{"status":"available","doknr":"OLD396880","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-07-26","aktenzeichen":"13 U 1378/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Seite \n1 \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht Dresden \n \nZivilsenat \n \nAktenzeichen: 13 U 1378/22 \nLandgericht Chemnitz, 2 O 779/16 \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \nIn dem Rechtsstreit \n \nA., … \n- Klägerin, Berufungsklägerin u. Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \ngegen \nB. GmbH, … \nvertreten durch den Geschäftsführer … \n- Beklagte, Berufungsbeklagte u. Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \nC. mbH, … \nvertreten durch den Geschäftsführer … \n- Streithelferin - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, … \n \nUnterbevollmächtigte: \nRechtsanwältin … \nwegen Ansprüchen aus einem Unfallereignis \n\n \n \nSeite \n2 \nhat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., \nRichterin am Oberlandesgericht W. und \nRichter am Landgericht K. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2023 am 26.07.2023 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \n \n1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Chemnitz vom \n09.06.2022 – 2 O 779/16 – im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise abgeändert und \nwie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. \n \n2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. \n \n \n3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin in beiden Rechtszügen \nzu tragen. \n \n4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Gläubiger ge- \ngen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, \nwenn nicht die Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstre- \nckenden Betrags erbringen. \n \n \nBeschluss: \n \nDer Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 41.954,09 € festgesetzt. \n \n \n \n \nGründe: \n \n \nI. \n \n \nDie Klägerin, eine selbständig tätige Zahnärztin, begehrt Ersatz für materielle und immaterielle \nSchäden, die sie aufgrund eines Unfalls bei einer von ihr am 07.01.2016 durchgeführten Ab- \nfahrt mit dem Schlitten auf der von der Beklagten in den Wintermonaten unterhaltenen und be- \n\n \n \nSeite \n3 \ntriebenen Naturrodelbahn am … im Kurort xxx erlitten habe. Die Streithelferin der Beklagten \nwar und ist die Betreiberin des Sessellifts, mit dem die Klägerin und ihr \n– sie im Rechtsstreit als anwaltlicher Bevollmächtigter vertretender – Ehemann sowie deren \ngemeinsame, damals sechsjährige Tochter auf das Bergplateau, auf dem sich der Start der \nRodelbahn befindet, hinaufgefahren waren. Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob \ndie Rodelbahn am 07.01.2016 zur Nutzung freigegeben oder gesperrt war. Zu den Einzelhei- \nten ihres im ersten Rechtszug gehaltenen Vortrags wird auf die tatsächlichen Feststellungen \nim angefochtenen Urteil verwiesen. \n \nDas Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme teilweise stattgegeben. Die Beklagte \nsei dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Sperrung der Rodelstre- \ncke am 07.01.2016 nicht aktiv durchgesetzt habe und die Klägerin deshalb an einem nicht mit \nSchnee bedeckten oder verfüllten Graben zu Fall gekommen sei. Da die Klägerin allerdings \nauch eine zulässige Selbstgefährdung begangen habe, müsse sie sich ein mit 50% anzuset- \nzendes Mitverschulden anrechnen lassen, was zur Halbierung ihres hinreichend dargelegten \nmateriellen Gesamtschadens führe. Die mit mindestens 15.000,00 EUR angegebene \nSchmerzensgeldvorstellung der Klägerin sei überhöht. Angemessen sei ein Schmerzensgeld \nvon 3.000,00 EUR, das wegen des Mitverschuldens auf 1.500,00 EUR zu kürzen sei. Weil ein \nZukunftsschaden nicht zu befürchten sei, sei der Feststellungsantrag abzuweisen. Beide Par- \nteien haben Berufung gegen das Urteil eingelegt. \n \nDie Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel ihre Anträge, soweit sie nicht zuerkannt worden \nsind, weiter. Das Landgericht sei fehlerhaft von einer Pistensperrung durch die