{"status":"available","doknr":"OLD396886","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-12-20","aktenzeichen":"13 U 681/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Seite \n1 \n \n \n \n \nOberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \n \nAktenzeichen: 13 U 681/23 \nLandgericht Zwickau, 4 O 25/18 \n \n \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \nIn dem Rechtsstreit \n \nA. mbH, … \nvertreten durch den Geschäftsführer … \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \nB. GmbH, …, \nvertreten durch die Geschäftsführerin… \n \n- Streithelferin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \n \ngegen \n \nC. GmbH, … \nvertreten durch den Geschäftsführer … \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n wegen Forderung aus Warenlieferung \n\n \n \nSeite \n1 \nhat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., \nRichterin am Oberlandesgericht F. und \nRichter am Landgericht K. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2023 am 20.12.2023 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \n \nI. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Zwickau vom \n21.03.2023 – 4 O 25/18 – im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt \nneu gefasst: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \n \nII. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last mit Ausnahme der Kosten der \nStreithilfe, die die Streithelferin der Klägerin zu tragen hat. \n \nIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits- \nleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn \nnicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags \nleistet. \n \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 105.265,91 € festgesetzt. \n \n \nGründe: \nA. \nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung wegen nicht getauschter Paletten, hilfsweise \ndie Leistung von Paletten. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genom- \nmen. \n \nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 105.265,91 € nebst Zinsen verurteilt. Dabei \nhat es zugrunde gelegt, dass zwischen den Parteien aufgrund Rechtsscheins ein Palettendar- \n\n \n \nSeite \n1 \nlehensvertrag zustande kam. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und mit einer ord- \nnungsgemäßen Begründung versehenen Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei- \nsungsantrag weiter. \n \nDie Beklagte meint, das Landgericht gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Im \nmaßgeblichen Zeitraum 2014 und 2015 sei das Lager in der … Straße von der Streithelferin \ngemietet und verwaltet worden. Die Beklagte habe in dieser Zeit lediglich im Verhältnis zur \nStreithelferin ein Palettenkonto geführt, nicht aber im Verhältnis zur Klägerin. \n \nDie Beklagte habe der Streithelferin Palettenbegleitscheine (im Folgenden auch: Paletten- \nscheine) zur Verfügung gestellt, die diese bei der Kommissionierung der Ware für den Weiter- \ntransport beizulegen gehabt habe. Sie habe aber weder gewusst noch veranlasst, dass die \nStreithelferin diese Palettenbegleitscheine im Verhältnis zur Klägerin genutzt habe. Solches \nhabe die Klägerin auch nicht vorgetragen. Ebenso wenig finde sich in den Schriftsätzen der \nKlägerin die Behauptung, die Beklagte habe ihr gegenüber Palettenabrechnungen vorgenom- \nmen, auf denen deren Logo vorhanden gewesen sei. \n \nBei der Entladung des Frachtguts hafte der Absender für den Nicht-Tausch der Paletten beim \nEmpfänger. Die Klägerin habe nicht das Recht, die Herausgabe der Leerpaletten vom Emp- \nfänger zu verlangen. Zwischen diesem und dem frachtführenden Unternehmen bestünden kei- \nne rechtsgeschäftlichen Beziehungen, welche den Tausch an der Entladestelle regelten. Die \nKlägerin müsse daher ihr aus dem Frachtvertrag abzuleitendes Recht gegenüber dem Absen- \nder, der D., durchsetzen. \n \nDie Beklagte habe im streitgegenständlichen Zeitraum in keinerlei vertraglicher Beziehung mit \nder Klägerin gestanden und sei auch nicht Empfänger des Frachtguts gewesen. Vielmehr