{"status":"available","doknr":"OLD396877","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2025-02-06","aktenzeichen":"12 W 70/25","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDie Teilnahme eines Rechtsanwalts an der mündlichen Verhandlung löst das Entstehen \neiner Terminsgebühr auch dann aus, wenn die Klage gegen den vertretenen Beklagten \nschon vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, aber der aufrufende \nRichter hiervon (noch) keine Kenntnis hatte. Die Gebühr ist aber vom zurücknehmenden \nGegner \nnicht \nzu \nerstatten, \nwenn \nder \nan \nder \nVerhandlung \nteilnehmende \nProzessbevollmächtigte des Beklagen seinerseits schon früher Kenntnis von der \nZurücknahme hatte und seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aus Sicht einer \nverständigen und wirtschaftlichen vernünftig denkenden Partei nicht notwendig war. \n \n \nOLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 6. Februar 2025, Az.: 12 W 70/25 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 12 W 70/25 \nLandgericht Leipzig, 09 O 1163/15 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn Sachen \n \nM...... S......, ...... \n- Klägerin und Beschwerdeführerin - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte E...... & Kollegen, ...... \n \ngegen \n \n1. S...... B......, ...... \n- Beklagter und im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte W......, ...... \n \n2. A...... K......, ...... \n- Beklagter und im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt - \nProzessbevollmächtigte: \nK...... H...... G...... Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...... \n \n3. R...... O......, ...... \n- Beklagter und im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte R......, L...... & W......, ...... \n \n4. J...... P......, ...... \n- Beklagter und im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt - \n \n5. Dr. K...... K......, ...... \n- Beklagter und im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt - \nProzessbevollmächtigte: \nW...... Rechtsanwälte und Steuerberater PartG mbB, ...... \n \n6. Dipl.-Betrw. M...... S......, ...... \n- Beklagter und Beschwerdegegner - \nProzessbevollmächtigte: \nC...... S......C...... RAe PartGmbB, ...... \n \nwegen Schadensersatz \nhier: Kostenfestsetzungsbeschwerde \n\n \n \n \nhat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D...... als Einzelrichter \n \nohne mündliche Verhandlung am 06.02.2025 \n \nbeschlossen: \n \nI. \nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss \ndes Landgerichts Leipzig vom 30.10.2024, 9 O 1163/15, teilweise abgeändert \nund insgesamt wie folgt neu gefasst: \n \nDie von der Klägerin an den Beklagten zu 6 aufgrund des rechtskräftigen \nBeschlusses des Landgerichts Leipzig vom 28.03.2024 zu erstattenden Kosten \nwerden auf 1.141,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz seit dem 28.03.2024 festgesetzt. \n \nII. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu 6 zu tragen. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie Klägerin wendet sich gegen die Berücksichtigung einer Terminsgebühr in einem gegen \nsie ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss. \n \nDie Klägerin nimmt in einem seit dem Jahr 2015 anhängigen Verfahren sechs Beklagte auf \nSchadensersatz in Anspruch, ohne dass bis zum Jahr 2023 eine mündliche Verhandlung \ndurchgeführt worden ist. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 bis 4 ist das Verfahren \nunterbrochen, da Insolvenzverfahren über ihre Vermögen eröffnet worden sind. Nach \nmehreren Beanstandungen des Beklagten zu 6 zur Verfahrensdauer hat das Landgericht \nhinsichtlich der Beklagten zu 5 und 6 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den \n09.11.2023, 13:00 Uhr, bestimmt und mit der Ladung darauf hingewiesen, dass die Klage \ngegen den Beklagten zu 6 keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit einem dem Landgericht am \nVerhandlungstag um 09:37 Uhr per Fax zugegangenen Schriftsatz nahm die Klägerin die \nKlage gegen den Beklagten zu 6 zurück. Nahezu zeitgleich um 9:38 Uhr teilte der \nKlägervertreter per Fax der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 6 die \nKlagerücknahme unter Beifügung einer Abschrift des Rücknahmeschreibens mit. Gleichwohl \nnahm eine Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 6 per Video an der mündlichen \nVerhandlung teil. Bei Aufruf der Sache war der Vorsitzenden des Landgerichts die \nRücknahmeerklärung noch nicht zugeleitet worden; sie hatte mithin bei Aufruf noch keine \nKenntnis von der Klagerücknahme. Der Klägervertreter erklärte zu Protokoll erneut die \nKlagerücknahme. \n \nNach Erlass eines Beschlusses, mit dem