{"status":"available","doknr":"OLD396893","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-08-14","aktenzeichen":"18 WF 203/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nZur Mitteilungspflicht im Falle einer Einkommensverbesserung gemäß § 120a Abs. 2 ZPO. \n \n \nOLG Dresden, 18. Zivilsenat - Familiensenat-, Beschluss vom 14. August 2023, \nAz.: 18 WF 203/23 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 18 WF 203/23 \nAmtsgericht Riesa, 5 F 151/21 \n \n \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn der Familiensache \n \n \nS...... R......, ... \n- Antragstellerin und Beschwerdeführerin - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nR...... Rechtsanwälte, ... \n \ngegen \n \nE...... K......, ... \n- Antragsgegner - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Dr. B...... S...... K...... & Partner, ... \n \nwegen Beschwerde Verfahrenskostenhilfe \n \nhat der 18. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichter am Oberlandesgericht S...... als Einzelrichter \n \nohne mündliche Verhandlung am 14.08.2023 \n \n \nbeschlossen: \n \nAuf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Riesa \n- Familiengericht - vom 24.01.2023 aufgehoben. \n \nGründe: \n \nI. \n \n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr mit Beschluss vom 28.05.2021 \nohne \ndie \nFestsetzung \nvon \nZahlungen \nbewilligten \nVerfahrenskostenhilfe \nfür \nein \nUmgangsverfahren, von dessen Kosten 3.276,22 € auf die Antragstellerin entfallen. \n \nGrundlage der Bewilligung war die Erklärung der Antragstellerin vom 06.04.2021, wonach sie \nneben dem Kindergeld für ein Kind nur Elterngeld in Höhe von 377,49 € bezog. \n \nIm Oktober 2022 ist die Antragstellerin aufgefordert worden zu erklären, ob sich ihre \npersönlichen \nund \nwirtschaftlichen \nVerhältnisse \nwesentlich \ngeändert \nhaben. \nDie \nAntragstellerin hat innerhalb der ihr gesetzten Frist eine aktuelle Erklärung nebst Belegen zur \nAkte gereicht. Diesen Belegen sowie den nachgereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass \ndie Antragstellerin im Juni 2022 Arbeitslosengeld in Höhe von 825,59 € bezogen und im Juli \n2022 eine Stelle als Gebäudereinigerin angetreten hat. Dabei hat sie zunächst rund 995 € \nnetto monatlich verdient hat. Seit der Erhöhung der Wochenarbeitszeit zum Oktober 2022 \nbeträgt der Nettoarbeitslohn rund 1.260 €. Der Arbeitsweg der Antragstellerin ist 15 km lang. \nZusammen mit ihrem Lebensgefährten betreut sie ein Kind, für welches sie das Kindergeld \nerhält, und leistet Unterhalt i.H.v. insgesamt 50 € für zwei weitere Kinder, wobei der \nUnterhaltsbetrag infolge des Beginns der Tätigkeit neu berechnet wird. Ihr Wohnkostenanteil \nbeträgt 300 €. \n \nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Verfahrenskostenhilfe \naufgehoben. Die Antragstellerin habe wesentliche Verbesserungen der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht \nunverzüglich mitgeteilt. Ein Beteiligter, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei, sei \nwährend des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach der \nrechtskräftigen Entscheidung bzw. sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet \n(§ 120a ZPO), dem Gericht wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Lage oder eine \nÄnderung der Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Hinsichtlich laufender \nEinkünfte bestehe diese Verpflichtung dahingehend, jede nicht nur einmalige Verbesserung \ndes Einkommens von mehr als 100 € (brutto) im Monat mitzuteilen. Die Antragstellerin habe \ndie Aufnahme der Beschäftigung zum 01.07.2022 und damit den wesentlichen \nEinkommenszuwachs nicht unaufgefordert und unverzüglich dem Gericht mitgeteilt. Das \nGericht habe erst durch die auf Anforderung eingereichten Unterlagen davon Kenntnis \nerlangt. \n \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer fristgerecht eingelegten \nsofortigen Beschwerde. Sie verdiene nicht mehr als vor dem Bezug des Elterngeldes. Auch \ndie jetzigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse hätten dazu geführt, dass \nVerfahrenskostenhilfe bewilligt worden wäre. \n \nDer Bezirksrevisor hält die sofortige Beschwerde für unbegründet. Das Amtsgericht hat ihr \nnicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. \n \nII. \n \nDie gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 567 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässig \neingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses \nvom 24.01.2023, weshalb es bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bleibt. \n \nZu Unrecht hat das Amtsgericht die der Antragstellerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe \n\naufgehoben. \n \n1. Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZPO soll das Gericht die \nBewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufheben, wenn der Beteiligte entgegen § 120a Abs. 2 \nSatz 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und \nVermögensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht \nunverzüglich mitgeteilt hat. § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt, dass der Beteiligte - in den \nzeitlichen Grenzen des § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO - wesentliche Verbesserungen seiner \nwirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen hat. Bezieht er ein laufendes \nmonatliches Einkommen, ist gemäß Satz 2 dieser Vorschrift eine Einkommensverbesserung \nnur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen \nnicht nur einmalig 100 € übersteigt. Dies gilt gemäß Satz 3 dieser Vorschrift entsprechend, \nwenn abzugsfähige Belastungen entfallen. \n \n2. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls nicht vollumfänglich gegeben. \n \na) Inwiefern die Antragstellerin unrichtige Angaben über ihre Einkommensverhältnisse \ngemacht haben soll, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Anhaltspunkte \ndafür sind auch sonst nicht ersichtlich. \n \nb) Zwar hat sich das Bruttoeinkommen der Antragstellerin gegenüber dem Elterngeld nicht \nnur einmalig um mehr als 100 € erhöht und hat sie das Amtsgericht hierüber nicht \nunverzüglich informiert. Fraglich ist aber, ob sie dadurch § 120a Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO \nzuwidergehandelt und wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommensverhältnisse nicht \nmitgeteilt hat. Denn unter Berücksichtigung der Abzüge und Freibeträge ist die \nAntragstellerin nach wie vor nicht in der Lage, Zahlungen auf die Kosten ihrer \nVerfahrensführung zu leisten. \n \nOb in einem solchen Fall eine Mitteilungspflicht besteht, ist umstritten. \n \naa) Die wohl herrschende Auffassung (vgl. BAG, Beschluss vom 19.10.2016 - 8 AZB 23/16 -, \njuris; OLG Koblenz, Beschluss vom 06.06.2019 - 7 WF 495/19 -, juris; Zöller/Schultzky, ZPO, \n34. Aufl., § 124 Rn. 19, jeweils m.w.N.) bejaht dies unter Rückgriff auf § 120a Abs. 2 Satz 2 \nZPO, der den Begriff der Wesentlichkeit im Hinblick auf eine Verbesserung der \nEinkommensverhältnisse bei Bezug eines laufenden monatlichen Einkommens näher \nbestimme. \n \nNach anderer Auffassung soll eine Einkommensverbesserung nur dann wesentlich sein, \nwenn sich das Bruttoeinkommen um mehr als 100 € erhöht hat und dies zu einer \nAbänderung der Bewilligung führt (vgl. LAG Stuttgart, Beschlüsse vom 29.10.2015 - 4 Ta \n26/15 - und 21.01.2016 - 17 Ta 36/15 -, juris; Maul-Sartori, jurisPR-ArbR 1/2016 Anm. 6 § \n120 Abs. 4 ZPO). \n \nbb) Es bestehen erhebliche Zweifel, § 120a Abs. 2 Satz 2 FamFG als Definition des Begriffs \nder Wesentlichkeit zu verstehen. \n \nSchon der Wortlaut von § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO spricht gegen ein solches \nNormverständnis. Sollte eine Einkommensverbesserung immer dann wesentlich sein, wenn \nsich das Bruttoeinkommen nicht nur einmalig um mehr als 100 € monatlich erhöht hat, wäre \ndas Adverb „nur“ (vor wesentlich) überflüssig. Es ergäbe allenfalls dann einen Sinn, wenn die \n\nDifferenz von 100 € als eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung der \nWesentlichkeit einer Einkommensverbesserung verstanden würde. \n \nInsbesondere aber Gründe der Gesetzessystematik sprechen gegen die Annahme einer \nDefinition. \n \nEs ist anerkannt, dass eine wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse im Sinne \nvon § 120a Abs. 1 ZPO nur vorliegt, wenn ihretwegen eine Änderung der \nBewilligungsentscheidung veranlasst ist (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes \nzur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013, BT-Drs. \n17/11472, S. 33 f., zu § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB \n305/05 - Rn. 6, juris, sowie zur Änderung der Vermögensverhältnisse OLG Brandenburg, \nBeschluss vom 27.05.2020 - 13 WF 74/20 - Rn. 6, juris). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich - \nvon den Fällen des § 120a Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen sowie unter Wahrung der \nGrundlagen der abzuändernden Entscheidung - nach Maßgabe des § 115 Abs. 1 ZPO. Es \nsind sämtliche dort aufgeführte Abzugsposten, insbesondere auch Steuern und \nSozialabgaben, zu berücksichtigen. \n \nVersteht man mit der herrschenden Meinung § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO dahin, dass jede \nErhöhung des monatlichen Bruttoeinkommens um mehr als 100 € selbst dann wesentlich im \nSinne von § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO (und demgemäß wohl auch von § 124 Abs. 1 Nr. 4 Alt. \n1 ZPO) ist, wenn sie keine Abänderung gemäß § 120a Abs. 1 ZPO gebietet, hat dies zur \nFolge, dass sich der Sinngehalt der beiden Absätze unterscheidet, was mit dem Gebot der \nWiderspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen nicht zu vereinbaren wäre (vgl. auch LAG \nStuttgart, a.a.O.). \n \nZudem war es Sinn und Zweck des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und \nBeratungshilferechts, ungerechtfertigte Bewilligungen zu vermeiden (BT-Drs. 17/11472, S. \n1). Eine Einkommensverbesserung, die nach Abs. 1 nicht zu einer Änderung der Bewilligung \nführen würde, kann nicht als ungerechtfertigte Bewilligung bewertet werden. Sieht man dies \nanders, so stellt man das Gebot der weitgehenden Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 20 \nAbs. 3 GG in Frage, das ausweislich der Begründung (BT-Drs. 17/11472, S. 1) gewahrt \nbleiben sollte. Die herrschende Meinung führt dazu, dass dem Gericht auch solche \nSachverhalte unterbreitet werden müssen, die erkennbar zu keiner Änderung der Bewilligung \nführen \nkönnen, \nwas \nmit \ndem \nGesetzesziel \nder \neffizienteren \nGestaltung \nder \nProzesskostenhilfe (BT-Drs. 17/11472, S. 1) nicht zu vereinbaren ist. \n \nIm Übrigen sollte mit § 120a Abs. 2 ZPO eine § 60 Absatz 1 Nr. 2 SGB I entsprechende \nMitteilungspflicht eingeführt werden (BT-Drs. 17/11472, S. 24), die indes nur Änderungen in \nden Verhältnissen betrifft, die für die Leistung erheblich sind oder über die im \nZusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, mithin Änderungen, \ndie sich auf die Rechtsfolgen auswirken (vgl. Sichert in: Hauck/Noftz SGB I, § 60 Rn. 38; \nLAG Stuttgart, a.a.O.). Dies hat auch bezüglich der Mitteilungspflicht gemäß § 120a Abs. 2 \nZPO zu gelten. \n \nDer Hinweis auf die herrschende Rechtsprechung zu § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO, wonach die \nAufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus grober \nNachlässigkeit gemachter falscher Angaben nicht voraussetzt, dass die falschen Angaben zu \neiner objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin nicht auf den \nFalschangaben beruhen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2012 – IV ZB 16/12 –, juris), \n\nträgt schon deshalb nicht, weil anders als § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO die hier einschlägige \nVorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZPO nur das Unterlassen der Mitteilung wesentlicher \nVerbesserungen, mithin schon seinem Wortlaut nach eine Kausalität voraussetzt. \n \nDer Schluss von der Ausgestaltung von § 124 ZPO als Soll-Regelung auf den Umfang der \nMitteilungspflicht gemäß § 120a Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.) erscheint genauso \nfragwürdig wie die Auffassung des Bezirksrevisors, die Anzeigepflicht sei eingeführt worden, \num die Möglichkeiten einer Aufhebung zu erweitern. Zumindest letzteres findet in der \nGesetzesbegründung keine Stütze und ist mit rechts- und sozialstaatlichen Gründen nicht zu \nvereinbaren. \n \nBegreift \nman \nder \nMindermeinung \nfolgend \n§ \n120a \nAbs. \n2 \nSatz \n2 \nZPO \nals \nMindestvoraussetzung \neiner \nwesentlichen \nEinkommensverbesserung, \nso \nwäre \ndie \nAbänderung einer Bewilligung auch in den Fällen ausgeschlossen, in denen unter \nZugrundelegung der Maßstäbe des § 115 Abs. 1 ZPO eine erstmalige Zahlungsanordnung \noder eine Abänderung derselben geboten wäre. Im Übrigen hätte es näher gelegen, die \nRegelung in Abs. 1 zu integrieren, wo mit Satz 2 bereits inhaltliche Anforderungen an eine \nAbänderung gestellt werden. Eindeutig inhaltliche Mindestvorgaben für eine Abänderung \nwaren in früheren Gesetzesentwürfen zur Vorgängervorschrift des § 120a Abs. 1 ZPO \nenthalten (s. BT-Drs. 16/1994 und 17/1216, jeweils S. 6); sie wurden insoweit von der \naktuellen Regelung aber nicht aufgegriffen. \n \ncc) Die Annahme, § 120a Abs. 2 Satz 2 FamFG begründe eine von Wesentlichkeitsaspekten \nunabhängige Mitteilungspflicht (so mglw. OLG Koblenz, a.a.O. sowie der