{"status":"available","doknr":"OLD396885","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-11-01","aktenzeichen":"13 U 651/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Seite\n1\n \n \n \n \nOberlandesgericht Dresden\n \nZivilsenat \n \nAktenzeichen: 13 U 651/23 \nLandgericht Leipzig, 04 O 1138/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nURTEIL \nIn dem Rechtsstreit \n \nA. Verwaltungs GmbH, … \nvertreten durch den Geschäftsführer … \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \ngegen \nB., … \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwalt … \nwegen Ansprüche aus § 64 GmbHG \n \nhat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., \nRichter am Landgericht Dr. I. und \nRichterin am Oberlandesgericht F. \n \nim schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 12.09.2024 Schriftsätze eingereicht werden konn- \nten, am 30.10.2024 \n\n \n \nSeite\n2\nfür Recht erkannt: \n \n \nI. \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 09.03.2023 \n- Az.: 04 O 1138/20 - wird zurückgewiesen. \n \n \nII. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. \n \n \nIII. \nDas Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jewei- \nligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicher- \nheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \nIV. \nDie Revision wird zugelassen. \n \n \n \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert wird auf 3.972.222,15 EUR festgesetzt. \n \n \n \n \n \n \nGründe \n \n \nI. \n \n \nDie Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der C. GmbH (im \nFolgenden: Schuldnerin) aus abgetretenem Recht gemäß § 64 Satz 1 GmbHG in der bis zum \n31.12.2020 gültigen Fassung (a.F.) auf Rückgewähr von Zahlungen in Anspruch, die dieser im \nZeitraum vom 01.08.2013 bis 27.01.2014 von Geschäftskonten der Schuldnerin geleistet \nhaben soll. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf das \nUrteil des Landgerichts Bezug genommen. \n \nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 3.972.222,15 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage ab- \ngewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Beklagte gegenüber der Klägerin \n\n \n \nSeite\n3\nhinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. mit Erfolg auf die \nEinrede der Verjährung berufe. Die letzte streitgegenständliche Zahlung des Beklagten als Ge- \nschäftsführer der Schuldnerin sei am 27.01.2014 erfolgt, sodass am 27.01.2019 Verjährung der \nKlageforderung eingetreten sei. Der durch den Beklagten gegenüber dem Insolvenzver- walter \nals Zedenten erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung entfalte gegenüber der Klägerin \nals Zessionarin keine Rechtswirkung. Dies folge bereits aus dem eindeutigen Wort- laut der \nVerzichtserklärungen. Auch deren Auslegung, an die strenge Anforderungen zu stellen seien, \nführe zu keinem anderen Ergebnis. Die Verjährungsfrist sei gegenüber der Klägerin auch nicht \ngemäß § 203 BGB wegen des Schwebens von Verhandlungen ausreichend lang gehemmt \ngewesen. Zwar habe der Beklagte mit dem Insolvenzverwalter Verhandlungen über einen \nzeitweiligen Verjährungsverzicht geführt. Diese Hemmung wirke jedoch nur gegenüber dem \nZedenten und damaligen Verhandlungspartner, nicht gegenüber der Klägerin. Zudem hät- ten \ndie Verhandlungen des Beklagten spätestens zum Zeitpunkt der Veräußerung der Forde- rung \nan die Klägerin am 26.01.2020 geendet. Es sei daher gemäß § 203 Satz 2 BGB von ei- ner \nHemmung bis längstens 26.03.2020 auszugehen. Die Klägerin habe den Beklagten wegen der \nstreitgegenständlichen Forderungen erst im April 2020 und damit nach Eintritt der Verjäh- rung \nangeschrieben. Klage sei am 25.05.2020 eingereicht worden. \n \nMit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und mit einer ordnungsgemäßen Begründung ver- \nsehenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. \nSie meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die mit der Klage gel- \ntend gemachten Ansprüche verjährt seien. Der vom Beklagten erklärte Verzicht auf die Einre- \nde der Verjährung gelte nicht nur gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern auch gegen- \nüber der Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin. Eine entsprechende Einschränkung lasse \nsich dem Wortlaut der Verzichtserklärung nicht entnehmen. Auch im Übrigen führe eine Ausle- \ngung der Verzichtserklärung des Beklagten nicht zu dem Ergebnis, dass diese ausschließlich \ngegenüber dem Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber der Klägerin Wirkung entfalten \nsollte. Zudem folge aus § 404 BGB, dass sich der Schuldner gegenüber dem neuen Gläubiger \nnur dann auf die Einrede der Verjährung berufen könne, wenn die Einrede im Zeitpunkt der Ab- \ntretung gegenüber dem alten Gläubiger begründet gewesen sei. Wenn der Gläubiger nicht \ndarauf vertrauen könne, dass eine Verjährungsverzichtserklärung wie die vorliegende nicht \nauch dem Rechtsnachfolger, also dem Käufer und Abtretungsempfänger zugutekommen wür- \nde, käme dies einem Ausschluss des Rechts auf Verkauf und Abtretung dieser Forderung \ngleich. Schließlich zeige der Umstand, dass der Beklagte die Forderung vom Insolvenzverwal- \nter habe kaufen wollen, dass er selbst davon ausgegangen sei, dass seine Verzichtserklärung \nnicht ausschließlich gegenüber dem Insolvenzverwalter wirke. Es sei realitätsfremd anzuneh- \n\n \n \nSeite\n4\nmen, dass der Beklagte einen Betrag i.H.v. 100.000,00 EUR hätte aufwenden wollen, wenn er \nsich keiner Inanspruchnahme durch einen Dritten ausgesetzt gesehen hätte. \n \nUnabhängig davon sei die Verjährung jedenfalls wegen Vergleichsverhandlungen zwischen \ndem Insolvenzverwalter und dem Beklagten nach § 203 BGB gehemmt gewesen. Verhandlun- \ngen im Sinne des § 203 BGB würden auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Gläubigers \nwirken. Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass mit der Entscheidung des \nInsolvenzverwalters, die Ansprüche gegen den Beklagten zu veräußern, die Vergleichs- \nverhandlungen über die Ansprüche selbst beendet gewesen seien. Durch das Schreiben der \njetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten vom 08.04.2020 habe diese \nzudem eigene Vergleichsverhandlungen aufgenommen. Soweit das Landgericht davon ausge- \ngangen sei, dass die durch diese Korrespondenz eingeleiteten Vergleichsverhandlungen eine \nHemmung deshalb nicht habe bewirken können, weil die Hemmung der Verjährung aufgrund \nder Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter längstens bis zum 26.03.2020 bestanden ha- \nbe, beruhe diese Erwägung auf einer fehlerhaften Berechnung der Dreimonatsfrist des § 203 \nBGB. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \n \n1. unter Abänderung des am 09.03.2023 verkündeten Urteils des Landgerich- \ntes Leipzig, Az. 04 O 1138/20, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin \n3.972.222,15 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über \ndem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.12.2018 zu zahlen; \n \n2. im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass der vom Be- \nklagten mit Datum vom 12.11.2019 erklärte und zeitlich bis zum 30.06.2020 \nbefristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der seitens des \nRechtsvorgängers geltend gemachten Ansprüche aus Geschäftsfüh- \nrerhaftung auch zugunsten der Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin Wir- \nkung entfaltet; \n \nhilfsweise zu 2. \n \n \nim Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass der Klagean- \nspruch nicht verjährt ist. \n\n \n \nSeite\n5\nDer Beklagte beantragt, \n \n \ndie Berufung zurückzuweisen; \n \n \ndie Zwischenfeststellungsklage sowie die hilfsweise erhobene Zwischenfest- \nstellungsklage abzuweisen. \n \nDer Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines \nerstinstanzlichen Vorbringens. \n \n \n \nII. \n \n \nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. \n \n \nOb die Klägerin von dem Beklagten aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. die Rückgewähr der streit- \ngegenständlichen Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.972.222,15 EUR, die der Beklagte in \nder Zeit vom 01.08.2013 bis 27.01.2014 von dem Geschäftskonto der Schuldnerin vorgenom- \nmen haben soll, verlangen kann, braucht nicht entschieden zu werden. Etwaige Rückgewähr- \nansprüche der Klägerin wären jedenfalls nicht mehr durchsetzbar, da sich der Beklagte - wie \ndas Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat – mit Erfolg auf die Einrede der Verjäh- \nrung beruft, § 214 Abs. 1 BGB. \n \n1. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. verjähren \ngemäß § 64 Satz 4 GmbHG a.F. i.V.m. 43 Abs. 4 GmbHG binnen fünf Jahren. Die Verjäh- \nrungsfrist beginnt nach § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, mithin dem Zeitpunkt \nder Zahlung, wobei im Falle wiederholt verbotswidriger Zahlungen jede Handlung eine neue \nVerjährungsfrist in Lauf setzt (BGH, Urteil vom 08.05.2018 – II ZR 314/16, Rn. 9 m.w.N., zitiert \nnach juris). \n \n2. Zur Bestimmung von Gegenstand, Höhe und Datum der einzelnen Zahlungen, die – sei es \nals Auszahlungen oder als Einzahlungen – die Klageforderungen begründen sollen, hat die \nKlägerin auf die von ihr als Anlagenkonvolute K 23 bis K 27 eingereichten Aufstellungen über \nKontobewegungen auf fünf Geschäftskonten der Schuldnerin Bezug genommen (LGA 9 ff.). \nHieraus ergibt sich eindeutig, dass der Kläger nicht – wie mit Rücksicht auf den von ihm im \nAllgemeinen bezeichneten Leistungszeitraum 01.08.2013 bis 27.02.2014 das Landgericht an- \n\n \n \nSeite\n6\ngenommen hat – behauptet, die späteste dieser Zahlungen datiere vom 27.02.2014. Vielmehr \ngeht sein Vortrag dahin, dass „haftungsbegründend“ zuletzt die Vereinnahmung der Zahlung \neines Kunden in Höhe von 214.000,00 EUR gewesen sei, die die …bank auf dem dort unter \nder Nummer … geführten Konto der Schuldnerin (Anlagenkonvolut K 24) am 14.01.2014 dieser \ngutgeschrieben habe. Zur selben Zeit habe das vorgenannte Konto sich mit 179.070,51 EUR \nim Soll befunden, weshalb in dieser Höhe ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten \nbestehe (vgl. auch LGA 10 f.). \n \nDatieren von den angeblich verbotswidrigen Zahlungen somit die erste vom 01.08.2013 und \ndie letzte vom 14.01.2014, wären etwaige daran anknüpfende Erstattungsansprüche nach \n§ 64 Satz 1 GmbHG a.F. gegen den Beklagten im Zeitraum zwischen dem Ablauf des \n01.08.2018 (erste Zahlung) und dem Ablauf des 14.01.2019 (letzte Zahlung) verjährt, wenn \nnicht zuvor Hemmung oder Neubeginn der Verjährungsfrist eingetreten wäre. \n \n3. Die