{"status":"available","doknr":"OLD396907","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-11-15","aktenzeichen":"2 Ws 325/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsätze: \n \n1. Bei einer Meldeverpflichtung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB für den Fall der \nErwerbslosigkeit bedarf es einer konkreten zeitlichen Vorgabe, innerhalb derer die \nMeldung \nbei \nder \nzuständigen \nAgentur \nfür \nArbeit \noder \neiner \nanderen \nzur \nArbeitsplatzvermittlung zugelassenen Stelle zu erfolgen hat. Anderenfalls ist der \nZeitpunkt, ab wann ein Verstoß eine Strafbarkeit nach sich zieht, offen (Anschluss OLG \nHamm, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – III-1 Ws 561/17 –, juris, Rdnr. 34). \n \n2. Die Anordnung im Rahmen einer Abstinenzweisung, der Proband habe „sich nach \nnäherer Weisung der Vollstreckungskammer in Abstimmung mit dem Bewährungshelfer \nbei dem für den Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt oder einer anderen anerkannten \nStelle auf Kosten der Staatskasse Alkohol- und sonstigen Suchtmittelkontrollen zu \nunterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, namentlich \nDrogenscreenings, und die Ergebnisse sodann unverzüglich (über die Bewährungshilfe) \nder Führungsaufsichtsstelle zuzuleiten“, stellt der Sache nach noch keine strafbewehrte \nWeisung im Sinne des § 145a Abs. 1 StGB (i.V.m. § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB) dar. Sie ist \nlediglich ein Hinweis an den Verurteilten, dass spätere Kontrollvorgaben der \nStrafvollstreckungskammer zu befolgen sind. Erst ein Verstoß gegen diese spätere \nAnweisung kann unter den Straftatbestand des § 145a Abs. 1 StGB fallen. \n \n3. Eine auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB gestützte Weisung, „Waffen oder waffenähnliche \nGegenstände“ außerhalb der Wohnung oder des Arbeitsplatzes nicht zu besitzen, bei sich \nzu führen oder verwahren zu lassen, ist infolge ihres ohne nähere Kennzeichnung von Art \nund Umfang des Verbots weit gefassten Rahmens zu unbestimmt. \n \n \nOLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 15. November 2022, Az.: 2 Ws 325/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 2 Ws 325/22 \nLandgericht Görlitz - Außenkammern Bautzen: 14b StVK 136/22 \nStaatsanwaltschaft Augsburg: 205 Js 125539/16 202 VRs \nGenStA Dresden: 22 Ws 453/22 fa \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn der Führungsaufsichtssache des \n \nN.N. \n \nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. \nhier: Einwendungen gegen den Eintritt und die Ausgestaltung der Führungsaufsicht \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 15.11.2022 \n \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des \nLandgerichts Görlitz - StVK Bautzen - vom 27. Mai 2022 in Nummer Pkt. \n4.c (Meldeverpflichtung im Fall der Erwerbslosigkeit) und Nummer Pkt. \n4.e (Besitz- und Führungsverbot von Waffen und waffenähnlicher \nGegenstände) seiner Beschlussformel aufgehoben. \n \nDie weitergehende (sofortige und einfache) Beschwerde wird im Übrigen \nals unbegründet verworfen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDas Amtsgericht Nördlingen sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. März 2018 der \ngefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, der Bedrohung in vier \ntateinheitlichen Fällen, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit \nKörperverletzung und versuchter Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen, der \nBedrohung mit Beleidigung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit \nmit Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen mit Bedrohung schuldig und verurteilte ihn \ndeswegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Az.: 3 Ls 205 \nJs 