{"status":"available","doknr":"OLD396882","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-12-13","aktenzeichen":"13 U 378/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \n \nAktenzeichen: 13 U 378/23 \nLandgericht Dresden, 4 O 594/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \nIn dem Rechtsstreit \n \nA. GmbH, … \nvertreten durch den Geschäftsführer … \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \ngegen \n \nFreistaat Sachsen, …. \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, … \n \nwegen Forderung \n \n \nhat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., \nRichterin am Oberlandesgericht F. und \nRichter am Landgericht K \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2023 am 13.12.2023 \n\n \n2 \n \nfür Recht erkannt: \n \n \nI. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 31.01.2023 \n- Az.: 4 O 594/21 – wird zurückgewiesen. \n \nII. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n \nIII. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 \n% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \nIV. Die Revision wird zugelassen. \n \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 56.729,59 € festgesetzt. \n \n \n \n \nGründe: \nA. \nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten eine Zahlung wegen Bauzeitverlängerung. Auf die \nFeststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. \n \nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beru- \nfung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Die im Übrigen ordnungsgemä- \nße Berufungsbegründung ist zwar nicht fristgemäß eingereicht worden, doch hat der Senat der \nKlägerin insoweit von Amts wegen mit Beschluss vom 23.08.2023 Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand gewährt. \n \nDie Klägerin meint, das Landgericht lehne einen Anspruch in direkter oder entsprechender An- \nwendung des § 2 Abs. 5 VOB/B mit unzutreffender Begründung ab. Die Regelung setze nicht, \nwie das Landgericht meine, voraus, dass sich durch die Anordnung des Auftraggebers die \nLeistungspflichten für den Auftragnehmer verschärften. Es genüge, dass sich aufgrund eines \nnachträglichen Eingriffs des Auftraggebers die Umstände der Bauausführung änderten. Vorlie- \ngend habe der Beklagte mit seinen Ablaufplänen in die vertraglich vorgegebene Zeitschiene \n\n \n3 \n \nmit einer Ausführungsfrist von sieben Monaten, die ein paralleles Arbeiten in allen Bereichen \nerfordert habe, eingegriffen, indem er vorgegeben habe, dass in Teilbereichen erst nacheinan- \nder gearbeitet werden könne. Dies sei die Ursache dafür, dass sich die Ausführungszeit letzt- \nlich auf 14 Monate erstreckt habe. Die Klägerin habe keine andere Möglichkeit gehabt, als die \nAusführung ihrer Leistungen an den übergebenen Bauablaufplänen zu orientieren und anzu- \npassen. Der Beklagte habe zudem selbst angewiesen, dass die Bauablaufpläne maßgeblich \nseien (Anlage B 3). Es liege auf der Hand, dass die Anordnung die Grundlagen der Preisver- \neinbarung berührt habe. \n \nDer Anspruch lasse sich auch auf § 6 Abs. 6 VOB/B stützen. Der Beklagte habe selbst in sei- \nnen Bauablaufplänen seine Unzulänglichkeiten im Hinblick auf die fehlende Planung darge- \nstellt. Die Ansicht des Beklagten, ihn treffe kein Verschulden, sei schon anhand der Tatsache \nwiderlegt, dass sich aus dem Ablaufplan entnehmen lasse, wo es an der Planung hake. Der \nNachweis eines fehlenden Verschuldens sei von den Beklagten zu führen. Die Klägerin habe \ndetailliert vorgetragen, zu welchen Mehrkosten die bauzeitliche Streckung und Verschiebung \nvon Bauleistungen in das Jahr 2019 hinein geführt hätten. Hierzu habe sie dargelegt, welche \nKosten ihr bei vertragsgemäßer Ausführung innerhalb der vertraglich vereinbarten sieben Mo- \nnate entstanden wären; dem habe sie die tatsächlichen Kosten gegenübergestellt, die ihr infol- \nge der Anordnung des Beklagten entstanden seien. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \nder Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 31.01.2023, Az. \n4 0 594/21, stattzugegeben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin \n56.729,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \nab dem 01.09.2020 zu zahlen. \n \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nEr verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Klägerin gehe zu Unrecht davon aus, dass \nihr kalkulatorischer Ansatz, gleichzeitig und parallel in allen Abschnitten des Baugeschehens \nbeginnen zu können, Geschäftsgrundlage oder gar Vertragsinhalt gewesen sei. Auch ein Bau- \nzeitenplan, von dem durch die Übermittlung der Pläne (Anlagen K 6 und K 7) abgewichen wor- \nden wäre, sei weder Vertragsinhalt noch Vertragsgrundlage gewesen. Mithin könnten die spä- \nter übermittelten Bauzeitenpläne keine Änderungsanordnung enthalten haben. Fälschlich wer- \nte die Klägerin die seitens des Auftraggebers geschuldete Koordinierung des Bauablaufs als \n\n \n4 \n \nAnordnung. Die Vereinbarung eines Endtermins begründe allein Pflichten der Klägerin, wäh- \nrend zeitliche Pflichten des Beklagten nicht vereinbart gewesen seien. Soweit die Klägerin Be- \nhinderung angezeigt habe, hätten sich die Ausführungsfristen gemäß § 6 Abs. 2 VOB/B ver- \nlängert, was der Beklagte durch Übergabe der Bauablaufpläne bestätigt habe. Daraus folge \nnicht automatisch, dass der Beklagte für kalkulatorische Mehrkosten der Klägerin aufzukom- \nmen habe. \n \nDie Klägerin trage nicht vor, wann welche Ausführungsunterlagen oder Pläne gefehlt hätten, \ninwiefern sich die Klägerin hierzu bemerkbar gemacht und etwa Planungen nachgefordert ha- \nbe. Sie lege auch nicht dar, wann welche Planungsunterlagen verspätet übergeben worden \nseien und inwiefern sich dies verzögernd ausgewirkt habe. \n \nIn der Übermittlung der Bauzeitenpläne liege keine Anordnung im Sinne einer Leistungsände- \nrung, sondern allein die Suspendierung der Klägerin von der vertraglichen Leistungsverpflich- \ntung zur Fertigstellung der Leistungen am 10.01.2019. Zudem seien sie nicht kausal für die \nÄnderung der Bauumstände und die Verspätungsfolgen gewesen, da auch ohne diese Pläne \ndie Klägerin ihre Leistung angesichts der tatsächlichen Situation auf der Baustelle nicht zeiti- \nger hätte vollenden können. \n \nFür einen Anspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B fehle es an der konkreten Darstellung behindernder \nUmstände, der Kausalität und des eingetretenen Schadens. Auch ein Verschulden des Be- \nklagten liege nicht vor. \n \nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die ge- \nwechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift zur mündlichen Ver- \nhandlung vom 23.08.2023 verwiesen. \n \nB. \n \nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. \n \nI. Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B zu. \n \n1. Eine Änderung des Bauentwurfs ist nicht ersichtlich. \n \n2. Auch eine sonstige Anordnung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B liegt nicht vor. \n \na) Ob das Anordnungsrecht des Auftraggebers bauzeitliche Anordnungen umfasst, ist unge- \nklärt. Der Bundesgerichtshof hat zwar in einigen Entscheidungen in obiter dicta ausgeführt, ei- \n\n \n5 \n \nne bauzeitändernde Anordnung könne Ansprüche nach § 2 Abs. 5 VOB/B auslösen (Urteil vom \n21.03.1968 – VII ZR 84/67, Rn. 21; Urteil vom 21.12.1970 – VII ZR 184/69, Rn. 43; Urteil \nvom 27.06.1985 – VII ZR 23/84, Rn. 25, jeweils zitiert nach