{"status":"available","doknr":"OLD396912","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-06-24","aktenzeichen":"21 UF 711/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Seite 1 von 13 \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht Dresden\n \nFamiliensenat \n \nAktenzeichen: 21 UF 711/22 \nAmtsgericht Hoyerswerda, 3 F 485/16 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn der Familiensache \n \nA. A., geboren am … .2012, bei Pflegeeltern, \n- Betroffene und Beschwerdeführerin - \nVerfahrensbeistand: \nB., … \n \nVormund und Pflegeeltern: \nA. C. und B. C. \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte, … \nWeitere Beteiligte: \nB. A., … \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \n \n- Vater und Beschwerdeführer - \nRechtsanwältin … \n \n \nLandratsamt xxx, Jugendamt, … \n \n \nwegen Regelung des Umgangs \n \n \nhat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H., \nRichter am Oberlandesgericht K. und \nRichter am Amtsgericht Dr. R. \n \naufgrund der Anhörung vom 24.06.2024 \n\n \nSeite 2 von 13 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nAuf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familien- \ngericht - Hoyerswerda vom 23.08.2022 in Ziffer 1. des Tenors dahingehend abgeändert, \ndass der Umgang des Vaters mit dem minderjährigen Kind A. A., geb. am … 2012, bis \nzum 31.12.2026 ausgeschlossen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde der Betroffenen \nzurückgewiesen. \n \nDie Beschwerde des Vaters wird zurückgewiesen. \n \n2. \nGerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche \nKosten werden nicht erstattet. \n \n3. \nDer Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e : \n \n \nI. \n \n \nDie Betroffene ist die am … 2012 geborene Tochter des Vaters B. A.. Zur Mutter, C. A., hat A. \nnur unregelmäßig, in größeren Abständen Kontakt. Mit Beschluss vom 02.10.2013 entzog das \nAmtsgericht - Familiengericht - Dresden (Az.: 304 F 3744/12) beiden Eltern die elterliche Sorge \nund übertrug sie auf einen Vormund. A. wurde im Februar 2014 in Obhut genommen und lebt \nseit Herbst 2014 im Haushalt ihrer Pflegeeltern, den Eheleuten C.. A. ist zu 80 % \nschwerbehindert mit den Merkzeichen B, G und H. Für sie werden Leistungen der \nPflegeversicherung mit dem Pflegegrad 4 bezogen. Sie besucht ein Förderzentrum im Bereich \ngeistige Entwicklung und wird in einem 1:2-Setting beschult. Dem liegen folgende Diagnosen \nzugrunde: Reaktive Störung des Kindesalters, Alkohol-Embryopathie (mit Dysmorphien) und \nleichte Intelligenzminderung mit sonstiger Verhaltensstörung. Seit dem Jahr 2014 nahm der \nVater unregelmäßig und in größeren Abständen begleitete Umgänge mit A. wahr. Der letzte \nbegleitete Umgang fand am 08.02.2022 statt. Seit dem 08.03.2024 sind die Pflegeeltern auch \ngemeinschaftliche Vormünder von A.. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 23.08.2022 wurde das Umgangsrecht des Vaters da- \nhingehend geregelt, dass begleitete Umgänge an sechs Terminen im Jahr im Umfang von ei- \nner Stunde stattfinden sollten. \n \nMit seiner Beschwerde erstrebt der Vater unbegleitete Umgänge einmal monatlich im Wech- \nsel für vier oder acht Stunden sowie die Verpflichtung des Amtsvormunds, vierteljährlich einen \numfassenden Bericht über A. Entwicklung mit aktuellem Foto vorzulegen. Der Vater be- \n\n \nSeite 3 von 13 \n \nmängelt, dass der Vormund den Umgang nach Gutdünken bestimme. Der Vater sei völlig un- \ngefährlich und befinde sich lediglich in der unrealistischen Traumvorstellung, er könne irgend- \nwann ein normales Familienleben mit A. führen. Er liebe seine Tochter und wolle viel Zeit mit \nihr verbringen. Er sei weder aggressiv noch laut während der Umgänge. Er wolle mit dem \nMädchen in den Zoo gehen, Eis essen, auf den Weihnachtsmarkt und mit dem Hund spazie- \nren. Eine Umgangsbegleitung mit bis zu fünf Personen sei für ihn unzumutbar. Die Umgänge \nseien von übermäßigen Restriktionen belastet. Die Pflegeeltern seien wenig mitwirkungsbereit \nhinsichtlich der Vorbereitung und Einstimmung des Kindes auf Umgänge und Telefonate mit \ndem Vater. Er akzeptiere das Alltagsleben bei der Pflegefamilie, erhalte aber zu wenige Infor- \nmationen. Da mit den Umgängen keine Kindeswohlgefährdung verbunden sei, bleibe deren \ngerichtlich angeordnete Zahl