{"status":"available","doknr":"OLD396921","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-02-16","aktenzeichen":"22 U 1887/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Seite 1 \n \n \nOberlandesgericht Dresden \n- Zivilsenat - \nDresden, 16.02.2023 \nAktenzeichen: 22 U 1887/22 \n \n \nVerfügung \n \n \nI. \nHinweis \n \n \n1. \nDer Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zu- \nrückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO) \n2. \nFrist zur Stellungnahme: 15.03.2023. Auf die kostensparende Möglichkeit der Rücknah- \nme des Rechtsmittels wird verwiesen. \n \n \nII. \nGründe \n \n \n1. \nDer Kläger wendet sich gegen das landgerichtliche Urteil mit der Begründung, dass er \neinerseits hinreichend ermächtigt sei zur Geltendmachung von Ansprüchen bezogen \nauf das Sondereigentum und andererseits die geltend gemachten Gewährleistungsan- \nsprüche nicht verjährt seien, weil die vertragliche Abnahmeklausel hinsichtlich des Ge- \nmeinschaftseigentums ihm gegenüber unwirksam sei und er seinerseits das Gemein- \nschaftseigentum nicht abgenommen habe und die wiegte überdies gegenüber der Ei- \ngentümergemeinschaft auf die Einrede der Verjährung bis zum 28. Februar 2020, also \neinem Zeitpunkt nach Erhebung seiner Klage und der Ermächtigung durch die Woh- \nnungseigentümergemeinschaft, verzichtet habe. \n \n \n2. \nDiese Einwendungen greifen nicht durch. \n \na. \nEntgegen Auffassung des Klägers ist die Klausel im Bauträgervertrag nicht un- \nwirksam. \n \nAuch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums ist grundsätzlich jeder Eigentü- \nmer als Erwerber zur eigenen Abnahme berechtigt und gegebenenfalls auch \nverpflichtet. Soweit in allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne einer Zentrali- \nsierung der Abnahme Klauseln aufgenommen werden, durch die ein mit dem \nBauträger wirtschaftlich oder rechtlich verbundener Erstverwalter bei der Abnah- \nme als Vertreter der Erwerber tätig werden soll, sind diese mangels ausreichen- \nder Neutralität des Verwalters unwirksam. Ebenso wenig kommt auch die Beauf- \ntragung eines Dritten, etwa eines Bausachverständigen mit der Durchführung \nder Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Erwerber in Betracht, so- \nweit dieser als unwiderruflich bestellter Vertreter der Erwerber im Auftrage des \nBauträgers tätig werden soll (hierzu Messerschmidt, \nin: Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, 8. Aufl. 2022, Anh. Rn. 110). \nEine Bevollmächtigung ist aber nicht in jedem Fall ausgeschlossen. So kann et- \nwa in den einzelnen Kaufverträgen der (künftige) Verwaltungsbeirat der WEG mit \nder Abnahme des Gemeinschaftseigentums beauftragt werden (Becker, in : \n\nSeite 2 \n \n \nBärmann, WEG, 15. Aufl. 2023, § 29 Rn. 93). Auch die Bestimmung eines „neu- \ntralen“ Vertreters der die Abnahme erklärenden Person gilt nicht als unzulässig \n(Dötsch, NZM 2017, 832 <835>). \n \nb. \nSo liegen die Dinge hier. Nach dem Kaufvertrag hat nicht der Veräußerer, son- \ndern der Kläger als Erwerber diejenige Person bestimmt, welche die Abnahme \nfür ihn erklären soll. Das mag zwar als Formulierungsfrage von nur geringer Be- \ndeutung sein, maßgeblich ist jedoch, dass als diese Person ein vom D. zu \nauszuwählender Sachverständiger bestimmt wurde, womit sichergestellt ist, \ndass es sich um eine neutrale Person handelt und die Abnahme nicht durch eine \nPerson erfolgt, die im Lager des Bauträgers steht. Eine solche Klausel benach- \nteiligt den Erwerber nicht und ist darum nicht unwirksam. \n \nc. \nAnhand der Feststellungen des Landgerichts lässt sich zwar der Zeitpunkt der \nAbnahme des Gemeinschaftseigentums nicht feststellen. Es ist allerdings davon \nauszugehen, dass dies spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme des Sonderei- \ngentums des Klägers im November 2012 geschah. Insofern dürfte die Verjäh- \nrung im Lauf des Jahres 2017 eingetreten sein. Hieran hätte auch die Erklärung \nder Beklagten vom Juli 2019, bis Ende Februar 2020 auf die Erhebung der Ver- \njährungseinrede zu verzichten nichts geändert, weil dieser Verzicht nur zum \nZeitpunkt der Erklärung noch nicht verjährte Forderungen betroffen hätte, die hier \ngegenständlichen Gewährleistungsansprüche bereits verjährt waren. \n \n \n \n \nJ. \nVorsitzender Richter am Oberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-02-16/22-u-1887-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396921","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396921","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-02-16/22-u-1887-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396921","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.504191+00:00"}}