{"status":"available","doknr":"OLD396895","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-10-19","aktenzeichen":"18a U 1595/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 18a U 1595/22 \nLandgericht Chemnitz, 4 O 1536/21 \n \nSeite 1 \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA., … \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte, … \n \ngegen \n \nVolkswagen AG, … \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \n \nwegen Rückabwicklung aus Kaufvertrag (Schadensersatz) \n \n \nhat der 18a. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht H., \nRichterin am Oberlandesgericht S. und \nRichter am Oberlandesgericht S. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2023 am 19.10.2023 \n \nfür Recht erkannt: \n \n \n1. \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom \n29.07.2022, Az. 4 O 1536/21, wird zurückgewiesen. \n \n\n \nSeite 2 \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. \n \n3. \nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 29.776, 78 EUR bis zum 13.09.2023 und ab 14.09.2023 auf 26.072,02 \n€ festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit dem \nDieselskandal in Anspruch. \nDie Klägerin erwarb am 18.5.2016 im Autohaus B. von der Beklagten ein Fahrzeug vom Typ \nVW Caddy, 2.0 l TDI, 110 KW, Modell SAJH 48/WF 2/1T31B1 BDM, EA 288, EU-Norm 6, \nSCR (Anlage K1) zum Kaufpreis von 45.626,98 € als Neuwagen mit einem Kilometerstand \nvon 0 km. Gemäß Vertragsurkunde wurde der Klägerin ein Nachlass in Höhe von 15,00 % \n(EUR 6.962,75 einschließlich USt) gewährt (vgl. Anlage K1). \nDas Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf des KBA betroffen. Am 4.6.2020 wurde ein von \nder Beklagten in Abstimmung mit dem KBA im Rahmen des Nationalen Forum Diesel \nentwickeltes Software-Update als freiwillige Servicemaßnahme aufgespielt. \nDie Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrug am 14.9.2023 128.575 km. \nDas Landgericht Chemnitz hat die Klage mit Urteil vom 29.7.2022 abgewiesen. Wegen der \nEinzelheiten der Begründung wie auch wegen der erstinstanzlichen tatbestandlichen \nFeststellungen und der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts \nBezug genommen. \n \nGegen die Abweisung ihrer Klage wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie trägt vor, es \nhätte berücksichtigt werden müssen, dass das KBA auch beim Vorgängermotor EA 189 \nkeine „nennenswerten“ bzw. „grenzwertkausalen“ Auswirkungen der Umschaltlogik \nfestgestellt habe und dennoch einen Rückruf angeordnet habe. In dem Motor EA 288 seien \ndieselben unzulässigen Abschalteinrichtungen wie in dem Motor EA 189 hinterlegt worden, \nwas sich aus der Entscheidungsvorlage der Beklagten ergebe, worin für beide Motortypen \ndie Zusage gelten sollte, dass „die Funktion“ ausgebaut werde. Die Programmierung des \n\n \nSeite 3 \n \nSCR-Systems im EA 288 bewirke eine geringere Emissionsrate im Prüfstand als im \nRealbetrieb, da der SCR-Katalysator früher zum Einsatz gebracht werde und zudem die \nAbgasrückführungsrate nach Einschaltung des Katalysators nicht reduziert werde. Außerdem \nwirke eine Aufheizstrategie. Ferner sei das OBD manipuliert. Dies sei sittenwidrig. Auf die \nvon dem KBA vorgenommenen Prüfungen könne sich die Beklagte nicht berufen. Das KBA \nhabe keinerlei Möglichkeiten gehabt, die Software zu überprüfen. Schließlich folge aus den \nvon der DUH am 17.11.2022 veröffentlichten Unterlagen der Firma Bosch als Zulieferer, dass \ndie Beklagte unzulässige Funktionen bestellt habe, die u.a. eine Reduzierung der \nDosiermenge von AdBlue außerhalb des Prüfstands ermöglichen sollten. \n \nDie Klägerin beantragt zuletzt, \n \n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 29.776,78 € (Kaufpreis abzüglich \nder Nutzungsentschädigung mit Kilometerstand zum Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung erster Instanz) abzüglich einer weiter zu berechnenden vom Gericht auf \nBasis einer Gesamtlaufleistung von zumindest 300.000 km zu schätzenden \nNutzungsentschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter \nZugrundelegung des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nzweiter Instanz zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen \nÜbergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen CADDY mit der \nFahrzeugIdentifizierungsnummer …, \n \nhilfsweise, \n \ndie Beklagte wird verurteilt, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs \nVW Caddy, FIN: …, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch \nmindestens € 6.844,05 betragen muss, zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. \n \n2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im \nKlageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. \n \n3. \nDie \nBeklagte \nwird \nverurteilt, \ndie \nKlägerschaft \nvon \nvorgerichtlichen \nRechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.626,49 € freizustellen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \n\n \nSeite 4 \n \nDie Beklagte trägt vor, die ursprünglich hinterlegte und mit dem Software-Update entfernte \nFahrkurvenerkennung habe nicht dazu geführt, dass mit der Dosierung von Adblue in den \nKatalysator ab einer geringeren Betriebstemperatur als im realen Fahrbetrieb begonnen \nworden sei. Es sei lediglich die hohe Abgasrückführungsrate im Prüfstand beibehalten \nworden. Eine Aufheizstrategie sei ebenfalls nicht implementiert. Die Funktionsweise habe \nauch keinen messbaren Einfluss auf die NOx-Emissionen, wie interne Messungen der \nBeklagten und des KBA belegten. Jedenfalls habe sich die Fahrkurvenerkennung nicht \ngrenzwertkausal ausgewirkt, wie gleichfalls die Prüfungen des KBA, das auch \nSoftwareanalysen durchgeführt habe, ergeben hätten. Das KBA habe daher zu Recht seit \nOktober 2015 die Auffassung vertreten, es handele sich nicht um eine unzulässige \nAbschalteinrichtung. Dieser Einschätzung des KBA habe die Beklagte auch vertrauen dürfen, \nzumal das KBA die Fahrkurvenerkennung somit auch hypothetisch genehmigt hätte. \nSonstige unzulässige Abschalteinrichtungen seien ebenfalls nicht vorhanden. Ein \nunzulässiges Thermofenster sei nicht appliziert, sondern dieses stelle mit seiner Weite von - \n24 Grad Celsius bis + 70 Grad Celsius gar keine Abschalteinrichtung dar. Das OBD \nfunktioniere ordnungsgemäß und sei zertifiziert. Aus den von der Klägerin in Bezug \ngenommenen Unterlagen der Firma Bosch ergebe sich ebenfalls kein Anhalt für das \nVorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen. Zumindest liege in dem Verhalten der \nBeklagten seit Oktober 2015 eine Verhaltensänderung, die ein etwaiges Verschulden \nentfallen lasse. Ein Schaden sei jedenfalls durch das Update und auch aufgrund der \ngezogenen Nutzungen und des anzurechnenden Restwerts vollständig ausgeglichen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten \nSchriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des \nSenats Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. \nDer Klägerin steht im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzugs vom Typ VW Caddy \n(EU 6, 2.0 TDI, 110 kW, SCR, EA 288, Erstzulassung 2016) am 18.05.2016 gegen die \nBeklagte weder der mit dem Hauptantrag geltend gemachte große Schadensersatzanspruch \nauf Rückabwicklung des Kaufvertrags noch der im Wege des Hilfsantrags geforderte \nDifferenzschaden in Höhe von mindestens 15 % des Kaufpreises zu. \n1. Vertragliche Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagte als Verkäuferin des \nFahrzeugs scheiden aus, da das Vorliegen eines Sachmangels nach Durchführung des \nUpdates weder erkennbar noch vorgetragen ist, Gewährleistungsansprüche ohnehin nicht \ngeltend gemacht werden und außerdem die Gewährleistungsfrist (2 Jahre ab Lieferung, § \n438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) bei Klageerhebung schon verstrichen war. Ein arglistiges \n\n \nSeite 5 \n \nVerschweigen eines etwaigen Mangels zum Kaufzeitpunkt gem. § 438 Abs. 3 BGB ist - wie \nunter Ziffer 2. nachfolgend ausgeführt wird - ebenfalls nicht festzustellen. \n2. Die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß §§ 826, 31 BGB bzw. §§ 826, 831 BGB \nsind nicht erfüllt. \na) Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise \neinem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. \nSittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende \nWürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl \naller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der \nHandelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine \nbesondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, \nden eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen \nergeben kann (BGH in st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.9.2021 - VII ZR 190/20, juris, \nRn. 13 m.w.N.). Für diese Voraussetzungen trägt der Kläger sowohl die Darlegungs- als \nauch die Beweislast. \nDer Senat verkennt nicht, dass die entsprechenden Anforderungen an die