zu gering. \n \nMit der vom vormaligen Vormund eingelegten und den aktuellen Vormündern aufrechterhalte- \nnen Beschwerde des Kindes wird die Aussetzung des Umgangs begehrt. Dem Vater sei auf- \nzugeben, eine Herkunftselternberatung aufzusuchen. Er müsse die Fähigkeit erwerben, das \nPflegeverhältnis zu akzeptieren und seine eigenen Anteile an der Entwicklung der Verhältnisse \naufzuarbeiten und zu reflektieren. Es werde dem Kindeswohl nicht gerecht, wenn er weiterhin \nan der Rückkehr A. in seinen Haushalt festhalte. Die Aussetzung des Umgangs ergebe sich \nauch aus den körperlichen und geistigen Einschränkungen des Kindes. \n \nVerfahrensbeistand und Jugendamt befürworteten einen Ausschluss des Umgangs. \n \n \nErgänzend wird auf die Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Familiengerichts so- \nwie die gewechselten Schriftsätze und Schreiben der Verfahrensbeteiligten, die Protokolle und \nVermerke beider Instanzen sowie das eingeholte Sachverständigengutachten Bezug genom- \nmen. \n \nII. \n \n \n1. \nDie Beschwerden des Vaters und des betroffenen Kindes sind zulässig. Für das Kind hat zu- \nnächst der ursprüngliche Vormund Beschwerde eingelegt. Die Pflegeeltern, die seit 08.03.2024 \ngemeinschaftliche Vormünder sind, haben die Beschwerde aufrechterhalten. \n \n2. \nDie Beschwerde des Kindes ist überwiegend begründet. Die Beschwerde des Vaters ist un- \n\n \nSeite 4 von 13 \n \nbegründet. \n \n \nDer Umgang des Vaters ist bis zum 31.12.2026 auszuschließen. \n \n \nNach § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB kann das Familiengericht den Umgang eines Elternteils \nmit dem Kind ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere Zeit \noder auf Dauer darf der Umgang nur ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des \nKindes gefährdet wäre. Ein Ausschluss des Umgangs kommt nur als äußerstes Mittel in \nBetracht, wenn ein milderes Mittel zur Abwehr der Gefährdung des Kindeswohls ausscheidet. \nEr ist regelmäßig zu befristen (vgl. zum Maßstab BVerfG, FamRZ 2016, 1917 ff., juris Rn. 18 \nff.; FamRZ 2015, 1093 ff., juris Rn. 17 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2022 - 13 \nUF 12/22 -, juris Rn. 24; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2023, § 1684 Rn. 286 f.). \n \nEin Umgangsausschluss von langer Dauer liegt vor (Staudinger/Dürbeck, a.a.O., Rn. 285). \nDabei ist zu berücksichtigen, dass das Umgangsrecht eines Elternteils unter dem Schutz des \nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von \ndem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend per- \nsönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und \neiner Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG, \nFamRZ 2016, 1917 ff., juris Rn. 18; FamRZ 2015, 1093 ff., juris Rn. 17). Eine Einschränkung \noder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen jedoch dann in Betracht, wenn nach den \nUmständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um - wie nach den bereits \nzitierten gesetzlichen Voraussetzungen verlangt - eine Gefährdung seiner seelischen oder \nkörperlichen Entwicklung abzuwehren. Das Gericht hat sowohl die betroffenen Grundrechts- \npositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grund- \nrechtsträger zu berücksichtigen (BVerfG, jeweils a.a.O.). \n \na) Es gibt erhebliche Gefährdungsmomente für das Kindeswohl, die von den Umgängen aus- \ngehen, wobei es keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob diese bereits für sich be- \ntrachtet ausreichende Grundlage für die Annahme einer konkreten Kindeswohlgefährdung sein \nkönnten, auf die allein ein Umgangsausschluss gestützt werden könnte (dazu unten b)). Sie \nsind jedoch angesichts der hohen Sorgfaltsanforderungen, die an die Feststellung des Sach- \nverhalts zu stellen sind, bei der Entscheidung zu berücksichtigen. In der Vergangenheit gab es \nwiederholt Umgänge, die dem Kindeswohl zumindest phasenweise sehr abträglich waren. Es \nbestünde das Risiko, dass auch der Verlauf künftiger Umgänge möglicherweise wieder zu ei- \nner konkreten Gefahr sich verdichten oder in eine tatsächliche erhebliche Beeinträchtigung \n\n \nSeite 5 von 13 \n \ndes Kindeswohls umschlagen könnte. Aus diesem Grund wären derzeit ohnehin allenfalls \nstundenweise und begleitete Umgänge in Betracht gekommen. \n \naa) Bereits während des Aufenthalts A. im Haushalt ihrer Eltern wurden erhebliche Defizite der \nErziehungsfähigkeit der Eltern festgestellt und in einem Gutachten der Sachverständi- gen SV1 \nvom 04.06.2013 beispielsweise ihre Beziehungsfähigkeit verneint (Gutachten vom 04.06.2013, \nS. 28, Bl. 40 dA). Das Zusammenleben war von Gewalttätigkeiten der Eltern ge- prägt, von \nDelinquenz und Straffälligkeit sowie einer hohen Impulsivität (Gutachten vom 04.06.2013, S. \n15 ff., 26, Bl. 33 ff. und 39 dA). Weil die Eltern mit der Betreuung von A. überfordert waren, \nerfolgte nach dem Entzug des Sorgerechts mit Beschluss vom 02.10.2013 die Inobhutnahme \nim Februar 2014. Bereits seit dem Jahr 2014 finden die Umgänge fast aus- schließlich begleitet \nstatt, u.a. weil der Vater in einer für das Kindeswohl nicht zuträglichen Weise die körperliche \nNähe sucht, A. beispielsweise schon als kleines Kind gegen ihren Willen hochriss und küsste \n(Bl. 48 dA). \n \nSeit Beginn des Verfahrens werden von den Pflegeeltern Verhaltensauffälligkeiten des Kindes \nnach den Umgangskontakten beschrieben. So sei A. etwa in den folgenden Nächten mehr- \nmals aufgewacht und habe geträumt, dass ein Vogel komme und sie holen wolle. Auch habe \nsie bereits im Jahr 2016 selbstverletzendes Verhalten nach den Umgangskontakten (Bl. 48 dA) \ngezeigt. A. wirke nach den Umgängen verstört und esse schlecht. Bei der Würdigung der \nAngaben der Pflegeeltern darf nicht außer Betracht bleiben, dass ihr Verhältnis zum Vater \n- auch wegen seiner wiederholt vorgetragenen Rückführungswünsche - angespannt ist und es \nin der Vergangenheit Konflikte gab. Der Vater hat den Pflegeeltern immer wieder vorgeworfen, \nsich nicht ausreichend für das Gelingen des Umgangs einzusetzen. Manchen Umgangsbe- \nrichten aus dem Zeitraum 2021/2022 sind punktuelle Beschreibungen zu entnehmen, die im \nSinne einer reservierten Haltung der Pflegeeltern gegenüber den Umgangswünschen des Va- \nters gewertet werden könnten. Andererseits wären ohne ihre Mitwirkung an den Umgängen \naufgrund der engen Bindung A. zu den Pflegeeltern die Begegnungen zwischen Vater und Kind \nkaum möglich gewesen. A. hat im Haushalt der Pflegeeltern freien Zugriff auf ein Foto- album, \ndas Aufnahmen des Vaters enthält. Die Sachverständige hat die Berichte der Pflegeel- tern \nbereits im Gutachten vom 17.06.2017 als differenziert und realitätsnah betrachtet. Es ge- lang \nder Familie, auch positive Aspekte der Umgänge zu benennen (Gutachten vom 18.06.2017, S. \n41, Bl. 170 dA). Zudem findet der Umgang mit der Mutter, sofern diese dazu bereit ist, mit \nUnterstützung der Pflegeeltern unproblematisch statt. Es kann trotz aller Span- nungen nicht \nangenommen werden, dass es ihnen vor allem darum geht, die Eltern weitestge- hend aus dem \nLeben A. zu drängen. Ihre Angaben können deshalb nicht ohne Weiteres \n\n \nSeite 6 von 13 \n \nals unwahr und durch eine Abschottung des Kindes motiviert betrachtet werden. Ihre Darstel- \nlungen geschahen gegenüber unterschiedlichen Beteiligten. Gegenüber dem Jugendamt \nschilderten die Pflegeeltern wiederholt, dass es nach Umgängen zu Verhaltensauffälligkeiten, \nAlpträumen und Essstörungen komme (Bl. 407, 504 dA); ähnlich auch gegenüber der Um- \ngangsbegleiterin Frau D. (Gutachten vom 18.06.2017, S. 26, Bl. 155 dA). Dem Verfahrens- \nbeistand berichteten sie von Fieber, Bauchweh und Unwohlsein nach den Umgängen (Bl. 502 \nRs dA). Ähnlich äußerten sie sich in der Anhörung vor dem Familiengericht (Bl. 503 dA) und \ngegenüber der Sachverständigen. Diese hielt die Angaben der Pflegeeltern für glaubhaft (Bl. \n142 d.A.). Die Darstellungen von den Verschlechterungen nach Umgängen, die in der Anhö- \nrung vom 23.10.2023 wiederholt wurden, erscheinen auch deshalb plausibel, weil A. ohnehin \nschon zahlreiche Belastungen aufweist, insbesondere eine kombinierte Entwicklungsstörung \n(Attest der Kinderärztin E. vom 13.01.2021, Bl. 410 dA; Gutachten vom 18.06.2017, \nS. 26, Bl. 155 dA), und untergewichtig ist (Ärztliches Attest vom 13.01.2021, Bl. 410 dA). Das \nUntergewicht ist eines der Merkmale der vorgeburtliche Alkoholexposition (Ärztliches Attest der \nF. vom 13.10.2016, Bl. 92 dA; weitere Merkmale für Schädigung durch vorgeburtlichen \nAlkoholkonsum bei A.: Minderwuchs, kraniofaziale Dysmorphie, strukturelle/ funktionelle ZNS-\nStörung, Mikrozephalus). \n \nbb) Die Sachverständige SV1 hat bei A. eine reaktive Bindungsstörung festgestellt, die sich aus \nden häufigen Wechseln der Bezugspersonen im frühkindlichen Alter ergibt, und zu \nVerlustängsten gegenüber ihren Pflegeeltern führt (Gutachten vom 18.06.2017, S. 38, Bl. 167 \ndA; vgl. auch Attest der Kinderärztin E. vom 13.01.2021, Bl. 410 dA). Die Gutachterin geht von \nkeiner verinnerlichten Bindungsrepräsentanz gegenüber dem Vater aus. Wichtigste \nGrundvoraussetzung für den Kontakt des Vaters zu seiner Tochter ist nach den Feststellun- \ngen der Sachverständigen die Akzeptanz des Aufenthalts des Kindes bei den Pflegeeltern und \ndie Akzeptanz der Besonderheit von A. und die damit einhergehenden Forderungen, die das \nMädchen an ihre Umwelt stellt. Die Sachverständige empfahl zum damaligen Zeit ausschließ- \nlich begleitete Umgänge (Gutachten vom 18.06.2017, Zusammenfassung S. 42 ff., Bl. 172 ff. \ndA). \n \ncc) Diese außergewöhnlich vulnerable Situation des Kindes stößt auf ein sehr begrenztes und \nmindestens zeitweise fehlendes Vermögen des Vaters, sich einfühlsam auf die besonderen \nBedürfnisse A. einzustellen. Bereits bei einer am 04.04.2017 vorgenommenen Interakti- \nonsbeobachtung der Gutachterin nutzte der Vater häufig Themen wie Schmerz, Tod und böse \nGestalten, die die damals fünfjährige A. verunsicherten und zuweilen erschreckten (Gutach- ten \nvom 18.06.2017, S. 24, Bl. 153 dA). Auch in einem weiteren Umgang, der von der Gutach- \n\n \nSeite 7 von 13 \n \nterin beobachtet wurde, verbalisierte der Vater zunehmend beunruhigende und altersunange- \nmessene Sätze, richtete den Fokus auf Aggressivität, Gewalt und Tod. Für die Anwesenden \nwar er kaum mehr zu begrenzen. Sein hohes Aggressionspotential wurde deutlich. Dabei zeigte \ner kaum bedürfnisangemessene Empathie und Feingefühl für die Befindlichkeiten sei- ner \nTochter. Zeichen von Vermeidung und Angst waren bei A. wahrnehmbar (Gutachten vom \n18.06.2017, S. 29, Bl. 158 dA). Zusammenfassend geht die Gutachterin in diesem Gut- achten \ndavon aus, dass der Vater ein erhöhtes Aggressionspotential auf die verbale Ebene überträgt \nund im Austausch mit seiner Tochter überzufällig oft Themen wie Gewalt, Unfälle, Tod, \nKrankheiten und böse Gestalten thematisiert. Es gelingt ihm nicht, trotz Hinweisen der \nUmgangsbegleiterin, die Feinfühligkeit gegenüber seiner Tochter zu entwickeln. Der Vater ver- \nfügt auch aus einer kognitiven Überforderung heraus nicht über die Kompetenzen, die nonver- \nbalen Signale des Kindes zu interpretieren und zeitnah und angemessen darauf zu reagieren. \nEine durchgehend angemessene, liebevolle und einfühlsame Kommunikation mit A. war nicht \nwahrnehmbar, vielmehr unterlag sie deutlichen Schwankungen, die einen unbegleiteten \nUmgang als gefährdend für das psychische Wohl des Kindes erscheinen ließ (Gutachten vom \n18.06.2017, S. 40, Bl. 169 dA). Der Vater zeigte nach Ansicht der Gutachterin kaum Verständ- \nnis für die störungsbedingten Bedürfnisse des Kindes (bestätigt im Gutachten vom 28.08.2023, \nS. 57). \n \nObwohl dem Vater wiederholt nahegelegt wurde, den Aufenthalt des Kindes bei den Pflegeel- \ntern zu akzeptieren, es sich dabei gerade auch um eine den Umgang erleichternde Voraus- \nsetzung handelt, hat der Vater immer wieder am Ziel der Rückführung des Kindes festgehal- \nten und dies auch zum Ausdruck gebracht (Bl. 409 ff. dA). Die Vorstellung von einer Rückkehr \nin seinen Haushalt hat der Vater wohl auch bis zuletzt nicht aufgegeben. Sie klingt auch in der \neigenen Beschwerde weiter an. Dies führt zu einem Erschwernis für die Voraussetzungen des \nUmgangs, verunsichert das Kind und auch die Pflegeeltern. \n \nAuch der Senat konnte sich in den Anhörungen ein Bild davon machen, dass der Vater eine \nsehr vereinfachte Vorstellung von der Wiederaufnahme der Umgänge hat. Er sieht die Ableh- \nnung der Tochter vor allem im Verhalten der Pflegeeltern begründet und meint, mit „gutem Zu- \nreden“ sei der Umgang unschwer und wohl auch unbegleitet umstandslos möglich. Versu- \nchen, sich der für A. schwierigen Situation emotional und gedanklich anzunähern, ist der Vater \nkaum zugänglich. Sein Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen in der Schilderung eige- ner \nwahrgenommener Verletzungen und