sei \ndie Klägerin von der D. beauftragt gewesen, von einer Ladestelle in Polen Waren auf Paletten \nan die Streithelferin zu liefern. Die Annahme des Erstgerichts, die Beklagte habe gegenüber \ndem Verkehr durch das Führen eines Palettenkontos im Verhältnis zur Streithelferin den \nAnschein erweckt, sie wolle für die Streithelferin in Bezug auf die Lagerverwaltung einste- \nhen, sei unzutreffend. \n \nBei den Palettenscheinen handle es sich entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht um \nperiodisch im Zusammenhang mit eingehenden Lieferungen erteilte Abrechnungen, sondern \num eine reine Quittung, mit der der Empfänger der Ware den Empfang einer gewissen Anzahl \nvon Paletten bestätige, die ihm der Frachtführer auf Veranlassung des Absenders übergeben \nhabe. \n\n \n \nSeite \n1 \nZu Unrecht gehe das Erstgericht davon aus, dass die Beklagte aufgrund ihrer räumlichen Nä- \nhe die Überwachung der Streithelferin unterlassen habe. Die Beklagte habe ihren Geschäfts- \nbereich nicht in derselben Lagerhalle gehabt wie die Streithelferin. Sie habe in dieser Lagerhal- \nle lediglich über einen Raum verfügt. Sie habe keinen sachlichen und tatsächlichen Zugang zu \nsämtlichen mit der Abwicklung der hier maßgeblichen Lieferbeziehungen erforderlichen Ein- \nzelhandlungen gehabt und keinen Einfluss auf die Abläufe nehmen können. \n \nFür einen Schadensersatzanspruch aus einer schuldhaften Pflichtverletzung im Rahmen ei- \nnes Darlehensvertrags fehle es im Übrigen an der hierfür notwendigen Kündigung. Auch sei \nnicht erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt worden. Die \nKlägerin habe lediglich im Jahr 2017 die Beklagte zu einem Ausgleich über einen sogenannten \nOpen-pooling-Dienstleister aufgefordert. \n \nHinsichtlich der Schadenshöhe habe die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung in Abrede \ngestellt, dass ihr in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt 13.105 Paletten übergeben worden \nseien und die Klägerin insoweit eine Ersatzbeschaffung vorgenommen habe. Dass Letzteres \nnicht geschehen sei, habe die Klägerin selbst eingeräumt, indem sie vorgetragen habe, im \nZeitraum 2013 bis November 2015 nur 11.676 fabrikneue Paletten erworben zu haben. Zu die- \nsem Zeitpunkt sei ohnehin die Verpflichtung der Beklagten zur Rückgabe der vermeintlich \nübergebenen Paletten noch nicht fällig gewesen. Im Übrigen habe der Zeuge E. nicht \nbestätigt, dass jeweils ein Anschaffungspreis von 6,75 € brutto aufgewandt worden sei. \nJedenfalls aber könne die Klägerin nicht den Bruttopreis als Schadensersatz verlangen, da der \nKlägerin in Höhe der Umsatzsteuer kein Schaden entstanden sei. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndas Urteil des Landgerichts Zwickau - 4 O 25/18 - vom 21.03.2023 aufzuheben und die \nKlage abzuweisen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, aufgrund der Beweisaufnahme und der vor- \ngelegten Dokumente stehe fest, dass die Beklagte auch in den Jahren 2014 und 2015 Betrei- \nberin des Lagers in F. gewesen sei. Die Streithelferin habe lediglich als Erfüllungsgehilfin der \nBeklagten gehandelt. Nach der Aussage des Zeugen G. habe die Beklagte von der \nVerwendung der Palettenscheine gegenüber der Klägerin jedenfalls Kenntnis haben können. \n\n \n \nSeite \n1 \nDerartige Vorgänge habe die Beklagte als Unternehmerin jedenfalls stichprobenartig überprü- \nfen müssen. \n \nRechtsfehlerfrei gehe das Landgericht davon aus, dass die Beklagte den Rechtsschein ge- \nsetzt habe, Palettenschuldnerin geworden zu sein. Aufgrund der auf die Beklagte lautenden \nPalettenscheine habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte für den Tausch \nder Lademittel am Entladeort einstehen wolle. \n \nEin Palettentauschvertrag könne auch konkludent entstehen. Solange die Streithelferin für die \nLagerhaltung verantwortlich gewesen sei, sei der Palettentausch mit ihr durchgeführt worden. \nIn diese Stellung sei die Beklagte eingetreten. Da die Streithelferin lediglich für die