{"status":"available","doknr":"OLD396879","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-02-28","aktenzeichen":"13 U 113/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Seite\n1\n \n \n \n \nOberlandesgericht Dresden\n \nZivilsenat \n \nAktenzeichen: 13 U 113/23 \nLandgericht Dresden, 9 O 2597/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \nENDURTEIL \nIn dem Rechtsstreit \n \nA., … \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \ngegen \nB., … \nals Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. AG \n- Beklagter und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \n… Rechtsanwälte GmbH, … \n \nwegen Feststellung \n \n \nhat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., \nRichterin am Oberlandesgericht F. und \nRichterin am Oberlandesgericht W. \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2024 am 28.02.2024 \n\n \n \nSeite\n2\nfür Recht erkannt: \n \nI. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 23.12.2022 \n- 9 O 2597/21 - im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \nEs wird festgestellt, dass der Widerspruch des Beklagten gegen die im Insolvenzver- \nfahren über das Vermögen der C. AG (AG Dresden, Az.: 559 IN 2258/13) unter der \nlaufenden Nr. xxx der Insolvenztabelle angemeldete Forderung des Klägers in Höhe \nvon 95.011,53 € unberechtigt ist. \n \nII. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen. \n \n \nIII. Die Revision wird zugelassen. \n \n \nIV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger \ndurch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstre- \nckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert wird auf bis 22.000,00 € festgesetzt. \n \n \n \nGründe: \nA. \nDer Beklagte ist Verwalter in dem mit Beschluss vom 01.04.2014 eröffneten Insolvenzverfah- \nren über das Vermögen der C. AG (künftig: C. oder Schuldnerin). Ihr Vorstand war und ist D.. \nDieser war und ist zudem persönlich haftender Gesellschafter der E. KGaA (künftig: E.). Über \nderen Vermögen wurde ebenfalls am 01.04.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. \n \nDer Kläger erwarb am 21.11.2011 Orderschuldverschreibungen der E. für 100.000,00 €. Er \nerhielt hierauf Auszahlungen in Höhe von insgesamt 4.988,47 €. In Höhe der Differenz von \n95.011,53 € hat er eine Schadensersatzforderung zur Tabelle im Insolvenzverfahren der C. \nwegen der von ihm erworbenen Orderschuldverschreibungen der E. angemeldet. Der Beklagte \nhat die Forderung bestritten. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. \n\n \n \nSeite\n3\nDer Kläger hat in der Klageschrift insbesondere die Gründe des Urteils des Landgerichts \nDresden vom 09.07.2018 im Strafverfahren (5 KLs 100 Js 7387/12, Anlage K 4) gegen die \nHerren D., F., G., H., I. und J., die Organe der C., der E. und/oder weiterer zur sogenannten X.-\nGruppe gehöriger Unternehmen waren und rechtskräftig wegen banden- und gewerbsmäßigen \nBetrugs bzw. – betreffend Herrn I. – wegen Beihilfe hierzu zu mehrjährigen Freiheitsstrafen \nverurteilt wurden, zusammenfassend dargestellt und auszugsweise zitiert. Er hat hierauf \ngestützt vorgetragen, dass die dort Verurteilten in dem Zeitraum, in dem der Kläger seine \nOrderschuldverschreibungen zeichnete, wissentlich ein Schneeballsystem betrieben hätten, in \ndas u.a. die E. und die C. eingebunden gewesen seien. Der Beklagte hat die Richtigkeit der \nFeststellungen in dem genannten Strafurteil, das durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom \n29.10.2021 (5 StR 443/19) im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellung und die Schuldsprüche \nwegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs bzw. Beihilfe zum Betrug aufrechterhalten \nwurde, nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils \nBezug genommen. \n \nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und \nbegründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. \n \nDer Kläger meint, die Schuldnerin hafte ihm aufgrund eigener Handlungen, weil sie sich in ein \nbetrügerisches Schneeballsystem mit Wissen und Wollen ihrer rechtskräftig mittäterschaftlich \nverurteilten Organe D. und F. aktiv habe einbinden lassen und die eigentliche Täu- \nschungshandlung der E. gegenüber dem Kläger überhaupt erst ermöglicht, zumindest aber \nwesentlich erleichtert habe. Dabei habe die C. nicht nur eine Beihilfe zur Tat der E. geleistet, \nsondern auch zu den Beihilfehandlungen der X. AG … (künftig: X.), welche dem Kläger \nebenfalls deliktisch hafte. \n \nVoraussetzung der Beihilfe sei nicht, dass zwischen den Gehilfen und den Geschädigten eine \nvertragliche oder quasivertragliche Beziehung bestanden habe. Ebenso wenig sei entschei- \ndend, ob die Organe der Schuldnerin gegenüber jedem einzelnen Geschädigten persönlich \ngehandelt hätten. Mithin sei nicht erforderlich, dass der Kläger durch die Organe der Schuldne- \nrin unmittelbar durch eine spezifische auf ihn bezogene Täuschungshandlung zur Zeichnung \nder streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen veranlasst worden sei. Ausreichen \nkönne ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- \noder Unterstützungshandlung beschränke. Hierzu gehörten auch Handlungen, welche dazu \ndienten, den Anlegern ein florierendes Unternehmen vorzutäuschen und sie damit zur Zeich- \nnung von Orderschuldverschreibungen zu bewegen. Diesen Maßstab habe das Landgericht \nverkannt. \n\n \n \nSeite\n4\nDie Schuldnerin sei im Zusammenwirken mit der X. eine der zentralen Stützen der E. bei ihrem \nbetrügerischen Vorgehen gewesen. Den diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag habe das \nAusgangsgericht offenbar nicht zur Kenntnis genommen. \n \nDie Schuldnerin habe bei Eigenverträgen als Untervermittlerin der X. agiert und folglich als ein \nweiteres Vehikel beim Abschluss derartiger Verträge innerhalb der X.-Gruppe zwecks \nGenerierung von bilanziellen Gewinnen der E. durch hierfür vereinnahmte Vermittlungs- \nprovisionen gedient. Die von der Schuldnerin eingenommenen Provisionen habe diese in be- \nträchtlichem Umfang an die X. aufgrund entsprechender Courtagevereinbarungen weiterge- \nleitet und so über die X. bewusst an den Provisionskarussellen der E. mitgewirkt. \n \nUnerheblich sei, ob bereits bei Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der X. und \nder E. ein Bewusstsein bestanden habe, an einem betrügerischen Schneeballsystem \nmitzuwirken. Als Förderung der Tat sei nicht der Abschluss des Vertrags, sondern dessen \nstetige Durchführung von Bedeutung. Daran ändere nichts, dass eine vertragliche Pflicht zur \nGewinnabführung bestanden habe. \n \nDie Schuldnerin habe zudem bei der Vermittlung der nicht profitablen Eigenverträge in großem \nUmfang bewusst und gewollt mitgewirkt. Hierdurch habe die E. diese Verträge durch Teil- \nrückkäufe aktiv verwerten können. Es liege auf der Hand, dass die aus Sicht der Versiche- \nrungswirtschaft marktunübliche Zwischenschaltung der Schuldnerin und der X. keinen ande- \nren Sinn gehabt haben könne als die Generierung der nicht nachhaltigen Provisionserlöse und \n-gewinne. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndas Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. Dezember 2022 – 9 O 2597/21 abzuän- \ndern und den Beklagten wie folgt zu verurteilen: \n \nEs wird festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der \nC. AG – Amtsgericht Dresden, Az. 559 IN 2258/13 – eine Insolvenzforderung in Höhe \nvon 95.011,53 € zur ldf. Nr. xxx im Rang des § 38 InsO zusteht. \n \nFür den Fall, dass sich das Berufungsgericht an einer Selbstentscheidung gehindert sieht, be- \nantragt er hilfsweise, \n \nden Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an \ndas Landgericht Dresden zurückzuverweisen. \n\n \n \nSeite\n5\nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nEr verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Berufungsbegründung entspreche nicht \nden Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO. Sie bezeichne keine Umstände, \naus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entschei- \ndung ergeben solle, und keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder \nVollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründeten und deshalb \neine erneute Feststellung geböten. \n \nDie Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, welche der Kläger geltend machen \nwolle, setzten ein vorsätzliches Handeln in Form einer vorsätzlichen Verwirklichung eines ob- \njektiven Tatbestands voraus und könne daher nur durch Handlungen natürlicher Personen be- \ngründet werden. Bei der Schuldnerin handle es sich jedoch um eine juristische Person. Die \nstrafrechtliche Verurteilung der verschiedenen Verantwortlichen der X.