Enttäuschungen, häufig eingeleitet mit der Aufforde- rung, \nsich doch einmal in seine Lage zu versetzen. Seine Reaktionen sind im Hinblick auf die Länge \ndes Verfahrens, die von ihm als Kränkung empfundenen Umgangsbeschränkungen \n\n \nSeite 8 von 13 \n \nund als restriktiv wahrgenommenen Verhaltensweisen anderer Beteiligter in weiten Teilen \nnachvollziehbar. Allerdings stehen ihm diese Verletzungen im Weg, um einen realistischen \nBlick für das Mögliche unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Einschränkungen und \nEntwicklungsverzögerungen des Kindes zu gewinnen. Ein Umgang, der die jeweils aktuellen \nBedürfnisse des Kindes außer Acht lässt und vorrangig der Kompensation ausgefallener Um- \ngänge oder sonstiger auf der Elternebene in der Vergangenheit erlittener Nachteile dient, wür- \nde den Maßstab von § 1684 BGB verfehlen. \n \nZur Prüfung der Frage, welche Auswirkungen aktuell von den Umgängen auf das Kindeswohl \nzu erwarten wären, hat der Senat ein neues Gutachten eingeholt. Träten die beschriebenen \nnegativen Begleitumstände der Umgänge wieder auf, befürchtet die Sachverständige eine Sta- \ngnation der Entwicklung des Kindes. Das Mädchen reagiert auf Veränderungen dramatisch und \nbenötigt lange Zeit, wieder auf ihr kindliches Funktionsniveau zurückzukommen. Ein \ndurchschnittlicher Maßstab kann dabei nicht angelegt werden (Gutachten vom 28.08.2023, \nS. 55). Die Sachverständige geht davon aus, dass der Umgang eine Belastung für A. dar- stellt \nund Symptome mit größerer Verzögerung auch erst Tage nach dem Umgang auftreten können. \nDas Kind erlebt den Umgang als Belastung und zeigt entsprechende Auffälligkeiten (Anhörung \nvom 23.10.2023, Bl. 142 ff. dA). Durch den Umgang kommt es zum Stress und Ausbruch aus \nden Routinen des Kindes. Dies führt zu Auffälligkeiten sowie Unruhe und Irrita- tionen, die A. \nkaum verarbeiten kann. Mittelfristig ist deshalb von Stagnation, vielleicht auch Retardierung im \nVerhalten auszugehen, wenn der Umgang fortgesetzt würde (Gutachten vom 28.08.2023, S. \n56). \n \nDabei soll nicht unberücksichtigt bleiben, dass es insbesondere am 30.06.2021, 17.08.2021 \nund 08.02.2022 Begegnungen zwischen Vater und Kind gab, die mindestens phasenweise \nkindgerecht waren und auch von anderen Beteiligten als angemessen betrachtet wurden. Dass \naber auch solche Kontakte von einer erheblichen Spannung begleitet und deshalb auch \ngefährdend sind, wird etwa daraus deutlich, dass vor dem Umgang am 30.06.2021 der Vater \nauf die Pflegeeltern schimpfte und immer wütender wurde. Auch zur Umgangsbegleiterin trat \nmindestens ein gespanntes Verhältnis ein (vgl. Bericht vom 09.07.2021, Bl. 456 ff. dA). \n \ndd) Erschwert wird die Umgangswahrnehmung dadurch, dass sie in eine verfestigte Konflikt- \nsituation zwischen dem Vater und den Pflegeeltern eingebettet ist. Nach den Feststellungen \nder Sachverständigen ist die Pflegefamilie für den Vater als Feindbild manifestiert. Die Span- \nnungen auf der Erwachsenenebene übertragen sich dabei auch auf das Kind und verunsi- \nchern A. (Gutachten vom 28.08.2023, S. 55). Die Situation zwischen dem Vater und der \n\n \nSeite 9 von 13 \n \nPflegefamilie wird dabei als zunehmend rigide und kaum mehr veränderbar betrachtet. Gleich- \nzeitig wäre die Begleitung des Umgangs durch die Pflegeeltern erforderlich, um A. eine \nRückbindung und Stabilisierung zu ermöglichen (Anhörung vom 23.10.2023). Aufgrund der \nverhärteten Fronten zwischen Vater und Pflegeeltern entsteht bei A. eine ständige Bin- \ndungskontrolle. Sie hat große Trennungsängste. \n \nee) Es ist nach den Feststellungen der Sachverständigen zu erwarten, dass sich die Verwei- \ngerungshaltung von A. in Zukunft noch verfestigen wird. Für die Umgänge wäre zudem er- \nforderlich, dass eine weitere unabhängige Person anwesend ist, die für A. positiv besetzt sein \nmüsste. Die Anforderungen an einen solchen Umgang wären hoch. \n \nb) Der Senat hat auch die Einwände des Vaters gegen die gutachterlichen Darstellungen, ins- \nbesondere im Schriftsatz vom 25.09.2023, berücksichtigt. Größtenteils konnte dem durch \nNachfragen bei der Sachverständigen in der Anhörung vom 23.10.2023 Rechnung getragen \nwerden. Im Übrigen kommt es auf viele dieser Gesichtspunkte nicht an, weil zwischenzeitlich \nder Kindeswille ein entscheidender Gesichtspunkt ist, der zumindest der vorübergehenden \nUmgangsdurchführung entgegensteht. \n \nDie ablehnende Haltung des Kindes lässt derzeit keine Umgangsdurchführung zu. Bei seiner \nEntscheidung hat das Gericht sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils \nals auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksich- \ntigen (BVerfG, FamRZ 2016, 1917 ff., juris Rn. 19; FamRZ 2015, 1093 ff., juris Rn. 17). Hierbei \nist in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem \nRecht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht und seinem Willen mit zunehmendem Alter \nvermehrt Bedeutung zukommt. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwunge- \nner Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit u.U. mehr \nSchaden verursachen als nutzen (BVerfG, FamRZ 2016, 1917 ff., juris Rn. 20; FamRZ 2015, \n1093 ff., juris Rn. 17). Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beru- \nhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter \nBindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfer- \ntigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen \nnicht entsprechen (BVerfG, jeweils a.a.O.). Eine feste Grenze, ab welchem Alter dem Kindes- \nwillen der Vorrang einzuräumen ist, existiert nicht. Prüfkriterien sind insoweit die Zielorientie- \nrung, die Intensität, die Stabilität und die Autonomie des Kindeswillens. Mit zunehmenden Alter \nkommt dem kindlichen Willen eine erhebliche Bedeutung zu (OLG Brandenburg, Beschluss \nvom 24.10.2022 - 13 UF 12/22 -, juris Rn. 27; OLG Bremen, Beschluss vom 21.11.2017 - 5 \n\n \n \nSeite\n10\nUF 81/16 -, juris Rn. 17). Ob zudem ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten \neinzuholen ist, ist eine Frage der Reichweite der Amtsermittlungspflicht im Einzelfall und auch \ndes Alters des betroffenen Kindes. Bei Kindern ab 12 Jahren wird der Kindeswille altersbe- \ndingt für eher oder sehr beachtlich gehalten und auch die Einholung eines Sachverständigen- \ngutachtens in der Regel nicht verlangt (vgl. zum Ganzen: Staudinger/Dürbeck, BGB, 2023, \n§ 1684 Rn. 304, mit Praxisbeispielen bei Kindern ab 12 Jahre Rn. 312; vgl. auch die Nachwei- \nse bei OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 27). \n \nA. lehnt den Umgang derzeit ab. \n \n \naa) Der Kindeswille ist als stabil zu betrachten. Der letzte Umgang fand am 08.02.2022 statt. \nSpätestens seit der richterlichen Anhörung vom 03.08.2022 ist dokumentiert, dass A. den Vater \nnicht sehen möchte. Bestätigt wird dies durch die wiederholten Angaben der Pflegeel- tern \ngegenüber unterschiedlichen Beteiligten. Die Verfahrensbeiständin hat in ihren Stellung- \nnahmen vom 23.10.2023 und 22.04.2024 zum Ausdruck gebracht, dass A. nicht zum Vater \nwolle, keine Bindung und keine Beziehung zu ihm habe und zuletzt den Umgang vehement \nabgelehnt habe. Auch die Sachverständige geht in ihrem schriftlichen Gutachten vom \n28.08.2023 davon aus, dass A. keinen Umgang möchte (S. 53). Die Sachverständige hat \nsowohl im Gutachten wie auch in ihren ergänzenden Ausführungen in der Anhörung vom \n23.10.2023 wiederholt und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Kind aus psychologi- \nscher Perspektive keinen Vorteil und insbesondere keinen emotionalen Nutzen aus dem Um- \ngang ziehen könne, sondern allenfalls eine Gefährdung der Entwicklung oder Stagnation der \nEntwicklung eintrete. Aus psychologischer Sicht würde sie daher mittlerweile gar keinen Um- \ngang mehr empfehlen (Anhörung vom 23.10.2023, Protokoll S. 5, Bl. 144 dA). \n \nbb) Der ablehnende Wille ist auch zielorientiert und intensiv. Im Hinblick auf die Umgangser- \nfahrungen im 2. Halbjahr 2021 und Anfang 2022 beauftragte der Senat die Gutachterin mit der \nDurchführung von aktualisierenden Interaktionsbeobachtungen. Diese waren jedoch aufgrund \ndes ablehnenden Kindeswillens nicht durchführbar. Im Gespräch mit der Sachverständigen \nbrachte A. wiederholt und eindeutig zum Ausdruck, dass sie den Vater nicht sehen wolle. Sie \nbekomme dadurch schlechte Gedanken, sie schlafe schlecht. Sie träume davon, dass Monster \nsie verfolgen würden und „Papa B.