{"status":"available","doknr":"OLD396910","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-02-15","aktenzeichen":"20 UF 138/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nFamiliensenat \nAktenzeichen: 20 UF 138/22 \nAmtsgericht Bautzen, 12 F 741/17 GÜ \n \nSeite 1 \n \nErlassen am 15.02.2023 \ndurch Übergabe an die Geschäftsstelle \n \nR., Justizsekretärin \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Familiensache \n \nA. B., … \n- Antragsteller und Beschwerdegegner - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwaltskanzlei … \n \ngegen \n \nB. B., … \n- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin … \n \nwegen Güterrechts \n \n \n \nhat der 20. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M., \nRichterin am Oberlandesgericht K. und \nRichterin am Oberlandesgericht Dr. N. \n \n \n \nohne mündliche Verhandlung \n \nbeschlossen: \n \n \n1. \nDer Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \nVersäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen. \n \n\n \nSeite 2 \n \n2. \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - \nFamiliengericht - Bautzen vom 23.12.2021 wird verworfen. \n \n3. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. \n \n4. \nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt. \n \n \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Beteiligten nehmen sich in dem aus dem Ehescheidungsverbund abgetrennten \nZugewinnausgleichsverfahren gegenseitig auf Auskunft in Anspruch. Mit Beschluss vom \n23.12.2021 verpflichtete das Familiengericht die Antragsgegnerin zur Erteilung der vom \nAntragsteller geforderten Auskünfte und wies die Auskunftsanträge der Antragsgegnerin \nzurück. \n \nAm 03.02.2022 legte die Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 23.12.2021 fristgemäß \nBeschwerde ein. Gleichzeitig lehnte sie den im erstinstanzlichen Verfahren zuständigen \nRichter \nim \nvorliegenden \nVerfahren, \nim \nEhescheidungsverfahren \nund \nim \nTrennungsunterhaltsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ab. \n \nMit Schriftsatz vom 03.03.2022, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, \nbeantragte sie, die Frist zur Begründung der Beschwerde um sechs Wochen bis zum \n14.04.2022 zu verlängern. Daraufhin wurde am 07.03.2022 die Verfahrensakte beim \nFamiliengericht angefordert. Das Familiengericht teilte dem Oberlandesgericht am \n14.03.2022 \nmit, \ndass \ndie \nAkten \naufgrund \ndes \nbislang \nnicht \nverbeschiedenen \nAblehnungsgesuchs gegen den erkennenden Richter noch nicht entbehrlich seien und eine \nStellungnahmefrist bis zum 18.03.2022 laufe. \n \nAm 14.04.2022 ging die Beschwerdebegründungsschrift der Antragsgegnerin beim \nOberlandesgericht ein. Das Familiengericht übersandte die Akte am 16.05.2022. Mit \nVerfügung vom 20.05.2022, der Antragsgegnerin zugestellt am 25.05.2022, wies der \nSenatsvorsitzende die Beteiligten darauf hin, dass die Frist zur Beschwerdebegründung am \n03.03.2022 abgelaufen sei. Zwar habe die Antragsgegnerin rechtzeitig an eben diesem Tag \neinen Fristverlängerungsantrag gestellt. Dieser sei bisher nicht beschieden, weil die \nVerfahrensakte \nerst \nkürzlich \nzugeleitet \nworden \nsei. \nEine \nVerlängerung \nder \nBeschwerdebegründungsfrist über den 04.04.2022 hinaus wäre ohne Zustimmung des \nAntragstellers auch nicht möglich gewesen. Werde diese Zustimmung nicht nachträglich \n\n \nSeite 3 \n \nerteilt, müsse vorsorglich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt \nwerden. \n \nMit Schriftsatz vom 08.06.2022 erklärte der Antragsteller, dass der Verlängerung der \nBeschwerdebegründungsfrist auch nachträglich nicht zugestimmt werde. \n \nEbenfalls mit Schriftsatz vom 08.06.2022, bei Gericht eingegangen am selben Tag, \nbeantragte die Antragsgegnerin wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trägt sie vor, die Erkrankung ihrer \nMandantin habe eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist erforderlich gemacht. \nSie habe daher ihre langjährige, gewissenhafte und erfahrene Mitarbeiterin, die \nRechtsanwaltsfachangestellte \nC., \nam \n03.03.2022 \nangewiesen, \ndie \nFrist \nfür \ndie \nBeschwerdebegründung auf den 04.04.2022 zu notieren. Die Rechtsanwaltsfachangestellte \nC. habe im Beisein der Rechtsanwältin die Frist am 04.04.2022 im PC in den elektronischen \nKalender eingetragen. Den Fristverlängerungsantrag habe die Rechtsanwältin nach dem \nNotieren der Frist gefertigt, signiert und über das Anwaltsprogramm per beA an das \nOberlandesgericht Dresden versandt. Das Schriftstück und den Fristenzettel habe sie \nausgedruckt und in die Ablage der einzusortierenden Schriftstücke/Post gelegt. Zur \nFristverlängerung habe die Rechtsanwältin am 03.03.2022 mit ihrer Mandantin telefoniert. \nDiese habe eine längere Frist für erforderlich gehalten, weshalb die Verlängerung der \nBeschwerdebegründungsfrist \nbis \nzum \n14.04.2022 \nbeantragt \nworden \nsei. \nDie \nRechtsanwaltsfachangestellte C. habe den Fristverlängerungsantrag erst ca. eine Woche \nspäter in die Akten sortiert. Dabei habe sie bemerkt, dass das Datum auf dem Fristenzettel \nnicht mit dem Datum in dem Fristverlängerungsantrag übereinstimmt, woraufhin sie die Frist \nauf den 14.04.2022 umgetragen und einen neuen Fristenzettel ausgedruckt habe. Zu dieser \nFrist sei dann die Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht versandt worden. Das \nGericht habe nicht zeitnah über den Fristverlängerungsantrag entschieden. Darauf habe die \nRechtsanwältin jedoch vertraut. Ihr sei erst durch das Hinweisschreiben des Gerichts vom \n23.05.2022 (Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 20.05.2022) aufgefallen, dass die \nBeschwerdebegründung nicht zu der von ihr vorgegebenen Frist (04.04.2022) an das \nOberlandesgericht gesandt worden war. Sie habe nicht damit gerechnet, dass die \nMitarbeiterin beim Einsortieren des Schreibens die bereits eingetragene Frist ohne \nAnweisung auf den 14.04.2022 ändere. \n \nWiedereinsetzung \nsei \nihr \nauch \ndeshalb \nzu \ngewähren, \nweil \ndas \nGericht \nden \nFristverlängerungsantrag nicht zeitnah beschieden und gegebenenfalls eine kürzere \nBegründungsfrist gewährt habe. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass ihr Antrag vom \n03.03.2022 ordnungsgemäß bearbeitet, dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht und dieser \nzur Zustimmung aufgefordert werde. Von der Zustimmung des Antragstellers sei sie \nausgegangen. \n\n \nSeite 4 \n \n \nDie \nRechtsanwältin \nnimmt \nim \nÜbrigen \nBezug \nauf \nden \nInhalt \nder \ndem \nWiedereinsetzungsantrag \nbeigefügten \neidesstattlichen \nVersicherung \nder \nRechtsanwaltsfachangestellten C. vom 08.06.2022 (Bl. 955 d. A.) und macht diesen zum \nVortrag ihres Wiedereinsetzungsgesuchs. \n \nIn einem weiteren Schriftsatz vom 26.08.2022 trägt die Antragsgegnerin abweichend von \nihren bisherigen Ausführungen vor, der Fristverlängerungsantrag vom 03.03.2022 sei nach \nDiktat durch die Rechtsanwältin von der Rechtsanwaltsfachangestellten C. geschrieben \nworden. Das Diktat habe auf Fristverlängerung bis zum 04.04.2022 gelautet. Nachdem das \nDiktat geschrieben gewesen sei, habe die Rechtsanwaltsfachangestellte C. auf Anweisung \nder Rechtsanwältin die Frist in den PC eingetragen. Später habe die Rechtsanwältin mit der \nAntragsgegnerin telefoniert und abgesprochen, die Fristverlängerung bis zum 14.04.2022 zu \nbeantragen. \n \nII. \n \n1. \nDie gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig und \ndaher gemäß §§ 112, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu \nverwerfen, denn sie wurde nicht innerhalb der nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG \nmaßgeblichen Frist von zwei Monaten, die mit der Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, \nbegründet. \n \nDie angefochtene Entscheidung wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin \nam 03.01.2022 zugestellt. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daher am 03.03.2022 \nabgelaufen. Die Beschwerdebegründung ist am 14.04.2022 und somit nicht rechtzeitig \ninnerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen. \n \n2. \nDer Antragsgegnerin kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß \n§§ 112, 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 233 ZPO gewährt werden. Der Antrag der \nAntragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der \nBeschwerdebegründungsfrist ist nach §§ 112, 113 Abs. 1 i.V.m. § 234 Abs. 1 ZPO bereits \nunzulässig. Zudem erweist er sich auch als unbegründet. \n \n2.1. \nDer Antrag ist bereits unzulässig, weil er nicht fristgerecht gestellt wurde. \n \nDabei kann es der Senat offen lassen, ob in der vorliegenden Konstellation der Antrag auf \n\n \nSeite 5 \n \nWiedereinsetzung ausnahmsweise innerhalb eines Monats nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG \ni.V.m. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu stellen ist oder ob - nachdem die Begründung der \nBerufung auch aus Sicht der Verfahrensbevollmächtigen der Antragsgegnerin bereits bis \n14.04.2022 hätte erfolgen müssen - nunmehr eine nur zweiwöchige Frist nach § 113 Abs. 1 \nSatz 2 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung gilt. \nDenn der Antrag auf Wiedereinsetzung war auch bei Anwendung der Monatsfrist des § 234 \nAbs. 1 Satz 2 ZPO bei seinem Eingang am 08.06.2022 bereits verfristet. \n \nDie Frist begann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 2 ZPO an dem Tag, \nan dem das Hindernis behoben war. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs gegeben, sobald die Partei oder ihr Verfahrensbevollmächtigter erkannt \nhat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass \ndie Rechtsmittelfrist versäumt war (BGH, NJW-RR 1998, 1218, 1219 m.w.N.; Grandel, in: \nMusielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 234 Rdnr. 3 m.w.N.). Das war vorliegend spätestens \nam 14.04.2022 der Fall. Denn an diesem Tag lag der Verfahrensbevollmächtigten der \nAntragsgegnerin die Verfahrensakte zur Fertigung der Beschwerdegründung vor. Sie hätte \nhier (spätestens) erkennen müssen, dass die Frist zur Begründung der Beschwerde bereits \nabgelaufen war. \n \nGemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO kann die Frist \nzur Beschwerdebegründung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag bis zu einem Monat \nverlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden das Verfahren durch die \nVerlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Beschwerdeführer erhebliche Gründe \ndarlegt. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann er nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs im Allgemeinen auf dessen Bewilligung vertrauen. \n \nFür den Zeitraum vom 03.03.2022 bis zum Montag, den 04.04.2022 hat die Antragsgegnerin \ndaher zwar nicht damit rechnen müssen, dass ihr Fristverlängerungsantrag abgelehnt wird. \nFür eine Fristverlängerung über den 04.04.2022 hinaus war jedoch die Einwilligung des \nAntragstellers erforderlich. Eine solche lag nicht vor und wurde von der Antragsgegnerin in \nihrem Fristverlängerungsantrag auch nicht erwähnt. Unter diesen Umständen konnte die \nAntragsgegnerin nicht darauf vertrauen, dass ihrem Fristverlängerungsantrag stattgegeben \nwird (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2005 - XI ZB 36/04, juris). Sie konnte sich auch nicht \ndarauf verlassen, dass das Gericht von sich aus die Einwilligung