{"status":"available","doknr":"OLD396883","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2022-10-12","aktenzeichen":"13 U 473/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 13 U 473/22 \nLandgericht Dresden, 9 O 1128/21 \n \nSeite 1 \n \n \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nX., … \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, … \n \ngegen \n \nY. Limited, …, Vereinigtes Königreich \nvertreten durch den Direktor P1 \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, … \n \nwegen Forderung \n \n \nhat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., \nRichterin am Oberlandesgericht F. und \nRichterin am Oberlandesgericht W. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2022 am 12.10.2022 \n \nfür Recht erkannt: \n \n \nI. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 03.02.2022 im \nKostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \n \n\n \nSeite 2 \n \n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 13.808,69 € zuzüglich \nZinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 4.785,69 € seit dem \n07.04.2021 und zuzüglich 4 % Zinsen p.a. aus 9.023,00 € seit dem 07.04.2021 zu zahlen. \n \n2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen vorgerichtlich entstandener Kosten \n538,95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 188,63 € seit \ndem 21.09.2021 und nebst 4 % Zinsen p.a. aus 350,32 € seit dem 21.09.2021 zu zahlen. \n \n3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nII. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n \nIII. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. \n \nIV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \n \nBeschluss: \nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.808,69 € festgesetzt. \n \n \n \nGründe: \n \n I. \nVon der Darstellung des Tatbestands wird nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO \nabgesehen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung hat weitgehenden Erfolg. Die Klage ist entgegen der Ansicht des \nLandgerichts nicht unzulässig. Sie ist bezüglich der Hauptforderung auch begründet. \nLediglich ein Teil der geltend gemachten Nebenforderungen ist unbegründet. \n \n1. \nDie Zulässigkeit der Klage begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. \n \na) Das Landgericht ist fehlerhaft davon ausgegangen, für die Entscheidung des Rechtsstreits \ninternational nicht zuständig zu sein. Die Zuständigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. \n \nFür ein - wie hier - ab dem 1. Januar 2021 neu eingeleitetes Verfahren gegen einen \nBeklagten mit Sitz in Großbritannien ist die EuGVVO zwar grundsätzlich nicht anwendbar. \nEine Ausnahme gilt aber, soweit sie - für ab dem 10.01.2015 eingeleitete Verfahren (Art. 66 \nEuGVVO) - die internationale Zuständigkeit auch im Verhältnis zu nicht der EU \nangehörenden Staaten regelt (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 24 und \n25 EuGVVO). Mit dem Verbrauchergerichtsstand des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ist ein solcher \ngegeben. \n \n\n \nSeite 3 \n \naa) Die Annahme des Landgerichts, Großbritannien sei nicht als ein „Drittstaat“ anzusehen, \nfür den Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 24 und 25 EuGVVO gelte, ist \nnicht gerechtfertigt. Das Landgericht meint, „Drittstaat“ könne nur ein Staat sein, der zum \n09.01.2015 nicht Mitglied der EU war. Auf den Begriff „Drittstaat“ stellt Art. 18 Abs. 1 \nEuGVVO indessen schon nicht ab. Danach greift der Verbrauchergerichtsstand am Wohnsitz \ndes Verbrauchers vielmehr „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners“ \nein. Bei einer Verbrauchersache ist es somit ohne Bedeutung, wo sich der Sitz des anderen \nVertragspartners befindet. Er kann in einem Mitgliedstaat, einem ehemaligen Mitgliedstaat \noder einem noch nie Mitglied gewesenen Staat liegen. \n \nbb) Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ist eröffnet, weil eine \nVerbrauchersache im Sinne von Art. 17 Abs. 1c EuGVVO vorliegt. \n \n(1) Gegenstand des Verfahrens sind Verträge, die der Kläger - als Verbraucher - zu Zwecken \ngeschlossen hat, die nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet \nwerden können. \n \nVerbraucher in diesem - gemeinschaftsrechtlichen - Sinne sind natürliche Personen, die zu \neinem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen \nTätigkeit zuzuordnen ist. Der Begriff des Verbrauchers ist eng auszulegen und nach der \nStellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und \nZielsetzung und nicht nach der subjektiven Stellung dieser Person zu bestimmen, so dass \nein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen \nanderer als Unternehmer angesehen werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese \nSonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen \nTätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt (vgl. nur BGH, Urteil \nvom 09.02.2017 – IX ZR 67/16, Rn. 13, - zu Art. 15 LugÜ, für welches aber dieselben \nAuslegungsgrundsätze wie für die EuGVVO gelten, vgl. dazu Rn. 22, und BGH, \nVersäumnisurteil vom 20.12.2011 - VI ZR 14/11, zitiert jeweils nach juris). Dazu zählen auch \nnatürliche Personen, die durch Rechtsgeschäft private Gelder in einer Gesellschaft anlegen \n(BGH, Urteil vom 09.02.2017 - IX ZR 67/16, zitiert nach juris; vgl. Geimer/Schütze Int. \nRechtsverkehr/Paulus, 61. EL, VO (EG) 1215/2012, Art. 17 Rn. 26). \n \nDer Kläger ist ein solcher Verbraucher. Er hat die Verträge, mit denen er einer \nRechtsvorgängerin der Beklagten als stiller Gesellschafter beigetreten ist und bei einer \nanderen Genussrechte erworben hat, zur privaten Vermögensanlage abgeschlossen. Der \nZweck der Verträge lag nicht darin, Mitglied der Gesellschaften zu werden. Bei einer \nderartigen privaten Vermögensanlage kommt es dann auch nicht darauf an, woher das Geld \nstammt und wie hoch die Anlage ist (BGH, Beschluss vom 20.10.2020 – X ARZ 124/20, Rn. \n26, zitiert nach juris). Das Gewinnstreben des Anlegers kann allenfalls eine Rolle spielen, \nwenn die Anlage einen solchen Umfang annimmt, dass sie eine kaufmännische Organisation \nerforderlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2017 – IX ZR 67/16, Rn. 18, zitiert nach juris). \n\n \nSeite 4 \n \nDas ist bei den relativ geringen Anlagebeträgen hier unzweifelhaft nicht der Fall. Ob die \ngeschlossenen Verträge mittlerweile erloschen sind, bleibt unerheblich. Der Kläger leitet \nseine Ansprüche jedenfalls aus bzw. im Zusammenhang mit diesen Verträgen ab. Für die \nPrüfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nur auf den hierzu \ngehaltenen schlüssigen Klägervortrag abzustellen (vgl. nur BGH, Urteil vom 09.02.2017 - IX \nZR 67/16, Rn. 54, zitiert nach juris). \n \n(2) Die zweite Voraussetzung von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO, ein zwischen dem Verbraucher \nund einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossener Vertrag, ist \nebenfalls erfüllt. Dass die Vertragsverhältnisse auf Seiten des jeweiligen Vertragspartners \ndes Klägers nach Vertragsschluss auf einen Dritten, die Beklagte, übergegangen sind, ist \nnicht von Bedeutung. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des \nVerbrauchers \nist \nes \nunmaßgeblich, \nob \ndieser \nden \nVertragspartner \noder \neinen \nRechtsnachfolger \ndes \nVertragspartners \nverklagt. \nIn \nbeiden \nFällen \nist \nder \nVerbrauchergerichtsstand gegeben. Anders kann der mit Art. 17 Abs. 1c EuGVVO \nbezweckte Verbraucherschutz nicht erreicht werden. Der Vertragspartner des Verbrauchers \nkönnte sich sonst durch Fusionen der Bindung des Verbrauchergerichtsstands entziehen \n(BGH, Urteil vom 09.02.2017 - IX ZR 67/16, Rn. 53, zitiert nach juris). \n \n(3) Die Verträge fielen in den Bereich der gewerblichen Tätigkeiten der Vertragspartner des \nKlägers, die jeweils auf dessen Wohnsitzstaat - Deutschland - ausgerichtet waren (Art. 17 \nAbs. 1c EuGVVO). \n \nEin „Ausrichten“ in diesem Sinne setzt voraus, dass der Gewerbetreibende seinen Willen \nzum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder \nmehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzstaats des Verbrauchers, \nherzustellen (BGH, Urteil vom 25.01.2017 - VIII ZR 257/15; Urteil vom 28.02.2012 - XI ZR \n9/11, zitiert jeweils nach juris). \n \nDieser Wille der ohnehin in Deutschland ansässigen Vertragspartnerin xxx GmbH (künftig: \nxxx) lässt sich dem als Anlage K4 vorgelegten, die stillen Beteiligungen bewerbenden \nVerkaufsprospekt \nzweifelsfrei \nentnehmen. \nAusweislich \nder \nPräambel \nwurde \nder \nVerkaufsprospekt für in Deutschland ansässige Investoren erstellt, die an dem Angebot \ndieser Vermögensanlagen interessiert sind. \n \nDie in Wien ansässige Z. AG hatte den Vertrieb der Genussrechte in der Zeit der \nVertragsschlüsse mit dem Kläger ebenfalls auf Deutschland ausgerichtet. Denn aus den als \nAnlage K7 und K12 vorgelegten „Zustimmungserklärungen zur Neufassung der \nGenussrechtsbedingungen“ geht hervor, dass sie in Stuttgart eine „Anlegerverwaltung \nDeutschland“ unterhielt. \n \ncc) Mit den Gerichtsstandsklauseln, die in den zwischen den Rechtsvorgängerinnen der \n\n \nSeite 5 \n \nBeklagten und dem Kläger geschlossenen Verträgen über die