-Gruppe begründe keine \nHaftung aller Gesellschaften, bei denen die Angeklagten jeweils tätig gewesen seien. \n \nDer Kläger mache im Ausgangspunkt ein (unechtes) Unterlassungsdelikt geltend. Seinen Aus- \nführungen lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass die von ihm angeführten Umstände in ir- \ngendeiner Art und Weise das den Schadensersatz begründende Unterlassen bzw. Nichtoffen- \nlegen gefördert hätten. An der Anlageentscheidung des Klägers seien nur die E. und ihr \npersönlich haftender Gesellschafter beteiligt gewesen. Beihilfe durch Unterlassen sei überdies \nnur dann haftungsbegründend, wenn auch den Gehilfen eine Garantenpflicht treffe, was hier \neindeutig nicht der Fall sei. \n \nDie Voraussetzungen für eine Haftungszurechnung gemäß § 31 BGB lägen nicht vor. Zwi- \nschen dem Kläger und der Schuldnerin bzw. den für diese handelnden Organen bestehe kei- \nne Rechtsbeziehung. Die Schuldnerin sei weder Emittentin der Anlage noch prospektverant- \nwortlich oder am Vertrieb der Anlage beteiligt gewesen. Herr D. sei gegenüber dem Kläger \nausdrücklich und ausschließlich im Namen und Aufgabenbereich der E. und als deren ge- \nschäftsführender Gesellschafter aufgetreten. \n \nDer Kläger habe bereits die angebliche „Haupttat“ nicht schlüssig dargelegt. Eine Täuschung \nsei ausgeschlossen, wenn dem Kläger bei seiner Anlageentscheidung der Prospekt nicht vor- \ngelegen habe. Worin der angebliche Irrtum liege, habe der Kläger erstinstanzlich schon nicht \nhinreichend schlüssig und substantiiert vorgetragen. Die gesamte individuelle Zeichnungssi- \ntuation des Klägers sei offengeblieben. Dies gelte auch für einen etwaigen Schaden, der dem \n\n \n \nSeite\n6\nKläger entstanden sein solle. Die vom Kläger erworbene Anlage sei teilweise werthaltig, da \nder Kläger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. eine Quote erwarte. \n \nZum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus uner- \nlaubter Handlung habe der Kläger nicht vorgetragen. \n \nDie vom Kläger behauptete Beihilfe der Schuldnerin sei schon deswegen ausgeschlossen, weil \ndies eine vorsätzliche Hilfeleistung zur Vorsatztat eines anderen voraussetze. Denklo- gisch \nkönne ein Täter nicht zugleich Gehilfe seiner eigenen Tat sein. Die Organe der Schuld- nerin \nseien aber im Strafprozess als Täter verurteilt worden. Der persönlich haftende Gesell- schafter \nder E. könne sich nicht selbst zu einer unerlaubten Handlung Hilfe geleistet haben. Das \nZuführen von Kapital allein stelle keine Beihilfe dar. \n \nEin Anspruch des Klägers sei zudem verjährt. Dem Kläger sei spätestens am 05.11.2013, als \ndie Staatsanwaltschaft die Räumlichkeiten der E. durchsucht habe, bekannt gewesen, dass \ndie E. keine nachhaltige Geschäftstätigkeit verfolgt habe. Jedenfalls aber sei dies am \n06.05.2014 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E. der Fall \ngewesen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens sowie wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen \nVerhandlungen vor dem Senat Bezug genommen. \n \nB. \n \nDie Berufung des Klägers hat Erfolg und führt – nach entsprechender Auslegung des Klagean- \ntrags – zu der Feststellung, dass der Widerspruch gegen seine zur Tabelle angemeldete For- \nderung unberechtigt ist. Diese steht ihm aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 und § 264a \nAbs. 1 StGB sowie aus § 826 BGB, jeweils in Verbindung mit §§ 830, 31 BGB zu. \n \nI. Das Rechtsmittel ist zulässig. Insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den inhalt- \nlichen Anforderungen von § 520 Abs. 3 ZPO. \n \nNach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeich- \nnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Er- \nheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO \nmuss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Voll- \nständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb \neine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, \n\n \n \nSeite\n7\nwelche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und wel- \nche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Be- \nschluss vom 15.03.2022 – VIII ZB 43/21, Rn. 11, zitiert nach juris). \n \nDiesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Der Kläger begründet die nach sei- \nner Ansicht nach bestehende Haftung der Schuldnerin damit, dass diese sich in ein betrügeri- \nsches Schneeballsystem mit Wissen und Wollen ihrer rechtskräftig mittäterschaftlich verur- \nteilten Organe D. und F. aktiv habe einbinden lassen und die eigentliche Täuschungs- handlung \nder E. gegenüber dem Kläger überhaupt erst ermöglicht, zumindest aber we- sentlich erleichtert \nhabe. Dem Argument des Landgerichts, dass der Vorstand der Schuldne- rin in keiner \nrechtlichen Beziehung zum Kläger gestanden habe und dem deutschen Recht ei- ne \nKonzernhaftung fremd sei, hält er entgegen, es sei nicht Voraussetzung, dass zwischen den \nGehilfen und den Geschädigten eine vertragliche oder quasivertragliche Beziehung be- \nstanden habe. Ebenso wenig sei entscheidend, ob die Organe der Schuldnerin gegenüber je- \ndem einzelnen Geschädigten persönlich gehandelt hätten. Damit bringt der Kläger hinreichend \nzum Ausdruck, warum er die angefochtene Entscheidung für unrichtig hält, die lediglich ein- \nzelne Gesichtspunkte behandelt, aus denen sich eine Haftung nach Ansicht des Landgerichts \nnicht ableiten lässt, ohne sich mit dem vom Kläger dargestellten Gesamtgeschehen zu befas- \nsen. Einen die Entscheidung selbstständig tragenden Grund, mit dem sich der Kläger nicht \nauseinandersetzen würde, enthält das angefochtene Urteil nicht. \n \nII. Die Feststellungsklage nach § 180 InsO ist zulässig. Insbesondere ist die Forderung, die \nvon dem Beklagten bestritten worden ist, ordnungsgemäß angemeldet worden. \n \nDie Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt \nwerden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ \n181 InsO). Die Anmeldung zur Tabelle ist Sachurteilsvoraussetzung; eine Feststellungskla- ge \nohne Anmeldung ist unzulässig. Maßgebend für diese Prüfung ist der Sachverhalt, der in der \nAnmeldung angegeben worden ist (§ 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). Auf die ordnungsge- mäße \nAnmeldung kann der Insolvenzverwalter nicht verzichten (BGH, Urteil vom 05.07.2007 – IX ZR \n221/05, Rn. 12 f., zitiert nach juris). Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der \nForderung anzugeben (§ 174 Abs. 2 InsO). Der Begriff des Grundes der Forderung ent- spricht \ndemjenigen in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, bezeichnet also den Sachverhalt, aus dem die \nForderung entspringt. Da die Anmeldung Grundlage der Eintragung ist, aus welcher der Gläu- \nbiger nach Aufhebung des Verfahrens die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3, \n§ 201 Abs. 2 InsO), muss es möglich sein, die Reichweite der Rechtskraft dieses Titels zu \nbestimmen (BGH, Urteil vom 09.01.2014 – IX ZR 103/13, Rn. 6, zitiert nach juris). \n\n \n \nSeite\n8\nDiesen Erfordernissen genügt die am 23.12.2019 bei dem Beklagten eingegangene Anmel- \ndung vom 18.12.2019 (Anlage K II) einer Forderung von 95.011,53 €. In dem beigefügten Be- \ngleitschreiben wurde der Sachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch gegen die \nSchuldnerin ableitet, hinreichend konkret dargestellt. Insbesondere wurden die Tatbeiträge der \nHerren D. und F. und deren Funktion bei der Schuldnerin als Vorstands- bzw. Aufsichts- \nratsmitglied benannt sowie die Rolle der Schuldnerin bei der Generierung von Scheinbilanzge- \nwinnen geschildert. Schließlich berief sich der Kläger auf die Zurechnungsnorm des § 31 BGB. \nOb die gehaltenen Rechtsausführungen und die