{"status":"available","doknr":"OLD396881","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-08-14","aktenzeichen":"13 U 1745/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Seite \n1 \n \nOberlandesgericht Dresden \nZivilsenat \n \nAktenzeichen: 13 U 1745/23 \nLandgericht Zwickau, 7 O 853/20 \n \n \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \nIn dem Rechtsstreit \n \nA. GmbH, … vertreten durch den Geschäftsführer A. A. \n- Klägerin und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte, … \ngegen \nB. GmbH Bauunternehmen, … \nvertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. C. \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … Partnerschaftsgesellschaft, … \n \nwegen Sicherheit gemäß § 648a BGB a.F. \n \nhat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \nRichterin am Oberlandesgericht F., \nRichterin am Oberlandesgericht W. und \nRichter am Landgericht Dr. I. \n \nim schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 19.07.2024 Schriftsätze eingereicht werden konn- \nten, am 14.08.2024 \n\n \nSeite \n2 \nfür Recht erkannt: \n \n \nI. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Zwickau vom \n25.09.2023 – 7 O 853/20 – im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt \nneu gefasst: \n \n1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Sicherheit in Höhe von 7.397,35 € für ihre \nVergütungsansprüche aus der Erstellung der Elektroleinlegearbeiten für das Bauvorha- \nben „Neubau Verwaltungsgebäude mit Tiefgarage, …“ zu leisten. \n \n2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nII. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. \n \nIII. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 89 % und die Be- \nklagte zu 11 %. \n \nIV. Das Urteil und das angefochtene Urteil im aufrechterhaltenen Umfang sind vorläufig voll- \nstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Hö- \nhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Be- \nklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die \nBeklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die \nBeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \n \n \nBeschluss: \n \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 58.930,23 € und der Streitwert für das erst- \ninstanzliche Verfahren unter Abänderung des Streitwertbeschlusses im Urteil des Landge- \nrichts Zwickau vom 25.09.2023 auf 60.070,23 € festgesetzt. \n\n \nSeite \n3 \nGründe: \nA. \nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Stellung einer Bauhandwerkersicherung. Auf die \nFeststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. \n \nDas Landgericht hat die Beklagte zur Stellung einer Sicherheit in Höhe von 64.823,25 € verur- \nteilt. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und mit einer ordnungsgemäßen Begründung \nversehenen Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n \nDie Beklagte meint, das Landgericht habe die Prüfung unterlassen, ob bei einem Einheits- \npreisvertrag nach vollständiger Leistungserbringung für nicht ausgeführte Mengen ein Vergü- \ntungsanspruch bestehen könne. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die für den Fall \neiner Kündigung vor vollständiger Leistungserbringung einen schlüssigen Vortrag im Hin- blick \nauf die dem Unternehmer zustehende Kündigungsvergütung ausreichen lasse, könne \nvorliegend nicht angewendet werden, da die Vertragskündigung allein wegen der fehlenden \nDokumentation ausgesprochen worden sei. Unstreitig habe die Klägerin sämtliche Leerrohr- \nverlegearbeiten, die sie nach dem Vertrag zu erbringen gehabt habe, vollständig ausgeführt. \nFür vermeintliche Mehrvergütungsansprüche infolge von Änderungs- und Zusatzleistungen ge- \nnügten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schlüssigkeitserwägungen nicht. \nNichts anderes könne für die Vergütung von Mehr- und Mindermengen gelten. \n \nJedenfalls sei der Anspruch auf Sicherheitsleistung verwirkt. Das hierfür erforderliche Zeit- als \nauch Umstandsmoment, das dafürspreche, dass die Klägerin den Streit auf die Hauptsache \nreduziere und nicht noch einen zusätzlichen Nebenkriegsschauplatz aufmache, liege darin, \ndass die Parteien über acht Jahre über den angeblichen Vergütungsanspruch der Klägerin ge- \nstritten hätten, ohne dass die Klägerin ihren Anspruch auf Sicherheitsleistung geltend gemacht \nhabe. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndas Urteil des Landgerichts Zwickau, 7 O 853/20, vom 25.09.2023 aufzuheben und die \nKlage abzuweisen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n \nSeite \n4 \nSie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, sie verlange eine Sicherheit in Höhe der ver- \neinbarten Vergütung. Beim Einheitspreisvertrag sei die vereinbarte vorläufige – vor Aufmaß \neingesetzte – Summe sicherungsfähig. Insoweit genüge eine schlüssige Darlegung. Die Klä- \ngerin mache keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch geltend, da sich die Schlussrech- \nnungssumme im Rahmen der ursprünglich veranschlagten vertraglichen Auftragssumme be- \nwege. Ein schlüssiger Vortrag sei daher ausreichend. Nach der Rechtsprechung sei hierfür \nausschließlich das ursprüngliche Leistungsverzeichnis maßgeblich. Welche Umstände zu ei- \nner Reduzierung des Leistungsumfanges geführt hätten, liege in der Sphäre der Beklagten, der \ninsoweit eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast obliege. Da sich die Beklagte selbst auf \neine Kündigung beziehe, sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einem Kün- \ndigungsvergütungsanspruch nach Maßgabe von § 649 BGB a.F. ausgehe. Im Übrigen seien \ndie tatsächlich ausgeführten Leistungen noch nicht vollständig bezahlt, da insoweit noch eine \noffene Vergütung i.H.v. 5.624,86 € bestehe. \n \nStreitgegenständlich seien keine Mehrvergütungsansprüche infolge von Änderungs- und Zu- \nsatzleistungen. Bei den Ansprüchen für Gewinnverlust und Materialaufwand handle es sich um \nAnsprüche, die an die Stelle der Vergütung im Sinne von § 648a Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. träten. \n \nDie Klägerin stützt ihren Anspruch hilfsweise auf § 2 Nr. 3 VOB/B, § 313 Abs. 1 BGB, § 2 Nr. 5 \nVOB/B und § 280 Abs. 1 BGB. Die Regelung des § 2 Nr. 3 VOB/B sei nicht wirksam abbedun- \ngen worden. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe das Material sukzessive beim \nGroßhandel abrufen können, sei unzutreffend. Wie die Beweisaufnahme im Vergütungsverfah- \nren ergeben habe, handle es sich um ein spezielles Leerrohr, von dem bei dem Lieferanten, \nder die Produktion bereits eingestellt gehabt habe, nur eine zugesagte letzte Charge habe be- \nstellt werden können, um das Auftragsvolumen abzudecken. \n \nDie Ansprüche seien nicht verwirkt, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die \nBeklagte sich darauf eingestellt habe, keinem Sicherungsverlangen mehr ausgesetzt zu sein. \n \nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die ge- \nwechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift zur mündlichen Ver- \nhandlung vom 15.05.2024 verwiesen. \n \nB. \n \nDie Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. \n\n \nSeite \n5 \nDie Rechtslage bestimmt sich nach den Vorschriften über den Werkvertrag in der bis zum \n31.12.2017 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB a.F.). Für das Vertrags- \nverhältnis gilt gemäß der vertraglichen Vereinbarung die VOB/B (2006). \n \nI. Die Klägerin, die sich in einem Werkvertrag gemäß § 631 BGB gegenüber der Beklagten zur \nHerstellung eines Teils eines Bauwerks verpflichtet hatte und damit als Unternehmerin eines \nBauwerks anzusehen ist (BGH, Versäumnisurteil vom 20.10.2022 – VII ZR 154/21, Rn. 17, zi- \ntiert nach juris), kann nach § 648a Abs. 1 BGB a.F. eine Sicherheit in Höhe von 7.397,35 € ver- \nlangen. \n \n1. Die Sicherheit ist gemäß § 648a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB a.F. für die auch in Zusatzaufträ- \ngen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforde- \nrungen sowie für an die Stelle der Vergütung tretende Ansprüche zu stellen. Die Bemessung \nder Höhe der Sicherheit knüpft materiell-rechtlich an die Vergütung an, die der Unternehmer im \nZeitpunkt des Sicherungsverlangens noch verlangen kann und die er darum schlüssig darzu- \nlegen hat (BGH, Urteil vom 18.01.2024 – VII ZR 34/23, Rn. 38, zitiert nach juris). Soweit die \nKlägerin die Auffassung vertritt, hierfür sei ausreichend, die ursprünglich vereinbarte Vergü- \ntung durch Vorlage des Einheitspreisvertrages mit Leistungsverzeichnis darzulegen, trifft dies \nnicht zu. Ihre im Schriftsatz vom 19.06.2024 zitierten Auszüge aus den Entscheidungen des \nBundesgerichtshofs vom 18.01.2024 (VII ZR 34/23, Rn. 7, zitiert nach juris) und vom \n06.03.2014 (VII ZR 349/12, Rn. 9, zitiert nach juris), auf die sie ihre Ansicht stützen will, sind \nnicht den rechtlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs entnommen, sondern den von \ndiesem referierten Entscheidungsgründen des jeweiligen Berufungsurteils. \n \nAllerdings hätte die Klägerin zu Beginn des Bauvorhabens die Sicherheit in Höhe der verein- \nbarten Vertragssumme verlangen können. Dies ändert aber nichts daran, dass der Unterneh- \nmer grundsätzlich die Höhe der vereinbarten Vergütung in dem Zeitpunkt darlegen muss, in \ndem er die Sicherheit verlangt (BGH, Urteil vom 06.03.2014 – VII ZR 349/12, Rn. 24, zitiert \nnach juris). Nachdem vorliegend unstreitig keine Werkleistungen mehr zu erbringen sind und \ndie Klägerin ihren Vergütungsanspruch abschließend berechnen kann, kann sie eine Siche- \nrung nicht mehr