{"status":"available","doknr":"OLD396917","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-04-12","aktenzeichen":"22 U 1181/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 22 U 1181/21 \nLandgericht Leipzig, 04 O 2749/19 \n \nSeite 1 \n \nVerkündet am: 12.04.2024 \n \nH. \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA. GmbH, \n… \nvertreten durch den Geschäftsführer … \n- Klägerin, Berufungsbeklagte u. Berufungsklägerin - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte …, \n… \n \nB., \n… \n- Nebenintervenient - \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte mbB, \n… \n \ngegen \n \nC., \n… \n- Beklagte, Berufungsklägerin u. Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \nwegen Abgabe einer Willenserklärung, Forderung und Feststellung \n \n \nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J., \nRichter am Oberlandesgericht M. und \nRichterin am Oberlandesgericht G. \n \n\n \nSeite 2 \n \nim schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 28.03.2024 Schriftsätze eingereicht werden \nkonnten, am 12.04.2024 \n \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung der Klägerin - unter deren Zurückweisung im Übrigen - wird das Urteil \ndes Landgerichts Leipzig vom 17.05.2021, Az.: 04 O 2749/19, abgeändert und wie folgt \nneu gefasst: \n1. Die Beklagte wird verurteilt, in notariell beurkundeter Form zu erklären, dass sie \nHerrn D., geboren am …, geschäftsansässig in …straße …, O1, bevollmächtigt hat, \nin ihrem Namen den Grundstückskaufvertrag vom 27. November 2018, UR-Nr. … B \ndes Notars N1 mit dem Amtssitz in O1 abzuschließen und alle mit diesem \nGrundstückskaufvertrag vom 27. November 2018 im Zusammenhang stehenden \nErklärungen abzugeben, um das im Grundbuch des Amtsgerichts O1 in Blatt … BV \neingetragene Grundstück … Straße … mit lfd. Nr. 1 Flur ..9 Flurstück …, Gebäude \nund Freifläche, an die Klägerin aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu \nbewilligen. \n2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 129.910,20 EUR zu \nzahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins \naus einem Betrag in Höhe von 3.036,76 EUR vom 01.07.2020 bis zum \n31.07.2020, \naus einem Betrag in Höhe von 6.072,93 EUR vom 01.08.2020 bis zum \n31.08.2020, \naus einem Betrag in Höhe von 9.109,69 EUR vom 01.09.2020 bis zum \n30.09.2020, \naus einem Betrag in Höhe von 12.147,04 EUR vom 01.10.2020 bis zum \n31.10.2020, \naus einem Betrag in Höhe von 15.183,80 EUR vom 01.11.2020 bis zum \n30.11.2020, \naus einem Betrag in Höhe von 18.220,56 EUR vom 01.12.2020 bis zum \n31.12.2020, \naus einem Betrag in Höhe von 20.352,32 EUR vom 01.01.2021 bis zum \n31.01.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 22.484,08 EUR vom 01.02.2021 bis zum \n28.02.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 24.615,84 EUR vom 01.03.2021 bis zum \n31.03.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 26.747,60 EUR vom 01.04.2021 bis zum \n30.04.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 28.879,36 EUR vom 01.05.2021 bis zum \n31.05.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 31.011,12 EUR vom 01.06.2021 bis zum \n30.06.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 33.142,88 EUR vom 01.07.2021 bis zum \n31.07.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 35.274,64 EUR vom 01.08.2021 bis zum \n31.08.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 37.406,44 EUR vom 01.09.2021 bis zum \n30.09.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 39.538,16 EUR vom 01.10.2021 bis zum \n31.10.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 41.669,92 EUR vom 01.11.2021 bis zum \n30.11.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 43.801,68 EUR vom 01.12.2021 bis zum \n31.12.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 47.036,44 EUR vom 01.01.2022 bis zum \n\n \nSeite 3 \n \n31.01.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 50.271,20 EUR vom 01.02.2022 bis zum \n28.02.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 53.505,96 EUR vom 01.03.2022 bis zum \n31.03.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 56.740,72 EUR vom 01.04.2022 bis zum \n30.04.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 59.975,48 EUR vom 01.05.2022 bis zum \n31.05.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 63.210,24 EUR vom 01.06.2022 bis zum \n30.06.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 66.445,00 EUR vom 01.07.2022 bis zum \n31.07.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 69.679,76 EUR vom 01.08.2022 bis zum \n31.08.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 72.914,52 EUR vom 01.09.2022 bis zum \n30.09.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 76.149,28 EUR vom 01.10.2022 bis zum \n31.10.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 79.384,04 EUR vom 01.11.2022 bis zum \n30.11.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 82.618,80 EUR vom 01.12.2022 bis zum \n31.12.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 85.771,56 EUR vom 01.01.2023 bis zum \n31.01.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 88.924,32 EUR vom 01.02.2023 bis zum \n28.02.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 92.077,08 EUR vom 01.03.2023 bis zum \n31.03.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 95.229,84 EUR vom 01.04.2023 bis zum \n30.04.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 98.382,60 EUR vom 01.05.2023 bis zum \n31.05.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 101.535,36 EUR vom 01.06.2023 bis zum \n30.06.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 104.688,12 EUR vom 01.07.2023 bis zum \n31.07.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 107.840,88 EUR vom 01.08.2023 bis zum \n31.08.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 110.993,64 EUR vom 01.09.2023 bis zum \n30.09.