{"status":"available","doknr":"OLD396899","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-12-20","aktenzeichen":"18a U 2475/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 18a U 2475/21 \nLandgericht Görlitz, Zweigstelle Außenkammern Bautzen, 5 O 467/20 \n \nSeite 1 \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nX., … \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nSchwering Rechtsanwälte, Karlsruher Straße 2 c, 30519 Hannover, Gz.: 08203/2020 \n \ngegen \n \nY. AG, … \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \n \nwegen Rückabwicklung aus Kaufvertrag \n \n \nhat der 18a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht H., \nRichterin am Oberlandesgericht N. und \nRichterin am Oberlandesgericht S. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2022 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 22.10.2021, Az. \n5 O 467/20, wird zurückgewiesen. \n\n \nSeite 2 \n \n2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 34.184,55 EUR festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. \nDie Klägerin verlangt von der beklagten Motoren- und Fahrzeugherstellerin Schadensersatz \nwegen angeblicher Abgasmanipulationen im Motor ihres Fahrzeugs. \nSie erwarb von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 16.02.2018 (Anlage K 1, Bl. 19 ff. d.A.) \neinen PKW des Typs VW Sharan Comfortline, 2.0 l TDI, 110 kW (150 PS), zu einem \nKaufpreis von 43.124,74 € brutto als Neuwagen. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA \n288 (EU 6) der Beklagten mit SCR-Katalysator verbaut. Am 28.05.2018 wurde das Fahrzeug \nerstmals zugelassen. Es verfügt über eine Fahrkurvenerkennung. \nIm realen Fahrbetrieb wird oberhalb einer Betriebstemperatur von 200° in einen \nBetriebsmodus mit geringer Abgasrückführungsrate gewechselt, da der SCR-Katalysator \nwesentlich zur NOx-Reduktion beiträgt. Im NEFZ wird auch nach Erreichen dieser \nBetriebstemperatur \ndes \nSCR-Katalysators \ndie \nUmschaltung \nauf \ndie \ngeringe \nAbgasrückführungsrate unterbunden. Ferner bewirkt die Fahrkurvenerkennung eine \nEindosierung von AdBlue in den SCR-Katalysator bereits ab einer Betriebstemperatur des \nKatalysators von ca. 130 °C im NEFZ anstelle von 150 °C im realen Fahrbetrieb. \nDas Kraftfahrtbundesamt hat diese Funktionsweise nicht als unzulässige Abschalteinrichtung \nbewertet, da die betroffenen Fahrzeuge auch nach Entfernung der Fahrkurvenerkennung im \nPrüfstand die Grenzwerte für NOx einhalten würden. Ein Rückruf des Fahrzeugs ist daher \nnicht erfolgt. \nMit vorgerichtlichem Schreiben vom 21.09.2020 (Anlage K 4) hat die Klägerin durch ihre \nVerfahrensbevollmächtigten \ndie \nBeklagte \naufgefordert, \nden \nKaufpreis \nan \nsie \nzurückzuerstatten und das Fahrzeug zurückzunehmen. \nAm 06.10.2021 betrug der Kilometerstand 62.193 km. \n\n \nSeite 3 \n \nDie Klägerin hat behauptet, die Software erkenne anhand verschiedener Parameter, ob sich \ndas Fahrzeug im Zyklus befinde und erhöhe sodann die Abgasrückführung, sodass die \nStickoxid-Grenzwerte im Prüfzyklus eingehalten würden. Im realen Fahrbetrieb sei hingegen \nein anderer Modus mit höheren Stickoxidemissionen aktiv. \nAußerhalb eines Temperaturfensters von 20 °C bis 30 °C sinke die Wirksamkeit des \nEmissionskontrollsystems und die Emissionen würden ansteigen. \nAußerdem werde durch die Lenkwinkelerkennung auf die Getriebeschaltpunkte Einfluss \ngenommen, sodass im Prüfstand geringere Kohlenstoffdioxidwerte und geringere \nStickoxidwerte ausgestoßen würden. \nWeiterhin werde nur im Prüfstand ausreichend Adblue eingespritzt. \nAb einer bestimmten Drehzahl schalte die Software die Abgasreinigung und den Katalysator \nab. \nOhne die illegalen Abschalteinrichtungen könne das Fahrzeug die Grenzwerte nicht \neinhalten. Es entspreche daher nicht der Typgenehmigung. \nDie Beklagte hat vorgetragen, der Motor EA 288 enthalte keine unzulässigen \nAbschalteinrichtungen. \nAuf \ndie \nKBA-Felduntersuchungen \nund \nden \nBericht \nder \nUntersuchungskommission Volkswagen werde Bezug genommen. Die Messungen des KBA \nzu variierten Prüfbedingungen hätten gezeigt, dass die EA 288-Motoren die gesetzlich \nvorgegebenen \nGrenzwerte \neinhalten \nwürden. \nDies \ngelte \nunabhängig \nvon \neiner \nFahrkurvenerkennung. Die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems werde im normalen \nFahrbetrieb nicht verringert. Es existiere keine optimierende Funktion, die erforderlich sei, um \ndie Grenzwerte der Emissionen im Prüfstand einzuhalten. Das Thermofenster stelle keine \nAbschalteinrichtung dar. Im streitgegenständlichen Motor sei es vielmehr bei einer \nAußentemperatur zwischen -24 °C bis + 70 °C zu 100 % aktiv. Das KBA bewerte das \nThermofenster in dem streitgegenständlichen Motor ebenfalls nicht als unzulässige \nAbschalteinrichtung, nachdem dem KBA dieses im Rahmen eines Workshops am 22.1.2016 \nvorgestellt worden sei. Die Adblue Dosierung werde ferner nicht unterschiedlich angesteuert. \nEs gebe auch keine unterschiedlichen Getriebeschaltpunkte. Dies gelte schon deshalb, da \ndas Fahrzeug über eine Handschaltung verfüge, welche keine unterschiedlichen \nSchaltpunkte besitze. \nDurch Urteil vom 22.10.2021 (Bl. 196 ff.), auf das wegen des erstinstanzlichen Parteivortrags \nund der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die \nKlage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, \ndass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ausscheide, da nicht ersichtlich sei, dass ihr \nzum Zeitpunkt des Kaufs eine Betriebsbeschränkung oder Betriebsuntersagung