Substantiierung \nnicht hoch sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Sachvortrag \nzur Begründung eines Anspruchs schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen \nvorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht \nals in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 11.3.2021 - \nVII ZR 196/18, juris, Rn. 43). Für die Rechtsfolge nicht näher erforderliche Einzelheiten \nmüssen nicht dargelegt werden. Das Gericht muss jedoch in die Lage versetzt werden, \naufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen \nVoraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (BGH, Urteil \nvom 16.9.2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 21). Hat eine Partei keine unmittelbare Kenntnis \nvon den ihrer Behauptung zugrundeliegenden Vorgängen, darf sie auch von ihr nur \nvermutete Tatsachen als Behauptungen in den Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels \nentsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von den \nEinzeltatsachen hat (BGH, Urteil vom 13.7.2021 – VI ZR 128/20, juris, Rn. 21). Unbeachtlich \nist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei jedoch dann, wenn die unter \nBeweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht \nbeurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten \nBehauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl, gleichsam ins Blaue hinein aufgestellt oder aus \nder Luft gegriffen sind und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellen (BGH, Urteil vom \n16.9.2021 – VII ZR 190/20, juris, Rn. 23). \nb) An diesen Maßstäben gemessen ist eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin im \nZusammenhang mit dem Erwerb ihres Fahrzeugs nicht festzustellen. \n\n \nSeite 6 \n \naa) Die unstreitig in der Motorsteuerungssoftware zum Zeitpunkt des Erwerbs hinterlegte \nFahrkurvenerkennung rechtfertigt das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht. \nDabei kann dahinstehen, ob die mit der Fahrkurvenerkennung verbundenen Funktionsweisen \nin Bezug auf das SCR-System (Beibehaltung einer hohen AGR-Rate im Prüfstand nach \nErreichen der Betriebstemperatur des Katalysators sowie - insoweit indes von der Beklagten \nin Abrede gestellt - die Einspritzung von AdBlue bereits ab einer Temperatur von 130 Grad \nCelsius anstelle von ansonsten 150 Grad Celsius) eine unzulässige Abschalteinrichtung im \nSinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 der VO (EG) 715/2007 darstellen. Denn es ist insoweit \njedenfalls nicht festzustellen, dass die für die Beklagten tätigen Personen in dem \nBewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Hierfür ergeben \nsich auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens keine greifbaren Anhaltspunkte. \nKeinerlei Hinweise ergaben sich insbesondere für die Installierung einer ausschließlich im \nPrüfstand wirkenden Aufheizstrategie. Umfassende Überprüfungen des Aggregats EA 288 \ndurch die Untersuchungskommission Volkswagen unmittelbar nach Bekanntwerden des \nDieselskandals und durch das KBA im Rahmen des „Nationalen Forum Diesel“ sowie im \nZuge spezifischer Felduntersuchungen im Rahmen der Marktüberwachung lieferten vielmehr \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 288 zum Bestehen der \nTypprüfung \nim \nNEFZ \nauf \netwaige \nmit \nder \nFahrkurvenerkennung \nverbundenen \nFunktionsweisen des SCR-Systems angewiesen sind, diese also erforderlich wären, um die \nZulassung der Fahrzeuge zu erreichen. Die - auch Softwareanalysen umfassenden - \nUntersuchungen des KBA ergaben, dass die Fahrzeuge selbst bei Deaktivierung der \nFahrkurvenerkennung und der an sie geknüpften Funktionen die Grenzwerte unter \nTypprüfbedingungen einhielten (vgl. amtliche Auskunft des KBA vom 4. Mai 2021 gegenüber \ndem Landgericht Mannheim, Az. 5 O 90/20, Anlage B 59; amtliche Auskunft des KBA vom \n21. September 2021 gegenüber dem Landgericht Oldenburg, Az. 17 O 3120/20, Anlage B \n49; amtliche Auskunft des KBA vom 8. Oktober 2021 gegenüber dem Landgericht Bonn, Az. \n20 O 86/20, Anlage B 60; amtliche Auskunft des KBA vom 26. Oktober 2021 gegenüber dem \nLandgericht Fulda, Az. 2 O 112/20 Anlage B 51; amtliche Auskunft des KBA vom 26.10.2021 \nan das LG Fulda, Anlage B 75). Im Rahmen der von dem Bundesministerium für Verkehr und \ndigitale Infrastruktur (BMVI) in Bezug auf die Motoren des Typs EA 288 in die Wege \ngeleiteten behördlichen Untersuchungen der Fahrzeuge stellte sich zudem heraus, dass \netwaige Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte, die die Fahrzeuge mit dem Motor EA \n288 außerhalb des Prüfstands erzeugten, weit unter den Emissionswerten lagen, die die \nFahrzeuge mit dem Motor EA 189 lieferten (vgl. Seiten 14, 60 und 114 des Berichts der \nUntersuchungskommission \nVolkswagen, \nApril \n2016, \nwww.kba.de/DE/Themen/ \nMarktueberwachung/Abgasthematik/berichte_uk_vw.html, Anlage B 1). Das KBA hatte \ninsoweit ein spezielles Prüfprogramm mit variierten Prüfbedingungen und einer zusätzlichen \nRDE-Fahrt entwickelt, welches erstmalig ab Herbst 2015 zum Einsatz kam (Anlage B 1, Seite \n14,15 ff.). Einflussnahmen der Hersteller hinsichtlich der für die Messungen verwendeten \nFahrzeuge wurden zudem gezielt ausgeschlossen (vgl. Anlage B 1, Seite 14). Die Funktion \n\n \nSeite 7 \n \nder Fahrkurvenerkennung in dem Motortyp EA 288 wird von dem KBA aufgrund der \nErgebnisse \nder \ndurchgeführten \nUntersuchungen \nauch \nnicht \nals \nunzulässige \nAbschalteinrichtung betrachtet, sondern das KBA teilt jeweils mit, dass eine unzulässige \nAbschalteinrichtung nicht anzunehmen sei, wenn ein Fahrzeug die maßgebenden \nGrenzwerte auch nach Deaktivierung der Funktion einhält (vgl. amtliche Auskunft des KBA \nvom 4. Mai 2021 gegenüber dem Landgericht Mannheim, Az. 5 O 90/20, Anlage B 59; \namtliche Auskunft des KBA vom 21. September 2021 gegenüber dem Landgericht \nOldenburg, Az. 17 O 3120/20, Anlage B 49; amtliche Auskunft des KBA vom 8. Oktober 2021 \ngegenüber dem Landgericht Bonn, Az. 20 O 86/20, Anlage B 60; amtliche Auskunft des KBA \nvom 26. Oktober 2021 gegenüber dem Landgericht Fulda, Az. 2 O 112/20 Anlage B 51; \namtliche Auskunft des KBA vom 26.10.2021 an das LG Fulda, Anlage B 75; amtliche \nAuskunft des KBA vom 10. Mai 2022 an die Rechtsanwaltskanzlei pswp, Anlage B76). \nBei dieser Sachlage und im Hinblick darauf, dass die Beklagte ab Bekanntwerden des \nSkandals um den Motor EA 189 an der Aufklärung umfassend mitgewirkt hat, indem sie die \nExistenz der Fahrkurvenerkennung dem KBA gegenüber Anfang Oktober 2015 offenlegte \nsowie die Funktionsweisen mit Übersendung der Applikationsrichtlinien im November 2015 \nund mit Schreiben vom 29.12.2015 an das KBA ausführlich erläuterte, ist ein sittenwidriges \nHandeln der für die Beklagte tätigen Personen und eine verwerfliche Gesinnung in Bezug auf \ndie installierte Fahrkurvenerkennung zur Überzeugung des Senats mithin nicht festzustellen \n(vgl. OLG Oldenburg Hinweisbeschluss v. 24.7.2023 – 13 U 104/22, BeckRS 2023, 19540 \nRn. 28 ff. beck-online; OLG München, Urteil vom 06.12.2022, Az. 5 U 429/22, beck-online; \nvgl. OLG Schleswig Urt. v. 7.6.2022 – 7 U 196/21, BeckRS 2022, 24982 Rn. 34, beck-online; \nOLG Karlsruhe Hinweisbeschluss v. 17.3.2022 – 8 U 82/21, BeckRS 2022, 8965 Rn. 28, \nbeck-online; OLG Koblenz Urt. v. 24.11.2022 – 7 U 1038/22, BeckRS 2022, 33705, \nbeck-online; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.08.2022, 9 U 71/21, Rn.63 ff. und 78, juris). \nbb) Ein Thermofenster, welches - wie hier - lediglich bei Temperaturen unterhalb von - 24 \nGrad Celsius und oberhalb von + 70 Grad Celsius, die gänzlich außerhalb der in \nDeutschland und in ganz Europa vorherrschenden Temperaturen liegen, Einfluss auf die \nAbgasreinigung nimmt, stellt - auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des \nEuropäischen Gerichtshof vom 14.07.2022 (C-120/20 und C-128/20, juris) und vom \n21.03.2023 (C-100/21) - keine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr.10, Art. 5 der VO \n(EG) 715/2007 dar. \nMit der ausführlichen und durch technische Details unterlegten Darstellung der Beklagten, \nwonach die im Motortyp des EA 288, Euro 6, eingebauten Thermofenster mit einer sehr \ngroßen Weite von -24 Grad Celsius bis + 70 Grad Celsius versehen sind, so dass sie keine \nunzulässigen Abschalteinrichtungen darstellen, da sie das Emissionskontrollsystem in seiner \nWirksamkeit \nnicht \nunter \nden \nBedingungen, \ndie \nim \nnormalen \nFahrzeugbetrieb \nvernünftigerweise zu erwarten sind, verringern und daher auch seit Januar 2016 von dem \n\n \nSeite 8 \n \nKBA gebilligt werden, hat die Klägerin sich nicht auseinandergesetzt. Die Beklagte hat die \ntechnische Wirkungsweise und die Bedatung des Thermofensters ausführlich - vgl. \nSchriftsatz vom 28.01.2022, Bl. 147 ff. d.A. LG, Seite 28 ff. des Schriftsatzes vom \n06.09.2023, Bl. 217 f.d.A. OLG - erläutert. Danach verfügen die Motoren vom Typ EA 288 \nüber eine moderne