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 114.146,40 EUR vom 01.10.2023 bis zum \n31.10.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 117.299,16 EUR vom 01.11.2023 bis zum \n30.11.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 120.451,92 EUR vom 01.12.2023 bis zum \n31.12.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 123.604,68 EUR vom 01.01.2024 bis zum \n31.01.2024, \naus einem Betrag in Höhe von 126.757,44 EUR vom 01.02.2024 bis zum \n29.02.2024, \nsowie aus einem Betrag in Höhe von 129.910,20 EUR seit dem 01.03.2024. \n3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren \nSchäden zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der verzögerten Übertragung des \nEigentums an dem im Grundbuch des Amtsgerichts O1 im Blatt … eingetragenem \nGrundstück … Straße … mit lfd. Nr. 1 Flur …9, Flurstück …, Gebäude- und \nFreifläche, noch entstehen werden. \n4. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen \nRechtsanwaltskosten in Höhe von 4.437,39 EUR freizustellen. \n\n \nSeite 4 \n \n5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nII. \nDie Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. \nIII. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin die Gerichtskosten und \ndie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 20 %, die Beklagte die Gerichtskosten \nund die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 80 % sowie die außergerichtlichen \nKosten des Nebenintervenienten zu 40 %. Von den Kosten des Rechtsstreits II. Instanz \ntragen die Klägerin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten \nzu 15 %, die Beklagte die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin \nzu 85 % sowie die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten zu 42,5 %. \nIII. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nIV. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 610.000,00 EUR festgesetzt. \n \n \n \n \n \nGründe: \nI. \nDie Parteien streiten um die Abgabe einer notariell beurkundeten Erklärung für einen \nGrundstückskaufvertrag sowie um Schadensersatz wegen der noch nicht erfolgten \nAuflassung des Grundstücks und (erst zweitinstanzlich erhoben) wegen Ersatzes \nvorgerichtlich der Klägerin entstandener Rechtsanwaltskosten. \n \nDie Beklagte und der Nebenintervenient - ihr getrennt lebender Ehemann - sind jeweils \nhälftige Eigentümer eines Grundstückes in O1, … Straße. Der Grundbesitz sollte zunächst \nan Herrn E. verkauft werden, wozu es jedoch - aus nicht näher bekannten Gründen - nicht \nkam. Sodann beabsichtigte die Klägerin, das Grundstück zu erwerben. Am 12.11.2018 \nversandte der Notar N1 einen Vertragsentwurf an die Parteien. Der Kaufvertrag wurde am \n27.11.2018 beurkundet. Für die Beklagte trat der Immobilienmarkler D. auf. Er berief sich auf \neine handschriftlich erteilte Vollmacht vom 10.11.2018, in der es wörtlich heißt: \n \n„Ich, C., stimme zu, beauftragten Herrn D., in meinem Namen diesen Vertrag unwiederuflich zu unterschreiben. \n--> Im Fall das ich nicht erscheine, unterschreibt D., ansonsten unterschreibe ich selbst. \n \nC. \n… 10.11.2018“ \n \nDiese Vollmacht soll auf der Rückseite eines Vertragsentwurfs mit dem früheren \nKaufinteressenten Herrn E. stehen, was die Klägerin bestreitet. Die Beklagte erklärt, nicht im \nBesitz des Originals der Vollmacht zu sein, dieses habe D. an sich genommen. \n \nIm Zusammenhang mit der Beurkundung versandte die Beklagte E-Mail-Schreiben am \n22.11.2018 (Anlage B1 - GA 23) und am 26.11.2018 (Anlage B2 - GA 24) an Herrn D., \n\n \nSeite 5 \n \nin denen sie nach dem Beurkundungstermin nachfragte und darauf verwies, dass sie den \nVertrag nicht unterschreibe, wenn nicht ihre Änderungswünsche eingearbeitet würden. \nAm 27.11.2021 (Anlage B3 - GA 25) - wobei unklar ist, ob vor oder nach der \nVertragsunterzeichnung - schrieb sie eine E-Mail an das Notariat und bat um Zusendung \neines Vertragsentwurfs. Sie erklärte zudem, den Vertrag nur zu genehmigen, wenn ihre \nÄnderungen „1 zu 1“ übernommen würden. \n \nDie Beklagte stimmte dem Kaufvertrag mit Auflassung nicht (in öffentlich beglaubigter Form) \nzu. Zu einer Übereignung des hälftigen Grundstücks an die Klägerin kam es daher bislang \nnicht. Ob die andere Grundstückshälfte (des Nebenintervenienten) an die Klägerin \nübereignet wurde, ist nicht bekannt. Die Klägerin behauptet, dass sie bei zeitnaher \nÜbereignung das Grundstück saniert und gewinnbringend an Studenten vermietet hätte. \n \nMit Urteil vom 17.05.2021, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug \ngenommen wird, hat das Landgericht die Beklagte zur Abgabe der begehrten notariell \nbeurkundeten Erklärung verurteilt, Schadensersatzansprüche aber verneint und insofern die \nKlage im Übrigen abgewiesen. Der Grundstückskaufvertrag sei wirksam geschlossen \nworden, insbesondere sei die Beklagte wirksam durch Herrn D. vertreten worden. Denn die \nVollmachtsurkunde sei vorgelegt worden und die Vollmacht auch formlos wirksam, da sich \ndie Beklagte in ihr nicht unwiderruflich und bindend zum Verkauf des Grundstückes \nverpflichtet habe. Den Verkauf des Grundstückes habe sie vielmehr weiter selbst in der Hand \ngehabt. Die Vollmachtsurkunde habe auch für den Verkauf an die Klägerin gegolten. \nJedenfalls habe die Beklagte mit der Aushändigung der Urkunde an Herrn D. einen \nRechtsschein gesetzt, an dem sie sich messen lassen müsse. Beschränkungen der \nVollmacht hätten nur im Innenverhältnis zu Herrn D. gegolten. Der Anspruch auf \nSchadensersatz bestehe hingegen nicht; die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass \nsie das Objekt zeitnah hätte sanieren und vermieten können. Sie sei selbst davon \nausgegangen, dass die Renovierung auch bei zügiger Grundstücksauflassung bis Anfang \n2020 angedauert hätte, so dass eine Vermietung bis dahin nicht möglich gewesen wäre. Den \nAbschluss der Renovierung bis April 2021 habe die Beklagte bestritten, woraufhin