{"status":"available","doknr":"OLD396908","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-03-20","aktenzeichen":"2 Ws 45/25","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nNichtanrechnung in Erfüllung einer Auflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB erbrachter \nLeistungen, wenn diese in einer neuen Gesamtstrafenentscheidung bzw. dem neuen \nBewährungsbeschluss nicht im Tenor ausdrücklich wiederholt oder übernommen worden \nsind. \n \n \nOLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 20. März 2025, Az.: 2 Ws 45/25 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 2 Ws 45/25 \nLandgericht Görlitz: 7 StVK 268/24 \nStaatsanwaltschaft Görlitz: 2 VRs 700 Js 28724/19 \nGenStA Dresden: 22 GWs 73/25 haft \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Strafvollstreckungsverfahren gegen \n \nP...... E......, \n...... \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt A...... H......, ...... \n \nwegen Betruges u.a. \nhier: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 20.03.2025 \n \nbeschlossen: \n \n1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss \nder Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz vom \n27. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen. \n \n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen \nRechtsmittels zu tragen. \n \nGründe \n \nI. \n \nDer Beschwerdeführer war am 25. Mai 2023 vom Amtsgericht Görlitz, Az. 9 Ls 700 Js \n28724/19, wegen Betruges in vier Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe und \nEinbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 12. Dezember \n2019, Az. 7 Ds 632 Js 27480/18, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf \nMonaten sowie wegen vorsätzlichen Subventionsbetruges und vorsätzlicher falscher \nVersicherung an Eides statt zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt \nworden. Die Vollstreckung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen war zur Bewährung ausgesetzt \nworden. Das Urteil ist seit 2. Juni 2023 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 25. Mai 2023 war die \n\n \n \nBewährungszeit auf vier Jahre bestimmt und dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt \nworden, binnen zwei Jahren 400 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. \n \nMit seit dem 9. Oktober 2024 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Görlitz vom \n1. Oktober 2024, Az. 8 KLs 460 Js 21117/23 (2), wurde gegen den Beschwerdeführer wegen \nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in \neinem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, und wegen Handeltreibens mit \nCannabis in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit \nBetäubungsmitteln, eine (neue) Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten \nausgesprochen. Die dem Urteil zugrunde liegenden Taten beging der Beschwerdeführer in \nder Zeit von Anfang Juni 2023 bis Ende Dezember 2023. Wegen der Einzelheiten wird auf \ndas Urteil Bezug genommen. Diese Strafe verbüßt der Beschwerdeführer seit 9. Oktober \n2024 in der Justizvollzugsanstalt Görlitz. \n \nAuf \nAntrag \nder \nStaatsanwaltschaft \nGörlitz \nvom \n16. \nDezember \n2024 \nhat \ndie \nStrafvollstreckungskammer nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2025 die \nStrafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer \nmit der mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Februar 2025 eingelegten, nicht näher \nbegründeten sofortigen Beschwerde. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, diese als unbegründet zu verwerfen. \n \nII. \n \nDie sofortige Beschwerde ist unbegründet. \n \n1. Die Strafvollstreckungskammer hat angesichts der Anzahl und Schwere der vom \nBeschwerdeführer innerhalb der Bewährungszeit begangenen Straftaten völlig zu Recht die \nStrafaussetzung widerrufen und mildere Maßnahmen als nicht geeignet erachtet, die \nursprüngliche \nAussetzungsprognose \nwiederherzustellen. \nDamit \nkommen \nmildere \nMaßnahmen derzeit nicht in Betracht. \n \n2. Soweit die Strafvollstreckungskammer eine Anrechnung der im Verfahren des \nAmtsgerichts Görlitz, Az. 7 Ds 632 Js 27480/18, zur Erfüllung der Geldauflage von 2.000 \nEUR zugunsten des Rote Nasen Deutschland e.V. in der Zeit vom 10. März 2021 bis 27. Mai \n2022 gezahlten 1.300 EUR abgelehnt hat, sieht sich der Senat zu folgendem Bemerken \nveranlasst: \n \na) Entgegen der Rechtsansicht der Strafvollstreckungskammer kommt eine Anrechnung \nschon deshalb nicht in Betracht, weil die Erfüllung der Geldauflage bereits vor der Auflösung \nder Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 12. Dezember 2019 erfolgt ist und das \nAmtsgericht Görlitz mit seinem Urteil vom 25. Mai 2023 bei der Einbeziehung der \nEinzelstrafen und Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe keine Anrechnung (vgl. BGH, \nBeschluss vom 28. Februar 2023 - 2 StR 492/22, juris) vorgenommen hat. Vielmehr hat es \nstatt einer Geldauflage eine Arbeitsauflage verhängt, die der Beschwerdeführer nicht erfüllt \nhat. \n \nb) Der Senat hält an seiner, in dem Beschluss vom 28. Januar 1998 (Az. 2 Ws 594/97, \nNStZ-RR 1998, 155) geäußerten Rechtsauffassung, dass die Anrechnung einer zur \nAuflagenerfüllung geleisteten Geldzahlung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn das für die \n\n \n \nGesamtstrafenbildung zuständige Gericht die Leistung offensichtlich nicht berücksichtigt hat, \nnicht fest. Er schließt sich der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm (NStZ 1991, \n558) an, dass für § 56f StGB allein die letzte Entscheidung (hier also das Urteil des \nAmtsgerichts Görlitz vom 25. Mai 2023) maßgeblich ist. Diese Rechtsauffassung vertritt auch \ndas Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 1. August 2002 - 3 Ws 757-760/02, juris), \nwelches eine Anrechnung auf die Strafe ausschließt, wenn die Leistung aus einem Verfahren \nherrührt bzw. sich auf eine Strafe bezieht, die später durch Einbeziehung in eine \nGesamtstrafe \nihre \nEigenständigkeit \nverloren \nhat \nund \nin \nder \nneuen \nGesamtstrafenentscheidung bzw. dem neuen Bewährungsbeschluss nicht im Tenor \nausdrücklich wiederholt oder übernommen worden ist. \n \nNach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2024 - \n3 StR 441/24, und 28. Februar 2023 - 2 StR 492/22, jeweils juris mwN) ist es regelmäßig \nnicht ausreichend, bei der Einbeziehung von Strafen die dazu geleistete Geldauflage nur \nallgemein zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Der Ausgleich für die \nNichterstattung der erbrachten Zahlung wäre vielmehr durch eine die Strafvollstreckung \nverkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe im Urteil des Amtsgerichts Görlitz \nvom 25. Mai 2023 zu bewirken und eine diesbezügliche Unterlassung der Revision \nzugänglich gewesen. Nun allerdings kommt eine Anrechnung nicht mehr in Betracht (vgl. \nHubrach in Leipziger Kommentar, 13. Auflage, § 56f Rn. 59). Sie würde einen unzulässigen \nEingriff in die materielle Rechtskraft der Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) mit sich bringen, \nder nicht durch eine gesetzliche Regelung getragen ist. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. \n \n \n \nH...... \nW...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-03-20/2-ws-45-25","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56b","ref_norm":"56b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-03-20/2-ws-45-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396908","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.147002+00:00"}}