{"status":"available","doknr":"OLD396875","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-04-15","aktenzeichen":"12 W 649/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nDer Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG gerät nicht dadurch in \nWegfall, dass der Rechtstreit von einem Arbeitsgericht an ein Gericht der ordentlichen \nGerichtsbarkeit verwiesen wird. Die für die anwaltliche Vertretung der obsiegenden Partei \n(nur) vor dem Arbeitsgericht angefallenen Kosten sind deshalb nicht erstattungsfähig. Eine \nKostenerstattung erfolgt jedoch dann, wenn die Kosten für die anwaltliche Vertretung der \nobsiegenden Partei in dem späteren Verfahren nach der Verweisung vor dem zuständigen \nordentlichen Gericht (erneut) angefallen sind. \n \n \nOLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 15. April 2024, Az.: 12 W 649/23 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 12 W 649/23 \nLandgericht Dresden, 11 O 2047/22 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn Sachen \n \nS...... B......, ...... \n- Kläger und Beschwerdeführer - \n \nProzessbevollmächtigte: \nL...... Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ...... \n \ngegen \n \nS...... GmbH, ...... \nvertreten durch den Geschäftsführer ...... \n- Beklagte und Beschwerdegegnerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nKanzlei M......, ...... \n \nwegen Forderung \nhier: Kostenfestsetzungsbeschwerde \n \nhat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch den \n \nRichter am Landgericht B...... als Einzelrichter \n \nohne mündliche Verhandlung am 15.04.2024 \n \nbeschlossen: \n \n1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des \nLandgerichts Dresden vom 14.09.2023, Az.: 11 O 2047/22, teilweise abgeändert und \ninsgesamt wie folgt neu gefasst: \n \nDie von dem Kläger an die Beklagte aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des \nLandgerichts Dresden vom 16.12.2022 zu erstattenden Kosten werden auf 1.193,60 \nEUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit dem 17.01.2023 festgesetzt. \n \n\n \n \nIm Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung vom 17.01.2023 \nzurückgewiesen. \n \n2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. \n \n3. Eine gerichtliche Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben. Von den \naußergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 30 % und \ndie Beklagte 70 % zu tragen. \n \nGründe \n \nI. \n \nDie sofortige Beschwerde des Klägers hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig und teilweise \nbegründet. Sie führt zur teilweisen Abänderung und Neufassung des angefochtenen \nKostenfestsetzungsbeschlusses \nvom \n14.09.2023 \nsowie \nin \ndiesem \nUmfang \nzur \nZurückweisung des diesbezüglichen Kostenfestsetzungsantrags der Beklagten mit \nSchriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.01.2023. \n \n1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. \n \nSie ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft \nund wurde nach § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. \n \nAuch der Beschwerdewert ist erreicht. Aufgrund der vollumfänglichen Beschwerdeeinlegung \nist auf den gesamten Betrag der nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.09.2023 \nseitens des Klägers an die Beklagte aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom \n16.12.2022 zu erstattenden Kosten abzustellen. Dieser Betrag in Höhe von 4.085,72 EUR \nübersteigt vorliegend den nach § 567 Abs. 2 ZPO erforderlichen Beschwerdewert von 200,00 \nEUR deutlich. \n \n2. Die sofortige Beschwerde ist auch überwiegend begründet. \n \nDem Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung ist stattzugeben, soweit sie eine \nVerfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale geltend macht. Demgegenüber ist der Antrag \nbetreffend die Terminsgebühr nebst des Abwesenheitsgeldes und der Fahrtkosten \nzurückzuweisen. Dementsprechend ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts \nvom 14.09.2023 teilweise abzuändern. \n \nZur Begründung der sofortigen Beschwerde macht der Kläger – unter Wiederholung und \nVertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens – geltend, dass zum Zeitpunkt des Anfalls der \ngeltend gemachten Kosten anlässlich des Gütetermins