“ böse sei. Während sie angab, die Mama C. wiedersehen \nzu wollen und dabei laut und freudig wirkte, gab sie gegenüber der Gutachterin an, den Vater \nnicht wieder treffen zu wollen. Sie ließ sich das von der Gutachterin sogar versprechen. A. \nlehnte auch eine Begegnung der Pflegeeltern mit dem Vater vehement ab. Im Ergebnis konnte \ndie Sachverständige A. nicht davon überzeugen, sich auf einen Kontakt \n\n \nmit dem Vater einzulassen. Das Mädchen zeigte körperliche Unruhe und begann, die Situation \nverlassen zu wollen. Die Sachverständige sah keine Möglichkeit, einen Umgang anzubahnen \nund durchzuführen. \n \nAus der schriftlichen Stellungnahme der Sachverständigen vom 17.03.2024 entsteht nicht der \nEindruck, dass sie die Bemühungen vorschnell eingestellt hätte. Vielmehr ist dem Schreiben \nzu entnehmen, dass es sich um ein längeres Gespräch der Sachverständigen handelte, in dem \nsie wiederholt auf den möglichen Umgang mit dem Vater zurückkam. A. konnte nach den \nAusführungen „nicht davon überzeugt werden“, sich auf einen Kontakt mit dem Vater ein- \nzulassen. Die Sachverständige schilderte dazu auch körperliche und situative Anknüpfungs- \ntatsachen. \n \nDass der ablehnende Wille intensiv und zielorientiert ist, konnte der Senat in der persönlichen \nAnhörung des Mädchens erleben. Zwar mag A. Entwicklungsdefizite im kognitiven Bereich und \nin der Gefahrenantizipation aufweisen, doch trat sie in der Anhörungssituation sehr be- stimmt \nauf. Über Personen und Sachverhalte des Spiels war sie in vollem Umfang orientiert. Sie konnte \nspontan die im Juli stattfindende Operation an der Wirbelsäule datieren, hatte so- fort eine \nVorstellung von „Papa B.“ und „Mama C.“. Die Unterschiede in der Bereitschaft zur \nUmgangswahrnehmung wurden deutlich. Trotz des offenbar weitgehend eingetretenen \nKontaktabbruchs zur leiblichen Mutter hat sie diese „lieb“. Eine intensive Willensherausbil- dung \nin der Ablehnung des Umgangs und der Person des Vaters wurde auch durch die Verän- derung \nin der Körperhaltung und der Stimme des Kindes deutlich. A., die in der Anhörung beim Senat \nzuvor zugewandt und integrierend ihrem Spiel gefolgt war, nahm plötzlich eine an- gespannte \nKörperhaltung ein und reagierte distanziert bis abweisend, während sie wiederholt zum \nAusdruck brachte, den Vater nicht sehen zu wollen. Die Angaben wirkten dabei auch nicht \nlediglich rezitierend und teilnahmslos wiedergegeben, sondern kamen aus ihr selbst her- aus. \nDabei übersieht der Senat nicht, dass A. zur Begründung u.a. anführte, der Vater habe sie \ngehauen, als sie ein Baby gewesen sei, woran sie sich naturgemäß nicht selbst erinnern kann. \nDie emotional vermittelten Botschaften zum Umgang (ziemlich schwierig, blöd, richtig schlecht, \nAlpträume) wirkten allerdings körpersprachlich und stimmlich authentisch. \n \nEs ist in Rechnung zu stellen, dass A. dem Konflikt zwischen Vater und Pflegeeltern aus- \ngesetzt ist und diesen spürt, wodurch es zu einer Rückkopplung auch in ihrem Empfinden und \neiner Parteinahme auf Seiten der Pflegeeltern kommen mag. Allerdings ist - wie bereits ausge- \nführt - auch ein auf bewusster oder unbewusster Beeinflussung beruhender Wunsch beacht- \nlich, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist (BVerfG, FamRZ 2015, \n1093 ff., juris Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Die Äußerungen des Kindes werden den tat- \n \nSeite\n11\n\n \n \nSeite\n12\nsächlichen Bindungsverhältnissen gerecht. Die Pflegeeltern nehmen seit fast zehn Jahren und \ndamit während des gesamten für A. bestehenden Bewusstseinszeitraums die Elternrolle ein, \nwährend der Umgang mit dem Vater lediglich sporadisch stattfand und größtenteils pro- \nblembehaftet war. \n \nc) Aufgrund der wiederholten ablehnenden Äußerungen des Kindes sowie in Anbetracht der \nübereinstimmenden Stellungnahmen der Sachverständigen, des Jugendamts, der Verfahrens- \nbeiständin und der Pflegeeltern als derzeitigen Vormündern sowie auch des bis vor kurzem \nbestellten langjährigen Vormunds ist der Umgang unter Abwägung aller Umstände befristet \nauszusetzen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der erneute Versuch einer Umgangsan- \nbahnung das Kind ohne Rücksicht auf seine Bedürfnisse zum Spielball experimenteller Ansät- \nze machen würde, die dem Kindeswohl entgegenstehen (BVerfG, FamRZ 2015, 1093 ff., juris \nRn. 20). A. ist 12 1/2 Jahre alt. Gerade mit Eintritt der Adoleszenz, also etwa zwischen 11 und \n13 Jahren, ist zu erwarten, dass