{"status":"available","doknr":"OLD396892","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-11-15","aktenzeichen":"14 U 849/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nLauterkeitsrechtlicher Verwechslungsschutz greift nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG beispielsweise \nein, wenn die geschäftliche Handlung eines Dritten dazu führt, dass der Kunde ein anderes \nProdukt desselben Herstellers erhält als dasjenige, das ihm vom Dritten unter der vom \nHersteller selbst verwendeten Bezeichnung zu beschaffen versprochen wird - auch \nunabhängig von der detaillierten Beschaffenheit des Produkts und den hierauf bezogenen \nErwartungen des Verbrauchers. Ein solcher Schutz vor einer Verwechslung von Produkten \nderselben Herkunft kann nicht in Widerspruch zum ausgeschlossenen Schutz vor \nHerkunftstäuschung durch das Kennzeichenrecht treten. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 15. November 2022, Az.: 14 U 849/22 \n \n\n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 14 U 849/22 \nLandgericht Leipzig, 04 HK O 1299/21 \n \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nSCHUFA Holding AG, ... \nvertreten durch die Vorstandsvorsitzende ... \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nG...... W...... Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, ... \n \ngegen \n \n1. ...... GmbH, ... \nvertreten durch den Geschäftsführer ... \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \n2. S...... D......, ... \n- Beklagter und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nRechtsanwälte S...... L...... F...... H...... Partnerschaft von Rechtsanwälten, ... \n \nwegen Unterlassung \n \nhat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B......, \nRichter am Oberlandesgericht Dr. M...... und \nRichter am Oberlandesgericht R...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2022 \n \nfür Recht erkannt: \n\n3 \n \n1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n31.3.2022, Az. 4 HK O 1299/21, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die \nBeklagten verurteilt werden, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der \nkünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, \nersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, im \nFall der Beklagten zu 1) zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, \n \neine Online-Bestellmöglichkeit für den Versand von Auskunftsverlangen nach Art. 15 \nDSGVO mit der Angabe \n„SCHUFA*®-Bonitätsauskunft benötigt?“ \nund/oder \n„Antragsassistent für kostenlose SCHUFA*®-Bonitätsauskunft“ \n \nzu bewerben, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 1, ASt 8 anliegend \nwiedergegeben. \n \n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. \n \n3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die \nBeklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des \nauf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \n \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nStreitwert für das Berufungsverfahren: 30.000 EUR \n \nGründe \n \nA. \n \nDie Klägerin macht gegen die Beklagten lauterkeitsrechtlichen Irreführungsschutz geltend. \n \nMit Urteil vom 31.3.2022, Az. 4 HK O 1299/21, berichtigt gemäß Beschluss vom 13.5.2022, \nauf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die \nBeklagten verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen \nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise \nOrdnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, im Fall der Beklagten \nzu 1) zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer, Online-Bestellmöglichkeit für den Versand \nvon Auskunftsverlangen nach Art 15 DSGVO mit der Angabe \n„SCHUFA*®-Bonitätsauskunft benötigt?