der Gegenseite einholt und \nder Antragsteller zustimmt. \n \nBei \nFertigung \nder \nBegründung \nder \nBeschwerde \nam \n14.04.2022 \nhätte \ndie \nVerfahrensbevollmächtigte daher spätestens erkennen müssen, dass eine Verlängerung \nRechtsmittelbegründungsfrist über den 4.4.2022 hinaus nicht zu erwarten war und die Frist \nzur Begründung damit bereits abgelaufen ist. Da sich die Antragsgegnerin den darin \n\n \nSeite 6 \n \nliegenden Sorgfaltsverstoß ihrer Verfahrensbevollmächtigten nach §§ 112, 113 Abs. 1 \nFamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, war auch für sie das Hindernis für \ndie Begründung der Beschwerde entfallen und die Frist für die Wiedereinsetzung begann zu \nlaufen. \nNachdem \ndamit \ndie \nFrist \nbereits \nvor \ndem \ntatsächlichen \nEingang \ndes \nWiedereinsetzungsantrages am 8.6.2022 abgelaufen war, kann es der Senat offen lassen, \nob und wann die Verfahrensbevollmächtigte darüber hinaus bereits gehalten gewesen war, \ninnerhalb einer zu notierenden Vorfrist bereits früher zu prüfen, ob ein Antrag auf \nWiedereinsetzung zu stellen gewesen wäre. \n \n2.2. \nUnabhängig davon hat die Antragsgegnerin die Beschwerdebegründungsfrist auch nicht \nunverschuldet versäumt, § 233 Abs. 1 ZPO. Denn die Fristversäumung beruht auf einem \nVerschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten. \n \n2.2.1. \nDie Antragsgegnerin kann sich - wie bereits unter Ziffer 2.1. ausgeführt - nicht darauf \nberufen, sie habe auf einen ordnungsgemäßen Verfahrensgang vertraut sowie darauf, dass \nihr aufgrund der glaubhaft gemachten Gründe antragsgemäß Fristverlängerung gewährt \nwerde. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann er sich aber nur dann mit Erfolg auf sein \nVertrauen in die Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer \nWahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschluss vom 09.05.2017 - VIII ZB \n69/16, juris). Daher wäre die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin gehalten \ngewesen, vor dem 04.04.2022, dem Ablauf der Frist, bis zu der eine Verlängerung der \nBeschwerdebegründungsfrist ohne Einwilligung der Gegenseite möglich gewesen wäre, bei \nGericht nachzufragen, ob ihrem Fristverlängerungsantrag zwischenzeitlich entsprochen \nworden war. \n \n \n2.2.2. \nDie Antragsgegnerin hat auch eine den Anforderungen an eine ordnungsgemäße \nOrganisation \ndes \nFristenwesens \nbei \nAnträgen \nauf \nVerlängerung \nder \nBeschwerdebegründungsfrist \ngenügende \nFristenkontrolle \nin \nder \nKanzlei \nihrer \nVerfahrensbevollmächtigten nicht dargetan. \n \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch \norganisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz \nrechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. \nHierzu hat er sein möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung \nvon Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss \nvom 04.09.2018 - VIII ZB 70/17, NJW-RR 2018, 1325 Rdn. 13 f. m.w.N.). Für den Fall eines \n\n \nSeite 7 \n \nFristverlängerungsantrags bestehen zusätzliche Anforderungen an das Fristenwesen. In \ndiesen Fällen müssen als zusätzliche Fristensicherung auch das hypothetische Ende der \nbeantragten \nFristverlängerung \nbei \noder \nalsbald \nnach \nEinreichung \ndes \nFristverlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und \nrechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das \nwirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann. Zugleich mit der Eintragung des \nbeantragten (voraussichtlichen) Fristendes ist hierfür auch eine Vorfrist einzutragen. Auf \ndiese Weise kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleistet werden, wenn die \nEintragung der ursprünglichen Frist versehentlich gelöscht worden und die Eintragung der \nverlängerten Frist versehentlich unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZB \n56/20, Rdn. 34, juris, m.w.N.). \n \nDer Vortrag der Antragsgegnerin lässt schon nicht erkennen, dass zu der für den 04.04.2022 \nim Fristenkalender eingetragenen Frist eine Vorfrist verfügt wurde. Darüber hinaus ist ihrem \nVortrag nicht zu entnehmen, ob die auf den 04.04.2022 notierte Frist als vorläufig \ngekennzeichnet war. Ein für die Fristversäumung ursächliches Organisationsverschulden ist \nzudem insbesondere darin zu sehen, dass von der Kanzleimitarbeiterin C. - so ihre \nAusführungen in der eidesstattlichen Versicherung vom 08.06.2022 - üblicherweise beim \nEinsortieren von Fristverlängerungsanträgen in die Akten die alte Frist gestrichen und die \nneue Frist im elektronischen Kalender als auch im Fristenbuch notiert wird, ohne kenntlich zu \nmachen, dass es sich zunächst um eine vorläufige Frist handelt und ohne eine Vorfrist zu \nnotieren. \n \nWenn dieses an sich bereits unzulängliche Vorgehen der allgemein üblichen Praxis in der \nKanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin entspricht, wovon nach den \nDarlegungen der Antragsgegnerin auszugehen ist, hätte die Verfahrensbevollmächtigte der \nAntragsgegnerin im vorliegenden Fall Vorkehrungen treffen müssen, durch die sichergestellt \nworden wäre, dass die über einen Monat hinausgehende Frist (14.04.2022) nicht bzw. nicht \nals endgültige Frist eingetragen wird, zumindest aber eine Vorfrist notiert wird, die es \nermöglicht hätte, noch vor dem Ablauf der Monatsfrist nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO durch \neine Nachfrage bei Gericht zu klären, ob dem Fristverlängerungsantrag bis zum 14.04.2022 \nstattgegeben wurde. Denn die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat, nachdem \ndie Kanzleimitarbeiterin die Frist für den 04.04.2022 im elektronischen Kalender notiert hatte, \nden anderslautenden Fristverlängerungsantrag entweder selbst gefertigt und versandt (so \nder Vortrag im Schriftsatz vom 08.06.2022) oder ihn nach einem von der Kanzleimitarbeiterin \naufgrund eines Diktats der Rechtsanwältin geschriebenen Fristverlängerungsantrags, der auf \nden 04.04.2022 lautete, selbständig auf den 14.04.2022 abgeändert (so der Vortrag im \nSchriftsatz vom 26.08.2022). \n \nDamit liegt das Verschulden für die Fristversäumung nicht bei einer einmaligen \n\n \nSeite 8 \n \neigenmächtigen \nHandlung \nder \nKanzleimitarbeiterin, \nsondern \nbei \nder \nVerfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin selbst, das der Antragsgegnerin mit der \nFolge zuzurechnen ist, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht \nkommt. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 112, 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. \n \nDie Wertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG. \n \n \n \nRechtsmittelbelehrung: \n \nGegen diesen Beschluss kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. \n \nDie Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich beim \nBundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, eingelegt und in gleicher Weise \nebenfalls innerhalb eines Monats begründet werden. Beide Fristen beginnen mit der \nBekanntgabe dieses Beschlusses. \n \nDie Rechtsbeschwerde muss enthalten: \n \n1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und \n \n2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. \n \nDie Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem \nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nM. \n \n \n \nK. \n \n \n \nDr. N.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-02-15/20-uf-138-22","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-02-15/20-uf-138-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396910","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.193368+00:00"}}