Errichtung einer atypisch \nstillen Gesellschaft und zum Genussrechtserwerb enthalten sind, wird - unabhängig von \nderen Zulässigkeit - die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht \nausgeschlossen. \n \nZu den Genussrechten wurde folgendes festgehalten (Anlagen K7, 10, 12): „Gerichtsstand ist \n- soweit gesetzlich zulässig - ebenfalls Sitz der Gesellschaft. Die Gerichtsstandsvereinbarung \nbeschränkt nicht das Recht des Genussrechtsinhabers, Verfahren vor einem anderen \nzuständigen Gericht anzustrengen. Ebenso wenig schließt die Einleitung von Verfahren an \neinem oder mehreren Gerichtsständen die Einleitung von Verfahren an einem anderen \nGerichtsstand aus, falls und soweit dies rechtlich zulässig ist.“ \n \nIn § 19 des Vertrags über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft heißt es \n(Anlage K4): „Als Gerichtsstand aus diesem Vertragsverhältnis wird - soweit gesetzlich \nzulässig - der Sitz der Unternehmensträgerin vereinbart.“ \n \nNach diesen Klauseln ist der Kläger nicht gehindert, die Klagen gegen die \nRechtsnachfolgerin seiner Vertragspartner in Deutschland zu erheben. Selbst wenn man dies \nanders sehen wollte, wären die Klauseln, weil sie dann Art. 19 EuGVVO zuwiderliefen, gem. \nArt. 25 Abs. 4 EuGVVO wirkungslos. \n \nb) Die Beklagte rügt zu Unrecht das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage. \nEs kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass Großbritannien ein Urteil der \ndeutschen Gerichte - derzeit - nicht anerkennen werde. Für diese Annahme gibt es schon \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte. Fraglich mag allenfalls sein, auf welcher Grundlage eine \nAnerkennung zu erfolgen hätte. Neben der Heranziehung des nationalen Rechts \nGroßbritanniens kommt, wie es teilweise in der deutschen Rechtsliteratur vertreten wird \n(Hess, IPRax 2016, 409, 413), die Wiederanwendung des deutsch-britischen Abkommens \nvon 1960 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen \nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1961 II, 302) in Betracht. \n \nc) Weitere Rügen zur Zulässigkeit der Klage, die im zweiten Rechtszug noch zu prüfen sind, \nhat die Beklagte nicht erhoben. Unabhängig davon bestehen auch keine darauf bezogenen \nBedenken. \n \n2. \nDem Kläger steht der gegen die Beklagte verfolgte Zahlungsanspruch über 13.808,69 € in \nvoller Höhe zu. Die daraus abgeleiteten Nebenforderungen sind teilweise überhöht. \n \na) Die Beklagte ist als Rechtsnachfolgerin der xxx verpflichtet, dem Kläger gem. § 280 Abs. 1 \nBGB für das schuldhaft gegen den stillen Beteiligungsvertrag verstoßende Verhalten der xxx \nSchadensersatz i.H.v. 4.785,69 € zu leisten. \n\n \nSeite 6 \n \n \naa) Auf die nach deutschem Recht begründete atypische stille Beteiligung ist auch nach der \ngrenzüberschreitenden Verschmelzung weiterhin deutsches Recht anwendbar. Durch die \nVerschmelzung tritt die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich sämtlicher Verträge, die von \nder übertragenden Gesellschaft geschlossen wurden, als Partei an deren Stelle. Damit ist \ndas Recht, das vor der Verschmelzung für diese Verträge galt, auch nach der \nVerschmelzung auf sie anzuwenden (EuGH, Urteil vom 07.04.2016, C-483/14, Rn. 58, zitiert \nnach juris). \n \nbb) Der stille Beteiligungsvertrag bestand bis zur Verschmelzung der xxx auf die Beklagte am \n31.12.2018 fort. Die bereits am 10.05.2017 vom Kläger erklärte ordentliche Kündigung war \naufgrund der vom Kläger unbestritten vorgetragenen Kündigungsfrist von 24 Monaten zu \ndiesem Zeitpunkt noch nicht wirksam geworden. \n \nVerfahrensrechtlich unerheblich bleibt, dass der Kläger die Dauer der Kündigungsfrist erst \nauf die Nachfrage des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung am 07.09.2022 \nmitgeteilt hat. Eine Zurückweisung des Vorbringens wegen der von der Beklagten erhobenen \nVerspätungsrüge kommt nicht in Betracht. Da die Beklagte den Vortrag nicht bestritten hat, \nkann er auch nicht verspätet sein. In der Verspätungsrüge selbst kann ein zulässiges und \nerhebliches Bestreiten der Beklagten im Sinne von § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO nicht \ngesehen werden, weil es an jeglichem Gegenvortrag der Beklagten fehlt, in dessen Folge \nsich eine Beendigung der stillen Beteiligung vor dem 31.12.2018 ergeben haben könnte. \n \ncc) Indem es die xxx unterließ, die Zustimmung des Klägers zu ihrer Verschmelzung auf die \nBeklagte einzuholen, verstieß sie gegen eine ihr nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende \nVerpflichtung, die so wesentlich war, dass sie gemäß § 723 