{"status":"available","doknr":"OLD396896","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-08-24","aktenzeichen":"18a U 1969/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Seite \n1 \n \n \n \n \nOberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \n \nAktenzeichen: 18a U 1969/22 \nLandgericht Chemnitz, 2 O 366/22 \n \n \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nURTEIL \nIn dem Rechtsstreit \n \nX., … \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwaltskanzlei … \n \ngegen \n \nVolkswagen AG, … \n vertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \n \nwegen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abgasskandal \n \nhat der 18a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht H., \nRichterin am Oberlandesgericht N. und \nRichterin am Oberlandesgericht S. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2023 am 24.08.2023 \n\n \n \nSeite \n2 \nfür Recht erkannt: \n \n \n1. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom \n31.08.2022, Az. 2 O 336/22, wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \n \n \n3. \nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert wird auf 38.112,63 EUR festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDer Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung \nunzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung seines Fahrzeugs in Anspruch. \n \nDer Kläger erwarb am 16.12.2020 von dem Autohaus xxx in … ein gebrauchtes, von der \nBeklagten hergestelltes Fahrzeug vom Typ VW T6 Multivan, 2.0 TDI, 4Motion, DSG, \nGeneration Six (GVW 5016), 150 KW (204 PS), Erstzulassung 12.8.2016, zum Kaufpreis von \n41.925 € brutto (Anl. K1) mit einem Kilometerstand von 71.700 km. Das Fahrzeug ist mit \neinem Dieselmotor vom Typ EA 288 (EU 6) ausgestattet und verfügt über ein SCR-System. \nFür den Fahrzeugtyp wurde die Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 \nerteilt. \n \nAuf den Kaufpreis leistete der Kläger eine Anzahlung i.H.v. 10.000 € und finanzierte die restli- \nche Kaufpreissumme i.H.v. 31.925 € durch ein Darlehen bei der B1 Bank, an die das \nFahrzeug sicherungsübereignet ist. Die Finanzierungskosten betragen 4.253,11 € (Bl. 3 \nAnlagenheft des Klägers, 1. Instanz). Seit dem 15.2.2021 zahlt der Kläger monatliche \n\n \n \nSeite \n3 \nRaten auf die Finanzierung i.H.v. 603 €. \n \n \nDas Landgericht hat die auf großen Schadensersatz und Rückabwicklung gerichtete Klage \ndurch Urteil vom 31.8.2022 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wie auch \nwegen der erstinstanzlichen tatbestandlichen Feststellungen und der gestellten Anträge wird \nauf das angefochtene Urteil Bezug genommen. \n \nGegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er ist der Meinung, das \nLandgericht habe erhebliches Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt. Es habe verkannt, \ndass das Fahrzeug dem Rückruf des KBA mit dem Code 23Z7 unterliege, der aufgrund unzu- \nlässiger Abschalteinrichtungen angeordnet worden sei, was das Landratsamt Z. betroffenen \nFahrzeughaltern mitgeteilt habe. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch das Vorbringen \nzu den Untersuchungsergebnissen der deutschen Umwelthilfe nicht berücksichtigt. So hätten \nMessungen \nan \neinem \nFahrzeug \nvom \nTyp \nSkoda \nOktavia \neine \n4,9fache \nGrenzwertüberschreitung für NOx ergeben. Die Untersuchungen des KBA seien demge- \ngenüber nicht aussagekräftig, da nicht ersichtlich sei, dass das KBA die vor dem Start des \nNEFZ programmierte Leerung des NSK deaktiviert habe. Außerdem stelle das Thermofenster \nin jedem Fall eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Für andere Fahrzeughersteller habe \ndas KBA dessen Unzulässigkeit bereits bestätigt (Auskunft vom 10.11.2022, Anlage BK 4). \nWiderlegt sei hier auch eine weite Bedatung von - 24 Grad Celsius bis + 70 Grad Celsius. Die \nBeklagte habe das Thermofenster so bedatet, dass es auf dem Prüfstand eine optimale Ab- \ngasrückführung garantiere, im Realbetrieb hingegen nicht. Damit handele es sich um eine \nprüfstandsbezogene Abschalteinrichtung. Diese sei auch nicht für den Motorschutz unabding- \nbar. Eine Abschalteinrichtung, die aus Motorschutzgesichtspunkten ununterbrochen arbeite, \nwiderspreche den Zielsetzungen der Verordnung (EG) 715/2007. Außerdem habe die Beklagte \nim Rahmen des Typgenehmigungsantrags für das Fahrzeug die konkrete Ausgestaltung und \nWirkungsweise des Thermofensters nicht mitgeteilt. Entgegen der Auffassung des Landge- \nrichts seien im streitgegenständlichen Fahrzeug weitere unzulässige Abschalteinrichtungen \nimplementiert: eine Akustikfunktion, eine unzulässige Lenkwinkelerkennung (das Einschlagen \ndes Lenkrads um mehr als 15° bewirke eine Erhöhung NOx-Ausstoßes zwischen 20 % und \n100 %), eine unzulässige Programmierung der Adblue-Einspritzung (außerhalb des NEFZ so- \nwie bei abnehmendem Füllstand werde zu wenig Adblue eingespritzt, damit der Kunde den \nTank erst beim nächsten Service (Ölwechsel) auffüllen müsse), eine Fahrkurvenerkennung \nzur Einhaltung der Emissionswerte im NEFZ (Beibehaltung einer hohen AGR-Rate trotz Errei- \nchen der Betriebstemperatur des Katalysators, so dass sich das Emissionsverhalten des \nFahrzeugs verbessere), eine Einflussnahme auf die Schaltpunkte des Getriebes (im NEFZ \n\n \n \nSeite \n4 \nverbesserte NOx-Werte und CO2-Werte), eine unzulässige Aufheizstrategie (wie bei einzel- \nnen AUDI-Motoren), eine drehzahlabhängige Abschalteinrichtung, eine Manipulation des Aufla- \ndeverhaltens der Autobatterie (Batterie wird im NEFZ nicht über die Lichtmaschine nachgela- \nden) sowie eine Manipulation des OBD-Systems (Programmierung, dass keine Fehlermel- \ndung erfolge). Anders als bei dem Motor EA189 habe die Beklagte für den streitgegenständli- \nchen Motor EA 288 keine Ad-hoc-Meldung an künftige Käufer oder Besitzer der manipulierten \nMotoren veröffentlicht und auch nicht über die Sachlage aufgeklärt. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n \ndie Entscheidung des Landgerichts Chemnitz vom 31.08.2022, zugestellt am \n2.09.2022, Az. 2 O 366/22, abzuändern und \n \n1. die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahr- \nzeugs mit der Fahrgestellnummer +++ an die Klagepartei 43.324,86 € \nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit \nRechtshängigkeit abzüglich 5.212,23 € zu zahlen, \n \nhilfsweise, \n \n \ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 19.807,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich 5.212,23 € zu \nzahlen und die Klagepartei von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegen- \nüber der B1 Bank AG aus dem Darlehensvertrag vom 16.12.2020 mit der Nr. … i.H.v. \n23.517,00 € freizustellen, Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs mit der \nFahrgestellnummer +++ und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der B1 Bank \nAG zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten \nFahrzeugs, \n \nhilfsweise, \n \n \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.541,86 € zu zahlen, \n \n \n2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahr- \ngestellnummer +++ in Annahmeverzug befindet, \n\n \n \nSeite \n5 \n3. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in \nHöhe von 2.304,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \n \nDie Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, eine Fahrkurvenerkennung sei \nzum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht mehr \ninstalliert gewesen. Spätestens am 03.05.2017 sei ein Software-Update aufgespielt worden, \ndas die Fahrkurvenerkennung entfernt habe. Auf Basis der Messungen und Softwareanalysen \ndes KBA habe es sich bei der ursprünglich vorhanden gewesenen Fahrkurvenerkennung auch \nnicht um eine den Prüfstandsbetrieb optimierende Funktion gehandelt, die erforderlich gewe- \nsen sei, um den gesetzlichen NOx-Grenzwert einzuhalten. Soweit die Beklagte bei eigenen \nNachprüfungen im Jahr 2017 festgestellt habe, dass das Regenerationsverhalten des Diesel- \npartikelfilters bei bestimmten Fahrzeugen vom Typ T6 zu höheren Emissionen geführt habe, \nhabe sie dies dem KBA am 23.11.2017 mitgeteilt. Das KBA habe insoweit keinen Rückruf we- \ngen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, sondern lediglich die Beseitigung der Konformi- \ntätsabweichung angeordnet. Das klägerische Fahrzeug sei mit dem entsprechenden Soft- \nware-Update bereits versehen gewesen, als der Kläger das Fahrzeug erwarb. Bei dem Hal- \nter-Anschreiben der Zulassungsbehörde Z. handele es sich um ein Versehen. Das im \nstreitgegenständlichen Fahrzeug applizierte Thermofenster begründe ebenfalls keine \nsittenwidrige Schädigung. Zwischen + 12° C und + 75° C Umgebungstemperatur erfolge \nkeinerlei aktive Veränderung der AGR, sondern es seien 100 % der normierten AGR-Rate \naktiv. Die durchschnittliche jährliche, übliche Umgebungstemperatur betrage nach \nUntersuchungen im Unionsgebiet +12 °C. Insgesamt liege der weite Temperaturbereich der \naktiven Abgasrückführung sogar zwischen ca. - 15° C im unteren und über + 75° C im oberen \nBereich, jeweils bezogen auf die Umgebungstemperatur. Das KBA betrachte die Bedatung \ndes Thermofensters in den Fahrzeugen vom Typ T 6 daher als zulässig. Die Beklagte habe \ndas KBA im Jahr 2016 über die konkrete Ausgestaltung der Abgasrückführung einschließlich \nihrer Applikationsrichtlinien zum Bauteileschutz, insbesondere über das streitgegenständliche \nThermofenster, in Kenntnis gesetzt. Das KBA kenne somit die technische Ausgestaltung des \nstreitgegenständlichen Thermofensters und erachte es als regelkonform. In Fahrzeugen mit \naktiver Abgasnachbehandlung sei eine reduzierte AGR-Rate zudem nicht zwingend gleichbe- \ndeutend mit höheren NOx- Emissionen, sondern eine reduzierte AGR-Rate könne durch ande- \n\n \n \nSeite \n6 \nre Systeme kompensiert werden. Auch dies habe das KBA mehrfach bestätigt. Es greife fer- \nner der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) der VO (EG) 715/2007 ein. Denn \nT6-Fahrzeuge könnten aufgrund ihrer technischen Besonderheiten nicht die Vorteile, die mit \ndem Verbau eines Niederdruck-AGR-Systems verbunden seien, in Anspruch nehmen. Bei \nFahrten im niedrigen Temperaturbereich entstehe daher das Risiko, dass es bei dem Über- \ngang von gekühlter auf ungekühlte Hochdruck-AGR zu Löchern im Saugrohr bzw. einer Saug- \nrohrschmelze kommen könne, was letztlich einen Fahrzeugbrand verursachen könne. Die \nvom Kläger im Übrigen behaupteten Abschalteinrichtungen seien im Fahrzeug nicht installiert. \n \nDer Kilometerstand des Fahrzeugs am 13.07.2023 betrug 125.980 km. \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsnieder- \nschriften des Senats und des Landgerichts sowie auf die eingereichten Schriftsätze nebst An- \nlagen Bezug genommen. \n \nII. \n \n \nDie statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Dem \nKläger stehen die im Zusammenhang mit streitgegenständlichen Gebrauchtfahrzeug vom Typ \nVW T6 Multivan am 16.12.2020 gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzan- \nsprüche nicht zu. Die Klage hat weder mit den Hauptanträgen noch den geltend gemachten \nHilfsanträgen Erfolg. \n \n1. Vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagte scheiden aus, da der Klä- \nger das Fahrzeug nicht von der Beklagten, sondern von einem Autohaus als Gebrauchtfahr- \nzeug erworben hat (vgl. Anlage K 1). \n \n2. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß \n§§ 826, 31 BGB bzw. §§ 826, 831 BGB sind nicht erfüllt. \n \na) Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise \neinem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. \n \nSittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende \nWürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl al- \nler billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der \n\n \n \nSeite \n7 \nHandelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine \nbesondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den \neingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen erge- \nben kann (BGH in st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.9.2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 13 \nm.w.N.). Für diese Voraussetzungen trägt der Kläger sowohl die Darlegungs- als auch die Be- \nweislast. \n \nDer Senat verkennt nicht, dass die entsprechenden Anforderungen an die Substantiierung \nnicht hoch sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Sachvortrag \nzur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vor- \nträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als \nin der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 11.3.2021 - VII ZR \n196/18, juris, Rn. 43). Für die Rechtsfolge nicht näher erforderliche Einzelheiten müssen nicht \ndargelegt werden. Das Gericht muss jedoch in die Lage versetzt werden, aufgrund des tat- \nsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für \ndas Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Urteil vom 16.9.2021 – VII ZR \n190/20, juris, Rn. 21). Hat eine Partei keine unmittelbare Kenntnis von den ihrer Behauptung \nzugrundeliegenden Vorgängen, darf sie auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptun- \ngen in den Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder \nSachkunde keine sichere Kenntnis von den Einzeltatsachen hat (BGH, Urteil vom 13.7.2021 – \nVI ZR 128/20, juris, Rn. 21). Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer \nPartei jedoch dann, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, \ndass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer \nbestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl, gleichsam ins Blaue hin- \nein aufgestellt oder aus der Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch dar- \nstellen (BGH, Urteil vom 16.9.2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 23). \n \nb) An diesen Maßstäben gemessen ist eine sittenwidrige Schädigung des Klägers nicht fest- \nzustellen. \n \naa) Eine Fahrkurvenerkennung, die in den damit ausgestatteten Fahrzeugen mit dem Aggre- \ngat EA 288 im NEFZ eine andere Funktionsweise des SCR-Systems und der Abgasrückfüh- \nrung als im Realbetrieb bewirkte, war zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger in dem \nFahrzeug zur Überzeugung des Senats nicht (mehr) implementiert. Wie die Beklagte substan- \ntiiert dargelegt und der Kläger im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht konkret bestritten hat, \nverfügte das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger nicht mehr \n\n \n \nSeite \n8 \nüber eine Fahrkurvenerkennung, da es spätestens am 3.5.2017, mithin vor dem Kauf des Klä- \ngers, mit neuer Motorsteuerungssoftware ausgestattet und damit die Fahrkurvenerkennung \nentfernt worden war (vgl. Schriftsätze der Beklagten vom 05.07.2023, Seite 3; vom \n31.01.2023, Seite 2, 3, 12; Schriftsatz vom 01.08.2022, Seite 5; Klageerwiderung, Seite 4, 14 \nf.). Mit den entsprechenden Ausführungen der Beklagten, die durch die Vorgaben der Applikati- \nonsrichtlinien der Beklagten aus November 2015 gestützt werden, wonach die Beklagte sich \nverpflichtet hatte, sicherzustellen, dass Fahrkurvenerkennungen nicht zur Einhaltung der \nEmissions- und OBD-Grenzwerte genutzt werden, und diese auszubedaten (vgl. Anlage K 17, \nBl. 2334 Anlagenheft I. Instanz), hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt und ihnen nicht \nwidersprochen; insbesondere hat er keinen Vortrag dazu unterbreitet, dass die Angaben der \nBeklagten bei Berücksichtigung eigener, ihm insoweit durchaus zumutbarer Recherchen (et- \nwa durch Nachfrage bei seinem Verkäufer oder einem VW-Autohaus) unzutreffend seien und \ner über konkrete Erkenntnisse verfüge, wonach das Fahrzeug am 16.12.2020 noch über eine \nFahrkurvenerkennung verfügt habe. Sein Vorbringen, dass „die Fahrkurvenerkennung“ im \nFahrzeug aufgrund ihrer Funktionsweise eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, ge- \nnügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung nicht. \n \nbb) Die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem Thermofenster, dessen konkrete Ausgestaltung \nnach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten lediglich innerhalb eines Umge- \nbungstemperaturbereichs von +12 °C bis +75 °C eine Regelung von 100 % der normierten \nAGR-Rate bewirkt und außerhalb dieses Bereichs eine Reduzierung der AGR-Rate bis zur \nAbschaltung bei Umgebungstemperaturen unterhalb von ca. -15 °C und oberhalb von +75 °C \nvorsieht, begründet keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers. \n \nDabei kann dahinstehen, ob eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrück- \nführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 \nVO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren wäre bzw. ob die Einrichtung - wie die Beklagte geltend \nmacht - aus Gründen des Motorschutzes als gerechtfertigt zu betrachten wäre. Denn selbst \nunterstellt, die Funktionsweise sei als unzulässige Abschalteinrichtung zu betrachten und \nnicht aus Gründen des Naturschutzes gerechtfertigt, wäre ein darin liegender Gesetzesver- \nstoß unter den hier gegebenen Umständen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoft- \nware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen \nzu lassen. Bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit setzt voraus, dass die für die \nBeklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung des Thermofens- \nters das Bewusstsein hatten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu installieren, und den \ndarin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Ja- \n\n \n \nSeite \n9 \nnuar 2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR \n889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 28; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, VersR 2021, 1252 \nRn. 13; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20, VersR 2021, 1575 Rn. 13; Urteil vom 16. Sep- \ntember 2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 16; BGH Beschl. v. 21.3.2022 – VIa ZR \n334/21, BeckRS 2022, 10201 Rn. 19, beck-online). \n \nEin solches Vorstellungsbild kann hier auf Seiten der Beklagten nicht festgestellt werden. \n \nDie temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems im Fahrzeug des Klägers \narbeitet im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise wie im realen Fahrbetrieb. Es han- \ndelt sich nicht um ein „System der Prüfstanderkennung“. Die von der Beklagten dargelegte \nund vom Kläger nicht in Abrede gestellte Bedatung des Thermofensters ist mit einer Weite \nvon +12 °C bis +75 °C auch nicht auf die Temperaturbedingungen des Prüfstands (20 °C bis \n30 °C) zugeschnitten, so dass nicht ausschließlich unter den im NEFZ gegebenen Bedingun- \ngen bzw. bei erkanntem Prüfstand eine Verstärkung der Emissionsleistung des Fahrzeugs \nbewirkt wird. Konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende, auf die Prüfstandsbedingungen \nkonkret zugeschnittene Bedatung hat der Kläger nicht dargelegt. \n \nEs fehlen darüber hinaus hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Verantwortlichen der Be- \nklagten bzw. die für sie tätigen Personen die temperaturgesteuerte Abgasrückführung mit der \nvorliegenden Bedatung als unzulässig eingestuft haben könnten. Hiergegen wendet sich die \nBeklagte zu Recht im Wege der ausführlichen und umfassenden, mit technischen Details ver- \nsehenen Erläuterungen, mit denen sie im vorliegenden Verfahren begründet, weshalb die kon- \nkrete Ausgestaltung des Thermofensters aus Gründen des Motorschutzes i.S.v. Art. 5 Abs. 2 \nder VO (EG) 715/2007 nach Einschätzung der Beklagten erforderlich ist. Hinzu kommt, dass \ndie Abgasrückführung nach ihrem Vortrag selbst unterhalb einer Temperatur von +12 °C noch \nweiterhin bis zu einer Temperatur von -15 °C aktiv bleibt und erst bei noch kälteren Tempera- \nturen gänzlich abgeschaltet wird. Bei dieser Sachlage lassen bereits die technischen Kompo- \nnenten der Ausgestaltung des Thermofensters keinen Anhalt für ein Unrechtsbewusstsein auf \nSeiten der Beklagten im Sinne eines bedingt vorsätzlichen Handelns erkennen. \n \nDies gilt umso mehr, als sich aus dem Bericht der vom Bundesminister für Verkehr und digita- \nle Infrastruktur eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen vom April 2016 ergibt, \ndass in dem hier fraglichen Zeitraum Thermofenster von allen Autoherstellern verwendet wor- \nden und dies von den Herstellern einhellig mit dem Erfordernis des Motorschutzes begründet \nwurde. Die Untersuchungskommission Volkswagen hat die von den Herstellern angegebenen \ntechnischen Erfordernisse des Motorschutzes für die Verwendung von Thermofenstern ange- \n\n \n \nSeite 10 \nsichts der Unschärfe der Ausnahmevorschrift von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. \n715/2007 auch grundsätzlich anerkannt (vgl. Bericht der Untersuchungskommission Volkswa- \ngen, April 2016, S. 18-19, Anlage K 33, Bl. 2447 Anlagenheft I. Instanz): \n \n„...Für das so genannte Ausrampen der AGR-Menge in Abhängigkeit von \nUmgebungstemperatur/Temperatur im Ansaugsammler/Kühlwassertemperatur haben \nalle befragten Hersteller als Grund das Risiko einer Belagbildung im AGRSystem ange- \nführt. Dieses Risiko ist zweifelsfrei vorhanden und ist mit herstellerunabhängigen For- \nschungsprojekten bestätigt. Die Belag- oder auch Lackbildung kann zu einem Versagen \ndes AGR-Ventils führen und den AGR-Kühler zusetzen. Ferner kommt es bei einer zu- \nsätzlichen Kondensatbildung, insbesondere bei Anwesenheit von Schwefel, zu Korrosi- \nonsproblemen...Somit können letztendlich Strategien zur Ausrampung der AGR-Menge \nals Maßnahmen zur Sicherstellung der Emissionskontrolle angesehen werden.