“ \nund/oder \n„Antragsassistent für kostenlose SCHUFA*®-Bonitätsauskunft“ \n \nzu bewerben, wenn dies geschieht, wie in Anlage K 6 wiedergegeben. \n \nZur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten würden über die \nBeschaffenheit des angebotenen Produkts täuschen, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG a.F. Die \n\n4 \nVerbraucher würden unter SCHUFA*®-Bonitätsauskunft ein Produkt erwarten, das nur die \nfür eine Vorlage bei Dritten erforderlichen Informationen offenlegt, nicht aber sämtliche \ngespeicherten Daten offenbart. Ferner würde eine aus den gesammelten Daten gespeiste \nWertung der wirtschaftlichen Zahlungsfähigkeit und -willigkeit erwartet, der der gewerbliche \nVerkehr besonderes Vertrauen beilege. Schließlich erstrecke sich die Erwartung auf \nMerkmale, mit denen die Fälschungssicherheit überprüft werden könne. \n \nHiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches \nVorbringen ergänzen und vertiefen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden nur \nerwarten, ein Dokument der SCHUFA, das Auskunft über die Bonität des Antragstellers \ngebe, zu erhalten. Das sei bei der vermittelten Auskunft der Klägerin nach Art. 15 DSGVO \nder Fall. \n \nDie Beklagten beantragen, \n \ndas Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31.3.2021, Az. 4 HK O 1299/21 abzuändern \nund die Klage abzuweisen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen \n \nDie Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ergänzt und vertieft ihr Vorbringen. Nach \nihrer Auffassung rufen die streitgegenständlichen Angaben eine Fehlvorstellung über die \nBeschaffenheit des Angebots hervor. \n \nZur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze mitsamt \nAnlagen Bezug genommen. Das Verfahren des LG München I, Az. 1 HK O 5406/20, OLG \nMünchen, Az. 29 U 4340/20, war beigezogen. \n \nB. \n \nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Unterlassungsbegehren ist gemäß § 8 Abs. 1 \nSatz 1 i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 2 UWG a.F. bzw. §§ 3, 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. begründet. Die \nbeanstandete Online-Werbung der Beklagten für die „SCHUFA*®-Bonitätsauskunft“ ist \nirreführend, weil sie Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck vermittelt, sie würden über \ndie Beklagten die SCHUFA-BonitätsAuskunft und damit nicht eine bloße Datenkopie \nbeziehen. \n \nI. \nDie Klage ist zulässig. \n \n1. \nOhne Erfolg beanstandet die Beklagtenseite, Klageantrag und Tenor seien \nohne Hinweis auf die gesamte Bestellstrecke (K 1, ASt 6 – 11) unbestimmt. \nDer Klageantrag enthält zwar eine abstrakte Umschreibung, wird aber sodann \ndurch einen Hinweis auf die konkret beanstandete Verletzungshandlung näher \nbestimmt (\"... wenn dies geschieht wie in Anlage K 6 wiedergegeben”). \nDadurch macht die Klägerin deutlich, dass Gegenstand des mit der Klage \ngeltend gemachten Unterlassungsantrags allein die konkrete Verletzungsform \nist (BGH GRUR 2011, 340 - Irische Butter). Die konkrete Verletzungsform \nbesteht allerdings nicht nur wie in der Abbildung K 6 ersichtlich, sondern zur \n\n5 \nBerücksichtigung der Sternchen-Auflösung wie in der Abbildung K 1 ASt 8 \nersichtlich, was im Tenor klarzustellen war. \n \nDer Antrag geht damit nicht über den Kernbereich der Verletzungsform hinaus. \nDamit darf sich die Klägerin begnügen. Es ist Sache der Beklagten, Wege zu \nfinden, die aus dem Verbotsbereich herausfinden (st. Rspr.; BGH WRP 2011, \n742 \n– \nRechtsberatung \ndurch \nLebensmittelchemiker; \nKöhler/ \nBornkamm/Feddersen, UWG, § 12 Rn. 145). Scheitern auch weitere, in ASt 8 \nnicht enthaltene Aufklärungsversuche daran, brauchen sie nicht in den Antrag \nund Tenor aufgenommen zu werden. \n \nDer Tenor im angegriffenen Urteil des Landgerichts war zudem klarstellend um \ndie Wörter „zu