Beklagte aus- \ngegangen. Es erläutere auch nicht, wann, wo und wie die Klägerin von einer Sperrung hätte \nKenntnis nehmen können. Eine etwaige Sperrung mittels Schildern sei spätestens mit der \nmündlichen Einzelerlaubnis der Liftkartenverkäuferin gegenstandslos geworden. Worin ein Mit- \nverschulden der Klägerin zu sehen sei, sei nicht verständlich. Bei der Bemessung des \nSchmerzensgeldes seien nicht sämtliche Beeinträchtigungen berücksichtigt worden. Wie es \nscheine, habe das Landgericht auch die Indexanpassung und das über Jahre verzögerte Re- \ngulierungsverhalten der Beklagten übersehen. Rechtlich verfehlt habe es die Mithaftungsquote \nauf das Schmerzensgeld übertragen. Die Abweisung der Feststellungsklage sei abwegig, \nnicht nur in Anbetracht der bei Knochenbrüchen stets gegebenen Osteoporosegefahr, son- \ndern auch wegen der dargelegten noch offen stehenden, aber nicht bezifferten Schadensposi- \ntionen. \n\n \n \nSeite \n4 \nDie Klägerin beantragt, \n \n \ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie \n \n \ndas erstinstanzliche Urteil abzuändern und \n \n \n1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.954,09 € nebst Zinsen i. H. v. fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.07.2016 zu zahlen, \n \n2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin auf Grund des Schlittenunfalls vom \n07.01.2016 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozent- \npunkten über dem Basiszinssatz seit 14.07.2016 zu zahlen, \n \n3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren \nSchaden zu ersetzen, welcher dieser auf Grund des Schlittenunfalls vom \n07.01.2016 in xxx bereits entstanden ist und noch entstehen wird, soweit \nentsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. \n \nDie Beklagte und die Streithelferin beantragen, \n \n \ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen. \n \n \nDie Beklagte beantragt zusätzlich, \n \n \ndas erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. \n \n \nDie Beklagte meint, das Landgericht sei zu Unrecht von einer ihr zuzurechnenden Pflichtver- \nletzung ausgegangen. Eine Verkehrssicherungspflicht entstehe erst dann, wenn ein Verkehr \neröffnet werde. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Sie hält daran fest, dass die Rodelpiste \nfür jeden Besucher des Berges und jeden Nutzer der Lifte erkennbar als gesperrt ausgewie- \nsen gewesen sei. Wer sich eigenverantwortlich für die Nutzung einer nicht freigegebenen Ro- \ndelbahn entscheide, hafte für etwaige Schäden selbst. Abgesehen davon habe das Landge- \nricht nicht ausgeführt, welche Maßnahmen es zur „Durchsetzung“ der Sperrung für erforder- \nlich gehalten habe. Es seien keine Maßnahmen ersichtlich, die die Grenzen der Erforderlich- \nkeit und Zumutbarkeit nicht überschritten hätten. Es handele sich lediglich um eine Mutma- \n\n \n \nSeite \n5 \nßung und nicht um eine tatsachenbasierte Kenntnis, dass der Beklagten eine Benutzung des \ngesperrten Rodelhangs nicht verborgen geblieben sein könne. Die Überzeugungsbildung des \nLandgerichts, wonach dem Ehemann der Klägerin mitgeteilt worden sei, die Rodelbahn könne \nbenutzt werden, sei nicht nachvollziehbar. Die vernommene Zeugin Z1 sei die Mitarbeiterin \ngewesen, die die Sessellifttickets verkauft habe. Weshalb deren Aussage weniger glaubhaft \nsei als diejenige des Ehemanns der Klägerin, erschließe sich nicht. \n \nZum weiteren Vorbringen im Berufungsverfahren wird auf die von den Parteien und der Streit- \nhelferin gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften zur \nmündlichen Verhandlung Bezug genommen. \n \nDer Senat hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch die erneute Ver- \nnehmung der Zeugen Z2, Z3 und Z4. Zum Ergebnis der Anhörung und der Beweisaufnahme \nwird auf das Protokoll vom 14.06.2023 verwiesen. \n \nII. \n \n \nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, weil die zulässige \nKlage in vollem Umfang abzuweisen ist. Die zulässige Berufung der Klägerin ist folglich unbe- \ngründet. \n \n1. \nAn der Zulässigkeit der