{"status":"available","doknr":"OLD396876","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-12-12","aktenzeichen":"12 W 658/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Eine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist auch ohne eine \nBegründung zulässig und führt zu einer in rechtlicher und tatsächlicher Sicht vollständigen \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung. \n \n2. Bei treuhänderischer Abtretung einer Kreditkartenforderung von einer Landesbank an ein \nInkasso-/Factoringunternehmen können durch die Beauftragung eins Anwalts am Sitz des \nInkassounternehmens entstehende Mehrkosten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegen \nden Kostenschuldner festgesetzt werden. \n \n \nOLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 12. Dezember 2024, Az.: 12 W 658/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 12 W 658/24 \nLandgericht Chemnitz, 6 O 59/24 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn Sachen \n \nx...... Inkasso GmbH & Co. KG, \nvertreten durch die Komplementärin x...... Verwaltungsgesellschaft mbH, ...... \n \n- Klägerin und Beschwerdegegnerin - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte F......-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...... \n \ngegen \n \nR...... C......, ...... \n- Beklagter und Beschwerdeführer - \n \nwegen Kreditkartenvertrag \nhier: Kostenfestsetzungsbeschwerde \n \nhat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D...... als Einzelrichter \nohne mündliche Verhandlung am 12.12.2024 \n \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts \nChemnitz teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n \nDie von dem Beklagten an die Klägerin aufgrund des vorläufig vollstreckbaren \nzweiten Versäumnisurteils des Landgerichts Chemnitz vom 22.04.2024 zu \nerstattenden Kosten werden auf 636,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 08.05.2024 \nfestgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag vom 08.05.2024 wird - \nsoweit er nicht bereits zurückgenommen ist - zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrenswerden gegeneinander aufgehoben. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer \nBeklagte \nwendet \nsich \nmit \nseiner \nsofortigen \nBeschwerde \ngegen \neinen \n\n \n \nKostenfestsetzungsbeschluss. \n \nDie Landesbank Berlin AG (im Folgenden: Zedentin) mit Sitz in Berlin verfügte aus einem \nKreditkartenvertrag über eine Forderung gegen den im Landgerichtsbezirk Chemnitz \nwohnenden Beklagten in Höhe von 6.358,96 €. Nach Kündigung des Kreditkartenvertrages \nund mehreren Mahnungen beauftragte die Zedentin die Klägerin - ein Unternehmen des \nInkassogewerbes in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit Sitz in H...... - mit der \nForderungseinziehung. Nachdem Mahnungen der Klägerin als Vertreterin der Zedentin ohne \nErfolg blieben, trat die Zedentin die Forderung am 08.11.2023 treuhänderisch an die Klägerin \nzum \nZweck \ndes \nForderungseinzugs \nab. \nDiese \nleitete \nzwei \nTage \nspäter \nein \nMahnbescheidsverfahren ein. Im Antrag gab sie an, dass vorgerichtlich neben Inkassokosten \nin \nHöhe \nvon \n(inklusive \nMehrwertsteuer) \n501,47 \n€ \nauch \nRechtsanwalts- \nbzw. \nRechtsbeistandskosten in Höhe von (inklusive Mehrwertsteuer) 581,08 € sowie Mahnkosten \nin Höhe von 1,60 € angefallen seien. Am 18.12.2023 erging ein Vollstreckungsbescheid über \ndie Hauptforderung, über Gerichtskosten in Höhe von 101,50 €, über Auskunftsgebühren, \nsowie über die vorgenannten Anwalts- und Inkassokosten nebst Zinsen. Hiergegen richtete \nsich ein als Einspruch behandelter Widerspruch des Beklagten. \n \nNach \nAbgabe \nan \ndas \nLandgericht \nChemnitz \nnahm \ndie \nKlägerin \nin \nder \nAnspruchsbegründungsschrift die Klage hinsichtlich der Nebenforderungen - mit Ausnahme \nder Inkassokosten in Höhe von 501,47 € - zurück. \n \nMit der Vertretung im gerichtlichen Verfahren beauftragte die Klägerin einen in H...... \nansässigen Rechtsanwalt. Den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht \nChemnitz nahm ein von der Klägerin selbst beauftragter Rechtsanwalt aus dem \nLandgerichtsbezirk Chemnitz wahr, der der Klägerin seine Anwaltsleistung mit einem \nGesamtbetrag in Höhe von 634,15 € in Rechnung stellte. Da der Beklagte