{"status":"available","doknr":"OLD396884","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-11-14","aktenzeichen":"13 U 581/25","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Seite\n1\n \n \n \n \nOberlandesgericht Dresden\n \nZivilsenat \n \nAktenzeichen: 13 U 581/25 \nLandgericht Leipzig, 06 O 2907/22 \n \n \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \nIn dem Rechtsstreit \n \nA., … \nals Insolvenzverwalter über das Vermögen der C. \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \ngegen \nB. eGbR, … \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte PartG mbB, … \nwegen Anfechtung und Herausgabe \n \nhat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., \nRichterin am Landgericht Dr. G. und \nRichterin am Oberlandesgericht W. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2025 am 14.11.2025 \n\n \nSeite\n2\nfür Recht erkannt: \n \n \n \n1. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 09.04.2025 \n- Az. 06 O 2907/22 - wird zurückgewiesen. \n \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n \n3. \nDieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n \n \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.732,82 € festgesetzt. \n \nGründe: \nA. \n \nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 08.01.2019 durch das Amtsgericht \nHalle/Saale unter dem Aktenzeichen 59 IN … am 08.10.2019 eröffneten Insolvenzverfahren \nüber das Vermögen der C. (Schuldnerin). Nach Abschluss eines Teilvergleichs in erster \nInstanz, der die vom Kläger ebenfalls begehrte Herausgabe der Büroeinrichtung der vormals \nals Rechtsanwältin tätigen Schuldnerin zum Gegenstand hat, streiten die Parteien in der \nHauptsache nur noch über die von ihm im Wege der Anfechtung geltend gemachte Rück- \ngewähr von drei Direktzahlungen in Höhe von jeweils 2.907,94 €, die die D. GmbH als \nUntermieterin der von der Schuldnerin als Hauptmieterin genutzten Kanzleiräume auf deren \nAnweisung als Miete für die Monate November und Dezember 2018 sowie Januar 2019 an die \nBeklagte als (Haupt-)Vermieterin leistete. Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird \ngemäß § 540 Abs. 2, § 313 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. \n \n \n \n \nB. \n \n \nDas Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung von 8.732,82 € nebst Prozesszinsen gerichtete \nKlage abgewiesen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und mit einer ordnungsgemä- \n\n \nSeite\n3\nßen Begründung versehenen Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag \nweiter. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. \n \nI. Allerdings ist die Klage zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist keine nicht exis- \ntente Person namens „E. B. GbR“, sondern sie selbst beklagt. \n \n1. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich regelmäßig aus der in der Klageschrift ge- \nwählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung \nzugänglich ist (BGH, Urteil vom 24.01.2013 – VII ZR 128/12, Rn. 13, zitiert nach juris). Maßge- \nbend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklä- \nrungsinhalts aus der Sicht der Empfänger beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger \noder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die er- \nkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der \nParteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift \nenthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwai- \nger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageerhebung \ngegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, \nwenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel \nan dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er findet sogar dann Anwendung, wenn statt \nder richtigen Bezeichnung – wie hier