juris), doch existiert wohl keine \nhöchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, in welchen Fällen eine wirksame bauzeitän- \ndernde Anordnung anzunehmen ist. Kniffka (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium \ndes Baurechts, 5. Aufl., Teil 4 Rn. 167) hat zuletzt seine noch in der Vorauflage vertretene Auf- \nfassung, das Anordnungsrecht erfasse auch die zeitliche Komponente von Planungsänderun- \ngen, nunmehr geändert und verneint ein Anordnungsrecht des Auftraggebers im Hinblick auf \ndie Bauzeit. Diese sei vielmehr bei geänderten Verhältnissen in ergänzender Vertragsausle- \ngung anzupassen. \n \nb) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings mehrfach angenommen worden, \ndass ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung nach § 2 Abs. 5 VOB/B gegeben ist, wenn \nder Auftraggeber die Verschiebung der vorgegebenen Bauzeit, insbesondere des Baubeginns, \nanordnet (KG Berlin, Urteil vom 29.01.2019 – 21 U 122/18, Rn. 158ff.; OLG Hamm, Urteil vom \n14.04.2005 – 21 U 133/04, Rn. 36; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom \n25.06.2020 – 12 U 59/19, Rn. 32, zitiert nach juris). Eine Anordnung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B ist \nschon in der Mitteilung des Bestellers an den Unternehmer gesehen worden, dieser könne erst \nzu einer späteren Zeit auf der Baustelle arbeiten (KG Berlin, Urteil vom 29.01.2019 – 21 U \n122/18, Rn. 158 und 160, m.w.N., zitiert nach juris). Teilweise wird als Voraussetzung gefor- \ndert, dass die Gründe für diese Anordnung im Risikobereich des Auftraggebers liegen (KG \nBerlin, Urteil vom 22.06.2018 – 7 U 111/17, Rn. 35; OLG Braunschweig, Urteil vom 02.11.2000 \n– 8 U 201/99, Rn. 88, jeweils zitiert nach juris). Das OLG Hamm (Urteil vom 12.04.2011 – 24 \nU 29/09, Rn. 57 f. und 61, zitiert nach juris) hat ausgeführt, von einer leistungsbestimmen- den \nAnordnung könne nur dann ausgegangen werden, wenn ein entsprechender rechtsge- \nschäftlicher Wille des Auftraggebers feststellbar ist, die vertraglichen Grundlagen insoweit zu \nändern. Ein solcher Wille komme dann nicht in Betracht, wenn der Vertrag aufgrund von Leis- \ntungsstörungen notwendigerweise anders ausgeführt werden müsse. Entscheidend sei bei je- \ndem einzelnen Eingriff in den Bauablauf, inwieweit ein Wille des Auftraggebers bestehe, infol- \nge geänderter Umstände Änderungen im zeitlichen Ablauf als neuen Gegenstand der vertragli- \nchen Leistung anzuordnen. Hierbei komme es entscheidend darauf an, in welchem Maß der \nAuftraggeber Einfluss auf die verändernden Umstände gehabt habe. Soweit ändernde Um- \nstände nicht der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen seien, sei ein für eine vertragsän- \ndernde Anordnung erforderlicher rechtsgeschäftlicher Wille nicht erkennbar. Von einem \nrechtsgeschäftlichen Anordnungswillen könne allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der \n\n \n6 \n \nAuftraggeber mit neuen Bauzeitenplänen auf Störungen reagiert habe, die er selbst zu vertre- \nten habe. \n \nc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt jedoch als Anordnung i.S.v. § 2 \nAbs. 5 VOB/B nur eine Erklärung in Frage, die die vertragliche Leistungspflicht erweitert, die \nalso eine neue Verbindlichkeit des Auftragnehmers begründen soll. § 2 Abs. 5 VOB/B ist des- \nhalb nicht anzuwenden, wenn eine Leistungsänderung bereits vom vertraglichen Leistungsum- \nfang umfasst ist, etwa weil ein bestimmter vertraglicher Erfolg auf ein erkennbar nicht vollstän- \ndiges Leistungsverzeichnis angeboten worden ist (BGH, Urteil vom 09.04.1992 – VII ZR \n129/91, Rn. 8, zitiert nach juris). Zudem kann allein der Umstand, dass eine Störung des Ver- \ntrags wegen der