{"status":"available","doknr":"OLD396878","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-12-30","aktenzeichen":"12 W 788/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n§ 100 Abs. 4 ZPO ist im Kostenfestsetzungsverfahren auf Fälle der Verurteilung einer \nPersonenhandelsgesellschaft und ihres akzessorisch persönlich haftenden Gesellschafters \nentsprechend anzuwenden; sie haften für die Kosten \"wie Gesamtschuldner\" (Anschluss an \nOLG Hamburg, Urteil vom 06.05.1966, 6 U 194/65, MDR 1967, 50; Abgrenzung zu OLG \nSaarbrücken, Beschluss vom 07.03.2016, 1 W 6/16, NJW-RP 2017,62). \n \n \nOLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 30. Dezember 2024, Az.: 12 W 788/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 12 W 788/24 \nLandgericht Leipzig, 01 O 1845/21 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn Sachen \n \nW...... K......, L......, c/o A...... Verwaltungs GmbH, ...... \nvertreten durch die Verwalterin A...... Verwaltungs GmbH \n- Klägerin und Beschwerdeführerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nS...... S...... Partnerschaft mbB, ...... \n \ngegen \n \n1. C...... GmbH & Co. KG, ...... \nvertreten durch die Komplementärin C...... Verwaltungs GmbH \n- Beklagte und Beschwerdegegnerin - \n \nK...... GmbH, ...... \nvertr.d.d. Geschäftsführer ...... \n- Streithelferin zu 1 - \n \nProzessbevollmächtigte: \nDr. E...... & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ...... \n \n2. C...... Verwaltungs GmbH, ...... \nvertreten durch den Geschäftsführer ...... \n- Beklagte und Beschwerdegegnerin - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nAnwaltsbüro Leipzig K...... und M...... PartGmbB, ...... \n \nwegen Forderung \nhier: Kostenfestsetzungsbeschwerde \n \n \nhat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D...... als Einzelrichter \nohne mündliche Verhandlung am 30.12.2024 \n \n\n \n \nbeschlossen: \n \nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des \nLandgerichts Leipzig vom 08.10.2024 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \nDie - wie Gesamtschuldner - von der Beklagten zu 1) und Beklagten zu 2 an die Klägerin \naufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils des Landgerichts Leipzig vom \n10.05.2022, des rechtskräftigen Endurteils des Landgerichts Leipzig vom 05.04.2024 und \ndes rechtswirksamen Beschlusses des OLG Dresden vom 26.08.2024 zu erstattenden \nKosten werden einschließlich Gerichtskosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu \nAz.: 1 OH 72/18 i.H.v. 37.973,49 € und der Gerichtskosten der ersten Instanz i.H.v. \n5.367,00 € auf \n58.251,20 € \n \nnebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem \n11.04.2024 aus einem Betrag von 54.181,40 € sowie seit dem 04.09.2024 aus einem \nBetrag i.H.v. 4.069,80 € festgesetzt. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde dagegen, dass in dem \nangefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die hälftige Teilung der festgesetzten Kosten \nauf die beiden Beklagten und nicht eine gesamtschuldnerische Haftung angeordnet wurde. \n \nDie Beklagte zu 1) als Werkunternehmerin und die Beklagte zu 2) als akzessorisch haftende \nGesellschafterin der Beklagten zu 1) wurden im Hauptsacheverfahren zur Zahlung und \nvollständigen Kostentragung verurteilt. Die akzessorische Haftung der Beklagten zu 2) als \nKomplementärin der Beklagten zu 1) aus §§ 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB a.F. wird in Ziffer II \n4. der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils benannt; in Ziffer II 5. der Gründe \nwird erläutert, dass die akzessorische Haftung keine gesamtschuldnerische Haftung \nbeinhalte, weil der Innenausgleich zwischen den Beklagten über § 110 HGB erfolge und es \nam für die Annahme einer Gesamtschuld erforderlichen Merkmal der Gleichstufigkeit fehle. \n \nDas \nLandgericht \nhat \nmit \ndem \nder \nKlägerin \nam \n24.10.2024 \nzugestellten \nKostenfestsetzungsbeschluss vom 08.10.2024 die Kosten in unstreitiger Höhe von 58.251,20 \n€ nebst Zinsen jeweils zur Hälfte den Beklagten zu 1) und zu 2) auferlegt. \n \nHiergegen richtet sich die am 06.11.2024 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, \nin der (nur) beanstandet wird, dass die gesamtschuldnerische Haftung anzuordnen sei, da es \nsich \num \neine \neinheitliche \nVerbindlichkeit \nhandele, \nfür \ndie \nverschiedene \nVermögensmaßnahmen haften. \n \nDas Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Aus den Urteilsgründen ergebe sich, \ndass die Beklagten nicht als Gesamtschuldner haften. § 100 Abs. 4 ZPO ordne jedoch \nhinsichtlich der Kosten nur für den Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung ein Ausspruch \naus der Haftung als Gesamtschuldner an. \n \n\n \n \nDie Beklagten haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen \nGebrauch gemacht. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den \nAkteninhalt Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. \n \n1. \nDie sofortige Beschwerde ist statthaft. Mit der Beschwerde strebt die Klägerin die Anordnung \nder gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber einer Haftung nach Kopfteilen an. Damit \nstrebt sie wirtschaftlich die Erstreckung jeweils des hälftigen Betrages des festgesetzten \nErstattungsbetrages auf den jeweils anderen Beklagten an, so dass von der Beschwer der \nKlägerin der gesamte festgesetzte Betrag erfasst ist; der Betrag i.H.v. 58.251,20 € stellt \nmithin auch den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens dar. \n \nDie Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht eingelegt. \n \n2. \nDie sofortige Beschwerde ist auch begründet. \n \nZwar hat das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass der Wortlaut des § 100 \nAbs. 4 ZPO die gesamtschuldnerische Haftung in die Kosten nur für den Fall einer \ngesamtschuldnerischen Verurteilung in die Hauptforderung anordnet. Ferner hat das \nLandgericht zutreffend erfasst, dass ausweislich des zugrunde gelegten Endurteils kein Fall \neiner gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten vorliegt. \n \nGleichwohl haften die Beklagten für die Kosten nicht als Kopfschuldner, sondern „wie \nGesamtschuldner“. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Regelung des \n§ 100 Abs. 4 ZPO über das „echte“ Gesamtschuldverhältnis hinaus auch für diejenigen Fälle \nentsprechend herangezogen werden kann, in denen im selben Prozess auf Grundlage eines \ngesamtschuldähnlichen Verhältnisses mehrere Beklagte verurteilt worden sind. Dies gilt \nbeispielsweise für den Fall, dass im selben Prozess der Hauptschuldner und der Bürge \nverurteilt wird, da auch insoweit sich die Haftungsmassen decken, aber kein „echtes“ \nGesamtschuldverhältnis besteht (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.02.1998, 11 W \n653/98; Herget in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 100 Rdn. 12; a.A.: Flockenhaus in Musielak/Voit, \nZPO, 21. Aufl., § 100 Rdn. 5). Dies gilt aber auch für den Fall, dass im selben Prozess \nGesellschaft und Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft als Streitgenossen \nverurteilt werden, wie dies hier der Fall ist. Zwar besteht insoweit, anders als zwischen den \nGesellschaftern untereinander, kein Gesamtschuldverhältnis; entscheidend ist jedoch, dass \ndie akzessorische Haftung nach den §§ 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB a.F. gegenüber dem \nKläger einer gesamtschuldnerischen Haftung gleich kommt (OLG Hamburg, Urteil vom \n06.05.1966, 6 U 194/64, MDR 1967, 50; Tilmann, GRUR 1986, 691, 697, beck-online, \nSchulz in: MüKo ZPO, 6. Aufl., § 100 Rn. 16; Jaspersen in: BeckOK ZPO, 54. Ed. \n01.09.2024, § 100 Rn. 18; f; Göertz in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 100 Rn. 7 \n„Gesellschaft“, beck-online). In derartigen Fällen ist die Art der Haftung zur Klarstellung durch \ndie Formulierung „wie Gesamtschuldner“ in die Tenorierung aufzunehmen (vgl. Schulz, \na.a.O.; OLG München, a.a.O.). \n \nIII. \n\n \n \n \nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO. \n \nEine Übertragung des Verfahrens auf den vollständig besetzten Senat mit dem Ziel einer \nZulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Zwar wird vereinzelt in der Literatur \n(Flockenhaus, a.a.O.); die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 100 Abs. 4 ZPO \ninsbesondere auf den hier ohnehin nicht vorliegenden Fall einer gleichzeitigen Verurteilung \nvon Hauptschuldner und Bürge abgelehnt; dies zumeist jedoch lediglich unter Berufung auf \neine Entscheidung des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 07.03.2016, 1 W 6/16, NJW-RR \n2017, 62). Dort hat das OLG Saarbrücken jedoch nur eine „doppelte“ Analogie abgelehnt; \ndem lag zu Grunde, dass im zugrundeliegenden Sachverhalt nicht - wie es § 100 Abs. 4 ZPO \nzu Grunde legt - eine Verurteilung in der Hauptsache erfolgt war, sondern nach \nZurücknahme \nder \nKlagen \ngegen \nden \nHauptschuldner \nund \neinen \nBürgen \nund \nübereinstimmender Erledigungserklärung bezüglich eines weiteren Bürgen (nur) eine \nKostenentscheidung zu treffen war. So liegt der Sachverhalt hier nicht. \n \n \n \nD......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-12-30/12-w-788-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-12-30/12-w-788-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396878","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.227385+00:00"}}