125539/16). Das Schöffengericht hatte festgestellt, dass der Verurteilte seit seinem 25. \nLebensjahr alkohol- und drogenabhängig ist; den üblichen Konsum des Verurteilten im Jahre \n\n2016 stellte es dabei mit „täglich etwa zwei Flaschen Whiskey oder Wodka, zudem täglich \nbis zu 5 g Amphetamin“ fest (UA S. 2). Zum abgeurteilten Sachverhalt hat das Amtsgericht \nausgeführt, dass der Verurteilte, aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum nur \neingeschränkt \nschuldfähig, \nam \n18. \nJuli \n2016 \nin \nRahmen \neiner \nkörperlichen \nAuseinandersetzung einen Schuss aus einer Schreckschusspistole aus kurzer Distanz auf \nden \nKopf \ndes \nGeschädigten \nabgegeben \nhat, \nwodurch \ndieser \nein \nkurzfristiges \nTaubheitsgefühl im rechten Ohr erlitten hat. Anschließend hat er den Geschädigten mit \ndiversen Gläsern, u.a. einem Maßkrug, einem Weizenbierglas, und einer Schnapsflasche \nbeworfen, wodurch das Opfer Schnittverletzungen aufgrund umherfliegender Glasscherben \nerlitt. Herbeigerufene Polizeibeamte hat er sodann zunächst mit einem „länglichen \nschwarzen Gegenstand“ bedroht und so den Eindruck erweckt, mit einer Schusswaffe auf sie \nzu zielen, und anschließend beleidigt. Gegen die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch \ndie Beamten, weil er entgegen der ihm erteilten polizeilichen Anordnung die Gaststätte nicht \nverließ, widersetzte sich der Verurteilte, indem er um sich schlug und auf die Beamten \neintrat. Dabei stieß er gegenüber den Einsatzkräften Beleidigungen (“Drecksbulle, Du willst \nmich ja nur ficken, du Schwuchtel“) sowie Bedrohungen (“Ich bekomme heraus, wo du \nwohnst und dann lösche ich dich und deine Familie aus!“) aus. Wegen der Einzelheiten \nnimmt der Senat auf die Ausführungen des Amtsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2018 \nBezug. \n \nII. \n \nDer Beschwerdeführer hat die Gesamtfreiheitsstrafe vollständig - neben einer weiteren \nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wegen Körperverletzung aufgrund eines Urteils des \nAmtsgerichts Nördlingen vom 13. November 2014 (Az.: 6 VRs 202 Js 115764/14), die er am \n18. September 2021 vollständig verbüßt hatte - in der Justizvollzugsanstalt Bautzen verbüßt. \nEr wurde nach Vollverbüßung am 19. Juli 2022 aus der Strafhaft entlassen, nachdem er \nnach \nErörterung \nder \nSach- \nund \nVollstreckungslage \nim \nMai \n2019 \nvor \nder \nStrafvollstreckungskammer sein nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erforderliches \nEinverständnis in eine vorzeitige Entlassung zum 18. Mai 2019 nach Vollstreckung von zwei \nDritteln der Strafe zurückgenommen hatte. Der Empfehlung der Strafvollstreckungskammer, \nzunächst im Vollzug die Motivationsabteilung für Gefangene mit Suchtproblemen zu \ndurchlaufen und gegebenenfalls anschließend eine stationäre Entwöhnungstherapie zu \nabsolvieren, um sodann einen erneuten Antrag auf Prüfung einer Strafrestaussetzung zu \nstellen, hat er nicht entsprochen. \n \nMit dem nunmehr vom Verurteilten angefochtenen Beschluss vom 27. Mai 2022 hat die \nStrafvollstreckungskammer festgestellt, dass es bei der nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB \ninfolge \nder \nvollständigen \nVerbüßung \nder \nStrafe \nkraft \nGesetzes \neingetretenen \nFührungsaufsicht verbleibe, weil ein Entfallen dieser Maßregel nach § 68f Abs. 2 StGB nicht \nangeordnet werden könne. Die Dauer der Führungsaufsicht hat die Kammer nicht abgekürzt, \nsondern es bei der Regeldauer von fünf Jahren belassen; ferner hat sie deklaratorisch \nfestgestellt, dass der Verurteilte für diese Zeit der Aufsicht und Leitung der \nFührungsaufsichtsstelle untersteht. Zudem hat sie dem Verurteilten einen Bewährungshelfer \nbestellt und ihm nachfolgende Weisungen nach § 68b Abs. 1 und Abs. 2 StGB erteilt: \n \n„4. Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht strafbewehrt gemäß § 68b Abs. 1 \nStGB angewiesen: \n \na) sich binnen 7 Tagen nach Haftentlassung bei dem Bewährungshelfer zu melden und \nsodann in den ersten 6 Monaten 2 mal monatlich, jeweils bis zum 10. und 30. des \nMonats, danach 1 mal monatlich bis zum 25. des Monats dort zu melden, wobei der \nBewährungshelfer bestimmt, ob der nächste Kontakt telefonisch oder durch \npersönliche Vorsprache des Verurteilten wahrzunehmen ist (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB); \n \nb) binnen einer Woche nach Entlassung aus der JVA die aktuelle Wohnanschrift und \ninnerhalb genannter Frist jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes \n\nder Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen (§ 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB); \n \nc) sich bei Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur \nArbeitsvermittlung \nzugelassenen \nStelle \nzu \n \nmelden \nund \n \ndies \n \ndem \nBewährungshelfer nachzuweisen (§ 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB); \n \nd) \nkeine \nalkoholischen \nGetränke \noder \nBetäubungsmittel \nim \nSinne \ndes \nBetäubungsmittelgesetzes zu sich zu nehmen und sich nach näherer Weisung der \nVollstreckungskammer in Abstimmung mit dem Bewährungshelfer bei dem für den \nWohnsitz zuständigen Gesundheitsamt oder einer anderen anerkannten Stelle auf \nKosten der Staatskasse Alkohol- und sonstigen Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, \ndie \nnicht \nmit \neinem \nkörperlichen \nEingriff \nverbunden \nsind, \nnamentlich \nDrogenscreenings, \nund \ndie \nErgebnisse \nsodann \n \nunverzüglich \n(über \ndie \nBewährungshilfe) der Führungsaufsichtsstelle zuzuleiten (§ 68b Abs. 1 Nr. 10 \nStGB); \n \ne) folgende Gegenstände nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen: \nWaffen oder waffenähnliche Gegenstände außerhalb der Wohnung oder des \nArbeitsplatzes (§ 68b Abs. 1 Nr. 5 StGB); \n \n5. Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht gemäß § 68b Abs. 2 StGB \nangewiesen: \n \na) Anordnungen des Bewährungshelfers gewissenhaft zu befolgen; \n \nb) unmittelbar nach Haftentlassung einen festen Wohnsitz zu begründen und sich - \nsoweit dies noch nicht geschehen ist - behördlich anzumelden; \n \nc) die \naktuelle \nWohnanschrift \nsowie \njeden \nWechsel \ndes \nWohnorts \nund/oder \nArbeitsplatzes binnen einer Woche auch dem Bewährungshelfer mitzuteilen; \n \nd) sich nach Haftentlassung weiter in die Behandlung und Betreuung einer \nBeratungsstelle für Suchtkranke zu begeben und dort mindestens zehn Gespräche zu \nführen und darüber hinaus, wie es aus Sicht der dort tätigen Mitarbeiter für sinnvoll \nerachtet wird, den Vorschlägen der Suchtberatung Folge zu leisten; die Teilnahme an \nden Terminen bei der Suchtberatung ist dem Bewährungshelfer nachzuweisen.“ \n \nDieser Beschluss wurde dem Verurteilten am 14. Juni 2022 in der Justizvollzugsanstalt \nFrankfurt/Main, in welche er im Rahmen eines anderweitigen Strafverfahrens vorübergehend \nüberstellt war, persönlich zugestellt. \n \nMit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Juni 2022, eingegangen durch elektronische \nÜbermittlung bei der Strafvollstreckungskammer am selben Tag, legte der Verurteilte \nsofortige Beschwerde ein, welche er mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 05. September \n2022 begründete. Er wendet sich sowohl gegen die unterbliebene Anordnung eines Entfalls \nder Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB sowie gegen die fünfjährige Maßregeldauer; \nauch tritt er den Weisungen „nach Art und Umfang“ entgegen. Diesbezüglich hätten \nWeisungen \nder \nWohnungswechselanzeige, \nder \nArbeitsaufnahme \nund \ndes \nArbeitsplatzwechsels sowie der Teilnahme an und damit der Fortführung der Suchtberatung \nausgereicht. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den Schriftsatz vom 05. \nSeptember 2022 Bezug. \n \nSoweit das Rechtsmittel als „einfache“ Beschwerde gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz \n1, 304 StPO gegen die Dauer und die Ausgestaltung der Führungsaufsicht auszulegen ist (§ \n300 StPO), hat ihm die Strafvollstreckungskammer nicht abgeholfen, § 306 Abs. 2 StPO. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, das Rechtsmittel insgesamt als \n\nunbegründet zu verwerfen. \n \nIII. \n \nDas als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel ist hinsichtlich der Nichtanordnung \ndes Entfallens der Führungsaufsicht als sofortige Beschwerde (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 \nAbs. 3 Satz 1, 311 StPO) und im Übrigen als einfache Beschwerde (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. \n2 Satz 1, 304 StPO) zu behandeln (§ 300 StPO). \n \n1. Die rechtzeitig erhobene (§ 311 Abs. 2 StPO) und auch im Übrigen zulässige sofortige \nBeschwerde gegen die Nichtanordnung des Entfallens der Führungsaufsicht hat in der \nSache keinen Erfolg. \n \nDie Voraussetzungen für den Eintritt der Führungssicht kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 \nSatz 1 StGB liegen vor. Gegen den Verurteilten ist eine wegen Vorsatzdelikten verhängte \nGesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren vollständig vollstreckt worden. Nach dem \nWillen des Gesetzgebers tritt damit Führungsaufsicht mit der Entlassung aus der Strafhaft \nregelmäßig und automatisch ein. \n \nEin Grund für die gerichtliche Anordnung eines Entfallens dieser Maßregel gemäß § 68f \nAbs. 2 StGB ist nicht erkennbar. Die Führungsaufsicht hat die Aufgabe, gefährliche oder \nrückfallgefährdete Täter in ihrer Lebensführung in der Freiheit über gewisse kritische \nZeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten \nabzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1980 – 2 BvR 495/80; KG Berlin, \nBeschluss vom 10. August 2018 – 5 Ws 126/18 –; Fischer StGB 69. Aufl., \nVorbemerkungen zu § 68 Rdnr. 2 jeweils m.w.N.). Sie soll damit zum einen - auch und \ngerade - diejenigen Täter, denen in Ermangelung einer positiven Legalprognose eine \nReststrafenaussetzung nach § 57 StGB und die hiermit verbundene Unterstützung durch \nBewährungshilfemaßnahmen nicht zuteilwurden, durch Betreuung und Hilfe bei der \nBewältigung psychosozialer Schwierigkeiten in die Lage versetzen, sich außerhalb des \ngeschützten Raums geschlossener Vollzugseinrichtungen und deren regulierenden \nEinflusses in der Freiheit zurechtzufinden. Darüber hinaus soll ein Betroffener, bei dem \ndurch die vollständige Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe dessen fortdauernde \nGefährlichkeit im Sinne des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB indiziert wird, durch engmaschige \nÜberwachung und Kontrolle an der Begehung weiterer Straftaten gehindert werden. \n \nVor diesem Hintergrund hat die Anordnung nach § 68f Abs. 2 StGB, dass die Maßregel \nentfällt, Ausnahmecharakter (std. Rspr., vgl. OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2002, 283; \nOLG Düsseldorf MDR 1990, 356; OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; KG Berlin, Beschluss \nvom 05. August 2013 – 2 Ws 365/13 – jeweils m.w.N.). Sie kann nach der gesetzlichen \nKonzeption nur getroffen werden, wenn für eine günstige Prognose, die eine höhere \nWahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt, als zur Reststrafaussetzung nach § 57 \nAbs. 1 StGB ausreichen würde, konkrete Tatsachen vorliegen (vgl. OLG Frankfurt am \nMain a.a.O.; OLG Hamm NStZ-RR 2013, 31; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 