Klage bestehen auch hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu Ziffer 3 \nverfolgten Feststellungsbegehrens keine durchgreifenden Bedenken. Das gemäß § 256 Abs. 1 \nZPO für die Zulässigkeit notwendige besondere Feststellungsinteresse ist anzunehmen. Die \nKlägerin hat in der am 21.06.2016 zeitnah nach dem Unfall eingereichten Klageschrift darge- \ntan, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei, insbesondere eine weitere \nOperation zur Schraubenentfernung bevorstehe. Selbst wenn die Schäden mittlerweile insge- \nsamt bezifferbar sein sollten, ist die Klägerin nicht gehalten, von der bei ihrer Erhebung zuläs- \nsigen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage überzugehen (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, \n34. Aufl., § 256 Rn. 7c). \n \n2. \nDie Klage ist allerdings in Bezug auf alle drei Anträge unbegründet, weil die Beklagte im Er- \ngebnis der getroffenen Feststellungen für den von der Klägerin infolge des Rodelunfalls erlitte- \nnen materiellen und immateriellen Schaden weder ganz noch teilweise aufzukommen hat. Da \n\n \n \nSeite \n6 \nkeine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien bestand, kommen als Anspruchsgrundla- \ngen ausschließlich § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB in Betracht. \nDie tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nicht erfüllt. \n \nDer Senat hat nach der persönlichen Schilderung der Klägerin und der Aussage ihres als Zeu- \ngen vernommenen Ehemanns Z2 zwar keine Zweifel daran, dass sich der Unfall am \n07.01.2016 auf dem Gelände zugetragen hat, auf dem die Beklagte bis heute in den \nWintermonaten eine Naturrodelbahn unterhält; die Beklagte hat den Unfall der Klägerin jedoch \nnicht durch ein ihr zurechenbares Verhalten verschuldet. Insbesondere kann dem Landgericht \nnicht in seiner Annahme gefolgt werden, die Beklagte habe gegen ihre Verkehrssicherungs- \npflicht verstoßen, indem sie die Sperrung der Rodelstrecke an diesem Tag nicht aktiv durch- \ngesetzt habe. \n \na) Eine Verkehrssicherungspflicht entsteht für denjenigen, der in seinem Verantwortungsbe- \nreich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern lässt, z.B. durch den Betrieb einer An- \nlage, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist. Er hat dann Rücksicht auf die Ge- \nfährdung zu nehmen und diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar \nsind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.01.2021 \n– VI ZR 194/18, Rn. 8, zitiert nach juris; Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 823 Rn. 46). Dar- \nüber, dass die Beklagte im Ausgangspunkt verkehrssicherungspflichtig für die Rodelbahn war \nund ist, besteht kein Streit. Sie ist Betreiberin der als solchen unter anderem im Internet und \nauf Orientierungstafeln dargestellten und beworbenen Naturrodelbahn. Für die Sicherungs- \npflicht von derartigen Rodelbahnen gelten die für Skipisten entwickelten Grundsätze sinnge- \nmäß (OLG München, Urteil vom 20.04.1978 – 1 U 4285/77, Rn. 27, zitiert nach juris; \nDambeck/Wagner, Recht und Sicherheit im organisierten Skiraum, S. 125). Hiernach ist vor \n„atypischen Gefahren“ zu sichern oder zu warnen, also vor jenen, die bei zweckgerechter Be- \nnutzung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen (OLG \nMünchen, a.a.O.). Die Rodelbahn muss so beschaffen sein, dass bei sachgerechter Benut- \nzung dem Gebot des Fahrens auf Sicht (entsprechend FIS-Regel 2) entsprochen werden \nkann (Dambeck/Wagner, a.a.O., S. 124). Nach den vom Landgericht im ersten Rechtszug ge- \ntroffenen Feststellungen wies die Rodelbahn eine derartige Beschaffenheit an der Unfallstelle \nam Unfalltag – wohl – nicht aus. \n \nb) Darauf kommt es im Streitfall allerdings nicht an. Denn jedenfalls ist davon auszugehen, \ndass die Beklagte die Sperrung der Piste signalisiert hatte, bevor die Klägerin die Rodelfahrt \nbegann. Damit hatte die Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht, dass aktuelle verkehrssi- \n\n \n \nSeite \n7 \nchernde Maßnahmen nicht zu