{"status":"available","doknr":"OLD396897","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-12-15","aktenzeichen":"18a U 2385/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 18a U 2385/21 \nLandgericht Leipzig, 04 O 1298/21 \n \nSeite 1 \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nX., … \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \n \ngegen \n \nY. AG, … \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \n \nwegen Schadensersatz \n \n \nhat der 18a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht H., \nRichterin am Oberlandesgericht S. und \nRichter am Oberlandesgericht S. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2022 am 15.12.2022 \n \nfür Recht erkannt: \n \n \n \n1. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n \n27.09.2021, Az. 04 O 1298/21, wird zurückgewiesen. \n\n \nSeite 2 \n \n \n2. \nDer Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. \n \n3. \nDieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nGründe \nI. \n \nVon der Darstellung des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO \nabgesehen. \nII. \nDie statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das \nLandgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch \nauf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung nicht zu. \n1. \nInsbesondere sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger \nSchädigung gemäß §§ 826, 31 BGB bzw. §§ 831, 826 BGB vorliegend nicht erfüllt. \na) Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise \neinem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. \nSittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende \nWürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl \naller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der \nHandelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine \nbesondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, \nden eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen \nergeben kann (BGH in st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.9.2021 - VII ZR 190/20, juris, \nRn. 13 m.w.N.). Für diese Voraussetzungen trägt der Kläger sowohl die Darlegungs- als \nauch die Beweislast. \nDer Senat verkennt nicht, dass die entsprechenden Anforderungen an die Substantiierung \nnicht hoch sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Sachvortrag \nzur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen \nvorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht \nals in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 11.3.2021 - \n\n \nSeite 3 \n \nVII ZR 196/18, juris, Rn. 43). Für die Rechtsfolge nicht näher erforderliche Einzelheiten \nmüssen nicht dargelegt werden. Das Gericht muss jedoch in die Lage versetzt werden, \naufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen \nVoraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Urteil \nvom 16.9.2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 21). Hat eine Partei keine unmittelbare Kenntnis \nvon den ihrer Behauptung zugrundeliegenden Vorgängen, darf sie auch von ihr nur \nvermutete Tatsachen als Behauptungen in den Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels \nentsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von den \nEinzeltatsachen hat (BGH, Urteil vom 13.7.2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 21). Unbeachtlich \nist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei jedoch dann, wenn die unter \nBeweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht \nbeurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten \nBehauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl, gleichsam ins Blaue hinein aufgestellt oder aus \nder Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (BGH, Urteil vom \n16.9.2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 