den Anforderungen an eine seriöse bautechnische \nPrüfung. \n \nDementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der Zeuge K...... vor dem \ntatsächlichen Zustand des Gebäudes während der halbstündigen Besichtigung bestenfalls \nschlichtweg die Augen verschlossen hat. \n \n(3) Im Ergebnis dieser Beweisaufnahme genügte der Bau in folgenden wesentlichen Punkten \nnicht den beschriebenen Anforderungen an eine Fertigstellung des Rohbaus einschließlich \nZimmererarbeiten. \n \n(a) Es waren vor dem Hintergrund grundlegender statischen Probleme nicht sämtliche \ntragenden und stützenden Bauteile hergestellt. \n \nIm Keller waren nicht nur sämtliche Träger korrodiert und mit Flugrost behaftet, sondern ein \nTräger komplett durchkorridiert und abgeknickt. Nachvollziehbar erläuterte der Zeuge L......, \ndass diese Schäden mit festgestellten Einsenkungen im Boden des Erdgeschosses \n\n \n18 \nkorrelierten, die er insoweit explizit daraufhin untersucht habe. Darauf, ob diese Stelle exakt \nüber dem Bereich des abgeknickten Stahlrohres lag, was vom Beklagten in Abrede gestellt \nwird, ist dabei nicht mal maßgeblich. Das beschriebene Schadensbild ist jedenfalls mit Blick \nauf den insgesamt vorgefundenen Zustand massiv korrodierender Stahlträger im Keller \nplausibel. Im Übrigen hat selbst der Zeuge K...... eingeräumt, dass es (allein) mit Blick auf \nden \nabgeknickten \nStahlträger \nstatischer \n- \nzum \nRohbau \nzählender \n- \nErtüchtigungsmaßnahmen bedurft hätte und dass er den Ausführungsstand Rohbau auf \nGrundlage des vom Zeuge L...... beschriebenen Zustandes - gerade vor dem Hintergrund \nder erforderlichen Ertüchtigung des durchkorridierten Stahlträgers im Kellers - nicht \nnochmals so bestätigt hätte. \n \nFür den Senat ist es angesichts des Ausmaßes der im Keller vorgefundenen \nKorrosionsschädigungen auch glaubhaft gemacht, dass es sich hier keinesfalls um eine \nBagatelle handelte, die - wie vom Beklagten mit der Berufungserwiderung vorgebracht - mit \ngeringfügigem Stunden- und Kostenaufwand von max. 500,00 € zu beseitigen gewesen \nwäre, sondern um ein grundlegendes statisches Problem. Dass die von sämtlichen Zeugen \nbeschriebenen, stark korridierten Träger im Keller nicht einfach - wie vom Zeugen K...... \nbehauptet - zu übermalen gewesen wären, sondern insgesamt - insbesondere in dem \nBereich, wo die Träger die Kappengewölbe halten - sogar eine Gefährdung der \nStandsicherheit begründeten, damit in jedem Fall auch insoweit einer statischen \nErtüchtigung bedurft hätten, ist mit den Angaben des Zeugen U...... (vgl. S. 10 des \nProtokolls) sehr plausibel. Wenn bereits ein Träger soweit korridiert ist, dass er abknickt, ist \nes in jeder Hinsicht nachvollziehbar, dass damit auch alle anderen, zeitgleich errichteten \nTräger einer grundlegenden Ertüchtigung bedurften. \n \n(b) Ebenfalls glaubhaft gemacht ist - und zwar unabhängig vom Ergebnis der vom Zeugen \nU...... erst vor wenigen Tagen veranlassten holztechnischen Untersuchung -, dass auch die \nHolzbalken des Gebäudes grundlegend hätten überarbeitet werden müssen. Der Zeuge \nL...... hat nachvollziehbar darauf verwiesen, dass etwa die mit dem Einbringen von \nFußbodenheizungen verbundenen Zusatzlasten mit 99,9 % von den vorhandenen Stützen \nnicht aufzunehmen gewesen seien und zu verstärken wären. Zum Zustand der \nHolzbalkendecken hat der Zeuge L...... an mehreren Stellen Feuchtigkeitseinträge aufgrund \nvon Undichtigkeiten (die nach der Bewertung des Zeugen bereits länger, ca. 3 bis 5 Jahre \nvorhanden gewesen sein müssen) beschrieben, was mit dem Wachsen holzzerstörender \nPilze einherging. Auch der Zeuge U...... verweist auf einen bereits bei der Erstbesichtigung \nAnfang 2023 aufgefallenen, massiven Feuchtigkeitseintrag mit massiven Schädigungen der \nBauteile im Querschnitt und immensen Holzbauschäden. Die nach den Angaben des Zeugen \nU...... im 1. und 2. Quartal 2023 durchgeführten Sicherungsmaßnahmen genügten, wie \ndargestellt, allein den Anforderungen an eine Notsicherung, keinesfalls aber den statischen \nAnsprüchen, wie sie für den späteren Ausbau und die geplante Nutzung erforderlich \ngewesen wären. Weitere relevante Holzschutzarbeiten wurden vom Beklagten selbst nicht \nvorgetragen. \n \nSoweit dementgegen der Zeuge K...... darauf hingewiesen hat, dass sich hier aus seiner \nSicht kein zusätzlicher statischer Handlungsbedarf ergebe, da die vorgefundenen \nDeckenbalken im Bestand ungefähr 200 kg pro Quadratmeter Last abfangen könnten, man \nim Übrigen auch mit einer Dünnschichtheizung arbeiten und zusätzliche Nutzlastreserven \ndurch das Entfernen von Schüttungen, was zwischen 80 und 120 kg pro Quadratmeter Last \neinsparte, freimachen könne und er darüber hinaus im Rahmen der Sichtprüfung, verbunden \nmit dem Abwischen von Holzträgern auch kein typisches Schadensbild mit Fäulebefall oder \n\n \n19 \nähnlichem festgestellt habe, stellt dies diese Bewertung nicht in Frage. Bereits mit den von \nden Zeugen L...... und U...... gefertigten Aufnahmen ist die Schädigung von wesentlichen \nHolzbauteilen gut nachzuvollziehen (vgl. zB S.9, 14 des Begehungsberichts U......, eGA II, \n109; S. 50, 54, 59, 71 des Begehungsberichts L......). Dass es sich hierbei nicht um \noberflächliche, durch Vandalismus oder die fehlende Bautensicherung verursachte, \noberflächliche