“ \n \nDementsprechend haben sowohl das KBA als auch das zuständige Fachministerium den Ein- \nsatz eines Thermofensters, bei dem die Hersteller die Abgasreinigung temperaturabhängig zu- \nrückfuhren, nicht grundsätzlich infrage gestellt, wenn die Einrichtung nach Angaben des Her- \nstellers notwendig war, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen (vgl. BGH, \nBeschluss vom 21.3.2022, VIA ZR 334/21, Rn. 19/15 mit weiteren Nachweisen). Diese Sicht- \nweise des KBA wird auch aus dessen hier im Verfahren vorgelegten amtlichen Auskünften of- \nfenbar. So hat das KBA auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass jedes Fahrzeug mit Dieselmo- \ntor und Abgasrückführung (AGR) über eine temperaturabhängige AGR-Regelung (Ther- \nmofenster) verfüge (vgl. Auskunft des KBA an das Landgericht München vom 1.4.2021, Anl. \nB1) und dass eine solche Funktionsweise auch aus Gründen des Motorschutzes erforderlich \nsein könne (vgl. Auskunft des KBA an das Landgericht München vom 1.4.2021, Anl. B 1; Aus- \nkunft des KBA vom 8.3.2021 an das Landgericht Aschaffenburg, Anlagenkonvolut B 1, Aus- \nkunft vom 11.2.2021 an das OLG Oldenburg, Anlagenkonvolut B 1; Auskunft vom 16.7.2021 an \ndas LG Bonn, Anl. B 9; Auskunft vom 30.8.2022 gegenüber dem LG Freiburg im Breisgau, An- \nlage B 46). Da die thermodynamische Komplexität von Ablagerungsprozessen und deren \nWechselwirkungen zu Fahrweise und Fahrbedingungen keine sicheren Schlüsse und Nach- \nweise zuließen, sei eine Unzulässigkeit dieser Systeme zudem nicht festgestellt worden (vgl. \nAuskunft des KBA vom 14.12.2020 an das OLG Celle, Anlagenkonvolut B 1, Bl. 25/6 des Anla- \ngenheftes I. Instanz). \n \nHinsichtlich eines Fahrzeugs vom Typ VW T6 (Caravelle) hat das KBA zudem mit Auskunft \nvom 1.4.2021 an das LG München bestätigt, dass dieses Fahrzeug in Bezug auf die tempera- \n\n \n \nSeite 11 \nturbezogene AGR-Regelung nicht über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge (vgl. Anl. \nB 1). Auch hinsichtlich eines Fahrzeugs vom hier streitgegenständlichen Typ VW T6 Multivan, \n2.0 TDI, 150 KW hat das KBA mit Auskunft vom 16 3. 2021 auf gerichtliche Anfrage des LG \nKempten ausgeführt, dass darin keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden \nseien (Anlagenkonvolut B1, Bl. 3 des Anlagenheftes I. Instanz). \n \nBei Berücksichtigung dieser Umstände ergeben sich keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, \ndass den Verantwortlichen der Beklagten bzw. den für sie tätigen Personen eine etwaige Un- \nzulässigkeit der Ausgestaltung des Thermofensters im Fahrzeug des Klägers in Bezug auf \nden Temperaturbereich bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs am 17.12.2020 \n(C6 193/18) bewusst gewesen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als das hier infrage stehen- \nde Thermofenster einen von dem Temperaturbereich des NEFZ deutlich abgegrenzten und \nzusätzlich weiter abgestuften Temperaturbereich bis hin zu einer Umgebungstemperatur von \n-15 Grad Celsius aufweist. \n \nAuch aus einer etwa unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Ther- \nmofensters gegenüber dem KBA im Typgenehmigungsverfahren folgen keine Anhaltspunkte \ndafür, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein agierten, eine un- \nzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Eine Pflicht, Angaben über die konkrete Wir- \nkungsweise des Thermofensters im Typgenehmigungsverfahren zu erteilen, hat der europäi- \nsche Gesetzgeber erst für ab Mai 2016 zu genehmigende Fahrzeuge getroffen. Zu diesen \nFahrzeugen gehörte das Fahrzeug des Klägers, wie die Beklagte unbestritten dargelegt hat, \nnicht. Zudem war dem KBA - wie bereits dargelegt wurde - die herstellerübergreifende Ver- \nwendung von Thermofenstern bei Dieselfahrzeugen bekannt. Die Beklagte konnte deshalb da- \nvon ausgehen, dass das KBA im Falle unvollständiger Angaben nach dem Amtsermittlungs- \ngrundsatz gemäß § 24 Absatz ein Satz 1 und 2 VwVfG eine Ergänzung verlangen würde, um \nsich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit des Thermofensters in dem betreffenden Fahr- \nzeug zu prüfen (BGH, Urteil vom 24.3.2022, III ZR 270/20, Rn. 22, beck-online m.w.N.). \n \ncc) Ein sittenwidrig schädigendes Verhalten der Beklagten ist auch nicht darin zu sehen, dass \ndas Fahrzeug des Klägers unstreitig eine Nichtkonformität im Hinblick auf die Funktionsweise \ndes Dieselpartikelfilters aufwies. \n \nZum einen hatte das KBA im Rahmen der Aktion 23Z7 keinen Rückruf aufgrund einer unzuläs- \nsigen Abschalteinrichtung angeordnet, sondern vielmehr eine Konformitätsabweichung hin- \nsichtlich der Funktionsweise des Dieselpartikelfilters gerügt. Soweit der Kläger behauptet, es \nhabe sich um einen Rückruf wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen gehandelt, fehlt es \n\n \n \nSeite 