die \nKlägerin keine ergänzenden Ausführungen vorgetragen habe, so dass auch für diesen \nZeitraum ein Anspruch nicht dargelegt sei. Dies betreffe auch den Feststellungsanspruch \nbezüglich zukünftiger Schäden. \n \nGegen das der Klägerin am 27.05.2021 und der Beklagten am 28.05.2021 zugestellte Urteil \nhaben beide Parteien jeweils mit am (Montag, den) 28.06.2021 beim Oberlandesgericht \neingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem den Parteien auf ihre jeweiligen \nAnträge die Frist zur Berufungsbegründung zuletzt jeweils bis auf den 27.09.2021 verlängert \nworden \nwar, \nhaben \ndie \nParteien \nihre \njeweiligen \nBerufungen \ninnerhalb \ndieser \nBerufungsbegründungsfrist begründet, die Klägerin mit am 27.09.2021 eingegangenem \nSchriftsatz, die Beklagte mit am 22.09.2021 eingegangenem Schriftsatz. \n \nDie Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihren Anspruch auf Schadensersatz fort. Dieser setze \nsich aus den Maklerkosten (17.231,20 EUR - Anlage K 9) und den Notarkosten (2.678,10 \nEUR - Anlage K 10) zusammen. Zudem entgingen ihr durch die Haltung der Beklagten \nmonatlich 3.640,00 EUR Mieteinnahmen, wobei sie offenbar von einem möglichen \nMietbeginn ab Januar 2019 ausgeht. Sie sei auf die Vermietung von Studentenheimen \nspezialisiert und hätte das Gebäude nach einem Erwerb umgebaut und an Studenten \nvermietet. \nDie \nSanierungsarbeiten \nhätte \ndie \nKlägerin \nspätestens \nAnfang \n2020 \nabgeschlossen. Hierzu legte sie Angebote für die Dachsanierung, Heizungseinbau und \nFußbodenarbeiten vor. Mietinteressenten habe es gegeben, da die Klägerin zahlreiche \nAnfragen für Wohnungen in O1 erhalten habe. Ein Mietausfallschaden sei belegt, da eine \nVermietung hinreichend wahrscheinlich sei. Der Feststellungsantrag sei erforderlich, weil die \nBaumaßnahmen sich ständig verteuerten, so im Zeitraum von 2019 bis 2021 um 16,82 %. \nDies werde sich so fortsetzen, so dass der Schaden durch die spätere Renovierung nicht \nbezifferbar sei. \nIm Umfang der Klagestattgabe, soweit dies die Beklagte mit ihrer Berufung angreift, verteidigt \ndie Klägerin das landgerichtliche Urteil. Auch das Verhalten der Beklagten außerhalb der \nVollmachtsurkunde spreche dafür, dass diese von einer wirksamen Bevollmächtigung des \nHerrn D. ausgegangen sei. Sie habe den Verkauf seinerzeit beabsichtigt. Die \n\n \nSeite 6 \n \nNachgenehmigung des Vertrages sei nur für dessen Vollzug nach § 29 Abs. 1 GBO \nerforderlich, nicht aber für dessen Zustandekommen. Von einer etwaigen internen \nBeschränkung der Vollmacht durch die Beklagte an Herrn D. habe die Klägerin keine \nKenntnis gehabt. \n \n \nDie Klägerin beantragt zuletzt (sinngemäß), \nI. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 17.05.2021, Az.: \n04 O 2749/19, \n1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 211.120,00 EUR nebst \nZinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu \nzahlen \naus einem Betrag in Höhe von 40.040,00 EUR vom 02.12.2019 bis zum 31.12.2019, \naus einem Betrag in Höhe von 43.680,00 EUR vom 01.01.2020 bis zum 31.01.2020, \naus einem Betrag in Höhe von 47.320,00 EUR vom 01.02.2020 bis zum 28.02.2020, \naus einem Betrag in Höhe von 50.960,00 EUR vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2020, \naus einem Betrag in Höhe von 54.600,00 EUR vom 01.04.2020 bis zum 30.04.2020, \naus einem Betrag in Höhe von 58.240,00 EUR vom 01.05.2020 bis zum 31.05.2020, \naus einem Betrag in Höhe von 61.880,00 EUR vom 01.06.2020 bis zum 30.06.2020, \naus einem Betrag in Höhe von 65.520,00 EUR vom 01.07.2020 bis zum 31.07.2020, \naus einem Betrag in Höhe von 69.160,00 EUR vom 01.08.2020 bis zum 31.08.2020, \naus einem Betrag in Höhe von 72.800,00 EUR vom 01.09.2020 bis zum 30.09.2020, \naus einem Betrag in Höhe von 76.440,00 EUR vom 01.10.2020 bis zum 31.10.2020, \naus einem Betrag in Höhe von 80.080,00 EUR vom 01.11.2020 bis zum 30.11.2020, \naus einem Betrag in Höhe von 83.720,00 EUR vom 01.12.2020 bis zum 31.12.2020, \naus einem Betrag in Höhe von 87.360,00 EUR vom 01.01.2021 bis zum 31.01.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 91.000,00 EUR vom 01.02.2021 bis zum 28.02.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 94.640,00 EUR vom 01.03.2021 bis zum 31.03.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 98.280,00 EUR vom 01.04.2021 bis zum 30.04.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 101.920,00 EUR vom 01.05.2021 bis zum \n31.05.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 105.560,00 EUR vom 01.06.2021 bis zum \n30.06.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 109.200,00 EUR vom 01.07.2021 bis zum \n31.07.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 112.840,00 EUR vom 01.08.2021 bis zum \n31.08.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 116.480,00 EUR vom 01.09.2021 bis zum \n30.09.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 120.120,00 EUR vom 01.10.2021 bis zum \n31.10.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 123.760,00 EUR vom 01.11.2021 bis zum \n30.11.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 127.400,00 EUR vom 01.12.2021 bis zum \n31.12.2021, \naus einem Betrag in Höhe von 131.040,00 EUR vom 01.01.2022 bis zum \n31.01.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 134.680,00 EUR vom 01.02.2022 bis zum \n28.02.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 138.320,00 EUR vom 01.03.2022 bis zum \n31.03.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 141.960,00 EUR vom 01.04.2022 bis zum \n30.04.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 145.600,00 EUR vom 01.05.2022 bis zum \n31.05.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 149.240,00 EUR vom 01.06.2022 bis zum \n30.06.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 152.880,00 EUR vom 01.07.2022 bis zum \n31.07.2022, \n\n \nSeite 7 \n \naus einem Betrag in Höhe von 156.520,00 EUR vom 01.08.2022 bis zum \n31.08.