drohte. \nGreifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung trage die \n\n \nSeite 4 \n \nKlägerin nicht vor. \nGegen die Abweisung der Klage wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgerecht \neingelegten Berufung, die sie am 05.01.2022 begründet hat. \nSie ist der Auffassung, das Landgericht habe verkannt, dass sie greifbare Anhaltspunkte für \nsittenwidrige Schädigung durch die Beklagte dargelegt habe. Mit der besonderen \nProgrammierung des SCR-Katalysators für den Prüfstand habe die Beklagte eine \nunzulässige Abschalteinrichtung installiert, da die Programmierung einen geringeren \nStickoxid-Ausstoß im NEFZ als im realen Fahrbetrieb bewirke. \nSie trägt ergänzend vor, mittels einer im Prüfzyklus applizierten Aufheizstrategie werde der \nSCR-Katalysator künstlich erhitzt, da die eingespritzte Harnstofflösung anderenfalls \nwirkungslos sei. Auf dem Prüfstand werde ferner, anders als im realen Fahrbetrieb, der \nAdblue-Tank vollständig gefüllt. Im Realbetrieb hingegen nehme diese Eindosierung ab, \nsobald die Füllmenge des Tanks abnehme. \nSchließlich \nhabe \ndie \nBeklagte \ndas \nKBA \nüber \ndie \nangebliche \nEntfernung \nder \nFahrkurvenerkennung für Fahrzeuge nach SOP 22/2016 getäuscht. Denn das vorliegende \nFahrzeug sei als Neufahrzeug im Jahr 2018 erworben worden und verfüge gleichwohl - nach \ndem Eingeständnis der Beklagten - noch über eine Fahrkurvenerkennung. \nGetäuscht habe die Beklagte das KBA auch darüber, dass die AGR im Prüfstand - anders als \nim realen Fahrbetrieb - nach Erreichen der Betriebstemperatur des Katalysators weiter \neingeschaltet bleibe. \nSoweit bei den Prüfungen des KBA Fahrzeuge der Beklagten aus der laufenden Produktion \nentnommen worden seien, habe die Beklagte die Möglichkeit gehabt, die Fahrzeuge zu \nmanipulieren und so die Prüfungen des KBA zu beeinflussen. \nDie Klägerin beantragt, \nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts zu erkennen: \n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 34.184,55 € zzgl. Zinsen \nhieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und \nÜbereignung \ndes \nFahrzeugs \nVolkswagen \nSharan \nmit \nder \nFahrzeug-Identifizierungsnummer …. \n2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im \nKlageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. \n3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen \n\n \nSeite 5 \n \nRechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.960,90 € freizustellen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie \nBeklagte \nverteidigt \ndie \nangefochtene \nEntscheidung. \nSie \nträgt \nvor, \ndie \nFahrkurvenerkennung sei nicht erforderlich, um den gesetzlichen NOx-Grenzwert von 80 \nmg/km einzuhalten. Zur Verdeutlichung nimmt die Beklagte auf vorgelegten Auskünfte des \nKBA (Anlage B 8, B 9, Anlagenkonvolut B 27 und B 65) Bezug. Die AdBlue-Dosierung werde \nnicht unterschiedlich angesteuert, je nachdem, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder \nim realen Straßenbetrieb befinde, um Emissionsgrenzwerte in der Homologation einzuhalten. \nVielmehr verhalte sich der SCR-Katalysator sowohl auf dem Prüfstand als auch im realen \nFahrbetrieb hinsichtlich seiner Wirkungsweise identisch. Würde ein EA288-Fahrzeug \nerkennen, dass es auf dem Prüfstand steht und daraufhin die AdBlue-Dosierung zur \nVerringerung von NOx-Emissionen auf dem Prüfstand erhöhen, um die NOx-Grenzwerte \neinzuhalten, dann wären die Messungen der Untersuchungskommission Volkswagen, \nbeispielsweise an einem AUDI A6, der einen EA 288-Motor und einen SCR-Katalysator \naufweise, anders ausgefallen.  Es wären die NOx-Emissionen in anderen Prüfzyklen als im \nNEFZ weitaus höher gewesen (Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“, April \n2016, S. 63, Anlage B 28). Ein nicht grenzwertkausaler Einfluss auf die NOx-Emissionen \ngenüge nicht für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und schon gar nicht \nfür die Bejahung einer objektiv sittenwidrigen Schädigung nach den Maßstäben des \nBundesgerichtshofs. Die Abgasnachbehandlung werde auch nicht bei Abnahme des \nFüllstandes unzulässig zurückgefahren. Der Fahrer werde ab einem Restvolumen von ca. \n2.400 km Fahrstrecke durch das Warnsystem aufgefordert, AdBlue nachzufüllen, damit der \nSCR-Katalysator weiterhin ordnungsgemäß betrieben werden kann. Der fast leere \nAdBlue-Tank werde dem Fahrer zudem bei jedem Neustart im Display angezeigt. Selbst \nwenn man – entgegen der Einschätzung des KBA und der Beklagten – die \nFahrkurvenerkennung als unzulässige Abschalteinrichtung einstufen würde, scheide \naufgrund der Information des KBA über die Fahrkurvenerkennung eine Täuschung des KBA \nsowie ein Unrechtsbewusstsein spätestens zum Erwerbszeitpunkt der Klägerin aus. Das \nKBA habe sich damit nicht nur mit den umfangreichen Messungen begnügt, sondern auch \nSoftware-Analysen vorgenommen (vgl. Anlage B11). Bei diesen Untersuchungen habe das \nKBA nicht nur die Fahrkurvenerkennung, sondern alle mit der Fahrkurvenerkennung \nverbundenen Funktionen deaktiviert. Die Beklagte habe auch keine Manipulationen an dem \nOBD vorgenommen. Hinsichtlich des Thermofensters verweise sie auf die bereits in erster \nInstanz dargelegte weite Bedatung. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten \nSchriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des \nSenats Bezug genommen. \n\n \nSeite 6 \n \n \nII. \nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten unter keinem \ndenkbaren Gesichtspunkt die Rückabwicklung des geschlossenen Kaufvertrags, Zug um Zug \ngegen Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. \n1. Vertragliche Ansprüche auf Rückabwicklung des geschlossenen Kaufvertrages macht die \nKlägerin nicht geltend. Solche stehen ihr mangels Vorliegen der erforderlichen \nVoraussetzungen auch nicht zu. \nDie Klägerin hat gegenüber der Beklagten keine Rücktrittserklärung abgegeben und ihr im \nHinblick auf die gerügten Mängel auch keine Frist zur Nacherfüllung oder Beseitigung \ngesetzt, §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 2, 326 Abs. 5 BGB. Die Klägerin kann daher auch keine \nRückabwicklung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs.1, 281 BGB im Wege des großen \nSchadensersatzes verlangen. Anhaltspunkte für eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung (vgl. \nBGH Urteil vom 29.9.2021 – VIII ZR 111/20, Rn. 39 ff.) sind nicht ersichtlich und wurden \nauch von der Klägerin nicht dargelegt. \n2. Der Klägerin stehen auch keine Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB bzw. §§ 826, 831 BGB zu, \nda es am Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung fehlt. \na) Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise \neinem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. \nSittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende \nWürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl \naller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der \nHandelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine \nbesondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, \nden eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen \nergeben kann (BGH in st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.9.2021 - VII ZR 190/20, juris, \nRn. 13 m.w.N.). Für diese Voraussetzungen trägt der Kläger sowohl die Darlegungs- als \nauch die Beweislast. \nDer Senat verkennt nicht, dass die entsprechenden Anforderungen an die Substantiierung \nnicht hoch sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Sachvortrag \nzur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen \nvorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend \ngemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil \nvom 11.3.2021 - VII ZR 196/18, juris, Rn. 43). Für die Rechtsfolge nicht näher erforderliche \nEinzelheiten müssen nicht dargelegt werden. Das Gericht muss jedoch in die Lage versetzt \nwerden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die \n\n \nSeite 7 \n \ngesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen \n(BGH, Urteil vom 16.9.2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 21). Hat eine Partei keine \nunmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung zugrundeliegenden Vorgängen, darf sie \nauch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptungen in den Rechtsstreit einführen, wenn \nsie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von \nden Einzeltatsachen hat (BGH, Urteil vom 13.7.2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 21). \nUnbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei jedoch dann, wenn \ndie unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit \nnicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten \nBehauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl, gleichsam ins Blaue hinein aufgestellt oder aus \nder Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (BGH, Urteil vom \n16.9.2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 23). \nb) An diesen Maßstäben gemessen ist der Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen \nSchädigung vorliegend nicht erfüllt. \naa) Soweit die Beklagte einräumt, dass die Fahrkurvenerkennung mit einer Umschaltung \nverbunden ist, die gemäß den Applikationsanweisungen bei Erkennen des Prüfstands eine \nteilweise vom realen Fahrbetrieb abweichende Arbeitsweise des SCR-Systems aktiviert, ist \ndas Verdikt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB nicht \ngerechtfertigt, da sich kein greifbarer Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die von der Beklagten \ndargelegte Programmierung des SCR-Systems bewirkt, dass die Fahrzeuge die gesetzlichen \nAbgasgrenzwerte im Prüfstand einhalten und zudem auch keine Täuschung des KBA über \ndie Funktionsweise im Fahrzeug der Klägerin ersichtlich ist. \nDer Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 25.05.2020 zum \nVorgängermodell des Aggregats EA 288, dem Motortyp EA 189, für die Haftung des \nFahrzeugherstellers aus § 826 BGB maßgeblich darauf abgestellt, dass der Hersteller die \nMotorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert hatte, dass die gesetzlichen \nAbgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand \neingehalten wurden und der Hersteller das KBA hierbei bewusst und gewollt im eigenen \nKosten- und damit auch Gewinninteresse getäuscht hatte (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. \nVI ZR 252/19, Rn. 16 ff., beck-online). \nFür das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergeben sich in Bezug auf das Fahrzeug der \nKlägerin keine greifbaren Anhaltspunkte. \n(1) Vielmehr hat das KBA hat in zahlreichen amtlichen Auskünften mitgeteilt, dass die \nFahrkurvenerkennung bei dem Motor EA 288 gerade einen wesentlichen Einfluss auf die \nSchadstoffemissionen habe und dass die Prüfungen im KBA vielmehr gezeigt hätten, dass \ndie getesteten Fahrzeuge auch bei Deaktivierung der Fahrkurvenerkennung die Grenzwerte \nin den Prüfverfahren zur Untersuchung der Auspuffemissionen einhalten (vgl. etwa OLG \n\n \nSeite 8 \n \nFrankfurt, Urteil vom 26.8. 2021 – 22 U 105/20, juris, Rn. 78 ff.; OLG Köln, Urteil vom 30.6. \n2021 – 5 U 254/19, juris, Rn. 36 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 1.7. 