{"status":"available","doknr":"OLD396891","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-12-05","aktenzeichen":"14 U 503/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nEin DNS-Resovler-Dienst haftet nicht aus §§ 97 Abs. 1, 15, 19a UrhG wegen täterschaftlicher \nöffentlicher Widergabe für das Zugänglichmachen potentiell rechtsverletzender Inhalte, weil \nihm zwar eine kausale, nicht aber die erforderliche zentrale Rolle zukommt. \n \n \nOLG Dresden, 14. Zivilsenat, Urteil vom 5. Dezember 2023, Az.: 14 U 503/23 \n \n \n \n\n2 \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 14 U 503/23 \nLandgericht Leipzig, 05 O 807/22 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nS... Entertainment Germany GmbH, ... \nvertreten durch die Geschäftsführer ... \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nR... Rechtsanwälte, ... \n \ngegen \n \nQ... Stiftung, ...z \nvertreten d.d. Stiftungsräte ... \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nR... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ... \n \nwegen Unterlassung \n \nhat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B..., \nRichter am Oberlandesgericht Dr. M... und \nRichter am Oberlandesgericht R... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2023 \n \n \n\n3 \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n01.03.2023, Az. 05 O 807/22, abgeändert und die Klage abgewiesen. \n \n2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. \n \n3. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nStreitwert für das Berufungsverfahren: 100.000 EUR \n \nGründe \n \nA \n \nDie klagende Tonträgerherstellerin nimmt die Beklagte, die einen Domain Name System \n(DNS) Resolver anbietet, aus Urheberrecht auf Unterlassung und hilfsweise aus dem \nTelemediengesetz auf Sperrung in Anspruch. \n \nEin DNS-Resolver ist ein Server, der in den sog. DNS-Lookup eingebunden ist. Ziel des DNS-\nLookups ist es, einen Domainnamen in die zugehörige IP-Adresse umzuwandeln. Das DNS-\nSystem ermöglicht es den Nutzern, einprägsame Namen anstelle numerischer Adressen für \nRechner zu verwenden. \n \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 01.03.2023, auf dessen tatsächliche Feststellungen \nverwiesen wird, die Beklagte nach dem Hauptantrag verurteilt, \n \nbei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden \nOrdnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer \nOrdnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € \n250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), es zu unterlassen, \n \nauf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Musikalbum „Evanescence – The Bitter \nTruth“ mit den darauf enthaltenen Tonaufnahmen 1. Artifact/The Turn 2. Broken Pieces Shine \n3. The Game Is Over 4. Yeah Right 5. Feeding the Dark 6. Wasted on You 7. Better Without \nYou 8. Use My Voice 9. Take Cover 10. Far From Heaven 11. Part of Me 12. Blind Belief \nöffentlich zugänglich zu machen, \n \nindem die Beklagte ihren Nutzern einen DNS-Resolver-Dienst zur Verfügung stellt, der die \nDomain „canna.to“ und/oder die Subdomain „uu.canna.to“ in numerische IP-Adressen \nübersetzt, so dass es den Nutzern der Beklagten mit Hilfe dieser numerischen IP-Adressen \nmöglich ist, den Internetdienst unter der Domain „canna.to“ und/oder der Subdomain \n„uu.canna.to“ und/oder der weiteren Domain(s) zu erreichen und dort Verlinkungen auf \nrechtswidrige Speicherungen des Albums aufzurufen, \n \n\n4 \nwie geschehen indem die Beklagte ihren Nutzern den DNS-Resolver-Dienst ,,Q...\" unter der \nIPAdresse 9.9.9.9 zur Verfügung gestellt hat, mit dessen Hilfe die Nutzer für den in der \nangefügten \nAnlage \nK \n36 \nabgebildeten \nBeitrag \nund \ndie \nInternetadresse \nhttp://uu.canna.to/links.php?action=popup&kat_id=5&fileid=551125, \nsowie \nden \nin \nder \nangefügten Anlage K 37 abgebildeten Beitrag und die Internetadressen \nhttp://uu.canna.to/links.php?action=popup&kat_id=5&fileid=551499, \nhttp://canna.sx/links.php?action=popup&kat_id=5&fileid=551499 \nund http://canna-power.to/links.php?action=popup&kat_id=5&fileid=551499 \nnumerische IP-Adressen übermittelt erhielten, welche es ihnen ermöglichten, die auf den unter \nden vorgenannten Adressen vorgehaltenen Hyperlinks auf die Speicherplätze \nhttp://shareplace.org/?5DF7473B2 bzw. \nhttp://shareplace.org/?0B6DB9EB3 anzuklicken und die dort rechtswidrig