unstreitig nicht – irrtümlich die Bezeichnung einer tat- \nsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt wird, solange nur aus \ndem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei \ntatsächlich gemeint ist (BGH, Urteil vom 10.03.2011 – VII ZR 54/10, Rn. 14; Ur- teil \nvom 16.12.1997 - VI ZR 279/96, jeweils zitiert nach juris). Von der fehlerhaften Parteibe- \nzeichnung zu unterscheiden ist dagegen die irrtümliche Benennung der (tatsächlich existie- \nrenden) falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese \nwird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, \nankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2009 - IX ZB 136/06, Rn. 9, zitiert nach beck-on- \nline). \n \n2. Eine Auslegung nach diesen Maßstäben ergibt, dass mit der vom Kläger gewählten Partei- \nbezeichnung „E. B. GbR“ die B. eGbR, mithin die Beklagte gemeint ist. So residiert an der in \nder Klageschrift angegebenen Anschrift „…-Straße …, F.“ die Beklagte. Auch ist der \n\n \nSeite\n4\nKlagebegründung zu entnehmen, dass der Kläger die (existente) Geschäftsraumvermieterin \nder Schuldnerin in Anspruch nehmen will. Schließlich nimmt der Kläger darin Bezug auf vor- \nprozessuale Kommunikation, die er unter anderem mit der Beklagten zur Abstimmung eines \nTermins geführt habe, der der Begutachtung der Büroeinrichtung der Schuldnerin habe dienen \nsollen. \n \n \nII. Die Klage ist jedoch unbegründet. \n \n \n1. Dem geltend gemachten Anspruch nach § 143 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr der in den Mo- \nnaten November und Dezember 2018 sowie Januar 2019 für diese drei Monate durch die Un- \ntermieterin unmittelbar an die Beklagte geleisteten Mietzahlungen, den der Kläger auf eine An- \nfechtung gemäß § 131 Abs. 1, § 129 Abs. 1 InsO stützt, steht entgegen, dass die Schuldnerin \nund die Beklagte vor dem 01.11.2018 eine bargeschäftliche Kongruenzvereinbarung getroffen \nhatten. \n \na) Freilich handelt es sich bei den auf Anweisung der Schuldnerin vorgenommenen Zahlungen \nder Untermieterin der von ihr angemieteten Geschäftsräume um Rechtshandlungen, die im \nSinne des § 129 Abs. 1 InsO ihre Gläubiger benachteiligen. Denn die Aktivmasse kann insbe- \nsondere dadurch verkürzt werden, dass eine dem Schuldner zustehende Forderung durch \nZahlung an einen Dritten getilgt wird, weil hierdurch der Schuldner für die Befriedigung des \nZahlungsempfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls der Gesamtheit \nder Gläubiger zur Verfügung gestanden hätte (std. Rspr. des BGH, vgl. etwa Urteil vom \n20.01.2011 – IX ZR 58/10, Rn. 12 m.w.N., zitiert nach juris). Solches trifft beispielsweise zu auf \ndie Direktzahlung eines Endmieters an den Vermieter, wenn dem Schuldner als Zwi- \nschenmieter nach der von diesem mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung die Mietforde- \nrungen aus der Endvermietung ausschließlich zustehen sollen (BGH a.a.O., Rn. 13). Da auch \nbei einer – im Streitfall gegebenen – Untervermietung dem Vermieter grundsätzlich kein An- \nspruch auf Zahlung der Miete (oder einer Nutzungsentschädigung) gegen den Untermieter zu- \nsteht (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl., § 540 Rn. 17 m.w.N.), kann für eine Direkt- \nzahlung des Untermieters auf Anweisung des Hauptmieters nichts anderes gelten. \n \nb) Des Weiteren fällt die Vornahme der drei angefochtenen Direktzahlungen aus den Monaten \nNovember und Dezember 2018 sowie Januar 2019 – das genaue Zahlungsdatum ist vom Klä- \nger nicht dargetan – in den Anfechtungszeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO und zum Teil in \n\n \nSeite\n5\ndenjenigen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 InsO, da der von der Schuldnerin gestellte Antrag \nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 