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 160.160,00 EUR vom 01.09.2022 bis zum \n30.09.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 163.800,00 EUR vom 01.10.2022 bis zum \n31.10.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 167.440,00 EUR vom 01.11.2022 bis zum \n30.11.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 171.080,00 EUR vom 01.12.2022 bis zum \n31.12.2022, \naus einem Betrag in Höhe von 174.720,00 EUR vom 01.01.2023 bis zum \n31.01.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 178.360,00 EUR vom 01.02.2023 bis zum \n28.02.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 182.000,00 EUR vom 01.03.2023 bis zum \n31.03.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 185.640,00 EUR vom 01.04.2023 bis zum \n30.04.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 189.280,00 EUR vom 01.05.2023 bis zum \n31.05.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 192.920,00 EUR vom 01.06.2023 bis zum \n30.06.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 196.560,00 EUR vom 01.07.2023 bis zum \n31.07.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 200.200,00 EUR vom 01.08.2023 bis zum \n31.08.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 203.840,00 EUR vom 01.09.2023 bis zum \n30.09.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 207.480,00 EUR vom 01.10.2023 bis zum \n31.10.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 211.120,00 EUR vom 01.11.2023 bis zum \n30.11.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 214.760,00 EUR vom 01.12.2023 bis zum \n31.12.2023, \naus einem Betrag in Höhe von 218.400,00 EUR vom 01.01.2024 bis zum \n31.01.2024, \naus einem Betrag in Höhe von 222.040,00 EUR vom 01.02.2024 bis zum \n29.02.2024, \nsowie aus einem Betrag in Höhe von 225.680,00 EUR seit dem 01.03.2024, \n2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden \nzu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der verzögerten Übertragung des Eigentums \nan dem im Grundbuch des Amtsgerichts O1 im Blatt … eingetragenem Grundstück \n… Straße .. mit laufender Nr. 1 Flur …9, Flurstück …., Gebäude- und Freifläche, \nnoch entstehen werden, \n3. die Beklagte ferner zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen \nRechtsanwaltskosten in Höhe von 4.437,39 EUR freizustellen, \nII. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. \nDie Beklagte beantragt (sinngemäß), \nI. das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17.05.2021 insofern aufzuheben, als die \nBeklagte unter Ziff. 1. (zur Auflassung) verurteilt wird, und die Klage auch insoweit \nabzuweisen, \nII. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. \n \n\n \nSeite 8 \n \nSie begehrt die vollständige Abweisung der Klage. Bei Abschluss des Kaufvertrags sei sie \nnicht wirksam vertreten worden. Die Vollmacht sei nicht formfrei möglich gewesen, da sich \ndie Beklagte mit ihr fest gebunden habe. Dies folge bereits aus dem Wort „unwideruflich“, \ngemeint als eine unwiderrufliche Vollmacht. Die Vollmacht habe zudem nur für den Verkauf \nan Herrn E., nicht aber an die Klägerin gegolten. Die Formulierung im Rubrum des \nGrundstückskaufvertrages, \ndass \nHerr \nD. \nverspreche, \neine \nformgerechte \nVollmachtsbestätigung nachzureichen, sei dahin auszulegen, dass der Vertrag unter einem \nGenehmigungsvorbehalt der Beklagten stehe. Hierzu hätte zwingend der Notar als Zeuge \nvernommen werden müssen. Dies sei der Klägerin bekannt gewesen, weshalb sie sich nicht \nauf eine Rechtsscheinsvollmacht berufen könne. \nZur Berufung der Klägerin vertritt sie die Ansicht, dass der Schadensersatzanspruch \nweiterhin nicht hinreichend dargelegt sei. Es fehle ein Sanierungskonzept. Die Klägerin hätte \nerst nach Eintragung in das Grundbuch mit den Arbeiten beginnen können, was gewöhnlich \n6 bis 8 Monate dauere. Die wesentlich umfangreicheren als von der Klägerin dargestellten \nSanierungsarbeiten hätten sich dann bis mindestens Anfang 2021 erstreckt. Zudem sei nicht \nsicher, ob ein Dachgeschossausbau möglich sei; ein Bauantrag sei nicht behauptet worden. \nWeiter sei die Wohnung im Erdgeschoss an eine ältere, behinderte Person vermietet, die \nMieterschutz genieße. Von den geplanten 16 Studentenzimmern seien daher 7 (4 x DG, 3x \nEG) nicht zu errichten gewesen. \n \nDer Senat hat Beweis erhoben zu der Frage der näheren Umstände beim Abschluss des \nGrundstückskaufvertrags vom 27.11.2018 mit Beschluss vom 17.03.2022 (GA 399 f.) durch \nEinholung einer dienstlichen Erklärung des beurkundenden Notars N1 vom 19.05.2022 (GA \n413 f.) sowie zur Höhe des von der Klägerin behaupteten Mietausfallschadens mit Beweis- \nund Hinweisbeschluss vom 23.06.2022 (GA 416 ff.), ergänzt durch Beschluss vom \n01.11.2022 (GA 452), durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen \nDipl.-Ing. SV1 vom 01.06.2023 (GA 472 ff.), dessen Einvernahme in der mündlichen \nVerhandlung \nvom \n29.11.2023 \n(GA \n589 \nff.) \nsowie \ndurch \nBeauftragung \ndes \nErgänzungsgutachtens vom 04.12.2023 (GA 599). \n \nDarüber hinaus hat der Senat den separaten Antrag der Klägerin auf Erlass einer \neinstweiligen Verfügung mangels Rechtsschutzbedürfnis verworfen; auf die Ausführungen im \nBeschluss vom 24.07.2023 (Az.: 22 UH 2/23) wird ergänzend Bezug genommen. \n \nDie Parteien und der Nebenintervenient haben mit Schriftsätzen vom 29.02.2024 bzw. \n01.03.2024 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die zu den Akten \ngelangten Schriftsätze samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. \n \n \nII. \nDie Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind jeweils gemäß § 511 ZPO statthaft und \nzulässig, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und \nbegründet worden. Während die Berufung der Beklagten keinen Erfolg hat (1.), ist die \nBerufung der Klägerin - einschließlich der in diesem