{"status":"available","doknr":"OLD396890","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-10-28","aktenzeichen":"14 U 1740/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDie Bezeichnung \"unabhängiger Versicherungsmakler\" ist irreführend, wenn diesem - wie in \naller Regel - eine Vergütung vom Versicherer zuwächst. Die Angabe \"unabhängig\" löst im \nZusammengang mit einem Versicherungsmakler bei einem erheblichen Teil des Verkehrs die \nFehlvorstellung aus, er erbringe seine Dienstleistung frei von finanziellen Vorteilen durch \nVersicherer und damit ohne auch nur die Möglichkeit eines entsprechenden Eigeninteresses. \n \n \nOLG Dresden, 14. Zivilsenat, Urteil vom 28.10.2025, Az.: 14 U 1740/24 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 14 U 1740/24 \nLandgericht Leipzig, 05 O 1092/24 \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nBundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - \nVerbraucherzentrale Bundesverband e.V., R...... \nvertreten durch den Vorstand ...... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nm...... Rechtsanwälte PartGmbB, ...... \n \ngegen \n \nR...... GmbH, ...... \nvertreten durch den Geschäftsführer ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte J...... & R......, ...... \n \nwegen Unterlassung \n \nhat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichter am Oberlandesgericht Dr. M......, \nRichterin am Oberlandesgericht B...... und \nRichter am Oberlandesgericht R...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2025 am 28.10.2025 \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n04.12.2024, Az. 05 O 1092/24, abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt \n\n \n \nneu gefasst: \n \nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung \nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, \noder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an deren gesetzlichem Vertreter, \nzu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf \nder Internetseite https://r.......de oder Unterseiten dieser Seite \n \n1.1. \nals Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO sich als \n„unabhängiger \nVersicherungsmakler“, \n„unabhängiger \nFinanzmakler“, \n„unabhängiger Ansprechpartner für Versicherungen“ oder „unabhängig“ zu \nbezeichnen oder mit „unabhängiger Beratung“ zu werben, \n \nund/oder \n \n1.2. \nzu behaupten, für die spezifische Produkt- oder Tarifberatung sowie \nVermittlung und Abschluss der Versicherung empfehle die Verbraucherzentrale \nChemnitz meist an einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie \nR...... weiter, wie in Anlage K 4 dargestellt, \n \nund/oder \n \n1.3. \nals Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO damit zu \nwerben, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu \nhaben und dies als einen großen Mehrwert und doppeltes Netz darzustellen, \nwie in Anlage K 5 dargestellt. \n \n2. \nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. \n \n3. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \nProzent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. \n \nGründe \n \nA. \n \nDer Kläger macht lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des Internetauftritts \nder Beklagten als Versicherungsmaklerin geltend. \n \nDer Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und ist in der vom Bundesamt \nfür Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. \nDie Beklagte betreibt die Website https://r.......de und verfügt über eine Erlaubnis als \nVersicherungsmaklerin. Die Beklagte hat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung \nüber 1.350.000 Euro für jeden Versicherungsfall und über 2.700.000 Euro für alle \nVersicherungsfälle eines Jahres abgeschlossen. \n \nAuf ihrer Website bewarb die Beklagte sich und ihre Tätigkeit jedenfalls bis zum 08.02.2024 \n\n \n \nunter anderem wie folgt (Anlagen K 1 – K 3): \n \n- „Dein unabhängiger Versicherungsmakler in Chemnitz … Bei uns erwartet dich \ntransparente und unabhängige Beratung zu allen Versicherungen auf Augenhöhe. Als \nunabhängige Versicherungsmakler handeln wir stets in deinem Interesse und nicht im \nInteresse einer Versicherungsgesellschaft.“ \n \n- Die vielen Vorteile eines freien Versicherungsmaklers gegenüber eines gebundenen \nVersicherungsvertreters haben wir ausführlich in unserem Ratgeber ... erläutert. \n \nIn aller Kürze: \n· Unabhängige Beratung \n· an keine Versicherungsgesellschaft gebunden … \n \nAls unabhängiger Finanzmakler handeln wir stets im Interesse unserer Kunden und nicht \nim Sinne einer Versicherungsgesellschaft.“ \n \nWeiterhin warb die Beklagte auf ihrer Webseite unter der Überschrift „Ist eine \nVersicherungsberatung durch die Verbraucherzentrale Chemnitz zu empfehlen?