{"status":"available","doknr":"OLD396913","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-01-17","aktenzeichen":"21 UF 752/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDer Anordnung einer Rückführung steht nicht ohne weiteres entgegen, dass der die \nRückführung beantragende Elternteil nicht im Herkunftsland (hier: Tschechien), sondern in \neinem anderen Land (hier: Ägypten) lebt. Ebenso steht der Anordnung einer Rückführung nicht \nohne weiteres entgegen, dass der entführende Elternteil im Aufenthaltsstaat von einem neuen \nLebenspartner ein Kind erwartet. \n \n \nOLG Dresden, 21. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 17. Januar 2023, \nAz.: 21 UF 752/22 \n \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 21 UF 752/22 \nAmtsgericht Dresden, 300 F 2527/22 HK \n \n \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Familiensache \n \n \nA. A. M. K. I. …, Tschechische Republik \n- Antragsteller und Beschwerdegegner - \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nBundesamt für Justiz, Zentrale Behörde nach dem Internationalen \nFamilienrechtsverfahrensgesetz, … \n \nUnterbevollmächtigte: \nRechtsanwältin … \n \n \ngegen \n \n \nJ. I. S., … \n- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin … \n \n \n \nWeitere Beteiligte: \nKind: L. I., geboren am ...2016, … \n \n \nVerfahrensbeistand: \nDipl.-Soz.Päd. D. M., … \n \n \n\n3 \n \nJugendamt: \nLandeshauptstadt Dresden, Amt für Kinder, Jugend und Familie, ASD P. ,… \n \n \nwegen Kindesherausgabe \n \n \nhat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H., \nRichter am Oberlandesgericht T. und \nRichterin am Oberlandesgericht J. \n \nim schriftlichen Verfahren \n \n \n \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - \nFamiliengericht - Dresden vom 18.11.2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, \ndass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, das Kind L. I., geb. am ...2016, bis zum \n02.03.2023 in die Tschechische Republik zurückzuführen; im Übrigen verbleibt es beim \nBeschluss des Amtsgerichts. \n \n2. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \n3. \nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. \n \n \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer Antragsteller (nachfolgend: Vater) begehrt von der Antragsgegnerin (nachfolgend: Mutter) \ndie Rückführung der gemeinsamen sechsjährigen Tochter von Deutschland nach Tschechien \ngemäß dem Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte \ninternationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ). \n \nDer Vater ist ägyptischer Staatsangehöriger, er spricht Arabisch und Englisch. Die Mutter ist \ntschechische Staatsangehörige, sie spricht Tschechisch und Englisch. Die Eltern heirateten \nim Jahr 2015 in K.. Die gemeinsame Tochter L. wurde am ...2016 in D. (VAE) geboren. Dort \nlebten die Eltern bis zur Trennung im Februar 2019. \n \n\n4 \nDie Mutter zog im Februar 2019 mit dem knapp dreijährigen Kind nach B. in Tschechien und \nlebte dort bis März 2022. Der Vater verblieb zunächst in D.. \n \nMit Beschluss vom 06.08.2019 regelte das Stadtgericht Brno auf der Grundlage einer \neinvernehmlichen Elternvereinbarung den Aufenthalt des Kindes bei der Mutter, den Umgang \ndes Vaters und die Unterhaltszahlungen. Der Vater erhielt das Recht, an zwei Wochentagen \njeweils für 10 Minuten online mit dem Kind zu kommunizieren. Darüber hinaus war ein \nmehrstündiger Umgang alle zwei Monate an sieben aufeinanderfolgenden Tagen ohne \nÜbernachtung vorgesehen. Die Ehe der Eltern wurde im Dezember 2019 in Tschechien \ngeschieden. \n \nSeit Juni 2020 hielt sich der Vater vorübergehend aufgrund von Quarantänemaßnahmen \ninfolge der Corona-Pandemie in Tschechien auf. Hintergrund war unter anderem, dass der \nVater bei einer emiratischen Firma angestellt war, die eine Niederlassung in Tschechien hatte. \nDer Vater beantragte daher im Sommer 2020 beim Stadtgericht Brno unter anderem eine \nErweiterung des Umgangs und den Erlass einer gerichtlichen Auflage, wonach das Kind \nEnglisch lernen sollte, um sich mit dem Vater verständigen zu können. Durch Urteil des \nStadtgerichts Brno vom 09.02.2021 wurde das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind \nerweitert. Danach hat der Vater mehrstündigen Umgang alle vier bis fünf Wochen über einen \nZeitraum von mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tage mit einer Übernachtung. \n \nDie Großmutter des Kindes mütterlicherseits lebt in Deutschland. Im Umgangsverfahren vor \ndem Stadtgericht Brno teilte die Mutter im Oktober 2020 dem Gericht noch