{"status":"available","doknr":"OLD396889","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-01-04","aktenzeichen":"14 U 1307/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die Weitersendung eines per Satellit empfangenen Fernseh- oder Hörfunksignals durch \nein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der Bewohner einer Senioreneinrichtung mit \nvollstationärer Altenpflege stellt eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne \nvon § 15 Abs. 3 UrhG dar. \n \n2. Diese Wiedergabe erfolgt für Personen allgemein, weil die - hier bis zu 188 - Bewohner \nder Senioreneinrichtung nicht Teil einer privaten Gruppe sind, sondern eine unbestimmte \nGesamtheit potentieller Leistungsempfänger bilden, die für Zugang offen und nicht durch \nmehr als äußere Anlasse untereinander verbunden ist. \n \n \nOLG Dresden, 14. Zivilsenat, Urteil vom 10. Januar 2023, Az.: 14 U 1307/22 \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 14 U 1307/22 \nLandgericht Leipzig, 05 O 2485/21 \n \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n... GmbH, ... \nvertreten durch die Geschäftsführer ... \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte M......, W...... & E......, ... \n \ngegen \n \n... Seniorenresidenz und Pflegeheim gGmbH, ... \nvertreten durch die Geschäftsführer ... \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte H...... M......, ... \n \nwegen Unterlassung \n \nhat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. B......, \nRichter am Oberlandesgericht Dr. M...... und \nRichter am Oberlandesgericht R...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2022 \n \n\nfür Recht erkannt: \n \n1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n14.6.2022, Az. 5 O 2485/21, wird zurückgewiesen. \n \n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. \n \n3. Das \nUrteil \nist \nvorläufig \nvollstreckbar; \ndas \nangefochtene \nUrteil \nist \nohne \nSicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \n \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nStreitwert für das Berufungsverfahren: bis 6.000 EUR \n \nGründe \n \nA. \n \nVon Ausführungen zu den tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird \ngemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, 543, 544 ZPO abgesehen, soweit sie nicht in der \nnachstehenden Begründung enthalten sind. \n \nB. \n \nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht antragsgemäß die \nBeklagte bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, die in \nder Anlage K 1a bezeichneten Rundfunkprogramme über das Kabelnetz in der von der \nBeklagten betrieben Einrichtung S... Senioren- und Pflegezentrum C... - ......, insbesondere \nvon der Satellitenempfangsanlage zu den Anschlüssen in den Bewohner/- Pflegezimmern, \nweiterzusenden. \n \nDie Beklagte, die mit der Berufung unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts die \nAbweisung der Klage weiterverfolgt, hat dadurch, dass sie mittels einer Verteileranlage \nRundfunksendungen zu den in ihren 146 Einzelzimmern und 20 Doppelzimmern \naufgestellten Radio- und Fernsehgeräten übertragen hat, in die von der Klägerin \nwahrgenommenen \nRechte \nzur \nKabelweitersendung \nvon \nUrhebern \nund \nLeistungsschutzberechtigten gemäß § 20b UrhG eingegriffen und ist daher gemäß § 97 \nAbs. 1 UrhG zur Unterlassung verpflichtet. Auf die zutreffenden Ausführungen im \nangefochtenen Urteil wird Bezug genommen. \n \nI. \nDie Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie nimmt im Hinblick auf die in Anlage K 1a \ngenannten \n17 \nvon \nder \nBeklagten \nweitergesendeten \nProgramme \ndie \nUnterlassungsansprüche