erwarten sind (vgl. Dambeck, Piste und Recht, 3. Aufl., Rn. \n143). Die Klägerin ist folglich für sämtliche mit der Rodelfahrt eingegangenen Gefahren selbst \nverantwortlich (vgl. Dambeck/Wagner, a.a.O., S. 73). Zwar hat die Klägerin behauptet, die Ro- \ndelbahn sei auch am Unfalltag von der Beklagten zur Nutzung freigegeben gewesen, es habe \nkeine unter anderem mit Schildern kenntlich gemachte Sperrung gegeben; den Beweis für die- \nse Behauptung hat die Klägerin aber nicht geführt. Der Senat hat sich im Ergebnis der getrof- \nfenen Feststellungen nicht gemäß § 286 ZPO von der Wahrheit der Behauptung überzeugen \nkönnen. Das geht zulasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin. \n \naa) Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Umstände, aus denen sich eine Verletzung \nder Verkehrssicherungspflicht ergibt, trägt der Geschädigte. Erst wenn objektiv eine Verlet- \nzung dieser Pflicht feststeht, kann hinsichtlich der Ursächlichkeit des Verstoßes für den einge- \ntretenen Schaden und bei der Prüfung des Verschuldens des in Anspruch genommenen ein \nAnscheinsbeweis für den Geschädigten sprechen (BGH, Urteil vom 14.03.1985 – III ZR \n206/83, Rn. 19, zitiert nach juris). Besteht die behauptete Pflichtverletzung in einem Unterlas- \nsen, obliegt der nicht beweisbelasteten Partei allerdings eine sekundäre Behauptungslast für \ndie getroffenen Maßnahmen. Dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei \nvermieden werden. Der Umfang der sekundären Darlegungslast richtet sich nach den Um- \nständen des Einzelfalls. Die Darlegungen müssen so konkret sein, dass der beweisbelasteten \nPartei eine Widerlegung möglich ist (BGH, Urteil vom 24.03.2010 – XII ZR 175/08, Rn. 20, zi- \ntiert nach juris). Dazu muss sie nachweisen, dass entweder die behaupteten Warn- und Si- \ncherungsmaßnahmen nicht erfolgt sind oder dass zusätzliche Maßnahmen geboten gewesen \nwären (BeckOK BGB/Förster, § 823 Rn. 394; LG München II, Urteil vom 07.06.2018 – 9 O \n2933/16, zitiert nach beck-online). \n \nbb) Nach diesen Grundsätzen hat es der Beklagten oblegen, die von ihr getroffenen Maßnah- \nmen zur Sperrung der Rodelbahn darzutun. Diesem Erfordernis haben die Beklagte und die \nsie unterstützende Streithelferin genügt. Sie haben vorgetragen, dass – neben den an den Lif- \nten und Parkflächen angebrachten Informationstafeln und Lichtzeichenanlagen – am Start der \nRodelstrecke, den sie im Verfahren mithilfe von vorgelegten Lichtbildern dargestellt haben, ein \nSchild mit der Aufschrift „gesperrt“ aufgestellt gewesen sei. \n \ncc) Der Klägerin ist es nicht gelungen, diesen Vortrag zu widerlegen. \n \n \nDer auf ihren Antrag als Zeuge vernommene Ehemann der Klägerin hat zwar schon beim \nLandgericht bekundet, nirgendwo ein Schild gesehen zu haben, wonach die Rodelbahn ge- \n\n \n \nSeite \n8 \nsperrt gewesen sei. Seine weiteren Angaben lassen aber nicht erkennen, dass er, die Klägerin \nund die gemeinsame Tochter über den von der Beklagten ausgewiesenen Startbereich auf die \nRodelbahn gelangten. Er hat den Ort, den sie zum Einstieg in die Bahn genutzt hätten, selbst \nauf Vorlage eines ihm vom Senat zum …plateau vorgehaltenen Luftbilds aus Google Maps \nnicht lokalisieren können. Er könne nur noch sagen, an dem Punkt, an dem sie mit den \nSchlitten losgefahren seien, das als Anlage K 3 zur Akte gereichte Foto von seiner Tochter ge- \nmacht zu haben. Anhand dieses Lichtbilds kann indes nicht nachvollzogen werden, dass es \nden „offiziellen“ Startbereich der Rodelbahn wiedergibt. Die Beklagte bestreitet dies. \n \nDaran, dass er ein auf den Start der Rodelbahn hinweisendes Schild wahrgenommen habe, \nhat sich der Zeuge nicht erinnern können. Allerdings hat er auch nicht davon berichtet, nach \nSchildern geschaut oder nach der Rodelbahn gesucht zu haben. Dem entspricht die bei ihrer \nAnhörung abgegebene Schilderung der Klägerin, sie hätten sich schon im Tal an einer Anzei- \ngetafel orientiert. Sie hätten deshalb relativ schnell den Einstieg in die Rodelbahn gefunden. \nSie denke nicht, dass sie