mit, sie werde auf \nkeinen Fall nach Deutschland ziehen, schon gar nicht, weil die Tochter relativ große Probleme \nmit der Sprache habe. Ihr Ziel sei es, die Tochter auf die erste Klasse vorzubereiten. \nHintergrund war, dass bei L. eine Entwicklungsdysphasie (Sprachentwicklungs- und \n-erwerbsstörung) und eine spezifische motorische Beeinträchtigung festgestellt worden war. \nSpätestens zu Beginn des Jahres 2021 trat die Mutter an den Vater heran, um sich dessen \nZustimmung zur Übersiedlung nach Deutschland zu holen. Der Vater verweigerte seine \nZustimmung insbesondere mit Hinweis auf die verzögerte Sprachentwicklung und mit Hinweis \ndarauf, dass sich das Kind in keiner Sprache richtig verständigen könne. \n \nDer Vater zog im Spätherbst 2021 mit dem Ende seines Arbeitsverhältnisses bei der \nemiratischen Firma nach K. (Ägypten). Der Vater lebt und wohnt seither dort bei seinen Eltern. \nAls Grund für den Wechsel nach Ägypten gab der Vater in einem Unterhaltsverfahren vor dem \nStadtgericht Brno an, dass er in Tschechien oder in den Nachbarländern keine neue Arbeit \ngefunden habe. Er wolle eine Arbeit haben, um für sein Kind finanziell sorgen zu können. Nach \nTschechien reise er nur wegen des Kindes. Im Jahr 2022 war der Vater jeweils für einige Tage \n\n5 \nim Februar, Mai und Juni in Tschechien, um den Umgang mit seiner Tochter wahrzunehmen. \nDer Vater verfügt über einen Aufenthaltstitel für Tschechien, der bis zum Jahr 2026 gilt und \nder verlängert werden kann. \n \nDie Mutter reichte Mitte März 2022 beim Stadtgericht Brno einen Antrag auf Ersetzung der \nZustimmung des Vaters zur Ausreise und zum Umzug des Kindes nach Deutschland ein. Das \nentsprechende Verfahren ist noch beim Stadtgericht Brno anhängig, wird aber im Hinblick auf \ndas hiesige Verfahren derzeit nicht vom dortigen Gericht betrieben. \n \nWenige Tage später zog die Mutter mit ihrer Tochter ohne Zustimmung des Vaters nach D. zu \nihrem jetzigen Verlobten. Im April 2022 nahm sie noch Untersuchungstermine der Tochter in \nTschechien wahr. Die zuständige tschechische Stelle empfahl Anfang April 2022 eine \nZurückstellung vom Schulbesuch, weil sie eine „Schwächung“ des Kindes in allen wichtigen \nBereichen der perzeptiven und kognitiven Funktionen feststellte. \n \nIm Mai 2022 informierte die Mutter den Vater über den dauerhaften Umzug des Kindes nach \nD.. Mit Schreiben vom 23.06.2022 wurde die Mutter vom Vater zur Rückführung des Kindes \naufgefordert. \n \nDie Mutter erwartet von ihrem Verlobten ein Kind. Der errechnete Geburtstermin liegt zwischen \ndem 17.01. und 19.01.2023. Die Verlobten beabsichtigten, Mitte März 2023 zu heiraten. \n \nMit Schriftsatz vom 24.08.2022 hat der Vater beim Familiengericht die Anordnung der \nRückführung beantragt. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 18.11.2022 dem Antrag \ndes Vaters entsprochen. Gegen diesen Beschluss, der der Verfahrensbevollmächtigten der \nMutter nicht vor dem 02.12.2022 zugestellt wurde, richtet sich die am 16.12.2022 beim \nOberlandesgericht eingelegte, mit einer Begründung versehene Beschwerde der Mutter. \n \nDie Mutter meint, sie sei die alleinige Inhaberin des Sorgerechts aufgrund der Entscheidung \ndes Stadtgerichts Brno vom 06.08.2019. Eine Rückkehr des Kindes nach Tschechien gefährde \nmassiv das Kindeswohl durch die Trennung des Kindes von der Mutter. Die Mutter behauptet, \nder Vater habe seinen Umgang nur unregelmäßig wahrgenommen. Um eine vergleichbare \nsprachliche Förderung der Tochter in deutscher Sprache habe sie sich bemüht. Sowohl die \nBetreuerin im tschechischen Kindergarten als auch die Logopädin hätten gegen ihre \nUmzugspläne keine Bedenken mit Blick auf die Tochter gehabt. Unstreitig ist L. für die Schule \nin Deutschland angemeldet und könnte ab September dieses Jahres die Schule besuchen. \nAußerdem würde die Mutter bei der Begleitung von L. zurück nach Tschechien von ihrem \nVerlobten getrennt werden, müsste sich in Tschechien allein um L. und ein Neugeborenes \n\n6 \nkümmern und ein Familienleben unter Einbeziehung des Verlobten würde schwer \nbeeinträchtigt werden. Zu berücksichtigten sei auch die Beziehung des erwarteten Kindes zu \nseinem Vater. Hinzu komme aber auch, dass der Vater von L. gar nicht in Tschechien lebe. \nMit seinem Antrag wolle er sie nur bestrafen. Schließlich könne der Vater mit L. Umgang ohne \nProbleme in Deutschland wahrnehmen; für den in K. lebenden Vater sei es egal, ob der \nUmgang in Tschechien oder in Deutschland stattfinde. Die Umgänge zwischen Vater und \nTochter würden wegen der Sprachbarrieren zwischen beiden