wahr, die Sendeunternehmen im Falle einer widerrechtlichen \nVerletzung ihres ausschließlichen Rechts zur Kabelweitersendung zustehen. Ihre \nAktivlegitimation ergibt sich dabei aus den Wahrnehmungsverträgen, die sie für die 17 \nRundfunkprogramme vorgelegt hat (K 4/1 – 4/17). \n \nII. \nDie streitgegenständliche Kabelweitersendung stellt entgegen der Auffassung der \nBeklagten eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 \nNr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG dar. \n \n1. \nDas durch § 20b Abs. 1 UrhG eingeräumte Kabelweitersenderecht umfasst das \n\nRecht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und \nvollständig weiter übertragenen Programms durch Kabelsysteme oder \nMikrowellensysteme weiterzusenden (vgl. BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 14 - \nKönigshof). Bei diesem Zweitverwertungsrecht handelt es sich um einen Teil \ndes Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen \nWiedergabe, § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UrhG. Eine Kabelweitersendung setzt \ndeshalb eine öffentliche Wiedergabe voraus. \n \n2. \nÜberträgt der Betreiber einer Senioreneinrichtung von ihm empfangene Hör- \nund \nFernsehfunksignale \nim \nSinne \nvon § 20b \nAbs. 1 \nUrhG zeitgleich, \nunverändert und vollständig durch Kabel wie hier an die angeschlossenen \nEmpfangsgeräte in 146 Einzelzimmern und 20 Doppelzimmern weiter, stellt \ndies eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG dar. \n \na) Die öffentliche Wiedergabe ist für die Urheberrechte nach Art. 3 Abs. 1 \nInformationsgesellschaftsrichtlinie 2001/29/EG und für die Leistungsschutzrechte der \nausübenden \nKünstler \nund \nTonträgerhersteller \nnach \nArt. \n8 \nVermiet- \nund \nVerleihrechts-RL (Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des \nRates vom 12.12.2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem \nUrheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABl. \n2006, L 376 v. 27.12.2006, 28) harmonisiert. Der danach nicht definierte Begriff der \nöffentlichen Wiedergabe ist deshalb unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Dabei kommt \ndiesem Begriff in beiden Richtlinien, in denen er nicht erläutert wird, dieselbe \nBedeutung zu, die nach denselben Kriterien zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 31.5. \n2016 – C-117/15 – GRUR 2016, 684 Rn 33 – Reha-Training; vgl. BGH GRUR 2016, \n171 Rn 21 – Die Realität II). Demnach erfordert eine „öffentliche Wiedergabe“ die \nindividuelle Beurteilung sowohl der Handlung der Wiedergabe als auch der \nÖffentlichkeit der Wiedergabe unter Berücksichtigung einer Reihe weiterer Kriterien, \ndie unselbstständig und miteinander verflochten sind. \n \nb) Die \nWeiterleitung \nvon \nHör- \nund \nFernsehrundfunksendungen \nmittels \neiner \nVerteileranlage zu den Fernseh- und Radiogeräten, die in den Zimmern der \nSeniorenanlage \naufgestellt \nsind, \nstellt \neine \n- \nweit \nzu \nverstehende \n(vgl. \nErwägungsgründe 9, 10 und 23 der Richtlinie 2001/29/EG; EuGH GRUR 2016, 60 \nRn. 14 - SBS/SABAM) - Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 \nder Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/115/EG dar. Die \nBeklagte hat die Wiedergabe als Nutzerin absichtlich und gezielt vorgenommen, um \nden einzelnen Bewohnern einen Zugang zu den gesendeten Fernseh- und \nHörfunkprogrammen mit urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen zu \nverschaffen. Dies gilt insbesondere soweit die Bewohner und Besucher andernfalls \ndas ausgestrahlte Werk nicht empfangen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2016 – \nC-160/15 – GRUR 2016, 1152 Rn. 35 m.w.N.) und unabhängig davon, ob sie den \nZugang nutzen (BGHZ 206, 365 Rn. 44 – Ramses). \n \nc) Die Wiedergabe erfolgt auch öffentlich. \nDer Begriff „Öffentlichkeit“ umfasst eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten und \nsetzt zudem recht viele Personen voraus (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 41 – \nReha-Training m.w.N.). \n \n\n(1) \nDie Beklagte versorgt „recht viele Personen“, da sie insgesamt in 146 Einzel- und \n20 Doppelzimmern 180 bis 186 – mitunter wechselnde - Bewohner mit der \nzeitgleichen, \nunveränderten \nund \nvollständigen \nWeiterübertragung \nder \nSendesignale der Fernseh- und Hörfunkprogramme durch ein Kabelnetz \ndieselben Werke oder Leistungen zugänglich macht (vgl. BGH GRUR 2018, 608 \nRn. 35 – Krankenhausradio: 49 Patientenzimmer ausreichend). Diese Anzahl \nüberschreitet unabhängig davon, wie viele Mitglieder den Zugang tatsächlich \ngenutzt haben, die dem Begriff der Öffentlichkeit innewohnende Mindestschwelle \n(EuGH GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; EuGH GRUR 2013, 500 Rn. 32 f. \n- \nITV \nBroadcasting/TVC; BGH \nWRP \n2016, \n218 - \nHintergrundmusik \nin \nZahnarztpraxen). Ferner erhalten die Besucher und auch die bei einem \nBewohnerwechsel infolge der Kurzzeit- und Verhinderungspflege (K 1) \nnachfolgenden Personen Zugang zu denselben Werken und Leistungen, so dass \nsie kumulativ zu berücksichtigen sind und kein allzu kleiner Personenkreis \nvorliegt. \n \n(2) \nÜberschreitet die Zahl der potentiellen Adressaten eine Mindestschwelle, bilden \nsie allein deshalb noch keine Öffentlichkeit; vielmehr muss ihre Zahl unbestimmt \nsein (BGHZ 206, 365 Rn. 62 – Ramses). \n \nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH \nGRUR 2012, 593 Rn. 85 – SCF/Del Corso) ist hierfür der Begriff der öffentlichen \nSendung im Glossar der WIPO zwar nicht verbindlich, aber hilfreich. Danach liegt \neine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ vor, wenn die Wiedergabe für \nPersonen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die \neiner \nprivaten \nGruppe \nangehören \n(zu \nArt. 3 \nAbs. 1 \nder Richtlinie \n2001/29/EG vgl. EuGH GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/Rafael; zu Art. 8 Abs. 2 \nder Richtlinie 2006/115/EG vgl. EuGH GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF/Del \nCorso; BGH GRUR 2018, 608 Rn. 34 - Krankenhausradio). \n \nEs kann hier dahinstehen, ob unter Berücksichtigung der Besucher ein \nunbestimmter Personenkreis vorliegt. Denn jedenfalls fehlt es am Vorliegen einer \nprivaten Gruppe (vgl. zum noch strengeren Begriffsverständnis BGH NJW 1974, \n1872). \n \nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist dem Vorliegen einer privaten Gruppe \nbei \nder \nPrüfung \nder \nUnbestimmtheit \ndes \nPersonenkreises \nBedeutung \nbeizumessen, wie sich bereits der vorerwähnten ausdrücklichen Benennung als \nAbgrenzungsmerkmal durch den EuGH unter Verweis auf die WIPO-Definition \nentnehmen lässt (vgl. Haberstumpf, jipitec 10 (2) 2019, Rn. 8, 10; einschränkend \nLG Hannover, Urt. v. 9.11.2022 - 9 O 3920/21). Davon zu unterscheiden ist die \nFrage, ob eine Prüfung dieses Merkmals im Einzelfall erforderlich ist, etwa weil \nsich die Unbestimmtheit schon aus der Adressierung ergibt. So hat der EuGH das \nVorliegen einer \"privaten Gruppe\" nicht gesondert geprüft, wenn und weil er \nbereits eine Öffentlichkeit i.S.d. Art. 3 InfoSoc-RL angesichts der Begrenzung nur \ndurch die Aufnahmekapazität für Hotelgäste (EuGH GRUR 2007, 225 – \nSGAE/Rafael), \nGaststättenbesucher \n(EuGH \nGRUR-Int. \n2011, \n1063 \n– \nFAPL/Murphy) und Patienten einer Kur-Einrichtung (EuGH GRUR 2014, 473 – O- \nSA/Léčebné lázně) oder einer Reha-Einrichtung (EuGH GRUR 2016, 684 – \nReha-Training) bejaht hat. \n\n \n(3) \nAuch in denjenigen Fällen, in denen der EuGH das Vorliegen einer öffentlichen \nWiedergabe verneint hat, ergibt sich nichts anderes. Da die Kriterien für das \nVorliegen einer öffentlichen Wiedergabe im jeweiligen Einzelfall in sehr \nunterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie nicht nur einzeln, sondern auch \nin ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (BGH, ZUM \n2021, 65, Rn. 14 - Rundfunkübertragung in Ferienwohnungen, m. w. N.). Der \nisolierte Vergleich nur eines einzelnen Kriteriums auf sein Vorliegen in \nverschiedenen Fällen hat angesichts des demnach maßgeblichen Gesamtbildes \nnur begrenzte Aussagekraft. \n \nNach der Rechtsprechung des EuGH sind die Voraussetzungen der Öffentlichkeit \nbei einer Wiedergabe von Funksendungen durch einen Zahnarzt an die Patienten \nseiner Praxis nicht erfüllt (EuGH GRUR 2012, 593 Rn. 92 bis 100 - SCF/Del \nCorso; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 278 Rn. 43 bis 46 - Hintergrundmusik in \nZahnarztpraxen). Der EuGH hat dazu ausgeführt, die Patienten eines Zahnarztes \nbildeten \nüblicherweise \neine \nbestimmte \nGesamtheit \npotentieller \nLeistungsempfänger, da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zur \nBehandlung durch den Zahnarzt hätten (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 95 f. - \nSCF/Del Corso). Es ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass diese \naußergewöhnlichen, durch das besondere Verhältnis eines Arztes zu seinen \nPatienten geprägten Umstände in vergleichbarer Weise bei Bewohnern von im \nInternet \ngegenüber \nder \nAllgemeinheit \nbeworbenen \nZimmern \neiner \nSenioreneinrichtung \nvorliegen \n(vgl. \nBGH \nGRUR \n2020, \n1297 \n– \nRundfunkübertragung \nin \nFerienwohnungen). \nMit \nim \nWartezimmer \neiner \nZahnarztpraxis gleichzeitig, meist aufgrund einer Terminabsprache wartenden, für \ndie Hintergrundmusik grundsätzlich nicht aufnahmebereiten Patienten sind die \npotentiellen Empfänger in der Senioreneinrichtung nicht vergleichbar. Ihre Zahl \ngeht zudem deutlich über diejenige von Personen hinaus, die sich dort \ntypischerweise aufhalten und die der EuGH (GRUR 2012, 593 Rn. 96 – SCF/Del \nCorso; Dreier in Dreier / Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl., § 15 Rn. 40) als \n„unerheblich oder sogar unbedeutend“ einstuft. Ohnehin ist die Kapazitätsgrenze \nder Praxis für gleichzeitig mit demselben Tonträger in Kontakt kommende \nPersonen begrenzter als in der Senioreneinrichtung. \n \nGrundsätzlich keinen Zugang für andere Personen eröffnet auch die elektronische \nÜbermittlung eines geschützten Werks als Beweismittel in einem gerichtlichen \nVerfahren an einzelne Personen des Fachpersonals, die - wie der EuGH unter \nVerweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts hervorgehoben hat - eine \nklar definierte und geschlossene Gruppe bilden (EuGH, Urt. v. 28.10.2020 – C – \n637/19, GRUR 2020, 1295 Rn. 28 – BX/CX). In dieser Weise klar begrenzt ist der \nKreis an Bewohnern der Senioreneinrichtung nicht; zu ihm haben Interessenten, \ndie sich für das Angebot der Beklagten im Internet entscheiden, grundsätzlich \nebenso Zugang wie Besucher. \n \n(4) \nIm Streitfall ist Zahl der potentiellen Adressaten nicht auf besondere Personen \nbeschränkt, die einer privaten Gruppe angehören, und deshalb unbestimmt. \n \ni. \nDer autonome Unionsrechts-Begriff der „privaten Gruppe“ ist zwar bereits nach \nseinem Wortsinn weiter als der Begriff der „persönlichen Verbundenheit“ im Sinne \n\nvon § 15 Abs. 3 UrhG und nicht besonders eng zu ziehen (BGHZ 206, 365 Rn 65 f. – \nRamses; Senat, GRUR-RR 2017, 49 Rn. 38). Er ist allerdings auch nicht zu weit zu \nverstehen. Der ausdrückliche Verweis des EuGH auf das WIPO-Glossar stellt für die \nöffentliche Sendung auf eine Zugänglichmachung nicht bloß im privaten oder \nfamiliären Kreis ab (vgl. Roder, Die Methodik des EuGH im Urheberrecht, 2015, S. 28 \nm.w.N.; in Fn. 195 zum WIPO-Glossar von 2003: „… to be perceived by persons \noutside the normal circle of the family and the closed social acquaintances of the \nfamily.“). Mit der Erlaubnis zur Übertragung will der Urheber nur eine unmittelbare \nZuhörerschaft zulassen, die allein bzw. im privaten oder familiären Kreis die Sendung \nempfängt (EuGH, Urt. v. 7.12.2006, C – 306/05 Rn. 41 – SGAE / Rafael Hoteles; \nEuGH Beschl. v. 14.7.2015 – C 151/15 Rn. 22 – Douros Bar). \n \nii. Der Kreis der Bewohner einer Senioreneinrichtung geht darüber nicht nur weit hinaus. \nVielmehr ist diese Gesamtheit potentieller Leistungsempfänger nicht geschlossen, \nsondern grundsätzlich für neuen Zugang offen. Dies gilt vor allem für neue Bewohner, \ndie durch die offensive Werbung der Beklagten im Internet angesprochen und \ngewonnen werden. Der Zugang zu diesem Personenkreis ist nicht von weiteren \nVoraussetzungen wie bei dem von ganz besonderem Vertrauen geprägten \nBehandlungsverhältnis zu einem Arzt oder der Aufnahme in den öffentlichen Dienst \nabhängig. Ein Interessent, der sich für die Einrichtung der Beklagten entscheidet, \nkann grundsätzlich im Falle vorhandener Kapazität – wie im Krankenhaus oder einer \nReha-Einrichtung - aufgenommen werden. Er ist als potentieller Leistungsempfänger \nebenso wenig wie der Gast eines Hotels oder einer Ferienwohnung Teil einer \nprivaten Gruppe. Eine solche angestrebte Offenheit für Neuzugänge nimmt dem \nPersonenkreis potentieller Adressaten die Geschlossenheit einer privaten Gruppe. \n \niii. Der Begriff der privaten Gruppe setzt dabei eine über den Aufenthalt in der gleichen \nEinrichtung hinausgehende Gemeinsamkeit voraus (KG, Urt. v. 10.6.2020 – 24 U \n164/19). Diese muss für die gesamte Gruppe vorliegen. Es würde den Sinn dieses \nErfordernisses unterlaufen, wenn man sich der lizenzierungspflichtigen Öffentlichkeit \neiner Wiedergabe allein dadurch entziehen könnte, dass man beschließt, sich zu \neiner \"Privatheit\" - gleich welcher Größenordnung – zusammenzuschließen oder die \nBewohner in Kleingruppen zu zergliedern. \n \nBei den Bewohnern der 166 Zimmer mit Einzel- und geringer Doppelbelegung in der \nEinrichtung der Beklagten stehen die alters- und/oder gesundheitsbedingt dauerhaft \neinziehenden Personen auch bei vollstationärer Altenpflege vorrangig mit der \nBeklagten in einer (Miet-) Rechtsbeziehung. Es handelt sich wie beim betreuten \nWohnen primär um Mietwohnverhältnisse, zu denen auf die besonderen Bedürfnisse \nabgestellte Leistungen hinzutreten (KG, Urt. v. 10.6.2020 – 24 U 164/19). Bloß gleich \ngerichtete Interessen genügen für das Vorliegen einer privaten Gruppe indessen nicht \n(Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht \nMedienrecht, 3. Aufl., § 15 UrhG Rn. 13). \n \nUntereinander zu einer privaten Gruppe verbunden sind die Bewohner hingegen nicht \nallesamt und auch nicht in einer - gemessen an der Bewohnerzahl von mindestens \n166 - erheblichen Anzahl. Hierfür reicht angesichts der hohen Bewohnerzahl das \nBewusstsein nicht aus, in einer Gemeinschaft zu leben. Selbst wenn aus der Sicht \ndes einzelnen der Lebensmittelpunkt