der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des \nBeklagten \nzu \n6 \nauferlegt \nworden \nsind, \nhat \ndas \nLandgericht \neinen \nKostenfestsetzungsbeschluss vom 30.10.2024 über 2.177,50 Euro zugunsten des Beklagten \nzu 6 gegen die Klägerin erlassen. Dabei hat es den vom Landgericht festgesetzten Streitwert \nder Hauptsache von 28.000,00 Euro zugrunde gelegt und neben der Auslagenpauschale in \nHöhe von 20,00 Euro eine Verhandlungsgebühr in Höhe von 1.121,90 Euro und eine \nTerminsgebühr in Höhe von 1.035,60 Euro in Ansatz gebracht. Aufgrund einer \n\n \n \nStellungnahme der Vorsitzenden Richterin vom 29.08.2024 sowie des Umstandes, dass das \nRücknahmeschreiben erst nach dem Terminsprotokoll der Akte zugeordnet wurde, sei \nzugrunde zu legen, dass erst nach Aufruf der Sache dem Gericht der Wille der Klägerin, die \nKlage gegen den Beklagten zu 6 zurückzunehmen, bekannt geworden ist. Dafür spreche \nauch, dass die Klagerücknahme nach Aufruf der Sache (nochmals) im Termin erklärt wurde. \nDann aber sei die Terminsgebühr entstanden. Die Teilnahme der Prozessbevollmächtigten \ndes Beklagten zu 6 am Verhandlungstermin sei aus anwaltlicher Vorsicht zur Vermeidung \neines Versäumnisurteils erforderlich gewesen. \n \nGegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 11.11.2024 zugestellten Beschluss richtet \nsich die am 25.11.2024 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, in der die \nBerücksichtigung einer Terminsgebühr beanstandet wird. Das Landgericht hat der sofortigen \nBeschwerde nicht abgeholfen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf \nden Akteninhalt Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie sofortige Beschwerde hat Erfolg. \n \n1. \nDie sofortige Beschwerde ist zulässig, da der Mindestbeschwerdewert des § 567 \nAbs. 2 ZPO überschritten ist und die Form- und Fristvorschriften eingehalten worden \nsind. Die sofortige Beschwerde ist bei verständiger Auslegung auf einen Betrag in \nHöhe von 1.035,60 Euro beschränkt; nur der Anfall, die Höhe und die \nErstattungsfähigkeit der Terminsgebühr stehen im Streit. \n \n2. \nDie sofortige Beschwerde ist begründet, da auf Seiten des Prozessbevollmächtigten \ndes Beklagten zu 6 zwar eine Terminsgebühr aus einem Streitwert von \n28.000,00 Euro angefallen, diese aber nicht erstattungsfähig ist. \n \n2.1. \nEntgegen der Ansicht der Klägerin hat das Landgericht zu Recht zugrunde gelegt, \ndass eine Terminsgebühr aus einem Streitwert von 28.000,00 Euro durch die \nTeilnahme der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 6 per Video an der \nmündlichen Verhandlung entstanden ist. \n \nDie Vorsitzende des Landgerichts hatte bei Aufruf der Sache keine Kenntnis von der \nKlagerücknahme, so dass allein aus diesem Grund die Anwesenheit (per Video \nnach § 128a ZPO) der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 6 das Entstehen \nder Terminsgebühr ausgelöst hat (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. \nAufl., Anhang VII Rn. 345, beck-online m.w.N.). \n \nDa keine der Parteien einen Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung eines \nabweichenden Wertes der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der \nBeklagten zu 6 gestellt hat, hat das Landgericht im Kostenfestsetzungsverfahren bei \nBemessung der Gebühr auch zu Recht gemäß § 32 Abs. 1 RVG den vom \nLandgericht mit Beschluss vom 21.12.2023 festgesetzten Streitwert von 28.000,00 \nEuro zugrunde gelegt, ohne dass es hier darauf ankommt, ob auf einen derartigen \nAntrag hinsichtlich der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 6 ab \nEingang des Rücknahmefaxes ein geringerer Wert - etwa in Höhe des \nKosteninteresses - festzusetzen wäre. \n \n\n \n \n2.2. \nEntscheidend für den Erfolg der Beschwerde ist, dass die Teilnahme der \nProzessbevollmächtigten des Beklagten zu 6 an der mündlichen Verhandlung nicht \nerforderlich war. Vom Prozessgegner sind nach § 91 ZPO jedoch ausschließlich \nsolche Kosten zu erstatten, die notwendig zur Rechtsverteidigung waren. Maßstab \nfür die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im \nSinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist dabei, ob eine verständige und wirtschaftlich \nvernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen \nZeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 23.5.2019, V ZB \n196/17, Rn. 6; Jaspersen in BeckOK ZPO, 55. Ed. vom 1.12.2024, § 91 Rn. 165.4, \nbeck-online) \n \nDies ist hinsichtlich der durch die Teilnahme der Prozessbevollmächtigten des \nBeklagten zu 6 an dem Termin entstandenen Kosten nicht der Fall. Die Klägerin \nhatte am Terminstag bereits um 9:37 Uhr die Klage gegen den Beklagten zu 6 \nzurückgenommen, so dass