unterlassen“ zu ergänzen. \n \n2. \nDie Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2) ist entgegen der Auffassung \nder Beklagten nicht deswegen unwirksam, weil die Klageschrift ohne die in \nBezug genommenen Anlagen zugestellt wurde (BGH NJW 2013, 387). \nÜberdies konnte er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) hiervon Kenntnis \nnehmen. \n \nII. Die \nKlägerin \nkann \nihren \nAnspruch \nmit \nErfolg \nauf \nden \nlauterkeitsrechtlichen Verwechslungsschutz nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. (§ 5 \nAbs. 2 UWG a. F.) stützen. \n \n1. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. ist eine geschäftliche Handlung auch irreführend, \nwenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen \neinschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen \nWare oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines \nMitbewerbers hervorruft. \n2. \nFür die Auslegung der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist die Bestimmung des \nArt. 6 Abs. 2 lit. a der UGP-Richtlinie heranzuziehen. Danach setzt der von der \nKlägerin geltend gemachte lauterkeitsrechtliche Anspruch voraus, dass die \nRechtsverletzung im Zusammenhang mit der Produktvermarktung - wozu auch die \nWerbung für das Online-Angebot einer Bestellmöglichkeit gehört - durch die Beklagte \nzu 1) erfolgt ist und hierdurch eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware \noder Dienstleistung der Klägerin hervorgerufen wurde. Eine Fehlvorstellung durch \nProduktverwechslung wird erzeugt, wenn der angesprochene Verkehr eine Angabe \nauf ein konkretes Produkt bezieht und daher erwartet, eben dieses Produkt zu \nerhalten, falls ihm die jeweilige Werbeangabe auf dem Markt begegnet. Tatsächlich \nerfüllt das beworbene Produkt die aufgrund der Werbeangabe hervorgerufene \nErwartung des Verkehrs indessen nicht, weil es wesentlich von dem erwarteten \nProdukt abweicht. \n \n3. Hier hat die Beklagte zu 1) eine solche Gefahr der Produktverwechslung \nhervorgerufen. \n \na) Die Beklagten bewarben ihr Angebot eines Online-Versandservices für Anträge nach \nArt. 15 DS-GVO unter www.bonitätsauskunft.co unstreitig mit den Angaben \n„SCHUFA*®-Bonitätsauskunft benötigt? und „Antragsassistent für kostenlose \n\n6 \nSCHUFA*®-Bonitätsauskunft“ (ASt 8). Der hiervon angesprochene Verkehr besteht \nin den nach einem Bonitätsnachweis für insbesondere Vermieter oder Banken \nsuchenden Verbrauchern, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören. Die \nangesprochenen Interessenten verbinden mit den beanstandeten Angaben, wenn sie \nihnen nach dem Gesamteindruck der Bestellstrecke (K 1, Ast 6 – Ast 11) begegnen, \ndie Vorstellung, eben das beworbene Produkt, die „SCHUFA®*-Bonitätsauskunft“ aus \ndem Hause der Klägerin, zu erhalten. Unter dieser gleichlautenden Bezeichnung \nvertreibt die Klägerin selbst indessen eine Auskunft, die unbestritten anders \naufbereitet ist als diejenige, die die Beklagte zu 1) für ihre Kunden bei der Klägerin \nbeschafft – was der Verbraucher nicht erkennen kann (OLG München, Urteil vom \n26.11.2020 – 29 U 4340/20, S. 6). Das konkrete Angebot der Beklagten begründet \ndaher eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen, von der Klägerin konkret \nangebotenen Produkt. \n \nb) Die Beklagte zu 1) führt eine Produktverwechslung herbei, indem sie dem Kunden ein \nanderes Produkt der Klägerin verschafft als dasjenige, das sie unter der von Klägerin \nselbst verwendeten Bezeichnung zu beschaffen verspricht. Unabhängig von der \ndetaillierten Beschaffenheit des Produkts und den hierauf bezogenen Erwartungen \ndes Verbrauchers wird nach dem Gesamteindruck bei ihm - wie im Termin im \nUnterschied zu der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.11.2022 dargelegten \nErwartung