12 \nhierfür bei Berücksichtigung des substantiierten Vortrags der Beklagten, dem der Kläger kein \nerhebliches Vorbringen entgegengesetzt hat, an greifbaren Anhaltspunkten. Die Beklagte hat, \nunter Vorlage entsprechender Auskünfte des KBA hierzu substantiiert vorgetragen, dass sich \ndiese vom KBA überwachte Aktion lediglich auf die Regeneration des Dieselpartikelfilters bei \nbestimmten Neufahrzeugen des Typs T6 (Multivan) bezogen habe und der Rückruf deshalb \nnicht im Zusammenhang zum Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung stand (vgl. \nSchriftsatz vom 31.01.2023, Seite 26 mit Auszug Datenbank des KBA, Bl. 152 d.A. OLG; Aus- \nkunft des KBA gegenüber dem Landgericht Kempten vom 16. März 2021 im Anlagenkonvolut \nB1; vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 10.12.2021 – 8 U 63/21; Urteil vom 20.05.2021 – 4 U \n176/20). Das KBA hat mittels amtlicher Auskunft zu dem hier streitgegenständlichen Fahr- \nzeugtyp VW Multivan, 2.0 l Diesel, 150 kW ausgeführt (vgl. Auskunft des KBA gegenüber dem \nLandgericht Kempten vom 16. März 2021 im Anlagenkonvolut B1): \n \n„...Durch den Fahrzeughersteller wurde mitgeteilt, dass im Rahmen eigener Prüfungen \nzur Sicherstellung der Konformität produzierter Fahrzeuge festgestellt wurde, dass der \nFaktor (ki-Faktor) für die Berücksichtigung periodisch regenerierender Abgasreini- \ngungssysteme (hier Diesel-Partikelfilter – DPF) zu niedrig berechnet wurde und nicht \nals repräsentativ für die betroffenen Fahrzeuge angesehen werden kann. Unter Berück- \nsichtigung eines für die betroffenen Fahrzeuge als repräsentativ anzusehenden Fak- \ntors, könne nicht sichergestellt werden, dass für alle Varianten der Grenzwert der NOx- \nEmissionen in der Typ-I-Prüfung eingehalten wird. Das KBA wertet dies als Konformi- \ntätsabweichung und überwacht die Maßnahmen zur Herstellung der Vorschriftsmäßig- \nkeit. Unzulässige Abschalteinrichtungen wurden für die betroffenen Fahrzeugvarianten \nnicht festgestellt.“ \n \nDie Aktion mit dem Code 23Z7 lässt daher - auch bei Berücksichtigung des vom Kläger vorge- \nlegten Schreibens des Landratsamts Z. (Anlage K 20), das das Landratsamt gegenüber der \nBeklagten auf Anfrage korrigiert hat (vgl. Anlage B 22) - zur Überzeugung des Senats nicht \nden Schluss auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem PKW des \nKlägers zu (vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 11.01.2022 - 7 U 84/21; OLG Koblenz, Urteil \nvom 11. August 2022 – 7 U 305/22 –, Rn. 49, juris). \n \nZum anderen hat der Senat seiner Entscheidung auch zugrunde zu legen, dass die Konformi- \ntätsabweichung in dem Fahrzeug mittels Software Update bereits beseitigt war, als der Kläger \ndas Fahrzeug erwarb. Die Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des \nKaufs durch den Kläger das im Rahmen der Aktion 23Z7 vorgesehen Update bereits installiert \n\n \n \nSeite 13 \nworden war (vgl. Berufungserwiderung, Seite 26 f; Schriftsatz LG vom 01.08.2022, Seite 7, 31 \nf., Seite 108 f.). Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht entgegengetreten. Der konkreten \nBehauptung der Beklagten, dass das die Abweichung beseitigende Update in seinem Fahr- \nzeug bereits installiert gewesen sei, als er dieses erwarb, hat er nicht widersprochen. Soweit \ner weiterhin geltend macht, der Aktion 23Z7 habe ein Rückruf des KBA wegen unzulässigen \nAbschalteinrichtungen zugrunde gelegen, ersetzt dies keinen insoweit erheblichen Sachvor- \ntrag. \n \ndd) Der Vortrag des Klägers zu sonstigen von ihm vorgebrachten unzulässigen Abschaltein- \nrichtungen, die bewirken sollen, dass das Fahrzeug lediglich im NEFZ eine die Grenzwerte \neinhaltende Emissionsleistung erbringe, ist bei Berücksichtigung der Ergebnisse der umfas- \nsenden Untersuchungen des KBA, die sich explizit auch auf die Fahrzeuge mit dem Aggregat \nEA 288 erstreckten und keine Anhaltspunkte für die Behauptungen des Klägers lieferten, als \n„ins Blaue hinein“ beurteilen. \n \nDie im Zuge der unmittelbar nach Bekanntwerden des Dieselskandals im September 2015 \nvon dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) auch in Bezug auf \ndie Motoren des Typs EA 288 in die Wege geleiteten umfassenden behördlichen Untersuchun- \ngen veranlasste Überprüfung der Fahrzeuge ergab vielmehr keine Anhaltspunkte für das Vor- \nliegen der vom Kläger behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen (vgl. Bericht der Un- \ntersuchungskommission \nVolkswagen, \nApril \n2016, \nwww.kba.de/DE/Themen/ \nMarktueberwachung/Abgasthematik/berichte_uk_vw.html). Das KBA hatte insoweit ein spezi- \nelles Prüfprogramm mit variierten Prüfbedingungen und einer zusätzlichen RDE-Fahrt entwi- \nckelt, welches erstmalig ab Herbst 2015 zum Einsatz kam. Einflussnahmen der Hersteller hin- \nsichtlich der für die Messungen verwendeten Fahrzeuge wurden ausgeschlossen (vgl. Seite \n14 ff. des Untersuchungsberichts). \n \nAuch die im Nachgang zur Untersuchungskommission Volkswagen vorgenommenen weiteren \nÜberprüfungen des Aggregats EA 288 im Rahmen des „Nationalen Forum Diesel“ und im Zu- \nge spezifischer Felduntersuchungen gelangten zu dem Ergebnis, dass die Fahrzeuge mit \ndem Motortyp EA 288 nicht über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügen. Dies hat das \nKBA vielfach - unter anderem mittels