{"status":"available","doknr":"OLD396888","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-05-12","aktenzeichen":"13 VA 15/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Seite \n1 \n \n \n \n \nOberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \n \nAktenzeichen: 13 VA 15/23 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn Sachen \n \nA., … \n- Antragsteller - \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nKanzlei … \ngegen \nAmtsgericht X., … \nvertreten durch den Präsidenten \n- Antragsgegner - \n \nwegen Feststellung nach § 8 Abs. 3 VBVG \n \n \nhat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., \nRichterin am Oberlandesgericht F. und \nRichterin am Oberlandesgericht W. ohne \nmündliche Verhandlung am 12.05.2025 \nbeschlossen: \n \n \n \n1. \nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDer Gegenstandswert des Antrags wird auf bis 5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n \nSeite \n2 \nGründe \n \nI. \n \nDer Antragsteller führt selbständig rechtliche Betreuungen und hat seinen Sitz im Bezirk des \nAmtsgerichts X. (im Folgenden: Antragsgegner). Auf seinen Antrag vom 28.02.2023 \n- zu diesem Zeitpunkt hat er noch gemäß § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert ge- \ngolten - hat der Präsident des Antragsgegners mit Bescheid vom 21.03.2023 (AGVerwA) fest- \ngestellt, dass sich die vom Antragsteller zu beanspruchenden Vergütungen nach der Vergü- \ntungstabelle C im Sinne des § 8 Abs. 2 VBVG richten. Dieser Bescheid ist, gestützt auf § 32 \nAbs. 1 Satz 5 BtOG, bis zum 30.06.2023 befristet worden. \n \nUnter Berufung auf das von ihm bereits zuvor vorgelegte, vom Beruflichen Schulzentrum für \nWirtschaft „Prof. Dr. Zeigner“ am 19.07.2012 ausgestellte Abschlusszeugnis, wonach der An- \ntragsteller im Zeitraum vom 09.08.2010 bis 19.07.2012 die Fachschule - Fachbereich Wirt- \nschaft, Fachrichtung Betriebswirtschaft - in Vollzeitausbildung besucht und im Schuljahr \n2011/2012 die Abschlussprüfung bestanden hat sowie berechtigt ist, die Berufsbezeichnung \n„Staatlich geprüfter Betriebswirt für Betriebswirtschaft“ zu führen, und unter Beifügung des Be- \nscheids der Betreuungsbehörde vom 09.05.2023 über seine Registrierung nach § 24 BtOG \nhat der Antragsteller mit Schreiben vom 11.05.2023 (AGVerwA) bei dem Antragsgegner bean- \ntragt, ihn weiterhin in die „Vergütungsgruppe C“ einzustufen. Hierauf hat der Präsident des An- \ntragsgegners mit Bescheid vom 21.07.2023 (AGVerwA) festgestellt, dass sich die vom An- \ntragsteller zu beanspruchenden Vergütungen ab dem 01.07.2023 nach der Vergütungstabelle \nB richten. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller verfüge nach dem Abschlusszeug- \nnis vom 19.07.2012 über eine abgeschlossene Lehre oder eine damit vergleichbare abge- \nschlossene Ausbildung. Die Zuordnung des Abschlusses „Staatlich geprüfter Betriebswirt für \nBetriebswirtschaft“ zum Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Ler- \nnen (DQR) sei für die Einstufung nach § 8 VBVG ohne Bedeutung. Der mit einer Rechtsmittel- \nbelehrung versehene Bescheid vom 21.07.2023 ist dem Antragsteller am 27.07.2023 zuge- \nstellt worden. \n \nMit Schreiben vom 01.08.2023, bei dem Oberlandesgericht Dresden eingegangen am \n07.08.2023, begehrt der Antragsteller sinngemäß, den Antragsgegner unter Aufhebung des \nBescheids vom 21.07.2023 zu verpflichten, festzustellen, dass sich die von dem Antragsteller \nzu beanspruchenden Vergütungen (auch) ab dem 01.07.2023 nach der Vergütungstabelle C \nim Sinne des § 8 Abs. 2 VBVG richten. Er meint, die Rückstufung in die Vergütungsgruppe B \nsei nicht nachvollziehbar. Sein Abschluss gleiche demjenigen eines Bachelors in Betriebswirt- \n\n \nSeite \n3 \nschaft. Er habe eine Belegarbeit geschrieben und verteidigt sowie ein Staatsexamen abgelegt. \nMit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23.04.2024 hat der Antragsteller