{"status":"available","doknr":"OLD396874","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2023-01-11","aktenzeichen":"12 W 638/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nAusnahmsweise \nsind \ndie \nKosten \ndes \nauswärtigen \nRechtsanwalts \nim \nKostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn ein zweiter Rechtsstreit aus einer \nGegenabmahnung \ngegen \neine \nunberechtigte \nAbmahnung \neiner \nangeblichen \nMarkenrechtsverletzung resultiert. \n \n \nOLG Dresden, 12. Zivilsenat, Beschluss vom 11. Januar 2023, Az.: 12 W 638/22 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 12 W 638/22 \nLandgericht Leipzig, 05 O 338/22 EV \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn Sachen \n \nxxx AG, ... \nvertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ... \n \n- Verfügungsklägerin und Beschwerdeführerin - \nProzessbevollmächtigte: \nT...... Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz, ... \n \ngegen \n \n1. ...... GmbH, ... \n \nvertreten durch den Geschäftsführer ... \n \n- Verfügungsbeklagte und Beschwerdegegnerin - \n \n2. D... K..., ... \n- Verfügungsbeklagter und Beschwerdegegner - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nKanzlei R......, ... \n \nwegen Unterlassung \nhier: Kostenfestsetzungsbeschwerde \n \nhat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D...... als Einzelrichter \n \nohne mündliche Verhandlung am 11.01.2023 \n \nbeschlossen: \n \nAuf \ndie \nBeschwerde \nder \nVerfügungsklägerin \nwird \nder \nKostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 15.09.2022, 5 O \n338/22 EV, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n \n\n \n \nDie Verfügungsbeklagte zu 1 hat an die Verfügungsklägerin aufgrund des \nrechtskräftigen Endurteils des Landgerichts Leipzig vom 29.06.2022 Kosten in \nHöhe von 1.308,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 18.08.2022 und weiteren Zinsen in \nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus \neinem Betrag in Höhe von 1253,75 € für den Zeitraum vom 14.07.2022 bis zum \n17.08.2022 zu erstatten. \n \nDer Verfügungsbeklagte zu 2 hat an die Verfügungsklägerin aufgrund des \nrechtskräftigen Urteils des Landgerichts Leipzig vom 29.06.2022 1.308,75 € \nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß \n§ 247 BGB seit dem 14.07.2022 und weiteren Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag in \nHöhe von 1253,75 € für den Zeitraum vom 14.07.2022 bis zum 17.08.2022 zu \nerstatten. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Verfügungsbeklagten jeweils \nzur Hälfte zu tragen. \n \nG r ü n d e : \n \nDie zulässige, insbesondere im Hinblick auf den Beschwerdewert in Höhe von 1.156,54 € \nstatthafte \nsowie \nform- \nund \nfristgerecht \neingelegte \nBeschwerde \ngegen \nden \nKostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig hat auf Grund besonderer Umstände \ndes Einzelfalls Erfolg. \n \n1. \nDie unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten - einschließlich der \nReisekosten eines Rechtsanwalts - gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO zu \nerstatten, \nsoweit \ndiese \nzur \nzweckentsprechenden \nRechtsverfolgung \noder \nRechtsverteidigung notwendig waren. Die Notwendigkeit bemisst sich danach, was \neine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich ansehen durfte. \nGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der \nweder am Gerichtsort noch am Sitz der vertretenen Partei ansässig ist, nur bis zur \nHöhe der fiktiv durch die Einschaltung eines an den genannten Orten ansässigen \nBevollmächtigten als notwendig und damit erstattungsfähig anzusehen sind. \nAllerdings können