benannten Vorschriften den Anspruch \nrechtfertigen konnten, ist für die Wirksamkeit der Anmeldung ohne Belang, da ein Rechtssatz, \nder die geltend gemachte Forderung begründen soll, nicht vorgetragen werden muss (BGH, \nUrteil vom 09.01.2014 – IX ZR 103/13, Rn. 6, zitiert nach juris). \n \nIII. Der Widerspruch gegen die zur Tabelle angemeldete Forderung ist unberechtigt. Dem Klä- \nger steht die behauptete Forderung in Höhe von 95.011,53 € gegen die Schuldnerin zu. \n \n1. Im Ausgangspunkt ist zwischen den Parteien ein Sachverhalt unstreitig, aus dem sich er- \ngibt, dass durch die Herren D. und F., die im Zeitpunkt der Zeichnung der Orderschuld- \nverschreibungen durch den Kläger Vorstand bzw. Aufsichtsratsmitglied der C. waren, als \nMittäter im Jahr 2011 gegenüber Anlegern, die Orderschuldverschreibungen der E. er- \nwarben, die Straftaten des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB und des Kapitalanlagebetrugs \nnach § 264a Abs. 1 StGB begangen wurden. \n \na) Aufgrund des unbestrittenen Vortrags des Klägers steht der Sachverhalt fest, wie er im Ur- \nteil des Bundesgerichtshofs vom 29.10.2021 (5 StR 443/19) dargestellt ist: Die Herren D. und \nF. (sowie die Herren G., H. und J. als weitere Mittäter und Herr I. als Gehilfe, die bei der \nSchuldnerin keine relevante Funktion ausübten und deswegen im Weiteren unerwähnt \nbleiben,) betrieben seit etwa der Mitte der 2000er Jahre eine Unternehmensgruppe auf dem \nGebiet der Finanzdienstleistung. Zentrale Gesellschaft der Gruppe war die E., deren \nursprünglicher \nUnternehmensgegenstand \ndie \nBetätigung \nam \nZweitmarkt \nfür \nLe- \nbensversicherungen war. Das Geschäftsmodell sah den Ankauf von langfristigen Lebensver- \nsicherungspolicen und deren Weiterführung vor, um bei Vertragsende an die sogenannte \nÜberschussbeteiligungen enthaltende Versicherungsleistung zu gelangen. Dabei gab die E. zur \nDeckung des sich daraus ergebenden Finanzbedarfs Anleihen in Form von Order- \nschuldverschreibungen aus, die sie durch Vermittlung eines anderen Unternehmens der Grup- \npe an ein breites Publikum vertrieb. Darüber hinaus erzielte die Gesellschaft Einnahmen durch \neinen Gewinnabführungsvertrag mit der X., deren Geschäftsgegenstand die Vermittlung von \nFinanzprodukten, insbesondere von Lebens- und Rentenversicherungen, war. \n\n \n \nSeite\n9\nBereits Ende des Jahres 2007 stellte die E. das Geschäft am Zweitmarkt für Lebensversi- \ncherungen ein, war jedoch zur Deckung ihrer laufenden Kosten weiter auf die Finanzierung \ndurch Orderschuldverschreibungen angewiesen. Mangels anderer externer Ertragsquellen \nkonnten ab diesem Zeitpunkt die Zinsen für die bestehenden Orderschuldverschreibungen nur \ndurch neue Abschlüsse gezahlt werden; schon weit vor dem Jahr 2011 erkannten die Herren \nD. und F., dass zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes die beständige Neuein- werbung \nvon Kapital unerlässlich war und jede nicht ganz unerhebliche Unterbrechung der \nsystembedingt notwendigen Zufuhr frischer Liquidität schnell zum Zusammenbruch des Sys- \ntems führen konnte, mithin das Geschäft mit den Orderschuldverschreibungen zu einem \n„Schneeballsystem degeneriert“ war. \n \nUm gleichwohl fortgesetzt Anleger zu gewinnen und diesen gegenüber Gewinne darstellen zu \nkönnen, die die E. bzw. die gesamte X.-Gruppe als außerordentlich erfolgreiche wirt- schaftliche \nUnternehmung und eine Geldanlage darin als renditeträchtig erscheinen lassen sollten, \nbedienten sich die Herren D. und F. im großen Umfang sogenannter Eigenverträge. Dabei \nhandelte es sich um großvolumige Lebens- und Rentenversicherungen, die die E. als \nVersicherungsnehmerin durch die Vermittlung anderer Unternehmen der Gruppe, zumeist der \nX., abschloss und besparte. Die hierdurch seitens der X. vom jeweiligen Versicherer \nvereinnahmten Provisionen wirkten über die Ergebnisabführung auch bei der E. bilanziell \ngewinnerhöhend, obwohl diese die erheblichen Provisionen – nach außen nicht erkennbar – \nüber die Versicherungsprämien wirtschaftlich zu tragen hatte und ihre Gewinne damit \ngleichsam selbst finanzierte. Die vorgeblichen Gewinne der E. waren deshalb bloß das \nErgebnis bilanzieller Effekte und standen nur auf dem Papier. In Ermangelung anderer Er- \ntragsquellen schloss die E. immer weitere Eigenverträge ab, um so über die Jahre steigende \nGewinne ausweisen zu können. Die Notwendigkeit der Besparung dieser Verträge zur \nVermeidung der Rückforderung der Provision seitens des Versicherers (sogenannte Storno- \nhaftung) brachte eine Vergrößerung des Liquiditätsbedarfs mit sich, der nur – teuer und damit \nim Ergebnis verlustbringend – über die zusätzliche Ausgabe von Orderschuldverschreibungen \ngedeckt werden konnte. Diese Umstände waren den Herren D. und F. bereits Ende des Jahres \n2007 durch die von ihnen eingeschalteten Wirtschaftsprüfer aufgezeigt worden. \n \nDas Vertriebssystem für die Orderschuldverschreibungen war mit einem Netz von Vermittlern \nunter dem Dach der zur Firmengruppe gehörenden K. aufgebaut. Die gutgläubigen Vermitt- ler, \ndenen gegenüber in Seminaren die wirtschaftlichen Hintergründe der bilanziellen Kennzah- len \nder E. ebenfalls verschleiert worden waren, wurden mittels Schulungen und interner Vorgaben \nangewiesen, die Beratungsgespräche auf der Grundlage der Basisprospekte zu ge- \n\n \n \nSeite\n10\nstalten, um so den Anschein eines wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmens bei den Anlage- \ninteressenten zu erzeugen. In den Prospekten für die Orderschuldverschreibungen sowie den \nregelmäßig veröffentlichten Geschäftsberichten wurden die ständig steigenden Gewinne der E. \nhervorgehoben und der Eindruck erweckt, der Ankauf von Lebensversicherungen sei nach wie \nvor das zentrale und ein gewinnbringendes Geschäftsfeld der E.. Weder dem Haupttext der \nProspekte noch den angehängten Jahresabschlüssen ließ sich entnehmen, dass die Quelle \nder ausgewiesenen Gewinne tatsächlich im Wesentlichen Provisionen aus dem Abschluss von \nEigenverträgen waren, ohne die kontinuierlich Verluste hätten ausgewiesen werden müssen. \nDie Anleger gingen indes aufgrund der Beratungsgespräche davon aus, dass es der E. möglich \nsei, durch ihre unternehmerische Tätigkeit die Anlagebeträge nebst Zinsen zurückzuzahlen. \n \nAufgrund des unbestrittenen Klägervortrags steht zudem fest, dass D. spätestens im Laufe des \nJahres 2009 erkannte, dass das Geschäftsmodell der Unternehmen der X.-Gruppe nicht \ntragfähig war und die Anleger über die tatsächliche Ertrags- und Finanzlage falsch informiert \nwurden. Ihm war ebenfalls bewusst, dass die E. kein nachhaltiges und ein prospektwidriges \nGeschäftsmodell betrieb und ihre Darstellung als ein wirtschaftlich erfolgreiches Unternehmen \nauf den bilanziellen Effekten durch die seitens der X. vereinnahmten Provisionen aus den \nEigenverträgen beruhte. Diese Provisionseinnahmen der X. wiederum resultierten in \nnennenswertem Umfang aus der Weiterleitung von Vermittlungsprovisionen der C., welche \ndiese als Untervermittlerin von Eigenverträgen der E. erlangt hatte. Auch dies war D., der \njeweils selbst anordnete, welche Gesellschaft bei den Eigenverträgen als Vermittler auftrat, \nbekannt. \n \nb) Dieser Sachverhalt erfüllt den Tatbestand des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs so- \nwie des Kapitalanlagebetrugs. \n \nAnleger, die Orderschuldverschreibungen der E. erwarben, wurden hierbei getäuscht, da in den \nBasisprospekten, auf deren Grundlage die Anleger ihre Investitionsentscheidungen tra- fen, der \nLeser nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die E. tatsächlich die Ge- schäftstätigkeit \nam Zweitmarkt für Lebensversicherungen eingestellt hatte, sie ihre Einnahmen hauptsächlich \nüber die Gewinnabführung durch von ihr selbst zu tragende Provisionen erzielte und kein \ntragfähiges Geschäftsmodell verfolgte. Die Änderung der Geschäftstätigkeit und das daraus \nresultierende Risiko eines Forderungsausfalls der Gläubiger wären zwingend im Haupttext der \nBasisprospekte mitzuteilen gewesen (BGH, Urteil vom 29.10.2021 – 5 StR 443/19, Rn. 58, \nzitiert nach juris). \n\n \n \nSeite\n11\nDen Anlegern entstand ein Schaden in Höhe des von