{"status":"available","doknr":"OLD396911","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-01-23","aktenzeichen":"21 UF 687/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nIst \neine \nTeilung \nauf \nBasis \nvon \nFondsanteilen \nwegen \neiner \nfortlaufenden \nalgothythmusgesteuerten Umschichtung der Fondsanteile nicht möglich, kann durch die \nEinholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der \nRechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte \nWertentwicklung des Anrechts widerspiegelt. Insoweit ist ein Kompromiss zwischen dem \nHalbteilungsgrundsatz einerseits und der Vollstreckbarkeit der Entscheidung andererseits \ngeboten. \n \n \nOLG Dresden, 21. Zivilsenat - Familiensenat, Beschluss vom 23. Januar 2023, \nAz.: 21 UF 687/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 21 UF 687/22 \nAmtsgericht Görlitz, 11 F 99/22 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn der Familiensache \n \nR...... P......, ... \n- Antragstellerin - \nVerfahrensbevollmächtigte: \nM...... D...... Rechtsanwaltspartnerschaft, ... \n \ngegen \n \nJ...... A......, ... \n- Antragsgegner - \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1) ... Lebensversicherungsverein a. G., ... \n - Versorgungsträger der Antragstellerin - \n \n2) ...Rentenversicherung Bund, ... \n - Versorgungsträger der Antragstellerin und Beschwerdeführerin - \n \n3) VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Anstalt des öffentlichen Rechts, ... \n - Versorgungsträger der Antragstellerin - \n \n4) Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, ... \n - Versorgungsträger des Antragsgegners - \n \n5) Generalzolldirektion, Service-Center Stuttgart, ... \n - Versorgungsträger des Antragsgegners - \n \n6) ... Service Bank AG, ... \n - Versorgungsträger des Antragsgegners - \n \nwegen Versorgungsausgleichs \n \nhat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. H......, \nRichter am Oberlandesgericht T...... und \nRichterin am Oberlandesgericht J...... \n \n\nim schriftlichen Verfahren \n \nbeschlossen: \n \n1. \nAuf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des \nAmtsgerichts - Familiengericht - Görlitz vom 13.10.2022 in Ziffer 2. Absatz 4 des \nTenors unter Aufrechterhaltung im Übrigen wie folgt abgeändert: \n \nIm Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei \nder ... Service Bank AG (Riesterdepot: 000000) zugunsten der Antragstellerin ein \nAnrecht in \nHöhe von 21.958,02 € bei der Deutschen Rentenversicherung Bund \n(Vers.-Nr. ...........), bezogen auf den 30.04.2022, begründet. Die ... Service Bank AG \nwird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. \n \n2. \nGerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche \nKosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nAuf den dem Antragsgegner am 05.05.2022 zugestellten Scheidungsantrag hat das \nFamiliengericht mit Beschluss vom 13.10.2022 die am 20.03.2008 geschlossene Ehe der \nAntragstellerin \nund \ndes \nAntragsgegners \ngeschieden \nund \ngleichzeitig \nden \nVersorgungsausgleich geregelt. \n \nDer Antragsgegner hat in der Ehezeit (01.03.2008 bis 30.04.2022; § 3 Abs. 1 VersAusglG) \nein Anrecht aus der privaten Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 6 erworben. Es \nhandelt \nsich \ndabei \num \neine \nsog. \n„Riester-Rente“ \nnach \ndem \nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, die als fondsbasierter Vertrag geführt wird mit \ndem Produktnamen „UniProfiRente“. Das Familiengericht hat dieses Anrecht extern geteilt \nund zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 22.929,59 € bei der Deutschen \nRentenversicherung Bund nach Maßgabe der Teilungsordnung der ..., bezogen auf den \n30.04.2022, begründet. Die weitere Beteiligte zu 6, die ... Service Bank AG, wurde \nverpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. \n \nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere \nBeteiligte zu 2), mit