Schädigungen, handelt, sondern grundlegend die Substanz des Holzes \nbetroffen ist, ist mit den Ausführungen dieser Zeugen sehr plausibel. Dies gilt etwa mit Blick \nauf die Ausführungen des Zeugen L...... zu dem auf dem Lichtbild S. 50 seines Berichts \nvorgefundenen Schadensbild mit festgestelltem Würfelbruch, der typischerweise mit Pilzen \nund Bauwerksschädigungen einhergeht und der gerade auch vor dem Hintergrund des dort \nabgebildeten Feuchtigkeitseintrags plausibel ist. Auf Grundlage dieser dokumentierten \nZustände und unter Berücksichtigung des Alters und weiteren Zustandes des Gebäudes, ist \ndie Einschätzung des Zeugen K......, diesen Problemen könne nach der durchgeführten \nSichtprüfung mit einer Dünnschichtheizung (deren Planung nicht mal glaubhaft gemacht ist) \nsowie der Nutzbarmachung von Nutzlastreserven begegnet werden, abwegig. Sie ist \njedenfalls nicht geeignet, das glaubhaft gemachte Schadensbild zu entkräften. \n \n(c) Glaubhaft gemacht ist mit der Aussage des Zeugen U...... auch, dass die nach der \nGrundrissgestaltung (vgl. Pläne auf S. 3 u. 7 des Begehungsberichts, eGA II, Anlage PwC \n54) vorgesehenen Veränderungen auch statisch relevant geworden wären. Dass \ngeschossübergreifend der Abbau einzelner Wände geplant war, stand insoweit bereits nach \ndem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest. Der Zeuge U...... hat mit der in \nseinem Begehungsbericht zur Akte gereichten Grundrissgestaltung, wie sie an die Käufer \nübermittelt wurde, glaubhaft gemacht, dass stark der Bestand ignoriert wurde und insoweit \nauch deutliche statische Veränderungen notwendig geworden wären (S. 16 des Protokolls; \nS. 11, 12 des Begehungsberichts). \n \n(d) Angesichts dieser glaubhaft gemachten, massiven Mängel ist das Fehlen eines geprüften \nStatiknachweises einschließlich der Konstruktionszeichnungen, der in der Baugenehmigung \nvom 24.02.2023 zur Bedingung des Baubeginns gemacht wurde (eGA II, Anlage PwC 53), \nkeinesfalls eine Bagatelle oder ein bloßes, später nachzuholendes „Formerfordernis“. \nDass die grundlegende statische Überprüfung des gesamten Gebäudes nicht nur \nunabdingbar ist, sondern auch entsprechende Maßnahmen zur statischen Ertüchtigung nach \nsich zieht, erschließt sich bei einem um die letzte Jahrhundertwende errichteten, seit \nmehreren \nJahrzehnten \nleerstehenden \nWohngebäude, \ndas \nerhebliche \nAbnutzungserscheinungen aufweist und nach neuesten Baustandards modernisiert werden \nsoll, \nvon \nselbst. \nMag \nauch \nein \nNachholen \nder \nstatischen \nUntersuchung \nim \nBaugenehmigungsverfahren möglich sein, so ist der Nachweis nach diesen Umständen \nVoraussetzung für eine Rohbaufertigstellung. \n \n(e) Ebenfalls glaubhaft gemacht ist, dass zum Zeitpunkt der Ratenabforderung damit auch \ndie den Dachstuhl samt Verschalung einschließlich der damit verbundenen Holzschutz- und \nImprägniermaßnahmen betreffenden Zimmererarbeiten nicht fertiggestellt waren. Dies haben \ndie Zeugen L...... und U...... in ihren Berichten übereinstimmend beschrieben. Die \ndargestellten Probleme sind anhand der Lichtbilder (vgl. zB Fotos S. 60, 61, 67 der \nBautenstandsfeststellung L......) plausibel unterlegt. \n \n(f) Auch die Erstellung der Balkone, die sich ausweislich der vorliegenden Lichtbilder in \neinem völlig maroden Zustand befanden, sind - jedenfalls mit Blick auf den Abbruch der \nAltbalkone, die Sicherung und erforderlich Verankerung der Neubalkone mit dem Gebäude - \n\n \n20 \ndem \nRohbau \nzuzurechnen. \nAuch \nhierzu \nwaren \nentsprechende \nArbeiten \nbei \nRatenabforderung nicht durchgeführt. Der Beklagte kann sich mit den Angaben des Zeugen \nK...... nicht darauf zurückziehen, dass entsprechende Arbeiten erst nach Abschluss der \nFassaden- und Sandstrahlarbeiten hätten durchgeführt werden können. Insoweit hat der \nZeuge L...... plausibel darauf hingewiesen, dass es zur Sicherung der Balkone zwingend \nentweder einer direkten Verankerung der Balkone mit dem Gebäude bedurft hätte oder - \nsoweit diese gesondert geständert würden - jedenfalls besonderer Gründungsarbeiten, die \nwiederum eine statische Berechnung erfordert hätten zur Abklärung der über die \nWandverankerung abzutragenden Lasten. In jedem Falle wäre die statische Verankerung \nder Balkone dem Rohbau zuzurechnen unabhängig davon, ob der weitere Balkonausbau \nden Abschluss der Fassadenarbeiten (nach Rohbaufertigstellung) erforderte. Dass die \nGemeinschuldnerin und damit auch der Beklagte selbst die Balkonarbeiten als Teil der \nRohbauarbeiten angesehen haben, ist im Übrigen daran erkennbar, dass Kosten der \nBalkonsanierung im Gesamtumfang von 20.800,00 € im Gebührenbescheid der Stadt P...... \nvom 17.04.2023 (eGA I, Anlage PTK 28) als Teil der Rohbausumme ausweisen wurden. \n \nBereits mit diesem beschriebenen Zustand waren die Rohbau- und Zimmererarbeiten zum \nZeitpunkt der Ratenanforderung grundlegend nicht abgeschlossen. Ob darüber hinaus \nweitere von den Zeugen U...... und L...... beschriebenen Umstände - fehlende Arbeiten an \nden Kaminen, die fehlende Abdichtung im Kellerbereich - ebenfalls zum Rohbau gehörten \nund nicht abgeschlossen waren, kann dahingestellt bleiben und bedarf keiner weiteren \nAusführung. \n \nc) Die fehlende Fertigstellung der Rohbau- und Zimmererarbeiten war dem Beklagten