ihnen investierten Betrags. Die ihnen aus \nden erworbenen Orderschuldverschreibungen zustehenden Rückzahlungsansprüche wa- ren \nwertlos, da jederzeit mit dem Zusammenbruch des Schneeballsystems und damit des \nGeschäftsmodells gerechnet werden musste (BGH, Urteil vom 29.10.2021 – 5 StR 443/19, Rn. \n69, zitiert nach juris). \n \nc) Die Verwirklichung der Straftatbestände durch die Herren D. und F. erfolgte in mittelbarer \nTäterschaft kraft Organisationsherrschaft (sog. Organisationsdelikt). \n \nEine solche mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn die durch einen – nicht notwendig dolosen – \nTatmittler begangene Tat durch einen Hintermann gelenkt wird. Dieser Hintermann besitzt \nTatherrschaft, wenn er mit den durch die Organisationsstrukturen geschaffenen Rahmenbe- \ndingungen das deliktische Geschehen maßgeblich beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom \n26.08.2003 – 5 StR 145/03, Rn. 33, zitiert nach juris). \n \nSo liegt der Sachverhalt hier, da die Herren D. und F. mit ihren Mittätern die Organisati- \nonsstruktur des betrügerischen Schneeballsystems schufen, ohne selbst gegenüber den ge- \nschädigten Anlegern aufzutreten. Die mit dem Betreiben des Schneeballsystems im Zusam- \nmenhang stehenden Einzelbetrugstaten gegenüber den geschädigten Anlegern sind dabei zu \neiner einheitlichen Handlung im Sinne des § 52 StGB verknüpft (BGH, Beschluss vom \n26.08.2003 – 5 StR 145/03, Rn. 36, zitiert nach juris). Dementsprechend wurden die Herren D. \nund F. nur wegen einer einheitlichen Tat des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs verurteilt. \nAn der mittelbaren Tatbegehung gegenüber dem Kläger ändert nichts, dass Herr D. die \nUrkunde über die erworbene Orderschuldverschreibung unterzeichnete. Dieser Umstand reicht \nfür die Annahme einer eigenhändigen Tatbegehung nicht aus. Vielmehr war zu diesem \nZeitpunkt die Täuschung des Anlegers bereits vollzogen (BGH, Beschluss vom 26.08.2003 – 5 \nStR 145/03, Rn. 32, zitiert nach juris). Auch die durch die Täuschung veranlasste \nVermögensverfügung erfolgte bereits durch die Unterzeichnung des Antrags auf Zeichnung von \nOrderschuldverschreibungen \nund \ndie \nanschließende \nEinzahlung \ndes \nvereinbarten \nKapitalbetrags, auch wenn diese vor Ausstellung der Urkunde über die Orderschuldverschrei- \nbung durch Herrn D. vorgenommen wurde. \n \nd) Dass der Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs bei einer strafrechtlichen Verurteilung im \nWege der Gesetzeskonkurrenz hinter dem daneben verwirklichten Betrugstatbestand zurück- \ntritt und deshalb insoweit kein Schuldspruch erfolgte (BGH, Urteil vom 29.10.2021 – 5 StR \n443/19, Rn. 52, zitiert nach juris), ändert nichts daran, dass der Straftatbestand gemäß § 264a \nAbs. 1 StGB erfüllt ist. \n\n \n \nSeite\n12\n2. Der Kläger wurde durch das von den Herren D. und F. betriebene Schneeballsystem \ngeschädigt. \n \na) Unstreitig erwarb der Kläger am 21.11.2011 Orderschuldverschreibungen der B. für \n100.000,00 €, von denen er 4.988,47 € durch Auszahlungen zurückerhielt. \n \nb) Die getätigte Investition wurde durch die unrichtige und unvollständige Darstellung im Pro- \nspekt für die Orderschuldverschreibungen veranlasst. \n \naa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei einer unrichti- \ngen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstän- \nden eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die mangelhafte Prospektdarstellung für die An- \nlageentscheidung ursächlich war (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – II ZR 273/12, Rn. 10, zitiert \nnach juris). Diese auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung gilt für die quasi-vertragliche \nProspekthaftung und für Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf de- \nliktischer Grundlage gleichermaßen (BGH, Urteil vom 21.02.2013 – III ZR 139/12, Rn. 15, zitiert \nnach juris). Auf sie kann auch im Rahmen einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a \nAbs. 1 StGB zurückgegriffen werden, wenn dem Kapitalanleger der Emissionsprospekt über- \ngeben wurde (OLG Dresden, Teilurteil vom 28.03.2019 – 8 U 1249/17, Rn. 140, zitiert nach ju- \nris), ebenso für die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und nach § 826 BGB \n(BGH, Urteil vom 12.03.2020 – VII ZR 236/19, Rn. 39, zitiert nach juris). Wird der Prospekt \nnicht vor der Zeichnung übergeben, erfolgt die Vermittlung aber auf Grundlage des Prospekts, \ngilt nichts anderes, da sich etwaige Prospektmängel in das Beratungsgespräch hinein fortset- \nzen und genauso wirken, wie wenn dem Anleger der Prospekt rechtzeitig übergeben worden \nwäre und er kein Gespräch mit dem Anlagevermittler geführt, sondern sich alleine aus dem \nProspekt informiert hätte (BGH, Beschluss vom 24.02.2015 – II ZR 104/13, Rn. 8, zitiert nach \njuris). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler auch ohne Kenntnisnahme \ndes Prospekts durch den Anleger für die Anlageentscheidung ursächlich wird, wenn der Pro- \nspekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern \nals Arbeitsgrundlage verwendet wird, weil dann die Anleger auf andere als die im Prospekt ge- \nnannten Risiken nicht hingewiesen werden konnten (BGH, Urteil vom 12.03.2020 – VII ZR \n236/19, Rn. 39, zitiert nach juris). \n \nbb) Die persönliche Anhörung des Klägers und die Vernehmung des Zeugen Z1, der dem \nKläger die Anlage vermittelte, hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass dem Kläger der \nBasisprospekt für Orderschuldverschreibungen 2011/2012 mit dem Stand \n\n \n \nSeite\n13\n27.09.2011 (künftig: Prospekt) bei der von Z1 durchgeführten Erstberatung am 17.11.2011, \nalso vier Tage vor Zeichnung der Anlage übergeben wurde. \n \nDer Kläger hat sich allerdings nicht mehr erinnern können, ob ihm der Prospekt bereits am \n17.11.2011 ausgehändigt wurde, wenngleich er aus den Umständen, insbesondere dem Inhalt \nder ihm vorliegenden Protokolle der Beratungsgespräche, die Schlussfolgerung gezogen hat, \nden Prospekt jedenfalls vor der Zeichnung der Anlage und wohl schon am 17.11.2011 erhalten \nund auf dieser Grundlage Fragen gestellt zu haben. Der Zeuge Z1 hat jedoch – auch unter \nZuhilfenahme der ihm noch zur Verfügung stehenden Protokolle über die mit dem Kläger am \n17.11.2011 und 21.11.2011 geführten Beratungsgespräche, die als Anlage zum Protokoll der \nmündlichen Verhandlung genommen worden sind, – bekundet, den Kläger am 17.11.2011 über \nzwei verschiedene Geldanlagemöglichkeiten informiert zu haben, nämlich zum einen über \nOrderschuldverschreibungen der E. in unterschiedlichen Varianten und zum anderen über \neinen Fonds der L.. Dabei seien dem Kläger die vollständigen Beratungsunterlagen zu den \nvorgestellten Anlageprodukten, insbesondere der Prospekt der E. übergeben worden. \n \nAn der Richtigkeit der Schilderungen sowohl des Klägers als auch des Zeugen Z1 hat der \nSenat keine Zweifel. Die dargestellten Abläufe sind plausibel und entsprechen der Lebenser- \nfahrung. Der Zeuge Z1, der am Ausgang des Verfahrens kein erkennbares Interesse hat, ist \nsichtlich bemüht gewesen, die Vorgänge entsprechend seiner Erinnerung zu schildern. Er hat \nsich insbesondere nicht gescheut, Erinnerungslücken offenzulegen, und hat bereitwillig \nabgegrenzt, dass sich seine eigene Erinnerung an den konkreten Vermittlungsvorgang im We- \nsentlichen darauf beschränkt, dass der Kläger anders als die meisten Anlageinteressenten \nnicht auf Empfehlung eines Dritten oder aufgrund eines Messeauftritts, sondern aus eigenem \nAntrieb, aufmerksam geworden durch die Werbung im Schaufenster, das Vermittlungsbüro \naufsuchte. Im Übrigen hat er seine Angaben auf die bei ihm noch vorhandenen Unterlagen und \ndas damalige Prozedere bei Anlageberatungen gestützt, das konsequent verfolgt und deswe- \ngen nach seiner Überzeugung auch im konkreten Einzelfall eingehalten worden sei. Seine \nDarstellung findet Bestätigung in dem vom Kläger und einer weiteren Mitarbeiterin des Vermitt- \nlungsbüros unterschriebenen Protokoll über das Beratungsgespräch vom 17.11.2011, in dem \ndie Übergabe der „Prospekte/Produktunterlagen“ zu den Produkten, die Gegenstand der Bera- \ntung waren, mithin auch des Prospekts der