{"status":"available","doknr":"OLD396905","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-11-30","aktenzeichen":"2 Ws 309/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsätze: \n \n1. \nSogenannte „Gefährderansprachen“ können im Rahmen der Führungsaufsicht nicht \nüber § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB als strafbewehrtes Duldungs- oder Mitwirkungsgebot \nangeordnet werden. Die Vorschrift ermöglicht allein eine bloße Meldeverpflichtung. \n \n2. \nMit der Anordnung, dass der Proband sich „mindestens 14-täglich“ bei einer \nbezeichneten Dienststelle zu melden habe, ist mit Blick auf den für eine Strafbarkeit \nnach § 145a StGB maßgeblichen Bestimmtheitsgrundsatz hinreichend eindeutig \nfestgelegt, dass sich die Meldefrequenz auf regelmäßig mindestens zwei Vorsprachen \npro Monat beläuft. Der zusätzlichen Bestimmung einer Höchstfrequenz bedarf es nicht \n(entgegen OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 - 1 Ws 138/12 -, juris). \n \n \nOLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 30. November 2022, Az.: 2 Ws 309/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 2 Ws 309/22 und 2 Ws 311/22 \nLandgericht Leipzig - StVK Torgau: TG II StVK 2/22 \nStaatsanwaltschaft Leipzig: 28 VRs 436 Js 56338/15 \nGenStA Dresden: 22 Ws 435/32 fa \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Strafvollstreckungsverfahren gegen \n \nN.N., \n \nwegen Vergewaltigung u.a. \nhier: Weisungen der Führungsaufsicht \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 30.11.2022 \n \nbeschlossen: \n \n1. Die Beschwerdesachen 2 Ws 309/22 und 2 Ws 311/22 werden zur \ngemeinsamen Entscheidung verbunden; das Verfahren 2 Ws 309/22 \nführt. \n \n2. Auf die Beschwerde des Verurteilten werden die Weisungen Nummern \n4g, 4h und 4k der Entscheidungsformel im Beschluss der Auswärtigen \nStrafvollstreckungskammer Torgau des Landgerichts Leipzig vom \n29. August 2022 aufgehoben. \n \n3. Die weitergehende Beschwerde gegen die Weisungen Nummern 4j \nsowie die Nummern 5d und 5e der Entscheidungsformel des genannten \nBeschlusses wird als unbegründet verworfen. \n \n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, \nauch über die Kosten der Beschwerde, an das Landgericht Leipzig \n– Strafvollstreckungskammer Torgau – zurückverwiesen. \n \n5. Damit hat sich die gesondert erhobene Beschwerde des Verurteilten \n(Az.: \n2 \nWs \n311/22) \ngegen \ndie \nmit \nBeschluss \nder \nStrafvollstreckungskammer vom 05. Oktober 2022 erfolgte Ablehnung \neiner Anordnung nach § 307 Abs. 2 StPO zur Aussetzung der \nVollziehung der angefochtenen Weisungen vom 29. August 2022 \nerledigt. \n \n\nGründe: \n \nI. \n \nDas Landgericht Leipzig hatte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. März 2017 (Az.: 8 \nKLs 436 Js 56338/15) der Vergewaltigung schuldig gesprochen und ihn deshalb zu einer \nFreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach vollständiger Verbüßung \nder Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte am 14. Oktober 2022 aus der Strafhaft entlassen. \n \nAm 29. August 2022 stellte die Auswärtige Strafvollstreckungskammer Torgau des \nLandgerichts Leipzig fest, dass es bei der infolge der Vollverbüßung nach § 68f Abs. 1 StGB \nkraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht verbleibe und beließ es zugleich bei der \ngesetzlichen Regeldauer dieser Maßregel von fünf Jahren. Zudem bestellte sie dem \nVerurteilten für diese Zeit einen Bewährungshelfer. \n \nMit den nunmehr vom Beschwerdeführer angegriffenen Weisungen Nummer 4g, 4h, 4j und \n4k ihrer Beschlussformel hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten gemäß § 68b \nAbs. 1 StGB strafbewehrt angewiesen: \n \n”4.g: sich nach vorheriger Terminvereinbarung bei den polizeilichen Ansprechpartnern von \nSPREE Berlin (Landeskriminalamt Berlin, Dezernat LKA 13, Keithstr. 