347, 348; \nStV 1995, 539; KG NStZ-RR 2005, 42; Beschluss vom 23. Februar 2011 – 2 Ws 42/11 –). \nZweifel gehen insoweit zu Lasten des Verurteilten (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. \nAugust 2018 – 5 Ws 126/18 –, juris; OLG Karlsruhe MDR 1987, 784; KG, Beschluss vom \n06. Dezember 2012 – 2 Ws 558/12 –; Fischer, a.a.O., § 68f Rdnr. 9). \n \nInsofern bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Der Senat bezweifelt angesichts der \nGesamtschau des Vollzugsverlaufs – auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich zu \nbegrüßenden früheren Teilnahme des Verurteilten an Behandlungsangeboten der \n„Salus-Klinik“, des vollzugsinternen Rückfallprophylaxetrainigs sowie der Wahrnehmung \nexterner Suchtberatungsangebote – derzeit noch, dass sich der Verurteilte bereits jetzt so \nweit und nachhaltig gefestigt hat, dass er den Anreizen, wiederum in eine \nAlkoholabhängigkeit abzurutschen und sich sodann in strafbarer Weise zu betätigen, \nohne Flankierung durch entsprechende Weisungen widerstehen kann. \n\n \n2. Sowohl gegen die Bestimmung der Dauer einer Führungsaufsicht als auch gegen ihre \ninhaltliche Ausgestaltung ist gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO die nicht \nfristgebundene Beschwerde statthaft; sie kann allerdings nur darauf gestützt werden, \ndass die jeweils angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO \n(Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 2 Ws 380/08 –, juris; OLG München, \nBeschluss vom 14. August 2012 – 1 Ws 599/12 –, juris). Vorliegend hat sie in dem aus \nder Beschlussformel ersichtlichen Umfang einen kostenrechtlich nicht relevanten \nTeilerfolg. \n \na) Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer gegen die fünfjährige Dauer der \nFührungsaufsicht. § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB sieht für die (gerichtliche oder kraft Gesetzes \neintretende) Führungsaufsicht einen Rahmen von mindestens zwei und höchstens fünf \nJahren vor. Das zuständige Gericht kann nach § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB durch Beschluss \ndie Höchstdauer bis zur Mindestdauer von zwei Jahren abkürzen. § 68c Abs. 1 StGB stellt \ndabei eine gesetzliche Vermutung der Maßregeldauer für den Regelfall auf. Die \nfünfjährige Höchstfrist ist die gesetzlich bestimmte Regeldauer. \n \nFührt - wie im Fall des Beschwerdeführers - die Prüfung des Gerichts zur Anordnung von \nFührungsaufsicht, ist nur zu beachten, dass die Strafvollstreckungskammer eine \nVerkürzung der Höchstfrist anordnen „kann“ (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB). Dabei muss - \nwie vorliegend erfüllt - erkennbar sein, dass sich das Gericht seiner Befugnisse nach § \n68c Abs. 1 Satz 2 StGB bewusst war. Sofern es von seinem Ermessen Gebrauch macht, \nhat es dann seine Entscheidung auf Grundlage festzustellender Tatsachen zu begründen \n(OLG Stuttgart a.a.O.). Eine entsprechende Abwägung ist allerdings erst geboten, wenn \nüberhaupt Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Höchstfrist vorliegen (Senat, \nBeschluss vom 10. März 2016 – 2 OLG 26 Ss 762/15 –, juris, Rdnr. 9 f.; KG Berlin, \nBeschluss vom 20. Juni 2011 – 2 Ws 159/11 - 1 AR 590/11 –, m.w.N.). Hierfür bietet der \nvorliegende Fall keine Anknüpfungstatsachen. \n \nb) Hinsichtlich der erteilten Weisungen hat die Beschwerde des Verurteilten teilweise Erfolg. \n \naa) Meldeverpflichtung, Nummer 4.a): \nDen Anforderungen an die Bestimmtheit dieser Weisung ist genügt, weil in dem \nanordnenden gerichtlichen Beschluss ein Zeitraum genannt ist, innerhalb dessen der \nBeschwerdeführer sich bei dem Bewährungshelfer zu melden hat. Die Festlegung des \nkonkreten Termins innerhalb der in dem gerichtlichen Anordnungsbeschluss festgelegten \nPeriode (etwa „einmal im Monat“) kann dem Bewährungshelfer überlassen bleiben (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 bzgl. Weisungen nach § \n56c StGB; BGHSt 58, 72 ff.; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2021 – 2 StR 323/20 –, \njuris). \n \nbb) Mitteilungsverpflichtung, Nummer 4.b): \nGegen diese auf § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB gestützte Weisung ist aus Rechtsgründen \nnichts zu erinnern. Nach § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB kann dem Verurteilten eine \nMeldepflicht betreffend eines Wohnungs- oder Arbeitsplatzwechsels auferlegt werden. \nNach dem Gesetzeswortlaut hat der Verurteilte seine Anzeigepflicht (nur) gegenüber der \nAufsichtsstelle, nicht jedoch gegenüber einer anderen Dienststelle bzw. dem \nBewährungshelfer, zu erfüllen (vgl. Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § \n68b Rdnr. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – III-1 Ws 561/17 –, juris; \nOLG Köln, Beschluss vom 13. November 2014 – III-2 Ws 663/14 –, juris). Zur Mitteilung \ndes Arbeitsplatzwechsels gehört auch die Mitteilung über den Verlust eines \nArbeitsplatzes (Fischer, StGB 69. Aufl., § 68b Rdnr. 11). \n \ncc) Meldeverpflichtung im Fall der Erwerbslosigkeit, Nummer 4.c): \nDiese Weisung hat in der bisherigen Fassung keinen Bestand. Als strafbewehrte \nWeisung findet sie ihre gesetzliche Grundlage zwar in § 68b Abs. 1 Nr. 9. StGB. Sie \n\nverstößt aber in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen das verfassungsrechtliche \nBestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsgebot, an dessen Einhaltung bei strafbewehrten \nWeisungen erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Bei der gewählten Formulierung - die \ndem Wortlaut der Vorschrift entspricht - ist der Zeitpunkt, bis zu dem eine Meldung zu \nerfolgen hat und ab dessen Überschreitung eine Strafbarkeit gegeben ist, nicht \nangeordnet. Anders als in § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB, wonach der Wohnsitzwechsel \n„unverzüglich“ anzuzeigen ist, sieht das Gesetz selbst zwar keine zeitliche Bestimmung \nvor. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, bedarf es jedoch auch hier einer \nkonkreten \nzeitlichen \nVorgabe, \ninnerhalb \nderer \neine \nMeldung \nim \nFalle \nder \nErwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur \nArbeitsplatzvermittlung zugelassenen Stelle zu erfolgen hat. Anderenfalls wäre der \nZeitpunkt, ab wann ein Verstoß eine Strafbarkeit nach sich zieht, offen (OLG Hamm, \nBeschluss vom 19. Dezember 2017 – III-1 Ws 561/17 –, juris, Rdnr. 34). \n \ndd) Abstinenzweisung, Nummer 4.d): \nGegen die Weisung ist nichts zu erinnern, soweit darin dem Beschwerdeführer untersagt \nwird, alkoholische Getränke und illegale Drogen zu sich zu nehmen. Das Gesetz sieht in \n§ 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB ausdrücklich diese Möglichkeit vor, sofern - wie vorliegend \nnach den Feststellungen im zugrundeliegenden Urteil gegeben - aufgrund bestimmter \nTatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur \nBegehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich deshalb auch entsprechenden \nAlkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen \nEingriff verbunden sind. Dabei gilt nach § 68b Abs. 3 StGB allgemein das Erfordernis, \ndass keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten gestellt \nwerden dürfen (std. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2014 – 2 OLG 23 \nSs 557/14 –, juris Rdnr. 29 sowie Rdnr. 33 ff.). An dieses Kriterium der Zumutbarkeit sind \nerhöhte Anforderungen zu stellen, da der Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 \nStGB strafbewehrt ist (BVerfG, Beschluss vom 30. März 2016 – 2 BvR 496/12, juris \nRdnr. 