E. festgehalten ist. Dabei haben sowohl der \nKläger als auch der Zeuge T1 bekundet, das Protokoll am 17.11.2011 unterzeichnet zu \nhaben. Soweit auch in dem Protokoll über das Beratungsgespräch vom 21.11.2011 ausge- \nführt ist, dass dem Kläger der Prospekt übergeben wurde, steht dies nicht im Widerspruch \n\n \n \nSeite\n14\nzur Angabe des Zeugen Z1, der Kläger habe den Prospekt nur einmal, nämlich am 17.11.2011 \nerhalten. Die erneute Protokollierung der Übergabe hat der Zeuge damit erklärt, dass in \nmanchen Fällen in dem Gesprächstermin, in dem die Zeichnung der Anlage schließ- lich erfolgt \nsei, ein Produkt erworben worden sei, das nicht Gegenstand der vorangegangenen \nErstberatung gewesen sei. Um zu bestätigen, dass auch in einem solchen Fall der Prospekt \ndem Kunden ausgehändigt worden sei, finde sich die entsprechende Bestätigung auch in dem \nFormular über die weitere Beratung. \n \nDer Senat ist daher davon überzeugt, dass der Prospekt dem Kläger bereits vier Tage vor \nZeichnung der Anlage vorlag. \n \ncc) Zudem geht der Senat aufgrund der Darstellung des Zeugen Z1 davon aus, dass dieser \nden Kläger jedenfalls auch auf der Grundlage des Prospektinhalts über die Anlage beriet. Der \nZeuge hat berichtet, er habe, bevor in seinem Unternehmen mit der Vermittlung der Or- \nderschuldverschreibungen der E. begonnen worden sei, an einer Schulung in Frankfurt am \nMain teilgenommen, in der sämtliche Unterlagen, insbesondere der Prospekt behandelt worden \nseien. Den Prospekt habe er selbst gelesen, wie er es bei allen Produkten gemacht habe, die \nihnen zum Vertrieb angeboten worden seien. Diese Praxis habe dazu geführt, dass nur etwa \ndie Hälfte der ihnen angebotenen Produkte in ihr Geschäftsfeld übernommen worden seien, da \nsich aus den Prospekten Zweifel an Produkten ergeben hätten. \n \nDer Senat ist daher davon überzeugt, dass die Erläuterungen, die der Zeuge Z1 dem Kläger \nüber die Orderschuldverschreibungen der E. gab, maßgeblich durch den Inhalt des Prospekts, \ninsbesondere die darin enthaltenen unzutreffenden Informationen über die unter- nehmerische \nTätigkeit und die wirtschaftliche Situation der E. beeinflusst und diese damit Grundlage der \ndurch den Zeugen Z1 vorgenommenen Beratung des Klägers waren. \n \ndd) Unter den vorgenannten Umständen ist die Kausalität der mangelhaften Prospektdarstel- \nlung und der darin liegenden Täuschung für die Anlageentscheidung des Klägers zu vermuten. \n \nDies ergibt sich schon daraus, dass dem Kläger der Prospekt bereits am 17.11.2011 ausge- \nhändigt wurde und er sich nach vier Tagen Bedenkzeit von sich aus erneut zu dem Vermittler \nbegab, um nunmehr die Orderschuldverschreibung der E. zu zeichnen. Es liegt nahe, dass sich \nder Kläger in diesen vier Tagen jedenfalls auch aus dem Prospekt informierte, um seine \nAnlageentscheidung zu treffen. \n \nUnabhängig davon begründet auch der Umstand, dass der Vermittler den Prospekt als Ar- \nbeitsgrundlage für die Beratung des Klägers verwendete, nach der oben dargestellten höchst- \n\n \n \nSeite\n15\nrichterlichen Rechtsprechung die Vermutung der Kausalität der falschen Prospektangaben für \ndie Anlageentscheidung des Klägers, weil dieser auf andere als die im Prospekt genannten \nRisiken nicht hingewiesen werden konnte. Ob der gesamte Inhalt des Prospekts von dem Klä- \nger zur Kenntnis genommen wurde und die fehlerhaften Darstellungen, insbesondere die Bi- \nlanzpositionen der E,, Gesprächsgegenstand waren, ist dabei nicht relevant (BGH, Urteil vom \n12.03.2020 – VII ZR 236/19, Rn. 42 f., zitiert nach juris). \n \n3. Die Straftatbestände des Betrugs nach § 263 StGB und des Kapitalanlagebetrugs nach \n§ 264a StGB sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, sodass die Täter den durch \ndie Straftaten Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet sind. \n \n4. Eine Schadensersatzpflicht von Herrn D. ergibt sich zudem aus § 826 BGB wegen vor- \nsätzlicher sittenwidriger Schädigung. \n \nSittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende \nWürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl al- \nler billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der \nHandelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögenschaden hervorruft. Vielmehr muss eine \nbesondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den \neingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen erge- \nben kann (BGH, Urteil vom 12.03.2020 – VII ZR 236/19, Rn. 24, zitiert nach juris). Insbesonde- \nre bei mittelbaren Schädigungen kommt es darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, \nsittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der \nAnsprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17, Rn. 8, \nzitiert nach juris). \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Haftung nach § 826 BGB auf \nSchadensersatz, wenn das ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornher- \nein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindel- \nunternehmen handelt. In Fällen sogenannter Schneeballsysteme, wie es hier bei dem Vertrieb \nder Orderschuldverschreibungen der E. betrieben wurde, ist die Absicht des Täters, Anleger zu \nschädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage \nselbst abgeleitet werden kann. Denn hier hängt die Rendite der Kapitalanleger davon ab, dass \nfortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das auf- grund der \nMarktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. In diesem Fall nehmen die Betreiber, \ndie die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (BGH, Ver- säumnisurteil \nvom 04.02.2021 – III ZR 7/20, Rn. 16, zitiert nach juris). \n\n \n \nSeite\n16\n5. Die Schuldnerin haftet für den Schaden des Klägers, für den Herr D. wie eben dargestellt nach \n§ 830 Abs. 1 BGB verantwortlich ist, nach der Maßgabe des § 31 BGB, der auf alle juris- tischen \nPersonen anwendbar ist (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 31 Rn. 3). \n \na) Nach § 31 BGB ist die juristische Person für den Schaden verantwortlich, den ein Organ \noder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zu- \nstehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem \nDritten zufügt. Über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus hat die Rechtsprechung zudem \neine Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Be- \ntriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Per- \nson zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juris- \ntische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, \nselbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es \nnicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des “Vertreters” in der Satzung der Kör- \nperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertre- \ntungsmacht verfügt (BGH, Urteil vom 05.03.1998 – III ZR 183/96, Rn. 18, zitiert nach juris). \n \nb) Nach dieser Maßgabe haftet die Schuldnerin für den Schaden, der dem Kläger entstanden \nist. \n \naa) Die Haftung gründet sich allerdings nicht auf Tatbeiträge des Aufsichtsratsmitglieds F.. Als \nsolches war dieser nicht verfassungsmäßig berufener Vertreter der Schuldnerin. Auch nach \nden oben dargestellten Grundsätzen der Repräsentantenhaftung kommt eine Zurech- nung \nseiner Verantwortlichkeit nicht in Betracht. Hierfür wäre erforderlich, dass er mit Außen- wirkung \nfür die Schuldnerin tätig wurde und diese hierdurch repräsentierte. Solche Umstände sind nicht \nersichtlich. \n \nbb) Die Tatbeteiligung von Herrn D., der als Vorstand Organ der Schuldnerin i.S.v. § 31 BGB \nwar, führt indes zur Schadensersatzpflicht der Schuldnerin. \n \nDie in § 31 BGB normierte haftungsrechtliche Zurechnung knüpft allerdings nicht nur an die \nFähigkeit des Organs an, für die juristische Person zu handeln. Die Einstandspflicht der juristi- \nschen Person setzt außerdem voraus, dass das Organ auch in dem ihm zugewiesenen Wir- \nkungskreis auftrat. Für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Vorstands muss \ndie Schuldnerin danach nur insoweit einstehen, als er tatsächlich als ihr Organ handel- te. Eine \nHaftung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn er etwa (nur) für eine andere juristi- sche \nPerson