der im vorliegenden Verfahren von der Beklagten einge- \nreichten Auskünfte - auf gerichtliche Anfrage bestätigt. Auf die im vorliegenden Verfahren von \nder Beklagten vorgelegten Auskünfte des KBA wird insoweit Bezug genommen. \n \nInsbesondere indizieren daher die vom Kläger dargelegten Überschreitungen der zulässigen \nGrenzwerte für Stickoxide im Realbetrieb, die sich bei Messungen der Deutschen Umwelthilfe \n\n \n \nSeite 14 \nund des KBA an einzelnen anderen Fahrzeugen ergeben haben, das Vorliegen unzulässiger \nAbschalteinrichtungen in seinem Fahrzeug mit dem Motor EA 288 nicht. Dass die entspre- \nchenden Werte im Realbetrieb diejenigen erheblich übertreffen würden, die im seinerzeit maß- \ngeblichen NEFZ erzielt wurden, war angesichts der Unterschiede der Prüfbedingungen zu er- \nwarten und stellt deshalb keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür dar, dass der Motor zum \nZweck der Täuschung auf dem Prüfstand in einem anderen Modus als außerhalb des Prüf- \nstandes betrieben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, Rn. 23, juris; BGH, \nBeschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21, juris Rn. 30; BGH Urteil v. 26.4.2022 – VI \nZR 435/20, BeckRS 2022, 12054 Rn. 15, beck-online). Ein Indiz für eine Manipulation hat der \nBundesgerichtshof gesamtbetrachtend lediglich angenommen bei von der Beklagten zuge- \nstandener Verwendung von Prüfstandserkennungssoftware und zugleich erheblicher Grenz- \nwertüberschreitung im realen Fahrbetrieb um den Faktor 9,7 (BGH, Beschl. v. 25.11.2021, \nIII ZR 202/20, beck-online). Derartige Überschreitungen hat der Kläger im vorliegenden Verfah- \nren indes nicht dargelegt. \n \nDa mithin die Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Klägers \nnicht vorliegen, kann dieser auch die mit den Hauptanträgen geltend gemachte Rückabwick- \nlung des geschlossenen Kaufvertrags, die Freistellung von seinen Darlehensverbindlichkeiten, \nden Ersatz seiner Finanzierungskosten, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, wei- \nteren Schadensersatz zu leisten, die Feststellung, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug \nmit der Rücknahme des Fahrzeugs befinde, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskos- \nten auf der Grundlage von § 826 BGB nicht beanspruchen. \n \n2. Aber auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens \nin Höhe von 15 % des gezahlten Kaufpreises zuzüglich der Finanzierungskosten gemäß § \n823 Abs. 2 BGB, §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV hat vorliegend keinen Erfolg. \n \na) Der Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens - unterstellt, er wäre aufgrund des Vor- \nliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen im Fahrzeug des Klägers begründet - ist infolge \nder im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigenden Vorteile in Gestalt der gezogenen \nNutzungen und des verbleibenden Restwerts des Fahrzeugs vollständig ausgeglichen. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind auf den Anspruch eines Käufers ei- \nnes mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Kraftfahrzeuges gegen den Fahr- \nzeughersteller auf Zahlung des sog. Differenzschadens im Wege des Vorteilsausgleichs die \ngezogenen Nutzungen und der Restwert des Fahrzeugs schadensmindernd zu berücksichti- \ngen. Insoweit gelten die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze \n\n \n \nSeite 15 \nzum „kleinen“ Schadensersatz sinngemäß (BGH, Urteil vom 26.06.2023, Az.: VIa ZR 335/21, \njuris, Rn. 80 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 24.01.2022, Az.: VIa ZR 100/21, juris, Rn. 22). \nDanach sind die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs insoweit schadensmin- \ndernd anzurechnen, als sie den geminderten Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufver- \ntrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Minderwert) übersteigen (BGH, Urteil vom 24.01.2022, \nAz.: VIa ZR 100/21, juris, Rn. 22). \nBei Berücksichtigung dieser Maßstäbe verbleibt dem Kläger kein Differenzschaden. \n \naa) Die anzurechnenden Nutzungsvorteile durch den Gebrauch des Fahrzeugs betragen auf \nder Basis des unstreitigen aktuellen Kilometerstandes von 125.980 km und des Kilometer- \nstandes zum Zeitpunkt des Erwerbs von 71.700 km nach der für den Fahrzeugkauf anerkann- \nten Berechnungsformel (Nutzungsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke / erwartete \nRestlaufleistung im Erwerbszeitpunkt, vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2021, Az.: VI ZR 720/20, ju- \nris) vorliegend 12.763,26 €. Der Senat legt seiner Berechnung dabei eine erwartbare Gesamt- \nlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km zugrunde. Diese Schätzung erscheint dem Senat \nunter Berücksichtigung der Motorisierung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps VW T 6 \nMultivan, der Ausstattung des Fahrzeugs sowie der erwartbaren Abnutzung aller Fahrzeugteile \nangemessen. Damit bewegt sich der Senat auch innerhalb des üblichen Schätzungsrah- \nmens, der bei Personenkraftwagen zwischen 150.000 und 350.000 Kilometern liegt (BGH, Ur- \nteil vom 27.04.2021, Az. VI ZR 812/20, juris; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2018 - 27 U \n13/17, juris Rn. 63; Beschluss vom 29.11.2018 - 18 U 70/18, juris Rn. 43; OLG Köln Urt. v. \n21.11.2019 – 28 U 21/19, BeckRS 2019, 42684 Rn. 49, beck-online; OLG Bamberg Urt. v. \n11.1.2022 – 5 U 323/21, BeckRS 2022, 426, Rn. 6, beck-online). \n \nbb) Als geminderten Wert des klägerischen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufvertragsab- \nschlusses legt der Senat entsprechend dem Vortrag des Klägers, der einen Differenzschaden \ni.H.v. 15 % des Kaufpreises geltend macht, einen Betrag von 35.636,25 € zugrunde (41.925 € \nabzgl. 