Verjährung der Ansprüche war in der Zeit vom 11.07.2018 bis 21.11.2019 wegen zwi- \nschen dem Beklagten und dem Insolvenzverwalter durchgeführten Verhandlungen gemäß \n§ 203 BGB gehemmt. \n \n \na) Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den An- \nspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 \nSatz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen \nverweigert. Zwar führte die Klägerin selbst mit dem Beklagten keine Verhandlungen über die \nAnsprüche oder die die Ansprüche begründenden Umstände. Allerdings sind ihr als Rechts- \nnachfolgerin die Verhandlungen, die zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Beklagten in \nder Zeit vor der am 26.02.2020 vorgenommenen Abtretung der Ansprüche geführt wurden, \nverjährungshemmend zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014 – VI ZR 391/13, Rn. 25, \nzitiert nach juris). \n \nb) Die Hemmung der Verjährung begann vorliegend in dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte mit \ndem Insolvenzverwalter erstmals in Verhandlungen über die geltend gemachten Ansprüche \neintrat. Dies war am 11.07.2018. \n \nDer Begriff „Verhandlungen” ist weit auszulegen. Danach genügt für ein Verhandeln jeder Mei- \nnungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, \nsofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon \ndann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die An- \n\n \n \nSeite\n7\nnahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Er- \nsatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine \nBereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR \n194/05, Rn. 10 m.w.N., zitiert nach juris). Solche Verhandlungen über die streitgegenständli- \nchen Ansprüche führten der Insolvenzverwalter und der Beklagte - wie sich aus einem Schrei- \nben des Beklagten an den Insolvenzverwalter (Anlage K 28) ergibt und das Landgericht festge- \nstellt hat (LGU 16) - erstmals am 11.07.2018 anlässlich einer an diesem Tag durchgeführten \nBesprechung. \n \nc) Die Hemmung der Verjährung endete, als der Insolvenzverwalter mit seinem an das Insol- \nvenzgericht gerichteten und am selben Tag dort eingegangenen Schreiben vom 21.11.2019 \n(Anlage B 59) zum Ausdruck brachte, dass er einen freihändigen Verkauf der streitgegen- \nständlichen Forderungen beabsichtige. Dieses Verhalten ist als endgültiger Abbruch der zuvor \nmit dem Beklagten geführten Verhandlungen zu werten. \n \naa) Die Verjährungshemmung nach § 203 BGB endet insbesondere dann, wenn die Fortset- \nzung weiterer Verhandlungen verweigert wird. Wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbar- \nkeit der geltend gemachten Ansprüche muss ein Abbruch durch klares und eindeutiges Ver- \nhalten zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 01.03.2005 – VI ZR 101/04, Rn. 33 \nm.w.N., zitiert nach juris). Ein solches Verhalten, durch welches der Insolvenzverwalter zum \nAusdruck brachte, dass er an einer Fortsetzung der Verhandlungen mit dem Beklagten kein In- \nteresse mehr hatte, ist in dem an das Insolvenzgericht gerichtete Schreiben vom 21.11.2019 \nzu sehen (Anlage B 59). Darin teilte der Insolvenzverwalter mit, dass er den freihändigen Ver- \nkauf der nun streitgegenständlichen Forderungen an die D. (D. AG) beabsichtige, und \nbeantragte \ndie \nEinberufung \nder \nGläubigerversammlung \nzur \nentsprechenden \nBeschlussfassung. Zur Begründung führte er aus, dass er anderenfalls mit Rücksicht auf den \nUmstand, dass bislang weder der Beklagte noch der andere Geschäftsführer einen \n„Lösungsvorschlag“ bezüglich ihrer Inanspruchnahme vorgelegt hätten, nur die Mög- lichkeiten \nhabe, sich weiter gedulden oder die Forderungen trotz der bestehenden Prozessri- siken \ngerichtlich klären zu lassen. Da die Bewertung der Ansprüche jedoch sehr komplex und deren \nWerthaltigkeit mit vielen Unsicherheiten verbunden sei, seien „beide Optionen für die \nGesamtheit der Gläubiger aktuell unbefriedigend“. Damit gab der Insolvenzverwalter unmiss- \nverständlich zu verstehen, dass er die Verhandlungen mit dem Beklagten (und dem anderen \nGeschäftsführer der Schuldnerin) mangels Aussicht auf einen zeitnahen Abschluss nicht fort- \nführen wolle. Von diesem Zeitpunkt an entfaltete er auch keine Verhandlungsbemühungen zur \nVerfolgung der jetzigen Klageforderungen mehr, sondern betrieb nur noch deren Veräußerung. \n\n \n \nSeite\n8\nbb) Das Ende der Verjährungshemmung fällt nicht deshalb auf einen späteren Zeitpunkt, weil \nder Beklagte vom Insolvenzverwalter über dessen Entschluss, die Verhandlungen über die An- \nsprüche zu beenden, erst nach der Erteilung der Zustimmung der Gläubigerversammlung \nzum freihändigen Verkauf der Forderungen (Anlage B 60) mit Schreiben vom 18.12.2019 (An- \nlage B 61) in Kenntnis gesetzt wurde. Ein Forderungsgläubiger, der sich – wie hier der Insol- \nvenzverwalter – für einen Abbruch der Verhandlungen entschieden hat, kann die allein ihm zu- \ngutekommende Hemmung der Verjährung nicht dadurch verlängern, dass er seinen Ent- \nschluss zunächst ausschließlich einem Dritten oder mehreren Dritten mitteilt, aber dem \nSchuldner verschweigt. Der zugleich mit der entsprechenden Mitteilung im Schreiben vom \n21.11.2019 begehrten Mitwirkung des Insolvenzgerichts und hiernach der Gläubigerversamm- \nlung bedurfte der Insolvenzverwalter für den