handelte, die zum selben Konzern oder zur selben Unternehmensgruppe gehör- te (vgl. \nBGH, Urteil vom 02.12.2014 – VI ZR 501/13, Rn. 16, zitiert nach juris). \n\n \n \nSeite\n17\n(1) Die Verantwortlichkeit von Herrn D. für die Erstellung des unrichtigen Prospekts oder des \nVertriebs der Orderschuldverschreibungen der E. führt nicht zu einer Haftung der Schuldnerin. \nDiese Tätigkeiten sind ausschließlich seiner Funktion als Organ der E. zuzu- ordnen. Allein der \nUmstand, dass die unrichtige Darstellung im Prospekt sich auch und gerade auf Tätigkeiten der \nC. bezogen haben mag, begründet keine Beteiligung der C. am Kapitalanlagebetrug. \n \n(2) Der C. kam jedoch – dem Tatplan entsprechend – eine wesentliche Rolle im Rahmen des \nvon Herrn D. sowie seinen Mittätern und Gehilfen betriebenen bzw. zumindest geförderten \nSchneeballsystems zu. \n \n(a) Die C. fungierte mit der X. aktiv als Vermittlerin von Eigengeschäften der E., um durch ein \nProvisionskarussell und dessen bilanzielle Effekte entgegen der Realität ein positives Bild der \nwirtschaftlichen Lage der E. in deren Bilanz und den Emissionsprospekten darstellen und den \nAnlegern ein prosperierendes Unternehmen vorspiegeln zu können, das tatsächlich aber kein \nnachhaltiges Geschäft betrieb. Hierdurch wurde zu den von den Verantwortlichen der E. \nbegangenen Straftaten gegenüber den Anlegern wie auch dem Kläger und deren vorsätzlicher \nsittenwidriger Schädigung ein maßgeblicher Beitrag geleistet. \n \nDie von dem Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2021 (II ZR \n152/20) steht der Zurechnung nicht entgegen. Im dortigen Fall hat der Bundesgerichtshof die \nHandlung eines Dritten, die eine Offenbarungspflicht einer Aktiengesellschaft begründete, nicht \nals Förderung der von der Aktiengesellschaft begangenen Pflichtverletzung angesehen, die in \nder unterlassenen Offenbarung lag. Vorliegend erschöpft sich indes das Verhalten des Vor- \nstands der Schuldnerin nicht darin, dass eine Offenbarungspflicht begründende Umstände ge- \nschaffen wurden. Vielmehr erfolgte die planmäßige Generierung von Gewinnen der X. durch \nProvisionen, die die Schuldnerin aus der Vermittlung von großvolumigen Eigenversicherungen \nder E. erlangte und an die X. abführte, um infolge des Gewinnabführungsvertrags zwischen \nder X. und der B. bei Letzterer erhebliche Gewinne ausweisen zu können und dadurch deren \nwirtschaftliche Lage wesentlich günstiger erscheinen zu lassen, als sie tatsächlich war. \nDieses Vorgehen diente gezielt und planmäßig der Täuschung von Anlegern, um diese zum \nErwerb von Orderschuldverschreibungen der E. zu bewegen. Irrelevant ist dabei, dass der \nGewinnabführungsvertrag bereits geschlossen wurde, bevor das Geschäft der E. zu einem \nSchneeballsystem degenerierte. Maßgeblich ist vielmehr, dass der bei seinem Abschluss \nnicht zu beanstandende Vertrag später dazu missbraucht wurde, die Grundlagen für die \nTäuschung der Anleger zu schaffen. \n\n \n \nSeite\n18\nBei diesen Gegebenheiten stellt die Mitwirkung an der Vorspiegelung einer unzutreffenden \nwirtschaftlichen Situation der E. ein aktives Tun und nicht nur ein Unterlassen der Aufklä- rung \nder Anleger dar, so dass sich die Frage einer Garantenstellung gegenüber dem Kläger nicht \nstellt. \n \nHerr D. hat als Vorstand der Schuldnerin diese Mitwirkung, die mit seinem Wissen und Wollen \ngemäß dem Tatplan erfolgte, zu verantworten, da er die Geschäfte der C. zu führen hatte. Er \ninstrumentalisierte die C. im Rahmen des von ihm planmäßig betriebenen \nSchneeballsystems, um die Täuschung der Anleger über die für die Anlageentscheidung \nmaßgeblichen Umstände zu ermöglichen. Hierin liegt ein Beitrag zur Schädigung des Klägers, \nden er gerade als Vorstand der Schuldnerin leistete und der dieser deshalb nach § 31 BGB \nzuzurechnen ist. \n \nDieser Beitrag stellt sich nicht nur als vom Täter vorgenommene Vorbereitungshandlung dar, \ndie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Zurechnung der zum Schadens- \nersatz verpflichtenden Straftat nach § 31 BGB begründen würde (BGH, Urteil vom 13.01.1987 \n– VI ZR 303/85, Rn. 12 ff., zitiert nach juris). Bei dem Betrieb des betrügerischen Schneeball- \nsystems handelt es sich um ein sogenanntes uneigentliches Organisationsdelikt, bei dem Herr \nD. als Hintermann mit den durch die Organisationsstrukturen geschaffenen Rahmen- \nbedingungen das deliktische Geschehen maßgeblich beeinflusste und deshalb Tatherrschaft \nbesaß (BGH, Beschluss vom 26.08.2003 – 5 StR 145/03, Rn. 33). Zu dem für die Verwirkli- \nchung des Tatbestands maßgeblichen Verhalten gehört daher auch die Schaffung und Auf- \nrechterhaltung der Rahmenbedingungen, die Herrn D. die Tatherrschaft vermittelten. Der \nUmstand, dass Herr D. in diesem Rahmen weitere, vielleicht gewichtigere Handlungen in \nanderer Eigenschaft, insbesondere als Organ der E., vornahm, steht der (Mit-)Haftung der \nSchuldnerin nicht entgegen. Setzt sich ein Tatgeschehen aus mehreren Handlungen dessel- \nben Täters zusammen, ist jede von ihnen als Tatbeitrag relevant und derjenigen juristischen \nPerson zuzurechnen, als deren Organ der Täter handelte. \n \nAn dieser Bewertung ist der Senat nicht dadurch gehindert, dass der Kläger augenscheinlich \ndie der C. zuzurechnenden Mitwirkungshandlungen unzutreffend als Beihilfe beurteilt. Die \nSchuldnerin haftet nur für Pflichtverletzungen ihres Organs D., der selbst Täter ist und zu seiner \neigenen Tat keine Beihilfe leisten kann (BGH, Urteil vom 13.01.1987 – VI ZR 303/85, Rn. 13, \nzitiert nach juris). An die vom Kläger vorgenommene rechtliche Einordnung ist der Se- nat aber \nnicht gebunden. Dieser hat vielmehr den vorgetragenen Sachverhalt selbstständig rechtlich zu \nwürdigen („iura novit curia“). \n\n \n \nSeite\n19\n(b) Ohne Relevanz ist, ob Herr D. Handlungen gegenüber dem Kläger vornahm. An einer \nunmittelbaren Beziehung des Täters zum Geschädigten fehlt es regelmäßig bei der Schädi- \ngung eines anderen in mittelbarer Täterschaft, wie es gerade bei Schneeballsystemen häufig \nder Fall ist, bei denen wie hier die geschädigten Anleger durch gutgläubige Vermittler gewor- \nben werden. Auch der mittelbare Täter haftet aber sowohl nach § 823 Abs. 2 als auch nach \n§ 826 BGB, selbst wenn dessen Tatherrschaft vom Geschädigten gar nicht wahrgenommen \nwurde. Daher ist auch für die Verantwortlichkeit einer Gesellschaft nach § 31 BGB, die allein \nder Schadensersatzpflicht ihres Organs folgt, nicht erforderlich, dass das Organ gegenüber \ndem Geschädigten als solches in Erscheinung trat oder eine Vertragsbeziehung zwischen der \nGesellschaft und dem Geschädigten bestand. Die Haftung auf der Grundlage von § 31 BGB \nsetzt eine unmittelbare Beziehung des Geschädigten zur Gesellschaft nicht voraus. \n \n(c) Nicht erforderlich ist, dass der Tatbeitrag, den Herr D. als Organ der Schuldnerin vor- nahm, \nfür die Schädigung des Klägers im Sinne einer condicio sine qua non kausal wurde. Es genügt, \ndass sie sich als für die Tatbegehung relevantes Element darstellt. Dies ist hier der Fall. Zwar \nmag die Einschaltung der C. nicht erforderlich gewesen sein, da die von ihr an die X. gezahlten \nProvisionen auch von der X. selbst unmittelbar hätten generiert werden können. Dies ändert \naber nichts daran, dass Herr D. die C. tatsächlich in die Vorgänge einschaltete. \n \n6. Dem Kläger entstand ein Schaden von 95.011,53 €. \n \nDa die von dem Kläger erworbene Orderschuldverschreibung nicht so werthaltig war, wie der \nProspekt und auf dessen Basis der Vermittler es dem Kläger darstellte, wurde der Kläger be- \nreits durch die Zeichnung der Anlage unmittelbar geschädigt (BGH, Urteil vom 19.11.2013 – VI \nZR 411/12, Rn. 29, zitiert nach juris). Er ist daher nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als \nhätte er die streitgegenständliche Orderschuldverschreibung nicht gezeichnet. Erstattungsfä- \nhig ist danach der Zeichnungsschaden, wobei sich der Kläger die erlangten Auszahlungen in \nHöhe von 4.988,47 € im Wege des Vorteilsausgleichs – wie geschehen – schadensmindernd \nanrechnen lassen muss (OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2019 – 8 U 1020/18, Rn. 115, zitiert \nnach juris). \n \nDie erwartete Quote im Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. ist hingegen nicht in \nAbzug zu bringen. Nach § 43 InsO können die Kläger gegen jeden Schuldner, der ihnen für \ndieselbe Leistung auf das Ganze haftet, bis zu ihrer vollen Befriedigung den ganzen Betrag \ngeltend machen, den sie zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatten. Mithaftung in \ndiesem Sinne ist nicht nur bei einer echten Gesamtschuld im Sinne von § 421 BGB, sondern \n\n \n \nSeite\n20\nauch ohne eine innere Verbundenheit der Verpflichtungen gegeben, wenn der Gläubiger die \nihm gebührende Leistung von den Schuldnern gleichzeitig, aber insgesamt nur einmal fordern \nkann. Es schadet nicht, dass die so verknüpften Forderungen auf selbständige Anspruchs- \ngrundlagen – hier einerseits gegen die C. aus Delikt und andererseits gegen die E. (auch) aus \nVertrag – zu stützen sind (MüKoInsO/Bitter, 4. Aufl. 2019, InsO § 43 Rn. 5, zitiert nach beck-\nonline; zu § 68 KO BGH, Urteil vom 30.01.1992 – IX ZR 112/91, Rn. 26, zitiert nach juris). \n \nDer Auffassung des Beklagten, eine Mithaftung aller Gesellschaften der X.