allerdings teilweise nicht gut \nverlaufen. \n \nDie Mutter beantragt, \n \nden Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 18.11.2022, Az. 300 F 2527/22 HK, \naufzuheben und den Antrag des Antragstellers vom 24.08.2022 zurückzuweisen. \n \nDer Vater beantragt, \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nDer Vater verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er meint, er könne für das Kind sorgen, \nwenn es nach Tschechien zurückkomme. Unstreitig ist, dass der Vater seit dem 26.08.2021 \neine Wohnung in B. gemietet hat. Der Vater behauptet, er habe zahlreiche Freunde in \nTschechien und könne im Homeoffice arbeiten. Mit Schreiben vom 20.01.2022 hat der Vater \nvor dem Stadtgericht Brno noch erklären lassen, dass es aktuell nicht passend sei, den \nArbeitgeber um Homeoffice zu bitten, sodass er faktisch in K. arbeite. Wenn er die Möglichkeit \nhabe, im Homeoffice zu arbeiten, werde er häufiger kommen. \n \nDer Senat hat die Eltern, das Kind, den Verfahrensbeistand und das Jugendamt angehört. \nHinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll und den zugehörigen Anhörungsvermerk \nBezug genommen. \n \nII. \n \nDie Beschwerde ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG statthaft und auch im Übrigen \nzulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Familiengericht hat zutreffend die Rückführung von \nL. Ibrahim nach Tschechien angeordnet. \n \n1. Das Gericht hat nach Art. 12 HKÜ die sofortige Rückführung des Kindes anzuordnen, denn \ndie Mutter hat das Kind widerrechtlich im Sinne des Art. 3 HKÜ, nämlich gegen den Willen des \n\n7 \nVaters und unter Verletzung seines tatsächlich ausgeübten Mitsorgerechts nach Deutschland \nverbracht. Einer der Ausnahmetatbestände des Art. 13 HKÜ, die gegen eine Rückführung \nsprechen könnten, liegen nicht vor. \n \nDas HKÜ ist vorliegend anwendbar, da es im Verhältnis zur Tschechischen Republik am \n01.03.1998 in Kraft getreten ist (BGBl. 1998 II 434). In der Bundesrepublik Deutschland gilt \ndas HKÜ seit dem 01.12.1990 mit dem Rang eines Bundesgesetzes (vgl. Grüneberg, BGB, \n82. Aufl., Anh. zu Art. 24 EGBGB Rn. 29). \n \na) L. ist sechs Jahre alt (Art. 4 Satz 2 HKÜ) und hatte vor der Verletzung des Sorgerechts des \nVaters ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tschechien (Art. 4 Satz 1 HKÜ). L. wohnte vom \nFebruar 2018 bis März 2022 mit ihrer Mutter in B. und war dort sozial integriert. L. jetziger \nAufenthalt befindet sich in Deutschland. \n \nb) Dem Vater steht ein (Mit-)Sorgerecht für seine Tochter zu. \n \naa) Der Vater hat die gemeinsame elterliche Sorge spätestens seit dem Wechsel des \ngewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nach Tschechien gemäß Art. 16 Abs. 4 des \nÜbereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, \nVollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der \nMaßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (KSÜ) erworben. Danach bestimmt \nsich die Zuweisung der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes an eine Person, die diese \nVerantwortung nicht bereits hat, nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen \nAufenthalts, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in einen anderen Staat wechselt. \nDas KSÜ gilt für die Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zur Tschechischen Republik \nim hier maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Hausmann, Internationales und europäisches \nFamilienrecht, 2. Aufl., F. Kindschaftssachen, Rn. 367 m.w.N.). § 865 Abs. 1 des Bürgerlichen \nGesetzbuches von Tschechien ist auch eine Regelung, die kraft Gesetzes die gemeinsame \nelterliche Sorge zuweist. Denn die Regelung bestimmt, dass die elterliche Verantwortung \ngleichermaßen beiden Eltern gehört. Jeder Elternteil hat sie, außer wenn der Elternteil dieser \nVerantwortung enthoben wurde. Eine Antragstellung oder eine gemeinsame Sorgeerklärung, \nwie es die §§ 1626a ff. BGB für Deutschland vorsehen, ist in Tschechien nicht erforderlich. Der \nFamilienstand ist unerheblich. \n \nbb) Die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter hat sich erstinstanzlich noch auf den Standpunkt \ngestellt, das Stadtgericht Brno habe mit Beschluss vom 06.08.2019 der Mutter die alleinige \nelterliche Sorge übertragen. Das Familiengericht hat - auch unter Berücksichtigung einer \nAuskunft der Zentralen Behörde der Tschechischen Republik - im Einzelnen dargelegt, \n\n8 \nweshalb diese Auffassung rechtsirrig ist. Nach der zutreffenden Ansicht des Familiengerichts, \nder sich der Senat anschließt, hat das Stadtgericht Brno