bezogen auf die in dem Einheitspreisvertrag genannte Vertragssumme ver- \nlangen, sondern muss ihr Sicherungsverlangen dem verbleibenden Vergütungsanspruch an- \npassen (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2024 – VII ZR 34/23, Rn. 25, zitiert nach juris). \n\n \nSeite \n6 \n2. Nach dieser Maßgabe hat die Klägerin Anspruch auf Sicherung in Höhe von 7.397,35 €. \n \na) Die Klägerin behauptet noch offene Vergütungsansprüche für erbrachte Leistungen in Höhe \nvon 5.624,86 €. Zu diesen hat sie unter Vorlage ihrer Schlussrechnung schlüssig vorgetragen. \n \nDie Beklagte kann im Sicherungsprozess nicht mit dem Einwand gehört werden, die Klägerin \nhabe Leistungen nicht in dem von ihr behaupteten Umfang erbracht. Der Zweck des Gesetzes \nwürde gefährdet, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechnung des Vergü- \ntungsanspruchs erst langwierig aufgeklärt werden müssten. Daher wird ein Streit hierüber im \nProzess auf Stellung einer Sicherheit nicht zugelassen (BGH, Urteil vom 06.03.2014 – VII ZR \n349/12, Rn. 26 f., zitiert nach juris). Der schlüssige Vortrag zur Höhe der Vergütung genügt \n(BGH, Versäumnisurteil vom 20.10.2022 – VII ZR 154/21, Rn. 29, zitiert nach juris). \n \nUnter Zugrundelegung der vertraglich vereinbarten Einheitspreise ist der Schlussrechnung ei- \nne Gesamtvergütung für erbrachte Leistungen i.H.v. 31.127,72 € zu entnehmen. Abzüglich der \nunstreitigen Zahlungen i.H.v. 25.502,86 € verbleibt ein Vergütungsanspruch i.H.v. 5.624,86 €. \nFür diese Vergütung zzgl. 10 % für Nebenforderungen hat die Beklagte Sicherheit zu leisten, \nmithin i.H.v. 6.187,35 €. \n \nb) Einen weitergehenden Sicherungsanspruch für die als Gewinnverlust und (teilweise) Mate- \nrialaufwand bezeichneten Positionen hat die Klägerin nur für die Position 1.10.28 (Dokumenta- \ntion) schlüssig dargelegt. \n \naa) Die Klägerin kann nicht in dem von ihr angenommenen Umfang für nicht erbrachte Leis- \ntungen die vereinbarte Vergütung gemäß § 649 Satz 2 BGB a.F. beanspruchen. \n \nEin Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn \nder Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und er- \nforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden er- \nscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 01.06.2005 – XII ZR 275/02, Rn. 7, zitiert nach ju- \nris). Aus den von der Klägerin vorgetragenen oder zugestandenen Tatsachen ergibt sich eine \nKündigung des Werkvertrags durch die Beklagte, die den von der Klägerin behaupteten Vergü- \ntungsanspruch begründen könnte, nicht. \n \nAllerdings sprach die Beklagte mit Schreiben vom 21.11.2012 die Kündigung des Vertragsver- \nhältnisses aus. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Leistung, die die Klägerin für die Herstel- \nlung des Bauwerks zu erbringen hatte, unstreitig bereits abgenommen und vollständig fertig- \ngestellt mit Ausnahme der Zurverfügungstellung einer Dokumentation. Nur im Hinblick auf die- \n\n \nSeite \n7 \nse noch ausstehende Leistung wurde der Vertrag durch die Kündigung der Beklagten beendet \nund kann der Klägerin ein Anspruch auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen gemäß \n§ 649 Satz 2 BGB a.F. zustehen. \n \n \nEntgegen der Ansicht der Klägerin liegt keine teilweise Vertragskündigung darin, dass die Leis- \ntungen der Klägerin, die zur Herstellung des nach dem Bauvertrag geschuldeten Werks erfor- \nderlich waren, deutlich hinter den im Leistungsverzeichnis aufgeführten Mengen zurückblie- \nben. Gegenstand des Werkvertrags (Anlage K 1) waren die „Betoneinbauten Elektro“ an dem \nBauvorhaben „Neubau Sozialbürgerhaus mit Tiefgarage“ in …. Gemäß § 3 des Vertrags \nschuldete die Beklagte die komplette, funktionsgerechte und mangelfreie Erbringung der in \ndiesem Vertrag und dessen Anlagen beschriebenen Leistungen sowie innerhalb des ihr \nübertragenen Leistungsumfangs sämtliche Leistungen, die zur kompletten, funktionsgerech- \nten und mangelfreien Herstellung der in der Leistungsbeschreibung und den Plänen beschrie- \nbenen Leistungen erforderlich waren (geschuldeter Erfolg). Gemäß § 4 des Vertrags schlos- \nsen die Parteien ausdrücklich einen Einheitspreisvertrag, dessen Vergütung sich nach den \nvereinbarten Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen richtet. Hieraus er- \nschließt sich, dass der Vertrag nicht auf ein durch Mengen definiertes Leistungssoll gerichtet \nwar, sondern auf die Erbringung derjenigen Leistungen, die für das Gewerk „Betoneinbauten \nElektro“ erforderlich waren. Einer solchen Vertragsgestaltung ist die Möglichkeit einer – auch \nerheblichen – Mengenänderung immanent. Aus dem Umstand, dass bei Vertragsabschluss \nnur ein geringer Teil der Pläne für das zu errichtende Bauwerk vorlag und Vertragsbestandteil \nwurde, kann nicht gefolgert werden, dass