zum \nZeitpunkt der Abforderung der zweiten Rate bekannt. Er wusste, dass die rechtlichen \nAnforderungen nicht vorlagen und er sich auf die entsprechende Bautenstandbestätigung \ndes öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen K...... - den er letztlich nur \nherangezogen hat, um eine Rohbaufertigstellung nur vorzutäuschen - nicht verlassen durfte. \nDie tatsächlich noch nicht fällige 2. Rate wurde von ihm vorsätzlich entgegen den \nvertraglichen Bestimmungen abgefordert. \n \nDer Beklagte verfügt über 30-jährige Erfahrung als Bauinvestor; explizit wird in den \nProspekten (eGA I, Anlage PwC 39) seine besondere Expertise im Bereich der hochwertigen \nImmobiliensanierung von ca. 200 Mehrfamilienhäusern mit ca. 1650 Wohneinheiten \nbeworben. Er selbst hat das streitbefangene Objekt nach den Angaben des Zeugen U...... \nvor Veräußerung Anfang 2023 gemeinsam mit diesem besichtigt. Der Senat hatte keinen \nAnlass, die diesbezüglichen Ausführungen des Zeugen U...... in Zweifel zu ziehen. Die \ngegenteilige Behauptung des Beklagten hierzu erweist sich als Schutzbehauptung. Er \nwusste, dass es sich um ein altes, seit Jahrzehnten leerstehendes Gebäude handelte, an \ndem bis zur Veräußerung bzw. Abforderung der Kaufpreisraten - bis auf die vom Zeugen \nU...... beschriebenen Sicherungsmaßnahmen - keine maßgeblichen Arbeiten durchgeführt \nworden waren. Einzelne Kosten, wie die Kosten für die Balkone, waren von der \nInsolvenzschuldnerin explizit als Kosten des Rohbaus ausgewiesen und (unstreitig) bis zum \nZeitpunkt der Ratenabforderung nicht aufgewandt worden. Dass der Beklagte selbst von \neiner erforderlichen grundlegenden Sanierung des Gebäudes ausgegangen war, belegt nicht \nzuletzt der Umstand, dass er gegenüber den Käufern von einer Kernsanierung gesprochen \nhat [vgl. E-Mail an den Kläger zu 2) vom 13.03.2023 (eGA II, Anlage PwC 50)]. \n \nDem Beklagten war auf Grundlage der Baugenehmigung auch bewusst, dass es vor \nDurchführung von Bauarbeiten zwingend einer statischen Prüfung bedurfte. Ebenfalls war \n\n \n21 \nihm aufgrund der Vielzahl der in der Vergangenheit durchgeführten, vergleichbaren \nAltbausanierungen bewusst, dass des sich bei der mit der Baugenehmigung abgeforderten \nStatik keineswegs um eine bloße nachzuholende Förmlichkeit handelte, sondern dass die \nstatische Beurteilung gerade bei Altbausanierung unabdingbare Voraussetzung für jeglichen \nBaubeginn war. Ebenfalls war ihm bewusst, dass der Zeuge K...... seinerseits nicht mit den \nnotwendigen Informationen für eine Bautenstandsbewertung ausgestattet war. Dem Zeugen \nlag weder die Statik (die nicht existierte) noch die Ausführungsplanung vor. Er konnte damit - \nauch für den Beklagten erkennbar - von vornherein keine verlässlichen Bewertungen zur \nStatik, zu den Balkonbauten und zur Tragfähigkeit der Holzkonstruktion abgeben, erst recht \nnicht, nachdem er das Gebäude - wie der Beklagte wusste - gerade man eine halbe Stunde \nin Augenschein genommen hatte. In der Gesamtschau kann aus diesen Umständen nur \ngeschlossen werden, dass die Abforderung der Bautenstandsbestätigung des Zeugen K...... \nvom Beklagten bewusst dazu genutzt wurde, um gegenüber den Käufern einen tatsächlich \nnicht existierenden Bautenstand nur vorzutäuschen. Dass es dem Beklagten auf die \nBewertung des Zeugen K...... bei der Bautenstandsfeststellung nicht grundlegend ankam, \nzeigt im Übrigen der Umstand, dass dieser überhaupt erst herangezogen wurde und das \nGebäude besichtigt hatte, nachdem der Beklagte zuvor vergeblich die Kaufpreisraten von \nden Käufern zu 2), 6) und 7) abzufordern versucht hatte. \n \nOb die auch zum streitbefangenen Bauobjekt - erstmals - mit Schriftsatz des Beklagten vom \n12.05.2025 \nins \nVerfahren \neingeführte, \nweitere, \nebenfalls \nfehlerhafte, \nBautenstandsbestätigung der Firma U...... GmbH vom 04.05.2023 (eGA II, Anlage PTK BE \n32) von dieser tatsächlich erstellt oder - wie von dem Zeugen behauptet - gefälscht wurde, \nkann dabei dahingestellt bleiben. Dass der Beklagte auch auf diese Bautenstandsanzeige \nnicht vertraut hat (und angesichts der beschriebenen Gesamtumstände auch nicht vertrauen \nkonnte), belegt der Umstand, dass der Beklagte von dieser Bestätigung im Außenverhältnis \nzu den Käufern von vornherein nicht Gebrauch gemacht hat. \n \nd) Der nach Maßgabe des § 823 Abs. 2 BGB iVm § 5 MaBV zu ersetzende Schaden erfasst \nder Höhe nach die unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 MaBV abgeforderte zweite Kaufpreisrate \nin Gesamthöhe von 825.456,77 €. Auf die Frage, ob die Wohnungen mittlerweile an die \nKläger übereignet wurden und ob diese letztlich mit dem geschuldeten, offenen \nRestkaufpreis fertiggestellt werden könnten, kommt es in diesem Zusammenhang nach dem \nSchutzzweck des § 3 Abs. 2 MaBV nicht an. \n \n2. Unabhängig davon haftet der Beklagte den Klägern in Höhe eines in dieser Summe \nenthaltenen Teilbetrages von 781.608,03 € aufgrund der in diesem Umfang erfolgten \nWeiterleitung von Provisionszahlungen an die M...... Projektentwicklung GmbH auch nach \n§ 823 Abs. 2 iVm § 4 MaBV. \n \nDer Beklagte hat auch gegen § 4 Abs. 1 Ziff. 2 MaBV verstoßen, da er die zweite \nKaufpreisrate in dem dargestellten Umfang nicht i.S. der Vorschrift zur Vorbereitung und \nDurchführung des Bauvorhabens