beabsichtigten freihändigen Verkauf der nun \nstreitgegenständlichen Forderungen, nicht jedoch für den Abbruch der Verhandlungen mit dem \nBeklagten. \n \ncc) Dass der Beklagte im nachfolgend eingeleiteten Bieterverfahren vom Insolvenzverwalter \nmit Schreiben vom 18.12.2019 (Anlage B 61) aufgefordert wurde, ein verbindliches Gebot zum \nErwerb der Forderungen bis zum 10.01.2020 vorzulegen, führte nicht zu einer Wiederaufnah- \nme der zuvor abgebrochenen Verhandlungen. Mit dieser Aufforderung brachte der Insolvenz- \nverwalter gegenüber dem Beklagten vielmehr zum Ausdruck, dass er zu einer Verständigung \nmit diesem nicht mehr bereit sei, sondern die Forderungen an den Höchstbietenden veräu- \nßern werde. Ein entsprechendes Kaufangebot gab nachfolgend im Übrigen auch nicht etwa der \nBeklagte persönlich, sondern die E. GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, mit \nSchreiben vom 10.01.2020 ab (Anlage B 62). Das Schreiben des Beklagten vom 10.01.2020, \nin dem dieser noch einmal ausführte, weshalb die geltend gemachten Ansprüche seines \nErachtens nicht bestünden, ließ der Insolvenzverwalter unbeantwortet. \n \n4. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, in dem die Verjährung wegen der zwischen dem Be- \nklagten und dem Insolvenzverwalter geführten Verhandlungen gehemmt war, in die Verjäh- \nrungsfrist nicht eingerechnet. Im Zeitpunkt des Beginns der Hemmung am 11.07.2018 betru- \ngen die restlichen Dauern der Verjährungsfrist regulär noch zwischen 20 Tagen (für den An- \nspruch aufgrund der frühesten angeblich verbotswidrigen Zahlung am 01.08.2013) und 6 Mo- \nnaten und 3 Tagen (für den Anspruch aufgrund der spätesten angeblich verbotswidrigen Zah- \nlung am 14.01.2014). Da zwischen dem Abbruch der Vertragsverhandlungen am 21.11.2019 \nund der Erhebung der Klage, die unter den Voraussetzungen des § 167 ZPO auf den Zeitpunkt \nder Einreichung der Klageschrift am 25.05.2020 zurückwirken würde, insgesamt 6 Monate \n\n \n \nSeite\n9\nund 4 Tage liegen, konnte durch diese Maßnahme der Rechtsverfolgung gemäß § 204 Abs. 1 \nNr. 1 BGB eine erneute Verjährungshemmung nicht mehr erreicht werden. \n \n5. Daran vermag auch die in § 203 Satz 2 BGB geregelte dreimonatige Ablaufhemmung, die \nden Gläubiger vor einem überraschenden Ende der Hemmung bewahren und ihm nach Ende \nder Verhandlungen eine gewisse Überlegungsfrist sichern soll (vgl. MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. \n2021, BGB § 203 Rn. 13), nichts zu ändern. Nach dieser Vorschrift tritt die Verjährung frühes- \ntens drei Monate nach Ende der Verhandlungen ein. Dies führt vorliegend lediglich dazu, dass \ndie Ansprüche, bei denen die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 64 Satz 4 GmbHG a.F. \ni.V.m. 43 Abs. 4 GmbHG - unter Berücksichtigung des Hemmungszeitraums vom 11.07.2018 \nbis 21.11.2019 - zwischen dem 22.11.2019 und dem 21.02.2020 ablief, einheitlich erst mit Ab- \nlauf des 21.02.2020 verjährten. Für die übrigen Ansprüche, bei denen nach dem Ende der Ver- \nhandlungen am 21.11.2019 jeweils noch eine Verjährungsfrist von mehr als drei Monaten ver- \nblieb, galt diese Restfrist, die in Bezug auf die jüngste Forderung – wie ausgeführt – mit Ablauf \ndes 24.05.2020 endete. \n \n6. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine weitergehende Hemmung der Verjährung gemäß \n§ 203 Satz 1 BGB nicht dadurch eingetreten, dass sie selbst mit dem Beklagten in Verhand- \nlungen über die streitgegenständlichen Forderungen eintrat. Solche Verhandlungen zwischen \nder Klägerin und dem Beklagten fanden zu keinem Zeitpunkt statt. \n \nEine Verhandlung im Sinne von § 203 Satz 1 BGB setzt einen Meinungsaustausch über die \ngeltend gemachte Forderung voraus. An einem solchen fehlt es dann, wenn der in Anspruch \ngenommene seine Ersatzpflicht sofort und erkennbar ablehnt (BGH, Beschluss vom 17.6.2020 \n– VII ZR 111/19, Rn. 28; Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 194/05, Rn. 10; jeweils zitiert nach juris). \nSo liegt der Fall hier. Das an ihn gerichtete Schreiben der Klägerin vom 08.04.2020 (Anlage K \n32), in dem diese ihn zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrages aufforderte, wies der \nBeklagte unmittelbar zunächst mit Schreiben vom 17.04.2020 (Anlage B \n67) und später erneut mit Schreiben vom 15.05.2020 (Anlage B 68) zurück. In beiden Schrei- \nben machte der Beklagte unmissverständlich deutlich, dass er die geltend gemachten Ansprü- \nche für unbegründet halte und deshalb keine Zahlungen leisten werde. \n \n7. Ebenfalls unzutreffend ist die Auffassung der Klägerin, der Beklagte sei aufgrund der von \nihm gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegebenen Verzichtserklärung an der Erhebung der \nEinrede der Verjährung gehindert. Auf die Wirkungen dieses Verjährungsverzichts kann sich \ndie Klägerin nicht berufen. \n\n \n \nSeite\n10\na) Mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2018 (Anlage K 28) er- \nklärte der Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter als damaligem Forderungsinhaber, \n„hinsichtlich der Zahlungen, die seitens des Insolvenzverwalters über das Vermögen der \nSchuldnerin im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden“, vorübergehend \nund befristet bis zum 31.12.2018 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, soweit