gespeicherten \nKopien des vorgenannten Albums aufzurufen. \n \nMit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte hiergegen. Sie hafte für die reine Durchleitung \nnicht als Täterin und könne Haftungsprivilegierungen in Anspruch nehmen. Eine Handlung der \nWiedergabe habe sie nicht vorgenommen. Auch ein Sperranspruch bestehe nicht, weil die \nKlägerin nicht genug unternommen habe, um den Hostbetreiber des streitgegenständlichen \nDienstes gerichtlich Anspruch zu nehmen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 01.03.2023, Az. 05 O \n807/22, die Klage abzuweisen. \n \nIm Senatstermin vom 14.11.2023 hat die Klägerin auf Anraten des Gerichts hilfsweise \nden in erster Instanz hilfsweise für den Fall, dass das Gericht eine Privilegierung nach \n§ 8 TMG annehme, gestellten Antrag gestellt: \n \nes der Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom \nGericht festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht \nbeigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten \n(Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt \nhöchstens zwei Jahre, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer) \naufzugeben, in ihrem Q... DNS-Service ihren Nutzern den Zugang zu dem gegenwärtig \n„CannaPower“ genannten Internetdienst, wie über die URLs canna.to und uu.canna.to \nabrufbar, zu sperren, \nindem sie die Auflösung der Domain „canna.to“ und/oder der Subdomain „uu.canna.to“ \nin numerische IP-Adressen blockiert, soweit darüber das Musikalbum „Evanescence – \nThe Bitter Truth“ mit den darauf enthaltenen Tonaufnahmen 1. Artifact/The Turn 2. \nBroken Pieces Shine 3. The Game Is Over 4. Yeah Right 5. Feeding the Dark 6. Wasted \non You 7. Better Without You 8. Use My Voice 9. Take Cover 10. Far From Heaven 11. \nPart of Me 12. Blind Belief auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich \nzugänglich gemacht wird, \nwie geschehen, indem die Beklagte ihren Nutzern den DNS-Resolver-Dienst ,,Q...\" \nunter der IP-Adresse 9.9.9.9 zur Verfügung gestellt hat, mit dessen Hilfe die Nutzer für \nden in der angefügten Anlage K 36 abgebildeten Beitrag und die Internetadresse \nhttp://uu.canna.to/links.php?action=popup&kat_id=5&fileid=551125, sowie den in der \nangefügten \nAnlage \nK \n37 \nabgebildeten \nBeitrag \nund \ndie \nInternetadressen \n\n5 \nhttp://uu.canna.to/links.php?action=popup&kat_id=5&fileid=551499 \nhttp://canna.sx/links.php?action=popup&kat_id=5&fileid=551499 \nund \nhttp://canna-power.to/links.php?action=popup&kat_id=5&fileid=551499 \nnumerische IP-Adressen übermittelt erhielten, welche es ihnen ermöglichten, die auf \nden unter den vorgenannten Adressen vorgehaltenen Hyperlinks auf die \nSpeicherplätze \nhttp://shareplace.org/?5DF7473B2 \nbzw. \nhttp://shareplace.org/?0B6DB9EB3 \nanzuklicken \nund \ndie \ndort \nrechtswidrig \ngespeicherten Kopien des vorgenannten Albums aufzurufen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und \ndie Protokollniederschrift vom 14.11.2023 Bezug genommen. \n \nB \n \nDie zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die \nBeklagte, es zu unterlassen, das Musikalbum „Evanescene“ mit dem Titel „The Bitter Truth“ \nauf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, indem die \nBeklagte einen DNS-Resolver anbietet, der eine Übersetzung der Domain „canna.to“ und/oder \nder Subdomain „uu.canna.to“ in numerische IP-Adressen liefert, so dass es den Nutzern des \nDNS-Resolvers möglich ist, diese oder weitere Websites zu erreichen und dort vorhandene \nVerlinkungen auf rechtswidrige Speicherungen des Albums aufzurufen. \n \nI. \nDie Klage ist zulässig. \n \n1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben. \n \nWegen des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung in Bezug auf die in der Schweiz \nansässige Beklagte bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach dem \nÜbereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und \nVollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in \nLugano am 30. Oktober 2007 (ABl. L 339, S. 3), das für die Europäische Union am 1. \nJanuar 2010 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2009 S. 2862; geändert durch ÄndÜbk. vom \n3. März 2017 [ABl. L 57, S. 63; nachfolgend LugÜ II]). Nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ II kann \neine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem \nanderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das \nschädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte \nHandlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn \nAnsprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Diese \nRegelung entspricht inhaltlich Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO bzw. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO \n(vgl. Zöllner in Cepl/Voß, ZPO, 2. Aufl., Vor § 12 Rn. 26). Bei einer behaupteten \nVerletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches \nZugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite ist der Erfolgsort \neiner unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO im Inland belegen, wenn die \ngeltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im \n\n6 \nInland öffentlich zugänglich ist (BGH GRUR 2022, 1328 – Uploaded III). Nicht \nerforderlich ist, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland \nabgerufen werden kann (BGH GRUR 2016, 1048 – An Evening with Marlene Dietrich). \nHier sind die auf das Musikalbum verweisenden Internetseiten (auch) durch den Dienst \nder Beklagten im Inland abrufbar. \n \n2. Der Klageantrag ist insoweit nicht hinreichend bestimmt und die darauf beruhende \nVerurteilung zu undeutlich, als sie vor Beschreibung der konkreten Verletzungsform \nabstrakt auf „weitere Domain(s)“ abstellen, unter denen der Internetdienst erreicht und \nVerlinkungen auf rechtswidrige Speicherungen des Albums aufgerufen werden \nkönnen. Hinsichtlich dieser nicht konkret benannten Domains müsste – in zu \nvermeidender \nWeise \n– \ndas \nVollstreckungsgericht \nentscheiden, \nob \ndie \nAnspruchsvoraussetzungen etwa hinsichtlich der Inanspruchnahme gewahrt sind. Das \nist - trotz des durch zu erwartende Wechsel verstärkten „Hase und Igel“ - Problems - \nunzulässig, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 26.01.2023 - I ZR 111/21 - \njuris Rn. 15), worauf im Termin hingewiesen wurde. \n \nII. \nDie \nKlage \nist \nunbegründet. \nDer \nin \nder \nBerufungsinstanz \nverfolgte \nUnterlassungsanspruch \ngemäß § 97 \nAbs. 1 \nUrhG wegen \neiner \ntäterschaftlich \nbegangenen öffentlichen Wiedergabe in Gestalt eines öffentlichen Zugänglichmachens \nim Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3, § 19a UrhG besteht gegenüber der Beklagten \nals DNS-Resolver nicht. \n \n1. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu \nbeurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf \naußervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) ist auf \naußervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen \nEigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. \nNach \ndiesem \nRecht \nsind \ninsbesondere \ndas \nBestehen \ndes \nRechts, \ndie \nRechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der \nTatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. \nBGH GRUR 2015, 264 - Hi Hotel II). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen \neiner Verletzung der Tonträgerherstellerrechte nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind, für \ndie die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht \nanzuwenden (BGH GRUR 2022, 1328 – Uploaded III). \n \n2. Die Klägerin ist Tonträgerherstellerin des Musikalbums der Gruppe „Evanescene“ mit \ndem Titel „The Bitter Truth“. Sie ist mit „(P) & (C)“- Vermerk auf dem Cover des \nTonträgers angegeben (ASt 13, K 21). Ein solcher Vermerk kann die eigene (§ 10 \nAbs. 1 UrhG entsprechend) oder abgeleitete (§ 10 Abs. 3 UrhG) Inhaberschaft \nausschließlicher \nRechte \ngemäß § 85 UrhG vermuten \nlassen \n(Schulze \nin \nDreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 10 Rn. 14, m.w.N., und § 85 Rn. 62a). Darauf, dass \ndem Unternehmen lediglich bestimmte ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt \nwurden, kann der P-Vermerk auch hindeuten; im vorliegenden Fall sind Anhaltspunkte \nhierfür aber nicht ersichtlich. Die Beklagte zeigt nicht auf, wer sonst Hersteller des \nTonträgers sein sollte oder dass es konkrete Anhaltspunkte geben soll, die an der \nTonträgerherstellereigenschaft der Klägerin zweifeln ließen. Die Klägerin hat daher \ngem. § 85 I UrhG u.a. das ausschließliche Recht, den Tonträger im Sinne des § 19a \nUrhG öffentlich zugänglich zu machen. \n \n\n7 \n3. Das streitgegenständliche Musikalbum wurde über die Internetseite „Canna.to“ und \nden