{"status":"available","doknr":"OLD396904","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-12-13","aktenzeichen":"2 Ws 298/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 2 Ws 298/22 \nLandgericht Görlitz, Zweigstelle Außenkammern Bautzen, 14 I StVK 34/22 \nStaatsanwaltschaft Dresden: VRs 182 Js 26144/14 \nGenStA Dresden: 21 Ws 402/22 maßregel \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Maßregelvollstreckungsverfahren gegen \n \nX., \ngeboren am … in …, Staatsangehörigkeit: deutsch, \nderzeit in der Justizvollzugsanstalt … \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt … \n \nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. \nhier: Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung \n \n \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 13.12.2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nAuf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der \nBeschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz - \nAußenkammern Bautzen - vom 12. August 2022 aufgehoben und die \nSache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des \nRechtsmittels an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nDas Landgericht Görlitz hat am 12. August 2022 die Fortdauer der gegen den \nUntergebrachten verhängten Sicherungsverwahrung angeordnet. Wegen der zugrunde \nliegenden Verurteilung und weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen \nauf die Beschlussbegründung Ziffer I. Bezug genommen. \n \n \n\n \nSeite 2 \n \nGegen diese Fortdauerentscheidung wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen \nBeschwerde. Er trägt vor, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig \nsei, da ihm keine individuelle und intensive psychologisch-therapeutische Betreuung \nangeboten werde, die geeignet sei, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zu mindern. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde aus den \nzutreffenden, \ndurch \ndas \nBeschwerdevorbringen \nnicht \nentkräfteten \nGründen \nder \nangefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. \n \n \nII. \n \n \nDie sofortige Beschwerde ist begründet. \n \nDie angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die \nStrafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Denn diese hat nicht ausreichend geprüft, ob \neine Aussetzung des Vollzugs der Maßregel zur Bewährung bzw. eine Fristsetzung nach \n§ 67d Abs. 2 S. 2 StGB in Betracht kommt. Die Entscheidung beruht zudem nicht auf \naktuellen und vollständigen Tatsacheninformationen und genügt damit nicht dem Gebot \nbestmöglicher Sachaufklärung. \n \n \n1. \nIm Rahmen der Prüfung, ob die Fortdauer der Sicherungsverwahrung anzuordnen ist oder \ndiese zur Bewährung ausgesetzt werden kann, hat die Strafvollstreckungskammer neben der \nLegalprognose am Maßstab der §§ 67d Abs. 2 Satz 1, 62 StGB auch die Voraussetzungen \nfür eine Aussetzung der Vollstreckung nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zu beurteilen. Danach \nhat das Gericht zu überprüfen, ob die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil \ndem \nUntergebrachten \neine \nausreichende \nBetreuung \nim \nSinne \ndes § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht angeboten worden ist (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom \n13.11.2013 – 3 Ws 52/13; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 67d, Rn. 13a; \nSchönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl. 2019, § 67d Rn. 9; Begründung des \nGesetzesentwurfs zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der \nSicherungsverwahrung vom 6. Juni 2021, BT-Drs. 17/9874, S. 21). Fehlt es an einem \nentsprechenden Angebot, muss das Gericht dem Vollzug zunächst eine Frist von höchstens \nsechs Monaten setzen, die anzubietenden Maßnahmen bestimmen und die Einhaltung der \nVorgaben überwachen. \n \nDer