30, 10787 Berlin) \noder der entsprechenden polizeilichen Dienststelle eines anderen Bundeslandes zur \nDurchführung einer Gefährderansprache zu melden und zwar mindestens 14-tägig \nnach Terminvorgabe der Polizeidienststelle, wobei der polizeiliche Ansprechpartner \nden Verurteilten auch in seiner Wohnung aufsuchen kann, (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB), \n \n4.h: sich zu bestimmten Zeiten bei seinem Bewährungshelfer zu melden und zwar in den \nersten sechs Monaten nach der Haftentlassung mindestens 14-tägig, danach einmal \nmonatlich zu den vom Bewährungshelfer festzulegenden Zeiten durch persönliche \nVorsprache bei der Bewährungshilfe, wobei der Bewährungshelfer den Verurteilten, \nnach vorheriger Terminvereinbarung, auch in seiner Wohnung aufsuchen kann (§ 68b \nAbs.1 Nr. 7 StGB), \n \n4.j: \nsich die für eine elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes erforderlichen \ntechnischen Mittel vor Entlassung aus dem Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt \nbzw. nach Entlassung aus dem Strafvollzug nach näherer Weisung in den Räumen der \nFührungsaufsichtsstelle anlegen zu lassen, diese ständig im betriebsbereiten Zustand \nbei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, (§ 68b Abs.1 \nNr. 12 StGB), \n \n4.k: sich nach 22.30 Uhr bis 6.00 Uhr nicht in der Nähe, d.h. es ist ein Abstand von \nmindestens 100 m zu wahren, von zu diesem Zeitpunkt noch betriebsbereiten \nHaltestellen des öffentlichen Nahverkehrs aufzuhalten (§ 68b Abs.1 Nr. 2 StGB).\" \n \nUnter Nummer 5d) und 5e) der Beschlussformel hat die Strafvollstreckungskammer den \nVerurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht zudem - gemäß § 68b Abs. 2 StGB nicht \nstrafbewehrt - angewiesen: \n \n”5.d: Die Home-Unit in seiner Wohnung aufstellen zu lassen und an der Beseitigung von \nStörungen durch den Vor-Ort-Service mitzuwirken, \n \n5.e: ein zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon (Handy) ständig in betriebsbereiten Zustand \nbei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.\" \n \nNachdem der Beschluss der Verteidigerin des Verurteilten am 31. August 2022 und dem \nVerurteilten am 01. September 2022 zugestellt wurde, hat dieser mit Verteidigerschriftsatz \nvom 07. September 2022, eingegangen bei Gericht am selben Tage, ”sofortige Beschwerde\" \n\nin Bezug auf die Weisungen Ziffer 4 g., 4 h., 4 j., 4k., 5d) und 5e) eingelegt. \n \nDas Landgericht Leipzig, Auswärtige Strafvollstreckungskammer Torgau, hat der \nBeschwerde mit Beschluss vom 20. September 2022 nicht abgeholfen. \n \nII. \n \n1. Das durch eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung veranlasste, als „sofortige \nBeschwerde“ lediglich fehlerhaft bezeichnete Rechtsmittel ist gemäß § 300 StPO als \n(einfache) Beschwerde (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu behandeln, da der \nBeschwerdeführer mit ihm nicht die richterliche Nichtanordnung eines Entfallens der \nFührungsaufsicht angreift (§ 68f Abs. 2 StGB), sondern lediglich einen Teil der zur \nAusgestaltung der Maßregel erteilten Weisungen. \n \n2. Die Beschwerde ist in der Sache allerdings nur in dem aus der Beschlussformel \nersichtlichen Umfang (vorläufig) erfolgreich. \n \na) Die nach den §§ 68a bis 68d StGB zu treffenden Entscheidungen unterliegen der \nPrüfung durch das Beschwerdegericht nur darauf, ob sie gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. \n2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies ist der Fall, wenn eine getroffene Anordnung im Gesetz \nnicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder \nwenn sie sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet \n(std. Rspr.; Senat, Beschluss vom 06. September 2007 - 2 Ws 423/07 - juris; sowie \nBeschluss vom 30. September 2009 – 2 Ws 458/09 – juris [Rdnr. 5]; OLG Hamm, \nBeschluss vom 19. März 2009 – 2 Ws 40/09 – juris [Rdnr. 7]; KG Berlin, Beschluss vom \n10. August 2018 – 5 Ws 126/18 – juris [Rdnr. 9 m.w.N.]). Gesetzeswidrig ist die \nEntscheidung auch dann, wenn eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht \nersichtlich ist (std. Rspr., vgl. Saarländisches OLG, Beschluss vom 02. Oktober 2013 – 1 \nWs 160/13, 1 Ws 194/13 – juris [Rdnr. 19]; KG Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2014 – \n2 Ws 592/13 – juris [Rdnr. 10]; KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2018 – 5 Ws 43-44/18 \n– juris, jeweils m.w.N.). Ansonsten verbleibt es bei dem Grundsatz, die mit den \nFührungsaufsichtsanordnungen \nverbundenen \nErmessensentscheidungen \nund \nZweckmäßigkeitserwägungen der ersten Instanz zu überlassen. \n \nFolglich bedarf jede erteilte Weisung grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen \nBegründung, denn deren Anordnung belastet den Verurteilten. Andernfalls ist eine \nPrüfung \ndurch \ndas \nBeschwerdegericht \ndahingehend, \nob \nüberhaupt \neine \nErmessensausübung stattfand oder ihre Grenzen eingehalten wurden, nicht möglich. Die \nPrüfung der Gesetzmäßigkeit beinhaltet darüber hinaus auch die Prüfung, ob der \nBestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist, weil § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB das Gericht vor \ndem Hintergrund der Strafbarkeit nach § § 145a StGB zu einer genauen Bestimmung des \nverbotenen oder verlangten Verhaltens verpflichtet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § \n453 Rdnr. 12). Erst die genaue Bestimmung gibt diesem Tatbestand, für den die \nWeisung die Funktion einer Blankettausfüllung haben, die Kontur und gewährleisten so \nseine Vereinbarkeit mit Artikel 103 Abs. 2 Grundgesetz (vgl. Senat, Beschluss vom 27. \nOktober 2009 - 2 Ws 509/09 - juris, sowie Beschluss vom 27. März 2008 - Az.: 2 Ws \n147/08 - juris). \n \nb) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs haben die unter Nummer 4g., 4h. und 4k. der \nEntscheidungsformel aufgeführten Weisungen in ihrer gegenwärtigen Fassung keinen \nBestand. \n \nIm Einzelnen: \n \n- Weisung 4g, (Meldeverpflichtung und Gefährderansprache): \n \nDer Senat teilt zwar nicht die unter Bezugnahme auf OLG Bamberg (Beschluss vom \n\n15. März \n2012 \n- \n1 \nWs \n138/12 \n-, \njuris) \nvertretene \nAuffassung \nder \nGeneralstaatsanwaltschaft, dass die auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB gestützte \nWeisung \nbereits \nwegen \neiner \nzu \nunbestimmten \n- und \nmit \nBlick \nauf \ndie \nBlankettbestimmung des § 145a StGB deshalb unzureichenden - Festlegung einer \nMeldefrequenz im Höchstmaß keinen Bestand haben würde. Mit ihrer Formulierung, \nder Beschwerdeführer habe sich nach Terminvorgabe „mindestens 14-tägig [gemeint: \n14-täglich]“ bei der Polizeidienststelle zu melden, hat die Strafvollstreckungskammer \nden Verurteilten eindeutig und nachvollziehbar angewiesen, sich bei dieser Dienststelle \nin Zeitabständen von maximal 14 Tagen zu melden. Damit steht zugleich fest, dass \nsich die vom Verurteilten zu erfüllende Meldefrequenz auf regelmäßig mindestens zwei \nVorsprachen pro Monat beläuft. Die Eindeutigkeit einer Strafbarkeit für den Fall eines \nWeisungsverstoßes ist damit gewährleistet, wobei es zulässig ist, die konkrete \nTerminvereinbarung der betreffenden Polizeidienststelle zu überlassen. Diese darf \njedoch nicht von der gerichtlichen Vorgabe der Mindestfrequenz abweichen. \n \nGleichwohl hat die Weisung in ihrer derzeitigen Fassung keinen Bestand. Zwar hat die \nStrafvollstreckungskammer \nihre \nmaßgeblich \nzugrundeliegenden \nErmessenserwägungen in den Beschlussgründen dargelegt, wenngleich nicht explizit \nauf die einzelne Weisung bezogen. Sie hat dabei jedoch übersehen, dass eine von § \n68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB gedeckte Weisung zum regelmäßigen „Melden“ an sich \nbloß einen bürokratischen Akt begründet, der sogar telefonisch erledigt werden könnte; \ndie Meldepflicht nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB umfasst nicht die Pflicht, mit dem \nVerantwortlichen der jeweiligen Stelle ein Betreuungsgespräch zu führen, hier: eine \nsogenannte Gefährderansprache durchzuführen (Groß/Ruderich in Mü-Ko StGB 4. \nAuflage 2020, § 68b Rdnr. 19 m.w.N.). \n \nZudem ist auch das Aufsuchen des Beschwerdeführers in seiner Wohnung durch einen \npolizeilichen Ansprechpartner zwar polizeirechtlich erlaubt, durch § 68b Abs. 1 Satz 1 \nNr. 7 StGB indes nicht gedeckt. Eine über die bloße Meldeverpflichtung bei der \nDienststelle hinausgehende Einschränkung in der Lebensführung des Betroffenen - \nhier das Aufsuchen im geschützten Privatbereich seiner Wohnung - wird von dieser \nVorschrift nicht erlaubt. \n \nGefährderansprachen, \ndie \nmit \nBlick \nauf \nden \ngewählten \nWohnsitz \ndes \nBeschwerdeführers ihre gesetzliche Grundlage in § 17 des Allgemeinen Gesetzes zum \nSchutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und \nOrdnungsgesetz - ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 bzw. - bezogen \nauf das zugrundeliegende Urteil - in § 3 des Polizeigesetz des Freistaates Sachsen \n(SächsPolG) finden, sind zwar grundsätzlich geeignet, um dem Verurteilten im Rahmen \nder Führungsaufsicht die Strafbewehrtheit bestimmter Verhaltensweisen und deren \nkonsequente Verfolgung nachdrücklich vor Augen zu führen und hierdurch \nspezialpräventive Wirkung zu entfalten (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember \n2020 – 5 Ws 217/20 –, juris [Rdnr. 24]). Die führungsaufsichtsrechtliche Durchsetzung \nkönnte jedoch allenfalls über eine geeignet gefasste Weisung nach Absatz 2 des § 68b \nStGB denkbar sein. Zweifel an der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Melde- und \nDuldungsanordnung ergeben sich mit Blick auf deren geringe Eingriffsintensität \nallerdings nicht. \n \nSollte die Strafvollstreckungskammer vor diesem Hintergrund weiterhin an der erteilten \nWeisung \nfesthalten \nwollen, \nwird \nsie \nim \nRahmen \nder \nzu \ntreffenden \nAbwägungsentscheidung deren Erfordernis – auch hinsichtlich der Anzahl der \nGefährderansprachen \n– \ndarzulegen \nhaben, \nwobei \nfür \ndie \nrelevante \nGefährlichkeitsprognose neben den Erhebungen der Justizvollzugsanstalt auch \nsonstige Verhaltensweisen oder Äußerungen des Verurteilten berücksichtigungsfähig \nsind, etwa Bagatellisierungstendenzen hinsichtlich der Anlassverurteilung, wie sie der \nVerurteilte in seiner Beschwerdebegründung ausweislich der oben dargestellten \nÄußerungen zum Wesensgehalt der Anlasstaten erkennen lässt (vgl. KG Berlin a.a.O.). \n\n \n- Weisung 4h, (Meldeverpflichtung beim Bewährungshelfer): \n \nDiese Weisung hat aus den gleichen Gründen keinen Bestand. Die Rechtsgrundlage \ndes § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB ermöglicht allein eine Meldeverpflichtung; \nweitergehende Anordnungen können über diese Norm nicht begründet werden. Der \nKatalog