Speicherplatz „shareplace.org“ rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht. \n \nBei dem Recht des Tonträgerherstellers zur öffentlichen Zugänglichmachung handelt \nes sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 \nUrhG), das nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vollständig \nharmonisiert und deshalb unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen ist. Demnach \nerfordert eine „öffentliche Wiedergabe“ eine individuelle Beurteilung sowohl der \nHandlung der Wiedergabe als auch der Öffentlichkeit der Wiedergabe unter \nBerücksichtigung einer Reihe weiterer Kriterien, die einzeln und in ihrem \nZusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden sind. Unter diesen Kriterien \nhat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines \nHandelns hervorgehoben (EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 68 – YouTube und Cyando; \nEuGH GRUR 2016, 684 Rn. 35 ff. – Reha-Training; EuGH GRUR 2016, 1152 Rn. 32 ff. \n- GS Media; EuGH GRUR 2017, 610 Rn. 49 ff. - Stichting Brein; BGH GRUR 2018, \n1132 – You Tube I). \n \nIm Streitfall war das Album am 11.3.2021 und am 13.3.2021 bis zum 27.06.2021 – vor \nInkrafttreten des UrhDaG am 1.8.2021 - auf der Internetseite „canna.to“ gelistet und \nkonnte über dort eingestellte Download-Links vom Server des Filehosting-Dienstes \n„shareplace.org“ heruntergeladen werden. Ebenso unstreitig ist, dass die Internetseite \n„Canna.to“ am 23. und 24.3.2021 unter alleiniger Nutzung des DNS-Resolvers der \nBeklagten aufgerufen und auf diesem Weg das Musikalbum von dem Speicherplatz bei \n„shareplace.org“ heruntergeladen werden konnte. Dieses Angebot war rechtswidrig, da \ndie Klägerin dieser öffentlichen Zugänglichmachung des Musikalbums nicht \nzugestimmt hatte. Damit wurde durch die Verlinkung ein neues Publikum erreicht, an \ndas der Urheber nicht gedacht hat (vgl. EuGH GRUR 2016, 1152 Rn. 41 ff. - GS \nMedia). \nVon einem mit Gewinnerzielungsabsicht Verlinkenden kann erwartet werden, dass er \ndie erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das \nbetroffene Werk auf der Ursprungsseite nicht unbefugt öffentlich zugänglich gemacht \nwurde. Es wird deshalb widerleglich vermutet, dass ein mit Gewinnerzielungsabsicht \nerfolgtes Setzen von Hyperlinks in Kenntnis der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des \nWerkes und der fehlenden Erlaubnis des Rechteinhabers zur öffentlichen \nZugänglichmachung vorgenommen wurde. Wird die Vermutung nicht entkräftet, stellt \ndas Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk eine \n„öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29 dar (EuGH \nGRUR 2016, 1152 Rn. 51 - GS Media). Hier wird die Vermutung nicht entkräftet, \nsondern bestätigt (vgl. Gutachten der P.M. GmbH zum „Anteil der geschützten \nMedienangebote auf der Website canna.to“, Ast 2 im zugehörigen Eilverfahren LG \nHamburg 310 O 99/21). Gegen die öffentliche Zugänglichmachung durch die \nHyperlinks zu illegalen Download-Angeboten spricht demnach entgegen der \nAuffassung der Beklagten auch nicht, dass sich die geschützten Werke nicht in der \nZugriffssphäre des Vorhaltenden befinden. \n \n4. Die Beklagte ist weder als Täterin noch als Teilnehmerin nach §§ 97 \nAbs. 1, 15, 19a, 85 UrhG für die Rechtsverletzung verantwortlich. \n \n\n8 \nDie Beklagte stellt den Nutzern ihren DNS-Resolver zur Verfügung und verweist über \ndiese \nVerbindung \nauch \nauf \ndie \nstreitgegenständliche \nDomain \nund \ndas \nurheberrechtsverletzende Material. Sie betreibt aber weder die Internetseite „canna.to“ \nnoch die Internetseite „shareplace.org“ noch hat sie die Verlinkung zum Speicherplatz \nauf „shareplace.org“ auf der Internetseite „canna.to“ eingestellt. \nDie Beklagte haftet aber auch nicht deshalb wegen täterschaftlicher öffentlicher \nWiedergabe aus den §§ 97 Abs. 1, 15, 19a, 85 UrhG, weil sie den Zugriff nach einem \nHinweis auf eine Rechtsverletzung nicht unverzüglich gesperrt hat. \n \na) Ein DNS-Resolver-Dienst nimmt keine Handlung der Wiedergabe vor, wenn er nach \neinem Hinweis auf eine Rechtsverletzung die Übersetzung in die IP-Adresse nicht \nblockiert. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte als DNS-Resolver eine \nzentrale Rolle hinsichtlich der Zugänglichmachung potentiell rechtsverletzender Inhalte \neinnimmt (OLG Köln, Urteil vom 3. 11. 