{"status":"available","doknr":"OLD396920","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-11-18","aktenzeichen":"22 U 1797/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 22 U 1797/21 \nLandgericht Leipzig, 07 O 433/19 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA., geboren am ...1956, verstorben am ...2014 \n- Kläger, Berufungsbeklagter u. Widerbeklagter - \n \nErbe: \nFreistaat Sachsen, Landesamt für Steuern und Finanzen, … \n \nProzessbevollmächtigter: \n… \n \n \ngegen \n \nB., … \n- Beklagter, Widerkläger und Antragsteller - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltspartnerschaft, … \n \nwegen Entschädigung \n \n \nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J., \nRichter am Oberlandesgericht Dr. S. und \nRichter am Oberlandesgericht A. \n \n \nohne mündliche Verhandlung am 18.11.2022 \n \nbeschlossen: \n \n \n1. \nDie Berufung des Beklagten wird als unzulässig verworfen. \n2. \nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n3. \nDas Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Juli 2021 - 7 O 433/19 - und dieser \nBeschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \n4. \nDer Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt. \n \n\n \nSeite 2 \n \nGründe \nDer Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen ein ihm am 26. Juli 2021 zugestelltes \nUrteil. \nI. \nMit am 23. August 2021 am Oberlandesgericht eingegangenem Telefax des Beklagten \npersönlich teilte dieser mit, dass sein bisheriger Prozessbevollmächtigter nicht mehr \nmandatiert sei und er Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Berufung begehrt. Mit \nVerfügung vom 16. November 2021 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass er schon \nnicht bedürftig sei, weil er aufgrund des anzufechtenden Urteils Eigentümer einer belastbaren \nImmobilie und daher in der Lage sei, für die Kosten des Rechtsstreits selbst aufzukommen. \nHierauf entgegnete er mit am 28. November 2021 am Oberlandesgericht eingegangenem \nTelefax, dass er hierzu hätte zur Stellungnahme und zur Glaubhaftmachung aufgefordert \nwerden müssen und dann wohl die ihm gewährten Sozialleistungen erschlichen hätte. \nMit Beschluss vom 9. Dezember 2021 lehnte der Senat die Gewährung von \nProzesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Bedürftigkeit und mangels \nhinreichender Erfolgsaussicht ab. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 22. Dezember \n2021 zugestellt. \nMit am 25. Dezember 2021 am Oberlandesgericht eingegangenem Telefax des Beklagten \npersönlich beantragte dieser erneut Prozesskostenhilfe für eine gegen das Urteil des \nVorgerichts einzulegende Berufung und machte geltend, dass der Beschluss vom 9. \nDezember 2021 fehlerhaft gewesen sei. \nMit Beschluss vom 11. Januar 2022 lehnte der Senat den neuerlichen Antrag auf Gewährung \nvon Prozesskostenhilfe unter Bezugnahme auf den Inhalt des Beschlusses vom 9. Dezember \n2021 ab und ergänzte, dass die Berufung nunmehr auch deshalb keine Erfolgsaussicht habe, \nweil die Berufungsfrist abgelaufen sei. Auch soweit das Schreiben vom 11. Januar 2022 als \nGegenvorstellung anzusehen sei, habe es keinen Erfolg, weil darin keine Gesichtspunkte \nvorgetragen worden seien, die im Beschluss vom 25. Dezember 2021 nicht bereits \nberücksichtigt worden seien. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 25. Januar 2022 \nzugestellt. \nMit auf den 31. Januar datiertem, am 30. Januar 2022 am Landgericht Leipzig und am 3. \nFebruar 2022 am Oberlandesgericht eingegangenem Telefax des Beklagten persönlich \nbegehrt dieser Prozesskostenhilfe für eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des \nSenats vom 11. Januar 2022. Soweit der Senat davon ausgehe, dass ein zweiter \nProzesskostenhilfeantrag die Rechtsmittelfrist nicht offenhalte, hätte der Senat nach Eingang \ndes Telefaxes vom 25. Dezember 2021 darauf hinweisen müssen. Hierdurch hätte er die \nBerufung noch fristgerecht einlegen können. \n\n \nSeite 3 \n \nMit Beschluss vom 16. Februar 2022 lehnte der Senat die Gewährung von \nProzesskostenhilfe für die Gegenvorstellung ab, weil keine neuen Gesichtspunkte \nvorgetragen worden seien und eine sekundäre Gehörsrüge von Gesetzes wegen nicht \nstattfinde. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 25. Februar 2022 zugestellt. \nMit am 8. März 2022 am Oberlandesgericht eingegangenem Telefax des Beklagten \npersönlich erhob dieser Gehörsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. Februar 2022 \nund begehrte hinsichtlich der Rüge-Erhebungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. \nDurch Verfügung vom 29. März 2022, die am 4. April 2022 abgefertigt wurde und ihm am 8. \nApril 2022 zuging, wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Gehörsrüge vom 8. \nMärz 2022 gegenstandslos ist und nicht förmlich beschieden werden wird. Im Übrigen wurde \ner bescheidfrei gestellt. \nMit am 19. April 2022 eingegangenem Anwaltsschriftsatz legte der Beklagte Berufung ein \nund beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist. Zur Begründung des \nWiedereinsetzungsantrages \nverwies \ner \nauf \ndie \nAusführungen \nzur \nprozessualen \nFürsorgepflicht in seinem auf den 31. Januar 2022 datierenden Schreiben. \nMit Beschluss vom 3. August 2022 hat der Senat den Beklagten darauf hingewiesen, dass er \nan seiner Auffassung festhält und die Berufung inzwischen auch mangels fristgemäßer \nBegründung unzulässig wäre. \n \nHierauf wendet der Beklagte ein, dass die Berufungsbegründungsfrist der mittellosen, um \nProzesskostenhilfe nachsuchenden Person erst mit der Wiedereinsetzung in die \nBerufungsfrist beginne. \nII. \n1. Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie nicht fristgemäß eingelegt und damit unzulässig ist \n(§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Beklagte hatte hierzu rechtliches Gehör. \na) Die Berufung ist nach § 517 ZPO innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils in \nvollständiger Form einzulegen. Diese Frist begann am 26. Juli 2021 und endet mit Ablauf des \n26. August 2021. \nb) Der Lauf der Berufungsfrist ist auch nicht durch den Prozesskostenhilfeantrag gehemmt. \nEin vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe hindert nicht den \nAblauf der Rechtsmittelfrist, sondern erlaubt die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist \n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2015 – VI ZB 61/14 –, NJW-RR 2015, 703 <704 Rn. \n7> und vom 24. Januar 2017 – VI ZB 30/16 –, VersR 2017, 781 <782 Rn. 11>). \n\n \nSeite 4 \n \nc) Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist ist dem Beklagten nicht zu gewähren, denn der \nAntrag ist seinerseits nicht fristgemäß gestellt. \naa) Einer Partei ist nach § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist - hier die \nFrist zur Einlegung der Berufung - zu gewähren, wenn sie ohne Verschulden gehindert war, \ndie Frist einzuhalten. \nBeantragt eine Partei vor Ablauf der Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie regelmäßig schuldlos verhindert, die genannten \nFristen einzuhalten, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der \nProzesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (siehe BGH a.a.O.). Weist das \nGericht, bei dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt wird, vor der \nEntscheidung über den Antrag darauf hin, dass dieser mangels Vorliegens der persönlichen \nund wirtschaftlichen Voraussetzungen voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, darf der \nAntragsteller nur dann weiterhin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen, wenn \ner vernünftigerweise davon ausgehen durfte, die Zweifel ausräumen zu können, und die \ngerichtliche Auflage ordnungsgemäß erfüllt (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – VIII ZB \n1/21 –, NJW-RR 2021, 568 <570 Rn. 23>). \n \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist muss \ninnerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden (§ 234 Absatz 1 Satz 1 ZPO). Die Frist \nbeträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung \neinzuhalten (§ 234 Absatz 1 Satz 2 ZPO). Gemäß § 234 Absatz 2 ZPO beginnen die Fristen \nmit dem Tag zu laufen, an dem das Hindernis behoben ist. \nbb) Nach diesem Maßstab musste der Beklagte seit der gerichtlichen Verfügung vom 16. \nNovember 