23). \nb) An diesen Maßstäben gemessen und unabhängig davon, dass selbst bei dem Einbau \neiner unzulässigen Abschalteinrichtung der Schluss auf eine Sittenwidrigkeit noch nicht \nzwingend gezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.9.2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. \n16), ergeben sich auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags keine greifbaren \nAnhaltspunkte dafür, dass unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne von Art. 3 Nr. 10, 5 \nAbs. 2 VO (EG) 715/2007 von der Beklagten in dem Motor des klägerischen Fahrzeugs \ninstalliert wurden. \naa) Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen von Manipulationen ergeben sich nicht \nbereits daraus, dass der Motor EA 288 das Nachfolgemodell des Motors Typs EA 189 ist. \nAuch wenn die Entwicklung eines Nachfolgemodells regelmäßig auf Erkenntnissen aus den \nVorgängermodellen beruht, lässt dies für sich allein betrachtet nicht den Schluss zu, dass die \nUmschaltlogik, die die Fahrzeuge mit den EA 189 Motoren zur Einhaltung der NOx \nGrenzwerte im NEFZ in einen Modus mit einer höheren Abgasrückführungsrate versetzte, im \nNachfolgemodell übernommen wurden. \nbb) Auch die im streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig installierte Fahrkurvenerkennung \nist für sich betrachtet noch kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen \nAbschalteinrichtung oder einer Umschaltlogik. Das KBA hat speziell dazu in zahlreichen \namtlichen Auskünften vielmehr mitgeteilt, dass die Fahrkurvenerkennung beim Motor EA 288 \nauf dem Prüfstand und im Straßenbetrieb gleichermaßen funktioniere und als solche keinen \nwesentlichen Einfluss auf die Schadstoffemissionen habe (vgl. etwa OLG Frankfurt, Urteil \nvom 26.8.2021 – 22 U 105/20, juris, Rn. 78 ff.; OLG Köln, Urteil vom 30.6.2021 – 5 U 254/19, \njuris, Rn. 36 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 1.7. 2021 – 11a U 1085/20, juris, Rn. 37 f.). Die \nTatsache, dass ein Fahrzeug, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, vor \n\n \nSeite 4 \n \nDurchführung der NEFZ-Prüfung unstreitig mithilfe der Bordelektronik in einen sogenannten \nPrüfstand-Modus versetzt werden muss, um ESP, ABS und andere Programme \nauszuschalten, da das Fahrzeug ansonsten Fehlermeldungen ausgeben würde, und daher \nauch über eine sog. Lenkwinkelerkennung verfügt, indiziert den Einbau einer Umschaltlogik \noder sonstiger unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht; vielmehr handelt es sich insoweit \num technische Notwendigkeiten zur Durchfahrt des NEFZ. \ncc) Eine unzulässige Abschalteinrichtung liegt auch nicht in der Funktionsweise des NSK \nwährend des NEFZ. Soweit der Kläger beanstandet hat, der NSK werde vor Beginn des \nPrüfzyklus entleert, so stellt dies keine Abschalteinrichtung dar. Das Emissionsverhalten auf \ndem Prüfstand entspricht vielmehr demjenigen eines Fahrzeugs im Realbetrieb, bei dem - \nwas regelmäßig vorkommt - nach Anwendung bestimmter Parameter (Strecke oder \nBeladung) eine Entleerung veranlasst worden war. Welchen Füllstand der NSK zu Beginn \ndes NEFZ aufweisen muss, ist nicht vorgeschrieben. \nUnstreitig wurde der NSK wurde von der Beklagten für die NEFZ-Prüfung in der Weise \nprogrammiert, dass er sich im NEFZ streckengesteuert, d.h. alle 5 km entleert (sog. \nDe-NOx-Event). Das Fahrzeug startet - wie ausgeführt - mit einem geleerten NSK in die \nPrüfung des 11 km langen NEFZ und erfährt aufgrund der Motorsteuerung dort zwei \nDe-NOx-Events, wobei beim ersten der beiden aufgrund der streckengesteuerten Entladung \neine Aufheizstrategie greift. Anhaltspunkte dafür, dass dies zur Einhaltung der \nAbgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand dient, oder Hinweise darauf, dass die \nvorgetragenen Maßnahmen Einfluss auf