diese \nnicht bereits eingetreten sei. Nachdem die Verhandlungen zwischen dem Insolvenzverwalter \nund dem Beklagten nach Ablauf des 31.12.2018 noch nicht zu einem Abschluss gekommen \nwaren, erklärte der Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter mit im Wesentlichen gleich- \nlautendem Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2019 (Anlage K \n29) einen weiteren Verjährungsverzicht, nunmehr befristet bis zum 30.06.2020. \n \nb) Zwar hat die Klägerin ihre Klage am 25.05.2020 beim Landgericht eingereicht und ist die \nKlageschrift dem Beklagten am 24.06.2020 zugestellt worden. Wie das Landgericht im Ergeb- \nnis zutreffend festgestellt hat, hindert dies den Beklagten jedoch nicht daran, im vorliegenden \nProzess die Einrede der Verjährung zu erheben. Seine gegenüber dem Insolvenzverwalter ab- \ngegebene Verzichtserklärung entfaltet keine Wirkung zugunsten der Klägerin. \n \naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird durch einen vom Schuldner er- \nklärten befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung der Ablauf der Verjährung nicht be- \neinflusst. Folge des Verzichts ist jedoch, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der \nVerjährung zu erheben, für den genannten Zeitraum ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom \n07.05.2014 – XII ZB 141/13, Rn. 18 m.w.N., zitiert nach juris). \n \nbb) Ob sich im Falle einer nach Abgabe der Verzichtserklärung vorgenommenen Abtretung der \nForderung auch der neue Gläubiger auf diesen Verjährungsverzicht berufen kann, ist bis- her \nnoch nicht höchstrichterlich entschieden. Während diese Frage in der Literatur zum Teil ohne \nnähere Begründung bejaht wird (vgl. Windorfer, NJW 2015, 3329, 3332; MüKoBGB/Grothe, 9. \nAufl. 2021, § 214 Rn. 8), hat sich der Bundesgerichtshof - anders als vom Landgericht \nangenommen - hierzu bisher nicht geäußert. \n \nZwar lässt sich der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtsho- \nfes vom 01.07.2014 (Az.: VI ZR 391/13, Rn. 36, zitiert nach juris) entnehmen, dass ein Verjäh- \nrungsverzicht grundsätzlich nur auf den Adressaten der Verzichtserklärung bezogen werden \nkann, sofern darin nicht die Absicht zum Ausdruck kommt, den Verzicht weiteren Personen \ngegenüber auszusprechen. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall ist jedoch anders \n\n \n \nSeite\n11\ngelagert als der Streitfall, sodass die dort getroffenen Aussagen nicht ohne Weiteres hierauf \nübertragen werden können. Der Bundesgerichtshof hat insoweit klären müssen, ob sich eine \nVerzichtserklärung, die der Schuldner (Haftpflichtversicherung des Schädigers) gegenüber \ndem alten Gläubiger (Krankenkasse A) nach einem gesetzlichen Forderungsübergang erklär- \nte, auch auf die nach Forderungsübergang zur Entstehung gelangten selbstständigen An- \nspruchsteile des neuen Gläubigers (Krankenkasse B) erstrecken kann. Dies hat der Bundes- \ngerichtshof mit der Begründung verneint, die nach dem Forderungsübergang gegenüber dem \nalten Gläubiger abgegebene Verjährungsverzichtserklärung könne schon ihrem Inhalt nach \nnicht zugunsten des neuen Gläubigers wirken (BGH, a.a.O). \n \nAuch die weitere vom Landgericht zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom \n07.05.1957 (Az.: VI ZR 16/56, BeckRS 1957, 31371081) verhält sich zu einem gesetzlichen \nForderungsübergang. Dabei hat der Bundesgerichtshof - wie in der zuvor zitierten Entschei- \ndung vom 01.07.2014 - mit der Verschiedenheit der Gläubiger argumentiert; die kraft Gesetzes \nauf den Versicherungsträger übergegangenen und die beim Geschädigten verbliebenen An- \nspruchsteile ständen sich trotz Gleichheit des Ursprungs und der Rechtsnatur als selbststän- \ndige Forderungen gegenüber. Demgegenüber bezieht sich im Streitfall die gegenüber dem In- \nsolvenzverwalter vor Abtretung abgegebene Verjährungsverzichtserklärung des Beklagten \nvom 12.11.2019 gerade auf die Forderungen, die später im Wege der Abtretung auf die Kläge- \nrin übergingen. \n \nIn einer weiteren Entscheidung vom 04.11.1997, in der es ebenfalls nicht um einen rechtsge- \nschäftlichen, sondern um einen gesetzlichen Forderungsübergang gegangen ist, hat der Bun- \ndesgerichtshof ausdrücklich offengelassen, ob die von einem Haftpflichtversicherer im Rah- \nmen eines Teilungsabkommens mit einem Sozialversicherungsträger abgegebenen Verjäh- \nrungsverzichtserklärungen - etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter dem \nGesichtspunkt einer Abrede zugunsten eines Dritten - auch gegenüber einem Rechtsnachfol- \nger des Sozialversicherungsträgers Wirkungen entfalten können (BGH, Urteil vom 04.11.1997 \n– VI ZR 375/96, Rn. 13; zitiert nach juris). \n \ncc) Bei der vom Beklagten mit Schreiben vom 12.11.2019 gegenüber dem Insolvenzverwalter \nabgegebenen Verjährungsverzichtserklärung handelt es sich um eine schuldrechtliche Abre- \nde. Aufgrund der Relativität des Schuldverhältnisses kann diese grundsätzlich nur gegenüber \ndem jeweiligen Erklärungsempfänger, vorliegend also dem Insolvenzverwalter Wirkung entfal- \nten. Dagegen kann sich die Klägerin dann auf die Verjährungsverzichtserklärung berufen, wenn \nsie unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages zugunsten Dritter in den vom Beklagten erklärten \nVerzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung einbezogen wurde. \n\n \n \nSeite\n12\nOb dies der Fall war, muss im Wege der Auslegung der Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB \naus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts ermittelt werden. Entscheidend ist, ob ein objek- \ntiver Empfänger aus Sicht des Insolvenzverwalters in der konkreten Situation die Erklärung des \nBeklagten so verstehen durfte, dass der vorübergehende Verjährungsverzicht nicht nur ihm \ngegenüber, sondern - für den Fall, dass der Verwalter die streitgegenständlichen Forde- rungen \nan einen Dritten veräußern würde - auch gegenüber einem möglichen Rechtsnachfol- ger \nWirkung entfalten sollte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass an die Auslegung einer Wil- \nlenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, nach der Rechtsprechung des Bun- \ndesgerichtshofes strenge Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine insoweit ein- \ndeutige Willenserklärung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (BGH, \nUrteil vom 15.10. 2014 – XII ZR 111/12, Rn. 51 m.w.N., zitiert nach juris). \n \nUnter Zugrundelegung des gebotenen strengen Auslegungsmaßstabes kann eine Einbezie- \nhung der Klägerin in den vom Beklagten abgegebenen Verjährungsverzicht nicht angenom- \nmen werden. Bereits im Wortlaut der Erklärung finden sich für ein solch weites Verständnis des \nVerjährungsverzichts keine Anhaltspunkte. Danach sollte sich der vorübergehende Verjäh- \nrungsverzicht lediglich auf die Zahlungen beziehen, „die seitens des Insolvenzverwalters über \ndas Vermögen der Schuldnerin im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht wer- \nden“. Davon, dass der Verzicht - neben dem Insolvenzverwalter - auch weiteren Personen, \ninsbesondere etwaigen Rechtsnachfolgern des Verwalters, zugutekommen sollte, ist in der \nErklärung nicht die Rede. \n \nEin solch weites Verständnis lässt sich auch nicht den Umständen entnehmen, unter denen die \nVerzichtserklärung abgegeben wurde. Im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung am 12.11.2019 \nbefand sich der Beklagte bereits seit geraumer Zeit in Verhandlungen über die gel- tend \ngemachten Ansprüche. Diese Verhandlungen führte er ausschließlich mit dem Insolvenz- \nverwalter. Dass dieser es in Erwägung zog, die streitgegenständlichen Forderungen im Falle \neines Scheiterns der Verhandlungen an einen Dritten zu veräußern, war dem Beklagten zu \ndiesem Zeitpunkt nicht bekannt. Von dem geplanten freihändigen Verkauf der Forderungen er- \nfuhr er erstmals in dem Schreiben des Insolvenzverwalters vom 18.12.2019. Am 12.11.2029, \nals der Beklagte seine zweite Verzichtserklärung abgab, gab es somit für ihn noch keinen An- \nlass, sich über eine mögliche Einbeziehung weiterer Personen in den Verjährungsverzicht Ge- \ndanken zu machen, und durfte der Insolvenzverwalter auch nicht annehmen, dass der Beklag- \nte einen solchen Anlass hatte. \n\n \n \nSeite\n13\nEtwas anderes folgt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht aus dem Umstand, \ndass es dem Beklagten gleichgültig gewesen wäre, ob auch etwaige Rechtsnachfolger des In- \nsolvenzverwalters vom Verjährungsverzicht erfasst werden. Ein solches Verständnis wäre mit \nder gebotenen strengen Auslegung der Verzichtserklärung nicht zu vereinbaren. Auch kann - \nunabhängig davon, ob die Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen durch den Insol- \nvenzverwalter an einen Dritten für den Beklagten als Schuldner mit einem Rechtsverlust ver- \nbunden ist - nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten völlig gleichgültig war, \nvon wem er in Anspruch genommen wird. Vielmehr liegt es nahe, dass der Beklagte seine Er- \nklärung gerade in Ansehung der mit dem Insolvenzverwalter geführten konkreten Verhandlun- \ngen und unter Berücksichtigung der dortigen Chancen auf eine gütliche Einigung abgab. Da- \nvon, dass der Beklagte den vorübergehenden Rechtsverzicht nicht nur gegenüber seinem \nVerhandlungspartner, dem Insolvenzverwalter, sondern zugleich auch gegenüber jedem mög- \nlichen Rechtsnachfolger abgeben wollte, kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen \nwerden. \n \nEine Beschränkung der Wirkungen des Verjährungsverzichts auf den Insolvenzverwalter als \nErklärungsempfänger führt – anders als die Klägerin meint - auch nicht dazu, dass die Mög- \nlichkeit der Übertragung von Ansprüchen durch einen Insolvenzverwalter auf einen Dritten er- \nheblich erschwert und damit die Übertragbarkeit solcher Ansprüche eingeschränkt wird. In der \nvorliegenden Situation wäre es dem Insolvenzverwalter ohne Weiteres möglich und zumutbar \ngewesen, selbst für Klarheit zu sorgen und vom Beklagten einen vorübergehenden Verjäh- \nrungsverzicht zu verlangen, der ausdrücklich auch etwaige Rechtsnachfolger des Verwalters \neinbezieht. Die Klägerin wiederum hätte ihrerseits den Erwerb der Forderungen von der Abga- \nbe einer solchen Erklärung durch den Schuldner abhängig machen können. \n \ndd) Eine Einbeziehung der Klägerin in den vom Beklagten gegenüber dem Insolvenzverwalter \nerklärten vorübergehenden Verjährungsverzicht ergibt sich auch nicht aus § 404 BGB. \n \nNach dieser Vorschrift kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegen- \nsetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet \nwaren. Daraus lässt sich