{"status":"available","doknr":"OLD396902","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-06-06","aktenzeichen":"2 Ws 121/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 2 Ws 121/23 \nLandgericht Görlitz, Außenkammern Bautzen: 14 I StVK 27/22 \nStaatsanwaltschaft Dresden: 40 VRs 411 Js 60425/02 \nGenStA Dresden: 21 Ws 161/23 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Strafvollstreckungsverfahren gegen \n \nX., \ngeboren am … in …, Staatsangehörigkeit: deutsch, \nderzeit in d. Justizvollzugsanstalt … \n \nVerteidiger: Rechtsanwältin … \n \n \nwegen Mordes \nhier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Versagung einer Aussetzung des \nStrafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 06.06.2023 \n \nbeschlossen: \n \n1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz - Außenkammern \nBautzen - vom 27. März 2023 aufgehoben. \n \n2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens \n- \nan \ndie \nStrafvollstreckungskammer \nzurückverwiesen. \n \n \n \nGründe: \nI. \n \nDer Beschwerdeführer ist vom Landgericht Dresden am 2. April 2004 wegen Mordes zu \nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden (1 Ks 411 Js 60425/02). Die Strafe verbüßte er \nseit Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 8. Dezember 2004. 15 Jahre der Strafe sind seit \ndem 13. Februar 2018 verbüßt. \n\n \nSeite 2 \n \n \nMit Beschluss vom 5. Februar 2021 hat die Auswärtige Strafvollstreckungskammer Döbeln \ndes Landgerichts Chemnitz die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe abgelehnt. Der \nBeschluss ist seit 18. Mai 2021 rechtskräftig. \n \n2. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 (Eingang 4. Februar 2022) hat der Verurteilte \nbeantragt, die weitere Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Zu diesem Zeitpunkt \nwurde die lebenslange Freiheitsstrafe gegen ihn in der Justizvollzugsanstalt … vollstreckt. \nSeine (ausdrückliche) Einwilligung zur Reststrafenaussetzung erklärte er dort am 21. Februar \n2022. \n \nMit Verfügung des Kammervorsitzenden vom 9. März 2022 wurde dem Verurteilten \nRechtsanwältin … als Pflichtverteidigerin bestellt. Auf entsprechende Anregung der \nVerteidigerin vom 30. März 2022 hat der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer des \nLandgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - am 5. Mai 2022 den Sachverständigen SV1 \naus … mit der Erstellung eines kriminalprognostischen Gutachtens beauftragt. Die \nExploration des Verurteilten durch den Sachverständigen erfolgte am 14. Februar 2023. Das \nGutachten liegt noch nicht vor. \n \n3. Nachdem der Verurteilte am 20. Januar 2023 zur medizinischen Behandlung in das \nHaftkrankenhaus der Justizvollzugsanstalt … verlegt worden war, hat er die Abgabe der \nPrüfung der Strafaussetzung „an ein anderes Gericht“ beantragt. Auf einen diesbezüglichen \nHinweis des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer (vom 2. Februar 2023) hat der \nVerurteilte mit Schreiben vom 8. Februar 2023 zunächst seinen Wunsch auf Aussetzung der \nlebenslangen Freiheitsstrafe bekräftigt, dann aber mit weiterem Schreiben vom 15. Februar \n2023 (Eingang 22. Februar 2023) seinen Antrag auf Strafaussetzung zurückgenommen. Er \nführte hierin aus, dass er seinen Aussetzungsantrag bei einem anderen Landgericht stellen \nwolle und bat um Mitteilung, dass „das Verfahren sofort bei der Strafvollstreckungskammer \nBautzen beendet ist“. \n \n4. Mit Beschluss vom 27. März 2023 hat es die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts \nGörlitz - Außenkammern Bautzen - abgelehnt, die Vollstreckung der lebenslangen \nFreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Die Aussetzung sei abzulehnen, weil die hierzu \nerforderliche Einwilligung des Verurteilten nicht mehr vorliege. \n \nGegen diesen Beschluss, welcher der Verteidigerin am 6. April 2023 zugestellt worden ist, \nhat der Verurteilte mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 6. April 2023 sofortige Beschwerde \neingelegt. Infolge der Rücknahme des Aussetzungsantrags durch den Verurteilten sei in der \nSache von der Strafvollstreckungskammer nicht mehr zu entscheiden gewesen. Im Übrigen \nsei der Verfolgte jedoch weiterhin an einer Aussetzung des Restes der lebenslangen \n\n \nSeite 3 \n \nFreiheitsstrafe interessiert. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die sofortige Beschwerde des \nVerurteilten als unbegründet zu verwerfen. \n \nII. \n \nDie fristgemäß (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist nach § 454 Abs. 3 \nSatz 1 StPO statthaft und auch zulässig. Insbesondere scheitert sie nicht an einem fehlenden \nRechtschutzbedürfnis des Beschwerdeführers. \n \nSie hat auch zumindest vorläufigen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist wegen eines in \nder Beschwerdeinstanz nicht behebbaren Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur \nDurchführung des Verfahrens und Entscheidung zurückzuverweisen. \n \n1. Entgegen der Rechtsansicht der Strafvollstreckungskammer liegt die nach § 57a Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB erforderliche materiell-rechtliche \nEinwilligung des Verurteilten in die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zweifelsfrei \nvor. Die Erklärung des Verurteilten vom 15. Februar 2023 lässt eindeutig erkennen, dass er \nweiterhin eine Reststrafenaussetzung anstrebt. Auch seinen weiteren Schreiben vom 20. \nFebruar 2022 sowie vom 5. und 17. März 2023 und der Beschwerdeschrift ist klar zu \nentnehmen, dass er eine Reststrafenaussetzung wünscht. \n \n2. Mit dem Eingang seines Antrags auf Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe hat der \nVerurteilte lediglich das Prüfverfahren vor der zuständigen Strafvollstreckungskammer (vgl. \n§§ 454, 462a StPO) in Gang gesetzt. Der Aussetzungsantrag stellt allerdings keine \nnotwendige Prozessvoraussetzung für das Prüfverfahren dar, weshalb es auch - in Gang \ngesetzt - durch eine Antrags“rücknahme“ - zumal in der vorliegenden Konstellation, in der der \nVerurteilte materiell-rechtlich auch weiterhin die Strafaussetzung anstrebt - nicht beendet ist. \n \n3. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - ist für \ndie Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung weiterhin zuständig. Denn die \nVerlegung des Verurteilten in eine andere Justizvollzugsanstalt begründet mit Blick auf die \nPerpetuierung der Zuständigkeit durch das Befasstsein der Kammer mit der Sache keinen \nÜbergang auf die Strafvollstreckungskammer im Bereich der neuen Justizvollzugsanstalt \n(vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 462a Rdnr. 9). \n \n4. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat als Beschwerdegericht wegen der erstinstanzlich \nzwingend durchzuführenden mündlichen Anhörung des Verurteilten (vgl. § 454 Abs. 1 Satz 3 \nStPO) verwehrt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 309 Rdnr. 8 m.w.N.). Der Beschluss der \n\n \nSeite 4 \n \nStrafvollstreckungskammer hat daher keinen Bestand; die Sache wird zur Durchführung des \nPrüfverfahrens gemäß § 57a StGB und (erstmals) erstinstanzlicher Entscheidung an die \nStrafvollstreckungskammer Bautzen zurückzugeben. Diese hat dann auch über die Kosten \ndes Beschwerdeverfahrens zu befinden. \n \n \n \n \n \n \n \n \nH. \nVorsitzende Richterin am \nOberlandesgericht \n \n \n \nS. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nW. \nRichter am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-06-06/2-ws-121-23","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-06-06/2-ws-121-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396902","retrieved":"2026-07-09 05:48:52.003360+00:00"}}