{"status":"available","doknr":"OLD396918","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-02-24","aktenzeichen":"22 U 1499/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Seite \n1 \n \n \n \n \nOberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \n \nAktenzeichen: 22 U 1499/22 \nLandgericht Leipzig, 04 HK O 985/21 \n \n \nVerkündet am: 24.02.2023 \n \n \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \nURTEIL \nIn dem Rechtsstreit \n \nJ. GmbH, … \nvertreten durch den Geschäftsführer … \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte, … \ngegen \nV. … GmbH, … \nvertreten durch den Geschäftsführer … \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \np. …GmbH, Ulmer … \nvertreten durch die Geschäftsführer … und … \n- Streithelferin - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n wegen Forderung \n \nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n\n \n \n \nSeite \n2 \nRichter am Oberlandesgericht R., \nRichter am Oberlandesgericht A. und \nRichter am Oberlandesgericht Dr. S. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2023 \n \n \n- für Recht erkannt: \n \n \n1. \nDie Berufung der Beklagten gegen das am 30.06.2022 verkündete Urteil des Landge- \nrichts Leipzig, Az.: 04 HK O 985/21, wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu zahlen mit Ausnahme der au- \nßergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die von der Streithelferin selbst getragen wer- \nden. \n \n3. \nDas Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nach- \ngelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils \nvollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Si- \ncherheit in gleicher Höhe leistet. \n \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \n \n- und beschlossen: \n \nDer Wert des Berufungsgegenstandes wird auf 38.505,52 EUR festgesetzt. \n \n \n \n \n \nGründe: \n \n \n \nDie Parteien streiten um Werklohn für die Lieferung und den Einbau der Inneneinrichtung \n(Regale, Beleuchtung, Auskleiden der Schaufenster etc.) einer Filiale der Optikerkette „p. …“ - \nder Streithelferin - in ... Die Klägerin hat als Subunternehmerin aufgrund eines von ihr \nvorgelegten Angebots vom \n\n \n \nSeite \n3 \n12.08.2020 (Anl. K2) und Annahme der Beklagten vom gleichen Tage (Anl. K3) entsprechende \nArbeiten ausgeführt. Streitig ist die Abnahme der Arbeiten und deren Mangelfreiheit. Im Laufe \ndes Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.11.2022 (Anl. BBK2) die Ab- \nnahme des Werkes unter dem Vorbehalt von Mängeln erklärt. Eine Schlussrechnung legte die \nKlägerin am 12.10.2020 (Anl. K6) über 38.505,52 EUR. Hierauf leistete die Beklagte bislang \nkeine Zahlung. \n \nDas Landgericht Leipzig hat die Beklagte mit Endurteil vom 30.06.2022, Az.: 04 KH O 985/21, \nvollumfänglich antragsgemäß verurteilt. Dem Vertragsverhältnis der Parteien läge ein Werk- \nvertrag zugrunde, nicht - wie die Klägerin meine - ein Werkliefervertrag, da die gelieferten Mö- \nbelstücke anzupassen und zu befestigen waren. Die Abnahme sei anlässlich der Schlussbe- \ngehung am 21.09.2020 erfolgt, als der Projektleiter der Klägerin und der Geschäftsführer der \nBeklagten die Baustelle besichtigt und den letzten Montagezettel (Bestandteil von Anl. K5) un- \nterzeichnet hätte. Dabei seien keine Mängel benannt worden. In der folgenden Woche sei der \nLaden von der Beklagten an die Streithelferin zur Nutzung übergeben worden. Aufgrund der \nbeanstandungslosen Abnahme sei die Beklagte nunmehr mit ihren - ohnehin nicht substanti- \niert vorgetragenen - Mängeleinreden ausgeschlossen. \n \nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Das Werk sei nicht abgenommen \nworden und nicht abnahmereif. Am 21.09.2020 sei lediglich der letzte Montagebericht unter- \nzeichnet worden, wobei die Unterschrift nicht von der Beklagten stamme. Dass die Streithelfe- \nrin die Räume in Benutzung genommen hat, stelle im Verhältnis zur Klägerin keine Abnahme \ndar. Diese Wirkung trete erst nach sechs Monaten ein. Mängel seien aber bereits am \n21.09.2020 und 29.01.2021 vorgebracht worden. Das Werk sei mangelhaft, da die Wandele- \nmente über dem Boden schleifen; gleiches gelte für die Bodenleisten, die Verkleidungen, die \nBeleuchtung etc. \n \nDie Beklagte beantragt: \n \n \nDas erstinstanzliche Urteil wird aufgehoben und die Klage kostenpflichtig