{"status":"available","doknr":"OLD396887","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-01-10","aktenzeichen":"13 U 765/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Seite \n1 \n \n \n \n \nOberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \n \nAktenzeichen: 13 U 765/23 \nLandgericht Dresden, 10 O 2201/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \nIn dem Rechtsstreit \n \nA., … \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \n \ngegen \n \n1. B. e.V., … \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, … \n \n2. C. e.V., … \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \nwegen Schadensersatz und Schmerzensgeld \n\n \n \nSeite \n2 \nhat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., \nRichterin am Oberlandesgericht W. und \nRichterin am Oberlandesgericht F. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2023 am 10.01.2024 \n \nfür Recht erkannt: \n \n \n1. \nDie Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 20.03.2023 – \n10 O 2201/20 – wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \n \n3. \nDieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Dresden sind vorläufig vollstreck- \nbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund \ndes jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der \nVollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. \n \nBeschluss: \n \nDer Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.185,80 € festgesetzt. \n \n \n \n \nGründe: \n \n \nI. \n \nDer Kläger begehrt Ersatz für von ihm erlittene materielle und immaterielle Schäden. Seine \nAnsprüche leitet er aus einer angeblich unzureichenden medizinischen Versorgung nach sei- \nnem Zieleinlauf bei dem so genannten Jedermann-Triathlon ab, den der Beklagte zu 1 am \n….2017 in D. veranstaltete. Dieser hatte die Aufgaben der Lebensrettung und Ge- \nwährleistung des öffentlichen Rettungsdienstes bei der Sportveranstaltung dem Beklagten zu \n2 übertragen. Zu dem hierzu im ersten Rechtszug vorgetragenen Sachverhalt wird auf die tat- \nsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. \n\n \n \nSeite \n3 \nDas Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen. Zur Begründung wird auf \ndie Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. \n \nMit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger \nseine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Er wendet sich zunächst gegen die \nAblehnung eines Organisationsverschuldens des Beklagten zu 1. Das Landgericht habe dabei \nunberücksichtigt gelassen, dass in Anbetracht der extremen Hitze eine erhöhte Gefahr von Zu- \nsammenbrüchen und/oder Erschöpfungszuständen bei den Wettkampfteilnehmern bestanden \nhabe. Hiernach hätte das Sicherheitskonzept vom Beklagten zu 1 dahingehend angepasst \nwerden müssen, dass medizinisches Personal im unmittelbaren Zielbereich, nicht erst im Sa- \nnitätsdienstzelt, anwesend zu sein hatte. Da die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag von \nder schlechten gesundheitlichen Situation des Klägers auf der Strecke informiert gewesen \nseien, hätten sie auch konkret mit seinem Zusammenbruch im Zielbereich rechnen müssen. \nDer Beklagte zu 1 hätte eine ausreichende ärztliche Versorgung innerhalb der Mindestdauer \nvon zehn Minuten sicherstellen müssen. Die Würdigung der Zeugenaussagen, dass er, der \nKläger, eine Behandlung zunächst abgelehnt habe, sei zwar möglich, die Einsatzkräfte hätten \nsich über diese im Zustand der fehlenden Einwilligungsfähigkeit abgegebene Erklärung jedoch \nhinwegsetzen dürfen und müssen. Nach dem von ihm gezeigten unnormalen Verhalten hätten \nsie auch ohne eine - tatsächlich aber erfolgte - Intervention seiner Angehörigen zwingend den \nSchluss auf einen Hitzschlag ziehen müssen. Selbst bei Annahme einer unklaren Lage hätten \ndie Rettungskräfte sofort einen Notarzt hinzuziehen müssen. Ein bloßes Beobachten des Pa- \ntienten sei nicht mehr ausreichend gewesen, zumal die vom Landgericht vernommenen Zeu- \ngen von Anzeichen, dass Lebensgefahr bestanden habe, berichtet hätten. \n \nDer Kläger meint weiter, dass das Gutachten des vom Landgericht beauftragten Sachverstän- \ndigen Prof. Dr. SV1 nicht verwertbar sei. Dieser habe zum einen