dort dauerhaft begründet wird, sind mit Blick auf \ndie Gesamtheit jederzeit, nicht nur wegen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, \n\nNeuzugänge möglich, die der Geschlossenheit einer privaten Gruppe wie vorerörtert \nentgegenstehen. \n \nDas vorgerückte Alter, die beeinträchtigte Gesundheit und die annähernd gleiche \nsoziale Lage fügen die Bewohner als bloß äußere Anlässe nicht zu einer privaten \nGruppe zusammen (vgl. zur persönlichen Verbundenheit BGH NJW 1974, 1872). \nVielmehr werden sich trotz der behaupteten Gemeinschaftsaktivitäten und eines \nAufenthalts von 80 % des Tages in den Gemeinschaftsbereichen angesichts der \nbesonderen persönlichen Lebenssituation des einzelnen und seiner Mitbewohner, die \nnur eine sehr begrenzte Kommunikation zulässt, allenfalls unter einem Teil geringe \nGemeinsamkeiten herstellen lassen, zumal die Bewohner über sechs Etagen verteilt \nsind. Dies reicht nicht aus, um die Gesamtheit der Bewohner, an die die Sendungen \nweitergeleitet werden, zu einer privaten Gruppe im Sinne der unionsrechtlichen \nBestimmungen zu verbinden. Erst recht gilt dies, wenn auch die Besucher \nberücksichtigt werden. \n \nd) Eine „öffentliche Wiedergabe“ setzt ferner voraus, dass ein geschütztes Werk unter \nVerwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten \nunterscheidet, oder – alternativ - für ein neues Publikum wiedergegeben wird (vgl. \nEuGH, Urteil vom 8.9.2016 – C-160/15 – GRUR 2016, 1152 Rn 37 m.w.N.). Die \nÜbermittlung einer Sendung durch Satellit und deren Weiterverbreitung über eine \nVerteileranlage mittels Kabel an die Zimmer sind zwei unterschiedliche technische \nVerfahren und damit zwei Wiedergaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der \nInformationsgesellschaftsrichtlinie 2001/29/EG (BGHZ 206, 365 Rn 55 – Ramses). \n \nDagegen liegt kein bloßer Empfang vor. Eine solche wertende Betrachtung der \nWeiterverbreitung einer Sendung über Kabel verbietet sich. Maßgeblich für die Frage, \nob wegen der Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens eine \nWiedergabe vorliegt, ist vielmehr allein eine technische Betrachtung (BGHZ 206, 365 \nRn 56 – Ramses). Danach unterscheidet sich eine zeitgleiche, unveränderte und \nvollständige Weiterverbreitung über Kabel von einer erdgebundenen oder durch \nSatellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen mit \ngeschützten Werken so, dass grds. eine neue Erlaubnis erforderlich ist (EuGH, \nGRUR 2013, 500 Rn 25 – ITV Broadcasting/TVC). \n \nErfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie hier nach einem spezifischen technischen \nVerfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, \nbraucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben \nwird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des \nUrhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR \n2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; EuGH GRUR \n2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH GRUR 2014, 360 Rn. \n24 - \nSvensson/Retriever \nSverige; GRUR \n2014, \n1196 Rn. \n14 - \nBestWater \nInternational/Mebes \nund \nPotsch; EuGH \nGRUR \n2016, \n684 Rn. \n45 - \nReha \nTraining/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR \n2016, 697 Rn. 22 - Königshof; BGH GRUR 2017, 514 Rn. 28 - Cordoba). \n \ne) Nicht notwendig, aber auch nicht unerheblich für die Einstufung der Verbreitung eines \ngeschützten Werks als öffentliche Widergabe ist es, falls die Verbreitung \nErwerbszwecken dient (vgl. EuGH GRUR 2016, 684 Rn 49 ff. – Reha-Training; \n\nEuGH, GRUR 2013, 500 Rn 42 f. – ITV Broadcasting/TVC). Letztlich dahinstehen \nkann deshalb, dass hier von einem gewerblichen Charakter auszugehen ist. \nMaßgeblich hierfür ist nicht, ob der Betrieb des Kabelnetzes Gewinn abwirft. Vielmehr \ngenügt, dass die Beklagte für die Weiterleitung der Sendesignale ein Entgelt verlangt, \nwie sich aus der Leistungsbeschreibung (K 1) ergibt. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n \nDer Anregung der Beklagten zur Vorlage des Verfahrens an den EuGH ist nicht \nnachzukommen (vgl. EuGH NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Eine Vorlagepflicht \nnach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht hier nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in \nseiner Entscheidung vom 10.12.2014 (ZIP 2015, 335 ff.) die Fallgruppen einer \nVorlagepflicht benannt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die \nvorgenannte Entscheidung. Keine dieser eine Vorlagepflicht begründenden \nFallgruppen ist hier gegeben. \n \nSowohl das Landgericht als auch der erkennende Senat haben hier die Relevanz \nunionsrechtlicher Bestimmungen für die Anwendung des entscheidungserheblichen \ninnerstaatlichen Rechts erkannt, so dass kein Fall einer grundsätzlichen Verkennung \nder Vorlagepflicht gegeben ist. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche \nFrage zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG oder Art. 8 \nder Richtlinie 2006/115/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des \nGerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach der Rechtsprechung \ndes Gerichtshofs der Europäischen Union ist es grundsätzlich Sache der nationalen \nGerichte, anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden \nBeurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine \nöffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 93 - SCF/Del \nCorso; EuGH GRUR 2012, 597 Rn. 39 - PPL/Irland). \n \nFür eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. \nDas Urteil beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen \nEinzelfall. Die entscheidungserheblichen rechtlichen Probleme haben in den zitierten \nEntscheidungen eine Klärung gefunden. Die der vorliegenden Entscheidung \nzugrunde gelegte rechtliche Würdigung beruht auf den in der Rechtsprechung des \nGerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs zur Frage des \nVorliegens einer öffentlichen Wiedergabe entwickelten Rechtsgrundsätzen und wirft \nkeine darüberhinausgehenden rechtlichen Fragen auf, denen eine grundsätzliche \nBedeutung zukommen könnte. Es liegt auch keine Abweichung von anderer \nobergerichtlicher Rechtsprechung vor. Von einer Divergenz im Sinne des § 543 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist zudem nur dann auszugehen, wenn den Entscheidungen \nsich widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen, woran es hier fehlt \n(BGHZ 151, 42, 45; 152, 182, 186). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche \nBedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. \n \nDer Streitwert bemisst sich nach der Interessengefährdung für die Inhaber des nach \ndem Urheberrecht geschützten Rechts durch die Beklagte (BGH GRUR 2016, 1275 \nRn. 34 – Tannöd). Das Landgericht hat ihn unbeanstandet wie von Klägerseite \nangegeben zutreffend bemessen. \n\n \n \n \n \n \nDr. B...... \nDr. M...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-01-04/14-u-1307-22","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 20b","ref_norm":"20b","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-01-04/14-u-1307-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396889","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.596872+00:00"}}