das vertragliche Leistungssoll durch die im Leis- \ntungsverzeichnis ausgewiesenen Mengen bestimmt werden sollte. \n \nDa die Klägerin mit Ausnahme der Dokumentation sämtliche Leistungen des ihr übertragenen \nGewerks vollständig erbrachte, ist für einen Anspruch auf Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB \na.F. für die Mindermengen als nicht erbrachte Leistungen kein Raum, da insoweit keine Ver- \ntragskündigung nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B (2006) vorliegt. \n \nEin nach § 648a Abs. 1 BGB a.F. sicherbarer Anspruch nach § 649 Satz 2 BGB a.F. lässt sich \ndem Klagevorbringen jedoch im Hinblick auf die Position 1.10.28, die die vor der Kündi- gung \nder Beklagten nicht mehr erbrachte Dokumentation beinhaltet, schlüssig entnehmen. Ob es \nsich bei der Kündigung um eine solche aus wichtigem Grund oder eine freie Kündigung handelt, \nist im Sicherungsprozess nicht zu überprüfen, weil die für die Beurteilung dieser Fra- ge \nrelevanten Umstände streitig sind (BGH, Versäumnisurteil vom 20.10.2022 – VII ZR 154/21, Rn. \n29, zitiert nach juris). Als Vergütung setzt die Klägerin in ihrer Schlussrechnung vom \n\n \nSeite \n8 \n05.02.2013 1.100,00 € an und behauptet, weder Personal- noch Materialaufwand erspart zu \nhaben. Aufgrund dieses schlüssigen Vorbringens steht der Klägerin eine Sicherung für \n1.100,00 € zzgl. 10 % für Nebenforderungen, mithin insgesamt 1.210,00 € zu. \n \nbb) Einen weitergehenden zu sichernden Anspruch kann die Klägerin nicht auf § 2 Nr. 5 VOB/B \n(2006) stützen. Eine Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auf- traggebers \nim Sinne dieser Regelung liegt nicht darin, dass für die vertragsgemäße Herstel- lung des \nBauwerks andere Mengen, als im Leistungsverzeichnis angenommen, erforderlich sind, \nsolange dies nicht auf einer geänderten Planung oder ähnlichem beruht. Dass Letzteres der \nFall gewesen wäre, behauptet die Klägerin nicht. Insoweit besteht auch keine sekundäre \nDarlegungslast der Beklagten, solange die primär darlegungsbelastete Klägerin keinerlei Vor- \ntrag dazu hält. \n \ncc) § 2 Nr. 3 VOB/B (2006) gewährt der Klägerin vorliegend keinen Anspruch, da diese Klau- \nsel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen wurde. \n \n(1) In den Vertrag wurden gemäß seinem § 1 Nr. 1 die Allgemeinen Vertragsbedingungen der \nBeklagten für Nachunternehmerverträge (AVB-NU – Stand: Dezember 2008) einbezogen. Die- \nse Einbeziehung ist wirksam. \n \nHierfür ist nicht erforderlich, dass, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 19.06.2024 (GA 71) in \nAbrede stellt, die AVB-NU (Anlage BK 1 zum Schriftsatz vom 09.07.2024) dem Vertrag beige- \nlegt waren. § 305 Abs. 2 BGB findet gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung, da \ndie Klägerin als Verwendungsgegner Unternehmerin ist. Es genügt, dass sich diese über die \nBedingungen ohne weiteres Kenntnis verschaffen kann (BGH, Urteil vom 03.12.1987 – VII ZR \n374/86, Rn. 28, zitiert nach juris). Die Klägerin hat erstinstanzlich nicht bestritten, dass die AVB-\nNU in den Vertrag einbezogen wurden, sondern hat sich nur gegen die Wirksamkeit des \nAusschlusses von § 2 Nr. 3 VOB/B (2006) gewandt (s. insbesondere LGA Anlagenband Klä- \ngerin Bl. 93). Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz im Schriftsatz vom \n19.06.2024 (GA 71) mit Nichtwissen bestreitet, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertrags- \nabschlusses überhaupt mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen gearbeitet habe, kann dieser \nneue streitige Tatsachenvortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden. \n \n(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 2 Nr. 3 VOB/B (2006) wirksam abbedungen wor- \nden. \n \nDie AVB-NU enthalten in § 5 Nr. 1 die folgende Regelung: „Haben die Parteien eine Vergütung \nnach Einheitspreisen vereinbart, bleiben die Einheitspreise für die zur Ausführung der ge- \n\n \nSeite \n9 \nschuldeten Leistung erforderlichen Mengen auch bei Mengenänderungen unverändert. § 2 Nr. \n3 VOB/B gilt nicht. § 6 VOB/B bleibt unberührt.