in bestimmten Ausnahmekonstellationen auch die Mehrkosten \neines an einem dritten Ort ansässigen Bevollmächtigten notwendig und damit \nerstattungsfähig sein (OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2020, 13 W 2351/20, Rn. \n7, juris). \n \n2. \nZwar sind die Erwägungen des Landgerichts dazu zutreffend, dass die Ausführungen \nder Verfügungsklägerin zu einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihren \nProzessbevollmächtigten und zu deren Spezialisierung hier nicht ausreichen, um für \nsich allein die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der auswärtigen Rechtsanwälte zu \ndem Verhandlungstermin vom 15.06.2022 in Leipzig zu begründen. Insbesondere gibt \nes \nzweifellos \nauch \nin \nBezirk \ndes \nLandgerichts \nLeipzig \nmehrere \nRechtsanwaltskanzleien, die über die notwendigen speziellen Fachkenntnisse für de \nhier in Frage stehende Rechtsmaterie verfügen. \n \n3. \nDas Landgericht hat jedoch eine ungewöhnliche Besonderheit des hier vorliegenden \n\n \n \nEinzelfalls nicht hinreichend gewürdigt, die - ausnahmsweise - zur Erstattungsfähigkeit \nder Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts führt: \n \nBei den von der Verfügungsklägerin angeführten, im Rahmen des einstweiligen \nRechtsschutzes von der Verfügungsbeklagten zu 1 gegen die Verfügungsklägerin \neingeleiteten drei Verfahren vor dem Landgericht Köln sowie vor allem bei dem auch \nim Urteil des Landgerichts Leipzig ausgiebig erörterten Verfahren vor dem Landgericht \nDüsseldorf handelte es sich nicht lediglich um „ähnlich gelagerte Fälle“, sondern diese \nRechtsstreitigkeiten betrafen jedenfalls hinsichtlich der Verfügungsklägerin und der \nVerfügungsbeklagten zu 1 die gleichen Parteien und - beim Verfahren vor dem \nLandgericht Düsseldorf - im weiteren Sinn sogar denselben Lebenssachverhalt (wenn \nauch nicht denselben Streitgegenstand). Wie bereits aus der Antragsschrift ersichtlich, \nverteidigten vorgerichtlich die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin mit \nder Anlage AS 3 diese nicht nur gegen eine Schutzrechtverwarnung der \nVerfügungsbeklagten zu 1 (Anlage AS 1, mündend in das Verfahren vor dem \nLandgericht Düsseldorf), sondern sprachen zugleich ihrerseits aus Anlass dieser \nSchutzrechtverwarnung eine gegenläufige Abmahnung des Inhalts aus, derartige \n(unberechtigte) Schutzrechtverwarnungen zu unterlassen, die in dem Verfahren des \nLandgerichts \nLeipzig \nmündete. \nEs \nhandelte \nsich \num \neine \nunmittelbare \nGegenabmahnung gegen die Verfügungsbeklagte zu 1 und deren Geschäftsführer, \nden Verfügungsbeklagten zu 2 (vgl. Tatbestand und Ziffer 1 der Entscheidungsgründe \ndes Vollstreckungstitels). \n \nZwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein der Umstand, \ndass ein auswärtiger Rechtsanwalt für die Partei in derselben Angelegenheit bereits \nvorprozessual tätig war, kein Grund, die kostenträchtige Mandatierung eines \nauswärtigen Rechtsanwalts durch dessen Erstattungsfähigkeit zu rechtfertigen (vgl. \nhierzu BGH, Beschluss vom 20.12.2022, XI ZB 13/11, Rdnr. 10). Dies begründet der \nBundesgerichtshof aber damit, dass es sich aus Sicht der vernünftigen und \nkostenorientierten Partei empfiehlt, schon vorprozessual einen in ihrer Nähe \nbefindlichen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser Gesichtspunkt greift hier jedoch \nnicht. Aufgrund der Inanspruchnahme der Verfügungsklägerin vor den Landgerichten \nKöln und Düsseldorf war es gerade auch aus Sicht einer vernünftigen \nkostenorientierten Partei mit Sitz in Leipzig sachgerecht, eine Kölner oder \nDüsseldorfer Rechtsanwaltskanzlei mit ihrer Rechtsverteidigung zu