nicht nur medizinische, \nsondern auch organisatorische, mithin rechtliche Umstände bewertet. Zum anderen habe er \nvon der ihm mit dem Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfrage ohne Rücksprache mit \ndem Gericht Abstand genommen und stattdessen eine eigene Beweisfrage formuliert. Zur Be- \nweisfrage des Beweisbeschlusses, ob die notfallmedizinische Erstversorgung des Klägers \nbehandlungsfehlerhaft gewesen sei, insbesondere, ob die Mitarbeiter des Beklagten zu 2 mit \nder Erstversorgung und Alarmierung des Rettungsdienstes zu lange zugewartet hätten, habe \nder gerichtliche Sachverständige lediglich auf das in einem dem Rechtsstreit vorausgegange- \nnen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten \ndes Privatdozenten Dr. E. verwiesen. Stattdessen habe er sich mit der kausalen Be- \n\n \n \nSeite \n4 \nziehung zwischen der angeblich verzögerten Erstversorgung und den behaupteten Spätschä- \nden auseinandergesetzt. Infolgedessen habe das Landgericht das „Parteigutachten“ von Dr. \nE., ohne Beweisbeschluss und ohne Anhörung des Gutachters, faktisch in den Rang eines \ngerichtlichen Gutachtens erhoben. Weiter habe der Sachverständige Prof. Dr. SV1 nicht den \nrichtigen Prüfungsmaßstab des § 287 ZPO angewendet. Zudem enthalte sein Gutachten \nwidersprüchliche Feststellungen, die auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung nicht \naufgeklärt worden seien. Der Sachverständige habe das Verhalten der Sanitätskräfte als \nnachvollziehbar bezeichnet. Es sei indes nicht um die Nachvollziehbarkeit ihrer Handlungs- \nweise, sondern um die Frage, wie richtig zu behandeln gewesen wäre, gegangen. Da er das \nGutachten von Dr. E., der von einem klassischen Hitzschlag ausgegangen ist, mitgetragen \nhabe, hätte Prof. Dr. SV1 im Übrigen ebenfalls zugrunde legen müssen, dass die Sa- \nnitätskräfte einen klassischen Hitzschlag zumindest als möglich hätten erkennen müssen. \nWeiter habe das Landgericht verkannt, dass die Differenzierung zwischen klassischem und \nnicht klassischem Hitzschlag Auswirkungen für die haftungsausfüllende Kausalität haben kön- \nne. Ferner habe das Landgericht nicht aufgeklärt, von welchen Anknüpfungstatsachen Dr. E. \nausgegangen sei. Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 habe vermutlich angenommen, dass er \nnur die im Beweisbeschluss genannten Anknüpfungstatsachen zu berücksichtigen habe, \nsodass er den Aspekt, dass der Kläger schon auf der Strecke selbst verhaltensauffällig \ngewesen sein solle, nicht in seine Prüfung einbezogen habe. Alternativbetrachtungen in \nBezug auf die unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen der Zeugen habe der Sachver- \nständige gleichfalls unterlassen. Es sei unklar geblieben, von welchem Zeitraum der Sachver- \nständige in Bezug auf die Dauer bis zum Abtransport des Klägers ausgegangen sei. Schließ- \nlich habe der Sachverständige die fachlichen Vorgaben für die ordnungsgemäße Erstellung ei- \nnes medizinischen Gutachtens missachtet. Er habe die zwingend erforderliche körperliche \nUntersuchung des Klägers versäumt. Medizinische Unterlagen und Patientenakten habe er \nnicht angefordert. Das Gutachten stelle lediglich allgemeine Thesen auf der Grundlage eines \nunterstellten atypischen Hitzschlags auf. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n \ndas Urteil des Landgerichts Dresden vom 20.03.2023 aufzuheben und \n \n \n1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner ein angemessenes \nSchmerzensgeld zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, \n\n \n \nSeite \n5 \n2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.185,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2018 sowie außergerichtliche \nRechtsanwaltskosten in Höhe von 885,84 € zu zahlen und \n \n3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner \nsämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom \n...2017 bei dem … „Jedermann-Triathlon“ in D. zu ersetzen. \n \nBeide Beklagten beantragen, \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \n \nSie verteidigen die angefochtene Entscheidung jeweils unter Wiederholung und Vertiefung ih- \nres erstinstanzlichen Vorbringens. \n \nErgänzend wird auf die im Berufungsverfahren