2021 – 11a U 1085/20, \njuris, Rn. 37 f.). Dies bestätigen auch die im vorliegenden Verfahren vorgelegten amtlichen \nAuskünfte des KBA vom 8.10.2020 gegenüber dem Landgericht Bayreuth (Anlage B 7), vom \n13.11.2020 (Anlage B 8), vom 15.12.2020 gegenüber dem Landgericht Bayreuth (Anlage \nB9), vom 4.5.2021 gegenüber dem Landgericht Mannheim (Anlage B 10), vom 26.10.2021 \n(Anlage B 11) gegenüber dem Landgericht Fulda und vom 20.05.2021 (Anlage B 64) \ngegenüber dem LG Ulm. \nGreifbare Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der von dem KBA erteilten Auskünfte \nzeigt die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht auf. Den genannten \nAuskünften liegen umfassende Untersuchungen des KBA zugrunde, die von dem \nBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nach Bekanntwerden der EA \n189-Thematik auch in Bezug auf die Motoren des Typs EA 288 in Auftrag gegeben worden \nwaren. Das KBA war angewiesen worden, spezifische Nachprüfungen durch unabhängige \nGutachter zu veranlassen. Diese „KBA-Felduntersuchungen“ umfassten insgesamt 56 \nMessungen an 53 Fahrzeugmodellen, von denen mehrere mit dem Motortyp EA 288 \nausgestattet waren. Ziel der Untersuchung war u.a., die Motorvarianten des Typs EA 288 \ndahingehend zu überprüfen, ob sie unzulässige Abschalteinrichtungen oder unzulässige \nSystematiken und Randbedingungen von Prüfzykluserkennungen wie die in den EA \n189-Fahrzeugen \nverbaute \nUmschaltlogik \nenthielten \n(vgl. \n \nBerichte \nder \nUntersuchungskommission \nVolkswagen, \nwww.kba.de/DE/Themen/ \nMarktueberwachung/Abgasthematik/berichte _uk_vw.html, vgl. auch OLG Dresden, Urteil \nvom 1.7.2021 – 11a U 1085/20, juris, Rn 35; Urteil vom 5.3.2021 – 9a U 410/20, juris, Rn. \n28). \nEs trifft nicht zu, dass das KBA bei seinen Untersuchungen lediglich das Emissionsverhalten \nder Fahrzeuge in den NEFZ-Zyklen überprüft hat. Das KBA hat zum Zweck der Aufdeckung \nunzulässiger Abschalteinrichtungen vielmehr einen erweiterten Prüfmodus entwickelt (vgl. \nAnlage B 1, Seite 14 ff., Stichwort: „2. Durchführung und Methodik der Messungen“ Bl. 62 ff. \nd.A. LG), der aus 8 aufeinander abgestimmten Prüfzyklen bestand, bei denen die Fahrzeuge \njeweils unter verschiedenen Fahrbedingungen getestet wurden. Dabei waren auch \nMessungen mit um 10 % erhöhter und um 10 % verminderter Geschwindigkeit sowie \nrealitätsnahe Messungen nach den künftigen RDE-Vorschriften vorzunehmen. \nFür die Annahme der Klägerin, das KBA habe manipulierte Testfahrzeuge aus der \nProduktion der Beklagten erhalten, gibt es keine Hinweise; vielmehr hat das KBA hat gerade \nauch auf die Auswahl der Testfahrzeuge hat das KBA ein besonderes Augenmerk gelegt, um \nauszuschließen, dass die Fahrzeughersteller darauf Einfluss nehmen, wie sich aus dem \nBericht der Untersuchungskommission, Seite 14 ff., Stichwort: „1. Fahrzeugauswahl“ (Anlage \nB 1, Bl. 62 ff. d.A. LG) ergibt. \n\n \nSeite 9 \n \nSchließlich hat das KBA zusätzlich zu den durchgeführten Messungen hat das KBA \nUntersuchungen der Motorsteuerungssoftware des Aggregats EA 288 vorgenommen (vgl. \nAnlage B 7, Auskunft des KBA an das LG Bayreuth vom 08.10.2020). \nEtwaige Überschreitungen der zulässigen Grenzwerte für Stickoxide im Realbetrieb, die sich \nbei Messungen der Deutschen Umwelthilfe bei anderen Fahrzeugen ergeben haben mögen, \nrechtfertigen keine andere Beurteilung; ein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen \nAbschalteinrichtung hat der Bundesgerichtshof gesamtbetrachtend lediglich angenommen \nbei von der Beklagten zugestandener Verwendung von Prüfstandserkennungssoftware und \nzugleich erheblicher Grenzwertüberschreitung im realen Fahrbetrieb (BGH, Beschl. v. \n25.11.2021, III ZR 202/20). Im dort zu entscheidenden Fall überschritt die Abgasemission die \nim NEFZ zulässigen Grenzwerte allerdings um den Faktor 9,7. Hiervon sind die dargelegten \nÜberschreitungen deutlich entfernt. \n(2) Der Klägerin kann auch nicht zur Last gelegt werden, dass sie das Fahrzeug der Klägerin \nim Jahr 2018 im Wege einer Täuschung des KBA über das Vorhandensein der Fahrkurve in \nden Verkehr gebracht hätte. \n(2.1) Dem KBA wurde die Funktionsweise des SCR-Systems („SCR-Strategie 1“ und \n„SCR-Strategie 2“) nach Bekanntwerden des Dieselskandals von der Beklagte vielmehr \nbereits am 02.10.2015 offengelegt (vgl. Anlage BK 2, Bl. 15 ff. des Anlagenhefts der \nKlägerin). Die Funktionen waren zudem Gegenstand der Erörterungen der Beklagten mit \ndem KBA am 21.10.2015 (vgl.„Statusbericht Diesel, KBA Termin (Technik) 21.10.2015, \nWolfsburg“, Bl. 108-123 d.A. LG). In den mit dem KBA abgestimmten Applikationsrichtlinien \n(Bl. 106 ff. d.A. LG sowie Anlage B 14) wird die Fahrzykluserkennung und deren \nAuswirkungen ebenfalls dargestellt. Das KBA wurde zudem mit Schreiben vom 29.12.2015 \n(Anlage B 13) von der Beklagten über die Funktionsweise informiert. \n(2.2) Soweit die Klägerin aus dem Inhalt der von ihr auszugsweise zitierten Auskünfte des \nKBA (Bl. 23 ff. d.A. OLG) eine Täuschung des KBA über die Funktionsweise ableitet, so \nergeben die zitierten Textpassagen für eine dahingehende Interpretation zur Überzeugung \ndes Senats nichts her. Vielmehr wird die Sichtweise des KBA offenbar, dass sich die sog. \nUmschaltungen aufgrund des Zusammenwirkens der einzelnen Komponenten des gesamten \nEmissionskontrollsystems letztlich ausgleichen, so dass die Emissionen insgesamt unterhalb \nder Grenzwerte bleiben, etwa, wenn das KBA etwa ausführt: \n„Die daraus resultierenden Umschaltungen wirken dabei nicht