abgewie- \nsen. \n \nhilfsweise: \nDas angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Ver- \nhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. \n\n \n \nSeite \n4 \nDie Klägerin beantragt: \n \n \nDie Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. \n \n \nDie Klägerin trägt vor, dass vorliegend Kaufrecht anzuwenden sei, weshalb es auf eine Ab- \nnahme nicht ankomme. Das Werk sei mangelfrei. Soweit die Beklagte die Beleuchtung der \nBrillenauslagen rüge, entspreche dieses deren Beleuchtungskonzept. Die Wandelemente sei- \nen mit Rollen ausgestattet, diese könnten nachjustiert werden. Mit der Verkleidung freiliegen- \nder Elektrokabel sowie der Anbringung von Wand-Bodenleisten sei die Klägerin nicht beauf- \ntragt worden. Verunreinigungen und nicht DIN-gerechte Fugen in den Bekleidungen der Schau- \nfenster lägen nicht vor. \n \nZur weitergehenden Sachverhaltsdarstellung wird auf den Tatbestand des angegriffenen Ur- \nteils, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2023 sowie auf den übrigen Akten- \ninhalt Bezug genommen. \n \n \n \nII. \n \n \nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat hält die Rechtsauffassung und die zugrun- \nde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts im Ergebnis für überzeugend, weshalb für ei- \nne Abänderung des landgerichtlichen Urteils kein Anlass besteht. Auf die Ausführungen des \nLandgerichts im angegriffenen Urteil kann daher Bezug genommen werden. Diese macht der \nSenat sich zu eigen. Zu ergänzen ist lediglich: \n \n1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung der Beklagten zur unbedingten \nZahlung von Werklohn in der beantragten Höhe. Die Angriffe der Beklagten hiergegen greifen \nnicht durch. \n \nDie erstinstanzliche Beweiswürdigung unterliegt in der Berufung nur einer eingeschränkten \nKontrolle. Denn nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des \nersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte \nZweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen \nbegründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (BGHZ 158, 269). Dabei obliegt \ndem Berufungsgericht nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 ZPO die Kontrolle der tat- \nsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils im Fall eines zulässigen \n\n \n \nSeite \n5 \nRechtsmittels, dies auch ungeachtet einer entsprechenden Berufungsrüge (BGHZ 158, 269). \nKonkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen \nFeststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die \ndem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Ver- \nfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil \nunvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfah- \nrungssätze verstößt. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn \nUmständen Indizwirkungen zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Am- \nbivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird. Zweifel im Sinne der Regelung in § 529 Abs. 1 \nNr. 1 ZPO liegen dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine ge- \nwisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der \nBeweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren \nUnrichtigkeit herausstellt (BGHZ 158, 269; BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 – VI ZR 394/13 –, Rn. \n10, juris; Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozes- \nses, BT-Drucks. 14/4722, S. 100). Ausreichend ist bereits eine vom erstinstanzlichen Ergeb- \nnis abweichende Wertung eines Beweisergebnisses (BGH, Beschluss vom 22. Dezember \n2015 – VI ZR 67/15 –, Rn. 7, juris). \n \n2. Gemessen daran lässt die Beweiswürdigung des Landgerichts weder Rechtsfehler erken- \nnen noch bestehen hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die \nZweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen \nbegründen. \n \na) Die Klageforderung ist als Werklohnforderung nach § 631 Abs. 1 2. Alt. BGB mit der Abnah- \nme fällig geworden. \n \naa) Es ist Werkvertragsrecht anzuwenden. \n \n \nDie Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkver- \ntrag ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand des Schwerpunkts der Leistung vorzu- \nnehmen, wobei vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von \nLieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzu- \nstellen ist: Maßgebend für