nach der Rodelbahn gesucht hätten. Auf welchem Weg sie dorthin \ngelangten, hat sie, wie ihr Ehemann, nicht mehr beschreiben können. \n \nAngesichts dieser jeweils glaubhaften, im entscheidenden Punkt aber unergiebig bleibenden \nAngaben erscheint es insbesondere nicht unwahrscheinlich, dass die Klägerin mit ihrer Fami- \nlie einen Einstieg in die Rodelstrecke wählte, der dafür nicht ausgewiesen war, und sie des- \nhalb auch ein von der Beklagten am Streckenstart angebrachtes Sperrschild nicht wahrnah- \nmen. \n \nDafür sprechen zudem die Aussagen der auf den Antrag der Beklagten vernommenen Zeugen \nZ3 und Z4, die nach der von ihnen bestätigten Behauptung der Beklagten seinerzeit für \nKontrollen und Sperrungen der Skipisten und der Rodelbahn am … zuständig gewesen seien. \nSie haben zwar bekundet, keine konkrete Erinnerung an eine von ihnen am 07.01.2016 \ndurchgeführte Pistenkontrolle zu haben. Das ist ohne weiteres plausibel, nachdem seither \nmehrere Jahre vergangen sind und Pistenkontrollen übliche Tätigkeiten für sie darstellten, die \nsich ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig eher nicht im Gedächtnis \n„verankert“ haben werden. Dennoch haben die Zeugen anhand der von der Beklagten als Anla- \ngen B 3 und B 4 vorgelegten Pistenkontrollberichte erläutert, dass und weshalb sie nach den \ndarin niedergelegten Umständen und der im Allgemeinen von ihnen geübten Praxis davon aus- \ngehen, dass die Rodelbahn an diesem Tag gesperrt gewesen sei. Der Zeuge Z3 hat darüber \nhinaus – aufgrund seiner durch jahrelange Berufstätigkeit erworbenen Ortskenntnis glaubhaft \n– bekundet, dass das ihm vorgehaltene Foto, das die Klägerin als Anlage K 3 zur Ak- \n\n \n \nSeite \n9 \nte gereicht hat und das ihren Angaben sowie der Aussage des Zeugen Z2 zufolge den von \nihnen gewählten Einstieg in die Rodelstrecke zeigt, nicht den Start sondern eine andere Stelle \nder Rodelstrecke, und zwar die Kreuzung mit dem „Zubringer zur Piste 10“, abbilde. Ferner \nhaben sowohl der Zeuge Z3 als auch der Zeuge Z4 angegeben, dass eine Sperrung nicht nur \nauf einem Schild am Streckenstart, sondern auch auf Anzeigetafeln im Ort, also im Tal, \nverlautbart wird. Der Zeuge Z3 hat insoweit zudem eine Bekanntmachung über das Internet \nund an der Kasse der Schwebebahn genannt. \n \nDass die Aussagen der Zeugen Z3 und Z4 nicht ausreichen, um die Überzeugung davon zu \ngewinnen, dass am Start der Rodelbahn am Unfalltag ein Sperrschild aufgestellt war, bleibt \nunerheblich. Nach der dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat es der \nKlägerin oblegen, das von der Beklagten behauptete Aufstellen des Schildes und die er- \ngänzende Bekanntmachung der Sperrung auf Informationstafeln und Lichtzeichenanlagen an \nden Liften und Parkflächen zu widerlegen. Das ist ihr schon mit ihrem eigenen Beweismittel \nnicht gelungen. Eine (nochmalige) Vernehmung der von der Beklagten zusätzlich benannten \nZeugin Z1 ist deshalb nicht mehr veranlasst gewesen. \n \nc) Dass die Klägerin und ihre Familie durch eine von der Beklagten zu vertretende falsche Be- \nschilderung zu einem anderen „Einstieg“ in die Rodelbahn geleitet wurden, ist nicht ersichtlich. \nDie Klägerin hat einen entsprechenden Vorwurf auch nicht erhoben. \n \nd) Auch musste die Beklagte nicht im Verlauf der Rodelstrecke weitere, auf die Sperrung hin- \nweisende Schilder platzieren. Es obliegt der Eigenverantwortung jedes potenziellen Nutzers \neiner Skipiste oder Naturrodelbahn, sich an deren Ausgangspunkt zu erkundigen, ob diese ge- \nöffnet oder gesperrt ist. Er kann nicht erwarten, auch an sämtlichen anderen möglichen Ein- \nstiegsstellen auf den aktuellen Status hingewiesen zu werden. Insoweit unterscheidet sich die \ntatsächliche Situation von derjenigen eines Sees, von dessen Ufer ein Teilbereich als öffentli- \ncher Badestrand genutzt wird. Dort kann und muss der Betreiber des Badestrands an den \nwenigen außerhalb dieser Einrichtung gelegenen Uferstellen, welche zum „wilden“ Baden be- \nnutzt zu werden pflegen und zudem verborgene Untiefen