der sie rügt, dass der Tenor zur externen Teilung des Anrechts des \nAntragsgegners aus der privaten Altersvorsorge nicht vollstreckungsfähig sei, weil dieser auf \ndie Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 6 Bezug nehme und deshalb unklar sei, in \nwelcher Höhe der Zahlungsausspruch vollstreckbar sei. \n \nDer Senat hat der weiteren Beteiligten zu 6 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2018, 1745; FamRZ 2017, 1655) aufgegeben, eine \naktuelle Auskunft unter Berücksichtigung der nachehezeitlichen Wertentwicklung des \nAnrechts des Antragsgegners zu erteilen. Auf die von der weiteren Beteiligten zu 6 \nvorgelegte aktualisierte Auskunft vom 02.01.2023 wird Bezug genommen. \n \nSämtliche Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. \n \nII. \n \n\nDie zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 führt zu der aus der Beschlussformel \nersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. \n \nAllerdings hat das Familiengericht zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für \neine externe Teilung des bei der weiteren Beteiligten zu 6 bestehenden Anrechts des \nAntragsgegners aus einer privaten Altersvorsorge gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG \nerfüllt sind und die Teilung mit einem Kapitalbetrag und nicht in Fondsanteilen \nauszusprechen ist. \n \nIn der hier maßgeblichen Teilungsordnung der ... Privatfonds GmbH (Stand: Januar 2021) ist \nals Bezugsgröße nach Ziff. 3. die Teilung auf Basis von Kapitalwerten vorgesehen. Zur \nBegründung heißt es hierzu, dass eine Teilung auf Basis von Fondsanteilen wegen der \n„algorhythmusgesteuerten Umschichtungssystematik“ nicht möglich sei. Danach besteht für \nden Senat kein Anlass, von dem Teilungsvorschlag der weiteren Beteiligten zu 6 \nabzuweichen und stattdessen Fondsanteile zu teilen (vgl. hierzu auch KG, FamRZ 2022, \n949, 950). \n \nNach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die nachehezeitliche Wertentwicklung eines \nfondsgebundenen Anrechts in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft \nder Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der externen Teilung zu \nberücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745, 1746; FamRZ 2017, 1655, 1656). Wenn es \nnicht möglich ist, den Ausgleichswert für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung auf \nder Grundlage von Fondsanteilen anzugeben, kann durch die Einholung einer aktuellen \nVersorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert \nermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts \nwiderspiegelt (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745, 1748; OLG Nürnberg, FamRZ 2018, 905, 910). \nDiesen Weg ist der Senat auch im vorliegenden Verfahren gegangen und hat eine \naktualisierte Auskunft der weiteren Beteiligten zu 6 eingeholt. Insoweit wird auf die im \nBeschwerdeverfahren vorgelegte Auskunft der weiteren Beteiligten zu 6 vom 02.01.2023, die \nder Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zugrunde legt, Bezug genommen. \n \nIn dieser Auskunft gibt die weitere Beteiligte zu 6 den Ausgleichswert unter Berücksichtigung \nnachehezeitlicher Wertentwicklungen des Anrechts des Antragsgegners mit 21.958,02 € an. \nDa die Antragstellerin keinen besonderen Zielversorgungsträger gewählt hat, ist die weitere \nBeteiligte zu 6 verpflichtet, den Betrag von 21.958,02 € an die Deutsche Rentenversicherung \nBund als den für die ausgleichsberechtigte Antragstellerin zuständigen Träger der \ngesetzlichen Rentenversicherung (FamR-Komm/Wick, 7. Aufl., § 15 VersAusglG, Rn. 17) zu \nzahlen (§ 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG). Eine Verzinsung des Ausgleichswerts ist in der \nBeschlussformel nicht anzuordnen. Die Wertentwicklung fondsgebundener Anrechte ist von \nKursschwankungen \ngeprägt. \nDem \nverfahrensgegenständlichen \nfondsbasierten \nRiestervertrag liegt demgemäß kein Rechnungszins