eine Entwicklung des Kindeswillens hinreichend weit \nfortgeschritten ist (OLG Bremen, a.a.O., juris Rn. 23). Die körperliche und geistige Entwick- \nlungsverzögerung steht dabei einer Berücksichtigung des Willens nicht entgegen (OLG Karls- \nruhe, Beschluss vom 26.01.2022 - 2 UF 77/21 -, juris Rn. 3 f., 26 ff.). \n \nBei der Abwägung aller Gefährdungsmomente für das Kindeswohl erlangen dann auch ergän- \nzend die bereits unter a) dargestellten Risiken der Umgangsdurchführung Beachtung. Insbe- \nsondere sind die wiederholt dargestellten Schwierigkeiten bei der Ernährung (Essensverwei- \ngerung) und das dargestellte Untergewicht des Kindes zu bedenken. Dass hier Probleme be- \nstehen, wurde ärztlich bescheinigt und ist nach dem physiologischen Gesamteindruck des \nMädchens auch plausibel. \n \nd) Mildere Möglichkeiten sind nicht ersichtlich. Auch ein begleiteter Umgang ist von der Ableh- \nnung des Kindes umfasst. \n \ne) Der Ausschluss des Umgangs ist regelmäßig zu befristen. In vergleichbaren Fallgestaltun- \ngen wurden teilweise auch unbefristete Ausschlüsse des Umgangs bei ablehnendem Willen \nangeordnet (vgl. etwa auch die Fallgestaltung bei BVerfG, FamRZ 2016, 1917 ff., OLG Karls- \nruhe, Beschluss vom 26.01.2022 - 2 UF 77/21 -). Im Hinblick auf die in der Vergangenheit auch \nnach längeren Unterbrechungen stattgefundenen Umgänge erscheint eine Aussetzung des \nUmgangs bis zur Volljährigkeit unverhältnismäßig. Andererseits sind nach den bisherigen \nErfahrungen wesentliche Änderungen in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht zu erwarten, \nso dass ein Umgangsausschluss für die Dauer von zweieinhalb Jahren sachgerecht er- scheint. \n\n \n3. \nIm umgangsrechtlichen Verfahren gemäß § 1684 BGB können die Vormünder nicht verpflich- \ntet werden, regelmäßig Entwicklungsberichte und Fotoaufnahmen des Kindes an den Vater zu \nübermitteln. Dies ist Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach § 1686 BGB. Es handelt sich \ndabei um ein gesondertes Verfahren, das vorliegend nicht Beschwerdegegenstand ist (OLG \nBrandenburg, NJW-RR 2010, 301 ff., juris Rn. 27; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2023, § 1684 Rn. \n107). Davon zu unterscheiden ist die gelegentlich im Rahmen von § 1684 BGB erörterte Frage, \nob der umgangsberechtigte Elternteil während des Umgangs Fotos von dem Kind her- stellen \noder eigene Fotos an das Kind übersenden darf (Staudinger/Dürbeck, a.a.O.). Zur Ver- meidung \neines weiteren Gerichtsverfahrens wird jedoch angeregt, dem Vater entsprechende \nEntwicklungsberichte regelmäßig zu übersenden und - soweit dies dem Kindeswohl nicht wi- \nderspricht - auch Fotoaufnahmen. \n \n4. \nDer Senat sieht davon ab, die vom früheren Vormund angeregte Auflage gegenüber dem Vater \nzu erteilen, an einer Herkunftselternberatung teilzunehmen. Ob und in welchem Umfang Bera- \ntungsauflagen Gegenstand umgangsrechtlicher Endentscheidungen sein können, ist in Recht- \nsprechung und Literatur nicht unumstritten (vgl. dazu den Überblick bei Staudinger/Dürbeck, \na.a.O., Rn. 113a). Jedenfalls sind entsprechende Anordnungen nicht vollstreckbar \n(Staudinger/Dürbeck, a.a.O.). In den vergangenen Jahren wurde die Empfehlung einer ent- \nsprechenden Beratung wiederholt erörtert und dem Vater nahegelegt. Offenbar ist er dazu \nnicht bereit oder erkennt für sich keinen Sinn darin. Unter diesen Umständen erscheint auch \ndie deklaratorische Erteilung einer solchen Auflage nicht weiterführend. Dessen ungeachtet \nsollte der Vater, wenn er an der Kontaktaufnahme zum Kind weiterhin ernsthaftes Interesse \nhat, trotz aller Enttäuschungen überlegen, wie er sich auch innerlich auf den Aufenthalt A. in \nder Pflegefamilie zunehmend einlassen und auf dieser Grundlage einen anerkennenden und \nwertschätzenden Zugang zum Kind und auch der Pflegefamilie finden kann. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus § 45 \nAbs. 1 Nr. 2 FamGKG. \n \n \n \nDr. H.\nK.\nDr. R.\n \n \n \nSeite\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-24/21-uf-711-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1686","ref_norm":"1686","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-24/21-uf-711-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396912","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.242222+00:00"}}