objektiv bereits die Rechtshängigkeit entfallen war. \nHiervon hatte die Prozessbevollmächtigte des Beklagten unstreitig bereits vor \nEinwahl zur Videoverhandlung aufgrund der Mitteilung des Klägervertreters von 9:38 \nUhr Kenntnis. Eine Notwendigkeit, gleichwohl an der mündlichen Verhandlung \nteilzunehmen, bestand aus Sicht einer wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei \nhier nicht. Soweit der Beklagte zu 6 im Kostenfestsetzungsverfahren darauf abstellt, \ndass es an einer Terminsaufhebung des Landgerichts fehle, ignoriert er, dass eine \nsolche nicht zu erwarten war, da die Klage nur gegen den Beklagten zu 6, nicht aber \ngegen den Beklagten zu 5 - der nachfolgend aufgrund dieser Verhandlung durch \nTeilurteil vom 21.12.2023 zur Leistung von Schadensersatz verurteilt worden ist - \nzurückgenommen worden ist, so dass kein Anlass für das Landgericht bestehen \nkonnte, wegen der Teilklagerücknahme den Termin aufzuheben. Die Klägerin hat \ndurch die Information des gegnerischen Rechtsanwalts von der Klagerücknahme mit \nÜbersendung \neiner \nAbschrift \nder \nRücknahmeschrift \nalles \nihr \nZumutbare \nunternommen, um die Entstehung unnötiger Kosten für den Gegner zu vermeiden \n(vgl. hierzu Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 348). Soweit der Beklagte zu 6 auf eine \nEntscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 09.05.2023, 6 WF 53/23, Rn. 12, \njuris) abstellt, in der in einem nicht entscheidungserheblichen obiter dictum \nausgeführt wurde, dass auch eine in Kenntnis der Rücknahme erfolgende \nTeilnahme an einer mündlichen Verhandlung bei fehlender Abladung die \nErstattungsfähigkeit entstehender Gebühren begründe, ist dem nicht zu folgen. In \nder hier vorliegenden Situation bestand aus Sicht einer vernünftigen Partei keinerlei \nZweifel, dass die Klägerin aufgrund ihrer Klagerücknahme gegenüber dem \nBeklagten zu 6 vor Beginn der ersten mündlichen Verhandlung dessen \naußergerichtliche Kosten zu tragen haben würde. Es gab keine Grundlage für die \ngänzlich fernliegende Annahme, das Landgericht werde die Absicht haben, über \ndiese Kostenentscheidung mündlich mit den Parteien zu verhandeln; der Beklagte \nzu 6 behauptet auch nicht, dass seine Prozessbevollmächtigte dies angenommen \nhätte. Der Beklagte zu 6 trägt auch nicht vor, dass irgendwelche äußeren Umstände \nAnhalt dafür gegeben haben könnten, dass der Klägervertreter trotz des Umstandes, \ndass er die Klage gegen den Beklagten zu 6 nach vorangegangenem Hinweis des \nLandgerichts auf deren Aussichtslosigkeit zurückgenommen und den Beklagten zu 6 \nhierüber \ninformiert \nhatte, \nversuchen \nwürde, \nbei \nNichtteilnahme \nder \nProzessbevollmächtigten des Beklagten zu 6 ein Versäumnisurteil gegen diesen zu \nerschleichen. Es wird auch nicht dargetan, dass dessen Prozessbevollmächtigte \netwas Derartiges befürchtete. Dann aber bestand aus Sicht einer wirtschaftlich und \n\n \n \nvernünftig denkenden Partei kein Anlass, durch eine sachlich überflüssige \nTeilnahme ihrer Prozessbevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung weitere \nKosten entstehen zu lassen. \n \nIII. \n \nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. \n \nAnlass zur Übertragung des Verfahrens auf den vollbesetzten Senat mit dem Ziel einer \nZulassung der Rechtsbeschwerde wegen Divergenz besteht nicht, da die oben \nwiedergegebene \nAnsicht \ndes \nOLG \nFrankfurt \nlediglich \nin \neinem \nnicht \nentscheidungserheblichen obiter dictum erfolgt ist (vgl. insoweit zu der gleichgelagerten \nProblematik in § 543 ZPO: Nober in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl., § 543 Rn. 16, \nbeck-online; Krüger in MüKoZPO, 6. Aufl., § 543 Rn. 16, beck-online; sowie zu § 77 GWB: \nKunnes in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/ Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum \nKartellrecht, 109. Lieferung, § 77 GWB Rn. 38). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist \nnur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Entscheidung ein Rechtssatz zu Grunde liegt, der \nvon einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz eines höherrangigen Gerichts oder eines \nanderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (vgl. BGH, Beschluss vom 05.11.2002, VI ZB \n40/02, dort Ziffer II.3.a), NJW 2003, 437) . \n \n \n \n \nD......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-02-06/12-w-70-25","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128a","ref_norm":"128a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2025-02-06/12-w-70-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396877","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.203346+00:00"}}