sein \nVorbringen dahin ergänzt, dass er zwei Jahre (4 Semester) in Vollzeit in weit mehr als 2400 \nUnterrichtsstunden an der Fachschule studiert habe und infolge des Abschlusses dieser Aus- \nbildung die Berufsbezeichnung als „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Betriebswirtschaft“ füh- \nren dürfe. Die Ausbildung, welche als Zugangsvoraussetzung u.a. 3 bis 5 Jahre Berufserfah- \nrung vorgesehen habe, sei mithin staatlich reglementiert und staatlich anerkannt. Die vom An- \ntragsgegner dem bis zum 30.06.2025 befristeten Bescheid vom 21.03.2023 zugrunde gelegte \nBewertung, dass die abgeschlossene Ausbildung des Antragstellers derjenigen an einer Fach- \nhochschule vergleichbar sei, sei zutreffend. Ergänzend sei auf die Eingruppierung nach dem \nDQR zurückzugreifen. Wenngleich der DQR keinen gesetzlichen Maßstab bilde, erfolge doch \ndie Zuordnung in einem strukturierten verwaltungsrechtsähnlichen Verfahren. \n \nII. \n \nDer - gegen eine Feststellung nach § 8 Abs. 3 VBVG statthafte - Antrag auf gerichtliche Ent- \nscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der \nPräsident des Antragsgegners hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2023 recht- \nlich zutreffend festgestellt, dass sich die von dem Antragsteller zu beanspruchende Vergütung \nnach der Vergütungstabelle B im Sinne des § 8 Abs. 2 VBVG richtet. \n \n1. \nGemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG stellt der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am \nWohnsitz des beruflichen Betreuers zuständigen Amtsgerichts auf Antrag des berufli- \nchen Betreuers nach dessen Registrierung fest, nach welcher der in § 8 Abs. 1 VBVG \nbezeichneten Vergütungstabellen A bis C der Anlage zum VBVG sich die von dem Be- \ntreuer zu beanspruchenden Vergütungen richten. Die Feststellung ist nach Maßgabe der \nBestimmungen des § 8 Abs. 2 VBVG zu treffen. Hiernach richtet sich die Vergütung nach \n- Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer weder über eine abgeschlossene Lehre noch \nüber eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichba- re \nAusbildung verfügt; \n- Vergütungstabelle B, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine \nvergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt; \n- Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an ei- \nner Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt. \n\n \nSeite \n4 \nAnders als gemäß § 4 Absatz 2 bis 4 des Vormünder- und Betreuervergütungsgeset- \nzes vom 21.04.2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes \nvom 22.06.2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis zum 31.12.2022 gelten- \nden Fassung (im Folgenden: § 4 VBVG a.F.) kommt es nicht darauf an, ob der Betreuer \ndurch die von ihm absolvierte Ausbildung besondere Kenntnisse erworben hat, die für \ndie Führung der Betreuung nutzbar sind. \n \n2. \nEiner Hochschulausbildung vergleichbar ist nach der zu § 4 VBVG a.F. ergangenen \nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Beschluss vom \n09.02.2022 – XII ZB 378/21, Rn. 15 m.w.N., zitiert nach juris), die insoweit auf § 8 VBVG \nübertragbar ist, eine solche Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbil- \ndung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbil- \ndung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der \ndurch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudi- \nums entspricht (BGH a.a.O.). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Aus- \nbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulas- \nsungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit \neiner Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch spre- \nchen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu berufli- \nchen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vor- \nbehalten ist (BGH a.a.O.). \n \n3. \nSoweit es das Kriterium des Zeitaufwands betrifft, ist grundsätzlich derjenige eines Ba- \nchelor-Studiengangs, der sich in der Regel auf mindestens 180 ECTS-Punkte (5.400 \nStunden) bei sechs Studiensemestern erstreckt, zugrunde zu legen (vgl. BGH, Be- \nschluss vom 09.02.2022 – XII ZB 378/21, Rn. 19, zitiert nach juris). Lediglich in Ausnah- \nmefällen kann auch ein geringerer Umfang genügen; dies setzt voraus, dass die Ausbil- \ndung zusätzlich noch andere Kriterien erfüllt, die für die Vergleichbarkeit mit einem \nHochschulstudium kennzeichnend sind (BGH a.a.O.). Solches trifft etwa auf den im Jahr \n2020 von der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubranden- burg \nangebotenen reformierten Fernkurs \"Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreu- ung\" \nmit 96 ECTS-Punkten (2.880 Stunden) und die Fortbildung zum „Zertifizierten Be- treuer \n- Curator de jure“ an der Technischen Hochschule Deggendorf mit 90 ECTS-Punkten \n(2.700 Stunden) bei einer jeweiligen Ausbildungsdauer von vier Semestern zu (BGH \na.a.O.; Beschluss vom 12.04.2017 - XII ZB 86/16, Rn. 15, zitiert nach juris). Maßgeblich \ndabei ist im erstgenannten Fall unter anderem, dass die Ausbildungs- \n\n \nSeite \n5 \ninhalte und Prüfungsaufgaben von einer Hochschule verantwortet und ein „Hochschul- \nzertifikat“ verliehen wird (BGH, Beschluss vom 09.02.2022 – XII ZB 378/21, Rn. 20 \ni.V.m. Rn. 7 und 9, zitiert nach juris), während im letztgenannten Fall von ausschlagge- \nbender Bedeutung ist, dass die Ausbildung von einer Technischen Hochschule durch- \ngeführt, der Studienplan von dieser erstellt und eine Abschlussarbeit gefordert wird, die \nsich auf dem wissenschaftlichen Niveau einer Masterarbeit bewegt (BGH, Beschluss \nvom 12.04.2017 - XII ZB 86/16, Rn. 14 f., zitiert nach juris). \n \n4. \nNach den vorgenannten Maßstäben fehlt es der vom Antragsteller in Vollzeit an dem \nBeruflichen Schulzentrum für Wirtschaft „Prof. Dr. Zeigner“ durchlaufenen und im Jahr \n2012 erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als „Staatlich geprüfter Betriebswirt für \nBetriebswirtschaft“ an der Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung. Der hier- \ndurch vermittelte Wissensstand entspricht nach Art und Umfang nicht demjenigen ei- \nnes Hochschulstudiums. \n \nDie Ausbildung an einer Fachschule zum „Staatlich geprüften Betriebswirt“ (auch: „Ba- \nchelor Professional in Wirtschaft“) dauert, wenn sie - wie hier - in Vollzeit stattfindet \ngrundsätzlich zwei Jahre und umfasst nach den bundeseinheitlichen Vorgaben der \nRahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom \n07.11.2002 in der Fassung vom 12.12.2024, www.kmk.org) mindestens 2.400 Unter- \nrichtsstunden. Fachhochschulen erkennen für eine solche Ausbildung bis zu 90 ECTS-\nPunkte an, so dass sich das dortige dreijährige betriebswirtschaftliche Studium, in dem \ninsgesamt 180 ECTS-Punkte erworben werden müssen und mit dessen erfolg- reichem \nAbschluss der akademische Grad eines Bachelor in Betriebswirtschaft er- reicht wird, im \ngünstigsten Fall auf die Hälfte verkürzt (vgl. etwa Berufliche Schule für Wirtschaft \nHamburg-Eimsbüttel, https://www.bsw-hamburg.de/staatlich-gepruefter-be- triebswirtin-\nbachelor-professional.html; GBS Schulen München, https://www.staatlich-gepruefte-\nbetriebswirte.de/index.htm). \nDies \nlässt \ndarauf \nschließen, \ndass \neine \nbe- \ntriebswirtschaftliche Ausbildung an einer Fachschule nicht, auch nicht annähernd den \ngleichen fachspezifischen Wissensstand wie eine betriebswirtschaftliche Ausbildung an \neiner Fachschule, sondern lediglich einen rund hälftigen Teil davon vermittelt. \n \nNichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers bezüglich des kon- \nkret von ihm erworbenen Fachschulabschlusses. Zwar hat er seinen Angaben zufolge \n„weit mehr“ als 2.400 Unterrichtsstunden gehabt, jedoch ist mit Rücksicht auf eine - der \nRegel entsprechende - Ausbildungsdauer von zwei Jahren in Vollzeit auszuschließen, \ndass