{"status":"available","doknr":"OLD396916","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-02-06","aktenzeichen":"22 U 1143/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Seite \n1 \n \nOberlandesgericht Dresden \nZivilsenat \n \nAktenzeichen: 22 U 1143/23 \nLandgericht Chemnitz, 6 O 83/19 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n1. A. \n \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \n2. B., … \n- Kläger und Berufungskläger - \nProzessbevollmächtigter zu 1 und 2: \nRechtsanwalt RA1 \n \ngegen \n \n \n1. C. Bauunternehmungs-GmbH, … \n2. vertreten durch den Geschäftsführer … \n \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte RA2 \n \n3. Ungeteilte Erbengemienschaft nach A. D., verstorben am … \n \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte PB1 \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwaltskanzlei RA3\n\n \n \nSeite \n2 \nErbin: \nB. D. zu 1/2, … \n \nErbe: \nC. D. zu 1/4, … \n \nErbe: \nD. D. zu 1/4, … \nwegen Kostenvorschuss und Feststellung \nhat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht J., \nRichter am Oberlandesgericht R. und \nRichterin am Oberlandesgericht G. \n \nohne mündliche Verhandlung am 06.02.2024 \n \n \nbeschlossen: \n \n \n1. \nDie Berufung der Kläger gegen das am 30.05.2023 verkündete Urteil des Landgerichts \nChemnitz, Az.: 06 O 83/19, wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \n \n3. \nDas angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind für die Beklagten im Hinblick auf die \nKosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstre- \nckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages ab- \nwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. \n \n4. \nDer Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis 100.000,- EUR festgesetzt. \n \n \n \nGründe \nI. \nDie Kläger begehren von den Beklagten Kostenvorschussansprüche für Mängelbeseitigungs- \narbeiten an ihrem Eigenheim und Schadensersatz bezüglich eingebauter fehlerhafter Rollla- \n\n \n \nSeite \n3 \ndenkästen. \n \n \nDie Kläger beauftragten die Beklagte zu 1. am 24.07.2013 im Rahmen eines VOB/B-Bauver- \ntrages mit Pauschalpreisabrede mit der Erbringung von Rohbauarbeiten am Eigenheim \n…weg … in O1. Der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2., Herr A. D., war als planender und \nbauüberwachender Architekt für die Kläger tätig. Am 10.11.2012 schlossen die Kläger mit \nHerrn A. D. insoweit einen \"Architektenvertrag für Gebäude\", im Rahmen dessen dieser mit \nder Planung und Bauüberwachung des Bauvorhabens beauftragt wurde. Die Bauaufsicht \nnahm der von Herrn A. D. beauftragte Bauleiter Herr E. wahr. \n \nIm Bereich von Wohn- und Gästezimmer planten die Kläger die Errichtung von insgesamt 3 \nbodentiefen Fenstern (Fenster 3, 7 und 9). Auch für diese sollten elektrisch betriebene Außen- \nrollläden bzw. Außenjalousien errichtet werden. Hierbei plante Herr A. D. die erforderlichen \nräumlichen Abmessungen für den Rohbau bzw. die Ausschnitte für die Fenster/Fenstertüren \nunter Einschluss der Rollladenkästen. \n \nDie Rohbauarbeiten der Beklagten zu 1. wurden am 29.01.2014 abgenommen. \n \n \nDie Kläger haben mit Schriftsatz vom 25.01.2029 Klage vor dem Landgericht Chemnitz erho- \nben (6 O 83/19). Sie machen geltend, die Rollladenkästen an den Fenstern 3, 7 und 9 seien \nfehlerhaft errichtet worden; die Rollräume seien jeweils zu klein dimensioniert worden; die \nRollläden ließen sich nicht oder nur stockend elektrisch rauf- und runterfahren; es müsse me- \nchanisch nachgeholfen (gedrückt oder gezogen) werden. \n \nIm Anschluss an den ersten Beweisbeschluss erstattete der Gerichtssachverständige Dr.