Wortlaut der \nBelehrung gemäß der Anlage zur PKHFV), dürfte ebenfalls nicht zutreffen. Auch hier gilt, \ndass das Adverb “nur“ überflüssig wäre. Zudem spricht der Gesetzentwurf selbst allein von \nden Mitteilungspflichten gemäß § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO (BT-Drs. 11/11674, S. 35) und \nwürde die Annahme einer derart weitgehenden Mitteilungspflicht sinnlose Anzeigen \nprovozieren, die gerade nicht zu einer effizienteren Gestaltung der Prozesskostenhilfe \nführen. Im Gesetzentwurf wird - zur zeitlichen Geltung der Mitteilungspflicht - ausgeführt, \ndass eine Mitteilung nur Sinn mache, wenn eine Änderung der Bewilligungsentscheidung \nnoch möglich sei (BT-Drs. 11/11472, S. 24). Dass dies hinsichtlich der inhaltlichen Geltung \nanders sein sollte, ist dem Entwurf dagegen nicht zu entnehmen. Im Übrigen könnte ein \nVerstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung von unwesentlichen Einkommensverbesserungen \nnicht gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 ZPO sanktioniert werden, da die Partei die Mitteilung \nwesentlicher Veränderungen unterlassen haben muss. \n \ndd) Nach alledem sprechen die besseren Argumente gegen eine Auslegung von § 120a Abs. \n2 Satz 2 ZPO als wie auch immer geartete Definition der Wesentlichkeit einer \nEinkommensverbesserung \noder \nals \nGrundlage \neiner \nPflicht \nzur \nMitteilung \nauch \nunwesentlicher Einkommensänderungen. \n \nNäher liegt, die Vorschrift als Einschränkung (“nur“) der Mitteilungspflicht gemäß § 120a Abs. \n2 Satz 1 ZPO in dem Sinne zu verstehen, dass die Partei eine - nach Abs. 1 - wesentliche \nEinkommensverbesserung nur dann mitteilen muss, wenn die Differenz zwischen ihrem \naktuellem und ihrem früheren Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 € übersteigt. \n \nDies kann indes dahinstehen. \n \nc) Es erscheint zweifelhaft, ob die Antragstellerin absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit \n\ngehandelt hat. \n \nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichts und des Bezirksrevisors lässt sich eine grobe \nNachlässigkeit nicht ohne weiteres daraus ableiten, dass die Antragstellerin die Belehrung \nüber die Anzeigeverpflichtung - deren Umfang, wie ausgeführt, über das gemäß § 120a Abs. \n2 Satz 2 ZPO geschuldete hinausgeht - unbeachtet gelassen hat. Es bedarf vielmehr \nkonkreter tatsächlicher Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung \ndes Beteiligten (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 25.10.2016 - 20 WF 1201/16 -, juris). \n \nUmstände, die dafür sprächen, dass die Antragstellerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt \nin ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet gelassen hätte, was im \ngegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. zu diesem Maßstab BAG, a.a.O.) oder gar \nabsichtlich gehandelt hätte, hat das Amtsgericht jedoch nicht festgestellt. \n \nAuch dies bedarf aber keiner weiteren Aufklärung. \n \nd) Die Aufhebung der Bewilligung kam aus einem anderen Grund nicht in Betracht. \n \nEs ist anerkannt, dass die Aufhebung der Bewilligung in atypischen Fällen zu unterbleiben \nhat, wenn sie zu einem unangemessenen Ergebnis führen würde (vgl. dazu BT-Drs. \n17/11472, S. 33; BAG, a.a.O.). \n \nDies ist vorliegend der Fall. \n \nDer Gesetzentwurf hatte den Fall vor Augen, dass die Erhöhung des Bruttoeinkommens um \nüber 100 € stets zu einer Änderung der Bewilligungsentscheidung führt (vgl. BT-Drs. \n17/11472, S. 34: \"inwieweit\"). Die Antragstellerin ist aber trotz der Verbesserung ihres \nBruttoeinkommens weiterhin bedürftig im Sinne des Verfahrenskostenhilferechts. Zudem ist \nsie mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet und verfügt über kein nennenswertes \nVermögen, weswegen sie durch die Verfahrenskosten erheblich belastet würde. Vor diesem \nHintergrund hatte die Aufhebung zu unterbleiben. \n \nIII. \n \nEine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Gerichtskosten sind für das erfolgreiche \nBeschwerdeverfahren nicht angefallen. Außergerichtliche Kosten werden gemäß § 127 Abs. \n4 ZPO nicht erstattet. \n \n \n \n \nS......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-08-14/18-wf-203-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120a","ref_norm":"120a","n":20},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-08-14/18-wf-203-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396893","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.728088+00:00"}}