die tatsächliche Anzahl der Unterrichtsstunden diejenige an anderen Fachschu- \n\n \nSeite \n6 \nlen, so etwa 2.560 an den GBS Schulen München (a.a.O.), wesentlich übersteigt. Auch \nist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Berufliche Schulzentrum für Wirtschaft \n„Prof. Dr. Zeigner“ bei der dortigen Ausbildung zum „Staatlich geprüften Betriebswirt für \nBetriebswirtschaft“ in den Schuljahren 2010/2011 und 2011/2012 eng mit einer Hoch- \nschule zusammenarbeitete, also etwa die damaligen Ausbildungsinhalte und Prüfungs- \naufgaben von einer Hochschule verantwortet wurden, oder dass die Belegarbeit des \nAntragstellers das wissenschaftliche Niveau einer Masterarbeit hatte. \n \n5. \nDass der Deutsche Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) den Ab- \nschluss „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ und den bei einer Hochschule erworbenen \nBachelor demselben Niveau (6) zuordnet (www.dqr.de), macht die beiden Abschlüsse \nebenfalls nicht vergleichbar im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG. \n \nNachdem der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.01.2023 für berufliche Betreuer ein Re- \ngistrierungsverfahren und das Erfordernis eines Sachkundenachweises eingeführt hat, \nist die nach dem formalen Bildungsabschluss differenzierende gesetzliche Vergütungs- \nregelung des § 8 Abs. 1 und 2 VBVG kaum mehr sachlich zu rechtfertigen. Deren Bei- \nbehaltung hat der Gesetzgeber seinerzeit allein damit begründet, dass es möglich sei, \ndass das Betreuungsgericht im Einzelfall, etwa wegen dessen Komplexität, einen be- \nruflichen Betreuer wegen seiner speziellen Qualifikationen auswähle (BT-Drs. \n19/24445, 394). Der Senat hält dies für eine (noch) sachgemäße Erwägung; die \nVerfassungsmäßigkeit jener Differenzierung steht aber nicht außer Zweifel. \n \nZwischenzeitlich hat der Bundesgesetzgeber durch das Gesetz zur Neuregelung der \nVormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und \nBetreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justiz- \nkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 - Kost- \nBRÄG 2025) vom 07.04.2025 (BGBl. I Nr. 109) die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 2 \nVBVG mit Wirkung vom 01.01.2026 geändert. Hiernach wird die Vergütungstabelle A \n- der Gesetzesbegründung zufolge mangels sachlicher Rechtfertigung dieser Differen- \nzierung (vgl. BT-Drs. 20/14259, 16, 27: „keine sachlichen Gründe ersichtlich“) - abge- \nschafft. Demgegenüber hält der Gesetzgeber zwar an der Vergütungstabelle C, dann \nunter der Bezeichnung „Vergütungsstufe 2“, fest. Indessen wird für die vergütungsmä- \nßige Besserstellung von beruflichen Betreuern, die über eine abgeschlossene Ausbil- \ndung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfü- \ngen, die Begründung angeführt, dass im Studium erlernte Schlüsselkompetenzen, ins- \nbesondere zur Methodik, Selbstorganisation und Selbstreflexion, auch unabhängig vom \n\n \nSeite \n7 \nkonkret erworbenen Abschluss für die Betreuungsführung von erhöhtem Nutzen sein \nund daher bei typisierender Betrachtung für die Betreuten eine qualitativ hochwertige \nBetreuung gewährleisten könnten. Ein weiterhin nach Hochschulabschluss differenzie- \nrendes Vergütungssystem sei zudem ein wirksamer Ansatz zur Wahrung der Attraktivi- \ntät der Tätigkeit als beruflicher Betreuer für Personen mit einem akademischen Ab- \nschluss. Darüber hinaus gebe die Beibehaltung der qualifikationsbezogenen Vergü- \ntungsstruktur einen wichtigen Anreiz, die betreuungsspezifischen Studien-, Aus- oder \nWeiterbildungsgänge, die durch § 5 BtRegV im Rahmen des Registrierungsverfahrens \ndurch einen erleichterten Berufszugang privilegiert werden, zu absolvieren. Im Falle ei- \nner Aufgabe einer höheren Vergütungsstufe für Hochschulabsolventen bestehe die Ge- \nfahr, dass diese spezifischen Bildungsangebote, die gerade für eine