{"status":"available","doknr":"OLD396915","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-04-10","aktenzeichen":"21 WF 369/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nRichtet sich in Beschwerdeverfahren in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die \nBeschwerde ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, entsteht als Gerichtsgebühr eine \nFestgebühr nach KV-Nr. 1912 FamGKG; das Kosteninteresse ist nur maßgeblich für eine \nFestsetzung des Verfahrenswerts nach § 33 RVG. \n \nOLG Dresden, 21. Familiensenat, Beschluss vom 10. April 2025, Az.: 21 WF 369/24 \n \n \n \n \n \n\n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 21 WF 369/24 \nAmtsgericht Dresden, 309 F 3511/21 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn der Familiensache \n \nF...... L......, ...... \n- Antragsteller - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte K...... Rechtsanwälte GbR, ...... \n \ngegen \n \nI...... L......, ...... \n- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin G...... I......, ...... \n \nwegen Beschwerde Kosten \n \nhat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H......, \nRichter am Oberlandesgericht K...... und \nRichterin am Oberlandesgericht J...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 10.04.2025 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts \n- Familiengericht - \nDresden \nvom \n23.02.2024 \nbetreffend \ndie \nKosten \nim \nUmgangsverfahren wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n\n \n \n \nUnter dem Az. ...... wurde vom Familiengericht ein Verfahren betreffend die Kinder F...... L......, \ngeb. am 00.00.2011, und S...... L......, geb. am 00.00.2014, zur Regelung des Umgangs mit \ndem Antragsteller eingeleitet. Es wurde ein Verfahrensbeistand bestellt und im weiteren \nFortgang ein Gutachten eingeholt. Später wurde aus dem Verfahren heraus ein weiteres \nVerfahren mit dem Gegenstand Sorgerecht eingeleitet (Az. ......). Mit Beschluss vom \n23.02.2024 wurde festgestellt, dass die Umgangssache erledigt ist. Die Kosten dieses \nVerfahrens wurden gegeneinander aufgehoben und der Gegenstandswert auf 8.000,00 EUR \nfestgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 23.02.2024, durch Übergabe an die Geschäftsstelle \nerlassen am 11.03.2024, wurde den Eltern für Teile der elterlichen Sorge das Sorgerecht \nentzogen und Pflegschaft angeordnet. Von einer Erhebung der Gerichtskosten wurde in \ndiesem Verfahren abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten wurden nicht erstattet. Der \nVerfahrenswert wurde auf 4.000,00 EUR festgesetzt. \n \nMit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung im \nUmgangsverfahren und erstrebt ein Absehen von den Gerichtskosten gemäß § 81 Abs. 1 \nSatz 2 FamFG. Die erkennende Richterin habe im Vorfeld wiederholt zum Ausdruck gebracht, \nin dieser Weise entscheiden zu wollen. Die Beauftragung der Sachverständigen sei nicht auf \nAntrag der Antragsgegnerin geschehen. Vielmehr habe das Gericht nach Eingang des \nBerichts des Ergänzungspflegers eine entsprechende Begutachtung von sich aus in Auftrag \ngegeben. Das Gutachten sei aus Gründen des Kindesinteresses eingeholt worden. In einem \nfrüheren Verfahren sei auch von der Kostenerhebung abgesehen worden. Ferner sei dem \nAntragsgegner stets Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, während die Antragstellerin \nbereits mit Kosten anderer Verfahren persönlich belastet worden sei. Hinzu kämen \nTrennungsunterhaltszahlungen an den Antragsgegner. \n \nDas Familiengericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 10.04.2024 zurückgewiesen. Es \nbestehe kein Grund, von der Regel des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG abzugehen. Eher bestünde \nein Anlass, von der üblichen Kostenentscheidung abzuweichen gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 \nFamFG, da es in der Verhaltenssphäre der Antragsgegnerin liege, dass hier auch durch eine \nlösungsorientierte