08.01.2019 bei dem Amtsge- \nricht Halle/Saale als Insolvenzgericht einging. \n \n \nc) Indessen verdrängt die Vorschrift des § 132 InsO, der die Anfechtung von in der kritischen \nZeit vorgenommenen unmittelbar nachteiligen Rechtshandlung regelt, bei Abschluss einer \nKongruenzvereinbarung die Regelung des § 131 InsO, wenn hierdurch eine Sicherung oder \nBefriedigung auf der Grundlage eines privilegierten Bargeschäfts ermöglicht wird (BGH, Urteil \nvom 17.12.2015 – IX ZR 287/14, Rn. 19 m.w.N., zitiert nach juris). Eine solche bargeschäftli- \nche Kongruenzvereinbarung haben im Streitfall die Schuldnerin und der geschäftsführende \nGesellschafter der Beklagten in deren Namen im Rahmen eines am 25.10.2018 zwischen ih- \nnen geführten Telefongesprächs abgeschlossen, indem sie – wie unstreitig ist – in Abände- \nrung des Vertrages vom 21./23.12.2015 (Anlage K 8, LGA-Anlagenheft Kläger 14 ff.) über das \nam 01.02.2016 begonnene Mietverhältnis vereinbarten, dass die Schuldnerin die Mieträume ab \nNovember 2018 der D. GmbH untervermiete und diese die monatliche Miete in Höhe von \n2.907,94 Euro unmittelbar an die Beklagte zu zahlen habe. \n \naa) Vergeblich wendet der Kläger hiergegen ein, dass bei einem Mietverhältnis, zumal dasjeni- \nge zwischen der Schuldnerin und der Beklagten befristet gewesen sei, nur eine vor Beginn des \n(Haupt-)Mietverhältnisses getroffene Drittzahlungsabrede ihrerseits der Anfechtung entzo- gen \nsei. \n \nZwar trifft es zu, dass Vertragspartner den Inhalt ihrer Vereinbarungen mit Rücksicht auf das \nErfordernis einer Bardeckung im Sinne des § 142 InsO nur anfechtungsfest abändern können, \nbevor die erste Leistung eines Vertragsteils erbracht wird (BGH a.a.O., Rn. 20 f. m.w.N.). Je- \ndoch ist insoweit bei einem Mietverhältnis nicht auf dessen Beginn, sondern auf den Zeitpunkt \nabzustellen, in dem der Vermieter die Mietsache bezüglich des maßgeblichen Zeitabschnitts \nzum Gebrauch überlassen hat (BGH a.a.O.). Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass der \nAnspruch aus § 535 Abs. 2 BGB auf Entrichtung des Mietzinses - ähnlich wie der Anspruch auf \nVergütung für im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geleistete Dienste - erst zum \nAnfangstermin des jeweiligen Zeitraums der Nutzungsüberlassung entsteht (vgl. BGH, Urteil \nvom 17.09.2009 – IX ZR 106/08, Rn. 10 m.w.N., zitiert nach juris). Für die Entstehung dieses \nAnspruchs ist es auch ohne Bedeutung, ob das Mietverhältnis unbefristet oder befristet ist (vgl. \nein befristetes Mietverhältnis betreffend etwa BGH, Urteil vom 02.06.2005 – IX ZR 263/03, \n\n \nSeite\n6\nRn. 11, zitiert nach juris). Im Übrigen verkennt der Kläger, dass die Schuldnerin und die Be- \nklagte im Vertrag vom 21./23.12.2015 (Anlage K 8, LGA-Anlagenheft Kläger 14 ff.) keine Befris- \ntung des Mietverhältnisses, sondern – wie sich aus § 2 Nr. 3 dieses Vertrages ergibt – einen \nbefristeten Kündigungsausschluss vereinbart haben. \n \n \nDie am 25.10.2018 getroffene Vereinbarung über Direktzahlungen der Untermieterin bezieht \nsich auf die Mietzeit nach dem 31.10.2018. Mit Ablauf dieses Tages stellte die Schuldnerin ih- \nren Geschäftsbetreib ein und begann mit Zustimmung der Beklagten das ihre bisherigen Ge- \nschäftsräume betreffende Untermietverhältnis zwischen der Schuldnerin und der D. GmbH. \n \nbb) Die Kongruenzvereinbarung ist nicht gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Der Kläger hat \nkeine Umstände vorgetragen, die auf einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin schlie- \nßen lassen. Das Wissen des Schuldners um die – entgegen der Auffassung des Landgerichts \nvom Kläger hinreichend substantiiert behauptete – eigene Zahlungsunfähigkeit genügt dafür \nnicht (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021 – IX ZR 