Beklagte als \nErfüllungsgehilfin für den Betrieb des Lagers eingesetzt worden sei, habe zwischen der Kläge- \nrin und der Beklagten eine Vereinbarung über den Palettentausch bestanden. Die Beklagte ha- \nbe selbst eingeräumt, dass ein Palettentausch ab 2016 zwischen den Parteien vereinbart wor- \nden sei. Dass dies bereits ab 2014 konkludent der Fall gewesen sei, habe die Vernehmung \nder Zeugen G. und H. gezeigt. \n \nFür den Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 607 \nAbs. 1 BGB bedürfe es keiner Kündigung. Auch eine Nacherfüllungsfrist sei nicht erforderlich \ngewesen, da die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert habe. \n \nJedenfalls folge aus dem Umstand, dass die Beklagte durch Übergabe der Paletten von der \nKlägerin an diese ein „Mehr“ erhalten habe, ein Bereicherungsanspruch der Klägerin. Das \nGuthaben von 13.105 Paletten ergebe sich aus den Palettenscheinen. \n \nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die ge- \nwechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift zur mündlichen Ver- \nhandlung vom 25.10.2023 verwiesen. \n \nB. \n \nDie Berufung der Beklagten führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Abweisung \nder Klage. \n \nI. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte auf vertraglicher Grundlage keine Ansprüche auf \nSchadensersatz oder auf Leistung von Paletten zu, da es an einer vertraglichen Beziehung \nzwischen den Parteien für den streitgegenständlichen Zeitraum fehlt. \n \nDahinstehen kann dabei, ob die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum das Lager in \n\n \n \nSeite \n1 \nF. betrieb bzw. durch die Streithelferin als Erfüllungsgehilfin betreiben ließ. Auch ist nicht \nrelevant, ob die Beklagte als Empfängerin im Sinne des Frachtrechts anzusehen ist, wogegen \nallerdings spricht, dass die im Rechtsstreit vorgelegten Lieferscheine als Empfänger die D. \nausweisen. Denn es fehlt jedenfalls an einem Sachverhalt, aus dem sich ein Vertrags- \nverhältnis zwischen den Parteien mit der Pflicht der Beklagten zur Rückgabe von Paletten (Pa- \nlettentauschvertrag) ableiten ließe. \n \n1. Das Frachtrecht beinhaltet keine Regelung, wie mit Lademitteln, die von einer Partei des \nFrachtvertrags gestellt werden, zu verfahren ist. Weder der Absender noch der Empfänger ist \naufgrund des Frachtvertrags ohne gesonderte Vereinbarung verpflichtet, dem Frachtführer Pa- \nletten in der bei dem Empfänger abgelieferten Anzahl zurückzugeben. Dies gilt erst recht für \nden Lagerhalter, der nicht selbst Empfänger im Sinne des Frachtvertrags ist, sondern lediglich \nfür diesen das Frachtgut in einem Lager entgegennimmt. \n \n2. Unstreitig gab es in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum zwischen den Parteien \nkeine ausdrückliche Vereinbarung darüber, dass die Beklagte von der Klägerin im Lager in F. \nangelieferte Paletten an diese zurückzugeben oder eine entsprechende Anzahl gleichwertiger \nPaletten zu leisten hatte. Insbesondere gab es keine ausdrückliche Abrede über die Führung \neines Palettenkontos, dessen Saldo auszugleichen war. \n \n3. Die Klägerin kann einen Anspruch gegen die Beklagte nicht aus deren Vereinbarungen mit \nder D. herleiten. \n \na) Auf die auf den 18.04.2013 datierte Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der \nD. (Anlage K 6) lässt sich ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht stützen. Zum \neinen wurde die Vereinbarung nicht unterzeichnet und zum anderen enthält sie keine \nRegelung, welche die Beklagte verpflichtete, der Klägerin Paletten zu überlassen. \n \nb) Der Umstand, dass die Beklagte für den Zeitraum ab 2016 aufgrund einer Vereinbarung mit \nder D. einen Palettentausch gegenüber der Klägerin vornimmt, lässt keinen Schluss darauf \nzu, dass in den vorangegangenen Jahren ein entsprechender Anspruch der Klägerin gegen \ndie Beklagte bestand. Dies gilt selbst dann, wenn eine inhaltsgleiche Abrede schon in den \nJahren 2014 und 2015 gegolten haben sollte. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Klä- \ngerin aus der zwischen der Beklagten und der D. getroffenen Vereinbarung ein eigenes \nRecht gegenüber der Beklagten erwächst und diese nicht nur zur Erfüllung ihrer Pflichten \ngegenüber der D. nunmehr ein Palettenkonto im Verhältnis zur Klägerin führt sowie dieser \nAusgleichsleistungen erbringt. Dem schriftlichen Rahmenvertrag vom 30.12.2015/04.01.2016 \nzwischen der Beklagten und der D. (Anlage B 14) lässt sich jedenfalls eine \n\n \n \nSeite \n1 \nLeistungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht entnehmen. Vielmehr ist \ndort unter § 4 die Führung eines Ladehilfsmittelkontos im Verhältnis zwischen den \nVertragsparteien und eine Ausgleichspflicht der Beklagten gegenüber der D. geregelt. \n \nc) Es ist allerdings denkbar, dass die D. einen ihr gegen die Beklagte zustehenden Anspruch \nauf Rückgabe von Paletten an die Klägerin abtrat (vgl. Koller, Transportrecht, 11. Aufl. 2023, \nHGB § 407 Rn. 58, zitiert nach beck-online). Einen Anspruch aus abgetretenem Recht, der \ngegenüber demjenigen aus eigenem Recht einen anderen Streitgegenstand darstellt (BGH, \nUrteil vom 23.07.2008 – XII ZR 158/06, Rn. 19, zitiert nach juris), macht die Klägerin indes \nnicht geltend. \n \n4. Dass es einen Handelsbrauch gibt, nach dem der Empfänger oder der Lagerhalter, bei dem \ndas Gut abgeliefert wird und der Quittungen über die Palettenbewegungen ausstellt, dem \nFrachtführer zum Ausgleich des Palettensaldos verpflichtet ist, wird von der Klägerin nicht be- \nhauptet und ist auch nicht ersichtlich. \n \n5. Ein konkludenter Vertragsschluss ist ebenfalls nicht festzustellen. \n \na) Wie die Klägerin selbst im Schriftsatz vom 01.12.2023 ausführlich darstellt, werden soge- \nnannte Palettentauschabreden (in der Regel zwischen Absender und Frachtführer bzw. zwi- \nschen Absender und Empfänger) in verschiedenen Ausgestaltungen praktiziert. Bei Fehlen ei- \nner ausdrücklichen Abrede kommt es daher für die durch Auslegung vorzunehmende Ermitt- \nlung, welche Rechte und Pflichten der Beteiligten aufgrund einer konkludenten Vereinbarung \nbestehen, in hohem Maße auf die Umstände des Einzelfalls an. \n \nb) Auch wenn man die Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei bereits in den Jahren 2014 \nund 2015 Lagerhalterin und von der D. mit der Entgegennahme des Frachtguts, der \nKommissionierung und der Weiterbeförderung zu den Endkunden beauftragt gewesen, als zu- \ntreffend unterstellt, entstand durch die Ablieferung zwischen der Beklagten und der Klägerin \nkein Vertragsverhältnis in Bezug auf die Lademittel. \n \nDie Klägerin erfüllte durch die Ablieferung ihre Vertragspflichten gegenüber der D., während \ndie Beklagte die Ware im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit der D. entgegennahm. Bei \ndiesem Vorgang kann ein Rechtsbindungswille in Bezug auf einen Lademitteltausch im \nVerhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin nicht ohne weitere Anhaltspunkte \nunterstellt werden (Leu, TranspR 2016, S. 180, 185). Es war vielmehr aus Sicht beider \nProzessparteien naheliegend, dass ein Ausgleich der Paletten innerhalb der bestehen- \n\n \n \nSeite \n1 \nden Vertragsverhältnisse, also einerseits zwischen der Beklagten und ihrem Auftraggeber und \nandererseits zwischen der D. als Absenderin und der Klägerin als Frachtführerin erfolgen \nsollte (vgl. Knorre, TranspR 2019, 293, 294). Da die Beklagte nicht wissen konnte, ob und mit \nwelchem Inhalt eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der D. als Absenderin im \nHinblick auf die Paletten (ausdrücklich oder konkludent) getroffen worden war, konnte die \nKlägerin nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beklagte ihr gegenüber eine \nVerpflichtung zum Palettentausch übernehmen wollte. Tatsächlich deutet der Umstand, dass \ndie Klägerin ihrerseits an der Ladestelle in Polen leere Paletten ablieferte, bevor sie das \nTransportgut entgegennahm, auf ein Sachdarlehen der Klägerin an die D. als Absenderin hin \n(sogenannter Doppeltausch; vgl. Knorre, TranspR 