verwendete, sondern als „Provision“ an eine dritte \nGesellschaft weiterleitete. \n \na) Auch bei § 4 MaBV, mit dem die Zweckgebundenheit der eingesetzten Vermögenswerte \ngeschützt werden soll, handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. \nDer geschäftsführende Gesellschafter der Bauträgergesellschaft haftet dem Erwerber nach \n§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 4 MaBV, soweit er die Zuleitung von Kaufpreiszahlungen auf \nallgemeine Geschäftskonten wissentlich und planmäßig mitveranlasst hat (OLG Celle, Urteil \n\n \n22 \nvom 12. Februar 2001 – 4 U 289/99 –, Rn. 40, juris). \n \nb) Die Weiterleitung der vereinnahmten zweiten Kaufpreisrate im Gesamtumfang von \n781.608,03 € als sog. Provisionszahlungen an die M...... Projektentwicklung GmbH war nach \ndieser Vorschrift objektiv unzulässig. \n \nVertriebs- \nund \nVerwaltungskosten, \ndamit \nauch \nKosten \nfür \nVerkaufswerbung, \nBuchführungskosten sowie - hier vorliegend - reine Verkaufs- bzw. Vermarktungsprovisionen \nzählen nicht zu den nach § 4 Abs. 1 Ziff. 2 MaBV für das konkrete Bauvorhaben zu \nverwendenden Vermögenswerten. \n \nDies erschließt sich ohne Weiteres aus dem Schutzzweck der Norm. Die Vorschrift soll in \nerster Linie den Auftraggeber vor Vermögensschädigungen schützen, indem der \nGewerbebetreibende dessen Vermögenswerte nur zweckgebunden und objektbezogen \nverwenden darf. Insoweit soll den Gefahren eines „Schneeballsystems“ und eines \nvollständigen Verlustes der Vermögenswerte des Auftraggebers in einer Insolvenz des \nGewerbetreibenden begegnet werden. Vertriebskosten erhöhen nicht den Wert des \nhergestellten Erzeugnisses, sondern unterstützen und gewährleisten den Absatz der \nProdukte. \nDa \nVertriebskosten, \nKosten \nfür \nVerkaufswerbung, \nVerkaufsprovisionen, \nBuchführungskosten nicht zu einer Wertsteigerung des Grundstückes führen, können sie \nnicht zu den aus den Mitteln des Auftraggebers zu begleichenden Kosten gerechnet werden \n(Grziwotz, MaBV, Komm., 4. Aufl. § 4 Rz. 15 ff mwN; ebenso: Marcks, MaBV, 10. Aufl., § 4 \nRz. 8; Aufsatz Prof Dr. Heinemann, MietRB 10/2018). Eine abweichende Bewertung führte \ndazu, dass die Käufer völlig schutzlos gestellt wären. Der Verkäufer könnte - wie im \nvorliegenden Fall geschehen - jegliche Geldentnahmen mit dem Verwendungszweck \n„Provision“ legitimieren; die Vorgaben der MaBV wären damit hinfällig. \n \nDer Verweis des Beklagten auf die Steuerrechtsprechung führt zu keiner anderen \nBewertung. \nDie \nvom \nBeklagten \nbemühte \nRechtsprechung \nzu \nden \nsteuerlichen \nAbschreibungsmöglichkeiten nach § 7 i EStG bei Baudenkmälern kann angesichts der \nunterschiedlichen Zielsetzung nicht auf § 4 MaBV übertragen werden. Der steuerrechtliche \nBegriff der Herstellungskosten ist deutlich weiter gefasst als der Begriff der „Vermögenswerte \nzur Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens“ nach § 4 MaBV. Für deren \nBeurteilung als Herstellungskosten ist es ohne Bedeutung, ob die Aufwendungen \nwerterhöhend wirken (vgl. BFH, Beschluss vom 4. Juli 1990 – GrS 1/89 –, juris). Der Wortlaut \ndes § 4 MaBV ist dementgegen - ausgehend von der beschriebenen Zielsetzung - deutlich \nenger gefasst., indem er auf die Verwendung der Vermögensworte „zur Vorbereitung und \nDurchführung des Bauvorhabens“ abstellt. \n \nc) Dem Beklagten war bei Weiterleitung der vereinnahmten Gelder im Gesamtumfang von \n781.608,03 als „Vertriebsprovisionen“ an die M...... Projektentwicklung GmbH bewusst, dass \nder damit gegen die Vorgaben des § 4 MaBV verstoßen hat, da die Gelder gerade nicht \nzweckgebunden \nin \ndas \nBauvorhaben \ninvestiert, \nsondern \ndem \nVermögen \nder \nGemeinschuldnerin zum Nachteil der Käufer entzogen wurden. \n \nDer Beklagte hat die Weiterleitung der Gelder eingeräumt (vgl. eidesstattliche Versicherung, \neGA I, PTK BE 2). Soweit er sich darauf beruft, dass dieser Vorgang für ihn „absolut üblich \nund von der MaBV gedeckt“ gewesen sei, entlastet ihn dies ebenso wenig wie der Verweis \nauf die veranlassten steuerlichen Prüfungen bzw. die durchgeführten Prüfungen nach § 16 \nMaBV (vgl. Prüfbericht nach § 16 MaBV von 2021, eGA I, Anlage PTK 13). \n\n \n23 \n \nDass der Beklagte (möglicherweise) die Bedeutung der Vorschrift des § 4 MaBV verkannt \nhat, lässt den Vorsatz nicht entfallen. Eine etwaige unrichtige Auffassung des Beklagten über \ndas bestehende Verbot, das empfangene Baugeld der Insolvenzschuldnerin vor \nFertigstellung des Bauvorhabens zu entziehen und als Provisionszahlung an eine dritte \nGesellschaft \nweiterzuleiten, \nentkräftet \nnicht \nden \nVorwurf \neiner \nvorsätzlichen \nZweckentfremdung der Gelder zum Nachteil der Gläubiger. \n \nInsoweit wäre der Beklagte einem Verbotsirrtum unterlegen, der ihn, da es sich bei § 4 MaBV \num ein Schutzgesetz aus dem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht handelt, auch in dem \nAnwendungsbereich des § 823 Abs. 2 BGB nur bei Unvermeidbarkeit entlastete (vgl. BGH, \nUrt. v. 10..07.1984 – VI ZR 222/82 –, juris, sog. „Schuldtheorie“). \n \nDem Beklagten als Geschäftsführer einer GmbH mit jahrelanger Erfahrung im Bereich der \nGrundstückssanierung und Veräußerung waren die Vorgaben der MaBV - und hier insb. \nauch deren Zielsetzung, die zweckwidrige Verwendung der vereinnahmten Gelder zu \nverhindern - hinlänglich bekannt. Für jemanden, der im Geschäftsleben steht, ist kaum \njemals ein Irrtum über das Bestehen eines Schutzgesetzes unvermeidbar, das für seinen \nArbeitsbereich erlassen wurde (BGH, Urt. v. 10.07.1984, a.a.O.). Nach der sog. \n\"Parallelwertung in der Laiensphäre\" (BGHSt 3, 248, 255) konnte er unschwer erkennen, \ndass die Weiterleitung der empfangenen Baugelder an eine dritte Gesellschaft im Umfang \nvon \nfast \n1/3 \n(28%) \ndes \ngeschuldeten \nKaufpreises \nallein \nals \n„Provision“ \nzu \nVermarktungszwecken in einer Phase weit vor Fertigstellung des Bauvorhabens mit diesem \nSchutzgedanken unvereinbar ist. \n \nDass im Rahmen der veranlassten steuerlichen Prüfung zu einem anderen Bauvorhaben \nvergleichbare \nProvisionszahlungen \nsteuerrechtlich \nanerkannt \nwurden \n(vgl. \nBetriebsprüfungsbericht zum Bauvorhaben R......straße Anlage PTK BE 26, 25, 32.3) \nentlastet ihn - angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung des Steuerrechts - nicht. Dies gilt \numso \nmehr, \nals \nder \ngenaue \nZeitpunkt \nder \nveranlassten \nWeiterleitung \nder \nProvisionszahlungen dort nicht (nachweislich) Prüfungsgegenstand war. Ebenso ist nicht \nvorgetragen und auch sonst nicht erkennbar, dass bei dem vorgelegten Prüfberichten der rlt \nnach § 16 MaBV aus dem Jahr 2021 (eGA I, Anlage PTK 13) dem vorliegenden Fall \nvergleichbare Geldflüsse explizit Prüfgegenstand und den dortigen Prüfern auch bekannt \nwaren. Soweit die sec Steuerberatungsgesellschaft GmbH dem Beklagten mit Schreiben \nvom 19.01.2024 (eGAI, Anlage PTK 31) bescheinigt, dass von dem „Objekt-Bankkonten \n„ausschließlich die Verbindlichkeiten des jeweiligen Bauvorhabens beglichen“ wurden und \ndass „andere Entnahmen für objektfremde Zwecke (zB andere Bauvorhaben, allgemeine \nVerbindlichkeiten der GmbH, private Zwecke des Geschäftsführers und der Gesellschafter)“ \nnicht vorgenommen wurden, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Zum einen \nfehlen auch hier Erkenntnisse zum genauen Inhalt der veranlassten Prüfungen und den bei \nPrüfung vorliegenden Informationen; zum anderen entlastete selbst eine etwaige \nFreizeichnung durch eine Steuerberatungsgesellschaft, die den Sachverhalt nach allein \nsteuerrechtlichen Kriterien zu beurteilen hat, den Beklagten nicht von einer Prüfung der \nEinhaltung der Vorgaben der MaBV. \n \n3. Mit Blick auf den darüber hinaus geltend gemachten Arrestanspruch bleibt die Berufung \ndagegen erfolglos. \n \nEine Haftung des Beklagten für die zeitgleich entrichtete erste Kaufpreisrate nebst \n\n \n24 \nNebenforderungen besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. \n \na) Die Fälligkeitsvoraussetzungen zur Anforderung der ersten Rate in Höhe von 25% des \nKaufpreises haben vorgelegen. Ein Verstoß gegen § 3 MaBV liegt insoweit nicht vor. \n \nb) Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass mit dem ebenfalls vorliegenden Verstoß \ngegen § 4 MaBV durch Weiterleitung der Provisionszahlungen ein weiterer Anspruch \nvorläge, begründet das keine Haftung mit Blick auf die erste Kaufpreisrate. Weder schlüssig \nvorgetragen \nnoch \nglaubhaft \ngemacht \nist, \ndass \nbzw. \nin \nwelchem \nUmfang \ndie \nProvisionszahlungen aus der ersten Kaufpreisrate bedient wurden. Hier ist zugunsten des \nBeklagten zu unterstellen, dass mit der ersten Rate, wie von der MaBV vorgesehen, die \nallgemeinen Grundstücks- und Erschließungskosten beglichen wurden. Etwas Gegenteiliges \nkann insoweit auch den vorliegenden Kontounterlagen nicht entnommen werden. \n \nc) Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Insolvenzdelikten scheidet \nebenfalls aus. Die rechtliche Bewertung des Landgerichts zur nicht nachgewiesenen \nInsolvenzreife der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses der notariellen \nVerträge werden mit der Berufung nicht mehr angegriffen. Auf die insoweit zutreffenden \nAusführungen im landgerichtlichen Urteil S. 9 – 12 wird vollumfänglich verwiesen. Dass von \nden Klägern im Schriftsatz vom 06.05.2025 beschriebene, planvolle Vorgehen des Beklagten \nnach vergleichbarem Schema in Bezug auch auf andere Objekte lässt nicht auf einen bereits \nzu einem früheren Zeitpunkt vorliegenden Insolvenzgrund schließen. \n \nd) Ebenso unbeanstandet bleiben die Ausführungen zum fehlenden Nachweis der \nvorsätzlichen Herbeiführung einer Insolvenz mit dem Ziel der Schädigung der Ex-Ehefrau \ndes Beklagten (Ziff. I, 3. des Urteils S. 12 unten). \n \ne) Auch eine - allein auf Nichtanlage von Treuhandkonten gestützte - Haftung des Beklagten \nscheidet - mit Blick auf die erste Kaufpreisrate - aus. Es besteht keine Pflicht zur Führung \nvon Treuhandkonten für solche Zahlungen der Käufer, die nach § 3 Abs. 2 MaBV auf fällige \nRaten erbracht werden (§ 6 Abs. 2 S. 2 MaBV). \n \nf) Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB mit Blick auf das Verschweigen \nder Innenprovision, die zur Rückzahlung des gesamten Kaufpreises berechtigte, kommt \nebenfalls nicht in Betracht. \n \n(1) Es bestand zunächst keine Pflicht zur Offenlegung einer Innenprovision nach der MaBV. \nEine solche sieht § 11 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 MaBV nur in Bezug auf \ndas für die Vermittler- oder Nachweistätigkeit oder für die Tätigkeit als Baubetreuer vom \nAuftraggeber zu