vor dem Arbeitsgericht Dresden am \n26.08.2022 das landgerichtliche Verfahren noch gar nicht anhängig gewesen sei. Weitere als \ndie dort verwirklichten Kosten seien nicht entstanden. Diese der Beklagten vor dem \nArbeitsgericht entstandenen Gebühren und Auslagen würden nach Verweisung des \nRechtsstreites an das Landgericht nicht nachträglich erstattungsfähig. Dem stehe die \narbeitsgerichtliche Kostenprivilegierung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen. Diese \nwerde durch eine Verweisung in die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht rückwirkend \naufgehoben, was sich aus dem Umkehrschluss aus § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG ergebe. \nDarüber hinaus sei seine Erledigungserklärung bereits am 18.11.2022 und damit noch vor \nder Abgabenachricht des Landgerichts an die hiesigen Parteien mit Schreiben vom \n\n \n \n21.11.2022 erfolgt. Von daher habe es einen zu entschädigenden Aufwand in Form von \nprozessualen oder sonstigen Tätigkeiten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im \nlandgerichtlichen Verfahren offensichtlich nicht gegeben. Der Kläger ist daher der \nAuffassung, dass der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vollständig abzulehnen sei. \n \nDas Landgericht hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.09.2023 und in seinem \nNichtabhilfebeschluss \nvom \n27.09.2023 \nhierzu \ndarauf \nverwiesen, \ndass \nfür \ndie \nProzessbevollmächtigten der Beklagten im arbeitsgerichtlichen Verfahren sowohl die \nVerfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG als auch die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV \nRVG spätestens mit der Terminswahrnehmung am 26.08.2022 vor dem Arbeitsgericht \nDresden entstanden seien. Da das arbeitsgerichtliche und landgerichtliche Verfahren als \neinheitliche Angelegenheit zu betrachten sei, komme es nicht darauf an, ob die \nProzessbevollmächtigten der Beklagten in beiden Verfahren tätig geworden seien. Damit \ngehe einher, dass die im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Kostenerstattung \nnicht \nauf \ndas \nlandgerichtliche \nVerfahren \ndurchgreife, \nsondern \nvielmehr \ndie \nKostengrundentscheidung in Gestalt des Beschlusses vom 16.12.2022 Wirkung entfalte. \n \nDiese Ausführungen des Landgerichts halten einer Nachprüfung zumindest teilweise nicht \nstand. \n \na) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die im Kostenfestsetzungsantrag der \nBeklagten im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.01.2023 geltend gemachte \n1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG) nicht \nfestzusetzen. Dies ergibt sich aus der arbeitsgerichtlichen Kostenprivilegierung des § 12a \nAbs. 1 Satz 1 ArbGG und deren Fortgeltung trotz der zwischenzeitlichen Verweisung des \nRechtstreits vom Arbeitsgericht an das Landgericht. Da die Verfahrensgebühr, vgl. Nr. 3100 \nVV RVG, im Verfahren vor dem Landgericht nach der Verweisung erneut entstanden ist, ist \ndiese trotz der vorgenannten Kostenprivilegierung erstattungsfähig, allerdings nur mit einem \nGebührensatz von 0,8 nach Nr. 3101 VV RVG. \n \naa) Im Ausgangspunkt handelt es sich gemäß § 20 Satz 1 RVG bei dem arbeitsgerichtlichen \nVerfahren und dem sich nach Verweisung angeschlossenen landgerichtlichen Verfahren um \neinen Rechtszug, sodass dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG vorliegt und der \nRechtsanwalt die Gebühren nur einmal beanspruchen kann (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, \n26. Aufl., § 20 Rn. 5). \n \nIm Kostenfestsetzungsverfahren haben sowohl der Rechtspfleger, dem dieses Verfahren \nerstinstanzlich übertragen ist, als auch nachfolgend das Beschwerdegericht die \nKostengrundentscheidung im Hauptsacheverfahren zwingend als zutreffend zugrunde zu \nlegen. Sie ist im Kostenfestsetzungsverfahren unkorrigierbar bindend. Daher ist nicht \nüberprüfbar, ob dem Gericht Verfahrensfehler unterlaufen sind. Auch kann der \nKostenschuldner im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr mit Einwendungen gegen die \nmateriell-rechtliche Richtigkeit der Kostengrundentscheidung gehört werden (BGH, \nBeschluss vom 09.02.2006 - VII ZB 59/05, Rn. 14; Brandenburgisches Oberlandesgericht, \nBeschluss vom 27.05.2020 - 13 WF 59/20, juris