erörtert – das Verständnis erzeugt, eben dieses Produkt der Klägerin zu \nerhalten. Er gewinnt den Eindruck, das von der Klägerin so benannte und – wenn \nauch nicht in den konkreten Einzelheiten – bekannte Auskunftsprodukt der Klägerin \nzu erhalten, das aussagekräftig ist und sich nicht in dem gesetzlich vorgeschriebenen \nAbgriff der gespeicherten Daten mit Basis-Score und Branchensore erschöpft. Auf \neine genaue Vorstellung des Verkehrs von den Eigenschaften und Merkmalen kommt \nes dabei nicht an; auch nicht näher konkretisierte Qualitätserwartungen oder \nunpräzise Vorstellungen über das Erzeugnis sind geschützt (BGH GRUR 1967, 362, \n369 – Spezialsalz I; Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 5 Rn. 160). Erst recht ist \nkeine wettbewerbliche Eigenart erforderlich (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, \nUWG, Anh. zu § 3 Abs. 3 Rn. 13.2.; Harte / Henning / Dreyer, UWG, § 5 J. Rn. 39 \nm.w.N.). \n \nc) Die erzeugte Vorstellung stimmt indessen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht \nüberein. Das konkret von der Klägerin selbst so bezeichnete und vertriebene Produkt, \ndas dem Kunden von der Beklagten zu 1) in Aussicht gestellt wird, beschafft sie ihm \nnicht, sondern ein anderes, hiervon wesentlich abweichendes. \n \nKern des von der Klägerin seit ca. zehn Jahren unter der Produktbezeichnung \n„SCHUFA-BonitätsAuskunft“ vertriebenen Produkts ist es, dass es nur die für eine \nFremdvorlage erforderlichen Informationen, nicht aber sämtliche Daten, die bei der \nKlägerin gespeichert sind, gegenüber Dritten offenbart. Die für die Bonität relevante \nAussage lautet, je nachdem, welche Daten bei der Klägerin vorliegen: \n \n „Zum [Datum] liegen uns ausschließlich positive Vertragsinformationen vor.“ \noder \n „Es liegen uns zum [Datum] keine Vertragsinformationen vor.“ \noder \n „Zum [Datum] liegen Informationen über aktuelle Zahlungsstörungen vor.“ \n \n\n7 \nFerner verfügt die Auskunft über Merkmale, mit denen die Fälschungssicherheit \nüberprüft werden kann (Verifizierungscode). \n \nEine solche Aussagekraft enthält die gemäß Art. 15 DS-GVO tatsächlich von der \nBeklagten zu 1) vermittelte Auskunft der Klägerin nicht. Jede datenverarbeitende \nStelle ist gemäß Art. 15 DS-GVO verpflichtet, den von der Datenverarbeitung \nbetroffenen Personen eine Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu erteilen. Die darauf \nberuhende Datenkopie erschöpft sich in einer Auflistung der bei der Klägerin \ngespeicherten Informationen. Der Umstand, dass das gemäß Art. 15 DS-GVO \nauszustellende Dokument auch einen Basisscore und Branchen-Sores enthält \n(Schriftsatz vom 11.11.2022), ersetzt nicht die oben genannte Bonitätsaussage eben \njenes erwarteten Produkts der Klägerin. Diese zweckgebundene Aufbereitung der \nDaten führt zu einem Mehrwert gegenüber einer Datenspiegelung mit Basis- und \nBranchenscore. Zudem fehlt der Datenkopie auch die „Zertifikats“-Funktion zur \nÜberprüfung der Fälschungssicherheit. \n \n4. Die Fehlvorstellung des Verbrauchers wird nicht durch aufklärende Hinweise \nverhindert oder ausgeräumt. \n \na) Die von den Beklagten verwendete Angabe „SCHUFA®*-Bonitätsauskunft“ \nunterscheidet sich von der Original-Produktbezeichnung der Klägerin durch die \nGroßschreibung des Buchstaben „A“ („SCHUFA-BonitätsAuskunft“). Dies schließt \neine Verwechslungsgefahr nicht aus. Der Verbraucher kann dem nicht \nentnehmen, dass die Beklagten nicht das klanglich identische Auskunftsprodukt \nder Klägerin, sondern einen Versandservice für die Beantragung einer \nDatenkopie gemäß Art. 15 DS-GVO anbieten. Zudem legt das hinter dem \nBestandteil „SCHUFA“ angebrachte „®“, das regelmäßig als Hinweis auf einen \ngeschützten Produktnamen verstanden wird, nahe, dass es sich um