lediglich auf Grundlage einer \ngerichtlich genehmigten Elternvereinbarung das Kind der Obhut der Mutter anvertraut und kein \nSorgerecht übertragen. Hinsichtlich der Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen \ndes Familiengerichts Bezug. Ergänzend sei lediglich angemerkt, dass sich aus den \nmitgeteilten Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 06.08.2019 an keiner Stelle ergibt, \ndass dem Vater Teile der gemeinsamen elterlichen Verantwortung entzogen werden sollten. \nDie Mutter hat ferner durch ihre damalige tschechische Rechtsanwältin beantragt, die \nZustimmung des Vaters zum Umzug nach Deutschland zu ersetzen. Hierfür hätte auf \nGrundlage der Rechtsauffassung der Mutter kein Anlass bestanden. Im Antragsschreiben vom \n15.03.2022 an das Stadtgericht Brno heißt es unter anderem: \n \n„Die Mutter hat den Vater über Tatsachen, die im Punkt Ill. aufgeführt wurden, informiert und \nhat ihn ersucht, damit er seine Zustimmung ausspricht, dass die minderjährige L. dauerhaft \nnach Deutschland umzieht und dadurch ihren dauerhaften Wohnort und auch ihre \nVorschulausbildung ändert. \nDer Vater hat aber der Mutter mitgeteilt, dass er damit noch nicht einverstanden ist, denn er \ndenkt, dass die minderjährige L. das nicht schafft. \nDer Mutter bleibt also keine andere Möglichkeit übrig, als sich an das Gericht zu wenden und \nzu beantragen, dass das Gericht die Zustimmung des Vaters erstens mit dem Umzug der \nminderjährigen L. und ihren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland und zweitens auch mit der \nVorschulausbildung in Deutschland durch seine Entscheidung ersetzt.\" \n \nc) Der Vater hat sein Sorgerecht auch tatsächlich ausgeübt. \n \nAn die Voraussetzungen der tatsächlichen Ausübung des Sorgerechts sind keine allzu hohen \nAnforderungen zu stellen. Durch dieses Erfordernis sollen nur Sorgerechtsverhältnisse \nausgeschlossen werden, bei denen die gesetzlichen oder vereinbarten Rechte und Pflichten \nüberhaupt nicht, auch nicht hin und wieder oder auch nicht in Ansätzen im Umfang eines \nUmgangsrechts wahrgenommen werden (vgl. nur Hausmann, a.a.O., Rn. 116 m.w.N.; OLG \nBremen, ZKJ 2013, 367, 368; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 1575, 1576; OLG Dresden FamRZ \n2002, 1136, 1137). So liegt es hier. Nach dem Umzug der Mutter von D. nach B. hat der Vater \nsich um Umgang bemüht und in Tschechien gerichtliche Umgangsverfahren angestrengt. Zur \nErmöglichung des Umgangs hat er sogar in Tschechien eine Wohnung angemietet. Der Vater \nhat unstreitig persönlichen Umgang mit seiner Tochter gehabt und regelmäßige telefonische \nKontakte gepflegt. Der Vater hat ferner dargetan, dass er mit dem Verbringen des Kindes in \ndie Bundesrepublik Deutschland nicht einverstanden gewesen ist. Darüber hinaus hat der \nVater in der Anhörung – von der Mutter nicht in Abrede gestellt – erklärt, dass er in Absprache \n\n9 \nmit der Mutter über den gerichtlich geregelten Umgang hinaus mit der Tochter Umgang in \nTschechien hatte. \n \nSoweit die Mutter darauf verweist, dass der Vater in den vergangenen zwei Monaten kein \nInteresse an der Tochter gezeigt habe, ist dies für eine Verneinung der tatsächlichen \nAusübung des Sorgerechts angesichts der oben aufgezeigten Umstände nicht ausreichend. \nDer Vater hat zudem erklärt, dass er auf telefonische Kontakte und den Umgang wegen der \nfortgeschrittenen Risikoschwangerschaft der Mutter nicht bestanden habe. \n \nd) Das Sorgerecht des Vaters wurde durch die Mutter verletzt, indem sie ohne dessen \nZustimmung mit L. von B. nach D. umgezogen ist. Es steht zwischen den Eltern nicht im Streit, \ndass der Vater dem Umzug nach Deutschland zu keinem Zeitpunkt zugestimmt hat. \n \nDie widerrechtliche Entziehung des Kindes entfällt - entgegen den Ausführungen in der \nBeschwerdebegründung - nicht dadurch, dass die Mutter nach eigenem Bekunden den \nUmgang des Vaters unterstützt und in Tschechien einen Antrag auf gerichtliche Ersetzung der \nZustimmung des Vaters gestellt hat. \n \ne) Die Jahresfrist nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ hat der Vater mit seiner Antragstellung Ende August \n2022 gewahrt. Beginn der Jahresfrist war frühestens Mitte März 2022. Denn ausweislich der \nMeldebescheinigung der Landeshauptstadt D. vom 17.05.2022 ist die Mutter mit ihrer Tochter \nam 22.03.2022 in ihre jetzige Wohnung eingezogen. Auch nach der eigenen Darstellung der \nMutter ist sie erst nach ihrer Antragstellung Mitte März 2022 beim Stadtgericht Brno (Antrag \nauf Ersetzung der Zustimmung des Vaters) nach Deutschland gekommen. Den