-Gruppe führe zu \neiner unzulässigen Umgehung von insolvenzrechtlichen Vorschriften und verstoße gegen Sinn \nund Zweck von Insolvenzverfahren, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage oder eine \nanderweitige Rechtfertigung vorliege, ist nicht zuzustimmen. Liegen die materiellrechtli- chen \nVoraussetzungen für eine Haftung mehrerer Schuldner vor, gibt § 43 InsO dem Gläubi- ger \nausdrücklich das Recht, gegenüber jedem Schuldner den ganzen Betrag bis zu seiner vollen \nBefriedigung geltend zu machen. Dass hierdurch die Quoten anderer Gläubiger, denen nur ein \nSchuldner haftet, verringert werden, ist § 43 InsO immanent. \n \n7. Der Anspruch ist nicht verjährt. \n \nDie Forderungsanmeldung vom 18.12.2019, die am 23.12.2019 bei dem Beklagten einging, \nhemmte die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB. Dies wäre nur dann nicht der Fall, \nwenn die Verjährungsfrist vor Ablauf des Jahres 2016 zu laufen begonnen hätte und deshalb \nam 23.12.2019 bereits verstrichen gewesen wäre. Solches lässt sich indes nicht feststellen. \n \nDie gemäß § 195 BGB drei Jahre betragende Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des \nJahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begrün- \ndenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahr- \nlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Diese Voraussetzungen lagen jedenfalls vor \nBeginn des Jahres 2016 nicht vor. \n \na) Der Anspruch entstand allerdings mit dem Erwerb der Orderschuldverschreibungen im Jahr \n2011. \n \nb) Die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis \ndes Klägers, für die der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, Urteil vom \n23.01.2007 – XI ZR 44/06, Rn. 32, zitiert nach juris), lässt sich vor dem Jahr 2016 nicht fest- \nstellen. \n\n \n \nSeite\n21\naa) Wann der Kläger positive Kenntnis erlangte, trägt der Beklagte nicht vor. Er behauptet ins- \nbesondere nicht, dass dies schon vor Ablauf des Jahres 2015 der Fall gewesen wäre. \n \nbb) Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis vor diesem Zeitpunkt ergibt sich aus dem Parteivor- \ntrag nicht. \n \nGrobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldba- \nren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahr- \nlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem \nGläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt \nund nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss \npersönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchs- \nverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die \nden Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die \nAugen verschlossen hat (BGH, Urteil vom 02.07.2015 – III ZR 149/14, Rn. 11, zitiert nach ju- \nris). \n \n(1) Für die Feststellung einer grob fahrlässigen Unkenntnis ist vorliegend nicht maßgeblich, ob \nder Kläger einen deliktischen Anspruch gegen die E. oder D. kennen musste. Kommen mehrere \nPersonen als Schädiger in Betracht, so richtet sich der Verjährungsbeginn gegenüber jedem \neinzelnen dieser möglichen Schuldner danach, wann der Geschädigte von der Person des \nbetreffenden Schädigers Kenntnis erlangte. Dementsprechend kann die Ver- jährungsfrist \nhinsichtlich mehrerer Schuldner, auch wenn sie aus demselben Schadensereig- nis für \ndenselben Schaden nebeneinander verantwortlich sind, zu unterschiedlichen Zeitpunk- ten \nbeginnen und ablaufen (BGH, Urteil vom 12.12.2000 – VI ZR 345/99, Rn. 11, zitiert nach ju- ris). \nDies gilt auch, wenn es sich bei den mehreren für eine Ersatzpflicht in Betracht kommen- den \nVerantwortlichen einerseits um ein (in Form einer juristischen Person betriebenes) Unter- \nnehmen und andererseits um Personen handelt, die dessen Organe oder (leitende) Mitarbeiter \nsind, für welche das Unternehmen über § 31 BGB einzustehen hat. Die über § 31 BGB haften- \nde juristische Person und ihr deliktisch unmittelbar verantwortliches Organ treten dem Ge- \nschädigten als Gesamtschuldner gegenüber. Demgemäß kann die Verjährung eines An- \nspruchs nur gegenüber demjenigen Gesamtschuldner wirken, hinsichtlich dessen ihre Vor- \naussetzungen im Einzelnen festgestellt sind (§ 425 Abs. 2 BGB). Die persönliche Verantwort- \nlichkeit des unmittelbar deliktisch Handelnden steht auch im Rahmen der Organhaftung nach \n§ 31 BGB als eigene und selbständige Haftung neben derjenigen des Unternehmens; auch \nhier kommt eine automatische Parallelität der Behandlung der Verjährungsvoraussetzungen \nnicht in Betracht (BGH, Urteil vom 12.12.2000 – VI ZR 345/99, Rn. 12, zitiert nach juris). \n\n \n \nSeite\n22\n(2) Mithin ist vorliegend allein entscheidend, ob der Kläger hätte erkennen müssen, dass \n(auch) die C. ihm über die Zurechnungsnorm des § 31 BGB Schadensersatz schuldet. Dies ist \nbis zum Ende des Jahres 2015 nicht ersichtlich. \n \nAllein aus den öffentlich bekannt gewordenen Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft \ngegen die Verantwortlichen der Gesellschaften der X.-Gruppe im Jahr 2013 und aus der \nEröffnung der Insolvenzverfahren im Jahr 2014 ergaben sich keine konkreten Hinweise auf ei- \nnen Schadensersatzanspruch des Klägers gerade gegen die Schuldnerin. Selbst wenn der \nBerichterstattung in der Presse, deren Inhalt der Beklagte nicht näher darlegt, und den Mittei- \nlungen des Insolvenzverwalters der E. zu entnehmen gewesen sein mag, dass die X.-Gruppe \nein betrügerisches Schneeballsystem betrieben hatte, lag es für den Kläger nicht nahe, dass \nihm gegen die C., mit der ihn weder ein Rechtsgeschäft noch irgendwelche geschäftlichen oder \ntatsächlichen Kontakte verband, aufgrund der Zurechnungsnorm des § 31 BGB ein \nSchadensersatzanspruch zustehen könnte. Welche Rolle die C. innerhalb der X.-Gruppe und \ninsbesondere für das Schneeballsystem spielte, war auch aus den Berichten des \nInsolvenzverwalters der E. nicht zu erkennen. Warum diese dem Kläger Kenntnisse über die \nEinbindung der C. in das Schneeballsystem hätten vermitteln können, zeigt der Beklagte nicht \nauf. Dafür genügte nicht, dass in der dort dargestellten Struktur der Unternehmensgruppe die \nC. als Mitglied und Herr D. als deren Vorstand genannt waren, da sich allein daraus nicht der \nSchluss \naufdrängte, \ndass \ndie \nC. \nin \nbetrügerische \nHandlungen \ngegenüber \nOrderschuldverschreibungsgläubigern der E. eingebunden war. Ebenso wenig legt der \nBeklagte dar, welche Hinweise Recherchen im Internet oder Informationsveranstaltungen von \nRechtsanwälten dem Kläger im Hinblick auf Tatbeiträge der C. hätten geben können. \n \nDie Anklageerhebung und Eröffnung der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen die Ver- \nantwortlichen der X.