2019, 293, 295; Leu, TranspR 2016, 180, \n184). Dann stünde der Klägerin ein Anspruch auf Lieferung von Paletten gegen die D. zu. \nDiesen mag die Beklagte, soweit sie bei Anlieferung des Transportguts Lademittel an die \nKlägerin zurückgab, erfüllt haben, ohne hierzu jedoch gegenüber der Klägerin verpflichtet zu \nsein. Soweit die Beklagte indes der Klägerin keine Paletten zum Tausch übergab, bliebe bei \neinem Sachdarlehensvertrag zwischen der Klägerin und der D.. Letztere zur Rückführung des \nDarlehens verpflichtet (Knorre, TranspR 2019, 293, 295). \n \nEin hinreichender Anhaltspunkt für eine Palettentauschabrede der Parteien liegt nicht darin, \ndass die Beklagte auch in den Jahren 2014 und 2015 ein Palettenkonto führte. Unabhängig da- \nvon, ob aufgrund der Beweisaufnahme die Behauptung der Beklagten, das Palettenkonto nicht \nim Verhältnis zur Klägerin, sondern zur Streithelferin geführt und ausgeglichen zu haben (LGA \n60), widerlegt ist, kann dem Führen eines Palettenkontos hier kein Erklärungswert beigemes- \nsen werden, da im streitgegenständlichen Zeitraum eine Abrechnung, ein Abgleich oder auch \nnur eine einseitige Mitteilung von Salden zwischen den Prozessparteien nicht erfolgte. Soweit \ndas Landgericht unter I.2.d) der Entscheidungsgründe offenbar auch darauf abstellt, dass eine \nAbrechnung des Palettensaldos erfolgt sei, ist ein solcher Sachverhalt nicht ersichtlich. Ab- \nrechnungen zwischen den Prozessparteien für den streitgegenständlichen Zeitraum sind nicht \nvorgetragen, ebenso wenig Mitteilungen von stichtagsbezogenen Palettensalden. Mithin ist \nnicht erkennbar, dass die Klägerin Kenntnis von einem zu ihren Gunsten bei der Beklagten ge- \nführten Palettenkonto erlangte und hieraus eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Beklagten \nableiten konnte. Vielmehr hat die Klägerin selbst vorgetragen, von der Führung eines Paletten- \nkontos durch die Beklagte seinerzeit keine Kenntnis gehabt zu haben (LGA 28). \n \nAuch aus dem Umstand, dass der Klägerin mit auf das Unternehmen der Beklagten lautenden \nFormularen die Palettenbewegungen quittiert wurden, kann keine Vereinbarung abgeleitet wer- \nden, dass die Beklagte der Klägerin einen Palettensaldo auszugleichen hat. Ein dahingehen- \n\n \n \nSeite \n1 \nder Erklärungswert kommt einem solchen Verhalten, selbst wenn es der Beklagten zuzurech- \nnen sein sollte, nicht zu (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.1992 – 18 U 77/92, Rn. 5, zitiert \nnach juris). Bei den Palettenbegleitscheinen handelt es sich – anders, als die Klägerin im \nSchriftsatz vom 01.12.2023 unter I.4. zu meinen scheint – nicht um eine Art Inhaberpapier, \ndas den Inhaber gegenüber dem Aussteller berechtigt, die Paletten zu einem späteren Zeit- \npunkt herauszuverlangen, sondern lediglich um eine Quittung über den Erhalt von Paletten. \nDie Quittierung der Palettenbewegungen durch den Lagerhalter deutet indes nicht ohne Weite- \nres darauf hin, dass zwischen dem Lagerhalter und dem Frachtführer ein Tauschverhältnis \nbegründet werden soll. Sie kann ebenso gut dazu dienen, dass der Frachtführer gegenüber \ndem Absender Ansprüche aus einer Palettentauschvereinbarung nachweisen kann oder der \nAbsender einen Nachweis darüber erhalten soll, welche Palettenzahl er aufgrund einer Verein- \nbarung mit dem Empfänger oder Lagerhalter von diesem zurückzuerhalten hat. Regelmäßig \nwissen weder der Frachtführer noch der Empfänger, welche Vereinbarungen der jeweils ande- \nre mit dem Absender hinsichtlich der Lademittel getroffen hat. Daher kann aus der Ausstellung \neiner Quittung nicht auf einen rechtsgeschäftlichen Willen des Ausstellers geschlossen wer- \nden, gegenüber demjenigen, dem die Quittung übergeben wird, für den Saldo einstehen zu \nwollen. \n \nAus dem Text der Palettenbegleitscheine ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Beklagte sich \nzur Erstattung verpflichten wollte. Zwar heißt es dort: „Paletten, die wir nicht innerhalb eines \nMonats zurückerhalten, müssen