2023 – 6 U 149/22 Rn. 30 f. – juris). \n \nDer DNS-Resolver hilft dem Internetnutzer beim sog. DNS-Lookup dabei, \nDomainnamen in numerische IP-Adressen aufzulösen. Der DNS-Resolver startet die \nAbfragefolge, die schließlich dazu führt, dass die vom Nutzer angefragte URL in die \nbenötigte IP-Adresse übersetzt wird. Erst dieser DNS-Lookup ermöglicht dem \nInternetnutzer, der die IP-Adresse der Domain unbekannt ist, den Zugang zur Seite \nund ist deshalb unverzichtbar. Hypothetische Kausalverläufe, einen anderen DNS-\nResolver zu nutzen, stehen der Kausalität nicht entgegen (Nordemann, GRUR 2021, \n18, 20). \n \nAus dieser kausalen ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres auch eine zentrale Rolle \ndes DNS-Resolvers. Nach Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2001/29/EG zur \nHarmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten \nSchutzrechte in der Informationsgesellschaft stellt „die bloße Bereitstellung der \nEinrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken“ keine Wiedergabe dar \n(EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 79 – YouTube und Cyando). So heißt es auch bereits \nin der Vereinbarten Erklärung vom Dezember 1996 zu Art. 8 WCT: „Die Bereitstellung \nder materiellen Voraussetzungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, \nstellt für sich genommen keine Wiedergabe im Sinne dieses Vertrags oder der Berner \nÜbereinkunft dar.“ \n \nIm Streitfall stellen die Nutzer der Beklagten rechtsverletzende Inhalte für die \nöffentliche Zugänglichmachung nicht zur Verfügung, sondern fragen sie allenfalls ab. \nDie Beklagte speichert diese Inhalte nicht. Sie übermittelt auch nicht solche Inhalte, \nsondern nur die Domain-Anfrage eines Nutzers und die IP-Adresse des Servers, auf \ndem diese Inhalte eventuell gespeichert sind. Diese Übermittlung veranlasst sie nicht, \nebenso wenig wie sie den Adressaten und die Inhalte der Informationen auswählt. Ihr \nkommt nicht nur im Vergleich zu derjenigen, die die Rechtsverletzung selbst begangen \n(Betreiber der Internetseite) oder durch die Erbringung von Dienstleistungen zu ihr \nbeigetragen haben (Hostprovider), eine weniger zentrale Rolle zu (BGH GRUR 2022, \n1812 – DNS-Sperre). Auch im Verhältnis zum Internet-Zugangsanbieter (Access-\nProvider), der außerhalb des erweiterten Haftungsregimes des UrhDaG selbst keine \nöffentliche Wiedergabe vornahm, ist der DNS-Provider noch weiter von der \nRechtsverletzung entfernt, da er keine rechtsverletzenden Inhalte übermittelt. Eine \nzentrale Rolle für die Vornahme von Rechtsverletzungen im Internet ergibt sich für die \nBeklagte demnach nicht. \n\n9 \n \nb) Gegen eine täterschaftliche Haftung des DNS-Resolvers spricht auch die begrenzte \nVerantwortlichkeit von Zugangsvermittlern. \n \nDer Anbieter von Internetzugangsdiensten gewährt seinen Kunden den Zugang zu \nSchutzgegenständen, die von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht \nwerden. Er ist deshalb als ein Vermittler anzusehen, dessen Dienste zur \nRechtsverletzung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 genutzt werden \n(vgl. EuGH GRUR 2014, 468 Rn. 32 - UPC Telekabel Wien). Seine Tätigkeit der \nDurchleitung, die sich auf die Übermittlung von Informationen beschränkt, \nunterscheidet sich von derjenigen eines Anbieters, der Informationen auf einer Website \nspeichert (EuGH GRUR 2016, 1146 Rn. 60 – McFadden). Die Zugangsanbieter können \nallenfalls als Informationsvermittler nach § 7 Abs. 4 TMG gerichtlich in Anspruch \ngenommen werden, nicht aber täterschaftlich wegen öffentlicher Wiedergabe \n(vgl. EuGH GRUR 2014, 468 Rn. 32 - UPC Telekabel Wien; EuGH GRUR 2016, 1146 \nRn. 34 – McFadden; BGH GRUR 2022, 1812 Rn. 24 ff. – DNS-Sperre). Hiervon weicht \nauch die jüngere Rechtsprechung des EuGH, die sich auf Host Provider bezieht, nicht \nab (GRUR 2021, 1054 Rn. 77 – YouTube und Cyando). Soweit danach von einer \nöffentlichen Wiedergabe auszugehen ist, tritt nach der geänderten Rechtsprechung \ndes BGH die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Störerhaftung (für den \nBetreiber einer Video-Sharing-Plattform BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 112 f. – YouTube \nII; für den Betreiber Sharehosting-Plattform BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 41 f. – \nUploaded III). Auf andere Diensteanbieter als Hosting Provider erstreckt sich dies nicht \nohne weiteres (Ohly, NJW 2022, 2961, 2962 f.). \n \nAndernfalls würde auch die Haftungsprivilegierung für Übermittlungs-, Zugangs- und \nCachingdienste in Art. 12, 13 eCommerce-Richtlinie, die durch § 8 Abs. 1, Abs. 2, § 9 \nTMG umgesetzt wurde, umgangen (s. sogleich). Würde eine Auflösung von \nDomainnamen in die IP-Adresse durch einen DNS-Resolver eine öffentliche \nWiedergabe darstellen, nachdem er Kenntnis von einem rechtsverletzenden Inhalt \nerlangt hat, könnte er sich für die reine Durchleitung von Informationen nicht auf das \nHaftungsprivileg aus § 8 Abs. 1 TMG berufen, das ihn indes von einer Reaktionspflicht \nauch bei positiver Kenntnis befreit (Spindler/Schmitz/Spindler, 2. Aufl. 2018, TMG § 8, \nRn. 1; Zurth ZUM 2021, 829). \n \nIII. Dieses Haftungsprivileg aus § 8 Abs. 1 TMG steht der hilfsweise ausdrücklich \nweiterverfolgten Haftung der Beklagten als Störerin entgegen, zumal sie auch \ntäterschaftlich nicht haftet. \n \n1. \nGemäß § 8 Abs. 1 S. 1 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die \nsie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur \nNutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die dort bezeichneten \nweiteren Voraussetzungen erfüllen. Sofern diese Diensteanbieter nicht \nverantwortlich sind, können sie gem. § 8 Abs. 1 S. 2 TMG insbesondere nicht \nwegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder \nUnterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. \n \nZwar übermittelt die Beklagte die Inhalte der Internetseite „canna.to“ nicht als \nfremde Informationen in einem Kommunikationsnetz und sie vermittelt auch nicht \nden Zugang zur Nutzung solcher fremden Informationen. Gegen einen Zugang \n\n10 \nzu diesen Inhalten richtet sich das Anspruchsbegehren aber auch nicht. Vielmehr \nzielt es darauf, eine Übersetzung der spezifischen Domains in IP-Adressen zu \nunterlassen. Dazu gehört, dass der Domainname an den Nameserver übermittelt \nwird sowie die IP-Adresse an den anfragenden Kunden. Für die Übermittlung \ndieser Informationen stellt § 8 Abs. 1 TMG den DNS-Resolver als Angebot von \nVermittlungsdiensten i.S.v. § 2 Nr. 1 TMG frei. § 8 Abs. 1 TMG privilegiert in \nrichtlinienkonformer Auslegung von Art. 12 E-Commerce-RL nicht nur den \nAnbieter, \nder \nvom \nNutzer \neingegebene \nInformationen \nin \neinem \nKommunikationsnetz übermittelt, \nsondern \nauch \nden \nAnbieter, \nder den \nZugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, ohne dass es darauf \nankommt, ob der Zugang gerade zur Nutzung von Informationen vermittelt wird \n(Spindler, CR 2022, 318; OLG Köln, Urteil vom 3. 11. 2023 – 6 U 149/22 Rn. 37; \na. A. OLG Köln GRUR 2021, 70 Rn. 148 - HERZ KRAFT WERKE; LG Köln ZUM-\nRD 2023, 299 Rn. 210; LG Hamburg, Urteil vom 30.11.2021 – 310 O 99/21 Rn. \n43). \nDie freiwillige Filterung von Schadsoftware führt nicht zu einer aktiven Rolle der \nBeklagten und damit nicht zum Verlust des Haftungsprivilegs (vgl. EuGH GRUR \n2021, 1054 Rn. 68 – YouTube und Cyando). \nIm Übrigen sind DNS-Resolver von der Rechtsverletzung weiter entfernt als die \nAccess \nProvider. \nAccess \nProvider \nfallen \nunbestritten \nunter \nden \nHaftungsausschluss von § 8 Abs. 1 TMG, betreiben aber regelmäßig auch \nrekursive DNS-Resolver. Würde man die DNS-Abfrage nicht haftungsfrei stellen, \nwürde das dazu führen, dass Access Provider in ihrer Eigenschaft als Anbieter \neines rekursiven DNS-Resolvers doch haften würden. \n \n2. \nJedenfalls ab dem 17.02.2024, dem Geltungsbeginn des Digital Services Act \n(DSA) nach Art. 93 DSA, wird sich die Beklage als DNS-Resolver-Dienst auf das \nHaftungsprivileg des Art. 4 Abs. 1 DSA berufen können, der Art. 12 eCRL \nnachgebildet und fast wortgleich mit § 8 Abs. 1 TMG ist. \n \nDurch den Digital Services Act wird in Art. 4, ErwGr 28 i.V.m. ErwGr 29 DSA der \nhaftungsprivilegierte Status der DNS-Anbieter klargestellt. Die EU-Kommission \nerinnert in ErwGr 28 zum Digital Services Act daran, dass mit der \nFortentwicklung von Technologien DNS-Dienste ebenfalls unter die Kategorie \nder haftungsprivilegierten Vermittlung fallen können, sofern sich ihre Dienste auf \ndas reine Durchleiten von Informationen beschränken. Erwägungsgrund 29 hebt \nhervor: \n„Vermittlungsdienste \neiner \n‚reinen \nDurchleitung‘ \numfassen \nbeispielsweise (...) DNS-Dienste und DNS-Resolver“ (vgl. Gerdemann/Spindler, \nGRUR 2023, 