die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflich- \ntung und einem Werkvertrag ist danach, ob nach dem Vertrag die Pflicht zur Eigentumsüber- \ntragung zu montierender Einzelteile oder eine Herstellungspflicht im Vordergrund steht. Liegt \nder wirtschaftliche Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht auf der Montage, sondern \n\n \n \nSeite \n6 \nin der Eigentumsverschaffung der einzelnen Bauteile, was anhand der Vergütung für die Bau- \nteile im Verhältnis zum Gesamtpreis bei mehr als 75 % der zu erbringenden Zahlung der Fall \nist, liegt ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vor (BGH, Urteil vom 10. April 2019 – VIII ZR \n244/16 –, Rn. 17, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 5 U 72/19 –, \nRn. 15, juris). \n \nVorliegend spricht zwar das Verhältnis der Montagekosten (10.737,50 EUR) zum Gesamtpreis \n(38.505,52 EUR) für einen Kaufvertrag. Allerdings hat die Beklagte keine konkret benannten \nMöbel und Einrichtungsgegenstände von einem bestimmten Hersteller, sondern die Herstel- \nlung einer Ladeneinrichtung nach ihren Mustermappen (Anl. K1) bestellt. Bei welchem Herstel- \nler die Klägerin dies einkauft oder selbst anfertigt, war nicht geregelt. Zudem waren Umbauar- \nbeiten und Arbeiten am Material der Beklagten erforderlich. Verlangt war damit ein Erfolg, die \nLieferung eines Gesamtwerkes, nicht nur die Lieferung und Übereignung konkretisierter Wa- \nren, was typisch für einen Werkvertrag ist. \n \nbb) Das Werk wurde abgenommen. \n \n \nOb am 21.09.2020 oder bereits Tage zuvor eine Abnahme erklärt wurde, kann dahingestellt \nbleiben. Das Werk wurde jedenfalls unmittelbar - nach den nicht mit der Berufung angegriffe- \nnen Feststellungen des Landgerichts - innerhalb einer Woche nach Beendigung der Arbeiten \nder Streithelferin übergeben und von dieser bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen und \nseither gebraucht. \n \nIn der Ingebrauchnahme und anschließenden Nutzung eines Bauwerks durch den Besteller \nkann eine konkludente Abnahme liegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1984 - VII ZR \n377/83, juris Rn. 8 ff.). Dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteil \nvom 20. Februar 2014 - VII ZR 26/12, Rn. 15; BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – VII ZR 171/15 –, \nBGHZ 210, 206-224, Rn. 52, juris). Dabei kann jedoch die erste feststellbare Nutzungshand- \nlung allein noch nicht als Abnahme gewertet werden; es ist vielmehr eine gewisse Nutzungs- \ndauer erforderlich, vor deren Ablauf die Billigung des Werkes richtigerweise nicht zu erwarten \nist (BGH NJW 1985, 731, 732; OLG Frankfurt, Urteil vom 29. März 2006 – 4 U 136/04 –, Rn. \n58, juris). Eine Nutzung eines Bauwerkes über mehrere Monate hinweg ohne Mängelrüge stellt \njedenfalls eine konkludente Abnahme dar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. Mai 2001 – 21 U \n101/00 –, Rn. 64, juris). \n \nGemessen daran liegt in der Ingebrauchnahme durch die Streithelferin unmittelbar nach Fer- \n\n \n \nSeite \n7 \ntigstellung des Werkes der Klägerin noch im September 2020 eine Abnahme. \n \n \n(1) Die Beklagte kann sich dabei nicht darauf zurückziehen, dass die Nutzung nicht auf das \nVertragsverhältnis der Parteien des Rechtsstreits durchschlägt. Denn der Vertrag zwischen \nden Parteien war von Anfang darauf gerichtet, dass das Ladenlokal nicht durch die Beklagte, \nsondern deren Generalauftraggeberin - die Streithelferin - betrieben werden sollte. Das Laden- \nlokal wird seither wie von Anbeginn beabsichtigt durch die Streithelferin ohne Einschränkungen \nbetrieben. \n \n(2) Das Werk war zu diesem Zeitpunkt auch abnahmereif. Wie unter b) dargestellt war es frei \nvon - eine Abnahme ausschließende - Mängeln. \n \ncc) Obwohl es wegen dieser Abnahme nicht darauf ankommt, hat jedenfalls die Beklagte mit \nSchreiben vom 23.11.2022 während des Berufungsverfahrens nunmehr klargestellt, dass das \nWerk abgenommen ist. \n \n \n \nb) Die Beklagte kann dem Werklohnanspruch keine Mängelrechte entgegenhalten. Leistungs- \nverweigerungsrechte stehen ihr nicht zu. Denn die Beklagte hat weder in erster Instanz noch \nzuletzt - auf Hinweis des Senats - im Berufungsverfahren die von ihr behaupten Mängel nicht \nhinreichend bestimmt dargestellt. \n \naa) - Ein Mangel der Beleuchtung der Brillenauslagen / -regale behauptet die Beklagten zuletzt \nin der mündlichen Verhandlung nicht mehr. Die Beleuchtung entspricht dem Beleuchtungs- \nkonzept. Darin ist die Lichtstärke nicht vorgegeben. Auch soweit die Beklagte nunmehr vor- \nbringt, die Klägerin hätte auf die - nach ihrer Meinung unzureichende - Beleuchtung hinweisen \nmüssen, kann der Senat eine solche Pflichtverletzung nicht erkennen. Die Beklagte stellt \nschon nicht dar, woraus sich eine solche Hinweispflicht ergeben soll. Sie ist ebenso wie die \nKlägerin fachkundig und in der Branche tätig. Sie hat das Kostenangebot der Klägerin erhalten \nund akzeptiert. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass die Beklagten dieses zuvor ausrei- \nchend geprüft hat. \n \nbb) Ebenso sind Mängel hinsichtlich der von der Klägerin verbauten Wandelemente nicht kon- \nkret vorgetragen. Hinzu kommt: Zwar behauptet die Beklagte, diese würden auf dem Boden \nschleifen. Soweit die Klägerin dem entgegenhält, die Wandelemente seien mit Rollen ausge- \nstattet, es werde zu viel Druck von oben auf die Elemente ausgeübt oder es befinde sich ein \n\n \n \nSeite \n8 \nFremdkörper auf dem Boden, tritt die Beklagte dem jedoch nicht entgegen. Es ist daher jeden- \nfalls zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO), dass die (unterstellt) beschriebene Funktionsbeein- \nträchtigung nicht auf einem Herstellungs- oder Montagefehler, sondern auf Umständen beruht, \ndie die Beklagte selbst zu vertreten hat. \n \ncc) Die Beklagte hat nicht dargestellt, dass Vertragspflicht der Klägerin war, freiliegende Elek- \ntrokabel zu verkleiden. Eine solche Pflicht ergibt sich aus den in den Prozess eingeführten \nVertragsunterlagen gerade nicht. \n \ndd) Gleiches gilt hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Mängel an den Wand-Boden- \nleisten. Auch diesbezüglich stellt sie nicht dar, aus welchem Rechtsgrund die Klägerin zur Er- \nbringung dieser Leistungen verpflichtet war. \n \nee) Soweit die Beklagte behauptet, die Bekleidungen der Schaufenster seien verunreinigt und \ndie Fugen und Ecken seien nicht DIN-gerecht hergestellt worden, ist dieses vage Vorbringen \nkeinem Beweis zugänglich wäre. Verunreinigungen können unterschiedliche Ursachen haben. \nHier wäre darzustellen gewesen, dass die Klägerin diese verursacht habe. Im Übrigen ist aus \ndem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich, dass es sich bei diesen - auf den eingereichten \nLichtbildern nicht erkennbaren - Umständen um solche handelt, die die technische oder opti- \nsche Brauchbarkeit der Bekleidungen der Schaufenster beeinflusst. Die Berufung verhält sich \ndazu nicht. \n \n \n \nc) Hinsichtlich des erstinstanzlich zuerkannten Anspruchs auf Zinsen und Ersatz der Klägerin \naußergerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten wird auf die mit der Berufung nicht \nangegriffenen Ausführungen des Landgerichts vollumfänglich Bezug genommen. \n \n \n \n3. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Beklagten gibt \nkeinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung oder zum Wiedereintritt in die mündliche \nVerhandlung. Sie wiederholt darin lediglich ihre bisherigen Ausführungen. \n \n \n \nIII. \n \n \n1. Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO. \n\n \n \nSeite \n9 \n2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO. \n \n3. Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Dieses \nUrteil folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung und beruht in den tragenden Gründen auf \nder Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall. Die Rechtssache hat keine \ngrundsätzliche Bedeutung, zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung ei- \nner einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts. \n \n \n \nIV. \n \n \nDie Festsetzung des Wertes des Berufungsgenstandes folgt § 3 ZPO, §§ 47, 48 GKG. \n \n \n \n \n \n \n \nR. \nA. \nDr. S.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396918","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-02-24/22-u-1499-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396918","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396918","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-02-24/22-u-1499-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396918","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.429915+00:00"}}