“ Jedenfalls der zweite Satz dieser Klausel ist \nnicht gemäß § 307 BGB unwirksam. \n \n(a) Die Preisanpassungsmöglichkeiten gemäß § 2 Nr. 3 VOB/B (2006) bei Mengenänderun- \ngen zählen nicht zu der für die Klauselbewertung maßgeblichen gesetzlichen Regelung im \nSinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Allerdings umfasst die gesetzliche Regelung im Sinne die- \nser Vorschrift nicht nur Gesetzesbestimmungen, sondern auch alle Rechtssätze, welche durch \nAuslegung, Analogie und Rechtsfortbildung aus den gesetzlichen Vorschriften hergelei- tet \nwerden. Die Bestimmung des § 2 Nr. 3 VOB/B zählt hierzu indes nicht. Der in dieser Rege- \nlung zum Ausdruck kommende Grundsatz gehört auch nicht mittelbar zu den Rechtssätzen, \ndie für die Bewertung einer Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB heranzuziehen sind (BGH, \nUrteil vom 08.07.1993 – VII ZR 79/92, Rn. 27, zitiert nach juris). \n \n(b) Allerdings ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht nur die Preisan- \npassung zugunsten des Auftragnehmers nach § 2 Nr. 3 VOB/B (2006), sondern darüber hin- \naus auch eine solche nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § \n313 BGB ausschließt, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners gemäß \n§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BGH, Beschluss vom 04.11.2015 – VII ZR 282/14, Rn. \n25; Urteil vom 20.07.2017 – VII ZR 259/16, jeweils zitiert nach juris). \n \nEs kann indes dahinstehen, ob § 5 Nr. 1 AVB-NU in seinem ersten Satz dahin zu verstehen ist, \ndass die vereinbarten Einheitspreise bei Mengenänderungen auch bei einer Störung der \nGeschäftsgrundlage unter Ausschluss von § 313 BGB unverändert bleiben sollen. Selbst wenn \ndieser Teil der Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand- halten \nsollte, verbleibt es bei dem im zweiten Satz angeordneten Ausschluss von § 2 Nr. 3 VOB/B \n(2006). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich vonein- ander \ntrennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Ge- \nschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, \nwenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Re- \ngelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Ver- trags \nnicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so \neinschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig ab- \nweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der \nTeilklausel die Gesamtklausel (BGH, Urteil vom 12.02.2009 – VII ZR 39/08, Rn. 15, zitiert nach \njuris). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Zwar steht der Satz „§ 2 Nr. 3 VOB/B gilt nicht.“ \n\n \nSeite 10 \ndem vorangegangenen, möglicherweise unwirksamen Teil der Klausel inhaltlich nahe. Er ist \nindes von diesem unabhängig aus sich heraus verständlich und bewirkt eine eindeutige, für \nsich genommen zulässige Regelung. Es besteht daher kein Anlass, die mögliche Unwirksam- \nkeit des ersten Satzes auf den nachfolgenden zu erstrecken. \n \ndd) Einen Anspruch auf Anpassung des Vertrags gemäß § 313 Abs. 1 BGB, die zu einer wei- \nteren gemäß § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. abzusichernden Vergütung führen würde, hat die \nKlägerin nicht schlüssig dargelegt. \n \n(1) Es kann zur Geschäftsgrundlage einer Einheitspreisvereinbarung gehören, dass eine be- \nstimmte Menge nicht über- oder unterschritten wird. Allerdings ist dem Einheitspreis die Mög- \nlichkeit einer Mengenänderung immanent, so dass grundsätzlich kein Grund für die Annahme \nbesteht, eine bestimmte Menge sei zur Geschäftsgrundlage des Vertrags geworden. Bei einer \naußergewöhnlichen Preisbildung hat der Bundesgerichtshof dies jedoch für denkbar gehalten, \nweil die darin angelegte Störung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung \nsich bei erheblichen Mengenänderungen in viel stärkerem Maße auswirkt (BGH, Beschluss \nvom 23.03.2011 – VII ZR 216/08, Rn. 7, zitiert nach juris). Auch wenn, wie hier, ganz außerge- \nwöhnlich hohe Abweichungen der Mengen vorliegen, erscheint es möglich, eine schwerwie- \ngende Veränderung der zur Grundlage des Vertrags gewordenen Umstände anzunehmen. \n \nDer Anwendung von § 313 Abs. 1 BGB steht § 2 Nr. 3 VOB/B (2006), der bei seiner Geltung \neine abschließende Regelung für die Über- und Unterschreitung der Massenansätze enthält \n(BGH, Beschluss vom 23.03.2011 – VII ZR 216/08, Rn. 6, zitiert nach juris), nicht entgegen, da \ndiese Klausel vorliegend abbedungen ist (siehe oben). \n \n(2) Die Klägerin trägt indes keine konkreten Umstände vor, aus denen auf eine schwerwiegen- \nde Veränderung der zur Vertragsgrundlage gewordenen Umstände zu schließen wäre, die die \nUnzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag begründete. \n \nIhr Vorbringen beschränkt sich auf die Behauptung, dass sie den Vertrag nicht oder nicht zu \ndenselben Konditionen abgeschlossen hätte, wenn sie die veränderten Mengen vorausgese- \nhen hätte. Sie habe sich bei Vertragsabschluss auf das Vertragsvolumen verlassen müssen, \nweil sie ihre geplanten Personalkapazitäten darauf eingerichtet habe. Komme es nicht zum \nvollständigen Leistungsabruf der vertraglichen Menge, fehle ihr abrechenbarer Umsatz, mit \ndem sie Personalkosten, Geschäftskosten, Materialkosten etc. bezahlen könne. Sie legt indes \nnicht dar, welche konkreten Auswirkungen im vorliegenden Fall die Mengenänderungen auf ih- \nren Geschäftsbetrieb hatten. Es fehlt daher an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, um \n\n \nSeite 