beauftragen, da \ndies dazu führte, dass für die Wahrnehmung der Verfahren vor dem Landgericht Köln \nkeine und in dem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf nur geringe Reisekosten \nfür einen auswärtigen Rechtsanwalt aufzubringen waren. Jedenfalls hinsichtlich des \nvor dem Landgericht Düsseldorf geführten Verfahrens war es auch aus Sicht einer \nvernünftigen und kostenorientierten Partei nicht sachgerecht, für die gerichtliche \nGeltendmachung des sich aus dem gleichen Streitstoff und der Gegenabmahnung \nergebenden gerichtlichen Gegenantrags vor dem Landgericht Leipzig einen weiteren \nRechtsanwalt zu beauftragen. Denn dies hätte dazu geführt, dass eine Anrechnung \nder vorgerichtlichen Anwaltskosten auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 \nAbsatz 4 VV RVG nicht hätte erfolgen können. Ebensowenig wäre es im hier \nvorliegenden \nEinzelfall \nsachgerecht \ngewesen, \nzwei \nunterschiedliche \nRechtsanwaltskanzleien zum einen mit der Verteidigung gegen die Abmahnung und \nzum anderen mit dem Ausspruch der Gegenabmahnung zu beauftragen, da - wie \nauch das Landgericht im Urteil vom 29.06.2022 auf Seite 4 erwägt - sich zumindest \nidentische Vorfragen stellten. Auch war ein Schwerpunkt des Rechtsstreits vor dem \n\n \n \nLandgericht Leipzig die Frage, ob die Verfahren in Leipzig und Düsseldorf so eng \nverknüpft sind, dass der Antrag der Verfügungsklägerin wegen Identität des \nStreitgegenstandes (doppelter Rechtshängigkeit) unzulässig wäre (vgl. hierzu Seiten 3 \nbis 5 des Titels). Zwar hätte die Verfügungsklägerin bei Erhalt der Abmahnung vom \n20.01.2022 einen Anwalt mit Sitz im Leipzig beauftragen können; dann aber hätten \nentsprechende Reisekosten für eine Terminswahrnehmung in Düsseldorf anfallen \nkönnen. Dass die Verfügungsklägerin eine Kanzlei mit Sitz in Köln und nicht eine mit \nSitz in Düsseldorf beauftragt hat, hat sich hinsichtlich der Höhe der Reisekosten nicht \nzum Nachteil der Verfügungsbeklagten ausgewirkt. \n \n4. \nDie Reisekosten sind daher von den Verfügungsbeklagten zu erstatten. Im Hinblick \nauf den Verhandlungsbeginn um Uhr 10:00 war eine Anreise am Vortag \nunvermeidlich. Aus diesem Grund sind zugunsten der Verfügungsklägerin gegen die \nVerfügungsbeklagten - jeweils hälftig nach Kopfteilen - neben der Terminsgebühr in \nHöhe von 1.340,40 € auch Tage- und Abwesenheitsgelder in Höhe von 160,00 € und \nReisekosten in Höhe von 1.046,54 € festzusetzen. Dabei erscheint es - auch für die \nVollstreckung - übersichtlicher, den von jedem Streitgenossen gemäß § 100 Abs. 1 \nZPO zu erstattenden Betrag gesondert auszuweisen, um eine Unklarheit zu \nvermeiden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2012, 18 W 25/12, Rn. 11 bei \njuris). Die von dem Landgericht in dem angefochtenen Beschluss gewählte Form des \nAusspruchs (“... von den Verfügungsbeklagten zu je 1/2-Anteil zu erstattenden Kosten \n...“ mit Angabe des Gesamtbetrags) ist zwar nicht unzulässig und berücksichtigt die \nHaftung nach Kopfteilen, sie könnte aber das Risiko von Missverständnissen erhöhen \nund verlangt von den Parteien und den Vollstreckungsorganen einen weiteren \nRechenschritt zur Ermittlung des jeweils Geschuldeten. \n \nDie Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. \n \n \n \n \nD......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-01-11/12-w-638-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/396874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/396874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2023-01-11/12-w-638-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/396874","retrieved":"2026-07-09 05:48:51.126257+00:00"}}