-Ing. \nSV1 unter dem 29.07.2020 ein Gutachten; er bejahte die Möglichkeit eines Umbaus der \nRollladenkästen (auf einen Rollraum von 210 mm); einen Bauüberwachungsfehler durch den \nBeklagten zu 2. bezogen auf den Einbau der Rollladenkästen stellte der Gerichtssachverstän- \ndige nicht fest. Die Kläger erhoben hierzu umfangreiche Einwendungen. Das Landgericht gab \ndaraufhin ein Ergänzungsgutachten in Auftrag, das im Januar 2021 erstattet wurde; der Ge- \nrichtssachverständige SV1 kam erneut zum Ergebnis, dass die Rollräume ausreichend groß \nseien; Abrieberscheinungen (infolge zu klein dimensionierter Rollladekästen), die einen \nMangel begründen, konnte er nicht feststellen. \n \nDer (damalige) Klägervertreter erachtete das Ergänzungsgutachten als „völlig unzureichend“. \n\n \n \nSeite \n4 \nDas Landgericht erließ am 23.11.2021 eine Hinweisverfügung, benannte die noch zu klären- \nden „ 5 Probleme“ (u.a. Problem Nr. 4: Fenster 7) und teilte mit, dass die Einholung eines wei- \nteren Gutachtens beabsichtigt sei (GA 420-422). Der Gerichtssachverständige SV1 teilte mit \nSchreiben vom 03.02.2022 mit, dass es bezüglich der Fragen zur Stabilisierung des Wel- \nlenunterstützungslagers die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen bedürfe. Unter \ndem 14.02.2022 erklärte sich Herr SV2 bereit, die aufgeworfenen Fragen zum Fenster Nr. 7 \nzu beantworten; der entstehende Kostenaufwand betrage ca. 6.500 EUR. In der Folge forderte \ndas Landgericht die Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses von den Klägern. \n \nMit Schreiben vom 06.04.2022 (GA 441 f.) wandten sich die Kläger persönlich an das Gericht. \nSie teilten mit, die Firma F1 habe die Rolladenpanzermontage im Dezember 2014/Januar \n2015 provisorisch durchgeführt; beigefügt war als Anlage eine Gewährleistungserklärung der \nFirma F1 (GA 443). \n \nÜber den (neuen) Klägervertreter wurde mit Schreiben vom 01.09.2022 mitgeteilt, dass die \nKläger mit der Beauftragung des Sachverständigen SV2 einverstanden sind (GE 571). Dar- \nauf erging am 07.11.2022 ein weiterer Auflagen- und Beweisbeschluss des Landgerichts (GA \n599 ff.). Den Klägern wurde aufgegeben, das Privatgutachten SV3 in vollständiger Form \nvorzulegen. Es sollte - nach Leistung des Auslagenvorschusses von 6.500 EUR - ein neues \nGerichtsgutachten zu den noch offenen Fragen eingeholt werden. Dabei sollte sich der \nGerichtssachverständige SV2 u.a. auch mit dem Schreiben der Firma F1 (GA 443) und den \nFeststellungen im Privatgutachten SV3 befassen. \n \nDie Kläger haben den angeforderten Vorschusses bei der Justizkasse nicht eingezahlt; zuletzt \nwurde die Einzahlungsfrist - auf Antrag des Klägervertreters - bis zum 31.01.2023 verlängert; \neine Reaktion erfolgte auch dann nicht. \n \nDas Landgericht hat zuletzt am 30.05.2023 mündlich verhandelt. Mit Urteil vom selben Tag hat \nes die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es, den Kläger stehe der Anspruch auf Kos- \ntenvorschuss (§ 637 Abs. 1, 3 BGB) oder Schadenersatz für etwa fehlerhaft errichtete Rollla- \ndenkästen nicht zu, weil sie hinsichtlich des Anspruchsgrundes und der -höhe beweisfällig ge- \nblieben sind; es hätte ihnen oblegen, den Auslagenvorschuss für das erforderliche neue Gut- \nachten zu entrichten; dem seien sie trotz mehrfacher Fristverlängerungen nicht nachgekom- \nmen. \n\n \n \nSeite \n5 \nGegen dieses Urteil, den Klägern zugestellt am 19.06.2023, richtet sich die Berufung der Klä- \nger, begründet unter dem 19.07.2023. Darin wird eingangs ausgeführt, dass die Kläger bislang \nnoch keinen neuen Rechtsanwalt bestellt haben, sodass vorsorglich von Rechtsanwalt RA1 \ndie Berufung wie folgt begründet wird und nachfolgende Anträge gestellt werden (EA 9). \n \nIn der Berufungsbegründung wird gerügt, dass das Landgericht fehlerhaft auf die Fortsetzung \nder Beweisaufnahme bestanden habe; es hätte keines weiteren Gerichtssachverständigen- \ngutachtens bedurft, denn die Fehlerhaftigkeit der Arbeiten der Beklagten ergebe sich bereits \naus dem Privatgutachten SV3 und dem weiteren Akteninhalt. Wegen der Maße hätte das \nLandgericht selbst „mittels eines Zollstocks verschiedene Maße nachmessen können (EA 10); \ndarüber hinaus habe das Landgericht auch der Parteieinvernahme, hilfsweise der infor- \nmatorischen Anhörung der Kläger ein zu geringes Gewicht beigemessen; auch hierauf beruhe \ndie Fehlerhaftigkeit des Urteils erster Instanz. Das Gerichtsgutachten SV1 sei teils grob \nfehlerhaft, weise grundlegende Rechenfehler auf; i Gutachten seien die Unterschiede zwi- \nschen Fensterhöhe und Rolladenpanzerhöhe nicht zutreffend dargestellt; fehlerhaft sei der \nGerichtssachverständige von einer Fläche des Fensters Nr. 3 von nur 8,3 qm ausgegangen; \nmathematisch richtig seien hingegen 4,4 m x 4,45 m = 19,58 qm anzusetzen; das hätte auch \ndas Landgericht bei einem Ortstermin unproblematisch erkennen können. \nDas durch den (damaligen) Klägervertreter vorgelegte Privatgutachten des Herrn SV3 \n(Vizepräsident des Bundesverbands Rollladen und Sonnschutz e.V.) beantworte fachkompe- \ntent die Streitfragen. \n \nDie Kläger beantragen: \n \n \n1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Chemnitz vom 30. 