gutachterliche Einwirkung kein Umgangskontakt zwischen den Kindern und \ndem Vater stattfinde. Der Antragsteller habe hingegen im Laufe des Verfahrens alles an \nRücksicht aufkommen lassen, was möglich sei, bis hin zum Verzicht auf irgendwie auch nur \nweich ausformulierte Umgangsregeln. Die Kostenentscheidung sei - wie auch in Aussicht \ngestellt - getroffen worden. \n \nGegen die Entscheidung vom 10.04.2024 hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde \neingelegt. Die Notwendigkeit zur Einholung eines lösungsorientierten Gutachtens sei nicht der \nMutter zuzurechnen. Sie habe sich vor dem Beweisbeschluss wiederholt um die \nKontaktaufnahme zum Ergänzungspfleger bemüht. Es sei auch nicht zutreffend, dass der \nAntragsteller alles Erdenkliche getan habe, um Umgänge zu ermöglichen. Vielmehr habe er \nauch die Unterzeichnung von Zwischenvereinbarungen abgelehnt. An anderer Stelle habe das \nFamiliengericht selbst dem Antragsteller nacheheliches Fehlverhalten vorgeworfen. Eher sei \ndessen Verhalten ursächlich für den Gutachtenauftrag. \n \nIm Übrigen wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses sowie den Inhalt der weiteren \nBeschlüsse und Schriftsätze Bezug genommen. \n \nII. \n \n\n \n \n1. \nDie Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in der Umgangssache vom 23.02.2024 ist \ngemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Entscheidung über die Kosten \nin Kindschaftssachen ist hier als Endentscheidung im Sinne von § 58 FamFG zu betrachten \n(BGH, FamRZ 2013, 1876, 1877). In diesen Fällen ist das Familiengericht - anders als bei \neiner sofortigen Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in Familienstreitsachen \n- zur Abhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht befugt. \n \nAllerdings hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Die vom Gericht gemäß § 81 Abs. 1 \nFamFG \nzu \ntreffende \nKostenentscheidung \neröffnet \ndem \nTatrichter \neinen \nweiten \nErmessensspielraum (BeckOK/FamFG/Weber, 53. Ed., Stand 01.03.2025, § 81 Rn. 10). \nGemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann das Gericht von der Erhebung von Kosten absehen. \nDer Gesetzessystematik ist zu entnehmen, dass die Kostenauferlegung nicht die Ausnahme \nist, sondern umgekehrt, dass das Gericht von der Erhebung der Kosten absehen kann. Dies \nkommt dann in Betracht, wenn es nach dem Verlauf oder dem Ausgang des Verfahrens unbillig \nerscheint, einen der Beteiligten mit den Gerichtskosten zu belasten. Hierzu werden u.a. Fälle \ngenannt, in denen der Beteiligte keine eigenen Interessen verfolgt, sondern allein die des \nKindes. Eine Nichterhebung kann auch geboten sein, wenn es an einer - sei es auch \nmittelbaren - Verursachung fehlt, so im Einzelfall bei einem Eingriff nach § 1666 BGB bei \nunverschuldetem Versagen der Eltern oder einer Maßnahme gemäß § 1693 BGB bei \nVerhinderung der Eltern. Stellt sich in einem von Amts wegen eingeleiteten, z.B. vom \nJugendamt angeregten Verfahren heraus, dass eine Maßnahme nicht erforderlich ist, \nentspricht es regelmäßig nicht der Billigkeit, den Beteiligten Kosten aufzuerlegen \n(Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 6. Aufl., § 81 Rn. 16; Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar \nKindschaftsrecht, 2. Aufl., § 81 FamFG Rn. 4). Demgegenüber erscheint die von der \nAntragsgegnerin zitierte Rechtsauffassung als ausschlaggebendes Kriterium nicht tragfähig, \nwonach bereits die Wahrnehmung (auch) von Kindesinteressen ein Absehen von der \nKostenlast rechtfertigen soll. In diesem Falle würde das Absehen von der Kostenerhebung zur \nkindschaftsrechtlichen Regel. Dies hat aber der Gesetzgeber so nicht zum Ausdruck gebracht \n(vgl. dazu Heilmann/Dürbeck, a.a.O. und Prütting/Helms/Feskorn, a.a.O.). In § 81 Abs. 2 \nFamFG hat der Gesetzgeber Regelbeispiele formuliert, die allgemeinen Kindesinteressen aber \nnicht aufgeführt. \n \nEs ist auch nicht feststellbar, dass die