11 \nbeurteilen zu können, ob die Mengenänderungen zu einer so schwerwiegenden Störung führ- \nten, dass der Klägerin das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. \n \nZu Unrecht beruft sich die Klägerin auf Fundstellen in Rechtsprechung (OLG München, Be- \nschluss vom 08.07.2019 [zutreffend: 22.03.2019] – 27 U 3203/18, zitiert nach juris) und Litera- \ntur (Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB, 20. Aufl., B § 2 Abs. 7, Rn. 38, 39 [jetzt 22. Aufl.]), nach \ndenen eine Störung der Geschäftsgrundlage angenommen wird, wenn ein Abweichen von der \nGesamtauftragssumme im Bereich von 20 % vorliegt. Beide Fundstellen beziehen sich auf ei- \nnen Pauschalpreisvertrag, bei dem sich Abweichungen von den bei Vertragsabschluss ange- \nnommenen Mengen anders als beim Einheitspreisvertrag auf die Höhe der Vergütung nicht \nauswirken. Die Anwendung der dort genannten Grundsätze auf Mengenabweichungen in ei- \nnem Einheitspreisvertrag ist daher nicht möglich. \n \n(3) Zudem fehlt es an schlüssigem Vortrag dazu, welche Anpassung des Vertrags die Kläge- \nrin verlangen kann. \n \nDie Störung des Äquivalenzverhältnisses, die durch die massive Mengenänderung eintritt, ist \nnicht, wie die Klägerin offenbar meint (LGA Anlagenband Klägerin 83 RS), dadurch zu behe- \nben, dass der Klägerin Gewinnverlust und Materialaufwand zu erstatten sind. Vielmehr ist der \nEinheitspreis anzupassen, der sodann für die erbrachten Leistungen in Ansatz zu bringen ist. \nDurch die Anpassung muss die Zumutbarkeit der Vertragserfüllung wiederhergestellt werden \n(MüKoBGB/Finkenauer, 9. Aufl. 2022, BGB § 313 Rn. 89, zitiert nach beck-online). Sie dient \nnicht dazu, der Klägerin den vollen Gewinn zukommen zu lassen, den sie erzielt hätte, wenn \ndie Mengenangaben im Leistungsverzeichnis zutreffend gewesen und ausgeführt worden wä- \nren. Vielmehr soll erreicht werden, dass sie eine zumutbare Vergütung ihrer erbrachten Leis- \ntungen erhält. \n \nNach dieser Maßgabe hat die Klägerin ihr Anpassungsbegehren nicht schlüssig dargelegt. \n \n(a) Mit der Schlussrechnung der Klägerin vom 05.02.2013 (Anlage K 3) werden neben den er- \nbrachten Leistungen die nicht erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung von erspartem \nAufwand abgerechnet, wie es § 649 Satz 2 BGB a.F. vorsieht. Damit basiert die Schlussrech- \nnung gerade nicht auf der geänderten Vertragsgrundlage angepassten Einheitspreisen für die \nerbrachten Leistungen. \n \n(b) Auch aus dem Nachtragsangebot, das die Klägerin unter dem Gesichtspunkt von § 2 Nr. 5 \nVOB/B (2006) erstellt hat (LGA Anlagenband Klägerin 86 ff.), ergibt sich keine schlüssige Dar- \n\n \nSeite 12 \nlegung eines angepassten Einheitspreises. \n \n \nDie Klägerin legt hier ihrer Ermittlung des neuen Einheitspreises ihren (vermeintlichen) An- \nspruch „auf die allgemeinen Geschäftskosten (17,90 %), Wagnis und Gewinn (10 %) und Ma- \nterialgewinn bezogen auf die nicht abgerufenen Mengen“ sowie für die Positionen 1.10.1 bis \n1.10.5 den Materialaufwand für die nicht ausgeführte Menge (LGA Anlagenband Klägerin Bl. 88 \nff.) zugrunde. Sie berechnet dessen Gesamtbetrag und legt diesen anschließend auf die er- \nbrachten Mengen um, um so einen neuen Einheitspreis für die abgerufenen Leistungen zu er- \nmitteln. Dies entspricht nicht der Intention der Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB, bei \nder die schutzwürdigen Interessen beider Seiten in ein angemessenes Gleichgewicht zu brin- \ngen sind (MüKoBGB/Finkenauer, 9. Aufl. 2022, BGB § 313 Rn. 81, zitiert nach beck-online). \nDurch die Vertragsanpassung soll die Zumutbarkeit der Vertragserfüllung (für beide Vertrags- \nparteien) wiederhergestellt, nicht aber einseitig das Interesse der Klägerin, den vollständigen \nGewinn auch für die nicht erbrachten Leistungen zu erzielen, bedient werden. Für die Bestim- \nmung des neuen Einheitspreises sind die nicht erbrachten Mengen daher nicht relevant. Viel- \nmehr ist darauf abzustellen, welche Einheitspreise zumutbar gewesen wären, wenn die Ver- \ntragsparteien von den richtigen Mengen ausgegangen wären. Dem wird die Berechnung der \nKlägerin nicht gerecht. \n \nee) Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB lässt sich weder im \nHinblick auf die Mengenänderungen noch wegen der tatsächlichen Materialbeschaffung der \nLeerrohre feststellen. \n \n(1) Sind die unrichtigen Mengenangaben im Leistungsverzeichnis auf ein Verschulden der Be- \nklagten zurückzuführen, richtet sich der daraus resultierende Schadensersatzanspruch nach \nden \nMaßstäben, \nwie \nsie \naus \n§ \n2 \nNr. \n3 \nVOB/B \n(2006) \nersichtlich \nsind \n(Ingenstau/Korbion/Keldungs, VOB, 22. Auflage, B § 2 Abs. 3 Rn. 9). Hierzu fehlt es an \nschlüssigem Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Höhe. Durch