72/20, Rn. 36; vom 18.04.2024 – IX ZR 239/22, \nRn. 16, zitiert nach juris). \n \n \ncc) Die fernmündlich getroffene Vereinbarung über Direktzahlungen der Untermieterin ist \nschließlich nicht gemäß § 125 Satz 2 BGB deshalb unwirksam, weil die Schuldnerin und die \nBeklagte unter § 23 Nr. 1 des Mietvertrages vom 21./23.12.2015 (Anlage K 8, LGA-Anlagenheft \nKläger 14 ff.) vereinbart hatten, dass Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der \nSchriftform bedürfen und dies auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses gilt. Die \nBeklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass es sich hierbei um eine formularmäßige Ver- \neinbarung handele. Für eine doppelte Schriftformklausel in einem Gewerberaummietvertrag \ngilt der Vorrang der Individualvereinbarung gemäß § 305b BGB (BGH, Beschluss vom \n25.01.2017 – XII ZR 69/16, Rn. 16 m.w.N., zitiert nach juris), der nicht nur zu Ungunsten des \nVerwenders wirkt (BGH a.a.O., Rn. 21). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Ver- \ntragsparteien eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben oder \nsich der Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nur bewusst geworden \nsind (BGH a.a.O., Rn. 17). \n \n2. Die Direktzahlungen sind ferner nicht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, da \nes sich bei diesen und der von der Beklagten im Gegenzug gewährten Überlassung der Miet- \n\nsache um einen Baraustausch gemäß § 142 InsO handelte. Die Höhe der Zahlungen ent- \nsprach mit 2.907,94 € jeweils exakt dem Betrag, den die Schuldnerin nach §§ 3 und 4 des \nMietvertrages vom 21./23.12.2015 (Anlage K 8, LGA-Anlagenheft Kläger 14 ff.) als Kaltmiete \nund Nebenkostenvorauszahlung zuzüglich Umsatzsteuer der Beklagten schuldete. Auch ist \ndem Vortrag der Parteien zu entnehmen, dass die Zahlungen jeweils in demjenigen Monat ge- \nleistet wurden, auf den die getilgte Mietforderung entfiel. \n \n \n \nC. \n \nBei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hat es zu verbleiben. Dabei kann dahinstehen, \nob eine Berufung gegen die nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung ergangene \nHauptsacheentscheidung die damit ergangene gemischte Kostengrundentscheidung auch in- \nsoweit, als sie auf § 91a Abs. 1 ZPO beruht, nur dann ergreift, wenn – wie hier nicht – die Aus- \nlegung des Rechtsmittels einen diesbezüglichen Angriff ergibt (so OLG Karlsruhe, Urteil vom \n24.11.2021 – 6 U 135/20, Rn. 26 m.w.N., zitiert nach juris; a.A. Zöller/Althammer, ZPO, \n36. Aufl., § 91a Rn. 56). Vorliegend ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung, soweit sie auf \n§ 91a Abs. 1 ZPO gestützt ist, aus den vom Landgericht dafür angeführten Gründen jedenfalls \nzutreffend, so dass es einer Abänderung, auch wenn sie als solche gemäß § 308 Abs. 2 ZPO \nvon Amts wegen zulässig sein sollte (so Zöller/Althammer a.a.O.), nicht bedürfte. Die Kosten- \nentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 \nZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht \nvorliegen. \nDie Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 \nAbs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Die Kosten des – hier durch Vergleich – erledigten \nTeils der Hauptsache in erster Instanz erhöhen den Streitwert des Berufungsverfahrens nicht \n(vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2024 – VI ZB 43/13, Rn. 4, zitiert nach juris). \n \n \n \nK.\nDr. G.\nW.\n \n \n \n \nSeite\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-11-14/13-u-581-25","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305b","ref_norm":"305b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-11-14/13-u-581-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396884","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.440262+00:00"}}