{"status":"available","doknr":"OLD396900","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-11-15","aktenzeichen":"18a U 2529/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 18a U 2529/21 \nLandgericht Leipzig, 07 O 1917/21 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nX., … \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \n \ngegen \n \nVolkswagen AG, … \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \n \nwegen Schadensersatz \n \n \n \nhat der 18a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht H., \nRichter am Oberlandesgericht S. und \nRichterin am Oberlandesgericht S. \n \nohne mündliche Verhandlung am 15.11.2022 \n \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig, 07 O 1917/21 \nwird zurückgewiesen. \n \n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n \n3. Dieser Beschluss sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Leipzig sind \nvorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \ni.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\n \nSeite 2 \n \n4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 24.000 € festgesetzt. \n \n \n \nGründe: \n \nDer \nKläger \nverlangt \nvon \nder \nBeklagten \nSchadensersatz \nwegen \nangeblicher \nAbgasmanipulationen an einem Kraftfahrzeug. \n \nDer Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 08.04.2013 das streitgegenständliche Fahrzeug Audi \nA 3 Sportback 2.0 TDI als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 32.900 €. In dem Fahrzeug ist \nein Motor des Typs EA 288 (EU 5) verbaut. \n \nDurch Urteil vom 28.10.2021, welches dem Kläger am 05.11.2021 zugestellt worden ist und \nauf das wegen des erstinstanzlichen Parteivortrags und der erstinstanzlich gestellten Anträge \nBezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner \nEntscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch des \nKlägers gemäß § 826 BGB nicht bestehe. Die durch den Kläger vorgetragenen Sachverhalte \ndes sog. Thermofensters und der prüfstandsabhängigen Abschaltung der Abgasreinigung \nnach bestimmten definierten Parametern erfüllten die Tatbestandsvoraussetzungen des §§ \n826 BGB einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nicht. Das Thermofenster stelle \nbereits keine unzulässige Abschalteinrichtung dar, jedenfalls fehle es insoweit am \nSchädigungsvorsatz der Beklagten und hinsichtlich der behaupteten Abschaltung der \nAbgasreinigung sei der Vortrag nicht hinreichend substantiiert für die Prüfung einer \nsittenwidrigen schädigenden Handlung der Beklagten und einer deliktische Haftung, da es an \nsubsumtionsfähigen Tatsachen fehle. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 \nBGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV sei nicht gegeben, da diese Vorschriften keine Schutzgesetze \ndarstellten. \n \nHiergegen hat der Kläger am 25.11.2021 Berufung eingelegt und diese am 05.01.2022 \nbegründet. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren fort. \nEntgegen der Auffassung des Landgerichts sei der klägerische Vortrag hinreichend \nsubstantiiert. \nEs \nläge \neine \nunzulässige \nPrüfstandserkennung \nin \nForm \nder \nFahrkurvenerkennung vor und aus dem Zwischenbericht eines durch die Klägervertreter in \nAuftrag gegebenen, noch nicht fertiggestellten, aufwändigen Gutachtens würde sich ergeben, \ndass in dem streitgegenständlichen Motor EA 288 Abschalteinrichtungen in Gestalt eines \nNOx-Speicherkatalysators verbaut seien (NSK Strategie, Anlage K E 9). Der Kläger hätte \ndamit hinreichend dargetan und unter Beweis gestellt, dass das Fahrzeug die gesetzlichen \nGrenzwerte lediglich auf dem Prüfstand einhalte und im Realbetrieb davon erheblich \nabweiche. Dem sei die Beklagte weder hinreichend entgegengetreten noch habe sie \nkonkretisiert wie die Abgasreinigung und die Software funktioniere. \n \n\n \nSeite 3 \n \nDer Kläger beantragt, unter Abänderung des am 28.10.2021 verkündeten Urteils, \n \nI. \nDie Beklagte wird verurteilt an die Klagepartei Euro 23.651,26 nebst Zinsen aus \nEuro 23.651,26 hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit 02.08.2021 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung \nund Herausgabe des PKW Typs Audi A 3, FIN: …. \nII. \nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 10.957,05 Deliktszinsen zu \nbezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs \nAudi A 3, FIN: …. \nIII. \nEs wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Antrag I. \ngenannten Fahrzeugs in Verzug befindet. \nIV. \nDie \nBeklagte \nwird \nverurteilt, \ndie \nKlagepartei \nvon \nden \nKosten \nder \naußergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.583,89 vorgerichtliche \nRechtsanwaltskosten freizustellen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten \nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. \n \nDer Senat hat mit Beschluss vom 13.07.2022 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die \nBerufung gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg \nverspricht. \n \nDer