zur Akte gereichten Schriftsätze sowie die Sit- \nzungsniederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \n \n \nII. \n \n \nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage auf der \nGrundlage der von ihm getroffenen Feststellungen zu Recht abgewiesen. Die Berufung zeigt \nkeine Umstände auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen be- \ngründen und neue Feststellungen gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Auch die rechtli- \nchen Erwägungen, mit denen eine Haftung der Beklagten nach sämtlichen der in Betracht \nkommenden Anspruchsgrundlagen verneint worden ist, sind zutreffend. Der Senat hat von ei- \nner Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nur deshalb ab- \ngesehen, weil er mit Blick auf die persönliche Bedeutung der Sache für den Rechtsmittelfüh- \nrer, der sich durch das streitgegenständliche Geschehen gesundheitlich erheblich beeinträch- \ntigt sieht, eine mündliche Verhandlung für geboten gehalten hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nZPO). Da sich neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse durch die Verhandlung nicht erge- \nben haben, kann im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, in \ndenen die Sach- und Rechtslage umfassend und überzeugend dargestellt ist, verwiesen wer- \nden. \n\n \n \nSeite \n6 \n1. \nDas Landgericht hat zunächst zutreffend erkannt, dass sich eine aus § 280 Abs. 1 BGB abzu- \nleitende vertragliche Haftung des Beklagten zu 1 nicht mit einem Organisationsverschulden im \nZusammenhang mit den ihm als Wettkampfveranstalter gegenüber den Wettkampfteilneh- \nmern obliegenden Pflichten zur Gewährleistung von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Zielbereich \nund zur Absicherung sich anschließender Rettungsmaßnahmen begründen lässt. Das Land- \ngericht hat dabei detailliert herausgearbeitet, welche Pflichten den Beklagten zu 1 – vor allem \nunter Berücksichtigung der Eigenarten des Triathlonsports, der grundsätzlichen Eigenverant- \nwortung der Wettkampfteilnehmer und der konkreten Umstände der Veranstaltung – im Ein- \nzelnen trafen. Daran gemessen lässt sich eine vom zu Beklagten zu 1 zu vertretende Pflicht- \nwidrigkeit nicht feststellen. Insbesondere hielt er Personal, das im Bedarfsfall zur Erstversor- \ngung von Teilnehmern nach dem Zieleinlauf befähigt war, in ausreichender Zahl bereit. \n \nDie mit der Berufung vertretene Ansicht des Klägers, es sei nicht ausreichend gewesen, dass \ndas medizinische Personal (erst) im nahe gelegenen Sanitätszelt und nicht bereits unmittelbar \nhinter der Ziellinie bereitstand, ist nicht zu teilen. Die Wettkampfteilnehmer konnten nach der \nVerkehrsanschauung nicht erwarten, schon beim Überqueren der Ziellinie durch mögliche \nErstversorger „empfangen“ zu werden. Der Beklagte zu 1 durfte berechtigterweise davon aus- \ngehen, dass selbst übermäßig erschöpfte Teilnehmer das Sanitätszelt regelmäßig noch aus \neigenen Kräften erreichen konnten, zumal die Teilnehmer vor ihrem Start jeweils ausdrücklich \nerklärten, ihr Trainings- und Gesundheitszustand entspreche den Anforderungen des Wett- \nkampfs. Bei trotzdem eintretendem Bedarf einer vorherigen Versorgung war es in Anbetracht \nder räumlichen Lage des Sanitätszelts aber möglich und ausreichend, das Personal kurzfris- \ntig herbeizurufen. Ein generelles Erwarten der Teilnehmer an der Ziellinie durch Ersthelfer \nkann, ohne einen reibungslosen Zielein- und -auslauf zu stören, organisatorisch auch nicht zu- \nmutbar umgesetzt werden. Es könnte aufgrund des dadurch zu erwartenden Menschenge- \nmenges, das sich in unterschiedliche Richtungen bewegt, sogar gefährlich werden und eine \nim Einzelfall notwendig werdende Ersthilfe hindern. \n \nVor diesem Hintergrund bot auch die Hitze, die am Wettkampftag herrschte, keinen Anlass, \ndas Sicherheitskonzept für den Zielbereich in der vom Kläger gewünschten Weise anzupas- \nsen. Die Temperaturen von über 30° Celsius hätten möglicherweise Anlass geben können, \nzusätzliche Wasseraufnahmestellen sowohl an der Strecke als auch im Zielbereich einzurich- \nten, damit sich die Sportler ausreichend mit Wasser versorgen konnten. Es lag aber jedenfalls \nin deren eigener Verantwortung, sich