21). \n \nNach diesem Maßstab verstößt - anders als im Fall einer aktuell hochgradigen \nAlkoholsucht (vgl. Senat a.a.O.; sowie Beschluss vom 13. Juli 2009 – 2 Ws 291/09 –, \njuris) - das bei Nichtbeachtung nach § 145a StGB strafbewehrte Verbot des Konsums \nalkoholischer Getränke und illegaler Drogen - trotz der früheren Alkohol- und \nDrogenabhängigkeit des Beschwerdeführers - im konkreten Fall nicht gegen das \nVerhältnismäßigkeitsgebot. Der Verurteilte ist seit mehreren Jahren - wenn auch durch \nseine Inhaftierung erzwungener Maßen - drogenfrei und nicht mehr akut abhängig. Er hat \nzudem im Strafvollzug das Rückfallprophylaxetraining mit 14 Doppeleinheiten erfolgreich \nabsolviert. Nach Einschätzung der Vollzugsplankonferenz erscheint eine erneute \nstationäre Langzeittherapie nicht erforderlich, jedoch eine Anbindung an ein ambulantes \nSetting noch geboten. Unter diesen Umständen stellt es keine Überforderung des \nVerurteilten dar, sich der erteilten Weisung entsprechend des Konsums berauschender \nMittel und illegaler Drogen zu enthalten. Eine Verletzung des Übermaßverbots liegt im \nvorliegenden Fall nicht vor (vgl. OLG München, Beschluss vom 09. Juli 2010 – 2 Ws \n571/10 –, juris). \n \nSoweit die Kammer im zweiten Teil ihrer Weisung den Beschwerdeführer allerdings \nverpflichten will, „sich nach näherer Weisung der Vollstreckungskammer in Abstimmung \nmit dem Bewährungshelfer bei dem für den Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt oder \neiner anderen anerkannten Stelle auf Kosten der Staatskasse Alkohol- und sonstigen \nSuchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden \nsind, namentlich Drogenscreenings, und die Ergebnisse sodann unverzüglich (über die \nBewährungshilfe) der Führungsaufsichtsstelle zuzuleiten“, stellt dies in der gewählten \nFassung - entgegen dem erweckten Anschein im angefochtenen Beschluss - noch gar \nkeine \neigenständige, \nim \nengeren \nSinn \nkonkrete \n(und \ndamit \nstrafbewehrte) \nVerhaltensanordnung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB dar. In der vorliegenden Fassung \nsind weder die konkreten Umstände der Suchtmittelkontrollen (Urin- und/oder \n\nHaarproben) noch eine Obergrenze für deren Häufigkeit festlegt (vgl. insoweit OLG \nMünchen, Beschluss vom 09. Juli 2010 – 2 Ws 571/10 –, juris). Vielmehr hat sich die \nKammer, wie aus dem Wortlaut (“nach näherer Weisung der Vollstreckungskammer“) \nersichtlich, die für § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB maßgebliche konkretisierende \nAusgestaltung der Suchtmittelkontrollen noch vorbehalten. Die Regelung in ihrer \nderzeitigen Fassung stellt deshalb der Sache nach noch keine strafbewehrte Weisung \nnach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB dar, sondern lediglich einen noch auszufüllenden Hinweis \nan den Verurteilten, dass spätere Kontrollvorgaben der Strafvollstreckungskammer zu \nbefolgen sind. Erst ein Verstoß gegen diese ausfüllende Anweisungen könnte unter den \nStraftatbestand des § 145a StGB fallen. \n \nZwar ist die Weisung ungeeignet, die Blankettbestimmung des § 145a StGB in \nrechtsstaatlicher Weise hinreichend auszufüllen. Gleichwohl bedarf es - mit Blick auf den \nsich aus Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden und \nvorliegend nicht verletzten Richtervorbehalt einerseits und die Regelung des § 68d Abs. \n1 StGB, wonach die Strafvollstreckungskammer ihre Anordnungen auch nachträglich \ntreffen, ändern oder aufheben kann, andererseits - ausnahmsweise keiner Aufhebung \ndieses zweiten Teils der Regelung; es genügt der Hinweis auf ihre derzeit fehlende \nGeeignetheit als Rechtsgrundlage für eine Ahndung nach § 145a StGB. Denn die \nKammer hat die spätere Konkretisierung der Kontrollweisung weder einer unzuständigen \nStelle