angefochtene Beschluss wird dieser Prüfungspflicht nicht gerecht. Die Ausführungen \nlassen nicht erkennen, ob die Strafvollstreckungskammer die Bemühungen des Vollzugs im \nZeitraum seit der letzten Fortdauerentscheidung insgesamt als angemessenes Angebot im \nSinne von § 66c Abs. 1 StGB betrachtet. Es wird zudem nicht hinreichend deutlich, warum \n\n \nSeite 3 \n \ndie Kammer unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit die Fristsetzung für die Durchführung \nkonkreter Maßnahmen eines Betreuungsangebotes für nicht erforderlich hält. \n \nDer \nHinweis \nin \nden \nBeschlussgründen \nauf \ndie \n14-täglich \nstattfindenden \nEinzeltherapiegespräche, die aus Kapazitätsgründen nicht öfter erfolgen können und \nTherapieinhalte nicht Gegenstand der Fortdauerentscheidung seien, greift zu kurz. \n \na) \nDie Ausführungen der behandelnden Therapeutin in der mündlichen Anhörung lassen \nzumindest vermuten, dass die derzeit bestehende Therapiesituation nur den Umständen \ngeschuldet ist und für die als notwendig beschriebene, sehr intensive und kleinteilige \nAufarbeitung und zur Erreichung des Vollzugsziels stattdessen eine Einzeltherapie in höherer \nFrequenz erforderlich wäre. Es ist nicht bekannt, was nach aktuellen Vollzugsplänen als \nmindestens \nnotwendiger \nBehandlungsintervall \nvorgesehen \nist. \nMangelnde \nBehandlungskapazitäten können aber keine Begründung dafür sein, dem Verurteilten die \ngesetzlich vorgesehene Betreuung nicht zuteilwerden zu lassen (vgl. BVerfG Urteil vom 4. \nMai 2011, Rn. 115). \n \nb) \nZudem hat die Kammer in ihre Überlegungen nicht eingestellt, dass nach den Ausführungen \ndes psychiatrischen Sachverständigen S1 in der Anhörung vom 24. August 2020 und den \nAusführungen im schriftlichen Gutachten vom 9. Juli 2020 (Bl. 42 - 44 GA) das gängige \nVerfahren der Rückfallprophylaxe und der Deliktsbearbeitung durch das Standardprogramm \nmit Sexualtäter-Gruppentherapie und deliktsbezogener Einzeltherapie bei dem Verurteilten \nallein nicht zielführend sei und es stattdessen eines praxisnahen Trainings des Verurteilten \nbedürfe, Verantwortung für sich selbst zu übernehmen und dies zügig vorbereitet werden \nsolle, ohne den Verurteilten mit therapeutischen Angeboten zu konfrontieren, die nicht \nweiterführten. \n \nDer Senat hält insoweit zwar an der Auffassung fest, dass die Strafvollstreckungskammer \nnicht verpflichtet ist, die vom forensisch-psychiatrischen Sachverständigen S1 in seinem \nkriminalprognostischen Gutachten vom 9. Juli 2020 vorgeschlagenen Maßnahmen und in der \nAnhörung vom 24. August 2020 benannten „realen Erprobungsschritte“ im Sinne von \nVollzugslockerungen vorzuschreiben, weil die Anordnungsbefugnis nach § 67d Abs. 2 Satz 2 \nStGB sich lediglich auf die ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB, \nnicht aber auf konkrete vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 66c Abs. 1 Nr. 3 lit. a StGB \nbezieht (siehe Senatsbeschluss vom 04. Februar 2021 - 2 Ws 322/21; vgl. OLG Hamm, \nBeschluss vom 15. Januar 2019, III-3 Ws 54/18, Rn. 100, juris; OLG Nürnberg, Beschluss \nvom 23. Oktober 2013,1 Ws 421/13, BeckRS 2013, 19954). \n \n \n\n \nSeite 4 \n \n \nGleichwohl ist aber bei der Beurteilung, ob ein angemessenes Betreuungsangebot und eine \nauf die Bedürfnisse des Verurteilten zugeschnittene psycho- oder sozialtherapeutischen \nBehandlung im Sinne von § 66c Abs. 1 StGB angeboten wird, zu bedenken, inwieweit \nTherapieempfehlungen eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen für eine alternative \nBehandlung und „offenen“ Trainingsformen Eingang in das Behandlungskonzept der \nVollzugsanstalt gefunden haben. \n \nDie (jüngste) vorliegende Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom \n14. Oktober 2021 und die Anhörung vom 11. August 2022 lassen die diesbezüglichen \nÜberlegungen nicht erkennen. \n \nDie Strafvollstreckungskammer wird deshalb (erneut) zu prüfen haben, ob unter Beachtung \nder aufgezeigten Umstände dem Grundsatz der strikten Verhältnismäßigkeit durch die \nBenennung von anzubietenden Maßnahmen und das Setzen entsprechender Fristen \nRechnung getragen werden muss. \n \n2. \nHierfür wird die Strafvollstreckungskammer zunächst den aktuellen Sachstand zu ermitteln \nhaben. \n \nDie im Sonderheft dokumentierten Erkenntnisse genügten zum Zeitpunkt der Entscheidung \nvorliegend nicht dem „Gebot bestmöglicher Sachaufklärung“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n8. November 2006, Az.: 2 BvR 578/02 - juris). Denn die Entscheidung muss auf aktuellem \nvollständigen Tatsachenmaterial beruhen (vgl. Schönke/Schröder/Kinzig, a.a.O.; OLG \nBraunschweig, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 Ws 279/13, OLG Hamburg, Beschluss \nvom 13. November 2013 – 3 Ws 52/13), wozu auch eine zeitnah aktualisierte Stellungnahme \nder Justizvollzugsanstalt gehört (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). \n \nDies war hier nicht der Fall. Der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 12. \nAugust 2022 lag die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt … vom 24. Februar 2022 \nzugrunde, der die Fortschreibungen des Vollzugs- und Eingliederungsplans vom 25. Mai \n2021 und 14. Oktober 2021 beigefügt waren. Diese Stellungnahme war zum \nEntscheidungszeitpunkt knapp sechs Monate alt. \n \nDer Senat verkennt nicht, dass für die Einhaltung der Prüfverpflichtung nach § 67e Abs. 1 \nund Abs. 2 StGB ein zeitlicher Vorlauf erforderlich ist. Jedoch kann im konkreten Fall die \nStellungnahme, die bei einem Prüfzeitraum von einem Jahr fast sechs Monate \nunberücksichtigt lässt, dem Erfordernis bestmöglicher Sachaufklärung nicht genügen. Zudem \nlag die Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplan aus April 2022 (§ 8 Abs. 3 \n\n \nSeite 5 \n \nSächsSVVollzG) als aktuellere Erkenntnisquelle ebenfalls nicht vor. \n \nDie in der mündlichen Anhörung vom 11. August 2022 erhobenen Informationen vermögen \ndas Sachaufklärungsdefizit nicht hinreichend auszugleichen. \n \nIII. \n \nSoweit die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung \nzur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB mit der vorgenommenen Gefahrenprognose \nfür die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abgelehnt hat, ist gegen die \nzutreffende Begründung nichts zu erinnern. \n \nIV. \n \nEine eigene Sachentscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO über die Fortdauer der \nUnterbringung ist dem Senat verwehrt. Vorliegend ist eine Sachaufklärung zwingend \nerforderlich, zu der der Verurteilte erneut anzuhören sein wird, weshalb die Sache an die \nStrafvollstreckungskammer zurückzuverweisen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. \nAufl. § 309 Rn. 8). Zu berücksichtigen war auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer \nsofortigen Beschwerde im Gegensatz zu einer „einfachen“ Beschwerde, bei der das \nAusgangsgericht ein Abhilfeverfahren durchzuführen hat (§ 306 Abs. 2 StPO), andernfalls \neine Instanz „verloren ginge“. \n \n \nV. \n \nEine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil in der Zurückverweisung nur ein vorläufiger \nErfolg liegt (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 473 Rn. 7). \n \n \n \n \nH. \nVorsitzende Richterin am \nOberlandesgericht \n \n \n \nS. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nS. \nRichter am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-12-13/2-ws-298-22","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66c","ref_norm":"66c","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-12-13/2-ws-298-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396904","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.043374+00:00"}}