in der mündlichen \nVerhandlung nicht vertreten war, erging am 21.03.2024 ein zweites Versäumnisurteil, mit \ndem der Einspruch des Beklagten gegen den (nach teilweiser Klagerücknahme \nverbleibenden Teil des) Vollstreckungsbescheids verworfen wurde und dem Beklagten die \nvollständigen Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, da der zurückgenommene Teil des \nVollstreckungsbescheids keine Mehrkosten verursacht habe. \n \nAuf Antrag der Klägerin hat das Landgericht im Kostenfestsetzungsverfahren mit Beschluss \nvom 24.06.2024 einen Gesamtbetrag in Höhe von 817,17 € gegen den Beklagten \nfestgesetzt; \nhierin \nenthalten \nwaren \nantragsgemäß \nVerfahrensgebühren \ndes \nHauptbevollmächtigten, die von dem Terminsvertreter in Rechnung gestellten Kosten, eine \nAuslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer, da die Klägerin erklärt hat, nicht zum \nVorsteuerabzug berechtigt zu sein. \n \nGegen den ihm am 27.06.2024 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich \ndessen am 11.06.2024 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten. Die \nangekündigte Begründungsschrift ist nicht eingegangen. \n \nDas Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt. Nach \nmehreren Hinweisen zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur fehlenden Ersatzpflicht des \nBeklagten \nhinsichtlich \nsolcher \nMehrkosten, \ndie \ndurch \ndie \nBeauftragung \neines \nHauptbevollmächtigten mit Sitz in H...... entstanden sind, hat die Klägerin zuletzt mitgeteilt, \ndass der Ansicht des Senats grundsätzlich gefolgt werde. Daher stünden ihr (nur) der Ersatz \neiner 0,65 Verfahrensgebühr in Höhe von 289,90 €, einer 0,5 Terminsgebühr in Höhe von \n\n \n \n223,00 €, einer Pauschale nach § 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € sowie Fahrtkosten in \nHöhe von 73,92 € und Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 30,00 €, die jeweils \nangefallen wären, wenn von Anfang an ein am weitesten vom Sitz des Landgerichts \nChemnitz im Landgerichtsbezirk Chemnitz ansässiger Rechtsanwalt beauftragt worden wäre, \nzu. Die Umsatzsteuer werde nicht mehr geltend gemacht und sei „abzusetzen“. \n \nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug \ngenommen. \n \nII. \n \nDie sofortige Beschwerde des Beklagten ist bereits vor dem Hintergrund der Teilrücknahme \ndes Kostenfestsetzungsantrags teilweise erfolgreich. Sie war aber auch unabhängig davon \nvon Anfang an zulässig und teilweise begründet. \n \n1. \nDie fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist formgerecht eingelegt worden. Da \nder Beklagte nicht anwaltlich vertreten war, konnte er selbst die Beschwerde durch ein \nFaxschreiben einlegen. Der Umstand, dass die Beschwerde nicht mit einer \nBegründung versehen wurde, führt nicht zur Unzulässigkeit der sofortigen \nBeschwerde. § 571 Abs. 1 ZPO schreibt eine Begründung nicht zwingend vor. Das \nFehlen jeglicher Begründung führt daher im Regelfall nicht zur Unzulässigkeit des \nRechtsmittels (Koch in Sänger, ZPO, 10. Aufl., § 571 Rn. 2, beck-online; Ball in \nMusielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 571 Rn. 2, beck-online; Hunke in Anders/Gehle, ZPO, \n82. Aufl., § 571 Rn. 6, beck-online; Wulf in BeckOK ZPO, 54. Edition vom 01.09.2024, \n§ 571 Rn. 1). Es genügt, dass das Rechtsschutzbegehren erkennbar ist (BGH, \nBeschluss vom 01.06.2023, I ZB 69/22, Rn. 7). Dies ist hier der Fall. Die \nBeschwerdeschrift richtet sich ausdrücklich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss \nvom 26.06.2024. Es sind keine unklaren Zusätze im Schreiben enthalten, so dass sich \ndie Beschwerde ohne Beschränkung gegen den gesamten Beschluss richtet. Die \nBeschwerde führt daher - trotz des Fehlens einer Begründungsschrift - zu einer in \nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassenden Überprüfung der landgerichtlichen \nEntscheidung (Jakobs in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 571 Rn. 3, beck-online). \n \n2. \nAuf die im Beschwerdeverfahren zunächst aufgetretenen Undeutlichkeiten im Vortrag \nder Klägerin dazu, ob sie die in der an sie gerichteten Rechnung ihrer Rechtsanwälte \nals Vorsteuer abziehen kann (§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO), kommt es nicht mehr an, da \ndie Klägerin zuletzt unmissverständlich