wir Ihnen in Rechnung stellen“. Da es sich aber um ein For- \nmular der Beklagten und nicht der Klägerin handelt, ist diese Erklärung allenfalls der Beklagten \nzuzurechnen, die sich damit eines Rechts berühmt, einen Ausgleich für von ihr gestellte Palet- \nten verlangen zu können. Die Übernahme einer Verpflichtung in Bezug auf erhaltene Paletten \nwird damit gerade nicht erklärt. \n \n6. Die vom Landgericht angenommene Haftung der Beklagten aufgrund Rechtsscheins schei- \ntert schon daran, dass die Klägerin ausweislich ihres eigenen Vortrags bis Oktober 2017 da- \nvon ausging, dass die D. oder deren „Verkaufsbüro“ (gemeint ist wohl die Streithelferin) den \nWareneingang, die Lagerhaltung und die Kommissionierung durchführte, und erst dann von \nden tatsächlichen vertraglichen Verhältnissen in Kenntnis gesetzt wurde (LGA 12 f., 88, 90, \n274). (Erst) danach forderte sie die Beklagte zum Ausgleich der Palettenschulden aus den \nJahren 2014 und 2015 auf (LGA 13). Von der Führung eines Palettenkontos durch die Be- \nklagte hatte sie keine Kenntnis (LGA 28). Ging die Klägerin jedoch nicht davon aus, dass die \nBeklagte die Lagerverwaltung betrieb, kann sie auch nicht auf einen dahingehenden Rechts- \nschein vertraut haben. \n\n \n \nSeite 10 \nII. Die Klägerin kann auch aus Bereicherungsrecht keinen Anspruch gegen die Beklagte herlei- \nten. \n \nSofern eine Leistung an die Beklagte vorliegt, war Leistender nicht die Klägerin, sondern die \nD. als Absender, für die die Klägerin in Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Frachtvertrag das \nFrachtgut einschließlich der mit diesem verbundenen Paletten ablieferte (Leu, TranspR 2016, \n180, 187). Gleichzeitig liegt eine Leistung der Klägerin an die D. aufgrund des \nTransportvertrags vor. In einem solchen Dreiecksverhältnis vollzieht sich der Berei- \ncherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses (BGH, Urteil \nvom 22.09.1983 – VII ZR 47/83, Rn. 7; Urteil vom 29.04.2008 – XI ZR 371/07, Rn. 9, jeweils zi- \ntiert nach juris). Bereicherungsansprüche konnten indes vorliegend nicht entstehen, da sowohl \ndie Leistung der Klägerin an die D. als auch deren Leistung an die Beklagte jeweils mit \nRechtsgrund erfolgte. Vor diesem Hintergrund verbietet sich auch die von Leu (TranspR \n2016, 180, 187) erwogene Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu \nFällen, in denen bei fehlerhaftem Deckungsverhältnis zwischen Angewiesenem und Anwei- \nsendem ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch des Angewiesenen gegen den Leistungs- \nempfänger bejaht wird, wenn der Empfänger nach der mit dem Anweisenden im Valutaver- \nhältnis getroffenen Regelung die Leistung unentgeltlich erhielt (BGH, Urteil vom 22.09.1983 – \nVII ZR 47/83, Rn. 14, zitiert nach juris). Denn es mangelt hier jedenfalls an einem fehlerhaften \nDeckungsverhältnis, da die Beklagte die Leistung nicht ohne Rechtsgrund, sondern aufgrund \nder Vereinbarungen mit der D. erhielt (Leu, a.a.O.; Knorre, TranspR 2016, 188, 190). Allein \nein wirtschaftliches Kompensationsinteresse des rechtlich einwandfrei Angewiesenen \nrechtfertigt entgegen der Ansicht von Leu nicht die Anwendung der bereicherungsrechtlichen \nGrundsätze. \n \nIII. Die Beklagte war der Klägerin nicht aus § 985 BGB zur Herausgabe der angelieferten Palet- \nten verpflichtet. Durch die Übergabe des palettierten Transportgutes an der Beladestelle an die \nKlägerin erwarb diese nicht das Eigentum an den Lademitteln (Knorre, TranspR 2019, 293, \n294 f.). \n \nC. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO, \ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 \nZPO. \n\n \n \nSeite 11 \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO \nnicht vorliegen. \n \n \n \n \nK. \nF. \nK.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-12-20/13-u-681-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-12-20/13-u-681-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396886","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.505695+00:00"}}