Antrag auf \nRückführung hat der Vater bereits fünf Monate später, am 24.08.2022, beim zuständigen \nFamiliengericht eingereicht. \n \n2. Der Anordnung der Rückgabe stehen keine durchgreifenden Gründe nach Art. 13 HKÜ \nentgegen. \n \nGemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ ist das Gericht nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, \nwenn der entführende Elternteil nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden \nGefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind \nauf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Dieser Nachweis ist der Mutter nicht \ngelungen. \n \na) Der Senat geht zwar davon aus, dass – trotz der strengen Anforderungen an diese \nVoraussetzung (vgl. dazu nur Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327, 329) – eine Trennung L. \n\n10 \nvon ihrer Mutter infolge einer Rückführung des Kindes nach Tschechien zu einer erheblichen \nseelischen und emotionalen Gefährdung des Kindes führen würde. Dies liegt bereits \nangesichts des Alters von sechs Jahren, der Entwicklungsverzögerung des Kindes sowie des \nUmstandes, dass das Kind seit nahezu vier Jahren ausschließlich bei der Mutter lebt und von \ndieser intensiv betreut wird, auf der Hand und wird vom persönlichen Eindruck des Kindes in \nder Anhörung durch den Senat bekräftigt. Ebenso drängt sich angesichts der \nGesamtumstände auf, dass eine dauerhafte Betreuung durch den Vater – auch anknüpfend \nan dessen Wohnort, die geringe Umgangsfrequenz, der Sprachbarriere und dem vage in \nAussicht gestellten Wechsel des Aufenthalts des Vaters nach Tschechien – nicht geeignet \nwäre, diese schwerwiegende Gefährdung des seelischen Wohls abzuwenden. Letztlich kommt \nes hierauf aber nicht an: \n \nErgibt sich nämlich die aus einer Rückführung resultierende Gefahr gerade aus einer Trennung \ndes Kindes von dem entführenden Elternteil, ist von dem entführenden Elternteil zu erwarten, \ndass er das Kind in das Herkunftsland begleitet, um den ansonsten drohenden Eintritt einer \nschwerwiegenden seelischen Störung des Kindes zu vermeiden. Dies ist in der \nRechtsprechung einhellige Auffassung (vgl. nur OLG Rostock, Beschluss vom 15.04.2019, – \n10 UF 212/18 – Rn. 45; ferner BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.03.1999, – 2 BvR \n420/99 – Rn. 28; OLG Schleswig, Beschluss vom 22.05.2019, – 15 UF 63/19 – Rn. 10 ff. \njeweils juris). Der entführende Elternteil muss es dabei auf sich nehmen, dadurch selbst \ngegebenenfalls - auch schwere - Nachteile zu erleiden. Anderenfalls hätte es der entführende \nElternteil in der Hand, die Anwendung des Ausnahmetatbestands nach Art. 13 Abs. 1 lit. b) \nHKÜ durch sein Verhalten zu erzwingen. Diese würde den Zielen des Übereinkommens \nzuwiderlaufen. Lehnt der entführende Elternteil es ab, das Kind zu begleiten, so kann er sich \ndeshalb nicht darauf berufen, die Rückkehr des Kindes ohne seine Begleitung setze das Kind \neiner schwerwiegenden Gefahr aus (vgl. nur OLG Rostock, a.a.O.; OLG Nürnberg, Beschluss \nvom 05.07.2017, – 7 UF 660/17 – Rn. 39 m.w.N., jeweils juris). \n \nDie Mutter hat in der Anhörung gegenüber dem Senat erklärt, dass sie L. im Falle einer \ngerichtlichen Anordnung nicht allein lassen, sondern zurück nach Tschechien begleiten würde. \nInsofern besteht für L. eine derartige Gefahr nicht. \n \nb) Der Senat vermag aber auch nicht zu erkennen, dass die Rückführung nach Tschechien \ndas Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt, Art. 13 Abs. 1 lit. b) 3. Var. HKÜ. \n \nDiese ebenfalls restriktiv anzuwendende Ausnahmeklausel setzt wie der Ablehnungsgrund der \nschwerwiegenden Schädigungsgefahr eine ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigung \ndes Kindeswohls im Einzelfall voraus, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell \n\n11 \ndarstellt. Erfasst werden schwerwiegende Nachteile, die nicht als Gefahr eingeordnet werden \nkönnen. In Betracht kommt ein Zusammentreffen verschiedener dem Kindeswohl nachteiliger \nUmstände im Ursprungsstaat im Fall einer Rückgabe, die insgesamt ein Verbleiben im \nAufenthaltsstaat als ungleich günstiger für das Kind und eine Rückkehr als so schweren \nNachteil erscheinen lassen, dass ein vernünftiger Sorgerechtsinhaber nicht auf ihr bestehen \nwürde (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.12.2020, – II-1 UF 172/20 – Rn. 27, juris, unter \nHinweis auf BVerfG FamRZ 1999, 85, 87; MüKoBGB/Heiderhoff, 8. Aufl., Art. 13 HKÜ Rn. 29; \nStaudinger/Pirrung, HKÜ, Neubearbeitung 2018, Rn. E 72). \n \naa) Es ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ein