den Schadensersatzanspruch \nsoll der Klägerin nicht der durch die Mengenminderung entgangene Gewinn gewährt werden, \nsondern die gestörte Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung ausgeglichen werden \n(vgl. Ingenstau/Korbion/Keldungs, VOB, 22. Auflage, B § 2 Abs. 3 Rn. 7). Hierfür ist die Be- \nrücksichtigung der nicht erbrachten Leistungen in der Art und Weise, wie es ihrer Schluss- \nrechnung und ihrer Ermittlung neuer Einheitspreise für die erbrachten Leistungen zugrunde \nliegt, nicht geeignet. Die Ausführungen unter dd) (3) (a) und (b) gelten insoweit entsprechend. \n \n(2) Wegen der vergeblich eingekauften Leerrohre steht der Klägerin ein Schadensersatzan- \nspruch nicht zu, weil die Beklagte den Materialankauf nicht schuldhaft veranlasste. \n\n \nSeite 13 \nAuch wenn eine Pflichtverletzung der Beklagten darin liegen sollte, dass sie ihrer Ausschrei- \nbung ein Leistungsverzeichnis mit unzutreffenden Mengenangaben zugrunde legte, die in den \nVertragsabschluss Eingang fanden, liegt der Einkauf der gesamten Leerrohrmenge schon zu \nBeginn der Bauausführung allein in der Verantwortung der Klägerin. Bei einem Einheitspreis- \nvertrag ist stets mit – auch erheblichen – Mengenabweichungen zu rechnen, sodass der Auf- \ntragnehmer grundsätzlich nicht darauf vertrauen kann, gerade die ausgeschriebene Menge an \nMaterial zu benötigen. Besondere Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen \nkönnten, liegen nicht vor. Für die Ausführung der Leistung war zwischen den Parteien ein Zeit- \nraum von Ende Juni 2010 bis Ende September 2011 vereinbart. Eine sofortige Bestellung des \ngesamten Materials erscheint bei einer Ausführungszeit von 15 Monaten nicht erforderlich. An- \nderes ergibt sich nicht daraus, dass nach der Behauptung der Klägerin ein spezielles Leerrohr \nverwendet wurde, das die Klägerin zu Beginn des Bauvorhabens in das Auftragsvolumen voll- \nständig abdeckender Menge bestellen musste, weil von diesem Material bei dem Lieferanten \nwegen der Einstellung der Produktion nur eine zugesagte letzte Charge bestellt werden konn- \nte. Nach dem Parteivortrag wählte nicht die Beklagte, sondern die Klägerin den Hersteller und \ndessen spezielles Produkt aus (Anlage K 12), das von dem Elektro-Fachplaner lediglich frei- \ngegeben wurde (Anlage K 13). Dass die Klägerin aufgrund von Vorgaben der Beklagten ge- \nzwungen war, gerade dieses – nach ihrer Behauptung nicht ohne weiteres auch bei anderen \nBauvorhaben einsetzbare – Leerrohr zu verwenden, und die Auswahl eines anderen Produk- \ntes, sei es vom gleichen oder von einem anderen Hersteller, nicht in Betracht kam, ist weder \ndargelegt noch ersichtlich. Auch behauptet die Klägerin nicht, dass die Beklagte um die einge- \nschränkte Verfügbarkeit des freigegebenen Materials wusste. Unter diesen Umständen ist es \nnicht der Beklagten zuzurechnen, dass die Klägerin die Leerrohre nicht sukzessive entspre- \nchend dem aktuellen Bedarf auf der Baustelle, sondern schon bei Vertragsbeginn in vollem \nUmfang einkaufte. \n \nff) Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 19.06.2024 (GA 76 \nf.) andeutet, dass ihr aufgrund des unzutreffend angegebenen Vertragsvolumens andere Auf- \nträge und abrechenbarer Umsatz entgangen seien, könnte in Betracht kommen, einen Scha- \ndensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gemäß § 311 Abs. 2 Nr. \n1, § 280 Abs. 1 BGB daraus abzuleiten, wenn sich die objektiv unzutreffenden Angaben der \nBeklagten zum Umfang der zu erbringenden Leistung als Pflichtverletzung darstellen. Ei- nen \nhiernach erstattungsfähigen Schaden trägt die Klägerin indes jedenfalls der Höhe nach nicht \nansatzweise vor. \n\n \nSeite 14 \nNach einer Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen kann die geschädigte Vertragspartei \ngrundsätzlich nur Ersatz des Vertrauensschadens verlangen. Der Geschädigte ist danach so \nzu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Vertragsentschluss maßgeblichen Umstände \nstünde (BGH, Urteil vom 19.05.2006 – V ZR 264/05, Rn. 21, zitiert nach juris). Beruft sich die \nKlägerin darauf, dass sie in diesem Fall entweder neben dem Auftrag der Beklagten oder \nstattdessen andere Bauverträge abgeschlossen hätte, hätte sie zur schlüssigen Darlegung ei- \nnes Schadens vortragen müssen, welche Gewinne sie dadurch hätte generieren können, die \nihr infolge des tatsächlichen Vertragsschlusses mit der Beklagten entgingen. Ihrer pauschalen \nBehauptung, sie hätte einen anderen Bauvertrag abgeschlossen, lässt sich dazu nichts ent- \nnehmen. \n \nII. Die Beklagte kann dem Sicherheitsanspruch der Beklagten nicht den Einwand der Verwir- \nkung entgegenhalten. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Mög- \nlichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Um- \nstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben \nerscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei ob- \njektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein \nRecht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf \ndas Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch \ndie verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil \nvom 23.01.2014 – VII ZR 177/13, Rn. 13, zitiert nach juris). \n \nVorliegend fehlt es am Umstandsmoment. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich dar- \nauf eingerichtet hätte, nicht auf Leistung einer Sicherheit in Anspruch genommen zu werden, \nso dass ihr nun unzumutbare Nachteile entstünden. \n \nIII. Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nicht beanspruchen. \n \nDabei kann dahinstehen, ob die Beklagte mit der Stellung der gemäß § 648a Abs. 1 Satz 1 \nBGB a.F. geschuldeten Sicherheit in Verzug geriet, da sich die vorgerichtlichen Rechtsan- \nwaltskosten nicht als Verzugsschaden darstellen. Eine gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB \nbegründete Schadensersatzpflicht der Beklagten kann sich zwar auch auf Kosten erstrecken, \ndie durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Sicherungsanspruchs verursacht wur- \nden. Die Ersatzpflicht setzt aber voraus, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung \nverpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgebli- \n\n \nSeite 15 \nchen Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig \nwar (BGH, Urteil vom 22.01.2019 – VI ZR 402/17, Rn. 11, zitiert nach juris). Diese Anspruchs- \nvoraussetzungen hat die Klägerin nicht dargetan. Ihr Vortrag lässt insbesondere nicht erken- \nnen, dass die gemäß Nr. 2300 VV RVG in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr durch die Leis- \ntungsaufforderung vom 14.02.2020 (Anlage K 5) ausgelöst wurde. \n \nOb eine vorprozessuale anwaltliche Leistungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach \nNr. 2300 VV RVG entstehen lässt oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach \n§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr \nnach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzel- \nfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren \ntätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungs- \nhandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der \nAnwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach \nNr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag auf die au- \nßergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag unter der aufschie- \nbenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungs- \nversuche erfolglos bleiben (BGH, Urteil vom 15.08.2019 - III ZR 205/17, Rn. 43, zitiert nach ju- \nris). In welcher Art die Klägerin ihre Rechtsanwälte hier beauftragt hatte, hat sie nicht darge- \nlegt. Für eine unbedingte Beauftragung schon mit der Klageerhebung spricht, dass die Kläge- \nrin in ihrem eigenen Schreiben an die Beklagte vom 18.05.2019 (Anlage K 4), mit dem sie die \nBeklagte zur Sicherheitsleistung bis zum 15.01.2020 aufforderte, bereits ankündigte, bei Frist- \nversäumung die Sicherheit auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Eine entsprechende An- \nkündigung enthält auch das Anwaltsschreiben vom 14.02.2020. \n \nC. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Wegen der \nVerurteilung in der Hauptsache ist keine Abwendungsbefugnis der Beklagten auszusprechen, \nda diese durch die gleiche Handlung, nämlich Stellung einer Sicherheit, auszuüben wäre. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht \nvorliegen. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz \n1, § 43 Abs. 1 GKG, § 6 ZPO. Der Streitwert bestimmt sich hier gemäß § 6 ZPO nach dem \n\n \nSeite 16 \nBetrag der Forderung, deren Sicherstellung Gegenstand der Klage ist. Dabei sind die Neben- \nforderungen, die in den Sicherstellungsbetrag hier mit 10 % eingerechnet sind, nicht zu be- \nrücksichtigen. Da die Streitwertfestsetzung des Landgerichts für die erste Instanz dies nicht \nberücksichtigt, macht der Senat von seiner Befugnis gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG \nGebrauch, die Festsetzung von Amts wegen zu ändern. \n \n \n \n \n \nF. \nW. \nDr. I.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396881","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-08-14/13-u-1745-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648a","ref_norm":"648a","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396881","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396881","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-08-14/13-u-1745-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396881","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.330522+00:00"}}