{"status":"available","doknr":"OLD396914","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-03-31","aktenzeichen":"21 WF 172/25","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nZur \nKostentragungspflicht \nbei \nHinzuziehung \neines \nVerfahrensbevollmächtigten \nals \nUnterbevollmächtigten in Verfahren nach § 6 IntFamRVG in Verfahren wegen internationaler \nKindesentziehung. \n \n \nOLG Dresden, 21. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 31. März 2025, Az.: 21 WF \n172/25 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 21 WF 172/25 \nAmtsgericht Dresden, 300 F 1314/24 HK \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn der Familiensache \n \nS...... H......, ......, Paraguay \n- Antragsteller - \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nBundesamt für Justiz, Zentrale Behörde nach dem internationalen \nFamilienrechtsverfahrensgesetz, ...... \n \nUnterbevollmächtigte: \nRechtsanwältin B...... G......, ...... \n \ngegen \n \nR...... H......, ...... \n- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin B...... M......, ...... \n \nwegen Beschwerde Kosten \n \nhat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H...... als Einzelrichter \n \nam 31.03.2025 \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Dresden vom 25.02.2025 wird zurückgewiesen. \n \n2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nI. \n \n\n \n \nDie Beteiligten streiten um die Frage, ob im Verfahren wegen internationaler \nKindesentziehung die durch die Hinzuziehung der anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten \nauf Antragstellerseite veranlassten Kosten von der Antragsgegnerin zu ersetzen sind. \n \nDie Antragsgegnerin hatte gegen den Willen ihres ebenfalls sorgeberechtigten Ehemanns, \ndem Antragsteller, die gemeinsamen Kinder aus Paraguay Anfang des Jahres 2024 nach \nDeutschland verbracht. Der Antragsteller beantragte daraufhin mit Unterstützung des \nBundesamtes der Justiz im April 2024 die Rückführung nach Paraguay. Das Bundesamt der \nJustiz erteilte für das gerichtliche Verfahren samt Vollstreckungsverfahren der im Rubrum \ngenannten Rechtsanwältin Untervollmacht. Die Korrespondenz wurde daher im gerichtlichen \nVerfahren über diese Rechtsanwältin geführt, die auch die erforderlichen Rücksprachen mit \ndem Antragsteller tätigte. Das Familiengericht verpflichtete die Antragsgegnerin mit \nBeschluss vom 28.06.2024 zur Rückführung der Kinder. Ihre Beschwerde hiergegen nahm \ndie Antragsgegnerin im Anhörungstermin nach einer ausführlichen Erörterung der Sache vor \ndem Senat am 05.09.2024 zurück. Der Antragsteller regte sodann durch die \nunterbevollmächtigte Rechtsanwältin mehrfach eine Vollstreckung beim Familiengericht an, \ndiese besprach mit dem Antragsteller auch die erforderlichen Voraussetzungen für eine \nerfolgreiche Rückführung. Einer Herausgabe im Dezember 2024 widersetzte sich die \nAntragsgegnerin. Sie behauptete gegenüber dem Familiengericht, der Antragsteller habe \nsich mit einem Verbleib der Kinder in Deutschland einverstanden erklärt und benannte \nhierfür Zeugen. Der Antragsteller trat dem durch die unterbevollmächtigte Rechtsanwältin \nentgegen. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens wurden die Kinder am 03.01.2025 an \neinen Gerichtsvollzieher herausgegeben und unmittelbar im Anschluss vom Antragsteller \nübernommen. Sie befinden sich mittlerweile wieder in Paraguay. \n \nDie unterbevollmächtigte Rechtsanwältin beantragt nunmehr die Festsetzung ihrer Kosten für \ndas erstinstanzliche Verfahren, das Beschwerdeverfahren und das Vollstreckungsverfahren. \n \nDie Antragsgegnerin hält die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin unter anderem nicht für \nnötig, weil das Bundesamt der Justiz eine fachkundige Behörde sei, die den Antragsteller \nbereits vertrete. Grundsätzlich werde die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch eine \nfachkundige Behörde als nicht erforderlich angesehen. Die Antragstellerseite verstoße damit \ngegen Treu und Glauben. \n \nDas Familiengericht hat mit Beschluss vom 25.02.2025 die Kosten antragsgemäß \nfestgesetzt. Gegen den ihr am 26.02.2025 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin \nam \n07.03.2025 \nBeschwerde \neingelegt. \nHinsichtlich \ndes \nInhalts \nwird \nauf \ndie \nBeschwerdebegründung Bezug genommen, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen \nvertieft. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem \nOberlandesgericht vorgelegt. \n \nII. \n \nDie gemäß § 85 FamFG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist \nunbegründet. \n \n1. Dem Antragsteller als Beteiligten (a) sind dessen Rechtsanwaltskosten (b) als zur \nDurchführung des Verfahrens notwendige Aufwendungen (c) gemäß § 80 Satz 1 FamFG zu \nersetzen. \n \n\n \n \na) Der Antragsteller ist Beteiligter des Verfahrens, § 7 Abs. 1 FamFG. \n \nDas Bundesamt der Justiz ist nicht Beteiligter des Verfahrens. Es wird nicht für sich selbst im \neigenen Namen, sondern für die antragstellende Person als Vertreter tätig. Es tritt lediglich \nals Bevollmächtigter des Antragstellers auf, § 6 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG, wie sich auch aus \ndem Rubrum der Antragsschrift ergibt. \n \nDa dem Bundesamt der Justiz mangels Beteiligtenstellung kein eigener Anspruch auf \nAufwendungsersatz aus § 80 Satz 1 FamFG zusteht, gehen die Verweise der \nAntragsgegnerin auf einschlägige Kommentierungen fehl, wonach die Hinzuziehung eines \nRechtsanwalts durch eine fachkundige Behörde kostenrechtlich nur ausnahmsweise \nnotwendig sein soll (vgl. dazu etwa sehr weitgehend Schindler in: MüKo/FamFG, 5. Aufl., § \n80 Rn. 29, anders noch die Vorauflage; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 80 \nFamFG Rn. 10; ders. in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 80 FamFG Rn. 4; überzeugend OLG \nFrankfurt, FamRZ 2021, 633 Rn. 19 ff. mit Blick auf die spezifische Verfahrenskonstellation). \nDie dortigen Ausführungen betreffen – anders als hier - eigene Aufwendungen der Behörden \nals am Verfahren Beteiligte. \n \nb) Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind entstanden und als Aufwendungen des \nAntragsstellers und nicht des Bundesamtes der Justiz zu behandeln. \n \naa) Die Rechtsanwaltskosten der bevollmächtigten Rechtsanwältin sind Aufwendungen des \nAntragsstellers und nicht des Bundesamtes der Justiz. Das Bundesamt der Justiz tritt, wie \nerwähnt, nicht für sich selbst, sondern für die antragstellende Person als Vertreter auf. Die \nanwaltliche Vertretung beauftragt das Bundesamt der Justiz lediglich „im Namen der \nantragstellenden Person“ im Wege der Untervollmacht, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG. \nAuch ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt tritt für den Geschäftsherrn, hier den \nAntragsteller, \nauf. \nZwar \nkann \nnach \nMeinung \ndes \nBundesgerichtshofs \nein \nUnterbevollmächtigter u.U. auch ein „Vertreter des Vertreters“ und damit Vertreter der als \nVertreter handelnden Behörde sein (BGHZ 32, 250, 253, str.). Dies ändert aber nichts daran, \ndass die Kosten der Verfahrensbevollmächtigten kostenrechtlich nicht als Aufwendungen der \nBehörde, sondern als Aufwendungen des Antragstellers zu behandeln sind. \n \nDie Erteilung von Vollmachten durch die in der Regel im Ausland lebende antragstellende \nPerson ist häufig mit praktischen Schwierigkeiten (bspw. Sprache, fehlende Sachkunde) und \nRechtsunsicherheiten verbunden. Zudem unterliegen Verfahren wegen internationaler \nKindesentziehung einer besonderen Beschleunigung (Art. 2 Satz 2, 11 Abs. 1 HKÜ, ferner § \n38 Abs. 1 Satz IntFamRVG für das gerichtliche Verfahren). Die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz \n2 IntFamRVG greift diese Problematik mit der dort vorgesehenen Vollmachtsfiktion zur \nErteilung einer Untervollmacht auf. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und \n-vereinfachung. \nWürden \nbei \nErteilung \neiner \nUntervollmacht \ndie \nKosten \ndes \nUnterbevollmächtigten als Kosten der Behörde behandelt, würde dieser Gesetzeszweck \nverfehlt. Denn dann wäre die Behörde - entgegen der Intention von § 6 Abs. 2 Satz 2 \nIntFamRVG - aus haushälterischen Gründen und zur Vermeidung einer sachlich nicht \ngerechtfertigten Entlastung des Entführers gehalten, die ggf. sprachunkundige, mit den \nhiesigen Gepflogenheit nicht vertraute antragstellende Person auf eine unmittelbare \nBeauftragung eines Verfahrensbevollmächtigten in Deutschland zu verweisen. \n \nEs kann auch unter Billigkeitsgesichtspunkten keinen Unterschied machen, ob die hier für \nden Antragsteller tätige Rechtsanwältin durch das Bundesamt der Justiz im Wege der \n\n \n \nUntervollmacht oder unmittelbar durch den Antragsteller selbst beauftragt wurde. Es geht \ndaher an der Sache vorbei, wenn die Antragsgegnerin sich ausdrücklich unter Berufung auf \nTreu und Glauben gegen die Festsetzung wendet. \n \nbb) \nDie \nabgerechneten \ngesetzlichen \nGebühren \nund \nAuslagen \nnach \ndem \nRechtsanwaltsvergütungsgesetz \nsind \nauch \nangefallen. \nDie \nanwaltliche \nVerfahrensbevollmächtigte des Antragstellers war dabei nicht als bloße Terminsvertreterin, \nsondern als namens des Antragstellers beauftragte und bevollmächtigte Rechtsanwältin tätig \n(zur Vergütung eines Terminsvertreters vgl. BGH NJW 2023, 2126 Rn. 13 m.w.N. zu § 91 \nAbs. 1 Satz 1 ZPO; BGH FamRZ 2024, 1140 Rn. 10 f.). \n \nc) Die Rechtsanwaltskosten des Antragstellers sind zur Durchführung des Verfahrens \nnotwendige Aufwendungen. \n \naa) Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass im Anwendungsbereich des § 80 Satz 1 \nFamFG Anwaltskosten eines Beteiligten nicht schon kraft Gesetzes zu den zur Durchführung \ndes Verfahrens notwendigen Aufwendungen zählen. Die Bejahung der Notwendigkeit \nerfordert vielmehr die auf einer einzelfallbezogenen Prüfung beruhende Feststellung, dass \ndie Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war. Aufwendungen der Beteiligten sind \nals notwendig anzusehen, wenn ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter \ndie Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen \ndurfte, wobei der Grundsatz sparsamer Verfahrensführung gilt (BGH, Beschluss vom \n27.11.2024 – IV ZB 12/24, juris, Rn. 15 f., m.z.w.N.). \n \nDie Hinzuziehung einer anwaltlichen Vertretung in Verfahren wegen internationaler \nKindesentführung ist schon wegen der Besonderheiten des Verfahrens, der erforderlichen \nspeziellen Rechtskenntnisse und der häufig nötigen Korrespondenz mit der regelmäßig im \nAusland aufhältigen Antragstellerseite sowie den ganz erheblichen Auswirkungen eines \nsolchen Verfahrens auf das weitere Lebensschicksal aller beteiligten Familienangehörigen \nimmer als notwendig im Sinne des § 80 Satz 1 FamFG anzusehen (vgl. auch allgemein zum \nanzulegenden Maßstab etwa Bartels in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., § 80 \nFamFG Rn. 28; Schindler, a.a.O., Rn. 23, 24; Sternal/Weber, FamFG, 21. Aufl., § 80 Rn. 16). \nOb es bei derartigen Verfahren überhaupt einfach gelagerte Sachverhalte geben mag, die \nkeine anwaltliche Vertretung erfordern, mag dahinstehen. Denn ein solcher Fall liegt hier \noffenkundig nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich im zugrundeliegenden Verfahren mit \nzahlreichen und sehr ausführlichen Begründungen gegen eine Rückführung der Kinder unter \nBezugnahme \nauf \nArt. \n13 \nHKÜ \nund \nVorschriften \nder \nEMRK \nund \nder \nUN-Kinderrechtskonvention bis zuletzt massiv gegen eine Rückführung gesträubt und sehr \numfassend ihre Sicht der Situation in Paraguay und der Kinder dargestellt. \n \nDie Antragsgegnerin, die sich im weiteren Verlauf des Verfahrens selbst einer \nRechtsanwältin bedient hat, scheint auch nicht ernsthaft in Abrede stellen zu wollen, dass