die Einhaltung des Grenzwertes für die \nStickoxidemissionen haben, finden sich entgegen der klägerischen Behauptung nicht in der \nApplikationsanweisung der Beklagten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2022 – 8 U \n232/21 –, juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 22. September 2021 – 12 U 4034/20 –, juris; OLG \nBrandenburg, Urteil vom 5. Juli 2022 – 3 U 103/21 –, Rn. 63, juris). \nAuch das KBA bewertet die Motorsteuerung nicht als unzulässige Abschalteinrichtung. Die \nBeklagte hat durch die Vorlage zahlreicher Auskünfte des KBA belegt, dass die Fahrzeuge \nmit dem Motor EA 288 auch bei Deaktivierung der Fahrkurvenerkennung unter \nTypprüfbedingungen die maßgebenden Grenzwerte für NOx einhalten (vgl. u.a. Auskunft \nvom 04.05.2021 an das LG Mannheim, Anlage B 24; Auskunft vom 21.09.2021 an das LG \nOldenburg, Anlage B 25 und Auskunft vom 08.10.2021 an das LG Bonn, Anlage B 26) und \nbei EA 288-Motoren anders als bei den EA 189-Motoren die Motorsteuerung nicht mit einer \nunzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist (vgl. u.a. Anlagenkonvolut B 38, Auskunft vom \n09.03.2021 an das LG Aschaffenburg; Auskunft vom 23.02.2021 an das OLG München; \nAuskunft vom 11.11.2020 an das LG Bonn). Das KBA kam in allen Überprüfungen der \nFahrzeuge, die ein Aggregat des EA 288 aufweisen, zu diesem Ergebnis (Anlage B 39, \nAuskunft vom 15.12.2020 an das LG Bayreuth). Für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp \nVW Golf 1,6l TDI Euro 6 hat das KBA dies zudem ausdrücklich in mehreren amtlichen \n\n \nSeite 5 \n \nAuskünften festgestellt (Auskünfte vom 21.09.2020 an das LG Wuppertal, Anlage B 3 und \nvom 01.02.2021 an das LG Berlin, Anlagenkonvolut B 38). Auch aus dem klägerischen \nHinweis auf einen Rückrufbescheid des KBA zu einem Fahrzeugtyp (T6) mit dem Motor EA \n288 ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Verwendung unzulässiger \nAbschalteinrichtungen, da sich der Rückruf - wie sich aus dem beklagtenseits vorgelegten \nAuszug aus der Rückrufdatenbank des KBA entnehmen lässt - ausschließlich auf Fahrzeuge \ndes Typs Multivan T 6, Diesel EU 6 bezieht (Bl. 213 d.A.). Unwidersprochen hat die Beklagte \nhierzu vorgetragen, dass Hintergrund des Rückrufs eine technische Konformitätsabweichung \nwar, die in keinem Zusammenhang mit dem Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung \nsteht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz \nvom 28.11.2022 (S. 19, Bl. 214 d.A.) verwiesen. \nDamit ist aber auch nicht ansatzweise erkennbar, dass dem Kläger seit Abschluss seines \nKaufvertrages im Dezember 2016 jemals eine Betriebsbeschränkung oder gar -untersagung \ngemäß § 5 Abs. 1 FZV durch das KBA gedroht hätte, so dass dem Kläger letztlich aufgrund \ndes Abschlusses des Vertrages über das Fahrzeug kein Schaden entstanden ist. Vielmehr \nsind die betroffenen Fahrzeuge für die Zwecke der Käufer voll brauchbar (vgl. auch \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 4. Februar 2022 – 2 U 87/21 –, Rn. \n48, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. April 2022 – 8 U 235/21 –, Rn. 33, juris; OLG \nFrankfurt, Urteil vom 20. Juli 2022 – 2 U 126/21 –, Rn. 19, juris; zur Abgrenzung: BGH, Urteil \nvom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316 - 352, Rn. 46). \nVor diesem Hintergrund stellt der Vortrag, durch die Funktion schalte die Motorsteuerung auf \ndem Prüfstand in den streckengesteuerten Reinigungs-Modus, der anders als im Realbetrieb \ndie Regeneration künstlich platziere, so dass sie sicher immer optimal durchgeführt würde \nund dadurch zu niedrigeren Emissionen im Vergleich zum Realbetrieb führe, in dem die \nRegeneration zu nicht steuerbaren, beliebigen Zeitpunkten und damit weniger effizient \nerfolge, eine Behauptung ins Blaue hinein dar, ohne