als unzulässige \nAbschalteinrichtung: \nIm \nFalle \nder \nFahrzeuge \nmit \nnachgeschalteter \nAbgasnachbehandlung mittels SCR-Katalysator … wird die Fahrkurvenerkennung zur \nUmschaltung der Betriebsmodi der Abgasrückführung im Rahmen der Typprüfung \ngenutzt, wobei eine Verringerung der Raten der Abgasrückführung durch die \nAbgasnachbehandlung kompensiert werden kann. Im Prinzip wird die Nox mindernde \n\n \nSeite 10 \n \nWirksamkeit des AGR-Systems zurückgefahren, sobald das SCR-System seine NOx \nmindernde Wirkung entfalten kann. Bei einer Betrachtung des gesamten \nEmissionskontrollsystems bleiben somit die Schadstoffemissionen unterhalb der \nGrenzwerte. Dies erfolgt nicht nur über die Fahrkurvenerkennung im Testzyklus, \nsondern auch unter realen Betriebsbedingungen auf der Straße. Die Umschaltung der \nBetriebsmodi erfolgt dabei über physikalische Motorparameter, wie z.B. die \nTemperatur des SCR-Katalysators. Prüfungen im KBA zeigen, dass auch bei \nDeaktivierung der Fahrkurvenerkennung die Grenzwerte in den Prüfverfahren zur \nUntersuchung der Auspuffemissionen nicht überschritten werden, sodass die \nFahrkurvenerkennung bei Fahrzeugen mit Motor EA 288 nicht als unzulässige \nAbschalteinrichtung bewertet wird.“ (vgl. KBA-Auskunft vom 25.1.2021 an das OLG \nMünchen, Bl. 24 der Akte OLG). \n(2.3) Gemäß den mit dem KBA abgestimmten Applikationsrichtlinien durfte das Fahrzeug der \nKlägerin, wenngleich es erst 2018 hergestellt wurde, noch über die Fahrkurvenerkennung \nverfügen. Denn der Produktionsbeginn der Modellreihe, der das Fahrzeug der Klägerin \nangehört, lag vor der Kalenderwoche „22/16“. Davon geht der Senat aufgrund des \nsubstantiierten Vorbringens der Beklagten aus; demgegenüber hat die Klägerin nichts \nSubstantiiertes erwidert. Der sogenannte „Start of Production“ kennzeichnet den Beginn \neiner neuen Serienproduktion (vgl. https://de.m.wikipedia.org/wiki/Start_of_Produktion), also \neiner neuen Modellreihe und bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Herstellung einzelner \nFahrzeuge. Die mit der Fahrkurve verbundenen Funktionen konnten bei dieser Sachlage \nunter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, sofern die Fahrkurve nicht zur Einhaltung der \nEmissions- und OBD-Grenzwerte genutzt wurde, auch nach der KW 22/2016 beibehalten \nbleiben (vgl. Applikationsanweisungen der Beklagten/SCR, Bl. 107 Rs d.A. LG). Ihr Entfernen \nsollte für Fahrzeuge mit SCR-Katalysator erst erfolgen, wenn ohnehin Änderungen des \nMotorsteuerungsgeräts vorgenommen wurden. \n(3) Unter diesen Umständen ist die von der Beklagten dargelegte Programmierung des \nSCR-Systems in dem Fahrzeug der Klägerin mit der im Motortyp EA 189 installierten \nUmschaltlogik, mittels derer  die Beklagte das KBA bei der Erlangung der (jeweiligen) \nTypgenehmigungen über die Einhaltung der gesetzlichen Abgaswerte getäuscht hatte, um \ndie Typgenehmigung auf kostengünstigem Weg zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020, \nAz. VI ZR 252/19, Rn. 18, beck-online), mithin nicht zu vergleichen und deshalb bereits \nobjektiv nicht als sittenwidrig einzustufen (vgl. OLG Koblenz Urt. v. 24.11.2022 – 7 U \n1038/22, BeckRS 2022, 33705, beck-online; OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 10.11.2022 – 16 U \n53/21, BeckRS 2022, 32254 Rn. 60, beck-online; OLG Dresden Beschl. v. 5.9.2022 – 5 a U \n762/22, BeckRS 2022, 25164 Rn. 18, beck-online; OLG Düsseldorf Urt. v. 4.11.2022 – I-7 U \n279/21, BeckRS 2022, 33519 Rn. 26, beck-online).  \n(4) Zudem fehlt es bei dieser Sachlage an einer verwerflichen Gesinnung der für die Beklagte \n\n \nSeite 11 \n \nhandelnden Personen (vgl. OLG Schleswig Urt. v. 7.6.2022 – 7 U 196/21, BeckRS 2022, \n24982 Rn. 34, beck-online; OLG Karlsruhe Hinweisbeschluss v. 17.3.2022 – 8 U 82/21, \nBeckRS 2022, 8965 Rn. 28, beck-online; OLG Koblenz Urt. v. 24.11.2022 – 7 U 1038/22, \nBeckRS 2022, 33705, beck-online; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.08.2022, 9 U 71/21, Rn.63 \nff. und 78, juris). \nbb) Bei Berücksichtigung der Ergebnisse der umfassenden Untersuchungen des KBA \nergeben sich somit auch keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen der von der \nKlägerin behaupteten anderen unzulässigen Abschalteinrichtungen, wie der sogenannten \nAufheizstrategie, der gezielten Höherdosierung von AdBlue ausschließlich im Prüfstand, \neiner Manipulation der AGR oder einer drehzahlabhängigen Umschaltstrategie. In einer \nVielzahl von amtlichen Auskünften hat das KBA vielmehr bestätigt, dass die Motoren des \nTyps EA 288 nicht über unzulässige Abschalteinrichtungen oder eine vergleichbare \nUmschaltlogik verfügen, wie sie dem Aggregat EA 189 enthalten war. Mit der im \nvorliegenden Verfahren vorgelegten Auskunft vom 20.5.2021 hat das KBA zudem konkret \nbezogen auf den hier streitgegenständlichen gegenständlichen Fahrzeugtyp VW-Sharan, 2.0 \nl \nDiesel, \n110 \nKW, \nEuro \n6, \nexplizit \nmitgeteilt, \ndass \ndort \nkeine \nunzulässigen \nAbschalteinrichtungen zum Einsatz kommen (vgl. Anlage B 64). \ncc) Soweit dem Vortrag der Klägerin die Behauptung entnommen werden kann, es sei \nzumindest eine Strategie der sogenannten „Restreichweiten-Warnung“ in der Motorsteuerung \ninstalliert, mit der ab dem Zurücklegen einer bestimmten Fahrstrecke die AdBlue-Zufuhr bis \nzum Auftanken von AdBlue geringer dosiert würde, was die Beklagte bestreitet, liegen die \nVoraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB ebenfalls nicht vor. \nZum einen fehlen für das Vorliegen einer solchen Funktionsweise bei Berücksichtigung der \numfassenden