Rahmen erfolgten Klageerweiterung - \nüberwiegend begründet (2). \n \n1. \nBerufung der Beklagten: \nDie nach § 511 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, \n519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat \nkeinen Erfolg. \n \nZu Recht hat das Landgericht der Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 433 \nAbs. 1 BGB i.V.m. dem streitgegenständlichen Grundstückskaufvertrag vom 27.11.2018, \nUR-Nr. … B des Notars N1 mit Amtssitz in O1 dahingehend zugesprochen, dass die \nBeklagte durch Abgabe der begehrten notariell beurkundeten Erklärung den Vollzug des \n\n \nSeite 9 \n \nGrundstückskaufvertrags unterstützt. \n \nEntgegen der Auffassung der Beklagten wurde diese bei dem Vertragsschluss vor dem Notar \nN1 wirksam durch den Streitverkündeten D. vertreten. Insofern kann zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen \nwerden. \n \nDie hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. \n \na) \nGrundsätzlich bedarf nach § 167 Abs. 2 BGB die Vollmachtserklärung nicht der Form des \nbestimmten Rechtsgeschäfts. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die formfreie \nBevollmächtigung zu einer Umgehung der Formvorschriften führen würde, was dann der Fall \nist, wenn der Vertretene durch die Erteilung der Vollmacht rechtlich und tatsächlich in \ngleicher Weise gebunden \nwird \nwie \ndurch \ndie \nVornahme \ndes formgebundenen \nRechtsgeschäfts (zum Ganzen: Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 167 Rn. 2 \nm.w.N.), so bei der unwiderruflichen Vollmacht zum Grundstückskaufverkauf. \n \nSolches kann - wie das Landgericht zutreffend dargestellt hat - hier aber nicht angenommen \nwerden. Allein durch den Hinweis, dass die Beklagte den Notartermin selbst wahrnehmen \nwill, gibt sie hinreichend klar zum Ausdruck, dass sie das Heft des Handelns selbst in der \nHand behalten und sich nicht zwanghaft an die Vollmacht halten will. \n \nb) \nDie dem Streitverkündeten D. von der Beklagten erteilte Vollmacht ist auch nicht - wie die \nBeklagte insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 20.07.2022 darzustellen versucht - \nwegen eines etwaigen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig. \nSoweit sie diesbezüglich ausführt, es handele sich bei dem Auftrag an Herrn D., einen \ngeänderten \nVertrag \nzu \nerstellen \nund \nzwar \nmithilfe \ndes \nNotariats, \num \neine \nGeschäftsbesorgung i.S.d. § 675 BGB, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung, \ndass es sich hierbei um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung handeln sollte, Herrn D. \nhierfür folglich - neben seiner unbestrittenen Maklertätigkeit - eine Vergütung versprochen \nworden wäre. \n \nc) \nDer Vertrag wurde auch nicht schwebend unwirksam bis zur Nachgenehmigung der \nBeklagten geschlossen. \n \nZwar regelt der Kaufvertrag unter anderem, dass der Kaufpreis erst nach Vorliegen einer \nnotariell beglaubigten Genehmigung der Beklagten fällig wird. Erkennbar sollte diesbezüglich \nnur eine nach § 29 Abs. 1 GBO erforderliche Regelung für den weiteren Vollzug des \nKaufvertrags geschaffen werden. Hinzu kommt - wie der beurkundende Notar N1 in seiner \ndienstlichen Erklärung vom 19.05.2022 klargestellt hat -, dass auch er von einem wirksamen \nVertrag ausgegangen ist, er insbesondere nicht - wie die Beklagte behauptet - kundgetan \nhabe, dass es zur Wirksamkeit des Vertrages der Nachgenehmigung durch die Beklagte \nbedürfe. \n \nd) \nDie vor der Beurkundung erteilte schriftliche Vollmacht wurde auch nicht durch die E-Mail an \ndas Notariat am Tage der Beurkundung (Anlage B 3) widerrufen. \n \nDenn darin erklärt die Beklagte lediglich, dass sie den Vertrag nicht genehmigen werde, \nwenn ihre Änderungsvorschläge (insbesondere zu Ziff. III. 4. lit. d) des Kaufvertragsentwurfs \n[Anlage K 11]) - wie mit Herrn D. besprochen - nicht wortgleich berücksichtigt würden. \nAllerdings wurden diese Änderungsvorschläge mit den zusätzlich aufgenommenen \nRegelungen - durch die Aufnahme einer neuen Ziff. III. 4 lit. d) nunmehr in - Ziff. III. 4. lit. e) \nund g) des Kaufvertrages sinngemäß umgesetzt. So hat die Beklagte nach Ziff. III. 4. lit. g) es \ninsbesondere in der Hand, ob der auf Wunsch der Beklagten in Ziff. III. 4. lit. e) korrekt mit \n14.187,20 EUR aufgenommene Betrag an den Miteigentümer ausbezahlt wird. Denn es ist \nausdrücklich vorbehalten, dass Ausgleichs- oder Rückforderungen aus diesem Betrag, d. h. \n\n \nSeite 10 \n \ngemäß Ziffer e), erst geklärt werden müssen. So lange kann der Notar diesem den \nRestbetrag nicht auszahlen. Damit ist genau diesem Petitum, also diesem Wunsch der \nBeklagten, nachgekommen worden. \n \nDie Beklagte kann sich ausgehend vom Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht \ndarauf berufen, ihre Änderungswünsche seien nicht wortgleich übernommen worden. \nDenn diese Änderungswünsche wurden rechtlich zutreffend und wirksam umgesetzt. \nJedenfalls erkennt der Senat die von der Beklagten zusätzlich gewünschte Absicherung in \nder vom Notar gewählten und so auch vertraglich vereinbarten Formulierung. \n \ne) \nOb der Notar N1, wie die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 20.07.2022 ausführt, nach § 4 \nBeurkG verpflichtet gewesen wäre, im vorliegenden Fall eine Beurkundung abzulehnen, oder \nihm sonst eine Missachtung seiner notariellen Sorgfaltspflichten vorzuwerfen ist, ist für die \nFrage der Wirksamkeit der Vollmacht sowie für die Gesamtwirksamkeit des beurkundeten \nVertrages irrelevant. \n \nf) \nIst der Vertrag aber danach wirksam zustande gekommen, ist die Beklagte auch zur Abgabe \nder zum Vollzug des Kaufvertrages notwendigen Erklärungen verpflichtet. \n \n \n2. \nBerufung der Klägerin: \nDie nach § 511 ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig, \ninsbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet \nworden. Sie begegnet auch mit Blick auf die