2021 vernünftigerweise mit der Verweigerung von Prozesskostenhilfe mangels \nVorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen rechnen. \nDa er laut angefochtener Entscheidung das Eigentum an dem streitgegenständlichen \nGrundstücks zurückerlangt hatte, konnte er nicht davon ausgehen, dass dieses Grundstück \nbei der Prüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belanglos sein würde. \nMit der gerichtlichen Verfügung vom 16. November 2021 war offensichtlich, dass er sich \nhierzu würde erklären müssen. Hierfür bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises auf \n§ 118 Abs. 2 ZPO. Zu dem Grundstück hat er sich mit seinem Telefax vom 28. November \n2021 aber nicht erklärt, sondern lediglich Vorwürfe gegen das Gericht erhoben, die mit der \nSache nichts zu tun hatten. Weder hat das Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe zu \nprüfen, ob andere Sozialleistungen berechtigtermaßen gewährt werden, noch ist es an das \nErgebnis der Bedürftigkeitsprüfung durch Sozialbehörden gebunden. \nDa der Wiedereinsetzungsantrag erst im April 2022 gestellt wurde, war er nicht mehr \n\n \nSeite 5 \n \nrechtzeitig und kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. \ncc) Unabhängig hiervon kommt eine Wiedereinsetzung auch deshalb nicht in Betracht, weil \nder Beklagte aufgrund der Ablehnung seines ersten Prozesskostenhilfeantrags mit Beschluss \nvom 9. Dezember 2021 auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem neuerlichen \nVerfahren nicht vertrauen konnte. \nWie oben ausgeführt, hemmt ein Prozesskostenhilfeantrag nicht den Lauf der Berufungsfrist. \nInsofern war ein neuerlicher Prozesskostenhilfeantrag von vornherein ungeeignet. Vielmehr \nhätte der Beklagte nach der Ablehnung der Prozesskostenhilfe verbunden mit einem \nWiedereinsetzungsantrag das Rechtsmittel einlegen müssen und gegebenenfalls parallel \neinen weiteren Prozesskostenhilfeantrag stellen können. \nDer Senat war nicht verpflichtet, den Beklagten unmittelbar nach seinem zweiten \nProzesskostenhilfeantrag hierauf hinzuweisen. Es ist grundsätzlich die Aufgabe jeder Partei, \nihre Rechte selbst zu wahren. Hier hatte der Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben, \nBerufung nur nach Gewährung von Prozesskostenhilfe einlegen zu wollen. Insoweit bestand \nfür den Senat auch kein Anlass, rechtsberatend tätig zu werden. \nEntsprechend war der Wiedereinsetzungsantrag vom 19. April 2022 verfristet. \ndd) Aber auch unabhängig hiervon käme Wiedereinsetzung nicht in Betracht, weil der \nWiedereinsetzungsantrag auch aus einem weiteren Grund verfristet gewesen wäre. \nJedenfalls mit Zugang des Beschlusses vom 11. Januar 2022 am 25. Januar 2022 war er \nsich hierüber im Klaren, dass er keine Prozesskostenhilfe erhalten würde. Der Inhalt seines \nauf den 31. Januar 2022 datierenden Schreibens zeigt auch, dass er dies verstanden hat. \nDamit begann spätestens am 31. Januar 2022 der Lauf der Frist für den Antrag auf \nWiedereinsetzung in die Berufungsfrist, so dass der erst am 19. April 2022 gestellte Antrag \nauch dann verfristet war. \nIII. \n1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. \n2. Die Entscheidung über die Vollstreckung beruht auf § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (vgl. Herget, \nin: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 708 Rn. 12). Für eine Abwendungsbefugnis nach § 711 \nZPO ist kein Raum. \n3. Für den Wert des Berufungsverfahrens ist § 3 ZPO maßgeblich. Der Beklagte hatte das \nUrteil des Landgerichts im Umfang seiner Verurteilung angefochten. \n\n \nSeite 6 \n \n \n4. Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). \n \n \n \nJ. \n \n \n \nDr. S. \n \n \n \nA.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396920","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-11-18/22-u-1797-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396920","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396920","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-11-18/22-u-1797-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396920","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.480733+00:00"}}