Antragsgegnerin keine eigenen Interessen verfolgt \nhätte, sondern ausschließlich diejenigen des Kindes. Vielmehr hat sie sich auch mit ihren \neigenen Bedürfnissen - durchaus verständlich - im Verfahren positioniert. Es liegt auch kein \nFall gänzlich unverschuldeten Versagens im Zusammenhang mit besonderen Umständen \neines Sorgerechtsentzugs vor. Auch wurde das Verfahren nicht einseitig auf Veranlassung des \nJugendamts betrieben. Dass das Familiengericht im Vorfeld eine anderslautende \nEntscheidung angekündigt hätte, wird von diesem in Abrede gestellt und ist nicht \nnachgewiesen. Das Familiengericht ist auch nicht ohne Weiteres darauf festgelegt, \nKostenentscheidungen wie in früheren Verfahren zu treffen, selbst wenn es dieselben \nBeteiligten betrifft. Die Höhe der Kosten und die wirtschaftlichen Verhältnisse können nicht \nallein ausschlaggebend sein, weil wirtschaftliche Härten über die Bewilligung von \nVerfahrenskostenhilfe \nzu \nbewältigen \nwären \n(Prütting/Helms/Feskorn, \na.a.O.; \nHeilmann/Dürbeck, a.a.O.). Aus diesem Grund kann es sich auch nicht entscheidend \nauswirken, dass dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. Dies ist eine Folge \nseiner individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Bewilligung geschieht auch nur vorläufig \nund es ist nicht auszuschließen, dass der Begünstigte bei Änderung der wirtschaftlichen \nVerhältnisse die ihm auferlegten Verfahrenskosten noch ganz oder teilweise zu tragen hat. \n\n \n \n \nAuch die Frage, ob die Antragsgegnerin die Einholung des Gutachtens überwiegend \n„verursacht“ hat, ist nicht ausschlaggebend. Die Ausführungen des Familiengerichts im \nBeschluss vom 23.02.2024 gehen auf die hypothetische Frage ein, wem nach § 81 Abs. 2 Nr. \n1 FamFG am ehesten die Kosten ganz oder überwiegend zuzuweisen gewesen wären. Eine \nsolche Entscheidung hat das Familiengericht aber letztendlich nicht getroffen, sondern die \nKosten gegeneinander aufgehoben. Insofern bedarf es keiner näheren Vertiefung, wer von \nden Eltern mehr oder weniger Anlass zur Gutachteneinholung gegeben haben könnte. \n \nNach alledem sind keine Gründe dafür ersichtlich, die das Familiengericht hätten dazu \ndrängen müssen, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. \n \nEine Wertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil nach zutreffender Auffassung im Falle der \nZurückweisung \neiner \nKostenbeschwerde \nin \neiner \nFamiliensache \nder \nfreiwilligen \nGerichtsbarkeit in Bezug auf die Gerichtsgebühren eine Festgebühr nach KV 1912 FamGKG \nentsteht (KG, Beschluss vom 26.08.2015 - 3 WF 120/15 Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss \nvom 29.08.2024 - 7 WF 92/24 Rn 21, jeweils juris; Schneider/Dürbeck, Gebühren \nFamiliensachen, 2. Aufl., § 6 Rn. 49, 50, beck-online; BeckOK Streitwert/Mayer, 51. Edition, \nStand 01.04.2025, Rn. 2) und ein Antrag nach § 33 RVG nicht gestellt ist. Der gegenteiligen \nAuffassung, die - soweit ersichtlich ohne Differenzierung zwischen Gerichts- und \nAnwaltsgebühren insgesamt - auf das Kosteninteresse abstellt (OLG Karlsruhe, Beschluss \nvom 15.02.2023 - 18 WF 3/23 Rn. 13, OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.04.2020, 4 WF 25/20 \nRn. 9; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.02.2016, 11 WF 81/16 Rn. 11; OLG Bamberg, \nBeschluss vom 18.10.2012, 2 UF 275/12 Rn. 10; wohl auch: OLG Köln, Beschluss vom \n07.05.2013, II-25 WF 82/13 Rn. 16; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.09.2013, 3 WF \n41/13 [vgl. Tenor]; OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2013, II-2 UF 207/12 [vgl. Tenor]; jeweils \njuris), vermag der Senat nicht zu folgen. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 01.07.2013 \n- 21 WF 1067/12 ausgeführt: \n \n„Gerichtskosten für die getroffene Beschwerdeentscheidung sind nur insoweit zu erheben, als \ndas Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (§ 1 Satz 1 FamGKG). Alle Handlungen, für die das \nGesetz nicht eindeutig Kosten vorsieht, sind kostenfrei. Kostenvorschriften sind insoweit eng \nauslegbar, als sie von einer allgemeinen Regel eine Ausnahme darstellen; sie sind jedoch \nnach Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift anzuwenden. Die Höhe der Kosten des \nBeschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 3 Abs. 2 FamGKG nach dem Kostenverzeichnis \nder Anlage 1 zum FamGKG. Dafür wiederum maßgeblich ist der Gegenstand des Verfahrens, \nvorliegend die Anfechtung nur der Kostenentscheidung einer Hauptsacheentscheidung in \neinem Abstammungsverfahren. Ein solches Beschwerdeverfahren ist nach der Systematik \nsowie dem Sinn und Zweck der Regelungen dem Gebührentatbestand KV-Nr. 1912 nach dem \nHauptabschnitt 9, Rechtsmittel im Übrigen, zuzuordnen. Nachdem der Gesetzgeber einen \nspeziellen Gebührentatbestand für ein solches Beschwerdeverfahren im Kostenverzeichnis \nzum FamGKG nicht geregelt hat, aber auch eine Gebührenfreiheit nicht vorgesehen und nicht \nerkennbar gewollt hat, entspricht dieser Gebührentatbestand am ehesten dem des \nBeschwerdegegenstandes. \n \n\n \n \nAllein der Umstand, dass eine isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung einer \nHauptsacheentscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Beschwerde \ngemäß § 58 FamFG angreifbar ist (...) und sich das Beschwerdeverfahren im Einzelnen nach \ndiesen Vorschriften des FamFG richtet, rechtfertigt es nicht, diese Beschwerde den \nentsprechenden Gebührentatbeständen eines Hauptsacheverfahrens - vorliegend somit KV-\nNr. 1322 ff. - zu unterwerfen. Die Überprüfung einer Kostenentscheidung betrifft regelmäßig \neinen von der eigentlichen Hauptsache abgrenzbaren Teil, der spezifische Fragen des \nVerfahrens und des Verhaltens der Beteiligten neben Fragen des Erfolgs berührt. Der Umfang \nder Prüfung, zu der regelmäßig keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind, \nda sie nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens nach bestimmten Kriterien bewertet werden \nsollen, bleibt damit hinter einer Hauptsacheentscheidung zurück und kann dieser damit \ngebührenrechtlich nicht gleichgestellt werden. \n \nAuch wenn man die verschiedenen Anfechtungsmöglichkeiten einer Kostenentscheidung \nnach dem FamFG vergleicht, die Ehesachen und Familienstreitsachen den Regelungen der \nZPO unterwirft und für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Vergleich zum \nfrüheren Recht neue Kostenregelungen geschaffen hat, lässt sich daraus nicht der Schluss \nziehen, \ndass \neine \nKostenentscheidung \nein \nähnliches \nGewicht \nwie \neine \nHauptsacheentscheidung haben sollte. Die Kostenentscheidung ist weiterhin im Vergleich zu \neiner Hauptsacheentscheidung von geringerem Umfang und Gewicht. Eine isolierte \nAnfechtung der Kostenentscheidung ist bei Ehe- und Familienstreitsachen grundsätzlich nicht \nmöglich. Soweit die Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung statthaft ist, sieht KV-Nr. \n1910 für die Beschwerde eine Festgebühr von 75,00 EUR (Anmerkung: alte Fassung) vor. \nDies spiegelt wertmäßig eine geringere Bedeutung im Vergleich zur Hauptsache wider. Eine \nAbweichung von dieser Wertigkeit ist auch zwischen den Wertvorschriften der 'Streitsachen' \nim Vergleich zu den 'fG-Sachen' bei den Gebührentatbeständen nicht feststellbar. Regelmäßig \nbleiben letztere auch bei den Gerichtskosten hinter denen der Streitsachen zurück, sodass \ndies wertmäßig auf die Gebührentatbestände auch der Beschwerdeverfahren übertragen \nwerden kann. \n \nAllerdings wird von der Regelung der KV-Nr. 1910 nicht die Beschwerde einer isolierten \nAnfechtung in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfasst (...). \n \nDer wertmäßige Nachrang bei der Überprüfung einer Kostenentscheidung im Vergleich zur \nHauptsacheentscheidung verändert sich auch nicht dadurch, dass es auch in fG-Verfahren \neine isolierte Kostenentscheidung beispielsweise bei Erledigung