zuletzt mit Schriftsätzen vom 14.11.2022 und \n27.03.2024 vorgenommenen Aktualisierungen des Klageantrags zu 1. (wg. Schaden \n[Mietausfall]) keinen Bedenken, da die (Teil-)Umstellung von Feststellungsanspruch auf \nZahlungsanspruch als eine qualitative Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO anzusehen ist \nund damit keine Klageänderung darstellt (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 264 Rz. 3b \nm.w.N.). \n \nIn der Sache hat die Berufung der Klägerin überwiegend Erfolg. \n \na) \nMietausfallschaden (als Leistungs- und Feststellungsanspruch) \nInsbesondere kann die Klägerin gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen \nGrundstückskaufvertrag aufgrund der vertragswidrigen Nichtmitwirkung an der Umsetzung \ndesselben einen Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 280 Abs. 1, 433 ff. BGB insbesondere \nmit Blick auf den geltend gemachten Mietausfallschaden verlangen, dies allerdings nicht in \nder geltend gemachten Höhe. \n \naa) \nEntsprechend \nden \nvorstehenden \nAusführungen \nist \nhier \nein \nwirksamer \nGrundstückskaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. \n \nbb) \nAufgrund der Wirksamkeit dieses Grundstückskaufvertrages war die Beklagte verpflichtet, an \nder Umsetzung des Vertrages mitzuwirken und insbesondere alle notwendigen Erklärungen \nzur Auflassung an die Klägerin und zur Eintragung im Grundbuch abzugeben. Indem sie \ndies nicht getan hat, ist sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Darunter fällt \ninsbesondere auch der von der Klägerin geltend gemachte Mietausfallschaden. \n \nBei der Geltendmachung eines Mietausfallschadens muss der Geschädigte - hier die \nKlägerin - die Umstände darlegen und in den Grenzen des § 287 ZPO beweisen, aus denen \nsich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles \ndie Wahrscheinlichkeit des Gewinneintrittes ergibt. Liegt eine solche Wahrscheinlichkeit vor, \nwird widerleglich vermutet, dass der Gewinn gemacht worden wäre (vgl. BGH, Beschluss \nvom 27.10.2010, Az.: XII ZR 128/09 - juris). Dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, \ndass er nach dem späteren Verlauf oder aus anderen Gründen dennoch nicht erzielt worden \n\n \nSeite 11 \n \nwäre. Dabei dürfen keine zu strengen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des \nGeschädigten gestellt werden (BGH, Urteil vom 30.05.2001, Az.: VIII ZR 70/00; BGH, Urteil \nvom 19.10.2005, Az.: VIII ZR 392/03; Beschluss vom 27.10.2010, a.a.O.; zum Ganzen: BGH, \nUrteil vom 13.10.2016, Az.: IX ZR 149/15, Rn. 19 - jeweils aus juris). \n \n(1) \nGemessen daran ist der Anspruch lediglich teilweise nicht hinreichend dargelegt. \n \nDie Klägerin verlangt Schadensersatz (offenbar) seit Januar 2019. Dies ist nicht \nnachvollziehbar. Denn es berücksichtigt nicht, dass nach Abschluss des Kaufvertrages die \nKlägerin noch nicht Grundstückeigentümerin ist. Erst nach der Übereignung wird sie die \nSanierungen beginnen können. Wie lange diese gewöhnlich andauern, ist unter anderem \nvom Umfang der Sanierungsarbeiten abhängig. Die Klägerin geht dabei offenbar selbst \ndavon aus, dass die Sanierungsarbeiten bis Anfang 2020 angedauert hätten. \n \nVor diesem Hintergrund hatte der Senat die Parteien bereits im Beweis- und \nHinweisbeschluss vom 23.06.2023, auf dessen Ausführungen im einzelnen verwiesen wird, \ndarauf hingewiesen, dass mit dem Abschluss der Sanierungsarbeiten und damit der \nHerstellung der Vermietbarkeit erst ab Juli 2020 zu rechnen gewesen ist. Erst ab diesem \nZeitpunkt kann daher dem Grunde nach ein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden. Da \ndie Parteien diesen Ausführungen in der Folgezeit nicht entgegengetreten sind, besteht für \neine Ergänzung kein Anlass. \n \n(2) \nSoweit die Klägerin daher ab Juli 2020 grundsätzlich den Ersatz ihres Mietausfallschadens \nverlangen kann, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Feststellungen \ndes Sachverständigen SV1 zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin einen \nMietausfallschaden in Höhe von 117.299,16 EUR verlangen kann; soweit sie darüber hinaus \nAnsprüche geltend gemacht hat, war die Klage abzuweisen. \n \n(a) \nDer Senat schließt sich dabei aufgrund eigener Überzeugungsbildung den umfassenden, \nüberzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen sowie dem Ergebnis des Gutachtens \ndes Sachverständigen SV1 vollumfänglich an. Der Sachverständige hat sein Gutachten klar \nund übersichtlich erstattet und ist von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Seine \nAusführungen enthielten keine Widersprüche und keine Verstöße gegen die Denkgesetze. \nAn der Kompetenz des Sachverständigen und den Sorgfaltsanforderungen bei Erstellung des \nGutachtens bestehen keinerlei Zweifel. Die Ausführungen des Sachverständigen vermochte \nder Senat mühelos nachzuvollziehen. Er hat sich zudem mit diesen Ausführungen und mit \ndem vom Sachverständigen gefundenen Ergebnis gründlich auseinandergesetzt. Nach \neingehender Prüfung bestehen keine Bedenken, den Bewertungen des Sachverständigen zu \nfolgen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Feststellungen des \nSachverständigen letztlich lediglich als Anknüpfungspunkte für die hier erforderliche \nSchadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO dienen. \n \nSoweit die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 20.09.2023 zum Gutachten des \nSachverständigen SV1 vom 01.06.2023 sowie in der ergänzenden Anhörung des \nSachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung 29.11.2023 Einwände gegen das \nGutachten erhoben hat, greifen diese im Ergebnis nicht durch. \n \nSo hat der Sachverständige insbesondere in der mündlichen Verhandlung überzeugend \ndargelegt, dass er sich in seinem Gutachten zwar auf Datenmaterial der Klägerin gestützt \nhabe. Dieses habe er jedoch aufgrund seiner sachverständigen Kenntnisse