3, 5). \n \nDie Frage, ob der EU-Verordnung eine Vorwirkung zukommt, kann dahinstehen. \nFalls es sich bei Art. 4 DSA nicht nur um eine Klarstellung handelt, ist die Klägerin \njedenfalls nach § 242 BGB daran gehindert, den urheberrechtlichen \nUnterlassungsanspruch geltend zu machen. Die Klägerin verlangt mit dem \nUnterlassen der öffentlichen Zugänglichmachung eine Leistung, die sie alsbald \nwegen der dann gültigen Haftungsprivilegierung wieder zurückzugewähren hätte \n(„dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“). Das verbietet der Grundsatz \nvon Treu und Glauben, § 242 BGB (BGH NJW-RR 2021, 294; BGH NJW 2011, \n229; BGHZ 110, 30). \n \n\n11 \nIV. § 7 Abs. 4 TMG ist demnach zwar anwendbar, verhilft der Klägerin aber mangels \nSubsidiarität nicht zu dem hilfsweise verfolgten Anspruch auf Einrichtung von DNS-\nSperren. \n \n1. Der Hilfsantrag ist zulässig. Die in erster Instanz mit dem Hauptantrag erfolgreiche \nBerufungsbeklagte muss sich nur der Berufung der Gegenseite gemäß § 524 \nZPO anschließen, wenn sie das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern \ndie von ihr im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder auf einen neuen \nKlagegrund stellen will (BGH NJW 2015, 1608). Den Hilfsantrag hat sie aber bereits in \nerster Instanz gestellt, so dass er nicht mit der Anschlussberufung geltend gemacht \nwerden musste. \n \n2. Der Hilfsantrag hat jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht die konkreten und \nzumutbaren anderen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft. Dies ist aber nach § 7 \nAbs. 4 S. 1 TMG im Einklang mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur \nHarmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten \nSchutzrechte in der Informationsgesellschaft erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom \n26.01.2023 – I ZR 111/21 –, juris Rn. 3; Leistner, GRUR 2023, 142, 144). Auch \nErwägungsgrund 27 Satz 2 Digital Services Act spricht dafür, solche Konflikte \nmöglichst ohne Beteiligung der betreffenden Anbieter von Vermittlungsdiensten \nbeizulegen (Hofmann, jurisPR-WettbR 1/2023 Anm. 1). \n \na. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG kann, wenn ein Telemediendienst von einem \nNutzer in Anspruch genommen wurde, um das Recht am geistigen Eigentum \neines anderen zu verletzen, der Inhaber des Rechts von dem betroffenen \nDiensteanbieter nach § 8 Abs. 3 TMG die Sperrung der Nutzung von \nInformationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu \nverhindern, wenn für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit \nbesteht, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen. Die Sperrung muss nach § 7 \nAbs. 4 Satz 2 TMG zumutbar und verhältnismäßig sein. \n \n§ 7 Abs. 4 Satz 1 TMG ist bereits dann anwendbar, wenn ein Werk ohne \nZustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite öffentlich zugänglich \ngemacht worden ist, zu der der in Anspruch genommene Telemediendienst den \nZugang vermittelt (OLG Köln, Urteil vom 3. 11. 2023 – 6 U 149/22 Rn. 40). Das \nist hier der Fall. Die Beklagte stuft den DNS-Resolver selbst als einen \nVermittlungsdienst ein. Hierüber sind die streitgegenständlichen Werke bei dem \nbetroffenen Internetdienst abrufbar und damit öffentlich zugänglich im Sinne \nvon § 19a UrhG. \n \nb. Allerdings fehlt es im Streitfall an der Voraussetzung des § 7 Abs. 4 Satz 1 \nTMG, dass für den Rechtsinhaber keine andere Möglichkeit besteht, der \nVerletzung seines Rechts abzuhelfen. Eine Sperranordnung nach § 7 Abs. 4 \nSatz 1 TMG soll nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden, um das \nEntstehen einer Rechtsschutzlücke zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 18/12202, \nS. 12; BGH GRUR 2022, 812 Rn. 28 – DNS-Sperre). \n \n(1) So ist der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen \nzur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten durch die \nEinschaltung staatlicher Ermittlungsbehörden im Wege der Strafanzeige, die \n\n12 \naußergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Drittauskunft gegenüber dem \nHost-Provider oder private Ermittlungen etwa durch einen Detektiv anzustellen (vgl. \nBGHZ 208, 82 [juris Rn. 87] - Störerhaftung des Access-Providers). Die \naußergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder \nHost-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem \nRechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Ein Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder \nHost-Provider hat der Rechtsinhaber hierzu grundsätzlich anzustrengen (BGH GRUR \n2022, 1812 Rn. 41 - DNS-Sperre). Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können \nim Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden \nGründen jede Erfolgsaussicht fehlt. Dies kann sich beispielsweise aus der \nErfolglosigkeit früherer Maßnahmen - wie einem in anderem Zusammenhang \ndurchgeführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen denselben Host-\nProvider – ergeben (BGH GRUR 2022, 812 Rn. 39 ff. – DNS-Sperre). \n \n(2) Hier hat die Klägerin die Unzumutbarkeit weiterer Bemühungen oder die \nAussichtslosigkeit einer vorrangigen Inanspruchnahme der unmittelbaren Verletzter, \nWebseitenbetreiber oder Hostprovider, nicht detailliert dargelegt. \n \nDie Klägerin hat Nachforschungen nicht mittels einer Strafanzeige oder privater \nErmittler veranlasst. Der Prozessbevollmächtigte stellt ebenso wie die beauftragte \np... GmbH und ein Kurierdienst (K 31) ein Unternehmen dar, das Ermittlungen im \nZusammenhang mit Rechtsverletzungen im Internet durchführt. Zwar hat die Klägerin \nden Hostprovider per E-Mail mit Schreiben vom 31.3.2021 (K 15, 16) ohne Reaktion \nabgemahnt. Vor der Inanspruchnahme der Beklagten hätte sie aber zunächst vor \neinem deutschen Gericht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen den \nlitauischen Hostprovider der streitgegenständlichen Webseite auf Auskunft vorgehen \nkönnen. Solche Bemühungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat sind der Klägerin, die \nzu den führenden deutschen Tonträgerherstellern gehört (Klageschrift, S. 5) und ein \nerhebliches Eigeninteresse an der Unterbindung künftiger Urheberrechtsverletzungen \nhat (BGH GRUR 2022, 1812 Rn. 55 – DNS-Sperre), zumutbar. \n \nDer Klägerin waren die Postanschrift und E-Mail-Adressen des Host-Providers in \nLitauen und der Ukraine bekannt (K 15, 16). Davon, dass eine gerichtliche \nInanspruchnahme des Hostproviders und ggf. dann auch des Webseitenbetreibers von \nAnfang an aussichtslos war, kann trotz der Eigendarstellung des Hostproviders, auf \nAbuse-Mitteilungen nicht zu reagieren, nicht per se ausgegangen werden. Es erscheint \nnicht \nvollkommen \nausgeschlossen, \ndass \ndie \nunmittelbaren \nVerletzer \ndas \nstreitbefangene Musikalbum aus dem Angebot entfernt hätten, um die Dienste der \nKlägerin bezüglich anderer Inhalte im eigenen wirtschaftlichen Interesse weiter nutzen \nzu können. \n \nEin erfolgloser Zustellversuch in einem anderen, bei der Clearingstelle Urheberrecht \ngeführten Verfahren durch einen Kurierdienst, der mitteilt, dass der Empfänger unter \nder angegebenen Adresse nicht auffindbar sei (K 31), genügte nicht. Ein solcher \nVersuch \nnimmt \neiner \nZustellung \nim \nAmtsbetrieb \ndurch \neinen \nlitauischen \nGerichtsvollzieher nicht die Erfolgsaussicht. Er schafft hierfür auch keine tatsächliche \nVermutung (vgl. Leistner, GRUR 2023, 142, 145). Dass diese Anschrift in Litauen nicht \nzuträfe, lässt sich nicht zugrunde legen. Die im Impressum angegebene Adresse ist im \n\n13 \nHandelsregister eingetragen. Unter dieser Firmenadresse wurden regelmäßig \nUmsätze und sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gemeldet. \n \nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nFür eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. \nDas \nUrteil \nberuht \nauf \nder \nUmsetzung \nanerkannter \nAuslegungs- \nund \nRechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall. Die entscheidungserheblichen \nrechtlichen Probleme haben durch die zitierten Entscheidungen eine Klärung \ngefunden. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die \nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung des Revisionsgerichts. \n \n \n \n \n \nDr. B... \nDr. M... \nR...","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-12-05/14-u-503-23","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"DSA","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"Rom II-VO","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"DSA","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-12-05/14-u-503-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396891","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.668371+00:00"}}