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGB auch \neine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätte (OLG Köln, Urteil vom 07.12.2021 – 4 \nU \n107/20, \nAnlage \nBK15; \nStaub/Harbarth, \nHGB, \n5. \nAufl., \n§ \n234 \nRn. \n110; \nMünchHdbGesR/Keul, Bd. 2, 5. Aufl., § 87 Rn. 19; Sedlmayer, DNotZ 2003, 611, 618 f.). \nDenn in § 5 Abs. 2 des Vertrags ist, den allgemeinen Grundsätzen zu den \nZustimmungsrechten eines (atypisch) stillen Gesellschafters folgend, ausdrücklich bestimmt, \ndass Maßnahmen, die nicht im Gesellschaftsvertrag der xxx geregelt sind, der vorherigen \nZustimmung des atypischen stillen Gesellschafters bedürfen. Die Verschmelzung der xxx war \nnach deren Gesellschaftsvertrag ersichtlich nicht vorgesehen. Nach dessen § 2 Nr. 3 sollte \ndie xxx lediglich berechtigt sein, sich an anderen Gesellschaften zu beteiligen. Eine \nauflösende Umwandlung wurde nicht angesprochen. \n \nDas Zustimmungserfordernis hängt nicht davon ab, ob und wie der stille Gesellschafter durch \ndie geplante Maßnahme in seinen Rechten betroffen wird (Sedlmayer, DNotZ 2003, 611, \n618). Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob dem stillen Gesellschafter gem. § 23 \nUmwG gleichwertige Rechte angeboten werden. Er muss sich auch nicht auf die ansonsten \nvorrangige Vertragsanpassung verweisen lassen (Staub/Harbarth, HGB, 5. Aufl., § 234 Rn. \n\n \nSeite 7 \n \n110; MünchHdbGesR/Keul, Bd. 2, 5. Aufl., § 87 Rn. 19) und ist nicht darauf beschränkt, nach \ndem Spruchverfahrensgesetz auf die Einräumung gleichwertiger Rechte zu klagen. \n \ndd) Da die xxx nicht einmal versuchte, die Zustimmung des Klägers zu der Verschmelzung \neinzuholen, er vielmehr erst nachträglich über die bereits vollzogene Verschmelzung \nunterrichtet wurde, kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, seine Zustimmung treuwidrig \nverweigert zu haben. Allerdings ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger unter dem \nGesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht bei einer vorherigen Beteiligung \nseine Zustimmung hätte erteilen müssen. Der Vortrag der insoweit darlegungs- und \nbeweisbelasteten Beklagten (vgl. Staub/Harbarth, HGB, 5. Aufl., § 234 Rn. 110) lässt diesen \nSchluss nicht zu. \n \nDie gesellschaftsrechtliche Treuepflicht beinhaltet die Verpflichtung der Gesellschafter, den \nGesellschaftszweck zu fördern und eigennützige, d. h. in eigenem Interesse des \nGesellschafters verliehene Rechte nur auszuüben, wenn und soweit dadurch die \nGesellschaft und die Mitgesellschafter nicht willkürlich geschädigt werden und dies \nerforderlich \nsowie \nverhältnismäßig \nist. \nIm \nRahmen \nder \nhiernach \ngebotenen \nInteressenabwägung ist im Fall der Umwandlung maßgeblich, inwieweit auf der einen Seite \ndie Interessen des stillen Gesellschafters durch die Umwandlung berührt werden und wie \nsehr auf der anderen Seite das an der Verfolgung des Gesellschaftszwecks orientierte \nInteresse des Geschäftsinhabers für die geplante Umstrukturierungsmaßnahme spricht. \nHiernach kann der stille Gesellschafter der Umwandlung regelmäßig nicht widersprechen, \nwenn die stille Gesellschaft auf die Beteiligung juristischer Personen ausgerichtet ist und der \nübernehmende Rechtsträger den mit der Gesellschaft verfolgten gemeinsamen Zweck \nfortsetzt und seine Belange auch sonst durch die Umwandlung nicht berührt werden (OLG \nKöln, Urteil vom 07.12.2021 – 4 U 107/20, Anlage BK15; Sedlmayer, DNotZ 2003, 611, 619). \nInsoweit kann dann von Bedeutung sein, ob dem stillen Gesellschafter gemäß dem auf ihn \nanwendbaren § 23 UmwG, der nach § 122a Abs. 1 UmwG auch bei grenzüberschreitenden \nVerschmelzungen gilt, Rechte angeboten werden, die seinen bisherigen gleichwertig sind. \nMaßgeblich für die Gleichwertigkeit ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Der \nRückzahlungsanspruch darf durch die Verschmelzung wirtschaftlich nicht verkürzt werden \n(BGH, Urteil vom 28.05.2013 – II ZR 67/12, Rn. 54, zitiert nach juris; OLG Dresden, \nBeschluss vom 08.03.2021 – 8 U 2149/20, zitiert nach beck-online; OLG Köln, Urteil vom \n07.12.2021 – 4 U 107/20, Anlage BK15). \n \nVon einer solchen Gleichwertigkeit kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil \nbereits bei der Verschmelzung absehbar war, dass sich der Kläger bei Fortsetzung des \nVertragsverhältnisses einer Vertragspartnerin mit Sitz außerhalb der Europäischen Union \ngegenüber sehen würde. Dieser Umstand ist - im Vergleich zu einem Vertragspartner mit Sitz \nin \nder \nEuropäischen \nUnion \n- \nmit \nerheblichen \nRechtsunsicherheiten \nund \ndamit \neinhergehenden