5. 2023, \nAktenzeichen: 6 O 83/19, werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, \nan die Kläger gemeinschaftlich einen Betrag von 87.408,06 Euro nebst Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängig- \nkeit zu zahlen. \n \n2. Es wird weiter unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Chemnitz \nvom 30. 5. 2023, Aktenzeichen: 6 O 83/19 festgestellt, dass die Beklagten ge- \nsamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern gemeinschaftlich sämtliche \nüber einen Betrag von 87.408,06 Euro hinausgehenden Aufwendungen zu er- \nsetzen, die bei der Beseitigung der Mängel entstehen, die bei dem Bauvorha- \nben „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Flurstück Nr. xxx der \n\n \n \nSeite \n6 \nGemarkung O1a, …weg … in O1“ durch die Errichtung fehlerhafter \nRollladenkästen im Fenster- und Fenstertürenbereich entstehen. \n \n3. Es wird weiter unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Chemnitz \nvom 30. 5. 2023, Aktenzeichen: 6 O 83/19 festgestellt, dass die Beklagten ge- \nsamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern gemeinschaftlich sämtliche \nSchäden zu ersetzen, welche im Zusammenhang mit den Mängel gemäß vorge- \nnanntem Klageantrag 2 und deren Beseitigung entstehen. \n \n4. Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger \ngemeinschaftlich einen Betrag von 649,46 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \n \n \nDie Beklagten beantragen: \n \n \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n \n \nSie verteidigen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts. \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die zu den Akten gelangten \nSchriftsätze samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. \n \n \n \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich \nkeine Aussicht auf Erfolg bietet, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, \ndie Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- \nscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung \nnicht geboten ist. \n \n1. \nSoweit die Kläger von den Beklagten einen Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB fordern, \nsind sie - nach unstreitiger Abnahme der Werkleistung - darlegungs- und beweisbelastet u.a. \n\n \n \nSeite \n7 \nim Hinblick auf das Vorliegen eines Werkmangels. Das Landgericht ist in den tragenden Erwä- \ngungen zu der Feststellung gelangt, dass die Kläger insoweit beweisfällig geblieben sind, weil \nsie den weiteren Auslagenvorschuss von 6.500 EUR (angefordert mit Beschluss vom \n7.11.2022) - auch nach mehrmaliger Aufforderung und nach mehrmaligen Fristverlängerungen \n- nicht eingezahlt haben und die weitere Beweiserhebung unterblieb (§§ 379, 402 ZPO). Das \nlässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. \n \nZur Begründung wird auf die Hinweisverfügung vom 28.12.2023 und auf das angegriffene Ur- \nteil umfassend Bezug genommen. Der Senat bleibt bei der Auffassung, auf die er hingewiesen \nhat. Die dagegen erhoben Einwände der Kläger führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Hin- \nweise werden zum besseren Verständnis im Folgenden nochmals wiedergegeben: \n \n„1. (...) \n \n2. Die Berufungsbegründung enthält - gemessen an §§ 513, 520, 529 ZPO - (bisher) \nkeinen erheblichen Angriff. \n \nDie Einwendungen in der Berufungsbegründung greifen nicht durch. \n \nSoweit die Berufung meint, das Landgericht hätte allein aufgrund des Privatgutachtens \nSV3 die streitigen Umstände des Rollladenbaus klären können, geht dies fehl. Ein \nPrivatgutachten ist - nur - qualifizierter Parteivortrag (vgl. BGH NJW 1993, 2382, 2383; \nZöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., vor § 402 Rn. 3 m.w.N.); stehen die Mangelumstände der \neingebauten Rollläden (als Teil des Haftungsgrunds) im Streit, bedarf es der Klärung \nim Wege des Strengbeweises mit einem der Strengbeweismittel; tauglich war hier der \nBeweis mittels Sachverständigen. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung \nsind in der Berufung nicht dargetan; auch eine informatorische Anhörung der Kläger \nhätte an den streitigen Umständen, die mittels eines Gutachtens zu klären sind, nichts \ngeändert. Soweit die Berufung flapsig meint, die zuständige Richterin am Landgericht \nhätte den Streit einfach mittels Zollstocks und der Wahrnehmung bei einem Ortstermin \nklären können, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Dieser sieht sich jedenfalls \naußerstande die Fachfragen zur Rollladenmontage aus eigenem Wissen zu \nbeantworten und die notwendigen Messungen hierfür vorzunehmen; es wird hier davon \nausgegangen, dass dies auch auf die zur erstinstanzlichen Entscheidung berufene \nRichterin am Landgericht zutrifft. \n \nDie Klärung mittels des weiteren Gerichtssachverständigen SV2 unterblieb, weil der \nVorschuss klägerseits nicht eingezahlt wurde; Folge ist die Beweislastentscheidung zu- \nlasten der Kläger. \n \nEs wird nicht verkannt, dass das Gutachten des Gerichtssachverständigen SV1 (samt \nErgänzung) nicht alle streitentscheidenden Umstände anfänglich klärte und dass \ndieser im weiteren Verfahrensverlauf einen Rechenfehler einräumte. Dennoch sind für \nden Senat keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Gerichtsgutachten SV1 \ngänzlich unverwertbar gewesen wäre. Hinzu kommt: Der Auflagen- und Beweisbe- \nschluss vom 07.11.2022 zeigt, dass das Landgericht diese Problematik erkannt hatte \nund zum Gegenstand weiterer Klärung machen wollte. So war beabsichtigt, dass sich \n\n \n \nSeite \n8 \nder neu zu bestellende Gerichtssachverständige SV2 auch mit den Feststellungen des \n(noch in vollständiger Form vorzulegenden) Privatgutachtens SV3 befasst. Auch wäre \nzu klären gewesen, was die Firma F1 an Arbeiten (vgl. Mitteilung der Kläger persönlich \nvom 06.04.2022) Ende 2014/Anfang 2015 durchgeführt hat; hier steht im Streit, ob der \nBereich der Fenster/Rollläden nur „provisorisch gesichert“ oder umgestaltet wurde. Im \nletzteren Fall wäre ein Vorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB ohnehin ausgeschlossen. \n \nb) Scheitert der Leistungsantrag schon dem Grunde nach, entfallen auch die akzesso- \nrischen Ansprüche auf Verzinsung und Ersatz vorgerichtlicher Kosten. Gleiches gilt für \ndie Feststellung zukünftiger Mangelbeseitigungskosten oder Schäden. \n \n3. \nEs ergeht der abschließende Hinweis, dass das Landgericht die Zurückweisung im an- \ngefochtenen Urteil nicht auf § 296 ZPO gestützt hat. Nach der Rechtsprechung des \nBGH zu § 531 ZPO (Urteil vom 31.05.2017, VIII ZR 69/16, Rn. 14, juris) ist ein Beweis- \nantritt nur „neu“, wenn er entweder in erster Instanz überhaupt nicht gestellt oder im \nSinne von § 399 ZPO wirksam auf ihn verzichtet worden ist.“ \n \n \n \n2. \nDie Kläger persönlich gaben unter dem 22.01.2024 eine Stellungnahme ab (EA 106 ff.). Sie \nwurden vom Vorsitzenden mit Verfügung vom 24.01.2024 darauf hingewiesen, dass vor dem \nOberlandesgericht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) besteht und daher das private Schreiben \nder Kläger keine Berücksichtigung finden kann. \n \n \n \n3. \nDie Kläger haben im Anschluss an die Verfügung vom 24.01.2024 keine anwaltliche Stellung- \nnahme nachgereicht, sodass weitere Ergänzungen in der Sache durch den Senat nicht veran- \nlasst sind. Der Hinweis vom 28.12.2023 gibt seine fortgeltenden Erwägungen im Übrigen um- \nfassend wieder. \n \n \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Voll- \nstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nIV. \n \nDer Gegenstandswert von bis zu 100.000,- EUR wurde gemäß § 3 ZPO mit §§ 40, 47 GKG \n\n \n \nSeite \n9 \nfestgesetzt. Der Wert des bezifferten Leistungsantrags Nr. 1 beträgt 87.408,06 EUR. Die bei- \nden Feststellungsanträge Nr. 2 und 3 werden mit je 5.000 EUR bemessen. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nJ. \nR. \nG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-02-06/22-u-1143-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 637","ref_norm":"637","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-02-06/22-u-1143-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396916","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.361846+00:00"}}