zugrunde (siehe Ziffer 1 der \nTeilungsordnung der Union Investment Privatfonds GmbH; vgl. BGH, FamRZ 2013, 1635; \nJHA/Holzwarth, FamR, 7. Aufl., § 14 VersAusglG Rn. 40). Ebenso wenig bedarf es im Falle \neiner externen Teilung einer Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung in der \nBeschlussformel (vgl. BGH, FamRZ 2013, 611). \n \nSoweit die weitere Beteiligte zu 6 zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes vorschlägt, den \nAusspruch zum Versorgungsausgleich dergestalt zu tenorieren, dass der (aus einem \nKapitalbetrag bestehende) Ausgleichswert „am Tag der Teilung“ oder „zum Tag der \nRechtskraft“ neu ermittelt wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn diese \n\nTenorierungsvorschläge genügen erkennbar nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. § 222 Abs. \n3 FamFG ordnet an, dass das Gericht in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 \nVersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag festsetzt. Das erfordert regelmäßig den Ausspruch \neines der Höhe nach konkret bestimmten Zahlbetrages, da die Entscheidung des Gerichts \nüber die Festsetzung des zu transferierenden Kapitalbetrages klar bestimmbar und damit \nauch Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein soll (vgl. BGH, FamRZ 2018, \n1745, 1748; FamRZ 2017, 1655, 1657; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2022 \n- 20 UF 10/22, juris, dort Rn. 45). Ein solches Vorgehen erachtet der Senat im Anschluss an \ndie höchstrichterliche Rechtsprechung als praktikablen Kompromiss zwischen dem \nHalbteilungsgrundsatz einerseits und der Gewährleistung der Vollstreckbarkeit der \nEntscheidung andererseits (a.A. OLG Hamm, FamRZ 2019, 1783, 1784 f.), wenn eine \nTeilung der Fondsanteile aufgrund deren fortlaufender Umschichtung nicht möglich ist. \n \nDie weitere Beteiligte zu 6 hat in ihrer aktualisierten Auskunft vom 02.01.2023 den Wert des \nAnrechts des Antragsgegners zum Stand 29.12.2022 angegeben. Der Senat hat auf dieser \nGrundlage - nach der gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs - frühestmöglich über die \nBeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 entschieden. Es steht zu erwarten, dass diese \nEntscheidung spätestens Ende Februar 2023 rechtskräftig werden wird. Eine mit der \nWertentwicklung des Anrechts des Antragsgegners in dieser Zeit verbundene mögliche \nBeeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes ist von den Beteiligten hinzunehmen. Das aus \n§ 222 Abs. 3 FamFG abzuleitende Gebot, den bei externer Teilung vom abgebenden \nVersorgungsträger \nan \nden \nZielversorgungsträger \nzu \nzahlenden \nKapitalbetrag \nin \nvollstreckbarer Weise festzusetzen, lässt sich auf andere Weise nicht erfüllen. \n \nSchließlich steht der Entscheidung des Senats nicht das Verschlechterungsverbot entgegen, \nwenngleich sie zum Nachteil der Antragstellerin von der erstinstanzlichen Entscheidung zum \nVersorgungsausgleich abweicht. Denn Beschwerdeführer ist allein deren Versorgungsträger. \nAls Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs verfolgt der \nVersorgungsträger \nmit \nseiner \nBeschwerde \nregelmäßig \nauch \ndie \nInteressen \nder \nSolidargemeinschaft. Das Gericht hat deshalb auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers \nstets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht (vgl. BGH, \nFamRZ 2018, 1741, 1743; FamRZ 2017, 1655). \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Im Hinblick auf die Nichterhebung von \nGerichtskosten bedarf es keiner Wertfestsetzung von Amts wegen (§ 55 Abs. 2 FamGKG). \n \n \n \n \n \nDr. H...... \nT...... \nJ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-01-23/21-uf-687-22","cited_norms":[{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-01-23/21-uf-687-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396911","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.218520+00:00"}}