Rn. 8, 10; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., \n§ 104 Rn. 21.25). \n \nDie Vorschrift des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schränkt den Erstattungsanspruch der \nobsiegenden Partei gegen die unterliegende Partei insoweit ein, als eine Kostenerstattung \nwegen Zeitversäumnis und für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder \n\n \n \nBeistandes für die erste Instanz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht stattfindet. Dieser \nAusschluss der Erstattungsfähigkeit gerät nicht dadurch in Wegfall, dass der Rechtsstreit – \nwie vorliegend – von einem Arbeitsgericht an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit \nverwiesen wird. Die für die anwaltliche Vertretung der obsiegenden Partei (nur) vor dem \nArbeitsgericht \nangefallenen \nKosten \nsind \ndeshalb \nnicht \nerstattungsfähig. \nEine \nKostenerstattung erfolgt jedoch dann, wenn die Kosten für die anwaltliche Vertretung der \nobsiegenden Partei in dem späteren Verfahren nach der Verweisung vor dem zuständigen \nordentlichen Gericht (erneut) angefallen sind, also der Gebührentatbestand dort (erneut) \nverwirklicht worden ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.03.2000 - \n8 W 246/99, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.1989 - 13 W 209/89, juris \nOrientierungssatz; \nZöller/Herget, \na.a.O., \n§ \n91 \nRn. \n13.109; \nDäubler/Hjort/Schubert/Wolmerath/Pakirnus, Arbeitsrecht, 5. Aufl., § 12a ArbGG Rn. 10; \nNK-ArbR/Müller, \nGesamtes \nArbeitsrecht, \n2. Aufl., \n§ \n12a \nArbGG \nRn. \n18; \nGermelmann/Matthes/Prütting/Künzl, ArbGG, 10. Aufl., § 12a Rn. 20). \n \nDabei hindert § 20 Satz 1 RVG nur den Rechtsanwalt, im Innenverhältnis zu seinem \nMandanten eine sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem ordentlichen Gericht \nentstandene Gebühr doppelt abzurechnen. Die Vorschrift steht aber einer Erstattung der \nbeim ordentlichen Gericht erneut angefallen Gebühren im Verhältnis der Parteien \nuntereinander \nnicht \nentgegen \n(Gerold/Schmidt/Mayer, \na.a.O., \n§ \n20 \nRn. \n13; \nMayer/Kroiß/Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 20 Rn. 37 Hartung/Schons/Enders/Enders, RVG, 3. Aufl., \n§ 20 Rn. 16; Hansens, RVGreport, 2016, 190, 192). \n \nbb) Der vorgenannten Auffassung zur Wirkung des § 12a Abs. 1 Satz 1 RVG im Falle der \nVerweisung von einem Arbeitsgericht an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die – \nsoweit ersichtlich – weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur in Zweifel gezogen \nwird, schließt sich der Senat an. Die vorgenommene Differenzierung ist sachgerecht. \nDadurch bleibt die arbeitsgerichtliche Kostenprivilegierung gleichfalls nach einer Verweisung \nin die ordentliche Gerichtsbarkeit erhalten. Sie steht ebenso mit der Vorschrift des § 12a Abs. \n1 Satz 3 ArbGG, die den umgekehrten Fall regelt, im Einklang. Auch die von der Beklagten \ndargestellte Gefahr, dass Klagen rechtsmissbräuchlich von einem Kläger mit dem Ziel der \nVerfahrenskostenersparnis vor dem Arbeitsgericht erhoben werden, um die Kostenfolge des \n§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu erreichen und damit der Kostentragungspflicht des § 91 Abs. \n1 ZPO zu entgehen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Wenn – anders als im zu \nbeurteilenden Fall – sogleich nach Klageeinreichung eine Verweisung von einem \nArbeitsgericht an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit erfolgt, dürften dort im \nRegelfall sämtliche Kosten (erneut) entstehen und im Kostenfestsetzungsverfahren \nberücksichtigt werden. \n \ncc) Gemessen an den vorgenannten Maßstäben kann die Beklagte vom Kläger die \nErstattung einer Verfahrensgebühr verlangen, allerdings nur mit einem Gebührensatz von \n0,8. Demgegenüber ist die geltend gemachte Terminsgebühr nicht erstattungsfähig. \n \n(1) Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für den Anfall der geltend gemachten \nVerfahrensgebühr erfüllt. Diese Verfahrensgebühr ist aber nicht mit einem Gebührensatz von \n1,3 nach Nr. 3100 VV RVG, sondern nur mit einem Gebührensatz von 0,8 nach Nr. 3101 VV \nRVG erstattungsfähig. \n \n(a) Der Tatbestand der Verfahrensgebühr hat sich nach der erfolgten Verweisung an das \nLandgericht während des dortigen