des Satzes 1 ist mit Blick auf die Strafbarkeit eines Verstoßes abschließend. \nDaher verlangt Satz 2 des § 68b Abs. 1 StGB die genaue Bestimmtheit von Weisungen \nnach diesem Abschnitt, und dies schließt es aus, dass ein Verhalten, das sich \nmöglicherweise erst mittelbar aus der formulierten Weisung ergibt, strafrechtlich erfasst \nwerden kann. Dieses strenge Verständnis des Bestimmtheitsgebotes ist dem „nulla \npoena“-Satz geschuldet (OLG München, Beschluss vom 26. März 2009 - 5 StRR \n52/09 -, juris). Der Senat verweist ergänzend auf seine vorstehenden Ausführungen. \n \n- Weisung 4k, (Abstandsgebot zu Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs): \n \nDie auf § 68b Abs.1 Nr. 2 StGB gestützte Anweisung der Strafvollstreckungskammer, \nwonach der Verurteilte verpflichtet werden soll, „sich nach 22.30 Uhr bis 6.00 Uhr nicht \nin der Nähe, d.h. es ist ein Abstand von mindestens 100 m zu wahren, von zu diesem \nZeitpunkt \nnoch \nbetriebsbereiten \nHaltestellen \ndes \nöffentlichen \nNahverkehrs \naufzuhalten“, verstößt nicht nur gegen das in § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB normierte \nBestimmtheitsgebot, \nda \nnicht \neindeutig \nist, \nnach \nwelchem \nMaßstab \ndie \n„Betriebsbereitschaft“ einer Haltestelle zu ermitteln ist, sie ist auch mit dem Grundsatz \nder Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, § 68b Abs. 3 StGB. \n \nDer Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die Weisung geeignet sein \nmuss, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen, wobei die Möglichkeit der \nZweckerreichung genügt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März \n2016 – 2 BvR 496/12 – juris [Rdnr. 18 zu § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB m.w.N.]). \nFerner muss sie erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinn (sog. \nAngemessenheit) sein. Letzteres bedeutet, dass sie den Betroffenen nicht übermäßig \nbelasten darf, sondern diesem zumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB) sein muss. Dies setzt \neine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es \nerforderlich ist, in die Grundrechte einzugreifen, und den Auswirkungen auf die \nRechtsgüter des Betroffenen voraus (BVerfG a.a.O., juris [Rdnr. 19 ff. m.w.N.]; KG \nBerlin, Beschluss vom 19. April 2018, a.a.O.). Sind – wie hier – eine Vielzahl von \nWeisungen mit teilweise erheblicher Eingriffsintensität erteilt worden, hat zudem eine \nVerhältnismäßigkeitsprüfung dahingehend zu erfolgen, ob die Anordnungen auch in \nihrer Gesamtheit angemessen sind und den Verurteilten nicht über Gebühr belasten. \n \nNach diesem Maßstab ist die konkrete Weisung unverhältnismäßig, da sie - wie die \nGeneralstaatsanwaltschaft und die Verteidigerin zutreffend ausführen - gerade in einer \nStadt wie Berlin faktisch einem Ausgangsverbot gleichkommt. Vor dem Hintergrund der \nvon der Strafvollstreckungskammer zusätzlich angeordneten Weisung des Tragens \neiner elektronischen Fußfessel erscheint sie zudem nicht mehr gerechtfertigt. \n \n \nc) Keinen Erfolg allerdings hat die Beschwerde, soweit sich der Verurteilte gegen die \nAnordnung seiner elektronischen Aufenthaltsüberwachung einschließlich der zu ihrer \nDurchführung erforderlichen technischen Umsetzungsmaßnahmen wendet (Weisungen \nNummer 4j sowie 5d und 5e der Entscheidungsformel vom 29. August 2022). Die \nÜberprüfung aufgrund des Beschwerdevorbringens hat keine Gesetzeswidrigkeit dieser \nAnordnungen ergeben, §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO. Anders als der \nVerurteilte, der sich stets weibliche Opfer für seine Überfälle suchte, in seiner \nBeschwerdebegründung meint, weisen die