überprüft und für \ngutes Material befunden. Daneben habe er sich auch auf allgemeine Recherchen bezogen. \nDie von der Klägerin vorgelegten Daten seien sämtlich plausibel und verlässlich gewesen. \nSoweit die Beklagte dies infrage stellt und dem Sachverständigen pauschal unterstellt, er \nhabe die Richtigkeit der übergebenen Insiderinformationen nicht überprüft bzw. verifiziert, \nstellt sie letztlich lediglich ihre Meinung derjenigen des Sachverständigen gegenüber, ohne \ndarlegen zu können, dass die von der Klägerin vorgelegten Daten nicht plausibel wären. \nInsofern genügte dem Senat die Aussage des Sachverständigen, dass er aufgrund seiner \n\n \nSeite 12 \n \nlangjährigen Erfahrung sowie seiner früheren Tätigkeit als Architekt und Banker die von der \nKlägerin vorgelegten Daten als valide erachtete. \n \nSoweit die Beklagte behauptet, es gebe einen qualifizierten Mietspiegel, hat der \nSachverständige letztlich unwidersprochen ausgeführt, dass dies zwar den Tatsachen \nentspreche, dieser qualifizierte Mietspiegel aber die Vermietung von Studentenwohnungen \nnicht nachweise und daher für die Ermittlung eines Mietausfallschadens irrelevant sei. \n \nAuf den Vorhalt der Beklagten zu den Unterschieden zu anderen Objekten mit \nGemeinschaftsflächen hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass dort nicht die \ngleichen Kriterien gelten wie bei der Festvermietung. Denn Studentenwohnungen seien in \nder Regel kleiner und deren Mietdauer in aller Regel kürzer. \n \nAuch hinsichtlich der Sanierungskosten hat der Senat keine Zweifel an der entsprechenden \nBerechnung des Sachverständigen. Zwar beruhen die entsprechenden Daten wiederum \nauf Material der Klägerin. Auch diesbezüglich hat der Sachverständige jedoch überzeugend \nausgeführt, dass er diese Daten einer sachverständigen Plausibilitätsprüfung unterzogen hat \nund dabei zu dem Schluss gelangt ist, dass die Daten valide sind. Hiergegen vermochte \ndie Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2023 nicht zu erinnern. Dies gilt \ninsbesondere auch für den Vorhalt der Beklagten, dass die von der Klägerin und insoweit \nauch vom Sachverständigen angenommene Grundfläche nicht möglich sei. Ein Kniestock \nwar vorgesehen, wie sich aus dem von der Beklagten mit Stellungnahme vom 11.01.2024 \nselbst vorgelegten Angebot der Firma F. vom 18.10.2021 (Anlage B 28, dort Pos. 4) ergibt, \nwomit die vier Räume eingebaut werden konnten. Zudem hat der Sachverständige \nnicht ausgeführt, dass bei den Kostenangeboten Dachgauben eingepreist seien, sondern er \nhat allein erklärt (Protokoll S. 8 unten), er gehe davon aus, dass Gauben eingezogen werden \nkönnten, bzw. Dachfenster. Entscheidend war insofern die Aussage des Sachverständigen, \ner gehe bei den angegebenen Sanierungskosten von 175.000 EUR davon aus, dass die \nentsprechenden Zimmergrößen bzw. die Anzahl der Zimmer erreicht werden können. \n \nAuch hinsichtlich der Kosten für die Anschaffung einer notwendigen Möblierung greift der \nSenat auf die Einschätzung des Sachverständigen zurück, die dieser insbesondere auch mit \nder Stellungnahme vom 04.12.2023 näher erläutert hat. Soweit der Senat dem \nSachverständigen diesbezüglich eine Abschreibung von 7 bis 7,5 Jahren an die Hand \ngegeben hatte, hat der Sachverständige in seiner Berechnung ausdrücklich hervorgehoben, \ndass Küchenmöbel und sonstige Möbel eine rechnerische Nutzungsdauer von rund zehn \nJahren hätten, so dass die Finanzierung auf zehn Jahre berechnet werde. Da der Senat \nkeine eigenen Sachverständigenkenntnisse diesbezüglich hat, ist er auf die Kenntnisse des \nSachverständigen angewiesen und legt diese entsprechend zugrunde. Die entsprechenden \nEinwände der Beklagten gehen folgerichtig ins Leere. \n \nAuch die weiteren Einwände der Beklagten gegen die Ausführungen des Sachverständigen \nhat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Darstellung \nwird an dieser Stelle abgesehen. \n \nBei der abschließenden Abwägung hat der Senat schließlich auch mit einfließen lassen, dass \ndie Beklagte ausweislich der Anlage K 42 die vom Sachverständigen angenommene \nMiethöhe bereits selbst angegeben hatte. Da sie selbst über Jahre hinweg Wohnungen an \nStudenten vermietet hatte, sie also über entsprechende Erfahrung verfügte, zu welcher \nMiethöhe eine Vermietung an Studenten realistisch war, verhilft ihr der diesbezügliche \nEinwand nicht, dass dies allenfalls eine „laienhafte Einschätzung“ gewesen sei. \n \n(b) \nEs steht daher zur Überzeugung des Senats fest, dass entsprechend den Berechnungen des \nSachverständigen aus seinem Gutachten vom 01.06.2023 (dort S. 16 ff. = GA 487 ff.), \nergänzt durch dessen Nachberechnungen aus der Stellungnahme vom 04.12.2023 (GA \n599R - mit weiterem Abzug für die Kosten von 283,24 EUR) die Klägerin als entgangenen \nGewinn wegen des Mietausfallschadens - jeweils monatlich - folgende Beträge geltend \nmachen kann: \n- \nim Jahr 2020 einen Betrag von (3.320,00 EUR - 283,24 EUR =) \n3.036,76 \n\n \nSeite 13 \n \nEUR, \n- \nim Jahr 2021 einen Betrag von (2.415,00 EUR - 283,24 EUR =) \n2.131,76 \nEUR, \n- \nim Jahr 2022 einen Betrag von (3.518,00 EUR - 283,24 EUR =) \n3.234,76 \nEUR, \n- \nim Jahr 2023 einen Betrag von (3.436,00 EUR - 283,24 EUR =) \n3.152,76 \nEUR. \nFür die ersten beiden Monate des Jahres 2023 setzt der Senat im Wege der Schätzung nach \n§ 287 ZPO den Wert für das Jahr 2023 an. \n \nDies ergibt für die Zeiträume \n- \nvom 01.07.2020 bis 31.12.2020 einen Betrag von (3.036,76 EUR x 6 =)\n \n18.220,56 EUR, \n- \nvom 01.01.2020 bis 31.12.2021 einen Betrag von (2.131,76 EUR x 12 =), 25.581,12 \nEUR, \n- \nvom 01.01.2022 bis 31.12.2022 einen Betrag von (3.234,76 EUR x 12 =) 38.817,12 EUR, \n- \nvom 01.01.2023 bis 31.12.2023 einen Betrag von (3.152,76 EUR x 11 =) 37.833,12 EUR, \n- \nvom 01.01.2024 bis 31.03.2024 einen Betrag von (3.152,76 EUR x 3 =) \n \n9.458,28 EUR, \nund