{"status":"available","doknr":"OLD396903","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-12-16","aktenzeichen":"2 Ws 270/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nBleibt bei überschlägiger Prognose der Straferwartung offen, ob der Strafbann des \nAmtsgerichts möglicherweise überschritten werden wird, ist die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nGVG als gesetzliche Ausnahme konzipierte sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nicht \neröffnet. Es verbleibt in diesen Fällen bei der regelmäßigen Eingangszuständigkeit des \nAmtsgerichts. \n \n \nOLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 16. Dezember 2022, Az.: 2 Ws 270/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 2 Ws 270/22 \nLandgericht Chemnitz: 1 KLs 810 Js 14171/20 \nGenStA Dresden: 25 Ws 384/22 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Strafverfahren gegen \n \nN.N. \nVerteidiger: RA xxx, \n \nwegen Eröffnungsbeschluss \nhier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 16.12.2022 \n \nbeschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Chemnitz gegen den \nBeschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Chemnitz vom \n05. August 2022 wird als unbegründet verworfen. \n \nGründe: \n \nDie nach § 210 Abs. 2 [2. Alt.] StPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft \nist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO erhoben. Sie hat \nin der Sache aber keinen Erfolg. \n \n1. Der hinreichende Tatverdacht (§ 203 StPO) war vom Senat nicht zu überprüfen (vgl. KG \nBerlin, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 4 Ws 87/21 –, juris Rdnr. 10 f.). Greift die \nStaatsanwaltschaft – wie hier – lediglich die Bestimmung des Gerichts an, vor dem die \nHauptverhandlung stattfinden soll (§ 207 Abs. 1 StPO), bleibt die Entscheidung über die \nZulassung der Anklage zur Hauptverhandlung davon unberührt; sie ist unanfechtbar (§ \n210 Abs. 1 StPO). \n \n2. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist nicht eröffnet. \n \na) Der Senat teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, die der Entscheidung des \n\nKG Berlin folgend (KG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 4 Ws 87/21 –, juris \nRdnr. 22 unter Verweis auf OLG Koblenz, Beschluss vom 06. November 2017 – 2 Ws \n686/17 –, juris Rdnr. 8; so auch 1. Strafsenat des OLG Dresden, Beschluss vom 28. \nSeptember 2021 - 1 Ws 264/21 -) meint, das eine Zuständigkeit des Schöffengerichts \nnach §§ 28, 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG nur gegeben sei, wenn im Einzelfall eine höhere \nStrafe als vier Jahre Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist und die amtsgerichtliche \nStrafgewalt mit Sicherheit ausreiche. Diese Rechtsansicht missachtet im Ansatz das \nRegel-Ausnahme- Verhältnis der gerichtlichen Zuständigkeiten; ihr steht die eindeutige \nRegelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 GVG entgegen. Danach sind für Strafsachen in erster \nInstanz \ngrundsätzlich \ndie \nAmtsgerichte \nzuständig, \nwenn \nnicht \neiner \nder \nAusnahmetatbestände des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GVG eingreift (vgl. BVerfGE 23, \n223 [227]; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2016 – 2 StR 330/16 –, juris Rdnr. 10; \nEschelbach in Beck-OK GVG, 16. Ed., 15. August 2022, § 24, Rdnr. 6). \n \nb) Voraussetzung für die hier von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommene \nAusnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG ist die „Erwartung“, dass im Falle der \nVerurteilung auf eine mehr als vier Jahre betragende Freiheitsstrafe erkannt werden wird. \nDem \nAusnahmecharakter \nentsprechend \nbedeutet \n„Erwartung“ \nmehr \nals \nbloße \n„Möglichkeit“; der Senat definiert sie als eine “aufgrund konkreter Umstände gewisse \nWahrscheinlichkeit“ (vgl. BayObLG NStZ-RR 2000, 177 (178), dort zur Erwartung einer \nMaßregelanordnung nach § 63 StGB), die das eröffnende Gericht aufgrund einer \nüberschlägigen Prognoseentscheidung, ähnlich der Entscheidung über den hinreichenden \nTatverdacht, \nanhand \nder \nallgemeinen \nStrafzumessungserwägungen \nund \nunter \nBerücksichtigung des gesamten Ermittlungsergebnisses nach § 160 Abs. 2 StPO \nfestzustellen hat (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt GVG 65. Aufl., Rdnr. 4 m.w.N.). Dem \nGericht, das über die Zuständigkeitsfrage entscheidet, steht hierfür zwar ein weiter \nBeurteilungsspielraum zu (BGH, Urteil vom 29. April 2015 – 2 StR 405/14 –, juris Rdnr. 12 \na.E.). Allerdings läge eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (unter \nanderem \ndann) \nvor, \nwenn \ndas \nGericht \ndie \nBedeutung \nund \nTragweite \nder \nverfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend \nverkennen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 1048/11, BVerfGE \n131, 268, 312; Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11, BVerfGE 138, 64, \n87). \n \nc) Gemessen hieran hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft keinen Erfolg. \n \nDie als gesetzliche Ausnahme konzipierte sachliche Zuständigkeit der Strafkammer kann \nmit Blick auf eine näherliegende „Erwartung“ einer vier Jahre übersteigenden Haftstrafe \nnicht als „wahrscheinlich“ festgestellt werden und ist daher nicht eröffnet; es verbleibt \nvielmehr beim gesetzlichen Regelfall der amtsgerichtlichen Zuständigkeit. Zwar besteht \n- grundsätzlich nicht ausschließbar - die Möglichkeit einer Überschreitung des Strafbanns \ndes Schöffengerichts, jedoch ist unter Berücksichtigung des bisher aktenkundigen \nErmittlungsergebnisses \nvor \ndem \nHintergrund \ndes \naußergerichtlich \nglaubhaft \nangekündigten Geständnisses des Angeklagten (vgl. Aktenvermerk vom 22. August 2022, \nBl. 430 d.A.) die für § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG geforderte „gewisse \nWahrscheinlichkeit“, dass die Strafbanngrenze wohl auch überschritten werden wird, nach \nBeurteilung des Senats nicht begründet. Dabei kommt es auf die Höhe der abstrakten \nStrafdrohung der einschlägigen Strafnorm nicht an. Erforderlich ist eine die Umstände des \nEinzelfalls erfassende Antizipation der Rechtsfolgenentscheidung (Bettermann AöR \n94/1969, 263 [295]; Bockelmann GA 1957, 357 (360); Grünwald JuS 1968, 452 [456]). \n\nDiesbezüglich verweist der Senat jedoch zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nnach gegenwärtiger Aktenlage zutreffend begründeten Ausführungen des Landgerichts in \nseinem angefochtenen Beschluss. \n \n3. Eine \nKosten- \nund \nAuslagenentscheidung \nist \nin \nErmangelung \ndes \nverfahrensabschließenden Charakters dieser Beschwerdeentscheidung nicht veranlasst, \n§ 464 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-12-16/2-ws-270-22","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-12-16/2-ws-270-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396903","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.022468+00:00"}}