der Hauptsache oder \nRücknahme des Antrags geben kann. Die Anfechtbarkeit nach § 58 FamFG in einem solchen \nFalle und die Bewertung der Kostenentscheidung als Endentscheidung i.S.v. § 38 FamFG \nändern den spezifischen Prüfungsumfang nicht in einer Art und Weise, dass dieser der \nEntscheidung einer Hauptsache gleichkommt. Eine gebührenmäßige Unterscheidung \nzwischen einer isolierten Kostenentscheidung in einem fG-Verfahren zu der einer isolierten \nAnfechtung der Kostenentscheidung einer Hauptsacheentscheidung in einem fG-Verfahren ist \nnicht gerechtfertigt, da sich die sachliche Prüfung aufgrund der gleichen Kriterien nicht \nunterscheidet. \n \nDer Gesetzesbegründung für die Regelungen gemäß KV-Nr. 1322, die für ein \nHauptsacheverfahren gelten, lässt sich für die vorstehenden Erwägungen nichts \nAbweichendes entnehmen. Der Abschnitt 2 des Kostenverzeichnisses des FamGKG soll für \ndie übrigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu der Abstammungssachen \ngehören, die Gebühren kostenrechtlich spiegelbildlich zum Verfahrensrecht einheitlich \n\n \n \nbehandeln (Regierungsentwurf BT-Drs. 16/6309, S. 312). Dass die kostenrechtliche \nVereinheitlichung aller übrigen Familiensachen hergestellt werden sollte, lässt im Hinblick auf \ndie konkrete Anwendung des Gebührentatbestandes daher nicht erkennen, dass die isolierte \nAnfechtung der Kostenentscheidung einer Hauptsacheentscheidung gleichkommt. Der \nGesetzesbegründung zur Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung in fG-Sachen lässt sich \nauch sonst nicht entnehmen, dass diese die Bedeutung eines Hauptsacheverfahrens haben \nsollte. Die Anfechtbarkeit wurde vielmehr wegen der Umgestaltung des Kostenrechtes \nvorgesehen. Während das frühere Recht lediglich die Möglichkeit vorsah, über die \nÜberbürdung außergerichtlicher Kosten zu entscheiden, war für die Gerichtskosten \nvorgesehen, dass diese nach den Vorschriften der Kostenordnung zu verteilen sind. Mit der \nNeuregelung des FamFG wurde dem Gericht nach §§ 80 ff. FamFG das Ermessen \neingeräumt, die Kosten abweichend vom Ausgang des Verfahrens unter Würdigung des \nVerfahrensverhaltens der Beteiligten zu verteilen. Um den Beteiligten eine Überprüfung dieser \nErmessensentscheidung zu eröffnen, wurde das Verbot der isolierten Anfechtung der \nKostenentscheidung für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgehoben (BT-Drs. \n16/6308, S. 168). Auch daraus ergibt sich nicht, dass eine solche Kostenentscheidung bzw. \nderen nähere Überprüfbarkeit damit einer Hauptsacheentscheidung im eigentlichen Sinne \ngleichstehen sollte. \n \nDie Auffangregelung nach KV-Nr. 1912 Anlage 1 zum FamGKG ist daher auf das vorliegende \nBeschwerdeverfahren anzuwenden. Bei dieser Regelung im Kostenverzeichnis sind die zu \nerhebenden Gerichtsgebühren unabhängig vom Verfahrenswert. Dies erscheint auch dadurch \ngerechtfertigt, dass bei fG-Sachen regelmäßig die Kostenschuldner weniger stark in Anspruch \ngenommen werden sollen als bei Streitsachen, nachdem die Anzahl der Gebühren in fG-\nSachen geringer sind. Die Abhängigkeit der Kosten von einem Verfahrenswert würde sich \ndagegen überwiegend zu Lasten der Kostenschuldner auswirken, denn das Kosteninteresse \ndürfte in der Mehrzahl der Fälle zu Gerichtskosten führen, die über dem der Festgebühr von \n50,00 EUR \n(Anmerkung: \nalte \nFassung) \nliegen. \nAuch \ngerichtliche \nAuslagen \nfür \nSachverständigengutachten können die Kosten erheblich erhöhen.“ \n \nHieran hält der Senat fest. \n \n \n \n \n \nDr. H...... \nK...... \nJ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-04-10/21-wf-369-24","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":8},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1693","ref_norm":"1693","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-04-10/21-wf-369-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396915","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.335945+00:00"}}