vernünftiger Sorgerechtsinhaber – \nnamentlich in der Situation des Vaters, der weder in Tschechien lebt noch die tschechische \nSprache spricht – hier nicht auf einer Rückführung des Kindes von Deutschland nach \nTschechien bestehen würde. Dies ist neben dem Umstand, dass die Mutter L. zurück nach \nTschechien begleiten wird, durch die verzögerte Entwicklung des Kindes begründet. \n \nNach den Feststellungen im Urteil des Stadtgerichts Brno vom 09.02.2021 leidet das Kind an \neiner Entwicklungsdysphasie. Das Sprachverständnis ist beeinträchtigt, spontanes Sprechen \nist schwer zu verstehen, der aktive Wortschatz ist gering und der Bereich des Verstehens ist \nverzögert. Die „verbale Komponente“ ist etwa um zwei Jahre in der Entwicklung verzögert. \nWeiter wurde festgestellt, dass die Eltern selbst Schwierigkeiten haben, ihr Kind zur verstehen: \nDas Kind spreche in kurzen Sätzen, die unverständlich seien, es benutze Gesten, um sich zu \nhelfen und es dominiere eine große Anzahl von nicht konstanten Lautverwechselungen. Dieser \nZustand hat sich – in Bezug auf die tschechische Sprache - zwar mittlerweile gebessert, \nallerdings wurde noch am 11.04.2022 von der zuständigen tschechischen Stelle eine \nZurückstellung vom Schulbesuch empfohlen, weil es eine „Schwächung“ in allen wichtigen \nBereichen der perzeptiven und kognitiven Funktionen gibt. L. wurde daher um ein Jahr für den \nSchulbesuch zurückgestellt und soll nun nach dem Willen beider Eltern ab September 2023 \ndie Schule besuchen. In der Anhörung des Kindes durch den Senat war das Kind nicht in der \nLage, einfache Fragen auf Deutsch zu beantworten, während nach Einschaltung der \nDolmetscherin das Kind in Tschechisch sehr gesprächig wurde. Die Vermutung der Mutter, \ndem Kind sei die Dolmetscherin bereits aus dem erstinstanzlichen Anhörungstermin vertraut, \nvor Fremden aber habe sie Scheu, Deutsch zu sprechen, ist nach dem persönlichen Eindruck \ndes Senats von L. jedenfalls nicht naheliegend und wäre im Übrigen von der Mutter zu \nbeweisen gewesen. Auch der in der Kindesanhörung anwesende Verlobte hat L. spontan auf \nEnglisch (“Listen“) und nicht auf Deutsch für die Anhörung motiviert. \n \nAufgrund dieser Beeinträchtigungen des Kindes erscheint ein Verbleib in Deutschland \njedenfalls nicht ungleich günstiger. Die Sorgen des Vaters, L. werde erhebliche \n\n12 \nSchwierigkeiten haben, nun noch eine weitere Sprache zu erlernen, hierfür mehrere Jahre \nbenötigen und diese Schwierigkeiten würden einen erfolgreichen Bildungsweg in Deutschland \nzumindest erheblich beeinträchtigen, sind daher weder gänzlich unbegründet noch ist der \nGedanke an einen Schulbesuch in Tschechien ab Herbst 2023 von vornherein von der Art, \ndass ein vernünftiger Sorgerechtsinhaber nicht auf ihm bestehen würde. Die Überlegungen \ndes Vaters sind auch deshalb nicht unvernünftig, weil L. durch ihren vierjährigen Aufenthalt in \nTschechien, ihre tschechische Mutter und die Umgänge des Vaters vor Ort dort verwurzelt \nwar. \n \nSoweit die Mutter meint, nach Einschätzung von L. Kindergartenbetreuerin und einer \nLogopädin stelle der Umzug für L. keine besondere Belastung dar, kommt es auf die dafür von \nihr angebotenen Zeugenbeweise nicht an. Denn selbst wenn diese Behauptung als wahr \nunterstellt wird, wäre die Einschätzung des Vaters aus den vorstehenden Gründen nicht \nunvernünftig. \n \nbb) Rechtlich ist von einem vernünftigen Sorgerechtsinhaber dagegen nicht eine altruistische \nHaltung zu erwarten, die die besondere Situation der Mutter aufgrund der erwarteten Geburt \neines Halbgeschwisters von L. einbezieht. \n \ncc) Der Senat weist die Eltern darauf hin, dass all dies keinerlei Aussage darüber trifft, wie im \nVerfahren über die elterliche Sorge in Tschechien eine Entscheidung ausfallen sollte. Dies zu \nbeurteilen ist ausschließlich Sache der tschechischen Gerichte. Aufgabe des Senats ist an \ndieser Stelle allein die Beurteilung der Frage, ob die Rückkehr des Kindes in sein \nHerkunftsland zur Sicherstellung der Verfahren vor den dortigen Gerichten eine so \nunvernünftige Entscheidung darstellt, dass ein vernünftiger Sorgerechtsinhaber hierauf nicht \nbestehen würde. \n \nc) Nach Auffassung des Senats ist es der Mutter auch zumutbar, dass sie L. nach Tschechien \nbegleitet. \n \naa) Der Senat hält es für angezeigt, diese Frage zu prüfen, obwohl die Mutter erklärt, dass sie \nim Falle der gerichtlichen Anordnung der Rückkehr des Kindes nach Tschechien L. begleiten \nwerde. \n \nZum einen hat die Mutter darauf hingewiesen, dass sie eine Begleitung des Kindes für \nunzumutbar