entrichtende Entgelt vor (vgl. dazu ausdrücklich Marcks, MaBV, § 10, Rz. \n12). \n \n(2) Den Beklagten trifft mit Blick auf die Höhe der vereinbarten Innenprovision auch keine \nAufklärungspflicht nach allgemeinen vertraglichen Grundsätzen. \n \nDer Umstand, dass bei dem Käufer eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der als \nRenditeobjekt gekauften Wohnung entstehen kann, begründet selbst dann keine \nOffenbarungspflicht, wenn die Höhe der Provision - was stets nur für den Einzelfall \nfestzustellen ist - tatsächlich zu einem Kaufpreis führt, der den objektiven Wert der Immobilie \n- erheblich - übersteigt. Der Käufer hat nämlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des \n\n \n25 \nObjekts zu dessen Verkehrswert. Bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers \nbleibt es vielmehr den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren (BGH v. \n14.03.2002, \nV \nZR \n308/02:). \nFür \ndas \nVorliegen \neines \nentsprechenden \nÄquivalenzmissverhältnisses fehlen konkrete Anhaltspunkte. \n \n(3) Auch eine Haftung des Beklagten aufgrund einer fehlerhaften Beratung durch Herrn \nS......, Geschäftsführer der S...... Consulting GmbH nach § 263 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, \n25, 27 StGB scheidet aus. \n \nDies gilt selbst dann, wenn man - mit dem Bundesgerichtshof - eine Pflicht zur Aufklärung \ndes Anlagevermittlers oder Anlageberaters über Innenprovisionen von mehr als 15 % \nannimmt, die auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Eigentumswohnung \nangenommen wird (BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 – III ZR 308/15 –, juris). \n \nMangels vorliegender Erkenntnisse zur konkreten Ausgestaltung der Beziehungen zwischen \nHerrn S...... bzw. der S...... Consulting GmbH, die im Auftrag der M...... Projektentwicklung \nGmbH als Vermittler der Objekte auftrat, und dem Beklagten, fehlen konkrete \nAnknüpfungstatsachen für eine Zurechnung des Auftretens des Herrn S....... Weder ist \nkonkret dargelegt, dass und aufgrund welcher Umstände Herr S...... von der Höhe der an die \nM...... Projektentwicklung GmbH weitergeleiteten Provisionszahlungen wusste; Informationen \nzu \neiner \netwaigen \nWeiterleitung \nder \nempfangenen \nProvisionen \nvon \nder \nM...... \nProjektentwicklung GmbH an die S...... Consulting GmbH liegen nicht vor. Noch ist mit dem \nKlägervortrag nachzuvollziehen, welche genauen Informationen der Beklagte von dem \nGeschäftsgebahren der S...... GmbH bei Vermarktung der Wohnungen hatte. \n \ng) Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \n§ 263 \nStGB \nliegen \nebenfalls \nnicht \nvor. \nEs \nbestehen \nkeine \nhinreichenden \nAnknüpfungstatsachen \ndafür, \ndass \nder \ngesamte \nKaufvertrag \nvon \nvornherein \nin \nbetrügerischer Absicht auf die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Schneeballsystems \nund die Generierung von sog. „Kick-Back-Zahlungen“ angelegt gewesen sei. Insbesondere \nfehlen in diesem Zusammenhang auch Anknüpfungstatsachen für einen Schadenseintritt. \nDer Insolvenzverwalter geht im ersten Bericht (Anlage AS PwC 3) nach vorläufiger \nSchätzung davon, dass weitere Fertigstellungskosten für das streitbefangene Anwesen – bei \neinem veranschlagten Zeitraum für die Fertigstellung von etwa 16 Monaten - von rund \n1.151.000,00 € anfallen. Bei einem mit den Käufern vereinbarten Gesamtkaufpreis von \n2.948.059,90 € und unter Berücksichtigung der von den Käufern geleisteten Teilzahlungen in \nHöhe von insgesamt 1.562.471,75 € würde die noch verbleibende Kaufpreisdifferenz von \n1.385.588,20 € ausreichen, um die Wohnungen, die mittlerweile im Eigentum der Kläger \nstehen, zu sanieren. Dieses steht zwar nicht den unter Ziff. I. und II. beschriebenen \nSchadensersatzansprüchen, wohl aber dem Nachweis eines darüber hinausgehenden \nSchadenseintrittes entgegen. \n \nII. Zum Arrestgrund \n \nDie Kläger haben auch einen Arrestgrund glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO). \n \nDer dingliche Arrest findet nach § 917 Abs. 1 ZPO statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne \ndessen Verhängung die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert \nwerden würde. Ein Arrest ist zu erlassen, wenn sich die dem Gläubiger für \nVollstreckungsmaßnahmen zu Verfügung stehende Haftungsmasse des Schuldners durch \n\n \n26 \neine zwischenzeitliche Veränderung der Verhältnisse verringern würde. Maßgebend ist das \nobjektive Urteil eines verständigen und gewissenhaft prüfenden Menschen (OLG Celle, Urteil \nvom 29.10.2024 – 14 U 195/24 –, Rn. 122, juris mwN). \n \nEin Arrestgrund ist nach diesem Maßstab regelmäßig anzunehmen, wenn das dem \nArrestanspruch zugrundeliegende Verhalten eine vorsätzliche strafbare Handlung darstellt, \ndie sich gegen das Vermögen des Arrestgläubigers richtet (BGH, Beschluss vom \n24.03.1983, Az. III ZR 116/82; OLG München, Urteil vom 11.11.2021, Az. 8 U 5670/21). \nBewusst vertragswidriges Verhalten des Schuldners ist für sich allein nicht ausreichend. \nLässt dieses Verhalten jedoch den Schluss zu, dass der Schuldner diese Handlungen \nwiederholen und dadurch die Zwangsvollstreckung vereiteln oder erschweren wird, \nbegründet dies - unabhängig vom Vorliegen einer Straftat je nach den Umständen des \nEinzelfalles - einen Arrestgrund (Zöller, a.a.O., § 