AGR-Technologie, bestehend aus ungekühlter Hochdruck- und gekühlter \nNiederdruck-AGR, so dass das Risiko von Verlackungs- und Versottungsschäden nicht \nbestehe und aufgrund der indirekten Ladeluftkühlung zudem auch bei sehr niedrigen \nUmgebungstemperaturen noch eine Abgasrückführung stattfinden könne; innerhalb des \nangegebenen Temperaturbereichs sei die Abgasrückführung, so die Beklagte, daher zu 100 \n% aktiv. Das KBA, dem die Ausgestaltung des Thermofensters seit Januar 2016 bekannt sei, \nbeanstande dieses nicht. Diesen Darlegungen der Beklagten ist die Klägerin nicht \nentgegengetreten. Insbesondere ergibt sich für ihre Vermutung, es handele sich bei dem \nThermofenster in dem Motor EA 288 um ein unzulässig bedatetes Thermofenster, keinerlei \nAnhalt aus den von ihr in Bezug genommenen Protokollen der Firma Bosch, die die DUH am \n17.11.2022 veröffentlicht hat. \ncc) Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass in dem Fahrzeug Manipulationen im Hinblick auf die \nAdBlue-Dosierung aktiv sind, die dafür sorgen sollen - so die Klägerin -, dass lediglich im \nPrüfstand eine für die Emissionsleistung ausreichende Menge der Harnstofflösung zugeführt \nwürde, sind ebenfalls nicht ersichtlich. \nSelbst wenn, wie die Klägerin vorträgt, vgl. Schriftsatz vom 12.09.2023, Seite 27 ff. d.A., in \nden 3.0 l-Motoren der Firma Audi (Fahrzeugtyp Audi A 4, EU 6) eine Funktion \n„Online-/Speicher-Modus“ zum Einsatz kam, die unstreitig teilweise zu Rückrufen des KBA \nführte, besagt dies nicht, dass dergleichen auch im Aggregat EA 288 der Beklagten appliziert \nwurde, was die Beklagte bestreitet. Die Überprüfungen der Fahrzeuge und der Software \ndurch die Untersuchungskommission Volkswagen und das KBA haben insoweit weder \nanlässlich der durchgeführten Fahrzeugprüfungen noch im Ergebnis der von dem KBA \nvorgenommenen Softwareanalysen hierfür irgendwelche Hinweise geliefert (vgl. Bericht der \nUntersuchungskommission Volkswagen aus April 2016; amtliche Auskunft des KBA vom 10. \nMai 2022 an die Rechtsanwaltskanzlei pswp, Anlage B 76; Auskunft des KBA vom 26. \nOktober 2021 gegenüber dem Landgericht Fulda, Az. 2 O 112/20, Anlage 75). Ein in einem \nParallelverfahren des Landgerichts Stuttgart, Az. 18 O 112/20, gerichtlich bestellter \nSachverständiger, C., hat außerdem bestätigt, dass die Messergebnisse, die anlässlich von \nMessungen des KBA an einem VW Passat (EU 6, EA 288, SCR-System) gewonnen wurden, \nkeinerlei Rückschlüsse auf eine unterschiedliche AdBlue-Dosierung im NEFZ und auf der \nStraße zuließen (vgl. Anlage B 42). Das KBA teilte mit amtlicher Auskunft vom 25.04.2022 an \ndas LG Gera (vgl. Anlage B 66) für den hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyp VW Caddy, \n2.0 l TDI, 110 kW, ferner konkret mit, dass auf der Grundlage von Messungen an \nvergleichbaren \nFahrzeugen \nkeine \nunzulässigen \nAbschalteinrichtungen \nin \ndiesem \nFahrzeugtyp mit dem Aggregat EA 288 festgestellt wurden. Dass das KBA grundsätzlich \n\n \nSeite 9 \n \njedoch für die Problematik sensibilisiert war, belegt der Umstand, dass bei anderen als dem \nhier \nstreitgegenständlichen \nFahrzeug \ndurchaus \nRückrufe \nwegen \nder \nRestreichweitenregelung ausgesprochen worden waren, etwa bei Fahrzeugen der Marke \nAudi A6 und A7 mit 3.0l-Motor Euro 6 (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.10.2022, 5 U \n1188/22, beck-online). Die von der Klägerin ins Feld geführten Dokumentationen der Firma \nBosch betreffend die Kommunikation mit den Fahrzeugherstellern führen nicht zu einer \nanderen Beurteilung. Aus den insoweit von der Klägerin dargelegten Einzelheiten (Schriftsatz \nvom 12.09.2023, Bl. 270 ff. d.A.) ergeben sich keinerlei konkrete Hinweise in Bezug auf ihr \nFahrzeug mit dem Aggregat EA 288. Insbesondere folgt aus den Darlegungen der Klägerin \nnicht, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Aggregat EA 288 von etwa \nbereitgestellten Dosierstrategien unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Hierfür ergaben auch \ndie behördlichen Untersuchungen - wie bereits dargelegt wurde - keinerlei Anhaltspunkte. \nEbenso wenig lassen schließlich auch etwaige Absprachen mehrerer Hersteller über die \nGröße der AdBlue-Tanks Rückschlüsse auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der \nAdBlue-Dosierung in dem Aggregat EA 288 zu. Nach der Pressemitteilung der Europäischen \nKommission vom 8. Juli 2021 (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_21_3581) ging \nes bei diesen Absprachen nicht um eine Unterschreitung der geltenden Standards, sondern \num die Vermeidung einer Übererfüllung durch Konkurrenten (vgl. OLG Hamm Urt. v. \n8.12.2022 – I-13 U 483/21, BeckRS 2022, 38268 Rn. 63, 64, beck-online). \ndd) Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger unzulässige Abschalteinrichtungen, deren \nExistenz den umfassenden behördlichen Untersuchungen entgangen sein könnten, sind zur \nÜberzeugung des Senats gleichfalls nicht festzustellen. \nEntgegen der Auffassung der Klägerin besagt der Umstand, dass es sich bei dem \nstreitgegenständlichen Motor des Typs EA 288 um das Nachfolgemodell des vom \nsogenannten Abgas-Skandal betroffenen Motors des Typs EA 189 handelt, nichts darüber, \ndass auch in dem Nachfolgemodell die in dem Vorgängermodell (ursprünglich) verwendete \nunzulässige Motorsteuerungssoftware verbaut wäre (vgl. auch OLG Hamm Beschl. v. \n7.9.2023 – I-49 U 1/23, BeckRS 2023, 24381 Rn. 16, 17, beck-online, m.w.N.). Nach dem \nersten Bericht der Untersuchungskommission aus April 2016 sind - wie bereits ausgeführt \nwurde - auf der Grundlage der durchgeführten Überprüfungen vielmehr keinerlei Hinweise \ndarauf gefunden worden, dass auch die Motoren des Typs EA 288 mit der in dem \nVorgängermodell \ndes \nTyps \nEA \n189 \n(ursprünglich) \nverwendeten \nunzulässige \nMotorsteuerungssoftware ausgestattet sind. In dem Bericht sind Fahrzeuge mit Motoren des \nTyps EA 288 aufgrund der erzielten Testergebnisse vielmehr der als unbedenklich \nerachteten Gruppe I zugeordnet worden. \nAnderes folgt auch insoweit nicht aus den auszugsweise zitierten Unterlagen der Firma \nBosch. Soweit es darin um von der Firma Bosch entwickelte Motor-Steuerungsfunktionen mit \ndem Potential einer „nicht behördenfonformen“ Anwendung geht, kann aus der Aufzählung \n\n \nSeite 10 \n \nnicht abgeleitet werden, dass die beschriebenen Funktionen auch tatsächlich unzulässig \nsind, bzw. in unzulässiger Weise genutzt wurden und überdies auch der Motor EA 288 davon \nbetroffen ist. Der Umstand, dass für den in Rede stehenden Motortyp auch in Kenntnis des \nAbgasskandals um den EA 189 keine Rückrufe angeordnet wurden, spricht vielmehr \ndagegen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 14. Juni 2022 – 36 U 141/22; OLG Köln \nUrt. v. 25.8.2023 – 1 U 1/23, BeckRS 2023, 22896 Rn. 31, beck-online). \nNach alledem ergeben sich entgegen der Meinung der Klägerin auch keine Anhaltspunkte für \neine Manipulation des OBD in ihrem Fahrzeug bzw. einen Verstoß gegen die ISO EN 9001. \nZu keiner anderen Betrachtungsweise führt auch die von der Klägerin insoweit ins Feld \ngeführte Auskunft des KBA vom 09.05.2022 (Bl. 272 d.A.). Soweit sich daraus ergibt, dass \nbei einem Fahrzeug vom Typ VW Tiguan eine Maßnahme zur Gewährleistung der \nKonformität der OBD-Überwachung erforderlich war, so stellt dies noch kein hinreichendes \nIndiz dafür dar, dass das Fahrzeug der Klägerin ebenfalls von der Konformitätsabweichung \noder gar von einer Manipulation des OBD-Systems betroffen ist. Auch insoweit ist vielmehr \nauf die für die Fahrzeuge mit dem Motor EA 288 erteilten Auskünfte des KBA und \ninsbesondere auf die konkret für den Fahrzeugtyp VW Caddy erteilte amtlichen Auskunft des \nKBA vom 25.04.2022 an das LG Gera (vgl. Anlage B 66) zu verweisen. \n3. Aus den unter Ziffer 2. dargelegten Gründen scheidet auch ein Schadensersatzanspruch \naus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB aus. \n 4. Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich schließlich nicht aus § 823 Abs. 2, §§ 6, \n27 EG-FGV. \na) Die mit dem Hauptantrag begehrte Rückabwicklung des Kaufvertrags im Wege des \nsogenannten großen Schadensersatzes kann die Klägerin unabhängig davon, ob die \nFahrkurvenerkennung \nals \nunzulässige \nAbschalteinrichtung \nbetrachtet \nwird, \nnicht \nbeanspruchen. Eine Rückabwicklung ist auf der Grundlage des Unionsrechts nicht möglich. \nDas Unionsrecht verlangt nicht, die Klägerin als Käuferin eines vom Hersteller mit einer \nunzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe sie den \nKaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in \nden sachlichen Schutzbereich der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen (BGH, \nUrteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, Rn. 22-27). Schon nach der bisherigen \ngefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konnte der Käufer \neines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs gestützt auf \n§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Normen des europäischen Abgasrechts vom \nHersteller nicht die Rückabwicklung des mit dem Verkäufer abgeschlossenen Vertrags \nverlangen (BGH, Urteil vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, Rn. 22 - 27). Diese \nRechtsprechung trägt dem unterschiedlichen Unwertgehalt einer sittenwidrigen vorsätzlichen \nSchädigung einerseits und einer schuldhaften Schutzgesetzverletzung andererseits \nRechnung. Von ihr abzugehen besteht auch bei der gebotenen unionsrechtskonformen \n\n \nSeite 11 \n \nAuslegung der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und im Lichte der direkten Anwendung des \nArt. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 keine Veranlassung (vgl. BGH, a.a.O.), da \nsich insbesondere dem Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, \n1111) nichts entnehmen lässt, was zu einer Abkehr Anlass gäbe (vgl. BGH, a.a.O.). \nb) Auch soweit die Klägerin hilfsweise den Ersatz eines Differenzschadens in Höhe von \n(mindestens) 15 % des gezahlten Kaufpreises gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, \n27 Abs. 1 EG-FGV verlangt, ist die Klage nicht begründet. \naa) \nEin \nVerschulden \nder \nBeklagten \nim \nZusammenhang \nmit \nder \ninstallierten \nFahrkurvenerkennung und dem Verkauf des Fahrzeugs der Klägerin an diese ist nicht zu \nbejahen. Das Fahrzeug wäre hypothetisch auch bei Offenlegung der Fahrkurvenerkennung \nim Typgenehmigungsverfahren von dem KBA genehmigt worden. Denn das KBA hätte die \nRechtsauffassung der Beklagten zur Zulässigkeit der Fahrkurvenerkennung mit Blick auf die \nfehlenden Auswirkungen der Funktion auf die Einhaltung der Grenzwerte im Prüfstand bei \neiner konkreten Nachfrage vor der Applikation bestätigt. Dies ergibt sich aus der von der \nBeklagten mit Anlage B 76 vorgelegten Auskunft des KBA vom 10.05.2022, mit der das KBA \ndie Frage „Wenn sich bei Erteilung der Typgenehmigung für den Fahrzeugtyp VW.... aus den \nTypgenehmigungs- und Prüfungsunterlagen ergeben hätte, dass das Fahrzeug über eine \nFahrkurvenerkennung verfügt und mit wie ohne Fahrkurvenerkennung die gesetzlichen \nGrenzwerte im Prüfstand eingehalten werden: Hätte das KBA dann die Erteilung der \nTypgenehmigung bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen erteilt oder hätte es die \nGenehmigung wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der \n(nicht grenzwertrelevanten) Fahrkurvenerkennung verweigert?“ wie folgt beantwortet: \n„Wenn der Prüfbericht des benannten Technischen Dienstes seinerzeit ausgewiesen \nhätte, dass das Fahrzeug bei allen anwendbaren Strategien im Typ 1-Test die \nGrenzwerte einhalten würde, wäre die Typgenehmigung zu erteilen gewesen. \nVorausgesetzt dabei, dass die Typgenehmigung ordentlich beantragt und alle anderen \nVoraussetzungen gegeben seien.“ \nDamit und mit Blick auf die Ergebnisse der umfassenden Untersuchungen des Aggregats EA \n288 durch das KBA - insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer II. 2. a) b) aa) verwiesen \n- steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das KBA den Fahrzeugen mit dem Aggregat \nEA 288 die Typgenehmigung erteilt hätte, wenn die Beklagte das KBA zuvor über die \nFahrkurvenerkennung informiert hätte. Die Auffassung, dass einem Fahrzeug, das mit und \nohne Aktivierung einer vorhandenen Fahrkurvenerkennung die Typprüfung im NEFZ besteht, \ndie Typgenehmigung zu erteilen ist und dieses dann auch nicht über eine unzulässige \nAbschalteinrichtung verfügt, vertritt das KBA bis in jüngste Zeit, wie sich aus den sonstigen, \nim vorliegenden Verfahren von der Beklagten vorgelegten zahlreichen Auskünften des KBA \nergibt (vgl. amtliche Auskunft des KBA vom 4. Mai 2021 gegenüber dem Landgericht \nMannheim, Az. 5 O 90/20, Anlage B 59; amtliche Auskunft des KBA vom 21. September \n\n \nSeite 12 \n \n2021 gegenüber dem Landgericht Oldenburg, Az. 17 O 3120/20, Anlage B 49; amtliche \nAuskunft des KBA vom 8. Oktober 2021 gegenüber dem Landgericht Bonn, Az. 20 O 86/20, \nAnlage B 60; amtliche Auskunft des KBA vom 26. Oktober 2021 gegenüber dem Landgericht \nFulda, Az. 2 O 112/20 Anlage B 51; amtliche Auskunft des KBA vom 26.10.2021 an das LG \nFulda, Anlage B 75). Darauf kann die Beklagte sich berufen. Bei dieser Sachlage ist die \nVermutung eines etwaiges Verschulden der Beklagten in Bezug auf das Inverkehrbringen \ndes Fahrzeugs der Klägerin mit der Fahrkurvenerkennung im Mai 2016 