-Gruppe im November 2015 änderte an dieser Situation nichts. Es ist weder \nersichtlich, dass der Kläger den Inhalt der Anklageschrift zur Kenntnis nahm, noch trägt der \nBeklagte vor, dass die Anklageschrift Anhaltspunkte dafür enthielt, dass Herr D. betrü- gerische \nHandlungen in Bezug auf den Kläger gerade in dem ihm als Vorstand der C. zugewiesenen \nWirkungskreis vornahm. \n \nFür die Frage, wann die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen, \nist nicht relevant, ob dem Kläger die Hemmung der Verjährung besonders leicht und ohne \nKostenrisiko, nämlich durch Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren gemäß § 204 \nAbs. 1 Nr. 10 BGB möglich war. Zwar wird die Beurteilung, ob und wann der Gläubiger Kennt- \n\n \n \nSeite\n23\nnis von bestimmten Umständen hat oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit be- \nruht, maßgeblich durch den Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt. Deshalb kann \nausnahmsweise Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschie- ben, \nwenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter \nnicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der \nKlageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom \n13.01.2015 – XI ZR 303/12, Rn. 38, zitiert nach juris). Umgekehrt führt indes die Möglich- keit, \ndie Hemmung der Verjährung im Einzelfall besonders risikolos zu bewirken, nicht zu ge- \nringeren Anforderungen an die Feststellung des Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen. \n \nZu Unrecht meint der Beklagte, es fehle an konkreten und individuellen Ausführungen des Klä- \ngers dazu, ab wann er Kenntnis gehabt und was er zur Ermittlung der Voraussetzungen sei- \nnes Anspruchs und der Person des Schuldners getan habe. Es ist zunächst einmal Sache des \ndarlegungs- und beweisbelasteten Beklagten, zum Vorliegen der subjektiven Vorausset- \nzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem 01.01.2016 vorzutragen. Erst aufgrund solchen \nVortrags zu der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers obliegt es diesem, \nseinerseits an der Aufklärung mitzuwirken und etwa darzulegen, was er zur Ermittlung der \nVoraussetzungen seines Anspruchs und der Person des Schuldners unternommen hat (BGH, \nUrteil vom 03.06.2008 – XI ZR 319/06, Rn. 33, zitiert nach juris). Ergeben sich aber wie hier \nschon aus dem Vorbringen des Beklagten keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis oder grob \nfahrlässige Unkenntnis des Klägers, bedarf es auch dessen Mitwirkung zur Aufklärung nicht. \nDie sekundäre Darlegungslast des Klägers dient nicht dazu, dem Beklagten erst eine Grundla- \nge für den ihm obliegenden primären Vortrag zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen \ndes § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu schaffen. \n \nc) Die am 23.12.2019 bei dem Beklagten eingegangene Anmeldung der Forderung im Insol- \nvenzverfahren, die, wie oben unter II. ausgeführt, wirksam erfolgte, hemmte mithin die Verjäh- \nrung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB rechtzeitig. \n \n8. Der Anspruch des Klägers gegen die Schuldnerin besteht in voller Höhe, auch wenn der \nKläger gegenüber anderen Mithaftenden die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt haben soll- \nte. Dies ist ihm nicht etwa als Mitverschulden anzulasten. \n \nC. \n \n1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vor- \nläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. \n\n \n \nSeite\n24\n2. Die nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG vorzunehmende Festsetzung des Streitwerts richtet sich \ngemäß § 182 InsO nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die streit- \ngegenständliche Forderung zu erwarten ist. \n \nDer Kläger hat die zu erwartende Quote mit 15 % und dementsprechend in der Berufungsbe- \ngründung den Wert des „Beschwerdegegenstands“ mit 14.251,73 € angegeben. Der Beklagte \nhat indes mit Schriftsatz vom 12.09.2023 (GA 78 ff.) vorgetragen, derzeit betrage die zu erwar- \ntende Quote 21,96 %. Auf den Hinweis des Senats, dass für den Gegenstandswert des Beru- \nfungsverfahrens gemäß § 40 GKG auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand be- \ntreffenden Antragstellung abzustellen ist, hat der Beklagte im Schriftsatz vom 26.10.2023 (GA \n119) dargelegt, dass die bei der Berechnung der Quote berücksichtigten, nach Einlegung der \nBerufung der Masse zugeflossenen Beträge bereits zu diesem Zeitpunkt angelegt gewe- sen \nseien. Sodann hat er eine Berechnung anhand der vorhandenen Masse, der zu erwarten- den \nZuflüsse, der Masseverbindlichkeiten und der angemeldeten Forderungen dargestellt, die eine \nzu erwartende Quote von 22,62 % ergibt, aus der bei einem 95.011,53 € betragenden No- \nminalwert der geltend gemachten Insolvenzforderung ein Gegenstandswert von 21.491,61 € \nabzuleiten ist. \n \nDie vorstehende Berechnung legt der Senat seiner Schätzung des Gegenstandswertes des \nBerufungsverfahrens im Ausgangspunkt zugrunde. Da der Beklagte hierbei dem streitgegen- \nständlichen Anspruch vergleichbare, zur Tabelle angemeldete Forderungen von Anlegern an- \nderer Gesellschaften der X.-Gruppe, von deren Berechtigung der Kläger aufgrund seiner der \nKlage zugrunde liegenden Rechtsansicht ausgehen muss, bereits einbezogen hat, ist in- soweit \nkeine Erhöhung der zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen veranlasst. Der Se- nat \nnimmt allerdings für den vom Beklagten erwarteten Massezufluss aus dem Insolvenzver- fahren \nüber das Vermögen der X. nicht einen Betrag von 15 Millionen €, sondern lediglich 11 Millionen \n€ an, da auch bei der X., wie dem Senat aus einem anderen Rechtsstreit bekannt ist, zahlreiche \ndem streitgegenständlichen Anspruch vergleichbare Forderungen von An- legern anderer \nGesellschaften der X.-Gruppe angemeldet wurden und möglicherweise vom dortigen \nInsolvenzverwalter bei der Berechnung der erwarteten Insolvenzquote von 40 % nicht \nberücksichtigt wurden. Auch dann ergibt sich indes – selbst unter Außerachtlassung des \nUmstands, dass sich bei einer geringeren Masse auch die Gerichts- und Verwalterkosten re- \nduzieren – noch eine Quote von ca. 21 %, sodass der Kläger eine Zahlung auf seine angemel- \ndete Forderung in Höhe von annähernd 20.000,00 € erwarten kann. Damit ist die bis 22.000,00 \n€ reichende Gebührenstufe angesprochen. \n\n \n \nSeite\n25\nDem steht nicht entgegen, dass sowohl im 13. als auch im 17. Zwischenbericht des Beklag- \nten vom 01.05.2021 (Anlage K 53) und vom 31.07.2023 (Anlage K 54) eine Quote von 15 % \nerwähnt ist. Dies erfolgte lediglich im Rahmen der vorläufigen Bewertung von an den Verwal- \nter abgetretenen Forderungen von Insolvenzgläubigern. Hingegen ist am Ende beider Berichte \nunter der Überschrift „Verfahrensdauer/Insolvenzquote“ ausdrücklich ausgeführt, dass zur ge- \nnauen Höhe der Quote gegenwärtig aufgrund der noch andauernden Forderungsprüfung keine \nAussage getroffen werden kann. Daher misst der Senat der Erwähnung einer Quote von 15 % \nnur eine geringe Bedeutung bei. \n \n3. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugelassen im Hinblick auf die Frage, ob \nHandlungen eines mittelbaren Täters, die er zum Zweck des Aufbaus und der Aufrechter- \nhaltung seiner Tatherrschaft in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis als Organ einer Gesell- \nschaft vornimmt, dieser Gesellschaft auch dann nach § 31 BGB zugerechnet werden, wenn er \ndie Tatherrschaft überwiegend durch andere, nicht als Organ dieser Gesellschaft vorge- \nnommene Handlungen erlangt, oder ob in einem solchen Fall die erstgenannten Handlungen \nlediglich als Vorbereitungshandlungen anzusehen sind, die für sich genommen noch keine \nSchadensersatzpflicht des mittelbaren Täters auslösen und nicht als Beihilfe eingeordnet wer- \nden können, da eine Beihilfe zur eigenen (in mittelbarer Täterschaft begangenen) Tat begriff- \nlich ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 13.01.1987 – VI ZR 303/85, Rn. 12 ff., zitiert nach ju- \nris). Die Frage ist allgemein klärungsbedürftig, da sie sich in einer Vielzahl von Fällen stellen \nkann, insbesondere wenn ein Schneeballsystem durch ein Zusammenwirken mehrerer Ge- \nsellschaften betrieben wird, für die der (mittelbare) Täter jeweils als Organ fungiert. \n \n \n \n \nK.\nF.\nW.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-02-28/13-u-113-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":18},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-02-28/13-u-113-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396879","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.253200+00:00"}}