der Anlassverurteilung zugrundeliegende \nStraftat (Vergewaltigung) - wie bereits die zuvor u.a. vom Amtsgericht Leipzig mit Urteilen \nvom 14. Juni 2005 (Az.: 70 Ls 402 Js 43629/03, Beleidigung in Tateinheit mit \n\nKörperverletzung) bzw. vom 22. Juli 2010 (Az.: 273 Ds 402 Js 50832/08, Beleidigung) \ngeahndeten Taten - einen Sexualbezug auf, der die Anordnung sehr wohl rechtfertigt. \nDer Beschwerdeführer hatte seinen weiblichen Opfern jeweils gezielt - unterhalb und \noberhalb der Oberbekleidung - an die Brust gefasst. \n \nGemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB ist eine solche Weisung unter anderem - aber \nnur dann - zulässig, wenn sie erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die \nMöglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch \ndie Überwachung der Erfüllung einer nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB \nauferlegten (Aufenthalts-)Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 \nAbs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abzuhalten. Durch beispielhafte Erwähnung macht die \nRegelung deutlich, dass insbesondere die Möglichkeit der Datenverwendung zur \nelektronischen Überwachung der Erfüllung aufenthaltsbezogener Weisungen nach § 68b \nAbs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 \nStPO spezialpräventiv wirken kann (BT-Drucks. 17/3403 Seite 38). \n \nBei den aufenthaltsbezogenen Weisungen sind zwar vor allem Aufenthaltsverbote nach \n§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bedeutsam, die sich auf Orte beziehen, die dem \nVerurteilten Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können. Dies betrifft \nbei wegen Gewalt- oder Sexualdelikten verurteilten Personen namentlich solche \nBereiche, in denen sich potentielle Opfer regelmäßig aufhalten, etwa die Wohnung eines \nfrüheren Opfers oder - bei pädophilen Straftätern - zum Beispiel Kinderspielplätze, \nKindergärten und Schulen. Die erwartete präventive Wirkung ist aber nicht vom Bestehen \nsolcher aufenthaltsbezogener Weisungen und deren elektronischer Überwachung \nabhängig. Vielmehr verweist die Regelung auf alle fünf in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO \ngenannten Verwendungszwecke. Daher kann das Gericht auch unabhängig von \naufenthaltsbezogenen \nVorgaben \ndie \nWeisung \nzur \nelektronischen \nAufenthaltsüberwachung erteilen, wenn es überzeugt ist, dass (auch und allein) die \nMöglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 und 5 StPO zur \nAbwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für Leib, Leben, persönliche \nFreiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter sowie zur Verfolgung schwerer \nStraftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB den Betroffenen von der erneuten \nBegehung solcher Taten abhalten kann und daher die elektronische Überwachung zur \nErreichung dieses Ziels erforderlich erscheint (BT-Drs. 17/3403 Seite 38). \n \nDanach ist aus Rechtsgründen gegen die vom Beschwerdeführer wegen vermeintlicher \nUnzumutbarkeit beanstandete Weisung zum Tragen einer sogenannten „elektronischen \nFußfessel“ nichts zu beanstanden. Die speziellen Anordnungsvoraussetzungen des \n§ 68b Abs. 1 Satz 3 StGB sind in formeller Hinsicht erfüllt: Die Führungsaufsicht ist \nentsprechend § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 StGB wegen der vollständigen \nVollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen eines Delikts im \nSinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB eingetreten. Auch hat die Strafvollstreckungskammer \nzutreffend unter Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seiner \nTaten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Vollzug