höhere Qualität der \nBetreuungsführung im Interesse betreuter Menschen sorgen, ihre Attraktivität für \nBerufsanwärter spürbar verlieren könnten (BT-Drs. 20/14259, 28). \n \nHieraus wird deutlich, dass es für eine Vergleichbarkeit im Sinne § 8 Abs. 2 Nr. 3 VBVG \n- anders als für die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen nach dem Maßstab \ndes DQR - auf die besonderen Merkmale ankommt, die eine akademische Ausbildung \nkennzeichnen. Dementsprechend kann aus der Zuordnung einer Ausbildung zu dem \nNiveau 6 des DQR für die Prüfung, ob sich die von einem beruflichen Betreuer zu be- \nanspruchenden Vergütungen nach der Vergütungstabelle C im Sinne des § 8 Abs. 2 \nVBVG richten, nichts abgeleitet werden. \n \nIII. \n \nDer Senat hat erwogen, das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 \nFamFG bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem dort anhängigen \nVerfahren 1 BvR 1275/24, in dem die dortige Antragstellerin die Verfassungswidrigkeit des § 8 \nAbs. 1 und 2 VBVG geltend macht, auszusetzen. Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz \nseines Verfahrensbevollmächtigten vom 27.03.2025 sich ausdrücklich gegen diese Maßnah- \nme ausgesprochen hat und auf eine zeitnahe Entscheidung des Senats dringt, sieht dieser von \neiner Aussetzung ab. Dafür spricht auch, dass - wie vorstehend unter Ziffer II.5 ausge- führt - \nder Bundesgesetzgeber sich mit dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer sachli- chen \nRechtfertigung jedweder Ungleichbehandlung erneut befasst und ausdrücklich deswe- gen die \nVergütungstabelle A abgeschafft, hingegen die höhere Vergütung von beruflichen Be- treuern, \ndie über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichba- re \nabgeschlossene Ausbildung verfügen, mit anderweitiger Begründung beibehalten hat. \n\n \nSeite \n8 \nIV. \n \nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Kostentragungspflicht aus dem Ge- \nsetz ergibt (§§ 22, 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG). Eine Entscheidung nach § 30 Satz 1 EGGVG hin- \nsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers ist nicht geboten. Die Festsetzung \ndes Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG; maßgeblich ist dabei das wirtschaftli- \nche Interesse des Antragstellers, für seine Tätigkeit als beruflicher Betreuer nach Tabelle C \nstatt nach Tabelle B der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG vergütet zu werden. Da allerdings der von \nihm insoweit erstrebte Feststellungsbescheid auf unbegrenzte Dauer wirkt und die im Einzel- \nfall zu beanspruchende Vergütung für die Führung der Betreuung sich nach weiteren Kriterien \n(Dauer der Betreuung, Wohnsituation und Vermögensstatus der betreuten Person) richtet, fehlt \nes an einer tauglichen Schätzgrundlage, um jenes wirtschaftliche Interesse zu beziffern (vgl. \nBayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 06.10.2023 – 101 VA 153/23, Rn. 47, \nzitiert nach juris). Deswegen ist der 5.000,00 Euro betragende Auffangwert des § 36 Abs. 3 \nGKG zugrunde zu legen. Für die Vornahme einer Erhöhung oder Herabsetzung dieses Werts, \nsofern eine solche überhaupt zulässig sein sollte, fehlt - wie für die Bezifferung des \nwirtschaftlichen Interesses des Antragstellers - eine valide Tatsachengrundlage (a.A. Bayeri- \nsches Oberstes Landesgericht a.a.O., Rn. 48). \n \n \n \n \n \n \n \nK. \nF. \nW.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-05-12/13-va-15-23","cited_norms":[{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":14},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BtOG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BtOG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BtRegV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-05-12/13-va-15-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396888","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.570265+00:00"}}