indes nicht folgern, dass der Schuldner sich auch gegenüber dem \nneuen Gläubiger nicht auf eine Verjährung der abgetretenen Forderung berufen kann, wenn \nund solange er gegenüber dem alten Gläubiger auf die Geltendmachung der Einrede der Ver- \njährung verzichtet hat. Ein solches Verständnis wäre vom Wortlaut des § 404 BGB nicht ge- \ndeckt und würde darüber hinaus auch dem Sinn und Zweck der Norm zuwiderlaufen. Dieser \nbesteht insbesondere darin, den Schuldner davor zu schützen, durch den ohne seine Mitwir- \n\n \n \nSeite\n14\nkung vollzogenen Gläubigerwechsel benachteiligt zu werden (BGH, Beschluss vom 08.05.2013 \n− XII ZB 192/11, Rn. 12 m.w.N., zitiert nach juris; MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl. 2022, BGB § \n404 Rn. 1 m.w.N.). Dagegen dient § 404 BGB nicht dem Interesse des neuen Gläubigers, in \ndie Wirkung einer durch den Schuldner gegenüber dem alten Gläubiger abgege- benen \nVerzichtserklärung einbezogen zu werden. \n \nee) Der vom Beklagten gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärte vorübergehende Verjäh- \nrungsverzicht ist auch nicht im Zuge der Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen \nanalog § 401 Abs. 1 BGB auf die Klägerin mit übergegangen. \n \nEine direkte Anwendung der Vorschrift scheidet aus, weil sich diese ihrem Wortlaut nach le- \ndiglich auf die in § 401 Abs. 1 BGB genannten streng akzessorischen Nebenrechte - Hypothe- \nken, Pfandrechte und Rechte aus Bürgschaften - bezieht. Allerdings gehen nach der Recht- \nsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 19.03.1998 – IX ZR 242/97, Rn. 16 \nm.w.N., zitiert nach juris) über die dort genannten Rechte hinaus in entsprechender Anwen- \ndung der Vorschrift auch andere unselbstständige Sicherungsrechte - etwa die Vormerkung \n(BGH, Urteil vom 17.06.1994 – V ZR 204/92, Rn. 20, zitiert nach juris) oder der Schuldbeitritt \n(BGH, Urteil vom 23.11.1999 – XI ZR 20/99, Rn. 12, zitiert nach juris) - sowie Hilfsrechte, die \nzur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind - etwa Ansprüche auf Auskunftserteilung, \nRechnungslegung und Einsichtnahme oder ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB \n(BeckOK BGB/Rohe, 71. Ed. 1.8.2024, § 401 Rn. 5 ff. m.w.N.) - zusammen mit dem Hauptan- \nspruch auf den Zessionar über. \n \nBei dem befristeten Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede handelt es sich indes \nweder um ein unselbstständiges Sicherungsrecht noch um ein Hilfsrecht in diesem Sinne. Von \nden genannten Rechten unterscheidet sich eine solche Verzichtserklärung dadurch, dass bei \nihr der Schuldner auf die Geltendmachung einer ihm an sich zustehenden Rechtsposition \nzeitweise verzichtet. Eine analoge Anwendung des § 401 BGB erscheint in diesem Fall nicht \ngerechtfertigt, da es an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. Der Zessionar, der eine For- \nderung sehenden Auges trotz drohender Verjährung erwirbt, erscheint nicht schutzwürdig, da \ner es selbst in der Hand hat, den Erwerb der Forderung von der Abgabe einer auch ihm ge- \ngenüber geltenden Verjährungsverzichtserklärung des Schuldners abhängig zu machen. \n\n \n \nSeite\n15\nIII. \n \n \nDie Zwischenfeststellungsklage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. \n \n \n1. Die erstmals im Berufungsverfahren erhobene Zwischenfeststellungsklage, die im Hauptan- \ntrag darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der vom Beklagten mit Datum vom 12.11.2019 er- \nklärte und zeitlich bis zum 30.06.2020 befristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung hin- \nsichtlich der seitens des Rechtsvorgängers geltend gemachten Ansprüche aus Geschäftsfüh- \nrerhaftung auch zugunsten der Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin Wirkung entfaltet, ist nach \n§ 256 Abs. 2 ZPO zulässig. \n \na) Der Antrag der Klägerin ist auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 ZPO \ngerichtet. \n \naa) Unter Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu \nanderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen. Hierzu zählen auch ein- \nzelne, auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte (BGH, \nUrteil vom 07.03.2013 – VII ZR 223/11, Rn. 16 m.w.N., zitiert nach juris). Nicht als Rechtsver- \nhältnis angesehen werden hingegen bloße Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechts- \nverhältnisses sowie abstrakte Rechtsfragen, die keinen Bezug zu einem konkreten Rechts- \nverhältnis aufweisen (BGH, Urteil vom 29.11.2011 − II ZR 306/09, Rn. 14 m.w.N., zitiert nach \njuris). \n \nbb) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Frage, ob der von dem Beklagten am \n19.11.2019 gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärte befristete Verzicht auf die Erhebung \nder Verjährungseinrede auch zugunsten der Klägerin Wirkung entfaltet, um ein feststellungsfä- \nhiges Rechtsverhältnis. Von ihrer Beantwortung hängt ab, ob sich der Beklagte gegenüber der \nKlägerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen Forderungen auf die Einrede der Verjäh- \nrung berufen darf oder ob er mit der Erhebung dieser Einrede für die Zeit bis zum 30.06.2020 \nausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2014 – XII ZB 141/13, Rn. 18 m.w.N., zi- \ntiert nach juris). Da durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht der \nAblauf der Verjährung selbst nicht beeinflusst wird (BGH, a.a.O.), handelt es sich bei der zu \nklärenden Frage auch nicht um eine bloße Vorfrage für die Verjährung der streitgegenständli- \nchen Forderungen. \n\n \n \nSeite\n16\nb) Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 2 BGB im Streitfall erfüllt. \n \n \naa) Mit der Zwischenfeststellungsklage wird es dem Kläger ermöglicht, neben einer rechts- \nkräftigen Entscheidung über seine Klage auch eine solche über nach § 322 Abs. 1 ZPO der \nRechtskraft nicht fähige streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Ent- \nscheidung des Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich allerdings grund- \nsätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des \nRechtsstreits hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein \nRaum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien er- \nschöpfend geregelt werden (BGH, Urteil vom 28.09.2006 – VII ZR 247/05, Rn. 12, zitiert nach \njuris). Eine Zwischenfeststellungsklage ist jedoch dann zulässig, wenn mit der Hauptklage \nmehrere selbständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch \nin ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können. \nDenn hier besteht die Möglichkeit von Teilurteilen, weshalb die Entscheidungen über das zu- \ngrundeliegende Rechtsverhältnis durch Zwischenfeststellung für nachfolgende Teilurteile und \ndas Schlussurteil von Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 223/11, \nRn. 19 m.w.N., zitiert nach juris; Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage 2024, § 256 Rn. 40). \n \nbb) Danach ist die von der Klägerin erhobene Zwischenfeststellungsklage zulässig. Die Kläge- \nrin macht gegen den Beklagten mit der Hauptklage aus abgetretenem Recht mehrere selbst- \nständige Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. wegen einer Vielzahl von angeblich verbots- \nwidrigen Zahlungen aus dem Zeitraum vom 01.08.2013 bis 27.01.2014 geltend. Die Frage, ob \nder vom Beklagten am 12.11.2019 gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärte befristete Ver- \nzicht auf die Einrede der Verjährung auch zugunsten der Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin \nWirkung entfaltet, ist für sämtliche Einzelansprüche, über die auch durch Teilurteil entschie- \nden werden könnte, vorgreiflich. Denn diese Verjährungsverzichtserklärung bezog sich seiner- \nzeit auf sämtliche Ersatzansprüche. Die Vorgreiflichkeit macht das sonst für die Feststel- \nlungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (vgl. BAG, Urteil vom 07.02.2019 – \n6 AZR 84/18, Rn. 19, zitiert nach juris). \n \n2. Die Zwischenfeststellungsklage ist jedoch unbegründet, da der vom Beklagten mit Schrei- \nben vom 12.11.2019 gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärte und zeitlich bis zum \n30.06.2020 befristete Verzicht auf die Einrede der Verjährung zugunsten der Klägerin als Ein- \nzelrechtsnachfolgerin keine Wirkung entfaltet. Es wird insoweit auf die vorstehenden Ausfüh- \nrungen unter II. 7. verwiesen. \n\n \nIV. \n \n \nSoweit die Klägerin hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die von ihr geltend gemachten \nKlageansprüche nicht verjährt sind, ist die Zwischenfeststellungsklage mangels Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO unzulässig. Zwar handelt es sich bei der Frage, ob \nsich der Beklagte im Streitfall hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen auf die Einrede \nder Verjährung berufen kann, um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. BGH, Urteil \nvom 26.09.2012 - VIII ZR 249/11, Rn. 37, zitiert nach juris). Da allerdings die Verjährung vorlie- \ngend für jede einzelne der geltend gemachten Forderungen gesondert zu berechnen ist, fehlt \nes an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit. \n \n \nV. \n \n \nI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO \n \n \nII. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 \nZPO. \n \nIII. Die Zulassung der Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geboten. Die sich hier stel- \nlende Frage, ob eine vor Abtretung gegenüber dem alten Gläubiger abgegebene Erklärung des \nSchuldners, auf die Einrede der Verjährung vorübergehend verzichten zu wollen, nach Abtre- \ntung der betreffenden Forderung auch dann gegenüber dem neuen Gläubiger Wirkung entfal- \ntet, wenn sich solches nicht bereits im Wege der Auslegung dieser Erklärung durch den Ta- \ntrichter ergibt, ist bisher - soweit ersichtlich - noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen \nEntscheidung gewesen. Ihre Beantwortung hat Bedeutung für eine Vielzahl anderer Streitigkei- \nten. \n \nIV. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 \nAbs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. \n \n \n \n \nK.\nDr. I.\nF.\n \n \n \n \nSeite\n17\n \n \n\n \nOberlandesgericht Dresden\n01.11.2024\n \nZivilsenat 13 U 651/23 \n \nVerkündungsvermerk \nUrteil \n \n \n \nVerkündet am: 30.10.2024 \n \n \n \nL. \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-11-01/13-u-651-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":11},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-11-01/13-u-651-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396885","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.468488+00:00"}}