den ihnen bekannten Bedingungen anzupassen. \n\n \n \nSeite \n7 \nDass die für den Beklagten zu 1 handelnden Personen konkret beim Kläger mit einem Zusam- \nmenbruch im Ziel hätten rechnen können, weil sie nach den Behauptungen der Beklagten des- \nsen Überforderung schon auf der Strecke erkannt hatten, führt zu keiner anderen Bewertung. \nAbgesehen davon, dass der Kläger negiert, vor den letzten Metern Probleme gehabt zu haben \nund deshalb von Streckenposten zur Aufgabe aufgefordert worden zu sein – er gibt vielmehr \nan, sich bis zum beabsichtigten Zielsprint sehr gut gefühlt zu haben –, hätte der Beklagte zu 1 \nhiernach allenfalls mit einer Erschöpfung des Klägers im Ziel rechnen können. Dass er weiter- \ngehend hätte einplanen müssen, der Kläger werde den Weg in das Sanitätszelt – gegebenen- \nfalls mit Hilfe anderer – nicht mehr überwinden können und schon unmittelbar nach der Zielli- \nnie notfallmäßig versorgt werden müssen, erschließt sich nicht. Tatsächlich ist der Kläger \nauch in das Zelt gelangt, sodass ein etwaiges Unterlassen von auf den Kläger bezogenen \n„Empfangsmaßnahmen“ nicht schadensursächlich geworden wäre. Im Übrigen fiele der Vor- \nwurf des Klägers, der Beklagte zu 1 habe seinen Zusammenbruch trotz erkennbarer Anzei- \nchen nicht einkalkuliert, auf ihn selbst zurück. Er hätte diesen, als er auf der Strecke noch Herr \nseiner Sinne war, erst recht vorhersehen müssen, sodass ein unterstelltes Organisationsver- \nschulden des Beklagten zu 1 hinter seinem eigenen Verschulden, den Wettkampf nicht abge- \nbrochen zu haben, zurücktreten müsste. \n \nAuf die mit der Berufung wiederholte Behauptung des Klägers, die Ersthelfer hätten in seinem \nFall den Notarzt verspätet herbeigerufen, kommt es in diesem, die Veranstaltungsorganisation \nbetreffenden Zusammenhang nicht an. Ein solches persönliches Fehlverhalten stünde in kei- \nner Verbindung zu den dem Beklagten zu 1 als Veranstalter obliegenden Sicherungspflichten. \nDie Ansicht des Klägers, der Beklagte zu 1 habe, um eine ausreichende ärztliche Versorgung \nvon Teilnehmern innerhalb von zehn Minuten zu gewährleisten, Rettungswagen und Notärzte \n„vor Ort“ bereitstellen müssen, ist nicht zu teilen. Der Kläger leitet sie aus der im angefochte- \nnen Urteil zitierten öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 7 SächsBRKG, die \nsich aber nur an die in §§ 3 und 25 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG genannten Träger des öffentli- \nchen Rettungsdienstes wendet, ab. Der Kläger irrt deshalb, wenn er meint, dass sich die Vor- \nschrift „eben auch an den Beklagten zu 1“ (S. 6 der Berufungsbegründung), der nicht zu die- \nsem Adressatenkreis gehört, gerichtet habe. Der den Beklagten zu 1 im Verhältnis zu den \nWettkampfteilnehmern treffende Pflichtenkreis konnte sich insoweit allenfalls darauf erstre- \ncken, eine im Zusammenhang mit dem Wettkampf anstehende Aufgabenerfüllung des öffentli- \nchen Rettungsdienstes zu unterstützen und nicht zu behindern. Ein darauf bezogenes Orga- \nnisationsverschulden ist dem Beklagten zu 1 nicht vorzuwerfen. \n\n \n \nSeite \n8 \n2. \nDer Beklagte zu 1 hat auch nicht über § 278 Satz 1 BGB für eine gemäß § 280 Abs. 1 BGB \nhaftungsbegründende fehlerhafte Erstversorgung oder ein verspätetes Herbeirufen des Not- \narztes und des Rettungsdienstes durch die im Zielbereich vom Beklagten zu 2 eingesetzten \nErsthelfer einzustehen. \n \na) Berechtigterweise hat das Landgericht zwar offengelassen, ob die für den Beklagten zu 2 \ntätig gewordenen Personen als Erfüllungsgehilfen des Beklagten zu 1 zu qualifizieren sind. \nGegen eine solche Zuordnung bestehen allerdings keine Bedenken. \n \nErfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falls mit dem Willen des \nSchuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tä- \ntig wird. Der Grund dafür, dass der Schuldner für das Verschulden eines Dritten einzustehen \nhat, liegt dabei in der Erweiterung seines Geschäfts- und Risikobereichs. Die Hilfsperson \nübernimmt eine Aufgabe, die im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt (BGH, \nUrteil vom 25.01.2017 – VIII ZR 249/15, Rn. 43; Urteil vom 24.01.2019 – I ZR 160/17, Rn. 48, \nzitiert jeweils nach juris). \n \n \nDer Beklagte zu 1 hatte zur Erfüllung der ihm gegenüber den Wettkampfteilnehmern vertrag- \nlich obliegenden Nebenpflicht zur Gewährleistung einer Erstversorgung den Beklagten zu 2 \nverpflichtet. Da es sich bei diesem um eine, wie der Beklagte zu 1 wusste, juristische Person \nhandelte, die die übernommene Aufgabe nur unter Heranziehung von natürlichen Personen er- \nledigen konnte, sind die vom Beklagten zu 2 zu diesem Zweck eingesetzten Personen damit \nnicht nur zu seinen eigenen, sondern zugleich zu Hilfspersonen des Beklagten zu 1 gewor- \nden. \n \nb) Auf der Grundlage der vom Landgericht festgestellten Tatsachen ist den für die Erstversor- \ngung des Klägers zuständigen Ersthelfern ein diesen schädigendes, zumindest leicht fahrläs- \nsiges Fehlverhalten - der auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzte Haftungsmaßstab \ndes § 680 BGB findet keine Anwendung (BGH, Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 188/17 und vom \n04.04.2019 – III ZR 35/18, zitiert jeweils nach juris) - indes nicht vorzuwerfen. Der Kläger hat \nseine diesbezüglich erhobenen Vorwürfe nicht beweisen können. Das geht, da ihm die Be- \nweisführung für eine pflichtwidrig herbeigeführte Beeinträchtigung seiner Gesundheit obliegt, \nzu seinen Lasten. Ob es umgekehrt als bewiesen betrachtet werden könnte, dass das erst- \nhelfende Personal keine Pflichtwidrigkeit begangen habe, muss nicht entschieden werden. \n\n \n \nSeite \n9 \naa) Der vom Landgericht zum Sachverständigen bestellte Prof. Dr. SV1 hat nach seiner im \nTermin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz am 08.02.2023 protokollierten Erläuterung \nseines schriftlichen Gutachtens, das er auf der Grundlage der ihm im Beweisbeschluss vor- \ngegebenen Anknüpfungstatsachen erstattet hat, allerdings nochmals deutlich hervorgehoben, \ndass und weshalb die Ersthelfer richtig gehandelt hätten. Die Behandlung sei stadien- und \nzeitgerecht eskaliert worden. Es sei zu jeder Zeit adäquat reagiert worden. Aus der damaligen \nPerspektive sei für niemanden ersichtlich gewesen, dass es zu einem so schweren Schaden \nkommen werde. Es sei Spekulation zu sagen, dass man in der Erstversorgung irgendetwas \nhätte anders machen können, wodurch es nicht zu einer so schweren Nierenschädigung ge- \nkommen wäre (LGA 343). Die Rhabdomyolyse, die nur im Krankenhaus durch eine Laborun- \ntersuchung diagnostiziert werden könne, sei (wahrscheinlich) bereits beim Lauf entstanden. In \nder Regel entwickle sich daraus das Nierenversagen auch dann, wenn man hierauf sofort me- \ndizinische Maßnahmen einleite. Die Rettungskräfte vor Ort hätten ohne Einschränkung ad- \näquat und nach den Regeln des Fachs gehandelt, indem sie eine Infusion und eine Glukose- \nsubstitution vornahmen. Ein Arzt hätte nichts anderes gemacht (LGA 346). \n \nbb) Hiernach fehlt es bereits an einer Sorgfaltswidrigkeit der Ersthelfer. Sie waren insbesonde- \nre nicht verpflichtet, den Kläger entgegen seiner kommunizierten Ablehnung zwangsweise zu \nbehandeln. Sie hätten nicht sofort erkennen müssen, dass sich der Kläger in einem die Einwil- \nligungsfähigkeit ausschließenden Delir befand. Die Feststellung eines Delirs hätte nach den \nAngaben des Sachverständigen eine psychiatrische Untersuchung und die Einschätzung von \nAngehörigen erfordert, um hirnorganische Ursachen von bloßen Persönlichkeitsmerkmalen \nabgrenzen zu können. Ein Anlass zu intervenieren, könne beispielsweise sein, wenn die Frau \ndanebenstehe und sage: „So kenne ich meinen Mann gar nicht!“ (LGA 346). Dass die Lebens- \ngefährtin des Klägers einen solchen (sinngemäßen) Hinweis gegeben habe, hat dieser aber \nweder konkret vorgetragen, noch ist er den Zeugenaussagen zu entnehmen. Die Lebensge- \nfährtin des Klägers hat als Zeugin stattdessen bekundet, nicht dabei gewesen zu sein, als der \nKläger sich angeblich gegen eine Behandlung gewehrt habe (LGA 164). Die in der Berufungs- \nbegründung enthaltene Behauptung, die vom Landgericht vernommenen Zeugen hätten von \nAnzeichen, dass Lebensgefahr bestanden habe, berichtet, kann in dieser Pauschalität nicht \nnachvollzogen werden. Die Zeugin F. hat zwar bekundet, beim Kläger eine bläuliche Ge- \nsichtsfarbe gesehen zu