{"status":"available","doknr":"OLD396906","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-11-30","aktenzeichen":"2 Ws 310/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nZum Anrechnungsmaßstab für erfüllte Geldauflagen auf eine zu widerrufende Freiheitstrafe \nnach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB. \n \nDie geleisteten Zahlungen sind zunächst in ein Äquivalent gemeinnütziger Arbeit \numzurechnen und die so ermittelte fiktive Arbeitsleistung sodann unter Heranziehung des \ndurch ministerielle Verordnung geregelten Maßstabs für die Abwendung der Vollstreckung \neiner Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit anzurechnen (Anschluss OLG Braunschweig, \nBeschluss vom 03. September 2021 – 1 Ws 199/21 –, juris). \n \nZur Umrechnung einer erfüllten Zahlungsauflage in ein (fiktives) Äquivalent gemeinnütziger \nArbeit ist als objektiver Anhaltspunkt für die Wertigkeit erbrachter Arbeit der zum Zeitpunkt \nder Umrechnungsentscheidung geltende gesetzliche Mindestlohn unter Abzug der \ngesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in Ansatz zu bringen. \n \nDas gefundene Umrechnungsergebnis ist schließlich einer wertenden Betrachtung im \nEinzelfall zu unterziehen, inwieweit mit der Anrechnung der erfüllten Auflage unter \nBerücksichtigung ihrer Genugtuungsfunktion für das begangene Unrecht (vgl. § 56b Abs. 1 \nSatz 1 StGB) ein angemessener Ausgleich dafür gewährt wird, dass die Leistungen nicht \nerstattet werden (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - 2 Ws 286/00 -, \njuris). \n \n \nOLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 30. November 2022, Az.: 2 Ws 310/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nStrafsenat \nAktenzeichen, 2 Ws 310/22 \nLandgericht Dresden: 6 II StVK 543/22 \nStaatsanwaltschaft Chemnitz: 9 VRs 560 Js 12097/20 \nGenStA Dresden: 25 Ws 438/22 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Strafvollstreckungsverfahren gegen \n \nN.N. \n \nwegen Betruges u.a. \nhier: Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage auf die Strafe \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 30.11.2022 \n \nbeschlossen: \n \n1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss \ndes Landgerichts Dresden vom 22. September 2022 in Nummer 2 \nder Entscheidungsformel dahingehend abgeändert, dass für die \nerfüllte Geldauflage 22 Tage auf die Freiheitsstrafe angerechnet \nwerden. \n \n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierfür \nentstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die \nStaatskasse zu tragen. \n \nGründe: \n \nI. \n \n1. Das Amtsgericht Döbeln verurteilte den Beschwerdeführer am 19. November 2020, \nrechtskräftig seit dem 17. Februar 2021, wegen Betruges in Tateinheit mit \nUrkundenfälschung zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten und setzte deren \nVollstreckung zur Bewährung aus (Az. 6 Ds 560 Js 12097/20). \n \nUnter anderem hatte der Verurteilte gemäß § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB die \nBewährungsauflage bekommen, 1.000 Euro in monatlichen Raten zu je 200 Euro an den \nDeutschen Kinderschutzbund e.V. zu zahlen. Nachdem der Verurteilte im März 2021 und \nMai 2021 jeweils 200 Euro sowie im Juni 2021 noch einmal 50 Euro gezahlt hatte, wurde \ndie Rate auf Antrag des Verurteilten ab Juli 2021 auf monatlich 50 Euro reduziert, da sich \n\nseine finanziellen Verhältnisse geändert hatten und er nicht mehr in der Lage war, Raten \nin der ursprünglichen Höhe regelmäßig zu bezahlen. \n \nDie Zahlungsauflage war am 01. April 2022 vollständig (sogar über-) erfüllt; der Verurteilte \nhat insgesamt 1.050 Euro an den Kinderschutzbund überwiesen. \n \n2. Mit