die nach § 68b Abs. 1 \nSatz 3 Nr. 3 StGB geforderte Gefahr festgestellt, dass der Verurteilte weitere Straftaten \nder in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen wird. Sie hat insofern zutreffend \nauf die vor der hiesigen Anlasstat begangenen - entgegen der Ansicht der Verteidigerin \ndurchaus mit Sexualbezug einschlägigen, vgl. vorstehend unter lit. c) - Straftaten durch \nden \nVerurteilten \nabgestellt. \nZum \nanderen \nhat \nsie \ndas \nErgebnis \ndes \nforensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 23. März 2021 einbezogen, welches dem \nVerurteilten eine weiterhin bestehende hohe Rückfallwahrscheinlichkeit konstatiert hat. \nAusweislich der Einschätzung der Justizvollzugsanstalt Torgau in ihrem Bericht vom 28. \nDezember 2021 war auch nachfolgend kein geänderter Sachstand zu verzeichnen. Eine \nkonkret naheliegende Gefahr ist für § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB nicht erforderlich (vgl. \nSaarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 \nWs 194/13 - juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 05. November 2013 - 2 Ws 190/13 - \njuris). \n\n \nDie nach § 68b Abs. 2 StGB angeordneten Weisungen unter Ziffer 5 d) und 5e) des \nangefochtenen Beschlusses, eine Home-Unit aufzustellen und an der Beseitigung von \nStörungen \ndurch \nden \nVor-Ort-Service \nmitzuwirken, \nstehen \nim \nuntrennbaren \nZusammenhang mit der vorgenannten Weisung zum Tragen der elektronischen \nFußfessel. Sie sind gleichfalls nicht zu beanstanden. \n \nIll. \n \nEine von der Verteidigerin erbetene „Abänderung“ der beanstandeten Weisungen unter Nr. \n4g und Nr. 4h der Beschlussformel vom 29. August 2022 durch den Senat scheidet mit Blick \nauf den eingeschränkten Überprüfungsmaßstab nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO \naus. Die begehrte Abänderung würde der Sache nach eine eigene Ermessensausübung des \nBeschwerdegerichts darstellen, dem es aufgrund der gesetzlichen Regelung aus \nRechtsgründen verwehrt ist, sein Ermessen mangels einer Ermessensreduzierung der \nKammer „auf Null“ an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen und in \nder Sache gemäß § 309 Abs. 2 StPO selbst zu entscheiden (std. Rspr.; vgl. Senat, \nBeschlüsse vom 05. Juni 2015 – 2 Ws 248/15 –, sowie vom 08. Juni 2011 – 2 Ws 282/11 –, \njeweils juris; OLG Hamm, Beschluss vom 08. Mai 2014 – III - 1 Ws 176/14 – juris). \n \nDie \nSache \nist \ndeshalb \nim \nUmfang \nder \naufgehobenen \nWeisungen \nan \ndie \nStrafvollstreckungskammer \nzurückzuverweisen, \nwelche \nunter \nBeachtung \nder \nRechtsauffassung \ndes \nSenats \ninsoweit \nneu \nzu \nentscheiden \nhat. \nDie \nStrafvollstreckungskammer wird dabei auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \nentscheiden haben. \n \nIV. \n \nMit dieser Senatsentscheidung hat sich die vom Verurteilten gesondert erhobene \nBeschwerde (Az.: 2 Ws 311/22) gegen die durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer \nvom 05. Oktober 2022 erfolgte Ablehnung einer beantragten Anordnung nach § 307 Abs. 2 \nStPO zur Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Weisungen vom 29. August 2022 \nerledigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-11-30/2-ws-309-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":26},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68f","ref_norm":"68f","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463a","ref_norm":"463a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-11-30/2-ws-309-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396905","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.066264+00:00"}}