{"status":"available","doknr":"OLD396901","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-03-25","aktenzeichen":"2 VAs 12/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nBescheidlosstellung durch die Staatsanwaltschaft \n \n \nOLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 25. März 2024, Az.: 2 VAs 12/23 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: 2 VAs 12/23 \nStaatsanwaltschaft Leipzig: 1402 E-34/23(005) \n \n11 Js 6919/23, 603 Js 22020/23 und 603 Js 24003/23 \nGenStA Dresden: 26 AR 410/23 \n \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn der Justizverwaltungssache des \n \nS...... K......, ...... \n- Antragsteller - \n \nwegen: Bescheidlosstellung durch die Staatsanwaltschaft Leipzig vom 27. Juni 2023 \nhier: Antrag vom 30. Juni 2023 auf gerichtliche Entscheidung \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 25.03.2024 \n \nbeschlossen: \n \n1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des \nAntragstellers verworfen. \n \n2. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht \nzugelassen. \n \n3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. \n \nDie Staatsanwaltschaft Leipzig hat durch Anklageschrift vom 13. September 2020 unter dem \nAz. 204 Js 53032/18 gegen den Antragsteller und andere Personen Anklage zum \nAmtsgericht Leipzig – Strafrichter – erhoben. Dem Antragsteller wird vorgeworfen, den \nMitangeklagten R...... E...... bei dessen wahrheitswidriger Behauptung einer erfolgten \nKaufpreiszahlung im Zivilprozess vor dem Landgericht Dresden (Az. 05 O 1905/14) und \nOberlandesgericht Dresden (Az. 22 U 803/17) mit dem Ziel der Klageabweisung unterstützt \nzu haben, indem er sich in mehreren Schriftsätzen in den Jahren 2014 bis 2017 bereit zeigte, \ndie behauptete Zahlung und die Umstände der Abwicklung zu bezeugen, obwohl er gewusst \n\n \n \nhabe, dass die Zahlung tatsächlich nicht erfolgt war. Verfasser der Anklageschrift war \nStaatsanwalt S....... \n \nDas Amtsgericht Leipzig hat mit Eröffnungsbeschluss vom 13. Januar 2023 die \nAnklageschrift zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem \nAmtsgericht Leipzig – Strafrichter für Wirtschaftsstrafsachen – eröffnet. \n \nIn der Folge wurden bei der Staatsanwaltschaft Leipzig im Zusammenhang mit dieser \nAnklageerhebung mindestens vier Prüfverfahren zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens \ngegen Staatsanwälte eröffnet, die jeweils vom Antragsteller initiiert waren. \n \n1. Az. 611 Js 6919/23 \n \nAm 18. Januar 2023 hat der Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft Leipzig Anzeige gegen \nStaatsanwalt S...... erstattet. Dieser habe in dem Verfahren „200 Ds 204 Js 53032/11“ \nausweislich einer Aktennotiz mit einem Zeugen gesprochen, der ihm den Erhalt einer \nZahlung von einem Dritten bestätigt habe. Da Staatsanwalt S...... darüber möglicherweise \nvernommen werde, mache sich dieser möglicherweise wegen Beihilfe zum versuchten \nBetrug strafbar. \n \nDie Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 10. Februar 2023 durch Staatsanwältin P...... \nin diesem Prüfvorgang (Az. 611 Js 6919/23) gemäß § 152 Abs. 2 StPO von der Einleitung \neines Ermittlungsverfahrens gegen Staatsanwalt S...... abgesehen und dem Antragsteller \nhierüber Mitteilung gemacht. Der hiergegen eingelegten Beschwerde vom 18. Februar 2023 \nhat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit Bescheid vom 27. April 2023 (Az. 26 Zs \n578/23) keine Folge gegeben. Den darauf folgenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung \ngemäß § 172 Abs. 1 StPO vom 4. Mai 2023 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts \nDresden mit Beschluss vom 2. Juni 2023 (Az. 1 Ws 92/23) als unzulässig verworfen. Die mit \nder Beschwerde erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwältin P...... hat die \nBehördenleiterin \nder \nStaatsanwaltschaft \nLeipzig \nam \n13. \nMärz \n2023 \nabschlägig \nverbeschieden. \n \n2. Az. 603 Js 22020/23 \n \nAufgrund eines vom Antragsteller am 8. März 2023 an die Staatsanwaltschaft übermittelten \nSchreibens des Antragstellers an das Amtsgericht Leipzig vom 2. März 2023, in dem der \nAntragsteller ein mit der Staatsanwältin P...... geführtes Gespräch beschrieben und \nbehauptet hat, dass entweder Staatsanwalt S...... Unschuldige verfolge oder die \nStaatsanwältin P...... Strafvereitelung im Amt begehe, hat die Staatsanwaltschaft am \n13. März 2023 den Prüfvorgang Az. 603 Js 22020/23 betreffend die Eröffnung eines \nVerfahrens gegen Staatsanwältin P...... angelegt. \n \nMit Verfügung vom 21. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft durch Staatsanwältin F...... von \nder Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen und den Antragsteller mit \nentsprechendem Bescheid hierüber informiert. Der hiergegen eingelegten Beschwerde vom \n31. März 2023 hat die Generalstaatsanwaltschaft Dresden mit Bescheid vom 27. April 2023 \n(Az. 26 Zs 586/23) keine Folge gegeben und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei \nweiteren rechtsmissbräuchlichen „Kettenanzeigen“ über eine abschließende Entscheidung \nder Generalstaatsanwaltschaft kein weiterer Bescheid erteilt werden wird. \n \n\n \n \n3. Az. 603 Js 24003/23 \n \nZu einem den vorgelegten Akten nicht genau zu entnehmenden Zeitpunkt vor dem 28. März \n2023 hat der Antragsteller eine weitere Strafanzeige gegen Staatsanwalt S...... wegen \nVerfolgung Unschuldiger erstattet. \n \nDie Staatsanwaltschaft hat auch insoweit mit Verfügung vom 26. April 2023 durch \nStaatsanwältin F...... von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO \nabgesehen und dem Antragsteller hierüber Mitteilung gemacht. \n \nHiergegen hat der Antragsteller am 10. Mai 2023 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig \ngegen Staatsanwältin F...... Strafanzeige wegen Beihilfe zur Verfolgung Unschuldiger \nerstattet \nund \ngegen \ndiese \nDienstaufsichtsbeschwerde \nerhoben. \nDie \nGeneralstaatsanwaltschaft hat auch dieser Beschwerde mit Bescheid vom 23. Mai 2023 (26 \nZs 701/23) keine Folge gegeben. \n \n4. Dienstaufsichtsbeschwerde betreffend Staatsanwältin F...... \n \nDer stellvertretende Behördenleiter der Staatsanwaltschaft hat die vorbezeichnete \nDienstaufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwältin F...... am 27. Juni 2023 zurückgewiesen \nund unter Verweis auf die mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. April 2023 \n(Az. 26 Zs 586/23) angedrohte Bescheidlosstellung bei „Kettenanzeigen“ im letzten Absatz \ndes Schreibens ausgeführt: \n \n„Im Hinblick auf Ihre bisher in diesem Zusammenhang bei der Staatsanwaltschaft \nLeipzig eingegangenen zahlreichen und sämtlich abschlägig beschiedenen Eingaben, \nBeschwerden und Anzeigen bitte ich um Verständnis, dass diese zukünftig von \nmeiner Behörde zwar geprüft werden, Sie aber, sollten sich diese erneut als \noffensichtlich unbegründet darstellen, auch von hier keinen Bescheid mehr erhalten \nwerden (…)“. \n \nMit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30. Juni 2023 wendet sich der \nAntragsteller gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2023, soweit er \nmit dieser bescheidlos gestellt worden ist und beantragt, \n \n„die Staatsanwaltschaft Leipzig zu verpflichten, Anträge des Antragstellers jeweils zu \nbearbeiten, sachlich, inhaltlich und rechtlich zu prüfen, sowie hierzu einen \nrechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen.“ \n \nZur Begründung führt der Antragsteller aus, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde nicht \ngrundlos gestellt worden sei. Bei seinen Beschwerden handele es sich jeweils um \nverschiedene Sachverhalte und andere Personen. Die berechtigten Anzeigen und \nBeschwerden, die sich auf konkret dargestellte Sachverhalte gründeten, würden nicht \nverfolgt und er werde als Querulant verunglimpft. Die Bescheidlosstellung in Gänze entbehre \njeder gesetzlichen Grundlage und verstoße gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 \nGG. Zudem sei die Androhung der Bescheidlosstellung als milderes Mittel möglich gewesen. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Zuschrift vom 24. August 2023 beantragt, den \nAntrag des Betroffenen vom 30. Juni 2023 als unbegründet zu verwerfen. \n \n\n \n \nII. \n \nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist teils als unzulässig, teils als unbegründet zu \nverwerfen. \n \n1. Die Mitteilung an den Antragsteller, dass ihm nach sachlicher Prüfung seiner Eingaben, \nBeschwerden und Anzeigen kein Bescheid mehr erteilt werden wird, soweit sich diese erneut \nals offensichtlich unbegründet darstellen, stellt einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet \nder Strafrechtspflege im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG dar, der im Antragsverfahren auf \ngerichtliche Entscheidung überprüft werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. April \n2018 – 2 VAs 25/18, Rn. 11; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar \n2013 – 1 VAs 6/12, Rn. 10, jeweils juris). \n2. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit der Antragsteller gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG \neine Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Leipzig begehrt, „Anträge des Antragstellers \njeweils zu bearbeiten, sachlich, inhaltlich und rechtlich zu prüfen“ und er sich gegen eine \n„Bescheidlosstellung in Gänze“ wendet. \n \nEs fehlt bereits daran, dass es möglich erscheint, dass der Antragsteller durch die Mitteilung \nder Staatsanwaltschaft insoweit in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, § 24 Abs. 1 \nEGGVG. \n \nEs ist nicht ausreichend, eine Rechtsverletzung nur bestimmt zu behaupten. Stattdessen \nmüssen innerhalb der Antragsfrist nach § 26 EGGVG substantiiert ein aus sich heraus \nverständlicher Sachverhalt geschildert sowie Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich \nim Wege der Schlüssigkeitsprüfung eine mögliche Verletzung eigener Rechte feststellen \nlässt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 2. März 2023 – 203 VAs \n495/22, Rn. 3; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 1 VA 7/19, \nRn. 4, jeweils nach juris m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. § 24 EGGVG Rn. 1; \nBeckOK GVG/Köhnlein, 22. Ed. 15. Februar 2024, EGGVG § 24 Rn. 3). \n \nSolche Umstände hat der Antragsteller hinsichtlich der beantragten Verpflichtung zur \nsachlichen Prüfung und einer „Bescheidlosstellung in Gänze“ nicht dargetan. \n \nDass der Antragsschrift beigefügte Schreiben der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 27. Juni \n2023 enthält ausdrücklich den Hinweis, dass die Eingaben des Antragstellers weiterhin \nüberprüft werden, sodass die Ermittlungsbehörde ihrer Verpflichtung einer inhaltlichen \nBewertung, die in jedem Fall geboten ist, ohnehin weiter nachkommt. \n \nEine mögliche Rechtsverletzung kann auch nicht daraus resultieren, dass der \nAnzeigeerstatter vorträgt, ihm sei angedroht worden, dass er „keinerlei rechtsmittelfähige \nBescheide“ mehr erhalte und von einer „Bescheidlosstellung in Gänze“ ausgeht. Denn das \nSchreiben der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 27. Juni 2023 enthält eine solche Anordnung \nnicht. Nach dessen gesamtem Inhalt und insbesondere durch den Verweis auf die \nEntscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Dresden vom 27. April 2023 (Az. 26 Zs 586/23) \nkann die Formulierung des letzten Absatzes nur als beschränkte Bescheidlosstellung \nverstanden werden, die sich auf sogenannte „Kettenanzeigen“ oder Eingaben im \nZusammenhang mit der vom Antragsteller behaupteten Strafbarkeit des Staatsanwalts S...... \noder lediglich diese Vorwürfe wiederholende Strafanzeigen bezieht. \n \n3. Soweit die Staatsanwaltschaft den Antragsteller bescheidlos gestellt hat, ist der Antrag auf \n\n \n \ngerichtliche Entscheidung unbegründet. Die Ankündigung der Staatsanwaltschaft nach \nsachlicher Prüfung keine Bescheide mehr zu erteilen, erweist sich als rechtmäßig. \n \na) Gemäß § 171 Satz 1 StPO ist der Antragsteller grundsätzlich über die Einstellung des \nVerfahrens unter Angabe der Gründe zu bescheiden. Die Bescheidungspflicht gilt auch \nsoweit die Staatsanwaltschaft nach § 152 Abs. 2 StPO Anzeigen keine Folge gibt. Die \nBescheidung ist dabei grundsätzlich obligatorisch, es sei denn, dass der Anzeigende bloß \neine Anregung geben wollte oder sonst erkennbar kein Interesse an einer Nachricht besteht. \n \nNach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, welcher auch der Senat \nbeitritt, ist darüber hinaus anerkannt, dass in Fällen einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung \nder Möglichkeit, Strafanzeigen zu erstatten, das Recht auf Verbescheidung verwirkt werden \nkann (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 12; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 17; \nFahl, Rechtsmißbrauch im Strafprozeß, Heidelberg 2004, S. 176; KK-StPO/Moldenhauer, \n9. Aufl. 2023, StPO § 171 Rn. 7; MüKoStPO/Kölbel/Neßeler, 2. Aufl. 2024, StPO § 171 Rn. \n6; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 171 Rn. 2; BeckOK StPO/Gorf, 50. Ed. 1. Januar 2024, \nStPO § 171 Rn. 7). Hierzu können auch sogenannte „Kettenanzeigen“ gehören, in denen \nimmer neue Personen auf Grundlage des gleichen - bereits überprüften - Sachverhalts \nangezeigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O.; \nFahl, a.a.O., S. 179; MüKoStPO a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Zwar sind solche \n„Anzeigeketten“ nicht generell unzulässig. Denn auch aufeinander folgende, aus \nvorangegangenen Entscheidungen resultierende Strafanzeigen können eine sachliche \nBerechtigung haben. Aber jedenfalls dann, wenn es dem Anzeigeerstatter ersichtlich nicht \ndarum geht, weitere Straftaten zur Anzeige und zur Aufklärung zu bringen, sondern immer \nneue Personen mit der Sache zu befassen, um eine dem Anzeigeerstatter zum \nKernsachverhalt \ngenehme \nEntscheidung \nzu \nerreichen, \nist \ndas \nVorgehen \nrechtsmissbräuchlich (vgl. Fahl, a.a.O., S. 179 f.; Solbach DRiZ 1979, 181 [183]). \n \nb) So liegt der Fall hier. \n \nEs ist gemeinsame Grundlage der gesamten hier in Rede stehenden Strafanzeigen und \nEingaben, dass sich der Antragsteller mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Leipzig im \nVerfahren Az. 204 Js 53032/18 zu Unrecht verfolgt sieht. Er meint, dass er sich nicht strafbar \ngemacht haben könne, weil er lediglich von einem Anwaltskollegen als Zeuge in einem \nZivilprozess benannt worden sei und es zu einer Zeugenaussage überhaupt nicht \ngekommen sei. Dass der erhobene Vorwurf falsch und nach seiner Auffassung lächerlich \nund absurd ist, will er dadurch deutlich machen, dass er in der Strafanzeige vom 18. Januar \n2023 (fünf Tage nach Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn) \neinen aus seiner Sicht vergleichbaren „Vorwurf“ gegen Staatsanwalt S...... erhebt. Dieser \nkönne möglicherweise Zeuge eines Gesprächs mit einem anderen Zeugen sein und sich \nallein durch die Benennung als Zeuge strafbar gemacht haben. Der Antragsteller meint, dass \nhieraus die Konsequenz zu ziehen sei, dass entweder in beiden Fällen Anklage zu erheben \noder beides nicht strafbar sei. Hierauf gründet sich auch seine Behauptung, es werde mit \nzweierlei Maß gemessen. Auf diesen vom Antragsteller gezogenen Vergleich sind im Kern \nalle in den Verfahren Az. 611 Js 6919/23, 603 Js 22020/23 und 603 Js 24003/23 erstatteten \nStrafanzeigen, Beschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden und sonstigen Eingaben sowie \ndie Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwältin F...... vom 10. Mai \n2023 zurückzuführen. \n \nNachdem dieses Kerngeschehen in den Verfahren Az. 611 Js 6919/23, 603 Js 22020/23 und \n\n \n \n603 Js 24003/23 jeweils durch die Staatsanwaltschaft und auf die Beschwerden des \nAntragstellers durch die