dem nunmehr (teil)angefochtenem Beschluss vom 22. September 2022 hat die \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden die Aussetzung der Vollstreckung \nwiderrufen, weil sich der Verurteilte in der Bewährungszeit mit einer Körperverletzung \nerneut strafbar gemacht hatte und deshalb vom Amtsgericht Döbeln am 05. Oktober 2021 \nzu der derzeit vollstreckten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden war (Az.: \n6 Ds 580 Js 16732/21). Die vom Verurteilten vollständig erfüllte Zahlungsauflage hat die \nStrafvollstreckungskammer nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB mit insgesamt 14 Tagen auf \ndie Freiheitsstrafe angerechnet. Dabei hat sich das Landgericht davon leiten lassen, dass \nder Verurteilte den Feststellungen des zugrundeliegenden Urteils vom 19. November \n2020 zufolge ein monatliches Nettoarbeitsentgelt von seinerzeit 2.600 Euro erzielt habe. \n \n3. Gegen die Höhe dieser Anrechnung wendet sich der Verurteilte mit seiner statthaften (vgl. \nOLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 4 Ws 293/11 -, juris) und auch sonst \nzulässigen sofortigen Beschwerde. Er trägt hierzu vor, niemals ein Nettoarbeitsentgelt von \n2.600 Euro erhalten zu haben. \n \nII. \n \nDa Form und Umfang einer grundsätzlich gebotenen (vgl. Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, \n30. Auflage 2019, § 56f StGB, Rdnr. 24) fakultativen Anrechnung nach § 56f Abs. 3 Satz 2 \nStGB gesetzlich nicht geregelt sind, hat das Gericht den Anrechnungsmaßstab im Einzelfall \nnach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Zwar verbietet sich deshalb zugleich ein \nschematischer Lösungsansatz; der Senat nimmt die sofortige Beschwerde gleichwohl zum \nAnlass, aus Gründen der Gleichbehandlung - und vorbehaltlich der individuellen \nUnterschiede der Einzelfälle - Ausführungen zur Vereinheitlichung der im Freistaat Sachsen \nzu beobachtenden, zum Teil stark differierenden Anrechnungspraxis aufzustellen. \n \n1. Der Senat geht dabei mit dem OLG Braunschweig konform (vgl. OLG Braunschweig, \nBeschluss vom 03. September 2021 – 1 Ws 199/21 –, juris), dass zur Bestimmung des \nAnrechnungsumfangs nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB die erbrachten Zahlungen zunächst \nin ein Äquivalent erbrachter gemeinnütziger Arbeit umgerechnet und die so ermittelte \nfiktive gemeinnützige Arbeit sodann - der std. Rspr. des Senats entsprechend (vgl. \nBeschlüsse vom 04. Mai 2017 – 2 Ws 208/17 – und vom 24. Mai 2017 – 2 Ws 236/17 –) - \nunter Heranziehung des in § 7 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums der Justiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer \nErsatzfreiheitsstrafe \ndurch \nArbeit \nvom \n08. Januar \n2014 \n(VO \nAbwendung \nErsatzfreiheitsstrafe) genannten Maßstabs (fünf Stunden gemeinnütziger Arbeit \nentsprechen einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe) angerechnet wird. \n \nFerner teilt der Senat die Ansicht des OLG Braunschweig (a.a.O.), dass es zur \nUmrechnung der erbrachten Zahlungen in ein Äquivalent gemeinnütziger Arbeit \nregelmäßig geboten ist, den nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung eines \nallgemeinen Mindestlohns vom 11. August 2014 (MiLoG) - ggf. i.V.m. der jeweiligen \nRechtsverordnung der Bundesregierung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 MiLoG) - zum Zeitpunkt der \nUmrechnungsentscheidung \ngeltenden \nMindestlohn \nin \nAnsatz \nzu \nbringen. \nDer \nentsprechende Betrag (gegenwärtig 12 Euro/ Zeitstunde) stellt als Geldwert zum einen \neinen objektiven Anhaltspunkt für die Wertigkeit erbrachter - auch gemeinnütziger - Arbeit \ndar. Zum anderen verhindert eine entsprechende