Felduntersuchungen des KBA greifbare Anhaltspunkte. Selbst unterstellt, es \nwäre eine sogenannte Restreichweitenwarnung installiert, könnte zum anderen nicht ohne \nWeitere angenommen werden, dass die für die Beklagte tätigen Personen in dem \nBewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin \nliegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH-Urteile vom 16.09.2021, VII ZR \n190/20, VII ZR 286/20, VII ZR 321/20; bzgl. der NSK-Steuerung und Fahrkurvenerkennung \nauch BGH, Hinweisbeschluss vom 21.03.2022, Az. VIa ZR 334/21, juris). Eine als \nsogenannte Restreichweiten-Warnung bezeichnete Programmierung funktioniert auf dem \nPrüfstand in gleicher Weise wie im realen Fahrbetrieb. Bei einer Abschalteinrichtung, die im \nGrundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei \nder die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, \nkann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für \ndie Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige \nAbschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in \nKauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (BGH, Urteil vom 16. \n\n \nSeite 12 \n \nSeptember 2021 - VII ZR 190/20 -, juris). Das Kriterium der Prüfstandbezogenheit ist \ngrundsätzlich geeignet, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, \nderen Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen \nkönnen, zu unterscheiden (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - VII ZR 602/21 -, Rn. 15, \njuris). Konkrete Umstände, die vorliegend trotz fehlender Prüfstandsbezogenheit gleichwohl \nauf ein arglistiges Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit einer etwa installierten \nRestreichweitenregelung schließen lassen würden, hat die Klägerin weder dargelegt noch \nsind solche ersichtlich. Bei der Strategie „Restreichweiten-Warnung“ war vielmehr eine \nAuslegung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dahingehend erforderlich, ob das Reagens \n(AdBlue) unter allen möglichen Umständen mindestens 2.400 km oder nur bei einem \n„mittleren“ Betriebsprofil 2400 km ausreichen musste (OLG Koblenz Hinweisbeschluss v. \n12.10.2022 – 5 U 1188/22, BeckRS 2022, 32284, Rn. 20, 21, beck-online), deren Ergebnis \nnicht ohne weiteres auf der Hand lag. Es liegt damit kein Anhalt dafür vor, dass die Beklagte \nnicht von der Zulässigkeit einer solchen Abschalteinrichtung ausging, zumal das KBA \ninsoweit im Ergebnis seiner umfassenden Prüfungen des Aggregats EA 288 und \neinschließlich der Motorsteuerungssoftware insoweit keinerlei Beanstandungen erhob und \nnoch nicht einmal Konformitätsabweichungen rügte. \ndd) Die Klägerin hat auch keinen Sachverhalt vorgetragen, wonach sie anlässlich des \nErwerbs ihres Fahrzeugs über das Vorhandensein der Fahrkurvenerkennung in einer der \nBeklagten zurechenbaren Weise getäuscht und auf diese Weise sittenwidrig geschädigt \nworden sei. \nee) \nDie \nInstallation \neines \nThermofensters \nstellt \nvorliegend \nkeine \nunzulässige \nAbschalteinrichtung dar. Dafür, dass ein Thermofenster installiert ist, das aufgrund seiner \nengen Bedatung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5, Art. 3 Nr. 10 VO \n(EG) 715/2007 zu betrachten wäre, weil es die Abgasreinigung bei durchschnittlichen \nTemperaturen in Deutschland, etwa bei 9 -10 °C, reduzierte (Schlussanträge des \nGeneralanwalts in der Rechtssache C-100/21 vom 2.6.2022, Rn. 36), fehlen - insbesondere \nmit Blick auf das substantiierte Bestreiten der Beklagten - greifbare Anhaltspunkte. \nDie Beklagte hat ausführlich und konkret dargelegt, dass aufgrund einer technischen \nNeuentwicklung (Nutzung von Hochdruck- und Niederdruck-AGR) die in dem Motortyp EA \n288 eingebauten Thermofenster mit einer sehr großen Weite von -24 Grad Celsius bis + 70 \nGrad Celsius versehen sind, so dass sie das Emissionskontrollsystem in seiner Wirksamkeit \nnicht unter den Bedingungen, die im normalen Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu \nerwarten sind, verringern. Das KBA betrachtet das Thermofenster im Motortyp EA 288 daher \nals zulässig, was auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH \n(Urteil vom 14.7.2022, C-128/20, Rn. 40, juris) nicht zu beanstanden ist. \nAbgesehen davon fehlt es auch hier an jeglichen Anhalten für ein etwaiges schuldhaftes, der \nBeklagten zurechenbares Verhalten der für sie tätigen Personen im Hinblick auf die \n\n \nSeite 13 \n \nInstallation eines Thermofensters aufgrund der seinerzeit unsicheren Rechtslage. \nDie Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 war \nursprünglich nicht eindeutig (vgl. BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, \nStand April 2016). Thermofenster wurden von allen Autoherstellern eingesetzt und mit dem \nErfordernis des Motorschutzes begründet, woraus folgt, dass ein solcher seinerzeit allgemein \nnicht als Verstoß gegen die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO (EG) Nr. \n715/2007 angesehen wurde. Eine aufgrund der Unschärfe der Regelungen zur \nausnahmsweisen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen angezeigte (vgl. BMVI, Bericht der \nUntersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123ff.) Klarstellung durch den \nEuropäischen \nGesetzgeber \nwar \nzunächst \nunterblieben. \nInsbesondere \ndem \nAusnahmetatbestand des Motorschutzes hat es seinerzeit an hinreichender Konkretisierung \nund rechtsstaatlicher Bestimmtheit gefehlt (BMVI, a.a.O., S. 122). Der Gerichtshof der \nEuropäischen Union hat sich dementsprechend auch auf Vorlage eines französischen \nGerichts mit der Frage der Auslegung