eine \nProduktkennzeichnung und somit ein ganz bestimmtes Produkt handelt. Die \nAuflösung des Sternchens in der Fußzeile, es handele sich um die \n„Marke/Kennzeichen eines Unternehmens, das weder in gesellschaftsrechtlicher \nnoch sonstiger geschäftlicher Beziehung zur ...... GmbH steht“, führt nicht weiter, \nweil sich die Verwechslung auf das Produkt, nicht seine Herkunft bezieht. \n \nb) Nicht ausreichend ist auch der Sternchenhinweis in der Fußzeile der Internetseite \nder Beklagten „**Die Auskunft enthält alle Daten im Sinne von Art. 15 DSGVO \nund ist zur privaten oder geschäftlichen Verwendung gegenüber Dritten geeignet. \nWir empfehlen, Inhalte die je nach Zweck nicht weitergegeben werden sollen, zu \nschwärzen“ (ASt 18). \n \nDer mit dem Doppelsternchen versehene Hinweis ist in der Fußzeile der \nInternetseite einer Aussage auf der Seite zugeordnet, die der Nutzer nicht \nwahrnimmt, wenn er sich nur „durch die Bestellstrecke klickt“ (K 1, ASt 6 -11). Der \nHinweis wird erst recht nicht so aufgelöst, dass er bei der Bestellung zu sehen ist. \nAuch inhaltlich genügt die Aussage „Die Auskunft enthält alle Daten im Sinne von \nArt. 15 DSGVO“ nicht als Aufklärung. Sie macht nicht ausreichend klar und \nverständlich deutlich, dass die Beklagten ein anderes als das angegebene \nProdukt der Klägerin beschaffen. Die Selbstauskunft nach Art. 15 DS-GVO ist \nauch nicht dafür gedacht, Dritten wie Vermietern, Banken oder Arbeitgebern – \nevtl. teilweise geschwärzt - als Bonitätsnachweis vorgelegt zu werden. \n\n8 \n \nc) Der niedrige Preis von 2,95 EUR schließt die Irreführung nicht aus, zumal er erst \nim Laufe der Bestellstrecke angezeigt wird. \n \nIII. Die durch die in Rede stehenden Angaben ausgelöste Fehlvorstellung ist im Sinne \ndes § 5 Abs.1 S. 1 UWG geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen \nVerkehrskreise die zu treffende Entscheidung über die Online-Bestellung einer \nBonitätsauskunft zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2016, 1073 Rn. 27 - \nGeo-Targeting, mwN). \n \nIV. Einem auf Herkunftstäuschung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG n. F. (§ 5 Abs. 2 UWG \na.F.) gestützten Anspruch der Klägerin steht kein Vorrang des Markenrechts \nentgegen. \n \nZwar sind bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor \nHerkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG im \nEinzelfall \nWertungswidersprüche \nzum \nMarkenrecht \nzu \nvermeiden. \nDem \nZeicheninhaber darf über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt \nwerden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukommt (BGH GRUR 2018, 935 \n– goFit; BGH WRP 2016, 1236 - Baumann II, mwN). Im Streitfall geht es aber nicht \num eine Herkunftstäuschung, sondern eine Produktverwechslung. Verwechselt \nwerden nicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 UWG n.F. Kennzeichen, sondern nach \n§ 5 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 UWG n.F. Produkte (OLG München, Urteil vom 26.11.2020 – \n29 U 4340/20, S. 6). Beide Produkte – das in Aussicht gestellte und das beschaffte – \nstammen von der Klägerin, so dass keine Irreführung über die betriebliche Herkunft in \nRede steht. \n \nZudem kann der Auffassung der Beklagten, das Zeichen „SCHUFA-BonitätsAuskunft“ \nbesitze keine Unterscheidungskraft, nicht gefolgt werden. Ohnehin geht es bei der \nProduktverwechslung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht um eine zeichenrechtliche \n(Herkunfts-) Unterscheidungskraft, die einem Produkt nicht zukommen kann \n(Nordemann in Götting/Nordemannn, UWG 3. Aufl., § 5 Rn. 8.29). Die Beklagten \nzergliedern zudem die Bezeichnung in unzulässiger Weise, indem sie nur auf den \nBegriff Bonitätsauskunft abstellen und den Bestandteil SCHUFA ausblenden. Im \nÜbrigen ist