Orientierung an dieser Größe eine im \nErgebnis nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zum Nachteil von Personen, die (“nur“) \neine Arbeitsauflage erfüllen. \n \n\nAbweichend von den Darlegungen des OLG Braunschweig in seiner genannten \nEntscheidung vom 03. September 2021 hält es der Senat jedoch für sachgerecht, als \nUmrechnungsmaßstab lediglich den Netto-Mindestlohn - der sich durch Abzug der \nSozialversicherungsbeiträge (derzeit in der Summe 20,8 %) errechnet - heranzuziehen. \nHierfür ist die Überlegung maßgebend, dass die Leistungen eines Verurteilten zur \nErfüllung der gerichtlichen Zahlungsauflage jeweils aus seinem erzielten Nettolohn zu \nerbringen sind. \n \nDas so gefundene Umrechnungsergebnis ist schließlich einer wertenden Betrachtung im \nEinzelfall zu unterziehen, inwieweit mit der Anrechnung einer erfüllten Auflage unter \nBerücksichtigung ihrer Genugtuungsfunktion für das begangene Unrecht (vgl. § 56b Abs. \n1 Satz 1 StGB) ein angemessener Ausgleich dafür gewährt wird, dass die Leistungen \nnicht erstattet werden (OLG Hamm, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - 2 Ws 286/00 -, \njuris). \n \n2. Gemessen an dieser Vorgabe hat die sofortige Beschwerde des Verurteilten Erfolg. \n \nAusgehend vom derzeit seit dem 01. Oktober 2022 festgelegten Mindestlohn von 12 \nEuro/Zeitstunde \nund \nunter \nBerücksichtigung \nder \nhiervon \nzu \nentrichtenden \nSozialversicherungsbeiträge für Renten- (9,3 %), Kranken- (7,3 %), Pflege- (3 %), und \nArbeitslosenversicherung (1,2 %) von (in der Summe) 20,8 % (= 2,50 Euro) ergibt sich ein \nNetto-Umrechnungsmaßstab von 9,50 Euro/Arbeitsstunde. \n \nDie im Rahmen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB berücksichtigungsfähige Auflagenerfüllung \nin Höhe von 1000 Euro entspricht folglich einer (fiktiven) Arbeitszeit von umgerechnet \n105,26 Arbeitsstunden. Soweit der Beschwerdeführer die Zahlungsauflage in Höhe von \n50 Euro übererfüllt hat, ist dies nicht berücksichtigungsfähig. Für den ohne Rechtsgrund \ngeleisteten Mehrbetrag steht dem Beschwerdeführer statt dessen ein zivilrechtlicher \nErstattungsanspruch zu. \n \nDie auf diesem Wege fiktiv ermittelte Arbeitszeit von 105,26 Stunden entspricht nach \nMaßgabe des in § 7 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der \nJustiz und für Europa über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe \ndurch Arbeit vom 08. Januar 2014 (VO Abwendung Ersatzfreiheitsstrafe) genannten \nMaßstabs einem nach § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB auf die nach Widerruf zu verbüßende \nFreiheitsstrafe anzurechnenden Zeitraum von (aufgerundet) 22 Tagen, ohne dass hiervon \naus Gründen der Genugtuung eine Abweichung vorzunehmen wäre. \n \nIII. \n \nFür die Kosten der erfolgreichen Beschwerde haftet in Ermangelung eines anderen \nKostenschuldners die Staatskasse. Diese hat nach § 473 Abs. 3 StPO auch die notwendigen \nAuslagen des Beschwerdeführers zu übernehmen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 65. \nAufl. § 473 Rdnr. 22 m.w.N.), da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ein \nRechtsmittel nicht eingelegt hätte, wäre bereits die erstinstanzliche Entscheidung der \nStrafvollstreckungskammer im Sinne dieser Beschwerdeentscheidung ausgefallen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-11-30/2-ws-310-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56b","ref_norm":"56b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"MiLoG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-11-30/2-ws-310-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396906","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.093386+00:00"}}