Kläger hat hierzu mit Schriftsatz vom 27.07.2022 Stellung genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Der Kläger kann von der \nBeklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Schadensersatz fordern. \n \nDer Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den \nHinweisbeschluss \nvom \n13.07.2022. \nDie \nhiergegen \nim \nSchriftsatz \nder \nProzessbevollmächtigten des Klägers vom 27.07.2022 vorgebrachten Argumente gebieten \nkeine Änderung der Rechtsauffassung des Senats. \n \n1. Die Einwendungen des Klägers verfangen schon deshalb nicht, weil sie auf ein Fahrzeug \nmit dem Motor EA 288 bezogen sind, das der Euronorm 6 unterfällt. Anders als derartige \n\n \nSeite 4 \n \nFahrzeuge verfügt der streitgegenständliche PKW, welcher der Euronorm 5 unterfällt, weder \nüber einen NOx-Speicherkatalysator noch über einen SCR-Katalysator. Der Inhalt des \nZwischenberichts des Gutachters SV1 kann daher, soweit er Ausführungen zur \nAbschalteinrichtung Stickoxidspeicherkatalysator enthält, nicht als Indiz für die Verwendung \neiner solchen im Fahrzeug des Klägers herhalten. Hierauf ist der Kläger im Hinweisbeschluss \nim übrigen bereits ausdrücklich hingewiesen worden, ohne dass er in seiner \nErwiderungsschrift auf diesen Punkt eingeht. \n \n2. Aber auch soweit der Kläger Überschreitungen der zulässigen Grenzwerte für Stickoxide \nim Realbetrieb unter Verweis auf Abgastests des Sachverständigen SV2 mit einem Golf VII \nder Schadstoffklasse 5 und Messungen der Deutschen Umwelthilfe vorträgt, ist dieses \nVorbringen nicht geeignet, greifbare Anhaltspunkte für eine unzulässige Abschalteinrichtung \noder gar eine Manipulation in dem klägerischen Fahrzeug zu liefern (vgl. BGH, Urteil vom \n15.09.2021, Az. VII ZR 2/21). Eine Abweichung der Messwerte im realen Betrieb von den \nMesswerten nach NEFZ ist als Indiz für eine Abschalteinrichtung, und erst recht für eine \nManipulationssoftware, die die Voraussetzungen des § 826 BGB erfüllen könnte, angesichts \nder unstreitigen gravierenden Unterschiede der Bedingungen, unter denen die Messungen \nerfolgen, vielmehr grundsätzlich ungeeignet (BGH, Beschluss vom 15.9.2021, a.a.O. Rn. 30). \nEin Indiz hierfür hat der Bundesgerichtshof gesamtbetrachtend lediglich angenommen bei \nvon der Beklagten zugestandener Verwendung von Prüfstandserkennungssoftware und \nzugleich erheblicher Grenzwertüberschreitung im realen Fahrbetrieb (BGH, Beschl. v. \n25.11.2021, III ZR 202/20). Im dort zu entscheidenden Fall überschritt die Abgasemission die \nim NEFZ zulässigen Grenzwerte allerdings um den Faktor 9,7. Hiervon sind die vom Kläger \ndargelegten Überschreitungen (4,6 facher Schadstoffwert) deutlich entfernt. Zudem ist in \ndiesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die EU-Kommission beabsichtigt hatte, die \nPrüfschwellen für Prüffahrten der Kategorie 3 (Straßenfahrten) zur Einstufung, ob ein \nVerdachtsfall vorliegt, auf den Faktor 2 bis 5 festzulegen. \n \n3. Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf das Votum des \nGeneralanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 ist nicht veranlasst, \nweil der Senat im vorliegenden Falle, wie im Hinweisbeschluss im einzelnen dargelegt, \ngerade nicht davon ausgeht, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug unzulässige \nAbschalteinrichtungen verbaut worden sind, welche für das Ergebnis des Prüfverfahrens von \nEinfluss gewesen sind. Das KBA hat den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten \nMotor mehrfach untersucht und - wie dem Senat nicht nur aus den hier durch die Beklagte \nvorgelegten Auskünften, sondern auch aus einer Vielzahl von weiteren KBA-Auskünften \ngegenüber verschiedenen Gerichten bekannt ist - jeweils festgestellt, dass auch bei \nDeaktivierung der sog. Fahrkurvenerkennung die Grenzwerte in den Prüfverfahren zur \nUntersuchung der Auspuffemission nicht überschritten werden. Eine Stilllegung des \nFahrzeugs oder ein Widerruf der Typgenehmigung drohte dem Kläger daher zu keinem \n\n \nSeite 5 \n \nZeitpunkt. Auf die im Votum des Generalanwalts Rantos aufgeworfenen Fragen, inwieweit \ndie Bestimmungen der RL 2007/46/EG Drittschutz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB vermitteln, kommt \nes daher vorliegend nicht an. \n \nEntgegen der Auffassung des Klägers kommt der vorliegenden Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu. Die Anforderungen an einen \nhinreichend \nsubstantiierten \nSachvortrag \nfür \ndas \nVorliegen \neiner \nunzulässigen \nAbschalteinrichtung beim Motortyp EA 288 sind höchstrichterlich geklärt (BGH, Beschluss \nvom 21.03.2022, VIa ZR \n334/21). \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. \n \n \n \n \n \n \nH. \n \n \n \nS. \n \n \n \nS.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-11-15/18a-u-2529-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-11-15/18a-u-2529-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396900","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.958676+00:00"}}