halte, weil sie dann von ihrem Verlobten getrennt werde, sie sich in Tschechien \nallein um L. und ein Neugeborenes kümmern müsste und eine Rückkehr nach Tschechien ein \n\n13 \nFamilienleben unter Einbeziehung des Verlobten schwer beeinträchtigten würde, \ninsbesondere die Beziehung des neugeborenen Kindes zu seinem Vater. \n \nZum anderen ist anerkannt, dass die Weigerung des entführenden Elternteils zur Begleitung \ndes Kindes in das Herkunftsland in besonderen Ausnahmefällen berechtigt sein kann, weil ihm \ndie Begleitung des Kindes nicht zumutbar ist (vgl. dazu etwa die Beispiele bei Erb-Klünemann, \nFamRB 2018, 327, 332 f. m.w.N.). In derartigen, in der Praxis äußerst seltenen \nAusnahmefällen unterbleibt die Anordnung der Rückkehr, wenn die Gefährdung des Kindes \nim Sinne vom Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ durch die Trennung vom entführenden Elternteil \nentsteht und die Gefährdung nicht anders als durch die Begleitung abgewendet werden \nkönnte. Es erschiene im Lichte des Art. 6 GG verfassungsrechtlich garantierten Schutzes von \nEhe und Familie verfehlt, Elternteile, die sich unter für sie unzumutbaren Umständen unter \ndem Druck der gerichtlichen Entscheidung bereit erklären, das Kind zu begleiten, anders zu \nbehandeln als Elternteile, die von vornherein eine Begleitung des Kindes ablehnen. \n \nbb) Grundsätzlich gilt, dass nur in der Person des Kindes liegende Gründe den \nAusnahmetatbestand nach Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ erfüllen (OLG Schleswig, Beschluss vom \n08.03.2021, – 15 UF 31/21 – Rn. 28 m.w.N., OLG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2008 – 2 \nUF 50/08 –, Rn. 31, jeweils juris; Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327, 329). Zu prüfen ist \nallerdings, ob dem Entführer aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise eine Begleitung \ndes Kindes nicht zumutbar wäre. Solche Gründe hat der Entführer substantiiert vorzutragen \nund zu beweisen. Die Anforderungen an die Darlegungslast hierfür sind hoch. Ein allgemeiner \nund pauschaler Vortrag genügt nicht (vgl. Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327, 328). \n \n(1) Der Senat kann die Frage, ob eine Trennung der Mutter von ihrem neugeborenen Kind \ninfolge eine Begleitung von L. nach Tschechien unzumutbar ist, offenlassen (die Zumutbarkeit \nbejaht OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2006, - 2 UF 2/06, Rn. 39, 40 juris, danach ergibt \nsich „auch aus der drohenden Zerschlagung der neuen Familie der Antragsgegnerin keine \nunzumutbare Lage“, zustimmend wohl Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327, 331). Denn eine \nsolche Trennung ist derzeit nicht zu befürchten. Die unverheiratete Mutter ist alleinige \nInhaberin der elterlichen Sorge für das Neugeborene. Die Mutter allein hat daher die \nRechtsmacht, den Aufenthalt des Neugeborenen zu bestimmen, § 1626a Abs. 3 BGB. In der \nAnhörung des Senats haben sowohl die Mutter als auch deren Verfahrensbevollmächtigte auf \nFrage des Senats erklärt, dass für eine Vaterschaftsanerkennung und eine gemeinsame \nSorgeerklärung derzeit kein Anlass bestehe, weil die Mutter und ihr Verlobter Mitte März 2023 \nzu heiraten beabsichtigen. \n \n\n14 \nAus diesem Grund ist jedenfalls derzeit auch nicht zu befürchten, dass mit einer Verbringung \ndes neugeborenen Kindes nach Tschechien die Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht des \nVaters dieses Kindes verletzen würde (nach der Auffassung des OLG Karlsruhe wäre dieser \nEinwand auch nicht erheblich, danach hat die Mutter sich um eine Einigung mit dem Vater des \nneugeborenen Kindes zu bemühen und notfalls ein Verfahren nach § 1628 BGB \nanzustrengen, OLG Karlsruhe, a.a.O.). \n \n(2) Soweit die Mutter auf das Verhältnis des neugeborenen Kindes zu seinem Vater und \ndessen verfassungsrechtlichen Schutz verweist, ist darauf hinzuweisen, dass nur in der \nPerson des entführten Kindes liegende Gründe den Ausnahmetatbestand erfüllen können \n(siehe oben). \n \n(3) Neben dieser aufgezeigten formalen Betrachtungsweise hält der Senat es aber auch \ninhaltlich für zumutbar, dass die Mutter ihr alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht im \nvorgenannten Sinne ausübt. Dies ergibt sich nach Meinung des Senats jedenfalls aus den hier \nvorliegenden besonderen Umständen: \n \nDie Mutter hat in der Anhörung durch den Senat erklärt, dass sie und ihr Verlobter bereits \nerwogen haben, dass die Mutter einen Wohnsitz nahe der tschechischen Grenze wählt. D., \nder Wohnsitz des Verlobten, liegt etwas mehr als 30 Kilometer