haben; zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger aber vor dem Zelt \nbefunden. Er sei daraufhin sofort wieder dorthin verbracht und behandelt worden (LGA 229). \n \ncc) Würde man trotzdem davon ausgehen, dass die Ersthelfer zu einem schnelleren Handeln \nverpflichtet gewesen und/oder die begonnene Behandlung des Klägers nach der von diesem \n\n \n \nSeite 10 \nkommunizierten Ablehnung nicht hätten unterbrechen dürfen, wäre jedenfalls der Ursachenzu- \nsammenhang zu den vom Kläger erlittenen Gesundheitsschäden nicht bewiesen. Die Erläute- \nrungen des Sachverständigen lassen einen solchen als eher fernliegend erscheinen. \n \nc) Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entschei- \ndungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb neue Feststellun- \ngen gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), bestehen nicht. \n \naa) Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf eine Unverwertbarkeit des Gutachtens des Sachver- \nständigen Prof. Dr. SV1. Allein der Umstand, dass der Sachverständige in seinem schriftli- \nchen Gutachten (auch) auf die im Beweisbeschluss nicht erwähnte kausale Beziehung zwi- \nschen angeblich verzögerter Erstversorgung und den behaupteten Spätschäden eingegangen \nist, ohne dies mit dem Richter vorab abzustimmen, kann eine solche Rechtsfolge nicht be- \ngründen. Der Sachverständige mag damit zwar zunächst gegen die ihm gemäß § 407a Abs. 4 \nZPO obliegende Pflicht, den Inhalt und den Umfang seines Auftrags unverzüglich mit dem Ge- \nricht abzuklären, verstoßen haben; ein verfahrensrechtliches Verwertungsverbot folgt daraus \naber nicht. Durch die auch auf die Kausalität bezogenen Fragestellungen bei der mündlichen \nAnhörung des Sachverständigen hat das Landgericht den Gutachtenauftrag vielmehr konklu- \ndent erweitert. Der Erlass eines förmlichen Beweisbeschlusses ist hierfür nicht erforderlich \ngewesen. Eine Beweisaufnahme ist nur dann durch einen Beweisbeschluss anzuordnen, \nwenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (§ 358 ZPO). Das ist hier nicht \nder Fall gewesen. \n \nbb) Nicht richtig ist auch die weitere Rüge des Klägers, der Sachverständige habe sich mit der \nursprünglichen Beweisfrage zu Behandlungsfehlern nicht selbst auseinandergesetzt, sondern \nsich nur auf das Gutachten des Privatdozenten Dr. E. bezogen. Prof. Dr. SV1 hat lediglich \nklargestellt, dass er sich wegen eventueller Verzögerungen in der Versorgung und eventueller \nVersäumnisse bei der Positionierung der Sanitätsdienstkräfte als medizinischer Gutachter nur \nbedingt äußern könne. Diese Fragen seien durch das Gutachten des Sachverständigen E. – \nmit primär rettungstaktischem Fokus – abgedeckt (LGA 286). Zu Fragen der Rettungstaktik \nund -organisation ist Prof. Dr. SV1 als medizinischer Sachverständiger auch nicht \nhinzugezogen worden. Die notfallmedizinische Erstversorgung des Klägers hat er indes selbst \nbewertet und in Übereinstimmung mit Dr. E. nicht nur, wie der Kläger meint, für \n„nachvollziehbar“, sondern für richtig befunden. \n \ncc) Der Einwand des Klägers, der Sachverständige Prof. Dr. SV1 habe nicht den einschlägi- \n\n \n \nSeite 11 \ngen Prüfungsmaßstab des § 287 ZPO angewendet, geht doppelt fehl. \n \n \nEin Sachverständiger hat ein Gutachten zu erstatten. Dazu hat er aus feststehenden Tatsa- \nchen kraft seiner besonderen Fachkunde Schlussfolgerungen zu ziehen, die es dem Gericht \nermöglichen, sich die Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer streitigen Be- \nhauptung zu verschaffen. Er hat dem Richter allein die zur Entscheidung benötigte Sachkunde \nzu vermitteln (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., Vor § 402 Rn. 9). Mit den rechtlichen \nGrundlagen hat er sich nicht zu befassen. Die Würdigung des Gutachtens obliegt dem Ge- \nricht. Erst in diesem Rahmen kann es darauf ankommen, welches Maß für den zu führenden \nBeweis der streitigen Tatsache anzulegen ist. \n \nDes Weiteren ist für den insoweit in Frage stehenden Beweis der streitigen Primärschädigung \ndes Klägers § 287 ZPO nicht maßgeblich. Für diese Beweisführung ist § 286 ZPO heranzu- \nziehen (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 287 Rn. 3). Das hat das Landgericht zutreffend \nerkannt. \n \ndd) Da der Sachverständige Prof. Dr. SV1 ein eigenes Gutachten zu erstellen gehabt und \nerstellt hat, ist das Gutachten von Dr. E. nicht „faktisch“ in den Rang eines gerichtlichen \nGutachtens erhoben worden, so dass auch eine Anhörung dieses Gutachters entgegen der \nAnsicht des Klägers nicht veranlasst gewesen ist. Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 ist auch \nnicht verpflichtet gewesen, den vom Gutachter Dr. E. angenommenen klassischen bzw. \ntypischen Hitzschlag zugrunde zu legen. Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 hat jedenfalls \nausführlich und verständlich dargelegt, weshalb er abweichend dazu von einem nicht \nklassischen bzw. untypischen Hitzschlag ausgeht. Er hat aber auch ausgeführt, dass die \nunterschiedliche Einschätzung keinen Einfluss auf die Gesamteinschätzung der Qualität der \ndurchgeführten Erstversorgung habe (LGA 285). Die vom Kläger angenommene, „von Amts \nwegen aufzuklärende Diskrepanz“ der Gutachten (S. 39 der Berufungsbegründung) besteht \ndaher nicht. Jedenfalls in ihrem Ergebnis widersprechen sich die gutachterlichen Ausführun- \ngen nicht. \n \nee) Zu Unrecht beanstandet der Kläger weiter, der Sachverständige Prof. Dr. SV1 habe sich \nnicht mit dem Aspekt, dass er – nach der von ihm bestrittenen Behauptung der Beklagten – \nschon auf der Strecke verhaltensauffällig gewesen sei, beschäftigt. Der Kläger selbst hat den \nSachverständigen hierzu bei dessen Anhörung befragt (LGA 344). Dass sich dieser zur Be- \nantwortung auf das Gutachten von Dr. E. bezogen hat, bedeutet nicht, dass er ein eigenes \nUrteil dazu nicht abgegeben hat. Da er erklärt hat, den dortigen Ausführungen aus sei- \n\n \n \nSeite 12 \nner fachlichen Sicht nichts weiter hinzufügen zu können, hat er sich ersichtlich mit diesen \nauseinandergesetzt. Abgesehen davon kommt dem vom Kläger angeführten Gesichtspunkt \neine Bedeutung für die medizinische Versorgung des Klägers im Zielbereich, die der Sachver- \nständige zu begutachten gehabt hat, auch nicht zu, so dass dieser nicht gehalten gewesen \nist, vertieft darauf einzugehen. Welche „Alternativbetrachtungen“ der Sachverständige in Be- \nzug auf Sachverhaltsschilderungen der Zeugen nach Ansicht des Klägers unterlassen haben \nsoll, erklärt er nicht. Die Entscheidungsrelevanz seiner Rüge, es bleibe unklar, von welcher bis \nzu seinem Abtransport vergangenen Zeit der Sachverständige ausgegangen sei, erschließt \nsich ebenfalls nicht. Im Übrigen hätte der Kläger die auf ergänzende Erläuterungen des Sach- \nverständigen gerichteten Einwände bereits im ersten Rechtszug erheben können, sodass sie \nin Ermangelung eines Zulassungsgrundes nach § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren \nnicht mehr zu berücksichtigen sind (vgl. KG, Beschluss vom 06.06.2006 – 12 U 138/05, Rn. 8, \nzitiert nach juris; Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 531 Rn. 21). \n \nff) Der Verwertbarkeit des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 steht schließlich \nnicht entgegen, dass dieser den Kläger nicht körperlich untersucht und keine Patientenunterla- \ngen beigezogen hat. Die vom Kläger vertretene Ansicht, solche Maßnahmen seien bei medizi- \nnischen Gutachten generell notwendig, trifft nicht zu. In Abhängigkeit von dem zu begutachten- \nden Sachverhalt mögen sie häufig zwar geboten sein, eine allgemeine Pflicht dazu besteht \naber nicht. Demzufolge hat das Landgericht dem Sachverständigen die Entscheidung über- \nlassen, den Kläger zu einer körperlichen Untersuchung zu laden und die Beiziehung von benö- \ntigten Behandlungsunterlagen durch das Gericht anzuregen (Ziffer 2.5 des Beweisbeschlus- \nses vom 16.05.2022, LGA 274). Dass der Sachverständige hiervon abgesehen hat, begegnet \nkeinen Bedenken. \n \nDer Sachverständige hat bei seiner Anhörung erläutert, weshalb er eine körperliche Untersu- \nchung des Klägers nicht für erforderlich gehalten hat. Er habe den Behandlungsunterlagen die \nfür sein Gutachten notwendigen Tatsachen entnehmen können (LGA 342). Aus welchen Grün- \nden der Kläger gleichwohl meint, der Sachverständige hätte weitere „medizinische Unterlagen \nund Patientenakten“ anfordern müssen (S. 29 