917, Rz. 8). Ein Arrestgrund liegt ebenfalls \nvor, bei unlauterem Verhalten des Schuldners etwa durch Beiseiteschaffen von \nVermögenswerten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 1993 – 3 UF 192/92 –, juris; Zöller, \na.a.O., § 917, Rz. 5 mwN) bzw. bei Täuschungen und Verschleierungen der wahren \nTatsachen \ndurch \neinen \nGmbH-Geschäftsführer, \ndie \ndie \nBesorgnis \neines \nVermögensabflusses mit sich führen (OLG Celle, Urteil vom 29.10.2024, a.a.O., Drescher in \nMüKo-ZPO, § 917 Rn. 6; Becker in Anders/Gehle-ZPO, § 917 Rn. 7). \n \nDer Beklagte als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin hat in Bezug auf das \nstreitbefangene Grundstück von sieben Käufern durch grob unbilliges Verhalten - durch \nunrichtige Angaben zum Bautenstand, vorsätzlich gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 MaBV \nverstoßend - Baugelder im Gesamtumfang von 825.456,77 € vereinnahmt, um diese sodann \n- unter Verstoß gegen § 4 MaBV - an eine dritte Gesellschaft weiterzuleiten, wo sie dem \nZugriff der Kläger nach zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der Gemeinschuldnerin \nentzogen sind. Dabei hat er sich, nachdem einzelne der Kläger seine eigenen Angaben zum \nBautenstand angezweifelt hatten, bewusst des Zeugen K...... als Bausachverständigen \nbedient, um ein seriöses Geschäftsgebaren vorzutäuschen. Dass der Beklagte nach diesem \nMuster bewusst rechtswidrig zugunsten der Gemeinschuldnerin allein zum Objekt \nM......straße in sieben Fällen Kaufpreiszahlungen generiert, die er sodann wiederum unter \nVerstoß gegen die MaBV dieser entzieht, begründet die Vermutung, er werde einen Zugriff in \nsein persönliches Vermögen mit der gleichen Entschlossenheit und Zielstrebigkeit \nverhindern, wie er es hinsichtlich der Insolvenzschuldnerin getan hat. Diese Bewertung gilt \nunabhängig davon, ob es sich bei dem Objekt M......straße letztlich um einen Einzelfall \nhandelte oder ob die Vorgehensweise - wie von Klägerseite vorgetragen - „System“ hatte. \n \nIII. Zur Arresthöhe und zur Lösesumme \n \n1. Hat das erstinstanzliche Gericht den vom Arrestgläubiger erwirkten Arrestbefehl auf \nWiderspruch des Arrestschuldners aufgehoben und verfolgt der Gläubiger seinen \nArrestantrag mit der Berufung weiter, so hat das Berufungsgericht im Falle begründeter \nBerufung den Arrest neu zu erlassen; eine Bestätigung des aufgehobenen Arrestbefehls ist \nnicht möglich (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 1980 – 6 UF 64/80 –, juris). \n \n2. Der Arrest sichert die Hauptforderung, die Nebenforderungen sowie die Kosten der 1. und \n2. Instanz, die erforderlich sind, um einen Titel zu erlangen. \n \nDie zu beanspruchenden Kostenpauschalen waren auf Grundlage des Arrestanspruches neu \nzu berechnen. Dabei wurden für die erste Instanz jeweils Anwaltskosten (1,3 \n\n \n27 \nVerfahrensgebühr Nr. 3100, 1008 VV RVG, 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG, Auslagen \nNr. 7001 u. 7002 VV RVG in Höhe von EUR 20, 19 % USt) sowie Gerichtskosten 3,0, für die \nzweite Instanz jeweils Anwaltskosten (1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3100, 1008 VV RVG, 1,2 \nTerminsgebühr Nr. 3104 VV RVG, Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG in Höhe von EUR 20, \n19 % USt) sowie Gerichtskosten 4,0 - jeweils berechnet aus einen Verfahrenswert von 1/3 \nder Hauptforderung - zugrunde gelegt. Die Kläger haben ihren Antrag in der \nBerufungsinstanz hinsichtlich der Nebenforderung neu berechnet. Der Höhe nach war das \nBerufungsgericht an den Antrag gebunden (§ 308 Abs. 1 ZPO), so dass - soweit abweichend \n- allein die beantragten Kostenpauschalen - wie folgt - zuzusprechen waren. \n \nDie Vollziehung des Arrestbefehls ist an sich Sache des Rechtspflegers. Allerdings ist eine \nVerbindung mit dem Arrestantrag nicht unzulässig (Zöller, a.a.O, § 930 ZPO, Rz. 3). \n \nDie Pfändungsanordnungen gegenüber den Drittschuldnern richten sich nach § 829 ZPO. \n \nEine Glaubhaftmachung, in welche konkreten Vermögenswerte vollstreckt werden soll, setzt \nKenntnisse von den Vermögensinterna des Schuldners voraus und ist von einem Gläubiger \nnicht zu erwarten und damit auch nicht erforderlich. Nennt der Gläubiger aber konkrete \nVermögensgegenstände, die dem Schuldner nach Aktenlage gerade nicht zugeordnet \nwerden können, kann er sich nicht auf die fehlende Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung \nzurückziehen. Es gibt keinen Anspruch auf eine Vollstreckungstitulierung, die „sehenden \nAuges“ einen falschen Vermögenswert betrifft. Bei dem mit dem Berufungsantrag nunmehr \nausschließlich konkret benannten, bei der Stadtsparkasse Düsseldorf geführten Konto IBAN: \nDE55 3005 0110 1008 9449 18 (vgl. Ziff. 4 des Berufungsantrages) handelt es sich \nausweislich der vorliegenden Kontoeröffnungsunterlagen und Kontoauszügen (Anlagen eGA \nI, PTK 26 und 27) um das Firmenkonto der Gemeinschuldnerin. Dieses kann damit von \nvorneherein nicht der Pfändung von Ansprüchen gegen den Beklagten unterliegen, \nunabhängig davon ob dieser möglicherweise daneben über sonstige private Konten bei dem \nKreditinstitut verfügt. \n \nDie begehrte Pfändung auch etwaiger offener Kreditlinien ist zulässig (grundlegend: BGH, \nUrteil vom 29.03.2001, IX ZR 34/00, juris). \n \n3. Die Festsetzung des