Verzögerung der Bauausführung vorliegt, nicht als Anordnung gewertet wer- \nden und daher nicht zu Ansprüchen nach § 2 Abs. 5 VOB/B führen (BGH, Versäumnisurteil \nvom 26.10.2017 – VII ZR 16/17, Rn. 40; Urteil vom 20.04.2017 – VII ZR 194/13, Rn. 16, jeweils \nzitiert nach juris). \n \nNach dieser Maßgabe liegt hier in dem Aufstellen eines Bauablaufplans, bei dessen Einhaltung \ndie Leistung nach dem vertraglich bestimmten Endtermin fertigzustellen ist, keine Anordnung \nnach § 2 Abs. 5 VOB/B. Der vertragliche Leistungsumfang, der von der Klägerin zu erbringen \nwar, lag in der vollständigen Herstellung des Werks. Diese schuldete die Klägerin auch dann, \nwenn der vereinbarte Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden konnte, egal worauf die \nVerzögerung beruhte. Daneben oblag es der Klägerin, die Regelungen zu beachten, die von \ndem Beklagten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B zum Zusammenwirken der verschiedenen Unter- \nnehmen getroffen wurden. Hierzu gehören insbesondere Bauzeitenpläne (Ingenstau/ \nKorbion/Oppler, VOB, 22. Aufl., B § 4 Abs. 1, Rn. 13). Deren Erstellen oder Anpassen nach \nVertragsabschluss im Verlauf der Bauausführung führte nicht zu einer Erweiterung, sondern \nnur zu einer Konkretisierung der vertraglichen Leistungspflicht des Auftragnehmers. Gleichzei- \ntig wurde der Klägerin eine Verlängerung der Ausführungsfrist nach § 6 Abs. 2 VOB/B ge- \nwährt. Dass der Beklagte eine Anordnung treffen wollte, die die Leistungspflicht der Klägerin \nerweitern sollte, ist nicht ersichtlich. \n \nSoweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung schon in der Mitteilung des Bestellers, der \nUnternehmer könne nicht zur vereinbarten Zeit leisten, eine Anordnung im Sinne von § 2 Abs. \n5 VOB/B liegen soll (KG Berlin, Urteil vom 29.01.2019 – 21 U 122/18, Rn. 158 und 160, m.w.N., \nzitiert nach juris), steht dies im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs. \nKann allein der Umstand, dass eine Störung des Vertrags wegen der Verzögerung der \nBauausführung vorliegt, nicht als Anordnung gewertet werden und daher nicht zu Ansprü- \n\n \n7 \n \nchen nach § 2 Abs. 5 VOB/B führen (BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2017 – VII ZR 16/17, \nRn. 40, zitiert nach juris), kann sich die Rechtslage nicht dadurch verändern, dass der Auf- \ntraggeber dem Auftragnehmer die Störung des Vertrags mitteilt. \n \nDer Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 12.04.2011 – 24 U 29/09, Rn. 57 f. und 61, zitiert nach \njuris), das die Auslegung als Anordnung davon abhängig machen will, ob der Auftragge- ber \nmit neuen Bauzeitenplänen auf Störungen reagiert, die er selbst zu vertreten hat, vermag der \nSenat nicht zu folgen. Die nach dem Empfängerhorizont vorzunehmende Auslegung eines \nVerhaltens als Willenserklärung kann nicht maßgeblich davon abhängen, wer objektiv den An- \nlass für das Verhalten zu vertreten hat, da häufig auch hierüber Streit bestehen wird. Zudem ist \nfür den Auftragnehmer als Erklärungsempfänger gar nicht ohne Weiteres erkennbar, ob die \nändernden Umstände der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind. Schließlich ist für die \nWillensbildung des Auftraggebers auch aus der Sicht des Auftragnehmers regelmäßig nicht \nrelevant, ob er die Ursache für die Verschiebung der Bauzeit selbst zu verantworten hat oder \nnicht. \n \nd) Die im Zusammenhang mit Bauzeitenänderungen häufig zitierte Rechtsprechung des Bun- \ndesgerichtshofs zur verzögerten Vergabe vermag die Annahme, Bauzeitenpläne enthielten ei- \nne Anordnung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B und begründeten daher einen Anspruch auf eine Anpas- \nsung der Vergütung, nicht zu rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof stützt den Anspruch des \nAuftragnehmers auf eine Mehrvergütung bei verzögerter Vergabe nicht auf eine unmittelbare \noder entsprechende Anwendung von § 2 Abs. 5 VOB/B. Vielmehr nimmt er in diesen Fällen, \ndie dadurch gekennzeichnet sind, dass schon bei Vertragsabschluss die im Vertrag genann- \nten Ausführungsfristen aus tatsächlichen Gründen gegenstandslos sind, eine ergänzende Ver- \ntragsauslegung vor, um die bestehende Vertragslücke zu füllen. In diesem von den Besonder- \nheiten des Vergabeverfahrens geprägten Rahmen zieht er für die Anpassung des Vergütungs- \nanspruchs die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B heran (BGH, Urteil vom 11.05.2009 – VII ZR \n11/08, zitiert nach juris). \n \nII. Die Klägerin kann eine Mehrvergütung nicht im Rahmen einer Anpassung des Vertrags \nnach § 313 BGB verlangen. \n \n1. Eine Änderung der Vertragsgrundlage liegt nicht schon darin, dass die Klägerin nicht in allen \nBereichen parallel arbeiten konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass diese von der Klägerin geplan- \nte Vorgehensweise und ihre hieraus abgeleitete Kalkulation vom gemeinsamen Geschäftswil- \nlen der Parteien erfasst wurde. Die Kalkulation eines Unternehmers wird ohnehin grundsätz- \nlich nicht zur Geschäftsgrundlage, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall war – dem Bestel- \n\n \n8 \n \nler offengelegt wird (BGH, Urteil vom 10.09.2009 – VII ZR 152/08, Rn. 36, zitiert nach juris). \n \n \n2 . Die Verlängerung der Bauzeit von vertraglich vorgesehenen sieben auf tatsächlich 14 Mo- \nnate stellt allerdings eine Änderung der zur Grundlage des Vertrags gewordenen Umstände \ndar. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in einem ähnlich gelagerten Fall nicht für ersichtlich ge- \nhalten, dass die eingetretene zeitliche Verzögerung der Bauausführung eine so schwerwie- \ngende Änderung der zur Grundlage des Vertrags gewordenen Umstände im Sinne des § 313 \nAbs. 1 BGB darstellte, dass dem Auftragnehmer das Festhalten am Vertrag ohne eine ent- \nsprechende Anpassung der vereinbarten Vergütung nicht zugemutet werden kann (BGH, Ver- \nsäumnisurteil vom 26.10.2017 – VII ZR 16/17, Rn. 42 f., zitiert nach juris). Hierfür genügt nicht \nallein der Umstand, dass der Klägerin durch die verlängerte Bauzeit nicht kalkulierte Kosten \nentstanden. Diese stehen zu der Gesamtvergütung auch nicht in einem Verhältnis, das die \nUnzumutbarkeit, hierfür keinen Ausgleich zu erhalten, begründen würde. \n \nIII. Der Klageanspruch lässt sich auch nicht auf § 6 Abs. 6 VOB/B stützen. Hierfür fehlt es an \neiner kausalen Pflichtverletzung des Beklagten. \n \nDer Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B setzt voraus, dass eine Behinderung \ntatsächlich vorlag und sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich angezeigt wurde oder of- \nfenkundig bekannt war. Zudem muss der Stillstand adäquat-kausal durch hindernde Umstän- \nde verursacht worden sein, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch einen Ver- \ntragsteil beruhen (BGH, Urteil vom 21.10.1999 – VII ZR 185/98, Rn. 10, zitiert nach juris). \n \n1. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, die Planung zu spät zur Verfügung gestellt und not- \nwendige Vorarbeiten nicht rechtzeitig beauftragt zu haben. Hinsichtlich Letzterem traf den Be- \nklagten indes keine Vertragspflicht gegenüber der Klägerin, sondern lediglich die Obliegenheit \nzu notwendigen Mitwirkungshandlungen. \n \na) Ob und welche Verbindlichkeiten des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer be- \nstehen, ist nach der jeweiligen vertraglichen Gestaltung zu beurteilen. Geht es um Fristüber- \nschreitungen, bedürfen die Vertragsbestimmungen der Auslegung, ob der Auftraggeber die \nVerpflichtung übernommen hat, das Bauwerk zu den vereinbarten Fristen als für die Auftrag- \nnehmerleistung geeignet zur Verfügung zu stellen. Allein die Vereinbarung von Vertragsfristen \nreicht hierfür nicht aus (BGH, Urteil vom 21.10.1999 – VII ZR 185/98, Rn. 22, zitiert nach juris). \nVereinbaren die Parteien eines Bauvertrags verbindliche Ausführungsfristen, so ist diese Re- \ngelung im Zweifel so auszulegen, dass sie nur für den Unternehmer Vertragspflichten begrün- \ndet, nicht hingegen für den Besteller. Für diesen ist die fristgemäße Kooperation nur eine Ob- \n\n \n9 \n \nliegenheit (KG Berlin, Urteil vom 29.01.2019 – 21 U 122/18, Rn. 199 f., zitiert nach juris). Auch \nbei sonstigen zur Erfüllung eines Bauvertrages erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Be- \nstellers handelt es sich regelmäßig um Obliegenheiten des Bestellers, sofern sich aus dem \nGesetz oder den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt (BGH, Urteil vom \n27.11.2008 – VII ZR 206/06, Rn. 34, zitiert nach juris). Auch soweit der Auftraggeber im Rah- \nmen dieser Mitwirkungshandlungen dem Auftragnehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen \nzur Verfügung zu stellen hat, handelt es sich um eine Obliegenheit, die allerdings durch die \nvertragliche Vereinbarung zu einer Leistungspflicht erhoben werden kann. Ohne eine solche \nVereinbarung handelt es sich nicht um eine Pflicht des Bestellers, deren Verletzung zu einem \nSchadensersatzanspruch führen könnte (BGH, Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 206/06, Rn. \n35 f., zitiert nach juris). \n \nb) Vorliegend ist eine vertragliche Abrede, wann der Beklagte welche Planungen zur Verfü- \ngung zu stellen hat und zu welchen Zeitpunkten notwendige Vorleistungen anderer Unterneh- \nmer fertiggestellt sein müssen, damit die Klägerin ihre Leistungen ausführen kann, nicht er- \nsichtlich. \n \nAllerdings ergibt sich aus § 3 Abs. 1 VOB/B die Pflicht des Auftraggebers, die für die Ausfüh- \nrung nötigen Unterlagen dem Auftragnehmer rechtzeitig zu übergeben. Mithin mag der Beklag- \nte vertragliche Pflichten verletzt haben, weil er die Planungsunterlagen nicht so rechtzeitig \nübergab, wie es erforderlich gewesen wäre, damit die Klägerin die Vertragsfristen einhalten \nkonnte. \n \nKeine Verletzung einer Vertragspflicht des Beklagten liegt hingegen vor, soweit fehlende Vor- \nleistungen anderer Auftragnehmer die Klägerin an der fristgemäßen Ausführung ihrer Leistun- \ngen hinderten. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände darauf zurückzuführen waren, \ndass der Beklagte die Vorleistungen zu spät beauftragte oder die hierfür erforderlichen Planun- \ngen den Vorunternehmern nicht rechtzeitig zur Verfügung stellte. Denn der Beklagte schuldete \nder Klägerin nach dem Vertragsinhalt keine an eine Frist gebundene Zurverfügungstellung des \nBauwerks in einem für die Leistungserbringung der Klägerin geeigneten Zustand. Dann stellt \nes sich auch nicht als Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin dar, dass der Beklagte ande- \nren Unternehmern die Planungsunterlagen nicht rechtzeitig übergab und es deswegen an der \nerforderlichen Baufreiheit mangelte. \n \n2. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit die Verlängerung der Bauzeit von sieben auf 14 \nMonate gerade auf die verspätete Vorlage von Plänen zurückzuführen ist. Vielmehr lässt sich \nihrem Vorbringen entnehmen, dass, worauf sich der Beklagte beruft, jedenfalls auch fehlende \n\n \n10 \nLeistungen von Vorgewerken kausal für die verlängerte Bauzeit waren. Wirkte sich aber die \nverspätete Vorlage von Plänen nicht auf die Möglichkeit der Klägerin zur Leistungserbringung \naus, weil sie ohnehin durch andere, nicht auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhen- \nden Umständen an ihrer Leistung gehindert war, fehlt es an der für einen Anspruch aus § 6 \nAbs. 6 VOB/B erforderlichen Kausalität jenes Verhaltens des Beklagten. Wie schon im erstin- \nstanzlichen Urteil ausgeführt, mangelt es an einer bauablaufbezogenen Darstellung, der die \nkonkrete baubehindernde Wirkung der von dem Beklagten zu verantwortenden Pflichtverlet- \nzungen entnommen werden kann. \n \nIV. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 642 BGB auf Entschädigung für die von der \nKlägerin ihrem Begehren zugrunde gelegten Mehrkosten hat die Klägerin nicht dargelegt. \n \nNeben der fehlenden oder nicht rechtzeitigen Mitwirkungshandlung des Bestellers ist erforder- \nlich, dass der Unternehmer zur Leistung bereit und imstande ist (§ 297 BGB) und seine Leis- \ntung wie geschuldet dem Besteller angeboten (§§ 294 - 296 BGB) hat (BGH, Versäumnisurteil \nvom 26.10.2017 – VII ZR 16/17, Rn. 21, zitiert nach juris). Hierzu hat die Klägerin nicht vorge- \ntragen. Eines Hinweises durch den Senat hat es insoweit nicht bedurft, da die Klägerin sich \nerstinstanzlich ausdrücklich nicht auf diese Anspruchsgrundlage gestützt hat (Klageschrift \nvom 16.03.2021 unter 3.2.2., LGA 16). Zudem hat sie sich, obwohl das Landgericht einen An- \nspruch aus § 642 BGB wegen der fehlenden Darlegung dieser Voraussetzungen verneint hat, \nmit ihrer Berufung hiergegen nicht gewandt. Erst im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom \n30.11.2023 beruft sie sich darauf, dass sich der geltend gemachte Anspruch auch aus § 642 \nBGB rechtfertige. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, der Klägerin Gelegenheit zu \ngeben, nicht gehaltenen Vortrag zu dieser Anspruchsgrundlage nachzuholen. \n \nDie Klägerin hat zudem nicht dargelegt, für welche Zeiträume tatsächlich ein Gläubigerverzug \ndes Beklagten bestand. Aus dem Umstand, dass der Beklagte die Planungsunterlagen erst \nsukzessive vorlegte, kann nicht geschlossen werden, dass die Klägerin während des gesam- \nten Zeitraums bis zur Vorlage der letzten Planungsunterlage gehindert war, ihre Leistungen \nauszuführen, und deshalb die tatsächliche Verlängerung der Ausführung maßgeblich für die \nBerechnung der Entschädigung nach § 642 BGB ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die \nKlägerin jederzeit auf die gesamte Planung angewiesen war, um die ihr obliegenden Arbeiten \nauszuführen. \n \nIm Übrigen umfasst der Anspruch aus § 642 BGB jedenfalls nicht die von der Klägerin verlang- \nten Kostensteigerungen bei Löhnen (BGH, Versäumnisurteil vom 26.10.2017 – VII ZR 16/17, \nRn. 25, zitiert nach juris). \n \n \n \n\n \n11 \n \nC. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. \n \nIm Hinblick auf die ungeklärte Frage, ob eine Bauzeitverlängerung, die sich aus einem vom \nAuftraggeber erstellten Bauzeitenplan ergibt, als Anordnung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B anzuse- \nhen ist (s. oben B.I.2.), ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen. \n \n \n \n \nK. \nF. \nK.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396882","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-12-13/13-u-378-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 642","ref_norm":"642","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396882","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396882","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-12-13/13-u-378-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396882","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.371634+00:00"}}