der genannten Vorschrift befassen müssen (vgl. \nEuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216). Bis dahin war eine \nAuslegung, wonach ein Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, \nkeineswegs unvertretbar (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2021, VII ZR 179/21, BeckRS 2021, \n38634 Rn. 20 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020, 5 U 110/19, BeckRS 2020, 9904 \nRn. 36; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2021, 11 U 173/20, BeckRS 2021, 23890 \nRn. 29 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.01.2022, 2 U 86/21, BeckRS 2022, 256 Rn. 17). \nIm Hinblick auf die damalige unsichere Rechtslage und der Tatsache, dass auch dem KBA \ndie standardmäßige Implementierung von Thermofenstern bekannt war, ohne dass diese in \nTypgenehmigungsverfahren als unzulässige Abschalteinrichtung gerügt wurden und einer \nTypgenehmigung entgegenstanden, mussten die für die Beklagte tätigen Personen weder \ndamit rechnen, mit dem Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, \nnoch gar die Gefahr einer Schädigung der Klägerin hierdurch erkennen. Das schließt, zumal \nim Lichte der Untersuchungsergebnisse des KBA, das den streitbefangenen Motor \ndurchgängig und ausdrücklich als unbedenklich eingestuft hat, auch ein fahrlässiges \nFehlverhalten der Beklagten für die Vergangenheit aus (OLG Dresden, Urteil vom 15. August \n2022 – 10 U 603/22 –, Rn. 34, juris). \nDies gilt auch, soweit die Abgasrückführung ab 1.000 Höhenmetern zurückgefahren wird, um \ndem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Luft mit zunehmender Höhe weniger Sauerstoff \nenthält, die für eine Verbrennung im Motorraum erforderlich ist, im rückgeführten Abgasstrom \naber nicht gleichermaßen enthalten ist. \nff) Soweit die Klägerin in der ersten Instanz eine Manipulation der Getriebeschaltpunkte \nbehauptet hat, ist sie im Berufungsverfahren hierauf, nachdem die Beklagte in erster Instanz \ndarauf hingewiesen hat, dass das Fahrzeug über ein Handschaltgetriebe verfügt, nicht mehr \nzurückgekommen. \n\n \nSeite 14 \n \ngg) Für eine Manipulation des OBD ergeben sich auf der Grundlage der vorstehenden \nAusführungen ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte. \nc) Abgesehen davon, dass es mithin schon am Vorliegen des Tatbestands der vorsätzlichen \nsittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB fehlt, hat die Klägerin mit Abschluss des \nKaufvertrages über ihr Fahrzeug aber auch keinen Schaden im Sinne von § 826, 249 BGB \nerlitten. \nDer Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung zum Vorgängermotor des \nTyps EA 189 insoweit entscheidend darauf abgestellt, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des \nErwerbs für die Zwecke des Käufers nicht voll brauchbar war, weil es – wie ausgeführt – \neinen verdeckten Sachmangel in Gestalt der unzulässigen Abschalteinrichtung aufwies, der \nzu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung durch das KBA hätte führen können \n(BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19, Rn. 47 ff, 53). \nDiese Sachlage ist in Bezug auf das Fahrzeug der Klägerin nicht gegeben. Für die Klägerin \nals Käuferin eines Fahrzeugs mit dem Motor EA 288 bestand die Gefahr einer \nBetriebsbeschränkung oder Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV i.V.m § 25 EG-FGV \nvielmehr zu keiner Zeit. Wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Auskünften des \nKBA ergibt, hat das KBA mangels Auswirkung der Fahrzykluserkennung auf die Einhaltung \nder Grenzwerte für die mit dem Motortyp EA 288 ausgestatteten Fahrzeuge im Rahmen des \nihm für Maßnahmen nach § 25 EG-FGV zustehenden Ermessensspielraums die \nEntscheidung getroffen, von der Anordnung von Nebenbestimmungen oder gar einer \nRückrufaktion abzusehen, was rechtlich nicht nur nicht zu beanstanden, sondern aus Sicht \ndes Senats sogar geboten ist, da die Fahrzeuge im Ergebnis der vorgenommenen \nUntersuchungen \ndie \nmaßgebenden \nGrenzwerte \nauch \nbei \nDeaktivierung \nder \nFahrkurvenerkennung einhielten (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 4.11.2022 – I-7 U 279/21, \nBeckRS 2022, 33519 Rn. 30, beck-online; OLG Hamm Beschl. v. 25.10.2022 – I-27 U 70/22, \nBeckRS 2022, 33529 Rn. 17, beck-online; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, \nUrteil vom 4. Februar 2022 – 2 U 87/21 –, Rn. 48, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April \n2022 – 8 U 235/21 –, Rn. 33, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Juli 2022 – 2 U 126/21 –, \nRn. 22, juris). \n3. Bei Berücksichtigung der Ausführungen unter Ziffer II. 2. stehen der Klägerin auch keine \nAnsprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 263 StGB zu. \n4. Schließlich kann die Klägerin auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 18, 26 der Richtlinie \n(EG) 2007/46, §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV den geltend gemachten Anspruch nicht \nherleiten. \nSelbst wenn - entgegen der Überzeugung des Senats - vom Vorliegen einer unzulässigen \nAbschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, 5 VO (EG) 715/2007 in Gestalt der \nFahrkurvenerkennung, eines Thermofensters oder einer sog. Restreichweitenregelung \n\n \nSeite 15 \n \nauszugehen wäre, käme unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls der geltend \ngemachte Anspruch auf „Rückabwicklung“ des Kaufvertrages durch Verpflichtung der \nBeklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung und \nVerkaufserlös nicht in Betracht. \nAus den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-100/21 