Lösebetrages beruht auf § 923 ZPO. Bei der Bestimmung dieses von \nAmts wegen festzusetzenden Lösebetrags werden in entsprechender Anwendung des § 108 \nZPO zu dem Hauptsachebetrag und den davon abhängigen Nebenforderungen die zu \nerwartenden Kosten von zwei Instanzen nebst den zu erwartenden Zinsen für 2 Instanzen \nhinzugesetzt und der sich so ergebende Betrag - wie bei Sicherheitsleistungen üblich - \nangemessen aufgerundet, hier konkret um einen Betrag in Höhe von 10 % des zu \nsichernden Arrestbetrags. \n \n4. Der Umstand, dass die Kläger eine Gläubigermehrheit repräsentieren, mit jeweils geltend \ngemachten, voneinander unabhängigen Individualansprüchen, ändert nichts an der \nZulässigkeit der gleichzeitigen Pfändbarkeit, selbst wenn die ausgebrachten Pfändungen \nnicht in der Lage sein sollten, die Forderungen sämtlicher Kläger zu befriedigen. Auch führt \ndie Reihenfolge der Namensnennungen im Rubrum nicht zu einer Pfändungs-Priorität des \njeweils zuerst genannten. Vielmehr sind alle Pfändungen gleichrangig zu behandeln; der \netwaige Erlös - auch derjenige der Herausgabepfändung - wird sodann anteilig verteilt \n(Zöller, a.a.O., § 804 ZPO, Rz. 5). \n \n\n \n28 \nC. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit unterbleibt (§ 542 Abs. 2 ZPO). Die Streitwertentscheidung fußt \nauf §§ 3 ZPO, 53 Abs.1 Ziff. 1 GKG. Dabei legt der Senat 1/3 des Hauptsachestreitwerts von \n1.655.678,81 € zugrunde (vgl. Zöller, a.a.O. § 3 Rn. 16.19 Stichwort \"Arrestverfahren“). \n \n \n \n \nJ...... \nG...... \nM...... \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 22 U 195/25 \nLandgericht Zwickau, ARR 1 O 926/24 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n1. R...... E...... D......, ...... \n- Arrestkläger und Berufungskläger - \n \n2. Dr. R...... D......, ...... \n- Arrestkläger und Berufungskläger - \n \n3. D...... E......, ...... \n- Arrestkläger und Berufungskläger - \n \n4. J......-T...... M......, ...... \n- Arrestkläger und Berufungskläger - \n \n5. T...... L...... Z......, ...... \n- Arrestkläger und Berufungskläger - \n \n6. J...... R...... B......, ...... \n- Arrestkläger und Berufungskläger - \n \n7. Dr. H...... A......, ...... \n- Arrestkläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 - 7: \nP...... C...... Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft, ...... \n \ngegen \n \nE...... F...... M......, ...... \n- Arrestbeklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte P...... T...... K......, ...... \n \nwegen Sicherung von Schadensersatzansprüchen aus Betrug und vorsätzlicher \nsittenwidriger Schädigung \n \nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \n\n \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J......, \nRichterin am Oberlandesgericht G...... und \nRichter am Oberlandesgericht M...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 30.06.2025 \n \nbeschlossen: \n \nDer Tenor des Senatsurteils vom 21.05.2025 wird in dessen Ziffer II. wegen eines \noffensichtlichen Rechenfehlers wie folgt berichtigt: \n \nDie Kosten des Ausgangs- und Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 55 % und \ndie Kläger insgesamt zu 45 %, dabei \n \nKläger zu 1 zu 5,3 %, \nKläger zu 2 zu 6,4 %, \nKläger zu 3 zu 11,3 %, \nKläger zu 4 zu 4,2 %, \nKläger zu 5 zu 6,0 %, \nKläger zu 6 zu 5,3 %, \nKläger zu 7 zu 6,5 %. \n \nGründe \n \nNach Anhörung der Parteien mit Hinweisverfügung vom 06.06.2025 war der Tenor des \nUrteils in der Kostenentscheidung wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers gemäß § 319 \nAbs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen. \n \nDie Kostenentscheidung im Urteil beruht mit Blick auf die Aufteilung der Unterliegensquote \nder Kläger (insgesamt 45 %) auf die einzelnen Kläger zu 1 bis 7 auf einem offensichtlichen \nRechenfehler. Denn die Addition der mittels einer Excel-Tabelle ermittelten und nach \nRundung übernommenen Kostenanteile der einzelnen Kläger (5+6+11+4+6+5+6) entspricht \nnicht der Unterliegensquote der Kläger von insgesamt 45 %. Dieser Rechenfehler ist \noffensichtlich und insofern gemäß § 319 ZPO - von Amts wegen - zu berichtigen (vgl. zur \nAnwendung auf eine unrichtige Kostenquotelung: Feskorn in Zöller, ZPO, 35. Aufl. § 319, Rz. \n10 m.w.N.). Der Kostenanteil wurde insoweit durch die Einfügung einer Dezimalstelle \nergänzt. \n \n \n \n \nJ...... \nG...... \nM......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396922","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-05-21/22-u-195-25","cited_norms":[{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":13},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":12},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":5},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 804","ref_norm":"804","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 923","ref_norm":"923","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7i","ref_norm":"7i","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34c","ref_norm":"34c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396922","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396922","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-05-21/22-u-195-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396922","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.529086+00:00"}}