wirtschaftlichen Nachteilen verbunden, wie nicht zuletzt dieser Rechtsstreit \n\n \nSeite 8 \n \nund die zahlreichen mit anderen Anlegern geführten Prozesse zeigen, in denen sich die \nBeklagte vehement mit Rügen zur Zulässigkeit der Klagen, die mit ihrem Sitz in \nGroßbritannien zusammenhängen, zur Wehr setzt. Auch wenn dem Kläger der \nVerbrauchergerichtsstand in Deutschland letztlich erhalten und deutsches Recht anwendbar \nbleibt, besteht selbst im Ergebnis eines erfolgreich gegen die Beklagte geführten Prozesses \ndas Risiko, einen in Deutschland gegen die Beklagte erwirkten Titel nicht – zeitnah – gegen \nsie vollstrecken zu können. \n \nee) Die Beklagte hat den Kläger im Wege des Schadensersatzes vermögensmäßig so zu \nstellen, wie er gestanden hätte, wenn sich die xxx vor der Verschmelzung vertragsgerecht \nverhalten hätte. \n \n(1) Für diese Betrachtung ist also zugrundezulegen, dass die xxx den Kläger über die zum \n31.12.2018 anstehende Verschmelzung vorab informiert hätte. Für diesen Fall kann davon \nausgegangen werden, dass er die nach Kenntniserlangung von der Verschmelzung im März \n2021 ausgesprochene außerordentliche Kündigung schon zum 31.12.2018 erklärt hätte. Sie \nwäre wegen Missachtung der berechtigten Verweigerung der Zustimmung begründet \ngewesen (Staub/Harbarth, HGB, 5. Aufl., § 234 Rn. 110; Sedlmayer, DNotZ 2003, 611, 620). \nAnhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger zum damaligen Zeitpunkt anders verhalten hätte \nund von einer außerordentlichen Kündigung abgesehen hätte, bestehen nicht. Abgesehen \ndavon steht dem stillen Gesellschafter bei einer sich ohne seine Zustimmung vollziehenden \nUmwandlung ein Schadensersatzanspruch auch unabhängig von einer außerordentlichen \nKündigung \nzu, \nsofern \neine \nangemessene \nVertragsanpassung \ndurch \nEinräumung \ngleichwertiger Rechte - wie hier (s.o.) - nicht in Betracht kommt (vgl. Staub/Harbarth, HGB, 5. \nAufl., § 234 Rn. 110; Sedlmayer, DNotZ 2003, 611, 620; OLG Köln, Urteil vom 07.12.2021 – \n4 U 107/20, Anlage BK15). \n \n(2) Hiernach hat der Kläger einen Anspruch auf Ausgleich des Wertverlusts seiner \nBeteiligung bei der xxx zum 31.12.2018. Der Anspruch richtet sich gegen die Beklagte als die \nübernehmende Rechtsträgerin (vgl. Sedlmayer, DNotZ 2003, 611, 620; OLG Köln, Urteil vom \n07.12.2021 – 4 U 107/20, Anlage BK15) und beläuft sich auf 4.785,69 €. \n \nDie Beklagte hat diesen Betrag in ihrem Schreiben aus Februar 2019 (Anlage K14) selbst als \n„rechnerischen Wert“ der stillen Beteiligung zum 31.12.2018 ausgewiesen. Die in dem \nSchreiben auch enthaltene Erklärung, dass die Darstellungen zum rechnerischen Wert der \nstillen Beteiligung zum 31.12.2018 und die anderen mitgeteilten Werte kein Anerkenntnis \ndarstellen und keine Zahlungspflichten oder -rechte gegenüber dem Anleger begründen \nsollten, hat nicht zur Folge, dass die Wertangabe als unverbindlich zu betrachten wäre. Der \nweitere Inhalt des Schreibens macht jedenfalls deutlich, dass es sich um eine ernsthafte und \ntatsachenbasierte Erklärung zum wirklichen Wert der Anlage handelte. Denn die von der \nBeklagten mitgeteilten Daten sollten „den aktuellen Stand“ des Investments des Klägers \ndarstellen. Zur „Berechnung des rechnerischen Wertes“ wurde ausdrücklich darauf \n\n \nSeite 9 \n \nverwiesen, dass dieser „die Werte der Rechnungslegung mit Stand vom 31.12.2018“ \nzugrunde liegen. Vor diesem Hintergrund hat es der Beklagten im Prozess oblegen, konkret \ndarzustellen, weshalb die Information über den Wert der Anlage aus Februar 2019 unrichtig \ngewesen sein sollte. Das hat die Beklagte unterlassen. Sie behauptet lediglich, die atypisch \nstille Beteiligung sei zum Zeitpunkt der Verschmelzung wertlos gewesen, wobei sie hierzu \nallein auf die schon nach ihren Stichtagen unmaßgeblichen Jahresabschlüsse der xxx zum \n31.12.2017 und 31.03.2018 verweist, nach denen das stille Beteiligungskapital vollständig \ndurch Verluste aufgezehrt gewesen sei. Damit hat sie ihrer in Anbetracht des Schreibens aus \nFebruar 2019 als gesteigert zu betrachtenden Vortragslast nicht ansatzweise genügt. Der \nSenat ist unter Beachtung des gem. § 287 ZPO für die Schadenshöhe geltenden \nBeweismaßes deshalb davon überzeugt, dass der vor dem Streit der Parteien von der \nBeklagten behauptete Wert der Beteiligung zum 31.12.2018, den sich der Kläger zu eigen \nmacht, der Wahrheit entspricht. \n \nff) Die Beklagte hat den Schadensersatzanspruch beginnend mit dem Ablauf der ihr bis zum \n06.04.2022 gesetzten Zahlungsfrist antragsgemäß mit fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n \nb) Für die durch