dass der Kläger konkrete Anhaltspunkte \nhierfür vorträgt. \nSchließlich fehlt es vor dem Hintergrund der vom BMVI in Auftrag gegebenen umfassenden \nUntersuchungen des KBA an jeglichen greifbaren Anhaltspunkten für eine verwerfliche \nGesinnung der Beklagten dahingehend, dass sie mit der Funktion systematisch die Leistung \ndes Systems zur Kontrolle der Emissionen verbessern wollte, damit die in der Verordnung \nfestgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten würden und so die Zulassung des Fahrzeugs \nerreicht würde (EuGH, Urteil vom 17.12.2020, C-693/18, juris Rn. 98 ff., 115), sind (vgl. BGH, \nBeschluss vom 09.05.2022, Az. VI a ZR 303/21). Das KBA wurde zum Zweck der Prüfung, \nob die Beklagte in dem Motor EA 288 unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet hat, \nangewiesen, spezifische Nachprüfungen durch unabhängige Gutachter zu veranlassen. \nDiese \n„KBA-Felduntersuchungen“ \numfassten \ninsgesamt \n56 \nMessungen \nan \n53 \nFahrzeugmodellen, von denen mehrere mit dem Motortyp EA 288 ausgestattet waren. Ziel \n\n \nSeite 6 \n \nder Untersuchung war u.a., die Motorvarianten des Typs EA 288 dahingehend zu überprüfen, \nob \nsie \nunzulässige \nAbschalteinrichtungen \noder \nunzulässige \nSystematiken \nund \nRandbedingungen von Prüfzykluserkennungen wie die in den EA 189-Fahrzeugen verbaute \nUmschaltlogik enthielten. Bei diesen ausführlichen und umfassenden Untersuchungen sind \nkeine unzulässigen Vorrichtungen bei Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 288 der \nEmissionsklassen EU 5 und EU 6 festgestellt worden (vgl. BMVI, Berichte der \nUntersuchungskommission \nVolkswagen, \nabzurufen \nunter \nwww.kba.de/DE/Themen/Marktueberwachung/Abgasthematik/ \nberichte_uk_vw.html, \nvgl. \nauch OLG Dresden, Urteil vom 1.7.2021 – 11a U 1085/20, juris, Rn 35; Urteil vom 5.3.2021 – \n9a U 410/20, juris, Rn. 28). \ndd) Auch die unstreitige Installation eines Thermofensters stellt keine unzulässige \nAbschalteinrichtung dar. Dafür, dass ein Thermofenster installiert ist, das aufgrund seiner \nengen Bedatung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 \nVO (EG) 715/2007 zu betrachten wäre, weil es die Abgasreinigung bei durchschnittlichen \nTemperaturen in Deutschland, etwa bei 9 -10 °C reduzierte (Schlussanträge des \nGeneralanwalts in der Rechtssache C-100 / 2 21 vom 2.6.2022, Rn. 36), fehlen - \ninsbesondere mit Blick auf das substantiierte Bestreiten der Beklagten - greifbare \nAnhaltspunkte. \nDer Kläger behauptet zwar, dass die Abgasrückführung bei einer Außentemperatur von \nunterhalb 15 °C und oberhalb 30 °C und ab einer Höhe von 1000 m reduziert bzw. \nausgeschaltet sei. \nDiese Behauptungen erfolgen unter den hier gegebenen Umständen jedoch ins Blaue hinein. \nDenn mit der ausführlichen und durch technische Details unterlegten Darstellung der \nBeklagten, wonach die im Motortyp des EA 288, Euro 6, eingebauten Thermofenster mit \neiner sehr großen Weite von -24 Grad Celsius bis + 70 Grad Celsius versehen sind, so dass \nsie keine unzulässigen Abschalteinrichtungen darstellen, da sie das Emissionskontrollsystem \nin seiner Wirksamkeit nicht unter den Bedingungen, die im normalen Fahrzeugbetrieb \nvernünftigerweise zu erwarten sind, verringern, setzt sich der Kläger nicht auseinander. \nDanach verfügen die Motoren über eine moderne AGR-Technologie, bestehend aus \nungekühlter Hochdruck- und gekühlter Niederdruck-AGR, so dass das Risiko von \nVerlackungs- und Versottungsschäden nicht besteht und aufgrund der indirekten \nLadeluftkühlung zudem auch bei sehr niedrigen Umgebungstemperaturen noch eine \nAbgasrückführung stattfinden kann. Die Funktionsweise der Abgasrückführung hat die \nBeklagte sehr ausführlich in der Klageerwiderung vom 09.08.2021 (Bl. 94 ff) erläutert. Das \nKBA hat die Darstellung