erklärt hat, im Beschwerdeverfahren keine \nMehrwertsteuer \nmehr \nzu \nbegehren. \nHierin \nliegt \neine \ndiesbezügliche \nAntragsrücknahme. \n \n3. \nNachdem die Klägerin ferner auch an ihrem Begehren auf Erstattung der Mehrkosten, \ndie dadurch entstanden sind, dass sie nicht unmittelbar einen am weitesten vom \nLandgericht Chemnitz entfernten Ort im Landgerichtsbezirk Chemnitz ansässigen \nRechtsanwalt mit ihrer Vertretung im streitigen Verfahren beauftragt hat, nicht mehr \nfesthält und ihren Antrag auch insoweit zurückgenommen hat, kommt es auch nicht \nmehr darauf an, dass ihr ein Anspruch auf Festsetzung dieser nicht zugestanden hat. \nZwar kann im Regelfall eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei, wie hier \ndie Klägerin mit Sitz in H......, einen am Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit \nihrer Vertretung beauftragen und die Erstattung der daraus entstehenden Kosten als \nnotwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung von im Prozess \n\n \n \nunterliegenden Gegner verlangen. Ausnahmen bestehen indessen dann, wenn schon \nzum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes \nMandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, \nBeschluss vom 09.05.2018, I ZB 62/17, Rn. 6; OLG Dresden, Beschluss vom \n27.05.2024, 12 W 340/24, MDR 2024, 1207 f.). Wenn deshalb die Hinzuziehung eines \nnicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts nicht notwendig ist, kann die \nPartei nur fiktive Reisekosten bis zur Höhe der weitesten Entfernung innerhalb des \nGerichtsbezirks des angerufenen Gerichts als erstattungsfähig geltend machen (BGH, \na.a.O., Rn. 11 ff.). \n \nZum einen hat der Bundesgerichtshof eine solche Ausnahme entwickelt für \nUnternehmen, die über eine sachbearbeitende Rechtsabteilung verfügen, wenn in \neinem solchen Fall davon auszugehen sei, dass der Rechtsstreit durch den \nsachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht \nvorbereitet und die Partei in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts \nansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren. Daneben \nhat der Senat (OLG Dresden, a.a.O.; ebenso Schulz in: MüKoZPO, 6. Aufl., § 91 Rn. \n74, beck-online) bereits entschieden, dass dies - ähnlich wie in Fällen von Verbänden \nzur Förderung gewerblicher Interessen (BGH, Beschluss vom 18.12.2002, I ZB 18/03, \nRn. 7) - auch für Factoringunternehmen gilt, deren Geschäftszweck darin besteht, \nForderungen von ihren Kunden anzukaufen. Beide Ausnahmen greifen hier. Zum \neinen war noch unmittelbar vor der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens eine \nLandesbank Gläubigerin der Hauptforderung, die zur vorgerichtlichen Beitreibung die \nKlägerin als Inkassounternehmen beauftragt hatte. Eine Landesbank verfügt \nregelmäßig über eine eigene Rechtsabteilung, die ohne weiteres in der Lage ist, in \nAngelegenheiten des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs die nötigen Informationen in \nTextform an einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts zu \nübermitteln. Die Geltendmachung einer offenen Kreditkartenforderung gehört zum \ngewöhnlichen Geschäftsbetrieb einer Kreditkarten anbietenden Bank. Bei einer \neigenen Beauftragung eines Rechtsanwalts zur gerichtlichen Geltendmachung durch \ndie Bank hätte diese daher von dem Beklagten nur die Kosten verlangen können, die \nbei Beauftragung eines am Landgericht Chemnitz ansässigen Rechtsanwalts \nangefallen wären. Allein die unmittelbar vor Einleitung des Mahnbescheidsverfahrens \nerfolgte Abtretung an die Zedentin zur Beitreibung führt nicht dazu, dass nunmehr \nhöhere Kosten erstattungsfähig wären. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die \nKlägerin im Schriftsatz vom 06.11.2024 selbst angegeben hat, dass die Zession nur \ntreuhänderisch erfolgt und die Landesbank wirtschaftlicher Inhaber der Forderung \ngeblieben sei, so dass es sachgerecht ist, hier den Rechtsgedanken des § 404 BGB \ngreifen zu lassen. \n \nZum \nanderen \nmuss \ndie \nKlägerin \n- \nnunmehr \nformal \nGläubigerin \n- \nals \nInkassounternehmen im Sinne der §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 RDG aufgrund der \nihr obliegenden Pflicht zur besonderen Sachkunde nach § 11 RDG personell so \nausgestattet sein, dass sie in der Lage ist, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des \nProzessgerichts in Textform ohne persönliches Gespräch zu instruieren. Die Zession \nder Forderung lässt erkennen, dass die Klägerin auch das Factoring als Geschäftsfeld \nbetreibt. Die Klägerin als Abtretungsempfängerin verfügt in der Regel ohnehin nicht \nüber alle wesentlichen Detailinformationen hinsichtlich des dem Prozess zugrunde \nliegenden Sachverhalts; im Falle einer streitigen Einlassung des Beklagten wäre sie \nohnehin genötigt gewesen, sich diese von der Landesbank zu beschaffen, welche sie \n\n \n \nihr in Textform erteilen würde. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, warum die \nKlägerin nicht in der Lage sein sollte, ihrerseits ihren Prozessbevollmächtigten in \nTextform zu instruieren. \n \n4. \nHieraus ergibt sich, dass die Klägerin zuletzt den festzusetzenden Betrag im \nSchriftsatz vom 22.11.2024 korrekt berechnet hat. Festzusetzen sind \n \neine 0,65 Verfahrensgebühr nach Nrn. 3401, 3100 VV RVG in Höhe von \n289,90 € \neine 0,5 Terminsgebühr nach Nrn. 3402, 3104, 3105 VV RVG in Höhe von \n223,00 € \ndie Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von \n20,00 € \ndie (fiktiven) Fahrtkosten vom weitesten Ort in Höhe von \n73,92 € \ndas (fiktive) Tage- und Abwesenheitsentgelt in Höhe von \n30,00 €, \nmithin insgesamt \n636,82 €. \n \n5. \nEine \nAnrechnung \nder \nim \nVollstreckungsbescheid \nursprünglich \ntitulierten \nVerfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG hat nicht im Sinne eines Abzugs von dem \nvorgenannten \nBetrag \nzu \nerfolgen. \nDiese \nGebühr \nist \naufgrund \nder \nRücknahmeerklärung der Klägerin im Hauptsacheverfahren nicht mehr vollstreckbarer \nBestandteil \ndes \nVollstreckungsbescheides \nund \nzudem \nim \nKostenfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht. Aus der Darstellung in der \nAnspruchsbegründungsschrift ergibt sich ohnehin, dass derartige Kosten mangels \nvorgerichtlicher \nTätigkeit \neines \nAnwalts \noder \nRechtsbeistands \nneben \nden \nInkassokosten nicht entstanden sein können. Auch wenn das Landgericht diese \nWirkung nach § 269 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO bislang nicht festgestellt hat, weil keine \nder Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist es der Klägerin verwehrt, \naus diesem Teil des Vollstreckungsbescheides gegen den Beklagten noch Rechte \ngeltend zu machen. \n \n6. \nAuch eine Begrenzung der Verfahrensgebühr aufgrund der titulierten Inkassokosten \nnach § 13f Satz 1 und 2 RDG hat hier nicht zu erfolgen. Es ist von dem Beklagten \nnicht geltend gemacht worden, vor der Erhebung des Einspruchs Einwendungen \ngegen die Hauptforderung erhoben zu haben, so dass die Ausnahmereglung des \n§ 13f Satz 3 RDG zur Anwendung gelangt. \n \nIII. \n \nDie Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ZPO. Angezeigt \nist diese Kostenentscheidung bei Teilobsiegen und Teilunterliegen jedenfalls dann, wenn - \nwie hier - nur eine der Parteien anwaltlich vertreten ist und es zudem auch der anderen \nPartei - hier einem Inkassounternehmen - mangels Anwaltszwangs ohne weiteres auf \neinfache Weise möglich gewesen wäre, sich im Beschwerdeverfahren zur Kostenfestsetzung \nkostensparsam selbst zu vertreten (vgl. allgemein zur Problematik Flockenhaus in: \nMusielak/Voit, a.a.O. § 92 Rn. 5, beck-online; Gierl in: Saenger, a.a.O., § 92 Rn. 11, \nbeck-online; Herget in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 92 Rn. 1; Muthorst in: Stein/Jonas, a.a.O., \n§ 92 Rn. 7, beck-online; LG Berlin Beschluss vom 02.10.1991, 67 T 94/91, RPfleger 1992, \n175; LG Köln, Beschluss vom 01.02.2018, 11 T 97/17, NJW-Spezial 2018, 541, beck-online). \n \nAnlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. \n \nD......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396876","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-12-12/12-w-658-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 13f","ref_norm":"13f","n":1},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396876","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396876","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-12-12/12-w-658-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396876","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.177386+00:00"}}