damit für den als Zahlungsklage geltend gemachten Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum \n31.03.2024 einen Gesamtbetrag von 129.910,20 EUR. \n \n(c) \nMit Blick auf den ab 01.04.2024 anfallenden Mietausfallschaden ist der im Übrigen geltend \ngemachte Feststellungsanspruch begründet. \n \nb) \nNebenforderungen \nAls Nebenforderungen macht die Klägerin gegen die Beklagte Zinsen aus den monatlich \nangefallenen \nMietausfallschäden \ngeltend \nsowie \ndie \nZahlung \nvorgerichtlicher \nRechtsanwaltskosten. \n \naa) \nDer - von der Klägerin bereits mit der Klageerhebung geltend gemachte, vom Landgericht in \ndem angefochtenen Urteil offensichtlich übersehene - Anspruch auf Zahlung der \nvorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich als Verzugsschaden aus §§ 280 Abs. 1, \n286 BGB. \n \nDie Beklagte verweigert seit dem 27.11.2018 die Erteilung einer Vollmachtsbestätigung \nin notariell beurkundeter Form und hat damit die Eigentumserlangung der Klägerin \nverhindert. Die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer forderten die Beklagte vorgerichtlich \nmehrfach, zuletzt mit E-Mail vom 12.06.2019 zur Abgabe der entsprechenden Bestätigung \nauf. Nachdem die Beklagte auf die Aufforderung hin nicht tätig geworden ist, befand sie sich \nim Verzug, so dass die anschließende Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin als Verzugsschaden zu erstatten ist. \n \nDa die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen ihrer Beauftragung mit Schriftsatz \nvom 02.09.2019 (Anlage K 6) neben der Abgabe der streitgegenständlichen Willenserklärung \nder Beklagten in notariell beurkundeter Form auch weitere Schadensersatzansprüche \ngeltend gemacht haben, ist mit Blick auf die nicht zu beanstandende Streitwertfestsetzung im \nangefochtenen Urteil jedenfalls von einem vorgerichtlichen Streitwert von bis zu 400.000,00 \nEUR auszugehen. Daraus errechnen sich die geltend gemachten 4.437,39 EUR wie folgt: \n \nGeschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: \n1,3 \n3.708,90 EUR \nAuslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: \n \n 20,00 \nEUR \n\n \nSeite 14 \n \nMwSt.: \n19 % \n 708,49 \nEUR \nSumme außergerichtliche Kosten: \n \n4.437,39 EUR \n \nbb) \nDarüber hinaus kann die Klägerin auch Zinsen auf die monatlichen Schadenersatzpositionen \nin Höhe der gesetzlichen Zinsen verlangen. \n \nUnabhängig davon, dass die Klägerin zwar nach den vorstehenden Ausführungen nicht \nbereits ab 2019 Mietausfallschaden verlangen kann, hat sie einen solchen jedoch bereits im \nRahmen \nihrer \nin \n2019 \nerhobenen \nKlage \ngeltend \ngemacht, \ndies \ndurch \nden \nFeststellungsanspruch auch für die Zukunft. Da die Beklagte Grund und Höhe der gegen sie \nbestehenden Ansprüche grundsätzlich kannte, brauchte die Aufforderung nicht periodisch \nwiederholt zu werden (vgl. Grüneberg in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 286 Rn. 19). Die \nZuvielforderung der Klägerin ist dabei unerheblich, jedenfalls in Höhe der bestehenden \nAnsprüche ist Verzug eingetreten. \n \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 97, 101 ZPO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nIm Rahmen der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten \nhat der Senat dessen Beitrittswechsel vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, \ndem hier der vom Senat gemäß § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmte Zeitpunkt der Schriftsatz \neinreichen entspricht, berücksichtigt. Der Senat schließt sich insoweit der in Rechtsprechung \nund Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung an, dass bei einem \"Seitenwechsel\" \ndes Streithelfers die Kosten der Nebenintervention entsprechend § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO zu \nquoteln sind (OLG Dresden, Beschluss vom 11.04.2008, Az.: 13 W 210/08, Rn. 11, m.w.N. - \njuris). Unterliegt die zunächst unterstützte Partei in der (unverändert gebliebenen) \nHauptsache und wird sie dementsprechend in die Kosten verurteilt, so hat sie ihrem \nvormaligen Streithelfer nur die Hälfte die Kosten der Nebenintervention zu erstatten. \n \nDiese Kostenverteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die den ersten Teilakt des \n„Seitenwechsels\" bildende Rücknahme des Beitritts entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO \ndazu führt, dass der Streithelfer die Kosten der (ursprünglichen) Nebenintervention selbst zu \ntragen hat (OLG Dresden, a.a.O., m.w.N.). Gleichwertig daneben tritt zugunsten des \nStreithelfers die durch den zweiten Teilakt, nämlich den Beitritt auf Seiten des \nProzessgegners, ausgelöste Kostenfolge des § 101 Abs. 1 Hs. 1 ZPO, soweit der \nStreitgegenstand - wie hier - noch denselben Umfang und die zunächst unterstützte Partei \ngemäß den §§ 91 ff. ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. \n \n \nIV. \nDie Revision war nicht nochmals zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 \nNr. 2 Alt. 2 ZPO nicht mehr vorliegen. \n \n \nV. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO und orientiert sich insofern an \nder zutreffenden Streitwertfestsetzung um angefochtenen Urteil (dort Seite 18) nach \nMaßgabe der zwischenzeitlichen Klageerweiterungen. \n \n \n \n\n \nSeite 15 \n \n \nInsofern entfallen auf die \n- \nBerufung der Klägerin: \n246.064,00 EUR \ndavon: bezifferter Leistungsantrag: 211.120,00 EUR \n \nFeststellungsantrag \n 34.944,00 EUR \n \n \n(12 x 3.640 EUR ./. 20 %) \n- \nBerufung der Beklagten: \n362.000,00 EUR \n(Wert des Grundstückes, dessen Auflassung beantragt wird). \n \n \n \n \nJ. \n \n \n \nM. \n \n \n \nG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-04-12/22-u-1181-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-04-12/22-u-1181-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396917","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.391732+00:00"}}