Generalstaatsanwaltschaft bereits sechsmal auf eine sachliche \nBerechtigung und Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit überprüft und der Antragsteller \nhierüber verbeschieden worden war, stellten sich jedenfalls ab dem 27. Juni 2023 weitere \nStrafanzeigen, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden im gleichen Zusammenhang \nals rechtsmissbräuchlich dar. Denn dem Antragsteller geht es im Grunde nicht darum, ein für \nstrafbar erachtetes Verhalten der angezeigten Staatsanwälte verfolgt zu wissen. Ziel seines \nwiederholten Vortrages ist es stattdessen im Wege einer erneuten Prüfung eine andere \nBewertung des ihm vorgeworfenen Verhaltens zu erreichen. Besonders deutlich wird dies im \nVerfahren gegen die Staatsanwältin P......, Az. 603 Js 22030/23. Auch hier war \nAusgangspunkt des Verfahrens ein Gespräch zwischen dem Antragsteller und der \nStaatsanwältin, indem es um die Erwartung des Antragstellers ging, dass Staatsanwalt S...... \ngleich behandelt und für aus seiner Sicht vorliegendes, gleiches Verhalten auch angeklagt \nwerden müsse. In der Beschwerde vom 31. März 2023 gegen die Verfügung vom 21. März \n2023 mit der von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen worden war, teilt er \nausdrücklich mit, dass er diese Auffassung der Staatsanwaltschaft eigentlich teile und nicht \nmöchte, dass Staatsanwältin P...... strafrechtlich verfolgt werde. Die Beschwerdebegründung \nendet dann jedoch mit der formulierten Erwartung, dass der Staatsanwalt S...... genauso \nverfolgt und angeklagt werde wie der Antragsteller, oder aber konsequenterweise die \nAnklage gegen ihn zurückgenommen werde. \n \nc) Einer vorherigen Androhung einer zukünftigen Bescheidlosstellung als milderes Mittel \nbedurfte es nicht. Die Staatsanwaltschaft wird ihren Informationspflichten gerecht, wenn sie \nihr Vorgehen in einem Bescheid für Folgeanzeigen ankündigt (MüKoStPO/Kölbel/Neßeler, \na.a.O., StPO § 171 Rn. 6). Der Antragsteller konnte einen ausreichenden Hinweis auf diese \nihm drohende Konsequenz im Übrigen bereits dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft \nvom 27. April 2023 (Az. 26 Zs 586/23) entnehmen. \n \nd) Die Beurteilung des gegen den Antragsteller erhobenen Anklagevorwurfs war für die \nEntscheidung des Senats unerheblich. \n \nEs kam daher vorliegend nicht darauf an, dass der Antragsteller diesen für seine \nvergleichende Betrachtung in seinen Anzeigen und Beschwerden wesentlich verkürzt hat \nund gerade den für eine Strafbarkeit bedeutsamen Umstand weglässt, dass die \nStaatsanwaltschaft \neinen \nhinreichenden \nTatverdacht \nfür \ndie \nBereitschaft \ndes \nAnzeigeerstatters gesehen hat, in einem auf Vermögensverschiebungen gerichteten \nZivilprozess wissentlich Tatsachen falsch zu bezeugen. \n \nIII. \n \nDie Beschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht zuzulassen, da der Sache keine \ngrundsätzliche Bedeutung zukommt und auch der Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung dies nicht erfordert (§ 29 Abs. 2 EGGVG). Die Entscheidung des Senats ist \ndemzufolge unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 1. September 2011 – 5 AR (VS) 46/11, \njuris). \n \nIV. \n \nDie Kostengrundentscheidung folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG. Die Festsetzung \ndes Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2, 3 GNotKG. In Ermangelung genügender \n\n \n \nAnhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes war ein Geschäftswert von 5.000,- Euro \nanzusetzen. \n \n \n \n \nP...... \nS...... \nH...... \nRichterin am \nRichterin am \nRichterin am \nOberlandesgericht \nOberlandesgericht \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-03-25/2-vas-12-23","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":3},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-03-25/2-vas-12-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396901","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.980058+00:00"}}