widerlegt, zumal das \nKBA - wie bereits ausgeführt wurde - explizit in Bezug auf diesen Fahrzeugtyp bestätigt hat, \ndass darin keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt wurden (amtliche Auskunft \nvom 25.04.2022 an das LG Gera, Anlage B 66). \nHinzu kommt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages der \nKlägerin im Mai 2016 ein etwaiges Verschulden zudem durch eine Verhaltensänderung \nausgeräumt hätte, da sie das KBA - wie bereits dargelegt - unstreitig schon am 02.10.2015 \nüber die Existenz der Fahrkurvenerkennung im EA 288 informiert hatte, ferner mit Schreiben \nvom 29.12.2015 die Funktion und ihre Auswirkungen gegenüber dem KBA erläutert sowie die \nApplikationsrichtlinien, in denen die Funktionen und der künftig beabsichtigte Umgang \neingehend dargestellt wurden, übersandt hatte. Zum Zeitpunkt des Kaufs der Klägerin lag \nauch bereits der veröffentlichte Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen aus April \n2016 vor, dessen Inhalt allgemein zugänglich war und dem ein objektiver Dritter entnehmen \nkonnte, dass die Prüfungen des KBA sich auch auf die Fahrzeuge mit dem Aggregat EA 288 \nerstreckten, dass diese Fahrzeuge von der Kommission als unbedenklich eingestuft wurden \nund dass die Beklagte an der Aufarbeitung des sogenannten Dieselskandals insgesamt \nmitgewirkt hatte. Ein Verbot des Vertriebs der Fahrzeuge war von dem KBA zudem nicht \nerlassen worden. Das KBA war mit der beabsichtigen Vorgehensweise gemäß den \nVorschlägen der Beklagten einverstanden. Ein Verschulden der Beklagten ist damit nicht \ngegeben, \nbb) Ein etwaiger Differenzschaden, der mit Blick auf die fehlende Grenzwertkausalität der \nFahrkurvenerkennung lediglich mit 5 % des Kaufpreises anzusetzen wäre, wäre bei der vom \nSenat hier auf 250.000 km geschätzten erzielbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs, der \nbereits erzielten Laufleistung, ferner dem von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.09.2023 \nmittels DAT-Bewertung dargelegten aktuellen Händlerverkaufspreis von 23.232,00 EUR \n(Anlage B 78) nach Abzug einer Händlermarge von 15 % unter Berücksichtigung des \nNachlasses auf den Kaufpreis gemäß Anlage K 1 und mit Blick auf das hier bereits \ninstallierte Software-Update, das im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist, \nzudem bereits vollständig ausgeglichen: \nSchadensberechnung: \n \nKilometerstand bei Kauf \n0\nKilometerstand aktuell bzw. bei Verkauf \n128.575\nvon Klägerin gefahrene Kilometer \n128.575\n\n \nSeite 13 \n \nerwartbare Gesamtlaufleistung \n250.000\nbeim Kauf noch zu erwartende Laufleistung \n250.000\nKaufpreis ermäßigt gem. Anlage K 1 \n38.664,23 €\nMinderwert des Fahrzeugs nach Klägervortrag (in Prozent) \n5%\nWert des Fahrzeugs nach Klägervortrag \n36.731,02 €\nabzgl. Nutzungsvorteil durch Gebrauch \n19.885,01 €\nabzgl. aktueller Verkehrswert nach Abzug Händlermarge \n(DAT-Bewertung vom 14.09.2023, Anl. B 78) \n20.201,74 €\nggf. übersteigender Vorteil \n3.355,73 €\nMinderwert des Fahrzeugs nach Klägervortrag (in Euro) \n1.933,21 €\nverbleibender Minderwert \n0,00 €\n \nDen Ersatz eines Differenzschadens kann die Klägerin mithin nicht verlangen. \nDie Berufung der Klägerin unterliegt damit insgesamt der Zurückweisung. \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \nEine Zulassung der Revision ist nicht geboten, da ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 \nZPO nicht gegeben ist. Klärungsbedürftige Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der \nInanspruchnahme der Fahrzeughersteller aus § 826 BGB stellten, hat der Bundesgerichtshof \ngrundlegend entschieden. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer \neinheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da sich im Hinblick auf den hier vom Senat \nentschiedenen \nEinzelfall \nkeine \nDivergenz \nzu \nden \nEntscheidungen \nanderer \nOberlandesgerichte ergibt. \n \n \n \n \nH. \n \n \n \nS. \n \n \n \nS.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396895","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-10-19/18a-u-1595-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":2},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396895","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396895","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-10-19/18a-u-1595-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396895","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.792589+00:00"}}