der Beklagten in mehreren amtlichen Auskünften bestätigt (vgl. \nAuskunft vom 08.03.2021 an das LG Aschaffenburg, Anlagenkonvolut B 38). \nAus dem mit Anlage BK 3 vorgelegten Gutachten von SV1 ergibt sich nichts für den Kläger \ngünstigeres. Es erschließt sich aus dem Inhalt des Gutachtens nicht, dass die \nUntersuchungen des Sachverständigen bei Fahrten im realen Fahrbetrieb belastbare \n\n \nSeite 7 \n \nErgebnisse zur Größe des Thermofensters in dem Aggregat EA 288 dadurch liefern konnten, \ndass lediglich Temperaturen an der AGR-Leitung gemessen wurden. Auch ist eine \ndiesbezügliche Zielrichtung des Gutachtens nicht eindeutig erkennbar, wenn der \nSachverständige auf Seite 3 des Gutachtens ausführt, es solle durch Messungen der \nTemperaturen im Verbrennungslufttrakt festgestellt werden, wie sich die Temperaturen \ndarstellen und „ob damit die technische Notwendigkeit des Thermofensters belegt werden \nkönne“. Schließlich setzt der Sachverständige sich in dem vorgelegten Gutachten in keiner \nWeise mit den ausführlichen und nachvollziehbar begründeten technischen Ausführungen \nder Beklagten zu der besonderen Ausgestaltung und der Funktionsweise des \nThermofensters in den EA 288-Motoren auseinander, wodurch dessen besonders große \nWeite technisch ermöglicht werde. Durch das Gutachten des Sachverständigen SV1 werden \nmithin keine greifbaren Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass es sich bei dem im Fahrzeug \ndes Klägers zum Einsatz kommenden Thermofenster um ein solches handelt, das die \nKriterien einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfüllt. Denn ein Thermofenster, welches \nlediglich bei Temperaturen, die gänzlich außerhalb der in Deutschland und in ganz Europa \nvorherrschenden Temperaturen liegen, Einfluss auf die Abgasreinigung nimmt, stellt bereits \ntatbestandlich auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen \nGerichtshof \nvom \n14.07.2022 \n(C-120/20 \nund \nC-128/20, \njuris) \nkeine \nunzulässige \nAbschalteinrichtung dar. \n \nWenn das KBA als zuständige Typgenehmigungsbehörde nach eigener Prüfung selbst von \nder Zulässigkeit des „Thermofensters“ ausgeht, kann der Beklagten zudem keine andere \nEinschätzung abverlangt werden, so dass es auch an den subjektiven Voraussetzungen \neines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte mangelt. \n \nAuch im Hinblick auf die seinerzeit unsichere Rechtslage fehlt es an jeglichen Anhalten für \nein etwaiges schuldhaftes, der Beklagten zurechenbares Verhalten der für sie tätigen \nPersonen. Die Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 war \nursprünglich nicht eindeutig (vgl. BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, \nStand April 2016). Thermofenster wurden von allen Autoherstellern eingesetzt und mit dem \nErfordernis des Motorschutzes begründet, woraus folgt, dass ein solcher seinerzeit allgemein \nnicht als Verstoß gegen die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO (EG) \nNr. 715/2007 angesehen wurde. Eine aufgrund der Unschärfe der Regelungen zur \nausnahmsweisen Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen angezeigte (vgl. BMVI, Bericht der \nUntersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123ff.) Klarstellung durch den \nEuropäischen \nGesetzgeber \nwar \nzunächst \nunterblieben. \nInsbesondere \ndem \nAusnahmetatbestand des Motorschutzes hat es seinerzeit an hinreichender Konkretisierung \nund rechtsstaatlicher Bestimmtheit gefehlt (BMVI, a.a.O., S. 122). Der Gerichtshof der \nEuropäischen Union hat sich dementsprechend auch auf Vorlage eines französischen \nGerichts mit der Frage der Auslegung der genannten Vorschrift befassen müssen (vgl. \n\n \nSeite 8 \n \nEuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216). Bis dahin war eine \nAuslegung, wonach