die Verschmelzung der Z. GmbH auf die Beklagte untergegangenen \nGenussrechte kann der Kläger eine Ersatzzahlung in Höhe von insgesamt 9.023,00 € nebst \nZinsen verlangen. \n \naa) Die Hauptforderung besteht unabhängig davon, ob sich die Rechte und Pflichten aus den \ngezeichneten Genussrechten nach österreichischem oder deutschem Recht bestimmen. Mit \nBlick auf den im Zeitraum der Zeichnungen in Wien gelegenen Sitz der die Genussrechte \nausgebenden Z. AG sowie unter Berücksichtigung der jeweils in § 13 Abs. 1 der \nGenussrechtsbedingungen getroffenen Anordnung, dass sich die Rechte und Pflichten aus \nden gezeichneten Genussrechten ausschließlich nach dem Recht der Republik Österreich \nbestimmen, ist allerdings von einer gem. Art. 27 EGBGB a.F. zulässigen Wahl zur \nAnwendung österreichischen Rechts auszugehen. Da der Kläger die maßgeblichen \nGenussrechtsverträge vor dem 16.12.2009 einging, ist die Rom I-VO mit ihrem die \nRechtswahl bei Verbraucherverträgen einschränkenden Art. 6 Abs. 2 noch nicht anwendbar \n(Art. 28 Rom I-VO). Die nur für bestimmte Verbraucherverträge geltenden Einschränkungen \ndes Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. erfassen das Streitverhältnis nicht. \n \nDie Wirksamkeit der Rechtswahlklausel wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich um \neine allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Sie ist auch unter Beachtung des nach Art. 31 \nAbs. 1 EGBGB a.F. maßgeblichen § 864a öABGB wirksam in die Genussrechtsverträge \neinbezogen worden. Denn der Kläger musste mit einer Klausel über die Vereinbarung der \nGeltung österreichischen Rechts rechnen, nachdem die Rechtsvorgängerin der Beklagten \nihren Sitz in Österreich hatte und diesen ausweislich der Zustimmungserklärungen bei \nFassung der Genussrechtsbedingungen vor Vertragsschluss auch kundtat (z.B. Anlage K7). \n\n \nSeite 10 \n \nFür den Kläger konnte es deshalb nicht überraschend sein, dass die Rechtsvorgängerin der \nBeklagten die Abwicklung der Verträge ihrem Heimatrecht unterstellen wollte (BGH, Urteil \nvom 26.10.1993 – XI ZR 42/93, zitiert nach juris, dort Rn. 14). \n \nDie grenzüberschreitende Verschmelzung hat zu keiner Änderung des anwendbaren Rechts \ngeführt (EuGH, Urteil vom 07.04.2016, C-483/14, Rn. 58, zitiert nach juris). Für eine \nAnwendung britischen Rechts ist daher kein Raum. \n \nbb) Sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht ist das Verhalten der Z. \nGmbH gegenüber dem Beklagten als pflichtwidrig zu bewerten. \n \nBeide Rechtsordnungen treffen Vorkehrungen zum Schutz von Sonderrechtsinhabern im \nRahmen von Verschmelzungen, wozu insbesondere Inhaber von Genussrechten gehören. \nNach §§ 23, 122a Abs. 1 UmwG sind Inhabern von Rechten an einem übertragenden \nRechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, gleichwertige Rechte in dem übernehmenden \nRechtsträger einzuräumen. Eine vergleichbare Anordnung trifft § 96 Abs. 2 öGmbHG i.V.m. § \n226 Abs. 3 öAktG. Sie ist nach § 3 Abs. 2 öEU-VerschmelzungsG auch auf \ngrenzüberschreitende Verschmelzungen anwendbar. Hiernach sind den Inhabern von \nSchuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte zu gewähren oder die \nÄnderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten. In den \nGenussrechtsbedingungen ist in § 8 darüber hinaus eine eigenständige vertragliche \nGrundlage zum „Bestandsschutz“ geschaffen. Dort ist geregelt, dass der Bestand von \nGenussrechten durch Umwandlungsvorgänge nicht berührt werden darf. Zu diesem Zweck \nsieht § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen vor, dass bei Umwandlungsmaßnahmen den \nGenussrechtsinhabern gleichwertige Rechte einzuräumen sind. \n \nWird im Zuge einer Verschmelzung (schuldhaft) gegen diese Vorgaben verstoßen, steht dem \nbisherigen Genussrechtsinhaber nach deutschem (§ 275 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 283 \nBGB) wie nach österreichischem Recht (§ 1295 öABGB) ein Schadensersatzanspruch für die \nerloschenen Genussrechte zu, der gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der \nGenussrechtsemittentin geltend gemacht werden kann. Die außerordentliche Kündigung vom \n30.03.2021 stellt die konkludente Geltendmachung dieses Anspruchs dar (Hanseatisches \nOLG Bremen, Urteil vom 01.07.2021 – 3 U 39/20, zitiert nach juris, Rn. 51; OLG Dresden, \nHinweisbeschluss vom 08.03.2021 – 8 U 2149/20, zitiert nach beck-online, Rn. 31 ff.). \n \ncc) Dem Kläger sind von der Beklagten als der übernehmenden Gesellschaft im \nZusammenhang mit der Verschmelzung keine Rechte eingeräumt worden, die als \ngleichwertig mit den vormaligen