ein \nverständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter zur Abwendung von Rechtsnachteilen \nhier die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Kosten auslösende Maßnahme für beide \nInstanzen als sachdienlich ansehen durfte (BGH, a.a.O.). Sie wendet sich nach ihrer \nBeschwerdebegründung \nvielmehr \ndagegen, \ndass \ndas \nBundesamt \nfür \nJustiz \nals \n„rechtskundige Fachbehörde“ – vergleichbar dem Jugendamt – die Beauftragung eines \nRechtsanwalts nicht für erforderlich ansehen durfte. Damit übersieht sie aber – wie schon \noben dargestellt –, dass das Bundesamt der Justiz weder Verfahrensbeteiligter ist noch dass \nes sich hier um Kosten der Behörde handelt. \n\n \n \n \nbb) Der Antragsteller ist nicht darauf zu verweisen, dass er es für die Durchführung des \nVerfahrens \nbei \neiner \nVertretung \ndurch \ndas \nBundesamt \nfür \nJustiz \nunter \nKostengesichtspunkten hätte bewenden lassen können. Das Bundesamt der Justiz mit Sitz \nin Bonn ist, wie bereits in der Antragsschrift im hier zugrundeliegenden Verfahren dargestellt, \n(personell) gar nicht in der Lage, Gerichtstermine bundesweit wahrzunehmen. Es kann \njedoch nicht angehen, dass eine antragstellende Person in einem Verfahren wegen \ninternationaler Kindesentziehung etwa im Anhörungstermin ohne rechtliche Vertretung \nerscheinen muss oder bei einem Aufenthalt im Ausland – wie häufig in solchen Verfahren – \ndann niemand für die Antragstellerseite im Termin erscheinen würde. Der Gesetzgeber hat \ndem Bundesamt der Justiz die Beauftragung von Rechtsanwälten in Untervollmacht zur \nDurchführung des Verfahrens im Übrigen zugestanden, ohne hierfür Einschränkungen zu \ntreffen. In Kenntnis dieser Praxis bereits vor Inkrafttreten des IntFamRVG (vgl. die \ngleichlautende Vorläuferregelung des § 3 SorgeRÜbkAG) hat der Gesetzgeber auch keinen \nAnlass für eine Änderung gesehen (vgl. BT-Drs. 11/5315, S.10, 15/3981, S. 21). Es ist \nschließlich nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsteller nicht nur für die \nTerminswahrnehmung, sondern für das Verfahren insgesamt anwaltlicher Hilfe bedient hat. \nEr ist auch unter dem Grundsatz der Kostensparsamkeit nicht auf die Vertretung durch eine \nBehörde zu beschränken, um so den entführenden Elternteil zu begünstigen. \n \ncc) Die Frage des Anwaltszwangs ist für die Beurteilung der Notwendigkeit der \nAufwendungen nach § 80 Satz 1 FamFG in Verfahren ohne Anwaltszwang ohne Belang \n(Bartels, a.a.O.). Unerheblich ist ebenso, dass sich die Antragsgegnerin selbst nicht bereits \nzu Beginn des gerichtlichen Verfahrens anwaltlicher Hilfe bedient hat. \n \ndd) Schon angesichts des widerstrebenden Verhaltens der Antragsgegnerin und des \ngegensätzlichen Vorbringens der Beteiligten im Vollstreckungsverfahren war aus Sicht eines \nverständigen \nund \nwirtschaftlich \nvernünftigen \nBeteiligten \ndie \nHinzuziehung \neines \nRechtsanwalts auch insoweit notwendig. Dass die Vollstreckung von Amts wegen \ndurchzuführen ist, ändert hieran nichts. Ohne anwaltliche Unterstützung wäre dem \nAntragsteller eine Rückführung der Kinder nach Paraguay aller Voraussicht nach nicht \ngelungen. \n \n2. Gegen die konkrete Kostenfestsetzung bringt die Antragsgegnerin nichts vor. Die \nFestsetzung der Kosten der Höhe nach ist nach Überprüfung der amtsgerichtlichen \nEntscheidung durch den Senat nicht zu beanstanden. \n \nIII. \n \nDie Kostenscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. Feskorn, a.a.O., § 85 FamFG \nRn. 3 m.w.N.). Einer Wertfestsetzung bedarf es nicht, vgl. FamGKG KV 1912 (Festgebühr). \n \n \n \nDr. H......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-03-31/21-wf-172-25","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"IntFamRVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-03-31/21-wf-172-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396914","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.311456+00:00"}}