“ wie folgt \n(Anlage K 4): \n \n„Bei der Verbraucherzentrale Chemnitz erhältst Du eine gute allgemeine Beratung \nzum Thema Versicherungen und Finanzen gegen ein Entgelt. Als Ergebnis bekommst \nDu meist eine Liste mit Versicherungsempfehlungen. Für die spezifische Produkt- \noder Tarifberatung, sowie Vermittlung und Abschluss der Versicherung wirst Du \ndanach meist an einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R...... \nweiterempfohlen.“ \n \nSchließlich informierte die Beklagte unter der Rubrik „Gut zu wissen“ wie folgt (Anlage K 5): \n \n„Als Versicherungsmakler sind wir unseren Mandanten zum Schadensersatz \nverpflichtet. Sollten wir uns einmal irren und Dir durch unsere Fehleinschätzung ein \nSchaden \nentstehen, \nhaften \nwir \ndafür. \nFür \ndiese \nFälle \nhaben \nwir \neine \nVermögensschaden-Haftpflichtversicherung \nabgeschlossen, \ndie \nbei \nmöglichen \nSchäden einspringt. Für unsere Kunden ist das ein großer Mehrwert und im \nschlimmsten Fall ein doppeltes Netz.“ \n \nDer Kläger ist der Auffassung, durch die Behauptung der Beklagten auf ihrer Webseite, sie \nsei und berate unabhängig, täusche sie interessierte Verbraucher darüber, dass sie \nkeineswegs eine unabhängige, sondern eine interessengebundene Vermittlung und \nBeratung \nbetreibe. \nDie \nBeratung \nkönne \nnie \nganz \nunabhängig \nsein, \nda \ndie \nVersicherungsvermittlung in der Regel provisionsbasiert erfolge. Die Behauptung, für die \nspezifische Produkt- oder Tarifberatung sowie die Vermittlung und den Abschluss der \nVersicherung empfehle die Verbraucherzentrale Chemnitz meist an einen unabhängigen \nVersicherungsmakler in Chemnitz wie R...... weiter, sei unwahr. Dadurch, dass die Beklagte \nden Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung als etwas Besonderes hervorhebe und sie \nals Mehrwert und doppeltes Netz darstelle, werbe sie verbotswidrig mit einer \nSelbstverständlichkeit. \n \nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.12.2024, auf dessen tatsächliche \n\n \n \nFeststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen, da in keinem der drei Fälle eine \nunlautere Werbung der Beklagten zu erkennen sei. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, Verbraucher würden bei \nder Werbung mit einer Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers und seinen Leistungen \nerwarten, dass die Tätigkeit nicht durch Eigeninteressen überlagert ist, die aus dem \nVerhältnis des Maklers zu den Versicherungsanbietern herrühren, von denen er Courtage \nerhalte. Dies sei aber bei einer Versicherungsmaklerin wie der Beklagten der Fall. (Antrag zu \n1.). Die vermeintliche Empfehlung unter „www.verbraucherzentrale.de“ (Anlage KJR 1) stelle \neine spezielle Handlungsanleitung dar, die keine allgemeine Aussage zugunsten von \nVersicherungsmaklern bei Versicherungsfragen enthalte (Antrag zu 2.). Im Übrigen sei die \nWerbeaussage der Beklagten irreführend, da der falsche Eindruck entstehe, dass die \nVerbraucherzentrale Chemnitz auch die Beklagte empfehle. In der Anpreisung des \nVorliegens einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Antrag zu 3.) würden Summen \nnicht genannt. Der Werbeaussagen zum „Mehrwert“ oder „doppelten Netz“ würden sich \ndamit gerade nicht auf die tatsächliche Summe, sondern allein auf den Umstand beziehen, \ndass die Beklagte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe. \n \nDer Kläger beantragt: \n \ndas am 4. Dezember 2024 verkündete und am 4. Dezember 2024 zugestellte Urteil \ndes Landgerichts Leipzig zum Aktenzeichen 05 O 1092/24 abzuändern und die \nBeklagte zu verurteilen, \nes bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden \nOrdnungsgeldes \nbis \nzu \n250.000,00 \nEUR, \nersatzweise \nOrdnungshaft, \noder \nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren \ngesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, \nim Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite \nhttps://r.......de/ oder Unterseiten dieser Seite \n1. \nals Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO sich als \n„unabhängiger Versicherungsmakler“, „unabhängiger Finanzmakler“, „unabhängiger \nAnsprechpartner für Versicherungen“ oder „unabhängig“ zu bezeichnen oder mit \n„unabhängiger Beratung“ zu werben, \nund/oder \n2. \nzu behaupten, für die spezifische Produkt- oder Tarifberatung sowie Vermittlung und \nAbschluss der Versicherung empfehle die Verbraucherzentrale Chemnitz meist an \neinen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R...... weiter, wie in der \nAnlage K 4 dargestellt, \nund/oder \n3. \nals Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO damit zu werben, \neine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben und dies \nals einen großen Mehrwert und doppeltes Netz darzustellen, wie in der Anlage K 5 \ndargestellt. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n \n \n \nSie verteidigt das angegriffene Urteil unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen \nVorbringens. Die Beklagte ist der Auffassung, die mit Antrag Ziff. 1 beanstandete \nVerwendung des Begriffs „unabhängig“ sei nicht irreführend. Der angesprochene \nVerkehrskreis erwarte bei einer Werbung mit der Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers \nnicht, dass dieser von Versicherungen nicht vergütet, sondern dass er nicht von einem \neinzelnen oder einer irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert werde. Ein \nVersicherungsmakler würde sich nach § 63 VVG rechtlich angreifbar machen, wenn er ein \nVersicherungsprodukt \nempfehle, \nohne \ndamit \nden \nKundenbedarf \nzu \ndecken. \nVersicherungsberater wie auch Versicherungsmakler stünden beide – rechtlich und \ntatsächlich – im Interessenlager des Kunden, weswegen beide Berufszweige als unabhängig \nbetrachtet werden könnten. Der Versicherungsmakler dürfe sich als unabhängig bezeichnen, \nwenn er rechtlich und wirtschaftlich nicht von Versicherern abhängig ist und bei seiner \ngesetzeskonformen Tätigkeit Eigeninteressen nicht vorrangig verfolgt. \n \nDie mit Antrag Ziff. 2. angegriffene Aussage sei eine wahre Tatsachenbehauptung. Mehrfach \nhätten sich in den vergangenen Jahren Kunden an die Beklagte gewandt, nachdem sie ihnen \nvon der Verbraucherzentrale empfohlen worden sei. Der Kläger erkläre selbst auf seiner \nWebseite, dass zum Beispiel im Falle von Risikovoranfragen ein Versicherungsmakler \nbeauftragt werden solle, welcher sodann für Kunden die entsprechende Versicherbarkeit \nprüfe. Hinsichtlich Antrag Ziff. 3. wendet die Beklagte ein, dass sie einen über das \ngesetzliche Mindestmaß hinausgehenden Versicherungsschutz habe. \n \nZur Ergänzung der Sachdarstellung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen \nund auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2025 Bezug genommen. \n \nB. \n \nDie zulässige Berufung des Klägers ist vollumfänglich begründet. Dem Kläger stehen die \ngeltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nach allen drei \nAnträgen gegen die Beklagte zu. \n \nI. Der Kläger kann gemäß Antrag Ziff. 1. von der Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. \n3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 UWG verlangen, es zu unterlassen, sich im \nRahmen geschäftlicher Handlungen auf ihrer Internetseite gegenüber Verbrauchern \nals \n„unabhängiger \nVersicherungsmakler“, \n„unabhängiger \nFinanzmakler“ \noder \n„unabhängiger Ansprechpartner für Versicherungsleistungen“ oder als „unabhängig“ \nzu bezeichnen oder mit „unabhängiger Beratung“ zu werben, da diese angegriffenen \nHandlungen der Beklagten auf ihrer Webseite (K 1 – K 3) irreführend sind. Irreführend \nist eine geschäftliche Handlung, wenn das Verständnis, das sie bei den \nangesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht \nübereinstimmt (BGH WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen, mwN). \n \n1. Maßgeblich hierfür ist zunächst, welchen Gesamteindruck die jeweilige geschäftliche \nHandlung bei dem angesprochenen Verkehrskreis hervorruft (st. Rspr., vgl. BGH, \nUrteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 – klimaneutral, Rn. 18 m.w.N., juris; \nKöhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 5 Rn. 1.81). Dabei kommt es \nauf die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers \nan, \nder \neiner \nWerbung \ndie \nder \nSituation \nangemessene \nAufmerksamkeit \nentgegenbringt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2000, 619 juris Rn. 20 – \n\n \n \nOrient-Teppichmuster; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O. Rn. 1.76 ff. m.w.N.). Der \nangesprochene Verkehrskreis besteht hier in den (potentiellen) Kunden von \nVersicherungen, d.h. den Versicherungsinteressenten und Versicherungsnehmern. \nZu \nden \nam \nAbschluss \nsowie \nder \nÄnderung \noder \nBeendigung \neines \nVersicherungsvertrages interessierten, vom Antrag allein erfassten Verbrauchern \ngehören mögliche Neukunden ebenso wie Altkunden. Dies erstreckt sich auch auf die \nan Finanzdienstleistungen interessierten Marktteilnehmer. Die Mitglieder des Senats \nsind Teil dieses angesprochenen Verkehrskreises. Sie können daher auf Grund \neigener Sachkunde entscheiden (BGH GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport). Die \nEinholung \neines \ndemoskopischen \nSachverständigengutachtens \nzur \nVerkehrsbefragung war nicht erforderlich. \n \n2. Aufgrund der beanstandeten Angaben i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1, 3 UWG entsteht bei \neinem erheblichen Teil des Verkehrs der Gesamteindruck, die Tätigkeit des \n„unabhängigen“ Versicherungsmaklers würde für ihn ohne finanziellen Vorteil durch \neinen Versicherer erfolgen. Eigeninteressen des Versicherungsmaklers, die sich \nansonsten aus einer Vergütung durch den Versicherer ergeben können, blieben aus, \nweil sie ihm nicht zuwachse. \n \na) Der Auffassung der Beklagten, „unabhängig“ werde beim Versicherungsmakler \nlediglich so verstanden, dass er nicht von einem einzelnen oder einer im Hinblick auf \nden Gesamtmarkt irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert, sondern von \nhinreichend vielen Anbietern gleich behandelt werde, schließt sich der Senat nicht an. \nDie beworbene Unabhängigkeit eines Versicherungsmaklers wird von einem \nmaßgeblichen Teil des Publikums nicht so aufgefasst, dass finanzielle Vorteile \nseitens der Versicherer gleich gewährt werden, sondern gänzlich unterbleiben. Dabei \nbrauchen entgegen der vom Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. in \nAuftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 7.10.2025 (KJR 11) die \nfinanziellen Vorteile, die einer Unabhängigkeit entgegenstehen, nicht so weit zu \nreichen, dass sie mit einem bestimmten Versicherer einen übermäßigen \nCourtage-Umsatz oder sogar den ganz überwiegenden Teil der Einkünfte des \nVersicherungsmaklers \nausmachen \nund \ner \nohne \nsie \nseine \nwirtschaftliche \nExistenzgrundlage verlöre. Vielmehr genügt nach einem erheblichen Teil des \nVerkehrs ein finanzieller Vorteil, der sich im jeweiligen Einzelfall auswirken und dem \nVersicherungsmakler die Unabhängigkeit nehmen könnte. \n \nb) Ausgangspunkt für die Prüfung des erzeugten Gesamteindrucks ist der Wortsinn im \nallgemeinen Sprachgebrauch (BGH WRP 2002, 74 – Das Beste jeden Morgen). Da \nsich der Kläger nach dem Antrag auf die Webseite der Beklagten und damit die \nkonkrete Verletzungsform bezieht, ist auf das Verständnis in diesem Zusammenhang \nabzustellen (vgl. BGH WRP 2022, 837 Rn. 26 – Kinderzahnärztin). Dem trägt die \ngutachterliche Stellungnahme vom 7.10.2025 (KJR 11) nicht hinreichend Rechnung. \nNach dem Sprachverständnis bedeutet „unabhängig“ im Streitfall, von einem Einfluss \nseitens der Versicherer frei zu sein. Die Vorstellung von einem erheblichen Teil des \nangesprochenen \nVerkehrs \ngeht \ndabei \ndahin, \ndass \nder \nunabhängige \nVersicherungsmakler frei von einer möglichen Einflussnahme dadurch sei, auch nur \nvon einem einzelnen und erst recht von einer kleinen oder größeren Anzahl von \nAnbietern Vergütungen oder sonstige Zuwendungen zu erhalten. Mit der \nBezeichnung des Versicherungsmaklers als unabhängig gewinnt ein relevanter Teil \ndes Verkehrs den Eindruck, der Versicherungsmakler stehe zu keinem Anbieter in \n\n \n \neinem Provisionsverhältnis oder einer sonstigen Abgängigkeit und sei schon deshalb \nauch frei von der Möglichkeit eines vorrangigen Provisionsinteresses. \n \nc) Über den Wortsinn hinaus können auch gesetzliche Ausprägungen für den zu \nermittelnden Gesamteindruck von Bedeutung sein. Denn die Verkehrsauffassung \nkann durch Rechtsvorschriften grundsätzlich in der Form beeinflusst werden, dass sie \nden \nbestehenden \nNormen \nentspricht \n(vgl. BGH \nWRP \n2009, \n1095 - \nVersicherungsberater; BGH GRUR 2020, 299 Rn. 17 - IVD-Gütesiegel; BGH GRUR \n2021, 1315 Rn. 21 - Kieferorthopädie, mwN). Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern \nbedarf der Prüfung im Einzelfall (BGH WRP 2022, 837 Rn. 32 – Kinderzahnärztin). \n \nIm Streitfall ist nach der Legaldefinition in § 59 Abs. 3 VVG und § 34d Abs. 1 S. 2 Nr. \n2 GewO der Versicherungsmakler im Unterschied zum Versicherungsvertreter nicht \nvon einem Versicherer, sondern von einem Kunden mit einem Vermittlungsgeschäft \nbetraut. Der Versicherungsmakler bemüht sich um die Vermittlung des für den \nVersicherungsnehmer passendsten Versicherungsvertrags, indem er nach einer \neingehenden \nUntersuchung \ndes \nzu \nversichernden \nRisikos \nund \neiner \nDeckungsanalyse, d. h. nach der Ermittlung der richtigen Versicherungsart und der \nbedarfsgerechten Versicherungssumme, das Angebot für den im jeweiligen Einzelfall \ngeeignetsten Versicherungsschutz beschafft (i.e. Bedarfsermittlung, Beratung und \nDokumentation, vgl. Prölss/Martin/Dörner, 32. Aufl. 2024, VVG § 59 Rn. 73). Eine \nBeschränkung der Beratungsgrundlage auf eine bestimmte Auswahl an Versicherern \nund Versicherungsverträgen oder sogar nur einen bestimmten Versicherer oder \nVertrag lässt § 60 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VVG lediglich zu, wenn der \nVersicherungsmakler im Einzelfall ausdrücklich darauf hinweist. \n \nAus \ndiesen \nVorschriften \nerschließt \nsich \nindessen \nnicht, \ndass \nsich \nein \nVersicherungsmakler als unabhängig bezeichnen dürfte. Versicherungsmakler, die