übertragen, noch läuft ihre bisherige - gerichtlich noch ausfüllungsbedürftige - \nAnordnung dem Ziel des in Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich anzusiedelnden, \neinfachgesetzlich \nin \n§ \n68b \nAbs. \n1 \nSatz \n2 \nStGB \naufgenommenen \nBestimmtheitsgrundsatzes zuwider, wonach dem Betroffenen das verbotene oder von \nihm verlangte Verhalten eindeutig vorgegeben werden soll, um auf diese Weise die \nBlankettvorschrift des § 145a Abs. 1 StGB auszufüllen. \n \nee) Besitz- und Führungsverbot für Waffen oder waffenähnliche Gegenstände, Nummer 4.e): \nDiese Anordnung hat mit Blick auf § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB (Bestimmtheitsgrundsatz) \nkeinen Bestand. Wenngleich unter dem Begriff der „Waffen“ - in Abgrenzung zum Begriff \ndes „gefährlichen Werkzeugs“ - nach allgemeinem Verständnis zwar nicht nur Schuss- \nund Schreckschusswaffen sondern alle Gegenstände zu verstehen sind, die ihrer Art \nnach zur Verletzung von Menschen bestimmt sind (vgl. BGH 44, 103 ff.; BGHR § 250 I \nNr. 1a Waffe 1, 2, 3; Fischer StGB § 250 Rdnr. 4 m.w.N.), bspw. Stich-, Hieb- und \nSchlagwaffen oder chemisch wirkende Reizstoffe (Pfefferspray), können aber auch \nandere „gefährliche Werkzeuge“ zweckentfremdet zur Verletzung von Lebewesen oder \nBeschädigung von Gütern eingesetzt werden. Was eine Waffe ist, würde sich dann nach \nder Art des Gebrauchs oder der offensichtlich unmittelbar beabsichtigten Wirkung durch \nden Einsatz eines Gegenstandes richten. Nach der Formulierung der Anweisung ist sie \ndeshalb infolge ihres ohne nähere Kennzeichnung von Art und Umfang des Verbots weit \ngefassten Rahmens nicht geeignet, die Blankettbestimmung des § 145a StGB \nverfassungsgemäß auszufüllen. \n \nDie \nVerletzung \ndes \nverfassungsrechtlichen \nBestimmtheitsgebots \nführt \nzur \nRechtswidrigkeit - und damit klarstellend zur Aufhebung - der Weisung. \n \nIV. \n \nKeinen Erfolg schließlich hat das Rechtsmittel des Verurteilten, soweit es sich gegen die \nWeisungen unter Nummer Pkt. 5 der Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung \nwendet. Gegen diese nach § 68b Abs. 2 StGB nicht strafbewehrten Weisungen zur \nLebensführung des Beschwerdeführers ist weder unter dem Gesichtspunkt einer \nUnbestimmtheit noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit etwas aus \nRechtsgründen zu erinnern. Die Weisungen können jederzeit einer geänderten Sachlage \nund den jeweils aktuellen Bedürfnissen angepasst werden, § 68d StGB. \n \nV. \n\n \nDer Senat, der wegen seiner nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2, 304 StPO \neingeschränkten Prüfungskompetenz sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle \ndesjenigen der Strafvollstreckungskammer setzen darf, hat von einer Rückverweisung \nder \nSache \nan \ndie \nStrafvollstreckungskammer \nAbstand \ngenommen, \nweil \ndie \nAusgestaltung der Führungsaufsicht jederzeit (§ 68 d StGB) angepasst werden kann. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Aufhebung der \nWeisungen \nunter \nNummern \n4.c) \nund \n4.) \nstellt \nkeinen \nkostenrechtlich \nzu \nberücksichtigenden Teilerfolg der Beschwerde dar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-11-15/2-ws-325-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":22},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68f","ref_norm":"68f","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68c","ref_norm":"68c","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68d","ref_norm":"68d","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56c","ref_norm":"56c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-11-15/2-ws-325-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396907","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.116785+00:00"}}