der Berufungsbegründung), kann nicht nach- \nvollzogen werden. Der Kläger legt nicht dar, was sich hieraus ergeben hätte und weshalb sich \ndadurch das Beweisergebnis möglicherweise zu seinen Gunsten hätte verändern können. \nNicht zuletzt hätte es ihm freigestanden, weitere medizinische Unterlagen in den Rechtsstreit \neinzuführen. Eine „medizinische Abklärung nach allen Richtungen“ (S. 31 der Berufungsbe- \ngründung) ist jedenfalls nicht erforderlich gewesen. Insbesondere ist es nicht entscheidungs- \nerheblich, ob der Kläger unter der vom Sachverständigen Prof. Dr. SV1 für wahrscheinlich \n\n \n \nSeite 13 \ngehaltenen chronischen Vorerkrankung der Muskulatur litt. Gleiches gilt für die Frage, ob der \nHitzschlag des Klägers ein klassischer (typischer) oder ein nicht klassischer (untypischer) \nwar. Selbst wenn durch Untersuchungen des Klägers heute noch eine klare Diagnose dazu \ngestellt werden könnte, hätte dies keinen verfahrensrechtlichen Vorteil für ihn zur Folge. \n \ngg) Mit Blick auf die dem Sachverständigen vom Landgericht vorgegebenen Anknüpfungstat- \nsachen ergeben sich ebenfalls keine Zweifel an dem durch das Sachverständigengutachten \nerbrachten Beweisergebnis. \n \nDas Landgericht hat sich nach den Aussagen der zum Verhalten des Klägers im Zielbereich \nvernommenen Zeugen in nicht zu beanstandender Weise davon überzeugt, dass die genann- \nten Anknüpfungstatsachen der Wahrheit entsprechen. Auch der Kläger erhebt keine Bedenken \ngegen die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausführlich dargelegte Be- \nweiswürdigung. Die Tatsache, dass der Kläger, nachdem er aus dem Sanitätszelt verwiesen \nworden war, durchgehend von mindestens zwei Einsatzkräften beobachtet wurde, ist außer- \ndem im unstreitigen Tatbestand des Urteils festgehalten, sodass insoweit die Beweiskraft des \n§ 314 Satz 1 ZPO gilt. Da es bei der Würdigung der Zeugenaussagen nicht von Bedeutung \ngewesen ist, welchen persönlichen Eindruck die Zeugen bei ihren Aussagen hinterlassen ha- \nben, ist der entscheidende Einzelrichter auch nicht gehalten gewesen, die Vernehmungen der- \njenigen Zeugen zu wiederholen, die von seinem Dezernatsvorgänger durchgeführt worden \nsind (vgl. nur BeckOK ZPO/Bach, 51. Ed., § 355 Rn. 7 f.). \n \nAußerdem unterliegt ein Verstoß gegen §§ 309, 355 ZPO dem Rügeverlust nach § 295 Abs. 1 \nZPO. Wird ein solcher Verstoß, wie es hier der Fall gewesen wäre, durch die Fortsetzung der \nmündlichen Verhandlung mit anderer Gerichtsbesetzung, die ersichtlich auf dem bisherigen \nBeweisergebnis des Gerichts in seiner bisherigen Besetzung fußt, offenbar, muss eine Verlet- \nzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bereits erstinstanzlich gerügt werden. Eine Rüge im \nBerufungsverfahren ist verspätet (OLG Hamm, Urteil vom 11.06.2021 – 7 U 24/20, zitiert nach \nbeck-online). Da der Kläger auch eine solche nicht erhoben hat, bliebe ein eventueller Verfah- \nrensmangel wegen § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohnehin unbeachtlich. \n \n3. \nDa den im Zielbereich des Triathlons eingesetzten Ersthelfern nicht vorzuwerfen ist, den Klä- \nger durch ihr Tun oder Unterlassen in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu haben, scheidet ei- \nne Haftung des Beklagten zu 1 auch unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten aus. Für den \nBeklagten zu 2 gilt Entsprechendes. Da dieser mit dem Kläger vertraglich nicht verbunden \n\n \n \nSeite 14 \nwar, ist ein gegen ihn gerichteter vertraglicher Schadensersatzanspruch von vornherein aus- \ngeschlossen. \n \n \n \nIII. \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n \n \nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \n \n \nFür die Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n \n \n \n \n \n \n \nK. \nW. \nF.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-01-10/13-u-765-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 407a","ref_norm":"407a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 680","ref_norm":"680","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-01-10/13-u-765-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396887","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.534348+00:00"}}