von der tschechischen Grenze \nentfernt, grenznah gibt es auf tschechischer Seite mehrere größere Ortschaften. Es ist daher \n– auch wenn unter deutlich erschwerten Bedingungen – der Mutter und ihrem Verlobten \nmöglich, ein Familienleben zu gestalten und aufrecht zu erhalten. Die Mutter hat zudem erklärt, \ndass man ebenfalls bereits überlegt habe, im Falle einer Rückkehr in Tschechien zu heiraten. \nHinzu kommt, dass die Mutter selbst Tschechin und daher mit der Sprache sowie dem Land \nselbst vertraut ist und im Land Verwandte hat. Sie ist mit dem dortigen Sozialsystem vertraut \nund hat bereits umfangreiche Erfahrungen mit den lokalen Jugendämtern gesammelt. \nAngesichts dieser räumlichen und persönlichen Gegebenheiten einerseits und der restriktiv \nanzuwendenden Ausnahmeklausel des Art. 13 HKÜ andererseits gebietet es der Zweck des \nÜbereinkommens der Mutter diese Entscheidung zuzumuten, namentlich um eine sachnahe \nSorgerechtsentscheidung am ursprünglichen Aufenthaltsort sicherzustellen und um \nKindesentführungen allgemein entgegenzuwirken. Zu berücksichtigen ist dabei auch der \nGedanke, dass – wenn schon bei den Ausnahmen aus Gründen des Kindeswohls nur \nungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen Beachtung finden können – dies erst \nrecht für Gründe in der Person des entführenden Elternteils gelten muss (BVerfG, a.a.O., Rn. \n12 a.E., juris). \n \n\n15 \nd) Andere Gründe, die einer Rückgabe nach Art. 13 HKÜ entgegenstehen könnten, sind nicht \nersichtlich. Art. 22 ff. Brüssel II b-Verordnung wurden im Beschwerdeverfahren beachtet. \n \nDie Ausführungen in der Beschwerdebegründung, soweit sie nicht bereits oben behandelt \nworden sind, sind nicht erheblich. \n \nNeben der Sache liegt der pauschale Hinweis, die rechtliche Möglichkeit der \nKindesrückführung solle sich vor allem auf die Bedürfnisse des Kindes und die Rechte und \nBedürfnisse des entführenden Elternteils richten. Unerheblich ist für den Anspruch nach Art. \n12 HKÜ auch, ob es mit der Entführung zu einer Verletzung oder Gefährdung des Kindeswohls \ngekommen ist. Dergleichen muss ein Antragsteller weder darlegen noch beweisen. Auf die \nFrage, ob L. bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kommt es hier ebenfalls \nnicht an: Gemäß Art. 12 Satz 2 HKÜ ist lediglich in den Fällen, in denen der Antrag erst nach \nAblauf der Jahresfrist eingegangen ist, zu prüfen, ob sich das Kind in seine neue Umgebung \neingelebt hat. \n \nDer Umstand, dass der Vater nicht in Tschechien lebt, kein tschechischer Staatsbürger ist und \nkein Tschechisch spricht, ist für die Rückführungsanordnung nach Art. 12 HKÜ irrelevant. Es \nhandelt sich allenfalls um Umstände, die nach Art. 13 HKÜ zu berücksichtigen sind, \ninsbesondere weil das Kind in einem solchen Fall in eine unzumutbare Lage gebracht werden \nkönnte (vgl. dazu oben I.1. lit. b). \n \nDie Verfahrensbevollmächtigte der Mutter meint schließlich, die Entscheidung des \nFamiliengerichts sei überraschend gewesen. Der erkennende Richter habe in der Anhörung \ngeäußert, der Antrag werde zurückgewiesen. Dieser Verfahrensmangel - so er denn zutreffen \nsollte - ist durch das Beschwerdeverfahren geheilt. Der Senat hat alle Beteiligten angehört und \nim Übrigen bereits am Ende der Anhörung erklärt, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen \nErfolg haben wird. \n \nIII. \n \nDer Senat hat anknüpfend an den errechneten Geburtstermin (17. bis. 19.01.2023) die Frist \nzur Rückführung bis zum 02.03.2023 (6 Wochen nach dem errechneten Geburtstermin) \nbestimmt. Grund hierfür ist der gebotene Mutterschutz. Nachdem bereits aus medizinischen \nGründen erwogen worden war, die Geburt des Kindes Anfang Januar 2023 einzuleiten, ist mit \neinem deutlich späteren Geburtstermin nicht zu rechnen. \n \nIV. \n\n16 \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht \nauf § 44 IntFamRVG, § 45 Abs. 3 FamGKG. Der Verfahrenswert wurde wegen der \nnotwendigen Berücksichtigung ausländischen Rechts und den Besonderheiten des \nSachverhalts maßvoll angehoben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-01-17/21-uf-752-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1628","ref_norm":"1628","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"IntFamRVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"IntFamRVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 865","ref_norm":"865","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-01-17/21-uf-752-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396913","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.278441+00:00"}}