vom 02.06.2022 \nfolgt ein solcher Anspruch nicht, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens nicht geboten \nwäre. Der Senat teilt die mittlerweile von mehreren Oberlandesgerichten (vgl. nur OLG \nFrankfurt, Beschluss vom 25.08.2022, 11 U 129/20; OLG Naumburg, Beschluss vom \n5.9.2022, 5 U 88/22) vertretene Rechtsauffassung, wonach, selbst wenn unterstellt würde, \ndass die genannten europarechtlichen Vorschriften auch das Interesse des individuellen \nFahrzeugerwerbers schützen, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen \nAbschalteinrichtung versehen ist, noch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB \ni.V.m. \nder \nverletzten \nunionsrechtlichen \nNorm \noder \nihrer \n(unionsrechtskonform \nauszulegenden) deutschen Umsetzungsbestimmung folgt, der darauf gerichtet ist, ihn so zu \nstellen, als hätte er das Fahrzeug nicht erworben (vgl. Senat, Urteil vom 04.10.2022, 18a U \n1829/21, n.v.). Den vorbezeichneten Schlussanträgen des Generalanwalts lässt sich nicht \nentnehmen, dass Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 i.V.m. vorgenannten Richtlinienvorschriften \nselbst bei einem fahrlässigen Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen \neinen individuellen Schutz vor einem ungewollten Kaufvertrag mit einem Dritten in Form \neines Anspruchs auf wirtschaftliche Rückabwicklung des Vertrags gegenüber dem Fahrzeug- \nbzw. Motorenhersteller verleiht oder verleihen soll, wenn das Fahrzeug - wie hier - \nzugelassen ist und eine Betriebsuntersagung oder Nutzungsbeschränkung durch ein \nkostenfreies Software-Update vermieden werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom \n30.06.2022, 16 U 260/20). Die Einzelheiten einer angemessenen Schadensersatzregelung \nsind nach zutreffender Auffassung des Generalanwalts Sache der Mitgliedstaaten \n(Schlussanträge des Generalanwalts R. vom 02.06.2022, juris Rn. 65). \nIm \nvorliegenden \nFalle \nist \ndabei \nzu \nberücksichtigen, \ndass \nder \nKlägerin \nkeine \nBetriebsbeschränkung oder gar -untersagung ihres Fahrzeugs durch das KBA gemäß § 5 \nAbs. 1 FZV drohte und sie auch an dessen Weiterveräußerung in keiner Weise gehindert \nwar, so dass ihr durch den Abschluss des Vertrages über das Fahrzeug kein Schaden \nentstanden ist, der nur durch eine nachträgliche Rückabwicklung angemessen kompensiert \nwerden könnte (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 4. Februar \n2022 – 2 U 87/21 –, Rn. 48, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2022 – 8 U 235/21 –, \nRn. 33, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Juli 2022 – 2 U 126/21 –, Rn. 22, juris; zur \nAbgrenzung: BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316 - 352, Rn. 46). \nEine Haftung der Beklagten schiede hier schließlich auch deshalb aus, weil ihr in Bezug auf \ndas Thermofenster ebenso wie auf die Fahrkurvenerkennung oder im Hinblick auf eine \netwaige Restreichweitenregelung mangels Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit im Hinblick auf \n\n \nSeite 16 \n \ndas Fahrzeug der Klägerin kein Verschuldensvorwurf zu machen wäre (vgl. OLG Hamm, \nUrteil vom 02.08.2022,13 U 133/21 m.w.N; OLG Koblenz). Nach der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs kommt die Haftung des objektiv rechtswidrig handelnden, einem \nVerbotsirrtum unterliegenden Täters dann nicht in Betracht, wenn eine ausreichende \nErkundigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ihn in seiner Fehlvorstellung bestätigt \nhätte. So liegt es hier, denn die für die Typgenehmigung zuständige Behörde, das KBA, \nstufte weder das Thermofenster noch die gerügte Fahrkurvenerkennung noch die \nProgrammierung des SCR-Sytems im Ergebnis der eigenen umfassenden Prüfungen als \nunzulässige Abschalteinrichtung ein. \n5. Nachdem die Klage mit den geltend gemachten Hauptansprüchen keinen Erfolg hat, ist sie \nauch hinsichtlich der Nebenforderungen unbegründet. \nIII. \nDie Nebenentscheidungen beruht auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709, 711, 3 ZPO, §§ 40, 48 \nAbs. 1 Satz 1, 47 GKG. \nEine Zulassung der Revision ist nicht geboten, da ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 \nZPO nicht gegeben ist. Klärungsbedürftige Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der \nInanspruchnahme der Fahrzeughersteller aus § 826 BGB stellten, hat der Bundesgerichtshof \ngrundlegend entschieden. Soweit eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 18, 26 der \nRichtlinie (EG) 2007/46, §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu prüfen war, ist die - \nklärungsbedürftige - Frage des Drittschutzes der unionsrechtlichen Bestimmungen für die \nEntscheidung des Senats nicht ausschlaggebend, da selbst bei Bejahung des Drittschutzes \nauf der Grundlage nationalen Rechts im vorliegenden Fall keine Rückabwicklung zugunsten \nder Klägerin in Betracht kommt. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung \neiner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da sich im Hinblick auf den hier vom Senat \nentschiedenen Einzelfall - die Klägerin erwarb ihr Fahrzeug im Jahr 2018 - keine Divergenz \nzu den Entscheidungen anderer Oberlandesgericht ergibt. \n \n \n \n \n \nH. \n \n \n \nN. \n \n \n \nS.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-12-20/18a-u-2475-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":2},{"jurabk":"FZV 2023","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-12-20/18a-u-2475-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396899","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.923621+00:00"}}