15 %). Der begehrte Differenzschaden beträgt danach 6.288,75 €. \ncc) Den auf dem regionalen Markt erzielbaren aktuellen Restwert des klägerischen Fahrzeugs \nschätzt der Senat gem. § 287 ZPO unter Heranziehung der durchgeführten Online-Fahrzeug- \nbewertungen unter Eingabe der Fahrzeugdaten auf den Seiten der Deutschen Autotreuhand \n(vgl. https://www.dat.de/gebrauchtfahrzeugwerte/#/result) sowie bei AutoScout24 (vgl. \nhttps://www.autoscout24.de/fahrzeugbewertung/) auf mindestens 32.700 €. Bei der Bewer- \ntung durch die deutsche Autotreuhand betrug die vorläufige Wertindikation 32.700 €. Die Fahr- \nzeugbewertung im Online-Portal AutoScout24 ergab einen Angebotspreis von im Mittel 37.300 \n\n \n \nSeite 16 \n€ für den vom Kläger erworbenen Fahrzeugtyp mit dem aktuellen Kilometerstand. Der preisli- \nche Rahmen bewegte sich zwischen 34.700 € und 39.900 €. Vergleichbare Fahrzeuge mit ei- \nner Erstzulassung in 2016, entsprechender Motorisierung und einer Laufleistung von 125.000 \nkm bis 126.000 km sind im Ergebnis weiterer vorgenommener Recherchen zudem auf dem \nGebrauchtwagenmarkt aktuell für 35.999 € bis 40.900 € zu erhalten (vgl. https://suchen.mobi- \nle.de/fahrzeuge/search.html). \ndd) Der vom Senat auf diese Weise ermittelte Verkehrswert des Fahrzeugs und die anzurech- \nnenden Nutzungsvorteile übersteigen in der Summe den geminderten Wert des Fahrzeugs \nbei Kaufvertragsabschluss somit um 9.827,01 € so dass kein Differenzschaden mehr ver- \nbleibt. \nDie Rechnung stellt sich wie folgt dar: \n \n \nKilometerstand bei Kauf \n71.700\nKilometerstand aktuell \n125.980\nvom Kläger gefahrene Kilometer \n54.280\nGesamtlaufleistung \n250.000\nbeim Kauf noch zu erwartende Laufleistung \n178.300\nKaufpreis \n41.925,00 €\nMinderwert des Fahrzeugs nach Klägervortrag (in Prozent) \n15%\nWert des Fahrzeugs nach Klägervortrag \n35.636,25 €\nabzgl. Nutzungsvorteil \n12.763,26 €\nabzgl. aktueller Verkehrswert \n32.700,00 €\nübersteigender Vorteil \n9.827,01 €\nDifferenzschaden/Minderwert (in Euro) \n6.288,75 €\nverbleibender Minderwert \n0,00 €\n \n \nSelbst bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistungserwartung von 300.000 km verbliebe kein \ndem Kläger zu erstattender Minderwert: \n \nKilometerstand bei Kauf \n71.700\nKilometerstand aktuell \n125.980\nvom Kläger gefahrene Kilometer \n54.280\nGesamtlaufleistung \n300.000\nbeim Kauf noch zu erwartende Laufleistung \n228.300\nKaufpreis \n41.925,00 €\nMinderwert des Fahrzeugs nach Klägervortrag (in Prozent) \n15%\nWert des Fahrzeugs nach Klägervortrag \n35.636,25 €\nabzgl. Nutzungsvorteil \n9.967,98 €\nabzgl. aktueller Verkehrswert \n32.700,00 €\nübersteigender Vorteil \n7.031,73 €\nDifferenzschaden/Minderwert (in Euro) \n6.288,75 €\nverbleibender Minderwert \n0,00 €\n\n \nb) Der vom Kläger zusätzlich begehrte Ersatz seiner Finanzierungskosten i.H.v. 4.253,11 € \nkommt nicht in Betracht. Der Kläger, der einen Differenzschaden verlangt, begehrt so gestellt \nzu werden, als habe die Beklagte vollständig und frei von Sachmängeln erfüllt. Wird ein Scha- \nden daher in der Weise berechnet, dass die Kaufsache behalten werden soll und der Minder- \nwert ersetzt verlangt wird, können etwaige Finanzierungskosten nach der Rechtsprechung \ndes Bundesgerichtshofs nicht zusätzlich als Nichterfüllungsschaden erstattet verlangt werden \n(BGH, Urteil vom 28.6.2002, V ZR 188/01, beck-online). \n \n3. Der Kläger hat, wie der Bundesgerichtshof in mittlerweile einer Vielzahl von vergleichbaren \nFällen entschieden hat, auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 \nStGB (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20; Urteil vom 23.09.2021, III ZR 200/20). \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Voll- \nstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 3 \nZPO, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 47, 48 GKG. \n \nEine Zulassung der Revision ist nicht geboten, da ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 \nZPO nicht gegeben ist. Klärungsbedürftige Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der \nInanspruchnahme der Fahrzeughersteller aus § 826 BGB stellten, hat der Bundesgerichtshof \ngrundlegend entschieden. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer ein- \nheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da sich im Hinblick auf den hier vom Senat entschie- \ndenen Einzelfall keine Divergenz zu den Entscheidungen anderer Oberlandesgericht ergibt. \n \n \n \n \n \nH. \nN. \nS. \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nSeite 17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-08-24/18a-u-1969-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-08-24/18a-u-1969-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396896","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.826010+00:00"}}