die Wortmarke „SCHUFA-BonitätsAuskunft“ seit 22.8.2022 eingetragen \n(BK 1). Auch ein Freihaltebedürfnis kann demnach nicht erkannt werden, zumal es \nsich unter Berücksichtigung des Bestandteils SCHUFA nicht um beschreibende \nAngaben handelt. \n \nAnderes folgt auch nicht aus der neu in das UWG eingefügten Vorschrift § 1 Abs. 2 \nUWG, \nwonach \nVorschriften \nzur \nRegelung \nbesonderer \nAspekte \nunlauterer \ngeschäftlicher Handlungen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche \nHandlung vorliegt, den Regelungen des UWG vorgehen. Die Schutzzwecke des \nMarkenG sind nicht gleichartig mit denjenigen des UWG, das keine absolut \ngeschützten Rechte begründet. § 1 Abs. 2 UWG beeinflusst daher das Verhältnis \nzwischen \nLauterkeits- \nund \nKennzeichenrecht \nnicht \n(Alexander \nin: \nFritzsche/Münker/Stollwerck UWG § 1 Rn. 110). \n \nV. Der Klageantrag ist auch insoweit begründet, als er sich gegen den Beklagten zu 2) \nrichtet. Der Beklagte zu 2) haftet als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1) für \n\n9 \ndie \nvon \ndieser \nbegangenen \nWettbewerbsverstöße \n(BGHZ \n201, \n344 \n– \nGeschäftsführerhaftung). Er hat das Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt. \nZudem kann bei Maßnahmen der Gesellschaft, über die – wie hier bei den \nBezeichnungen der Produkte im Rahmen der Online-Bestellung - typischerweise auf \nGeschäftsführungsebene entschieden wird, nach dem äußeren Erscheinungsbild und \nmangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass der \nalleinige Geschäftsführer eingebunden war. \n \nVI. Es besteht keine Pflicht zur Vorlage an den EuGH. Da der Senat im vorliegenden Fall \nnicht letztinstanzlich entscheidet, unterliegt er keiner Vorlagepflicht gem. § 267 Abs. 3 \nAEUV. Vielmehr ist ihm gem. § 267 Abs. 2 AEUV nur die Möglichkeit einer Vorlage \neröffnet. \n \nAuch hiervon ist hier aber nicht Gebrauch zu machen für die Frage nach dem \nVerhältnis von Art. 6 Abs. 2 lit. a UGP-RL (umgesetzt in § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG) und \nArt. 4 Abs. 1 lit. a-d RL (EU) 2015/2436 (umgesetzt in § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG). \nArt. 3 Abs. 4 UGP-RL regelt das Verhältnis zwischen den Vorschriften der \nUGP-Richtlinie und etwaigen Spezialvorschriften abschließend. Gemäß Art. 3 Abs. 4 \nUGP-Richtlinie gilt: „Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen \nRechtsvorschriften \nder \nGemeinschaft, \ndie \nbesondere \nAspekte \nunlauterer \nGeschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen \nAspekte maßgebend.“ Fehlt es an einer Kollision mit Regelungen, die besonderen \nAspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, bleiben demnach die Bestimmungen \nder UGP-Richtlinie anwendbar. \n \nVII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für eine \nZulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Das \nUrteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. \nDie entscheidungserheblichen rechtlichen Probleme haben durch die zitierten \nEntscheidungen eine Klärung gefunden. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche \nBedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. \n \nDer nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene \nSchriftsatz der Beklagten vom 11.11.2022 gab wie dargelegt keinen Anlass, die \nmündliche Verhandlung gemäß § 296 a, § 156 ZPO wiederzueröffnen. \n \n \n \n \n \nDr. B...... \nDr. M...... \nR...... \n \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-11-15/14-u-849-22","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":15},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-11-15/14-u-849-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396892","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.700935+00:00"}}