Verfahrens (erneut) verwirklicht. \n\n \n \n \nIm zu beurteilenden Fall wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 10.11.2022 die \nVerfahrensakte vom Arbeitsgericht Dresden an das Landgericht Dresden abgegeben. Mit \ndortigen Verfügungen vom 21.11.2022 wurde das Verfahren übernommen und dies den \nParteien \nmitgeteilt. \nDer \nKläger \nhatte \nbereits \nzuvor \nmit \nSchriftsatz \nseiner \nProzessbevollmächtigten vom 18.11.2022, eingegangen beim Landgericht am gleichen \nTage, den an das Landgericht verwiesenen Teil des Rechtsstreits für erledigt erklärt. Sodann \nhat das Landgericht mit weiterer gerichtlicher Verfügung vom 21.11.2022 die Beklagte auf \ndie Erledigungserklärung und die damit verbundenen Folgen hingewiesen, vgl. § 91a Abs. 1 \nSatz 2 ZPO. Hierauf hat die Beklagte nicht erwidert, abgesehen vom Schriftsatz ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 15.12.2022, mit dem diese mitgeteilt haben, den Schriftsatz \nvom 18.11.2022 am 29.11.2022 erhalten zu haben. Das Landgericht hat sodann mit \nBeschluss vom 16.12.2022 über die Kosten des Rechtsstreits und den Streitwert \nentschieden. \n \n(aa) Gemäß Vorb. 3 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des \nGeschäfts einschließlich der Information. Sie entsteht, wenn auch zunächst gemäß Nr. 3101 \nNr. 1 VV RVG nur in Höhe einer 0,8 Gebühr, sobald der Rechtsanwalt von einer Partei zum \nVerfahrensbevollmächtigten bestellt wird und eine unter den Gebührentatbestand der \nVerfahrensgebühr fallende Tätigkeit ausgeübt hat, also mit der ersten Handlung des \nRechtsanwalts, die dem Betreiben des Geschäfts und damit der Ausführung des Auftrags \ndient. In aller Regel ist dies die Entgegennahme der ersten Informationen. Der Entstehung \nder Gebühr steht nicht entgegen, wenn die Tätigkeit geringfügig ist. Allerdings ist die bloße \nAnnahme eines Auftrags nicht ausreichend. Zum Betreiben des Geschäfts gehören \ninsbesondere der Schriftwechsel und die Besprechungen mit dem Mandanten, dem \nProzessgegner und dem Gericht (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Vorb. 3 Rn. 68, Nr. \n3100 Rn. 15, 24; Mayer/Kroiß/Mayer, Vorb. 3 Rn. 23, 25 f.). \n \n(bb) Diese Voraussetzungen für den Anfall der Verfahrensgebühr liegen im zu beurteilenden \nFall vor. \n \nVon einem an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerichteten Auftrag kann \nausgegangen werden, da hierfür die Fortdauer des ursprünglichen Auftrags vor der \nVerweisung genügt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Fortführung der Beauftragung ihrer \nProzessbevollmächtigten für die Beklagte nicht erforderlich war. \n \nZwar haben die Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren \nkeine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags dargelegt. Aus dem vorgenannten Inhalt der \nVerfahrensakte ergibt sich aber, dass die Prozessbevollmächtigten im landgerichtlichen \nVerfahren zumindest die gerichtliche Verfügung vom 21.11.2022, die wiederum die \nErledigungserklärung des Klägers vom 18.11.2022 enthielt, entgegengenommen haben. \nDies ist ausreichend. \n \n(b) Allerdings liegen die Voraussetzungen für das Eingreifen des Ermäßigungstatbestands \nnach Nr. 3101 VV RVG vor, sodass die Verfahrensgebühr nur mit einem 0,8 Gebührensatz \nerstattungsfähig ist. \n \nZur \nEntstehung \nder \nvollen \n1,3 \nVerfahrensgebühr \nist \nerforderlich, \ndass \nder \nVerfahrensbevollmächtigte vor Endigung seines Auftrags entweder die Klage bzw. den ein \nVerfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die \n\n \n \nZurücknahme der Klage enthält, eingereicht oder für seine Partei einen Termin \nwahrgenommen hat. Dabei handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, so dass \nandere als die in Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG aufgeführten Tätigkeiten die 1,3 Verfahrensgebühr \nnicht auslösen können (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 3101 Rn. 17). \n \nAn einer derartigen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vor dem \nLandgericht fehlt es vorliegend. Insbesondere hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 15.12.2022 lediglich ein Empfangsbekenntnis i.S.d. § 175 \nZPO abgegeben, aber weder Sachanträge gestellt noch Sachvortrag gehalten. \n \nDamit braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der an die Prozessbevollmächtigten der \nBeklagten gerichtete Auftrag bereits mit dem Eintritt des erledigenden Ereignisses oder mit \nder Erledigungserklärung des Klägers mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom \n18.11.2022 oder erst mit der Zustimmung der Beklagten zur Erledigungserklärung durch \nAblauf der Frist von zwei Wochen endete. \n \n(2) Demgegenüber sind im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für den Anfall der \ngeltend gemachten 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht gegeben. \n \nDiese Gebühr ist lediglich durch die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins vor dem \nArbeitsgericht entstanden, weshalb diese Kosten nach der Verweisung des Rechtsstreits an \ndas Landgericht nicht berücksichtigungsfähig sind. Die Terminsgebühr ist vor dem \nLandgericht nicht (erneut) angefallen. \n \nb) Da die Beklagte keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG von dem Kläger erstattet \nverlangen kann, kann sie gleichfalls im Rahmen ihres Kostenfestsetzungsantrags vom \n17.01.2023 keine Fahrtkosten nach Nr. 7004 VV RVG sowie kein Abwesenheitsgeld nach \nNr. 7005 VV RVG die Wahrnehmung des Termins vor dem Arbeitsgericht beanspruchen. \nDaher stellt sich die von den Parteien diskutierte Frage nach der Erstattungsfähigkeit der \ngeltenden gemachten Fahrtkosten nicht. \n \nc) Allerdings kann die Beklagte von dem Kläger die Pauschale für Post und \nTelekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG erstattet verlangen. \n \nd) Die der Beklagten von dem Kläger zu erstattenden Kosten berechnen sich danach \nanhand des Kostenfestsetzungsantrags in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten \nvom 17.01.2023 nach dem Vergütungsverzeichnis zu § 2 Abs. 2 RVG – unter Anwendung \nder ab dem 01.01.2021 geltenden Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG – wie folgt: \n \nGegenstandswert: \n76.796,04 EUR \n0,8 Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 3101 VV RVG \n1.173,60 EUR \nAuslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG \n20,00 EUR \nErgebnis: \n1.193,60 EUR \n \nDer Kläger hat also der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von insgesamt \n1.193,60 EUR zu erstatten. \n \ne) Aus dem vorgenannten Betrag von 1.193,60 EUR kann die Beklagte von dem Kläger \ngemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen von dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags \nan beanspruchen. Dabei beträgt der Zinssatz gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 247 \n\n \n \nBGB fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. \n \nMaßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Verzinsung ist der Tag des Antragseingangs \nbeim zuständigen Gericht (Zöller/Herget, a.a.O., § 104 Rn. 6; MüKoZPO/Schulz, ZPO, Band \n1, 6. Aufl., § 104 Rn. 68). Der Kostenfestsetzungsantrag in dem Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten der Beklagten vom 17.01.2023 ist am gleichen Tage beim \nLandgericht Dresden eingegangen. \n \nII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten aus §§ 97 Abs. 1, \n91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO gelangt \nvorliegend nicht zur Anwendung, da der Kläger nicht aufgrund neuen tatsächlichen \nVorbringens (teilweise) obsiegt, sondern aufgrund einer abweichenden rechtlichen \nBeurteilung des Sachverhalts durch das Beschwerdegericht. Hinsichtlich der Gerichtskosten \nhat der Senat mit Blick auf das vergleichsweise geringfügige Unterliegen des Klägers von der \nin Nr. 1812 KV GKG vorgesehenen Befugnis, von einer Erhebung der gerichtlichen Gebühr \nfür das Beschwerdeverfahren abzusehen, Gebrauch gemacht. \n \nDie Rechtsbeschwerde war nicht nach § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO \nzuzulassen, da der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und sowohl die \nFortbildung des Rechts als auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern. \n \n \n \n \nB......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-04-15/12-w-649-23","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-04-15/12-w-649-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396875","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.149207+00:00"}}