aufweisen, durch Aufstellen von \nWarn- und Hinweisschildern Maßnahmen vor allem zum Schutz von – insbesondere kleine- \nren – Kindern treffen, von denen er Einsicht in die spezifischen Gefahren eines Sees ohnehin \nnicht im selben Maß wie von Erwachsenen erwarten darf (BGH, Urteil vom 18.10.1988 – VI ZR \n94/88, Rn. 14 ff., zitiert nach juris). Demgegenüber erstrecken sich Skipisten und Naturrodel- \nbahnen – häufig über eine Länge von mehreren Kilometern – auf ein an nahezu jeder Stelle \nzugängliches Gebirgsgelände, ohne dass an den außerhalb des Starts gelegenen Einstiegs- \n\n \n \nSeite 10 \nstellen selbst eine besondere Gefahr für denjenigen droht, der „wild“ Ski fährt oder rodelt. Es \nist den Betreibern solcher Einrichtungen nicht zuzumuten, ganze Berghänge in regelmäßigen, \netwa der Sichtweite entsprechenden Abständen mit Schildern zu versehen, die auf eine Sper- \nrung hinweisen. \n \ne) Der vom Landgericht als gerechtfertigt erachtete Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe \ndie Sperrung der Rodelbahn, nicht „durchgesetzt“, obwohl die Bahn in diesem Zeitraum er- \nkennbar auch von anderen Personen genutzt worden sei, ist nicht begründet. \n \nDie Verkehrssicherungspflicht des Skipisten- und Rodelbahnbetreibers endet mit der kenntlich \ngemachten Sperrung der Piste. Die Sperrung macht, wie oben ausgeführt, deutlich, dass eine \nSicherung der Piste derzeit nicht erfolgt. Der Fahrer, der eine geschlossene oder gesperrte \nPiste befährt, handelt deshalb auf eigene Gefahr. Somit trifft den Betreiber einer wie hier ge- \ngenständlichen Naturrodelbahn auch keine weitergehende Pflicht, die Personen, die sich auf \neine eigenverantwortliche Nutzung außerhalb der Betriebszeiten einlassen, an dieser zu hin- \ndern. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Sperrung auf einer vom Betreiber \nveranlassten Maßnahme, die – wie etwa die Pistenpräparierung mittels einer Pistenraupe – ei- \nne zusätzliche Gefahr hervorrufen kann, beruht. In einem solchen Fall muss der unmittelbare \nGefahrenbereich je nach den Umständen des Einzelfalls eventuell zusätzlich abgesichert wer- \nden. Derartige gefahrerhöhenden Umstände hat die Beklagte hier jedoch nicht geschaffen. \n \nUngeachtet dessen hat die Klägerin auch nicht dargelegt, mit welchen zumutbaren Maßnah- \nmen die Beklagte das – eigenverantwortliche – Rodeln der Nutzer auf dem öffentlichen, für je- \ndermann begehbaren Hang hätte verhindern sollen und können. \n \nf) Ferner kann die Klägerin aus ihrer bestrittenen Behauptung, ihrem Ehemann sei von der im \nKassenhäuschen des von der Streithelferin betriebenen Lifts tätigen Mitarbeiterin auf seine \nFrage mitgeteilt worden, es sei kein Problem, die Schlitten nach oben zu transportieren, die \nRodelpiste sei jedoch wegen Schneemangels in keinem sonderlich guten Zustand, keine Haf- \ntung der Beklagten ableiten. Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagten diese Erklärung eines \nDritten rechtlich zugerechnet werden könnte. Nach dem behaupteten Inhalt hätte die Erklärung \nweder als die Aufhebung einer Sperrung verstanden werden dürfen, noch hätte sie ein Ver- \ntrauen in eine gefahrenfreie Nutzung der Rodelbahn hervorrufen können. Sie hätte mit dem er- \nwähnten Schneemangel im Gegenteil den Grund für die Sperrung der Bahn offenbart und die \nKlägerin und ihre Begleiter noch zusätzlich dazu anhalten müssen, besondere Vorsicht bei \nder – eigenverantwortlichen – Nutzung walten zu lassen. \n\n \n \nSeite 11 \nIII. \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO. \n \n \nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \n \n \nFür die Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n \n \n \n \n \nK. \nW. \nRiLG K. \nist wegen Urlaubs \nan der Unterschrift \ngehindert \n \n \nK.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-07-26/13-u-1378-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-07-26/13-u-1378-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396880","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.301260+00:00"}}