ihr \nGewerbe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften des VVG, der VersVermV \nund der GewO ausüben, handeln gesetzeskonform, aber nicht bereits deswegen \nauch unabhängig. Darauf nimmt die gutachterliche Stellungnahme vom 7.10.2025 \n(KJR 11) nicht ausreichend Bedacht. \n \nEin nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises begrenzt die in der \nWerbung \nals \nattributives \nAdjektiv \nzur \nBerufsbezeichnung \nherausgestellte \nUnabhängigkeit nicht auf das Vorliegen hierfür unergiebiger gesetzlicher Vorgaben. \nVielmehr nimmt er an, dass sich der „unabhängige“ Versicherungsmakler durch den \nbesonderen Vorzug der Unabhängigkeit hervorhebe. Aufgrund des Begriffs des \n„Maklers“, dessen Begriff auch in anderen Lebensbereichen - etwa auf dem \nImmobilienmarkt - gebräuchlich ist, und der regelmäßigen Kostenfreiheit der \nDienstleistung geht er davon aus, dass einem Makler grundsätzlich bei \nVertragsabschluss eine vom jeweiligen Versicherer zu leistende Provision bzw. eine \nCourtage zuwächst. Wirbt ein Versicherungsmakler hingegen damit, er selbst bzw. \nseine Tätigkeit seien „unabhängig“, ergibt sich für einen erheblichen Teil des \nPublikums die Vorstellung, dass der Versicherungsmakler in der Erbringung seiner \nDienstleistung nicht nur frei von einer Bindung als Vertreter des Versicherers und frei \nvon wirtschaftlicher Existenznot, sondern auch frei von finanziellen Vorteilen durch \nVersicherer sei und damit ohne mögliches Provisionsinteresse agiere. Bereits die \nBefürchtung einer Beeinflussung der Interessenwahrnehmung durch eine Provision \nwird dadurch nachvollziehbar und werbewirksam von vornherein ausgeräumt. Die \n\n \n \nsprichwörtliche Annahme „Wes´ Brot ich ess, des Lied´ ich sing“ findet keine \nGrundlage und wird schon im Ansatz verhindert. \n \nd) § 94 Abs. 1 WpHG bestimmt, dass Bezeichnungen wie „unabhängiger \nHonoraranlageberater“ u.a. in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in \nder diese Wörter enthalten sind, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu \nWerbezwecken grundsätzlich nur diejenigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen \nführen dürfen, die im Register unabhängiger Anlageberater nach § 93 WpHG \neingetragen sind. Für den Bereich der Versicherungsberatung fehlt es an einer dem \n§ 94 Abs. 1 WpHG entsprechenden Regelung. Hieraus lässt sich jedoch nicht, wie \ndie Beklagte meint, im Wege eines Umkehrschlusses ableiten, dass der Gesetzgeber \nzum Ausdruck bringen wollte, der Versicherungsmakler dürfe sich als „unabhängig“ \ndarstellen, wohingegen der Honorar-Finanzanlagenberater dies nur bei Eintragung in \ndas \nRegister \nkönne. \nDagegen \nspricht \nschon, \ndass \nfür \nden \nHonorar-Finanzanlagenberater \ni.S.v. \n§ \n34h \nAbs. \n1 \nS. \n1 \nGewO \ndas \nProvisionsannahmeverbot gilt und ihm hierin nur der Versicherungsberater \ngleichsteht, nicht aber der Versicherungsmakler. \n \n3. Tatsächlich erhält die Beklagte wie grundsätzlich jeder Versicherungsmakler \nregelmäßig Vergütungen von den Versicherungsunternehmen. \n \na) Der Versicherungsmakler steht in einem Doppelrechtsverhältnis: einerseits zu den \nVersicherern \nwegen \nder \nmit \nihnen \nregelmäßig \nbestehenden \nKooperationsvereinbarungen bzw. Courtageabreden und der dem Vertragsabschluss \nnachfolgenden Korrespondenzpflicht und andererseits zu den Kunden, von denen er \nmit einem Vermittlungsgeschäft betraut wird (Beckmann/Matusche-Beckmann \nVersR-HdB/Matusche-Beckmann, \n4. \nAufl. \n2025, \n§ \n13 \nRn. \n230; \nStaudinger/Halm/Wendt, \nVersicherungsrecht, \nVVG \n§ \n59 \nRn. \n39). \nEin \nVersicherungsmakler finanziert \nsich über Provisions-/Courtagezahlungen \nder \nVersicherer. Mit der Versicherungswirtschaft ist er deshalb finanziell verflochten (OLG \nKöln Urt. v. 7.2.2024 – 6 U 103/23, BeckRS 2024, 46804). Aus den Zahlungen und \nVorteilen durch die Versicherer können sich aus Sicht von maßgeblichen Teilen des \nVerkehrs Eigeninteressen des Versicherungsmaklers ergeben, die – so die \nBefürchtung - in seine Maklertätigkeit einfließen und bei einem Drittvergleich den \nAusschlag für das Angebot mit der höheren Provision geben könnten. Eine \nUnabhängigkeit schlösse dies schon im Ansatz aus, indem der Versicherungsmakler \nsolche finanziellen Vorteile bereits nicht erhielte. Dieser durch die Bezeichnung als \nunabhängig bei erheblichen Teilen des Verkehrs hervorgerufene Eindruck stimmt \nindessen angesichts der Vergütungen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht \nüberein und begründet eine Fehlvorstellung. \n \nb) Tatsächlich ist die Beklagte gerade kein Versicherungsberater und auch nicht \nunabhängig wie ein Versicherungsberater. Mit ihrer Werbung zur Unabhängigkeit \nstellt \nsie \nsich \nindessen \neinem \nVersicherungsberater, \nvon \ndem \nder \nVersicherungsmakler nach dem Trennungsgebot des § 34d Abs. 3 GewO streng zu \nunterscheiden ist (BT-Drs. 18/11627, S. 35 f; OLG Köln Urt. v. 7.2.2024 – 6 U 103/23, \nBeckRS 2024, 46804), in irreführender Weise gleich. Damit ermöglicht sie einerseits, \nals Versicherungsmakler Provisionen von Versicherern zu erhalten, andererseits aber \nwie ein Versicherungsberater den Eindruck auszuschließen, durch Provisionen könne \nEinfluss auf den Drittvergleich mit anderen Angeboten genommen werden. Dies \n\n \n \nverstößt gegen das Gebot der Trennung zwischen Versicherungsmakler und \nVersicherungsberater. \n \nDie Unabhängigkeit prägt das Berufsbild des Versicherungsberaters und zeigt sich in \ndem unbedingten Provisionsannahmeverbot (BT-Drs. 16/1935, S. 21). So bedeutet \nfür den Versicherungsberater, der allein vom Kunden vergütet wird, die \n(wirtschaftliche und sonstige) Unabhängigkeit mehr als eine - sowohl für den \nVersicherungsmakler als auch den Versicherungsberater geltende – Pflicht, dem \nVersicherungsnehmer \ndie \nseinen \nInteressen \nbestmöglich \nentsprechende \nVersicherung zu recherchieren und anzubieten. Es kam dem Gesetzgeber vielmehr \ninsbesondere darauf an, dass der Versicherungsberater keinerlei Zuwendungen \neines \nVersicherungsunternehmens \nim \nZusammenhang \nmit \nder \nBeratung, \ninsbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, annehmen darf. \nDeshalb bestimmen §§ 59 Abs. 4 VVG, 34d Abs. 2 S. 1 GewO für den \nVersicherungsberater, dass er gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung \noder Prüfung von Versicherungsverträgen berät, ohne von einem Versicherer einen \nwirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. \nOhne abhängig von „einem“ Versicherer i.S.v. § 34d Abs. 2 GWB zu sein, meint \nentgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 6) nicht den Singular, sondern \nden unbestimmten Artikel. Unabhängig ist der Versicherungsberater vielmehr, weil er \nvon keinem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil erhält. Die Unabhängigkeit \nerfordert \nauch, \ndass \nder \nVersicherungsberater \nZuwendungen \neines \nVersicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung nicht annehmen \ndarf, § 34d Abs. 2 S. 3 und 4 GewO. Die Versicherungsvermittlungsverordnung vom \n17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483; 2019 I S. 411) flankiert dies, indem sie für den \nVersicherungsberater sowohl eine besondere Aufzeichnungspflicht hinsichtlich seiner \nEinnahmen als auch die Möglichkeit einer anlassbezogenen Prüfung der Einhaltung \ndes Verbots aus § 34d Abs. 2 S. 4 GewO vorsieht, vgl. §§ 22 Abs. 3, 23 Abs. 2 S. 1 \nVersVermV. \n \nDas Provisionsannahmeverbot bildet den entscheidenden Unterschied zum \nVersicherungsvermittler (BT-Drs. 16/1935, S. 21). Indem der Gesetzgeber dieses \nVerbot dem Versicherungsberater auferlegt, soll seine Unabhängigkeit gewährleistet \nwerden. Der Verkehr verbindet – wie der Gesetzgeber selbst dabei zugrunde legt - \nmit der Unabhängigkeit, dass die Tätigkeit nicht provisionsgestützt ist. Diese \nVorstellung erzeugt für erhebliche Teile des Verkehrs auch die Bezeichnung als \nunabhängig für einen Versicherungsmakler. Werden gleichwohl finanzielle Vorteile \ngewährt, vermittelt die Angabe einen unrichtigen Eindruck (LG Köln Urteil vom \n6.3.2025, Az. 33 O 219/24). \n \nEine Erfüllung der Pflicht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 – 8 VersVermV, den Interessenten \nbeim Erstkontakt über die Art der Vergütung und ihre Zahlweise zu informieren, \nkommt angesichts der nach dem Antrag auf die Webseite ausgerichteten konkreten \nVerletzungsform zu spät. Die auf den persönlichen Erstkontakt in der gutachterlichen \nStellungnahme (KJR 11) gestützte Distanz zum Versicherungsberater kommt deshalb \nnicht zum Tragen. \n \nc) Aus der sogenannten Sachwalter-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil \nvom 22.05.1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, NJW 1985, 2595) ergibt sich nichts \nanderes. Danach kann der Versicherungsmakler angesichts der ihn treffenden \n\n \n \numfassenden Pflichten für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm \nbetreuten Versicherungsnehmers als dessen „treuhänderähnlicher Sachwalter“ \nbezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Aus der \nSachwalter-Entscheidung ergibt sich indessen für den Versicherungsmakler nicht \nauch die Befugnis, sich als „unabhängig“ zu bezeichnen. Dass die Mittlertätigkeit \nbeim \nZustandekommen \ndes \nVersicherungsvertrages \nverschiedene \nIntensität \naufweisen und auch unabhängiger Art sein kann, bezieht sich auf die Einschaltung \nDritter generell und nicht auf den Versicherungsmakler. \n \nAuch die Entscheidung des OLG München (Urteil vom 16.1.2020 – 29 U 1834/18) \nführt zu keinem anderen Ergebnis. Dass eine Unabhängigkeit nur anzunehmen ist, \nwenn keine Beteiligung des Versicherers an dem Maklerbüro besteht, steht ohne \nweiteres damit in Einklang, dass keine finanziellen Vorteile gewährt werden dürfen. \n \n4. Die \nausgelöste \nFehlvorstellung, \ndie \nBeklagte \nsei \nals \n„unabhängiger \nVersicherungsmakler“ frei von finanziellen Vorteilen von Versicherern und erbringe \nihrer Dienstleistung ohne die Möglichkeit eines entsprechenden Eigeninteresses, ist \nauch erheblich. Verbraucher treten dem Angebot der Beklagten in der Vorstellung \nnäher, eine unabhängige Vermittlung zu erhalten, obwohl diese Unabhängigkeit - im \nUnterschied zu dem für sie kostenpflichtigen Angebot eines Versicherungsberaters - \nnicht gewährleistet ist. In der Versicherungsbranche wird der Unabhängigkeit und \ndem Ausschluss von Eigeninteressen sowie der sich daraus ergebenden Objektivität \neine besondere Wertigkeit beigemessen (vgl. OLG Köln Urt. v. 7.2.2024 – 6 U \n103/23, BeckRS 2024, 46804). So hat auch der Geschäftsführer der Beklagten vor \ndem Landgericht aufgezeigt, dass seiner Erfahrung nach viele Kunden auf die \nHomepage der Beklagten durch den Suchbegriff „Unabhängigkeit“ kämen. Die \nBeklagte nimmt zu Unrecht das darauf beruhende besondere Vertrauen in Anspruch, \nindem sie sich als unabhängig geriert. Dies ist geeignet, den – vom Antrag erfassten - \nVerbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls \nnicht getroffen hätte. \n \nII. Der Kläger kann ferner von der Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 \nAbs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG verlangen es zu unterlassen, im Rahmen \ngeschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu behaupten, für die \nspezifische Produkt- oder Tarifberatung sowie Vermittlung und Abschluss der \nVersicherung empfehle die Verbraucherzentrale Chemnitz meist an einen \nunabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R...... weiter, wie in der Anlage \nK 4 dargestellt. Angegriffen wird damit die konkrete Verletzungsform, die ihren \nbesonderen Anziehungseffekt dadurch entfaltet, dass „meist an einen unabhängigen \nVersicherungsmakler in Chemnitz wie R......“ verwiesen werde. Dass dies der Fall \nwar, lässt sich indessen nicht feststellen, so dass die Werbung irreführend ist, § 5 \nAbs. 1, 2 Nr. 1 UWG. \n \nDer erstinstanzlich unter Beweis gestellte Vortrag, Verbraucher seien nach einer \nErstberatung bei der Verbraucherzentrale an „einen Versicherungsmakler“ empfohlen \nworden (Klageerwiderung Seite 4, eA 43 LG und Schriftsatz vom 05.11.2024, Seite \n17, eA 100 LG), kann weder belegen, dass „meist“ ein Versicherungsmakler \nempfohlen wurde, noch dass dies in Chemnitz die Beklagte gewesen sei. Die \nBenennung der Beklagten in der angegriffenen Werbung bezieht ein erheblicher Teil \nder angesprochenen Verbraucher darauf, die Verbraucherzentrale habe die Beklagte \n\n \n \nauch namentlich empfohlen. Dies wird indessen von der vorgetragenen Empfehlung \neines Versicherungsmaklers ebenso wenig erfasst wie von den auf der Website des \nKlägers veröffentlichen Hinweisen (vgl. Anlagen KJR 1, KJR 2 sowie KJR 9 und KJR \n10). Der Vortrag der Beklagten (Berufungserwiderung S. 13; eA 64), im Laufe der \nvergangenen Jahre hätten sich mehrfach Kunden an die Beklagte gewandt, welche \nvon der Verbraucherzentrale an die Beklagte empfohlen worden seien, untersetzt \nnicht die angegriffene Angabe, dass meist die Beklagte empfohlen wurde, und kann \nauf der Grundlage des dortigen Beweisantritts einer einzigen Zeugin nicht \nnachgewiesen werden. \nDie so erzeugte falsche Vorstellung einer regelmäßigen, auf die Beklagte \nfokussierten \nEmpfehlung \nist \nfür \ndie \nEntschließung \nder \nangesprochenen \nVerkehrskreise auch überaus relevant, da den Aussagen der Verbraucherzentralen \nweithin großes Gewicht beigemessen wird. \n \nIII. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 \nUWG i. V. m. Nr. 10 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, jedenfalls §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 \nNr. 1 UWG verlangen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen \ngegenüber \nVerbrauchern \ndamit \nzu \nwerben, \neine \nVermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben und dies als \neinen großen Mehrwert und doppeltes Netz darzustellen, wie in der Anlage K 5 \ndargestellt. \n \nNach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt die Darstellung gesetzlicher \nVerpflichtungen als Besonderheit eines Angebots eine irreführende geschäftliche \nHandlung dar, sei es durch die unwahre Angabe oder das Erwecken des \nunzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit \ndes Angebots dar. Dabei handelt es sich um ein „Per-se-Verbot“ als Sonderfall der \nWerbung \nmit \nSelbstverständlichkeiten, \nhier \nmit \neinem \nVorteil \n(Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 1.115). \n \nSoweit \ndie \nBeklagte \nauf \nihrer \nWebsite \nangibt, \nsie \nhabe \neine \nVermögens-Haftpflichtversicherung \nfür \nden \nFall, \ndass \nsie \naufgrund \neiner \nFehleinschätzung zu Schadensersatz verpflichtet ist, abgeschlossen, begegnet dies \nfür sich genommen noch keinen Bedenken, sondern kann als Information für sich \nstehen. Da die Beklagte aber hinzusetzt, dieser Umstand stelle für ihre Kunden \n„einen großen Mehrwert und im schlimmsten Fall ein doppeltes Netz“ dar, handelt sie \nunlauter. Denn sie stellt eine Selbstverständlichkeit als eine Besonderheit dar. Die \nSelbstverständlichkeit ergibt sich daraus, dass Versicherungsmakler nach § 34d Abs. \n5 S. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11, 12 VersVermV zur Erteilung der Erlaubnis der IHK \neine Versicherung nachweisen müssen, die Deckung für die sich aus der \ngewerblichen Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden \ngewährt. Die vermeintliche Besonderheit ergibt sich aus der Formulierung, die für den \ndurchschnittlich verständigen Verbraucher den Eindruck erzeugt, hier - im Vergleich \nzu anderen Versicherungsvermittlern - besonders abgesichert zu sein, was aber nicht \nder Fall ist. \n \nOb die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung die in § 12 Abs. 2 S. 1 \nVersVermV vorgesehene Mindestversicherungssumme (1.276.000 Euro für jeden \nVersicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres) \nübertrifft, ist unerheblich. Die Beklagte macht dies bei ihrer werbenden Angabe \n\n \n \ngerade nicht deutlich, sondern verweist schlicht auf den Umstand, sie habe eine \nVermögens-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Verbraucher kann anhand \ndieser Angabe nicht erkennen, dass hier eine über die gesetzlichen Anforderungen \nhinausreichende Versicherung vorliegt, sondern muss davon ausgehen, dass der \nUmstand des Vorliegens einer Vermögens-Haftpflichtversicherung an sich eine im \nVergleich zu anderen Versicherungsmaklern besondere Absicherung darstellt, die ihn \nim Schadensfall schützt. \n \nIm Übrigen folgt der Senat der Argumentation der Beklagten nicht, wonach sich aus \nden von ihr dargelegten höheren Versicherungssummen (Anlage KJR 3) ein \nbesonderer Mehrwert oder doppeltes Netz für den einzelnen Kunden überhaupt \nergeben könnte. Die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung übertraf zwar \nim Zeitpunkt der Abmahnung vom 8.2.2024 die in § 12 Abs. 2 S. 1 VersVermV \nvorgesehene Mindestversicherungssumme. Bereits im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung vor dem Landgericht am 13.11.2024 stellte sich dies jedoch anders dar. \n§ 12 Abs. 2 S. 2 VersVermV regelt, dass für die Anpassung dieser \nMindestversicherungssummen der technische Regulierungsstandard gemäß Artikel \n10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates \nvom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom \n2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114) in der jeweils geltenden Fassung \nanzuwenden ist. Maßgeblich war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem \nLandgericht die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 der Kommission vom 5. \nDezember 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen \nParlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung \nder Grundbeträge in Euro für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle \nLeistungsfähigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und \nVersicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, die mit Wirkung ab dem 9.10.2024 in Art. \n1 Nr. 1 erhöhte Mindestversicherungssummen in Höhe von 1.564.610 Euro für jeden \nSchadensfall und 2.315.610 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres vorsieht. \n \nIV. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche, durch die Verletzungshandlung \nindizierte Wiederholungsgefahr wurde von der Beklagten nicht durch Abgabe der \nUnterlassungserklärung ausgeräumt. \n \nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. Für eine Zulassung der \nRevision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Das Urteil beruht auf \nder \nAnwendung \nanerkannter \nRechtsgrundsätze \nauf \neinen \nEinzelfall. \nDie \nentscheidungserheblichen \nrechtlichen \nProbleme \nhaben \ndurch \ndie \nzitierten \nEntscheidungen eine Klärung gefunden. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche \nBedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 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