ein Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, \nkeineswegs unvertretbar (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2021, VII ZR 179/21, BeckRS 2021, \n38634 Rn. 20 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020, 5 U 110/19, BeckRS 2020, 9904 \nRn. 36; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2021, 11 U 173/20, BeckRS 2021, 23890 \nRn. 29 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.01.2022, 2 U 86/21, BeckRS 2022, 256 Rn. 17). \nIm Hinblick auf die damalige unsichere Rechtslage und der Tatsache, dass auch dem KBA \ndie standardmäßige Implementierung von Thermofenstern bekannt war, ohne dass diese in \nTypgenehmigungsverfahren als unzulässige Abschalteinrichtung gerügt wurden und einer \nTypgenehmigung entgegenstanden, mussten die für die Beklagte tätigen Personen weder \ndamit rechnen, mit dem Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, \nnoch die Gefahr einer Schädigung des Klägers hierdurch erkennen. Das schließt, zumal im \nLichte der Untersuchungsergebnisse des KBA, das den streitbefangenen Motor durchgängig \nund ausdrücklich als unbedenklich eingestuft hat, auch ein fahrlässiges Fehlverhalten der \nBeklagten für die Vergangenheit aus (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 15. August 2022 – \n10 U 603/22 –, Rn. 34, juris). \n \n2. \nAuch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Artikel 5 VO \n715/2007/EG kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht herleiten, da es wie \nausgeführt hinsichtlich der gerügten Fahrkurvenerkennung und des Thermofensters bereits \nam Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung fehlte, insoweit zudem mangels \ndrohender Betriebsbeschränkung und -untersagung kein Schaden erkennbar ist und darüber \nhinaus wie ausgeführt zumindest hinsichtlich des Thermofensters kein Verschulden der \nBeklagten im Hinblick auf die etwaige Verwendung einer solchen festgestellt werden kann. \n3. \nDer Kläger hat, wie der Bundesgerichtshof in mittlerweile einer Vielzahl von vergleichbaren \nFällen entschieden hat, auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 \nStGB, § 31 BGB (vgl. z. B.: BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20; Urteil vom 23.09.2021, \nIII ZR 200/20). \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \nDie Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Der Senat hat eine \nEinzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \ngetroffen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit \n\n \nSeite 9 \n \nder Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. \nAuf die Frage des drittschützenden Charakters der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. des \nArt. 5 der VO (EG) Nr. 715/2007 kam es mangels Vorliegens einer unzulässigen \nAbschalteinrichtung und aufgrund des fehlenden Verschuldens der Beklagten nicht \nentscheidend an. Die Entscheidung des Senats steht auch nicht in Widerspruch zu den \nPrämissen, die der Generalanwalt beim EuGH in den Schlussanträgen in der Rechtssache \nC-100/21 \naufgestellt \nhat. \nDementsprechend \nwar \nauch \neine \nAussetzung \ndes \nBerufungsverfahrens analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH in vorgenannter \nRechtssache nicht veranlasst. \n \n \n \nH. \n \n \n \nS. \n \n \n \nS.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396897","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-12-15/18a-u-2385-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"FZV 2023","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396897","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396897","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-12-15/18a-u-2385-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396897","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.862296+00:00"}}