Genussrechten angesehen werden könnten. \n \n(1) Die Gleichwertigkeit steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon durch die vom \nHandelsgericht \nWien \ngemäß \n§ \n14 \nAbs. \n3 \nöEU-VerschmelzungsG \nerteilte \nRechtmäßigkeitsbescheinigung (Anlage B3) fest. Nach deren Inhalt wurde nur die \n\n \nSeite 11 \n \nOrdnungsmäßigkeit der Rechtshandlungen und Formalitäten, die der Verschmelzung \nvorangingen, mithin die Erfüllung der verfahrensrechtlich zu beachtenden Voraussetzungen \nder Verschmelzung bestätigt. Eine Prüfung der einzelnen Genussrechte und der B-Aktien auf \nihre wirtschaftliche Gleichwertigkeit, die noch dazu den Kläger binden könnte, ergibt sich \nhieraus nicht. \n \n(2) Für die Gleichwertigkeit der gewährten Rechte kommt es jeweils auf eine wirtschaftliche \nBetrachtung an (BGH, Urteil vom 28.05.2013 – II ZR 67/12, Rn. 54, zitiert nach juris), die auf \nden Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verschmelzung abzustellen hat (Hanseatisches OLG \nBremen, Urteil vom 01.07.2021 – 3 U 39/20, zitiert nach juris, Rn. 47). Ob die Beklagte im \nInnenverhältnis zur Z. GmbH deren Vermögen für Zwecke des Steuerrechts und der \nRechnungslegung bereits zum 31.12.2017 übernahm, wie es die Beklagte vorträgt, ist \nunerheblich. Die Genussrechte sind jedenfalls, davon geht auch die Beklagte in ihren \nSchreiben aus Februar 2019 aus, erst mit der Verschmelzung zum 31.12.2018 erloschen. \n \nDie Ausgestaltung der Rechte in den übernehmenden Rechtsträger muss ökonomisch \nbetrachtet mit jenen im übertragenden Rechtsträger identisch sein. Genussrechtsinhaber \ndürfen durch die Verschmelzung danach keinen Vermögensnachteil erleiden. Ihr \nRückzahlungsanspruch darf durch die Verschmelzungsmaßnahme wirtschaftlich nicht \nverkürzt werden. Maßgebend ist daher auch, ob die bislang bestehende Teilhabe am \nErgebnis bzw. an Gewinnen, die in der übertragenden Gesellschaft erzielt wurden, bei \nwirtschaftlicher Betrachtung gesichert wird (OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom \n08.03.2021 – 8 U 2149/20, zitiert nach beck-online, Rn. 36; Hanseatisches OLG Bremen, \nUrteil vom 01.07.2021 – 3 U 39/20, zitiert nach juris, Rn. 47). Darüber hinaus sind sonstige \nVeränderungen der wirtschaftlichen Risikolage zulasten der bisherigen Genussrechtsinhaber \nin die Betrachtung einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013 – II ZR 67/12, Rn. 23, zitiert \nnach juris). \n \n(3) Nach diesen Maßgaben sind dem Kläger zum Stichtag 31.12.2018 - unabhängig von den \nbereits vorstehend genannten Risiken durch die Sitzverlegung des Vertragspartners nach \nGroßbritannien - keine gleichwertigen Rechte gewährt worden (vgl. auch Hanseatisches \nOberlandesgericht Bremen, Urteil vom 01.07.2021 – 3 U 39/20, zitiert nach juris, Rn. 48 f.; \nOLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 08.03.2021 – 8 O 2149/20, zitiert nach beck-online, \nRn. 37 f.). Ihm sollte für jeden Euro der ihm mit den Schreiben aus Februar 2019 mitgeteilten \n„rechnerischen Werte“ seiner Genussrechtsbeteiligungen in Höhe von insgesamt 9.023,00 € \neine Aktie im Nennbetrag von 0,001 € zugeteilt werden. Dass und weshalb der sich \nergebende Gesamtnennbetrag der Aktien von 9,02 € - am 31.12.2018 - dem „rechnerischen \nWert“ der Genussrechtsbeteiligungen entsprach, erschließt sich nicht. Die Beklagte hat in der \nKlageerwiderung selbst eingeräumt, dass der genannte „rechnerische Wert“ dem Marktwert \nder ehemaligen Genussrechtsbeteiligungen entspricht. Hätte der Kläger die Übernahme der \nihm zugedachten B-Anteile akzeptiert, hätte er, so der eigene Vortrag der Beklagten, diese \n\n \nSeite 12 \n \nindes lediglich gegen Zahlung ihres Nennwerts von 0,001 € zurückgeben können. Von einer \nangemessenen Abgeltung der durch die Verschmelzung erloschenen Genussrechte kann \nhiernach keine Rede sein. \n \ndd) Der Schadensersatzanspruch des Klägers bemisst sich nach dem Wert der erloschenen \nGenussrechte (OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 08.03.2021 – 8 U 2149/20, zitiert nach \nbeck-online, Rn. 41). Die Beklagte hat diesen mit den Schreiben aus Februar 2019 auf \ninsgesamt 9.023,00 € beziffert (6.584,25 €, 1.916,62 € und 522,13 €). Sie hat im Rechtsstreit \nnicht aufgezeigt, dass diese Erklärungen unzutreffend waren. Die Beklagte macht im \nGegenteil geltend, sie habe mit den Angaben verdeutlichen wollen, dass der rechnerische \nWert der Genussrechte wirtschaftlich dem Wert der B-Anteile entspreche (Seite 7 der \nBerufungserwiderung). Der genannte Wert sollte hiernach also nicht nur irgendeine \ntheoretische Größe bezeichnen, sondern den Wert angeben, den es abzugelten galt. \n \nAuf die Behauptung der Beklagten, der wirtschaftliche Wert der Genussrechte habe zum \n31.12.2017 0,00 € betragen, kommt es schon deshalb nicht an, weil maßgeblicher Stichtag \nder 31.12.2018 ist. Ihr Einwand, die zu diesem Stichtag mitgeteilten Werte entsprächen nicht \nden in § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen vereinbarten Rückzahlungsansprüchen, \nbleibt ebenfalls unerheblich. § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen regelt den \nRückzahlungsanspruch des Anlegers nach einer ordentlichen Kündigung, zu dessen \nBerechnung § 5 heranzuziehen ist. Dem Kläger steht indes ein auf Wertersatz gerichteter \nSchadensersatzanspruch zu. Die Frage ist hiernach nicht, wie der Kläger gestanden hätte, \nwenn er die Genussrechte am 31.12.2018 ordentlich gekündigt hätte, sondern wie er \ngestanden hätte, wenn die Genussrechte zum 31.12.2018 nicht erloschen wären. Die \nBeklagte hat ihn vermögensmäßig in diese Lage zu versetzen. \n \nee) Der Anspruch ist sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Recht \n(§§ 1333, 1334 öABGB) unter Verzugsgesichtspunkten nach Ablauf der bis zum 06.04.2022 \ngesetzten Zahlungsfrist zu verzinsen. Gemäß § 1000 Abs. 1 öABGB beträgt der Zinssatz \nallerdings nur 4 %, so dass das darüber hinausgehende Begehren, das den Zinssatz nach \ndeutschem Recht zugrunde legt, abzuweisen ist. \n \nc) Auf die Erstattung der ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, die ihm am \n19.03.2021 in Rechnung gestellt worden sind (Anlage K21) und die nicht vom prozessualen \nKostenerstattungsanspruch erfasst werden, hat der Kläger dem Grunde nach sowohl nach \nösterreichischem als auch nach deutschem Recht Anspruch (§ 280 Abs. 1 BGB oder § 1333 \nAbs. 2 öABGB). Der Anspruch ist aber auf die Kosten zu begrenzen, die der Rechtsanwalt \nnach den gegebenen Umständen vom Kläger berechtigterweise verlangen kann. Hiernach ist \ndie gemäß Nr. 2300 VV RVG mit 1,9 in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr auf eine \n1,3-Geschäftsgebühr (865,80 €) zu kürzen. Denn die Voraussetzungen für eine höhere \nGeschäftsgebühr sind nicht dargetan. An der Abrechnungsfähigkeit der Geschäftsgebühr \nnach Nr. 2300 VV RVG an sich bestehen dagegen keine Zweifel. Einer ausdrücklichen \n\n \nSeite 13 \n \nDarlegung, dass der Rechtsanwalt zunächst nur zur außergerichtlichen Klärung beauftragt \nworden war, bedurfte es nicht. Diese Tatsache liegt in Anbetracht der vom Rechtsanwalt für \nden Kläger zunächst ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen auf der Hand. Unter \nZugrundelegung des vom Rechtsanwalt des Klägers angesetzten Streitwerts von 12.000,00 \n€ errechnet sich eine berechtigte Anwaltsvergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit i.H.v. \ninsgesamt 1.054,10 € (865,80 € zzgl. 20,00 € Auslagen und 19 % Umsatzsteuer). \n \nDer nach der hälftigen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr \nverbleibende Ersatzanspruch von 538,95 € (432,90 € zzgl. 20,00 € Auslagen und 19 % \nUmsatzsteuer) ist antragsgemäß ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (§ 291 BGB und § 1335 \nSatz 2 öABGB). In Anbetracht der unterschiedlichen Zinssätze – fünf Prozentpunkte über \ndem Basiszinssatz nach deutschem Recht, 4 % nach österreichischem Recht – ist eine \nverhältnismäßige Aufteilung des Kostenerstattungsanspruchs auf die Hauptansprüche \ngeboten. Da der Anspruch aus der stillen Beteiligung, der sich nach deutschem Recht \nbestimmt, \n35 \n% \nder \nKlageforderung \nausmacht, \nentfallen \n35 \n% \ndes \nKostenerstattungsanspruchs (188,63 €) auf diesen. Die verbleibenden 65 % (350,32 €) sind \ndem Anspruch aus den Genussrechten zuzuordnen, der sich nach österreichischem Recht \nergibt. \n \n3. \nEine Entscheidung über die hilfsweise verfolgte Stufenklage ist mangels Eintritts der \nEventualbedingung – die Ablehnung direkter Zahlungsansprüche – nicht veranlasst. \n \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. \n \nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713, § 543 Abs. 1, \n§ 544 Abs. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder \ngrundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. \n2 Satz 1 ZPO). \n \n \n \n \n \nK. \n \n \n \nF. \n \n \n \nW.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-10-12/13-u-473-22","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"Rom I-VO","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2022-10-12/13-u-473-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396883","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.405582+00:00"}}